TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/17 W126 2118355-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2017
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Entscheidungsdatum

17.05.2017

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W126 2118355-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Engelbert REIS, 3580 Horn, betreffend die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach dem ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Engelbert REIS, 3580 Horn, betreffend die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach dem ASVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2015 dahingehend abgeändert, dass der Spruch folgendermaßen zu lauten hat:

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300 Euro vorgeschrieben.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300 Euro vorgeschrieben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 30.07.2015 um 15:35 Uhr erfolgte auf einem Holzplatz hinter dem Haus XXXX in XXXX eine Kontrolle durch das Finanzamt Waldviertel/Finanzpolizei Team 25. Im Zuge der Kontrolle wurden XXXX (im Folgenden als Erstbetretener bezeichnet) und der tschechische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden als Zweitbetretener bezeichnet) bei Holzschlichtarbeiten angetroffen, ohne als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein.1. Am 30.07.2015 um 15:35 Uhr erfolgte auf einem Holzplatz hinter dem Haus römisch 40 in römisch 40 eine Kontrolle durch das Finanzamt Waldviertel/Finanzpolizei Team 25. Im Zuge der Kontrolle wurden römisch 40 (im Folgenden als Erstbetretener bezeichnet) und der tschechische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden als Zweitbetretener bezeichnet) bei Holzschlichtarbeiten angetroffen, ohne als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet worden zu sein.

Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde nach der Betretung von der Finanzpolizei niederschriftlich einvernommen. Darin gab er im Wesentlichen an, dass er den Holzplatz hinter dem Haus in XXXX als Garten nutze und dort auch sein Brennholz lagere. Den Erstbetretenen kenne er seit circa einem Jahr aus einem Wirtshaus in XXXX. Dort habe er auch schon mehrmals den Zweitbetretenen gesehen. Vor vierzehn Tagen sei im Wirtshaus vereinbart worden, dass diese dem Beschwerdeführer beim Holzschlichten helfen würden. Der Erstbetretene sei zurzeit arbeitslos und welcher Tätigkeit der Zweitbetretene in Tschechien nachgehe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer kenne den genauen Wohnort der beiden Betretenen nicht, nach seinem Wissen würden jedoch beide in Znaim wohnen. Bisher hätten sie sich immer nur im Wirtshaus getroffen. Ein paar Tage zuvor habe der Beschwerdeführer eine Lieferung Holz von circa 30 Schüttraummeter geliefert bekommen und am Tag der Betretung seien die beiden Betretenen in der früh um circa 8 Uhr von einem Herrn XXXX zum Haus des Beschwerdeführers geführt worden. Gleich darauf hätten sie mit den Holzschichtarbeiten begonnen. Zu Mittag hätten beide eine Stunde Pause gemacht. Der Zweitbetretene habe sein Essen selber mitgenommen und der Erstbetretene sei in ein Wirtshaus gegangen. Vom Beschwerdeführer hätten sie Mineralwasser und Kaffee erhalten. Bei der Tätigkeit handle es sich um einen Freundschaftsdienst, weshalb die beiden auch keine Bezahlung vom Beschwerdeführer erhalten würden. Die Arbeiten seien auch nur am Tag der Kontrolle geplant bzw. würden an diesem Tag beendet werden.Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde nach der Betretung von der Finanzpolizei niederschriftlich einvernommen. Darin gab er im Wesentlichen an, dass er den Holzplatz hinter dem Haus in römisch 40 als Garten nutze und dort auch sein Brennholz lagere. Den Erstbetretenen kenne er seit circa einem Jahr aus einem Wirtshaus in römisch 40 . Dort habe er auch schon mehrmals den Zweitbetretenen gesehen. Vor vierzehn Tagen sei im Wirtshaus vereinbart worden, dass diese dem Beschwerdeführer beim Holzschlichten helfen würden. Der Erstbetretene sei zurzeit arbeitslos und welcher Tätigkeit der Zweitbetretene in Tschechien nachgehe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer kenne den genauen Wohnort der beiden Betretenen nicht, nach seinem Wissen würden jedoch beide in Znaim wohnen. Bisher hätten sie sich immer nur im Wirtshaus getroffen. Ein paar Tage zuvor habe der Beschwerdeführer eine Lieferung Holz von circa 30 Schüttraummeter geliefert bekommen und am Tag der Betretung seien die beiden Betretenen in der früh um circa 8 Uhr von einem Herrn römisch 40 zum Haus des Beschwerdeführers geführt worden. Gleich darauf hätten sie mit den Holzschichtarbeiten begonnen. Zu Mittag hätten beide eine Stunde Pause gemacht. Der Zweitbetretene habe sein Essen selber mitgenommen und der Erstbetretene sei in ein Wirtshaus gegangen. Vom Beschwerdeführer hätten sie Mineralwasser und Kaffee erhalten. Bei der Tätigkeit handle es sich um einen Freundschaftsdienst, weshalb die beiden auch keine Bezahlung vom Beschwerdeführer erhalten würden. Die Arbeiten seien auch nur am Tag der Kontrolle geplant bzw. würden an diesem Tag beendet werden.

2. Mit Bescheid vom 01.10.2015, Zl. VA/ED-K-0404/2015, schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von €2. Mit Bescheid vom 01.10.2015, Zl. VA/ED-K-0404/2015, schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von €

1.800,-- vor, weil die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte darin im Wesentlichen aus, dass er in der Lage sei zwischen einem Dienstverhältnis und einem Freundschaftsdienst zu unterscheiden. Zur Bekräftigung dieser Feststellung füge er der Beschwerde die Anmeldung einer Haushaltshilfe an, die er zwei Wochen vor dem gegenständlichen Ereignis getätigt habe bei. Obwohl sowohl Umfang als auch zeitlicher Rahmen der Tätigkeit der Haushaltshilfe sehr gering seien, handle es sich dabei eindeutig um ein Dienstverhältnis. Die "Holzschlichterei" sei eine reine Hilfeleistung von Freunden gