Entscheidungsdatum
17.05.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W171 2156760-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
V. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stelle am 26.01.2016 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde mit rechtskräfitger negativer Entscheidung vom 29.02.2016 beendet und enthält diese auch eine Rückkehrentscheidung, die am 17.03.2016 in Rechtskraft erwuchs.
1.2. Für den BF wurde am 10.06.2016 erstmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Zu dieser Zeit war der BF bereits ohne polizeiliche Meldung untergetaucht.
1.3. Am 08.05.2017 begab sich der BF in die Betreuungsstelle XXXX um einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zu stellen. Am selben Tag erging das interne Ersuchen, für den BF ein Heimreisezertifikat bei der marokkanischen Vertretungsbehörde zu beantragen. Die außerwirksame Beantragung erfolgte am 10.05.2017.1.3. Am 08.05.2017 begab sich der BF in die Betreuungsstelle römisch 40 um einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) zu stellen. Am selben Tag erging das interne Ersuchen, für den BF ein Heimreisezertifikat bei der marokkanischen Vertretungsbehörde zu beantragen. Die außerwirksame Beantragung erfolgte am 10.05.2017.
1.4. Am 08.05.2017 erfolgte weiters die Erstbefragung des BF im Rahmen seines aktuellen Antragsverfahrens. Im Zuge dieser Befragung nannte der BF keine neuen Fluchtgründe, sondern verwies auf die Fluchtgründe seines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens.
Ebenso am 08.05.2017 wurde der BF im Vorfeld einer beabsichtigen Schubhaftverhängung näher befragt. Dabei führte er aus, er sei zuvor in Deutschland gewesen, jedoch sei er von den deutschen Behörden an die österreichischen Behörden übergeben worden. Dies sei im Dezember 2015 gewesen. Nach der damaligen negativen Entscheidung habe er versucht nach Italien zu reisen, er sei jedoch angehalten und wieder nach Österreich gebracht worden. Nach Beendigung seines ersten Asylverfahrens habe er sich in XXXX aufgehalten, da er nicht gewusst habe, wohin er gehen solle. Er habe damals keine Adresse gehabt und verfüge nicht über Identitätsdokumente. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, lediglich Freunde. Er habe keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich im Hinblick auf Arbeit, Ausbildung, etc. Er verfüge über Euro 175,00 und sei er von einigen Freunden unterstützt worden. In XXXX habe er keine bestimmte Adresse gehabt und habe er Österreich selbständig entweder nach Italien oder nach Deutschland verlassen wollen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen.Ebenso am 08.05.2017 wurde der BF im Vorfeld einer beabsichtigen Schubhaftverhängung näher befragt. Dabei führte er aus, er sei zuvor in Deutschland gewesen, jedoch sei er von den deutschen Behörden an die österreichischen Behörden übergeben worden. Dies sei im Dezember 2015 gewesen. Nach der damaligen negativen Entscheidung habe er versucht nach Italien zu reisen, er sei jedoch angehalten und wieder nach Österreich gebracht worden. Nach Beendigung seines ersten Asylverfahrens habe er sich in römisch 40 aufgehalten, da er nicht gewusst habe, wohin er gehen solle. Er habe damals keine Adresse gehabt und verfüge nicht über Identitätsdokumente. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, lediglich Freunde. Er habe keinerlei Anknüpfungspunkte zu Österreich im Hinblick auf Arbeit, Ausbildung, etc. Er verfüge über Euro 175,00 und sei er von einigen Freunden unterstützt worden. In römisch 40 habe er keine bestimmte Adresse gehabt und habe er Österreich selbständig entweder nach Italien oder nach Deutschland verlassen wollen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen.
Im Rahmen der Einvernahme wurde dem BF erklärt, dass er im EU Raum immer wieder nach Österreich zurückgeschickt werde und dass er nach Marokko ausreisen müsse. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er alles was mit Marokko zu tun habe nicht wissen wolle. Er habe eine sehr riskante Reise auf sich genommen und könne auf keinen Fall nach Marokko zurück. Schließlich erklärte der BF, Österreich verlassen zu wollen.
1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Dieser verfüge über keine Personaldokumente und keine aufrechte Meldeadresse. Im Zuge seines ersten Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes wurde eine nunmehr rechtskräftige Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keinerlei andere Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes Land der EU, habe keine ausreichenden Barmittel zur Finanzierung seines Unterhaltes und verfüge nicht über einen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Die Familie des BF lebe im Heimatstaat und bestehe darüber hinaus kein sozialer Bezug zu Österreich. Von einem schützenswerten Privatleben sei nicht auszugehen und sei der BF nicht in der Lage, sich auf Grund seiner wenigen Barmittel im Inland den Lebensunterhalt zu sichern, sowie eine aus eigenem Entschluss entspringende etwaige Ausreise selbst zu finanzieren. Es seien daher die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt anzusehen und begründe dies Fluchtgefahr. Die getroffene Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens, beziehungsweise der Abschiebung sei aufgrund des Vorverhaltens des BF erforderlich und sei davon auszugehen, dass der BF auch in Hinkunft nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Der BF sei in Österreich in keiner Weise sozial integriert und besitze keinen Wohnsitz. Es sei daher Fluchtgefahr gegeben. Die verhängte Schubhaft sei auch ultima ratio, da durch die Anordnung gelinderer Mittel der Sicherungszweck alleine nicht erreicht werden könne. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung des BF sei daher rechtmäßig und erforderlich gewesen.1.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Dieser verfüge über keine Personaldokumente und keine aufrechte Meldeadresse. Im Zuge seines ersten Verfahrens zur Erlangung internationalen Schutzes wurde eine nunmehr rechtskräftige Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keinerlei andere Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes Land der EU, habe keine ausreichenden Barmittel zur Finanzierung seines Unterhaltes und verfüge nicht über einen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Die Familie des BF lebe im Heimatstaat und bestehe darüber hinaus kein sozialer Bezug zu Österreich. Von einem schützenswerten Privatleben sei nicht auszugehen und sei der BF nicht in der Lage, sich auf Grund seiner wenigen Barmittel im Inland den Lebensunterhalt zu sichern, sowie eine aus eigenem Entschluss entspringende etwaige Ausreise selbst zu finanzieren. Es seien daher die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt anzusehen und begründe dies Fluchtgefahr. Die getroffene Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens, beziehungsweise der Abschiebung sei aufgrund des Vorverhaltens des BF erforderlich und sei davon auszugehen, dass der BF auch in Hinkunft nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Der BF sei in Österreich in keiner Weise sozial integriert und besitze keinen Wohnsitz. Es sei daher Fluchtgefahr gegeben. Die verhängte Schubhaft sei auch ultima ratio, da durch die Anordnung gelinderer Mittel der Sicherungszweck alleine nicht erreicht werden könne. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung des BF sei daher rechtmäßig und erforderlich gewesen.
1.6. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass eine Verhängung der Schubhaft aufgrund fehlender sozialer Integration und Mittellosigkeit bei noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbern kein tragfähiges Argument nach der Judikatur des VwGH darstelle, das Bestehen eines Sicherungsbedarfes anzunehmen. Der BF sei aufgrund seines zweiten Asylantrages am 08.05.2017 nunmehr grundsätzlich berechtigt im Rahmen der Grundversorgung eine dementsprechende Unterkunft zu erhalten. Der fehlende Wohnsitz des BF könne daher die Notwendigkeit von Schubhaft nicht begründen.
Der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid stütze sich lediglich auf § 76 Abs. 3 Z 9 und sei dies, wie bereits ausgeführt nicht ausreichend. Der BF sei bis dato nicht freiwillig nach Marokko ausgereist, doch bedeute die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls für sich allein genommen noch keinen Sicherungsbedarf. Gegen die Annahme eines Sicherungsbedarfes reiche auch, dass der BF am 08.05.2017 freiwillig und von sich aus die Erstaufnahmestelle in XXXX aufgesucht habe und ein Schutzersuchen geäußert habe. Ein derartiges Verhalten sei von einer Person, die sich dem Verfahren durch Untertauchung entziehen wolle, nicht zu erwarten.Der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid stütze sich lediglich auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9 und sei dies, wie bereits ausgeführt nicht ausreichend. Der BF sei bis dato nicht freiwillig nach Marokko ausgereist, doch bedeute die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls für sich allein genommen noch keinen Sicherungsbedarf. Gegen die Annahme eines Sicherungsbedarfes reiche auch, dass der BF am 08.05.2017 freiwillig und von sich aus die Erstaufnahmestelle in römisch 40 aufgesucht habe und ein Schutzersuchen geäußert habe. Ein derartiges Verhalten sei von einer Person, die sich dem Verfahren durch Untertauchung entziehen wolle, nicht zu erwarten.
Auch im gegenständlichen Fall sei ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien des Sicherungsbedarfes, gleichsam wie im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nach Ansicht der Rechtsvertretung nicht zulässig.
Sollte man dennoch von Sicherungsbedarf ausgehen, so sei zumindest ein gelinderes Mittel anzuwenden. Der Ausspruch einer periodischen Meldeverpflichtung in Verbindung mit der Weisung, sich in einem von der Behörde bestimmten Quartier aufzuhalten, sei durchaus ausreichend, um den Sicherungszweck zu erreichen. Auch aus diesem Blickwinkel sei die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Die Behörde wäre diesbezüglich verpflichtet gewesen, die Ablehnung des gelinderen Mittels in nachvollziehbarer Weise zu erörtern. Dies sei nicht erfolgt und sei der vorliegende Bescheid daher rechtswidrig.
Darüberhinaus wurde die Verfassungskonformität des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG im Bezug auf das Unionsrecht (hier Aufnahme-RL) in Zweifel gezogen und diesbezüglich die Vorlage an den VfGH angeregt.Darüberhinaus wurde die Verfassungskonformität des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG im Bezug auf das Unionsrecht (hier Aufnahme-RL) in Zweifel gezogen und diesbezüglich die Vorlage an den VfGH angeregt.
Schließlich wurde Kostenersatz für etwaige Dolmetscherkosten sowie der Ersatz des Aufwandes gemäß der Aufwandersatzverordnung begehrt. Weiters wurde der Antrag gestellt, die Eingabengebühr zu ersetzen.
1.7. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine kurze Stellungnahme. Daraus ergibt sich, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits beantragt und massiv betrieben werde, ein genauer Termin der Abschiebung jedoch noch nicht bekannt sei. Das BFA begehrte den Ersatz des gesetzmäßig zustehenden Verfahrensaufwandes in Höhe von Euro 426,20.
1.8. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 15.05.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den Beschwerdeführer betreffend aufgehoben.1.8. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 15.05.2017 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den Beschwerdeführer betreffend aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der unter Punkt I. zusammengefasste Sachverhalt wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter Punkt römisch eins. zusammengefasste Sachverhalt wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2016 und 08.05.2017 je einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger.1.3. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger.
1.4. Er leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen.
1.5. Der BF wurde am 08.05.2017 in der Betreuungsstelle XXXX , wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, festgenommen und es wurde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung verhängt.1.5. Der BF wurde am 08.05.2017 in der Betreuungsstelle römisch 40 , wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, festgenommen und es wurde gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung verhängt.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Das Asylverfahren anlässlich des Antrages vom 26.01.2016 ist abgeschlossen. Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung liegt vor.
2.2. Von einer Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb angemessener Frist unter Beachtung der gesetzlichen höchstzulässigen Fristen ist zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen.
2.3. Der BF ist hafttauglich.
2.4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung scheint eine Abschiebung innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne möglich.
2.5. Der durch die neuerliche Asylantragstellung bestehende Abschiebeschutz wurde mit Bescheid des BFA vom 15.05.2017 gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.2.5. Der durch die neuerliche Asylantragstellung bestehende Abschiebeschutz wurde mit Bescheid des BFA vom 15.05.2017 gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der BF, der in der Einvernahme vom 08.05.2017 darüber belehrt wurde, dass er innerhalb der EU nicht selbst über seinen Verbleib bestimmen kann, dies nun abschließend verstanden hat und sich in Zukunft dementsprechend verhalten und von Österreich aus freiwillig in seinen Heimatstaat ausreisen wird.
3.2. Der BF verfügte mit Ausnahme einer Meldung an einer Unterkunft in einer Betreuungsstelle für die Zeit von 07.03.2016 bis 12.04.2016 über keine registrierte Meldeadresse.
3.3. Er wurde von Deutschland und Italien nach Österreich rücküberstellt. In Österreich hat er bis dato zwei Asylanträge gestellt.
3.4. Der BF verfügt über keine wesentlichen Barmittel.
3.5. Er ist nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat Marokko zurückzukehren.
3.6. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
4.2. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.
4.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland einer sozialen Verfestigung unterliegt.
4.4. Der BF hat im Inland keine gesicherte private Unterkunft.
4.5. Er verfügt über keine Dokumente, sodass er aus eigenem das Land nicht legal verlassen kann.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.5.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang (1.1. - 1.3. und 1.5.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerdeschrift finden sich hiezu keine anderslautenden Ausführungen, sodass im Ergebnis von einer Übereinstimmung der verfahrensmäßigen Ausgangslage ausgegangen werden konnte. Die Feststellung zum Gesundheitszustand bzw. der Hafttauglichkeit (1.4.) bezieht sich auf die Angaben im Akt, aus denen sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte erkennen lassen und der Tatsache, dass hinsichtlich einer allfälligen wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes dem erkennenden Gericht zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keinerlei anderslautenden Informationen vorliegen.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):
Die Feststellung zu 2.1. lässt sich aus den Angaben aus dem Verwaltungsakt treffen. Dabei kam heraus, dass die seinerzeit mit Bescheid vom 29.02.2016 ausgesprochene Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz per 17.03.2016 rechtskärfitg wurde. Bestandteil dieses Bescheids war auch eine Rückkehrentscheidung, die daher durchsetzbar geworden ist. Insbesondere aus der Niederschrift zur Einvernahme vom 15.05., der auch ein Vertreter des BF beiwohnte, ergibt sich, das mit mündlich verkündeten Bescheid vom 15.05.2017 im Rahmen des laufenden Asylantragsverfahrens der bestehende Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde.Die Feststellung zu 2.1. lässt sich aus den Angaben aus dem Verwaltungsakt treffen. Dabei kam heraus, dass die seinerzeit mit Bescheid vom 29.02.2016 ausgesprochene Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz per 17.03.2016 rechtskärfitg wurde. Bestandteil dieses Bescheids war auch eine Rückkehrentscheidung, die daher durchsetzbar geworden ist. Insbesondere aus der Niederschrift zur Einvernahme vom 15.05., der auch ein Vertreter des BF beiwohnte, ergibt sich, das mit mündlich verkündeten Bescheid vom 15.05.2017 im Rahmen des laufenden Asylantragsverfahrens der bestehende Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde.
Die Feststellungen zu 2.2. und 2.4. ergeben sich im wesentlichen aus einer Gesamtbetrachtung der diesbezüglichen Angaben im Akt. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Abschiebung des BF nicht innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne (innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist) durchführbar sein sollte. Hinsichtlich der Erlangung des Heimreisezertifikates ergibt sich aus den Angaben im Akt, dass dieses erstmals am 10.06.2016 beantragt wurde. Damals ist der BF in weiterer Folge untergetaucht und konnten daher noch fehlenden Unterlagen, wie etwa auch Fotos, nicht beigebracht werden. Dennoch fanden am 22.11.2016 und am 19.04.2017 Urgenzen in Richtung der marokkanischen Botschaft statt. Durch die am 08.05.2017 durchgeführte Festnahme konnten in weiterer Folge sämtliche noch fehlende Unterlagen nunmehr beigebracht werden und wurden diese am 10.05.2017 der marokkanischen Botschaft übermittelt. Sämtliche dieser Informationen sind aus dem Beschwerdeakt ersichtlich und ergibt sich daher nach Ansicht des Gerichtes, dass aus derzeitiger Sicht (zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses) davon ausgegangen werden konnte, dass eine Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb angemessener Frist unter Beachtung der gesetzlich höchstzulässigen Frist möglich und auch wahrscheinlich ist.
Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich daraus, dass dem Gericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine anderslautenden Nachrichten zugekommen sind. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.
2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):
Der Beschwerdeführer führt in der Niederschrift vom 08.05.2017 konkret an, dass er Österreich selbständig habe verlassen wollen. Dies sei sowohl in Italien, als auch in Deutschland gescheitert und er sei immer wieder nach Österreich gebracht worden. In weiterer Folge wurde ihm das Erstantragssystem erklärt, und ihm mitgeteilt, dass er auch mangels eines gültigen Reisedokuments legal aus Österreich nicht ausreisen könne und im Rahmen des Schengenraumes für ihn nicht die Möglichkeit bestehe, seinen Aufenthaltsort selbst zu wählen. Dennoch stellte der Beschwerdeführer bereits ein paar Minuten später im Rahmen der Befragung fest: "Ich verstehe das nicht. Geben Sie mir 15 Tage Zeit und ich werde Österreich selbständig verlassen. Das Problem ist, dass man immer wieder nach Österreich zurückgeschickt wird. Wenn ich dann einen Asylantrag stelle, komme ich in das Gefängnis."
Daraus schließt das Gericht, dass der Beschwerdeführer offenbar bis zuletzt nicht verstanden hat, dass lediglich eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat rechtlich möglich ist und eine Weiterreise in einen anderen Staat schon aus geografischer Sicht (Schengenraum) aus Eigenem und legal nicht möglich ist. Das Gericht geht daher im Sinne der Feststellung daher davon aus, dass der BF nach wie vor bestrebt ist, Österreich in ein anderes europäisches Land zu verlassen, was jedoch den gesetzlichen Vorgaben nicht Rechnung tragen kann. Der BF gab im Rahmen der Niederschrift vom 08.05.2017 nach Ansicht des Gerichtes klar kund, dass er weiterreisen wolle, jedoch keinesfalls nach Marokko.
Die Feststellung zu 3.2. ergibt sich im wesentlichen aus den Angaben aus dem zentralen Melderegister. In der Befragung vom 08.05.2017 gab der Beschwerdeführer selbst an, von Deutschland und Italien bereits nach Österreich rücküberstellt worden zu sein. Diesbezüglich befinden sich auch keine anders lautenden Informationen, weder im Verwaltungsakt, noch in der Beschwerdeschrift. Es war daher von der Richtigkeit seiner Angaben auszugehen.
Der Beschwerdeführer führt in der Niederschrift vom 08.05.2017 selbst an, über Euro 175,00, daher nach Ansicht des Gerichts, über keine wesentlichen Barmittel zu verfügen (3.4.). Gemäß der Feststellung zu 3.5. ergibt sich, dass der BF zwar reisewillig, jedoch nicht rückreisewillig, (in seinen Herkunftsstaat Marokko) ist. Die Reisewilligkeit ergibt sich aus den Versuchen in Deutschland bzw. in Italien zu verbleiben. Im Rahmen der Einvernahme am 08.05.2017 gab der Beschwerdeführer konkret an, dass er alles, was mit Marokko zu tun habe, nicht wissen wolle. Bevor er nach Marokko zurückkehre, werde er einen Selbstmord begehen. Daraus schließt das Gericht, dass eine Rückreise nach Marokko für den BF auf freiwilliger Basis nicht in Frage kommt, zumal der BF auch bisher keinen Antrag auf die freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gestellt hat, was ihm als Option angeboten wurde.
Der BF ist auch in keiner Weise vertrauenswürdig, da sich aufgrund seines gesamten Vorverhaltens ergibt, dass ihm jedes Mittel recht ist, seinen Verbleib im Inland zu festigen bzw. zu verlängern. Der BF gibt zwar an, im Inland (XXXX) gewesen zu sein, gibt aber keine weiteren konkreten Angaben zu einer Adresse oder dergleichen an. Darüberhinaus hat der BF nunmehr seinen zweiten Asylantrag im Inland gestellt und diesen zunächst jedenfalls in der Erstbefragung auf keine neuen Fluchtgründe gestützt. Auch darin zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer ganz offenbar jedes Mittel recht ist, seinen Verbleib im Inland zu erreichen. Durch diese Vorgehensweise konnte ein Vertrauen des Gerichtes in die Einhaltung einer etwaigen vereinbarten weiteren gemeinsamen Vorgehensweise nicht gefestigt werden.Der BF ist auch in keiner Weise vertrauenswürdig, da sich aufgrund seines gesamten Vorverhaltens ergibt, dass ihm jedes Mittel recht ist, seinen Verbleib im Inland zu festigen bzw. zu verlängern. Der BF gibt zwar an, im Inland (römisch 40 ) gewesen zu sein, gibt aber keine weiteren konkreten Angaben zu einer Adresse oder dergleichen an. Darüberhinaus hat der BF nunmehr seinen zweiten Asylantrag im Inland gestellt und diesen zunächst jedenfalls in der Erstbefragung auf keine neuen Fluchtgründe gestützt. Auch darin zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer ganz offenbar jedes Mittel recht ist, seinen Verbleib im Inland zu erreichen. Durch diese Vorgehensweise konnte ein Vertrauen des Gerichtes in die Einhaltung einer etwaigen vereinbarten weiteren gemeinsamen Vorgehensweise nicht gefestigt werden.
2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):
Die Feststellungen dieses Unterpunktes ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme am 08.05.2017. Darin kommt klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in Österreich keine Familienangehörigen hat sowie keinen ordentlichen Wohnsitz (gesicherte Unterkunft) vorweisen kann. Nach eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer sämtliche Identitätsdokumente in der Türkei "verloren". Daraus ergibt sich (4.5.), dass der Beschwerdeführer ohne die behördliche Erstellung eines Ersatzreisedokumentes legal Österreich nicht verlassen könnte. In einer Gesamtbetrachtung der betreffend des BF vorliegenden Informationen ergibt sich, dass für seine Person betreffend, trotz des bereits ca. 1 1/2 Jahre andauernden Aufenthaltes, dennoch keine soziale Verfestigung festgestellt werden konnte (4.3.).
2.5.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Zur Judikatur:
3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
3.1.3 Dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA zur Verhängung der Schubhaft vom 08.05.2017 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Behörde den Sicherungsbedarf nur auf das Vorliegen der Kriterien des § 76 Abs.3 Z 9 FPG stützt, da dies auf BS 12 explizit so angeführt wurde. Hiezu wird angemerkt, dass das konkrete Bezeichnen der als verwirklicht angesehenen Tatbestandselemente des § 76 FPG in der vorgenommenen Weise nach der hiezu bestehenden Rechtssprechung des BVwG nicht notwendig ist, wenn sich die herangezogenen Kriterien klar und schlüssig einem Tatbestandselement zuordnen lassen (BVwG vom 12.04.2016 zu W171 2152511-1/7E). Hiezu hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass das Fehlen sozialer Integration und Mittellosigkeit eines noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbers für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes alleine nicht ausreiche.3.1.3 Dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA zur Verhängung der Schubhaft vom 08.05.2017 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Behörde den Sicherungsbedarf nur auf das Vorliegen der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG stützt, da dies auf BS 12 explizit so angeführt wurde. Hiezu wird angemerkt, dass das konkrete Bezeichnen der als verwirklicht angesehenen Tatbestandselemente des Paragraph 76, FPG in der vorgenommenen Weise nach der hiezu bestehenden Rechtssprechung des BVwG nicht notwendig ist, wenn sich die herangezogenen Kriterien klar und schlüssig einem Tatbestandselement zuordnen lassen (BVwG vom 12.04.2016 zu W171 2152511-1/7E). Hiezu hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter Heranziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass das Fehlen sozialer Integration und Mittellosigkeit eines noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbers für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes alleine nicht ausreiche.
Der Beschwerdeführer ist illegal in Österreich eingereist und stelle am 26.01.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er befindet sich mit kurzen Unterbrechungen (Italien und Deutschland mit Rückführungen) daher zumindest seit nunmehr einem Jahr und vier Monaten in Österreich und konnte dennoch im Rahmen des Verfahrens keine beachtliche integrative Aufenthaltsverfestigung festgestellt werden. Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Inschubhaftnahme von erst kurz im Inland anwesenden Personen lediglich aufgrund der fehlenden beruflichen und sozialen Verankerung nicht zulässig, da sich daraus in der Regel kein ausreichendes Sicherungsbedürfnis begründen lasse. Diesbezüglich sei das Vorliegen besonderer Umstände nötig, die in diesem (frühen) Stadium des Asylverfahrens ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen würden. Im zitierten Judikat des VwGH vom 30.08.2011 Zl. 2008/21/0498 geht es konkret um Beschwerdeführer, die am Tag nach ihrer illegalen Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten und noch am selben Tag in Schubhaft genommen worden sind. Es lässt sich daher klar erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof im angegebenen Fall dem zeitlichen Moment einen hohen Stellenwert eingeräumt hat, zumal diese Beschwerdeführer lediglich einen Tag im Inland gewesen sind. Im vorliegenden Fall jedoch befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr seit nicht ganz 1 1/2 Jahren im Inland und hat dennoch bisher keine bemerkenswerten integrativen Schritte erfolgreich setzen können. Das Gericht sieht daher hier keinen Anwendungsfall für die erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtes, da der Verbleib im Inland über fast 1 1/2 Jahre mit der im Judikat angeführten Dauer des Aufenthalts von einem Tag wohl nicht gleichzusetzen ist. Das Gericht vertritt daher die Ansicht, dass im vorliegenden Fall sich bereits aus den im Bescheid herangezogenen Kriterien ausreichender Sicherungsbedarf (Fluchtgefahr) ergibt und daher der Argumentation der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei einem Aufenthalt von fast 1 1/2 Jahren im Inland in diesem Sinne nicht gefolgt werden kann. Die Behörde hat daher nach Ansicht des Gerichtes das Bestehen vom Sicherungsbedarf zu recht auf die Ziffer 9 gestützt und im vorliegenden Mandatsbescheid hiezu das Bestehen des Sicherungsbedarfs diesbezüglich auch näher erörtert.
4.1.1. Zum Sicherungsbedarf:
Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 26.01.2016 und am 08.05.2017 insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Außer einer Anmeldung im Rahmen der Grundversorgung vom 07.03.2016 bis 12.04.2016 verfügte er nicht über eine behördliche Meldung und war daher für die hiesigen Behörden nicht mehr greifbar. Der BF verfügt nicht über wesentliche Barmittel und konnte auch nicht aus Eigenem aus Österreich ausreisen, zumal er derzeit auch nicht über ein Reisedokument verfügt. Er hat bereits versucht über Italien bzw. Deutschland Österreich zu verlassen, was jedoch jeweils in einer Rückführung nach Österreich endete. Mit Ausnahme des kurzen oben angeführten Zeitraums war der BF für die Behörde nicht greifbar und hat das Verfahren nicht ergeben, weshalb sich seine Bestrebung unterzutauchen nach einer etwaigen Entlassung aus der Schubhaft prinzipiell ändern sollte. Aus den Aussagen des BF im Rahmen der Einvernahme am 08.05.2017 ergibt sich, dass dieser sich wiederholt ausreisewillig gezeigt hat, jedoch nicht ausreisewillig im Hinblick auf eine Rückreise in seinen Herkunftsstaat Marokko. Trotz näherer Aufklärung durch den Einvernahmeleiter kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr verstanden hat, dass für ihn nur eine Ausreise in seinen Herkunftsstaat in Frage kommt. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers jedenfalls erheblicher Sicherungsbedarf besteht, da er, wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, jedenfalls selbst seine Ausreise handhaben will, jedoch nicht gewillt war, seine freiwillige Ausreise nach Marokko zu betreiben. Aufgrund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens (Ausreise aus Österreich in den EU Raum, Stellung eines weiteren Asylantrags) ist der BF in keiner Weise vertrauenswürdig. Es lässt sich erkennen, dass der BF nicht gewillt ist, die vorliegende durchsetzbare Rückkehrentscheidung zu akzeptieren und ihm jedes Mittel recht ist, seine Außerlandesbringung in den Herkunftsstaat zu verhindern bzw. zu verzögern. Das Gericht geht daher aktuell von einer qualifizierten Ausreiseunwilligkeit im Sinne von bestehendem Sicherungsbedarf aus. Hinsichtlich des auch vorzunehmenden Fortsetzungsausspruches wird festgehalten, dass nach Ansicht des Gerichtes im vorliegenden Fall das Fehlen jeglicher sozialer Anknüpfungspunkte im Inland (Zi. 9) schon bereits alleine für die Begründung von Sicherungsbedarf ausreicht. Da sich diese Beurteilung jedoch anhand einer Gesamtbetrachtung ergänzen lässt, waren seitens des Gerichtes alle relevanten Tatbestände zu berücksichtigen. Das erkennende Gericht geht daher aufgrund der oben angeführten Gründe davon aus, dass hinsichtlich des BF auch weiterhin Sicherungsbedarf besteht.
Der Argumentation der Rechtsvertretung, es bestehe kein Sicherungsbedarf, da sich der BF aus eigenem Antrieb zur Stellung eines weiteren Antrags in die Betreuungsstelle XXXX begeben habe, kann hg. nicht gefolgt werden. Für den BF war es zu diesem Zeitpunkt klar erkennbar, dass die Stellung eines Folgeantrages ihm zumindest für eine kurze Zeit vor einer Abschiebung schützen würde. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der BF sich nicht wieder aus der Grundversorgung entfernen würde, so sein Antrag abgewiesen, oder sonstwie nicht in seinem Sinne erledigt werden sollte. In Wahrheit lässt sich der aus dieser Antragsstellung daher nicht entnehmen, dass hinsichtlich des BF aus diesem Grund ein Sicherungsbedarf gar nicht erst entstehen könne.Der Argumentation der Rechtsvertretung, es bestehe kein Sicherungsbedarf, da sich der BF aus eigenem Antrieb zur Stellung eines weiteren Antrags in die Betreuungsstelle römisch 40 begeben habe, kann hg. nicht gefolgt werden. Für den BF war es zu diesem Zeitpunkt klar erkennbar, dass die Stellung eines Folgeantrages ihm zumindest für eine kurze Zeit vor einer Abschiebung schützen würde. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der BF sich nicht wieder aus der Grundversorgung entfernen würde, so sein Antrag abgewiesen, oder sonstwie nicht in seinem Sinne erledigt werden sollte. In Wahrheit lässt sich der aus dieser Antragsstellung daher nicht entnehmen, dass hinsichtlich des BF aus diesem Grund ein Sicherungsbedarf gar nicht erst entstehen könne.
4.1.2. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF tatsächlich nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen würden. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Der BF erwähnte zwar Freunde, blieb jedoch genauere Daten (Namen u. Adressen) während des gesamten Verfahrens schuldig und führte an, keine konkrete Adresse seines zwischenzeitlichen Verbleibes nennen zu können. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (rechtswidriger Verbleib im Inland) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates, als auch die konkrete tatsächliche Rückführung (Abschiebung) zu bewerkstelligen sein kann. Das Gericht geht daher von einer prinzipiellen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der Entscheidung aus.
4.1.3. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland bzw. in Europa verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte. Wenn die Rechtsvertretung vermeint, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch seine weitere Asylantragsstellung im Rahmen der Grundversorgung einen gesicherten Wohnsitz habe, so übersieht sie, dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nach eigenen Angaben nicht "auf der Straße" verblieben ist. Dennoch hat er über viele Monate aus für ihn gutem Grunde keine behördliche Anmeldung vorgenommen. Nunmehr zu vermeinen, dass die Aufnahme in der Grundversorung den Beschwerdeführer daran hindern würde, sich erneut im richtigen Momente dem Verfahren zu entziehen, stellt sich als oberflächliche Betrachtung und Scheinbegründung dar. Aufgrund des im Verfahren hervorgedrungenen Vorverhaltens des BF lässt sich für das Gericht kein wirklicher Grund erkennen, weshalb der Beschwerdeführer seine bisher gewählte, erfolgreiche Vorgehensweise, sich durch Untertauchen dem Verfahren zu entziehen, nicht fortsetzen würde.
4.1.4. Die Weiterführung der Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.
Die Behörde hat ein ordentliches Mandatsverfahren durchgeführt und ihre Beweggründe für die Annahme von Fluchtgefahr und die Notwendigkeit der Verhängung von Schubhaft im Rahmen der Begründung ausreichend erörtert. Aus dem gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung mit großer Wahrscheinlichkeit von einer baldigen Ausstellung des Heimreisezertifikates für den BF ausgegangen werden kann. Eine Säumigkeit bei den Bemühungen, ein Heimreisezertifikat für den BF alsbald zu erlangen, kann der Behörde nicht vorgeworfen werden.
4.2.0. Die gegenständliche Schubhaft wurde zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ist daher jedenfalls mit den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit vereinbar. Der Anregung zur Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird daher nicht gefolgt, da diesbezüglich selbst bei Aufhebung der fraglichen Gesetzestextpassage dennoch keine Rechtswidrigkeit der Anhaltung vorliegen würde.4.2.0. Die gegenständliche Schubhaft wurde zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ist daher jedenfalls mit den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit vereinbar. Der Anregung zur Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird daher nicht gefolgt, da diesbezüglich selbst bei Aufhebung der fraglichen Gesetzestextpassage dennoch keine Rechtswidrigkeit der Anhaltung vorliegen würde.
Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Wie das gerichtliche Verfahren ergeben hat, liegen im gegenständlichen Fall weitere, im Schubhaftbescheid nicht herangezogene Sicherungsgründe vor. Richtigerweise ist daher beim BF erheblicher Sicherungsbedarf gegeben und hat das Verfahren nicht ergeben, dass sich im Rahmen einer Prognose für die kommenden Wochen daran etwas zu Gunsten des BF ändern könnte.
Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen.
5.1.1. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.
Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF an seinem Antrag gemessen vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt V. - Rückersatz der EingabegebührZu Spruchpunkt römisch fünf. - Rückersatz der Eingabegebühr
Mangels eines Obsiegens des BF war der Antrag des BF auf Rückersatz der entrichteten Eingabegebühr ebenso abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2156760.1.00Zuletzt aktualisiert am
16.06.2017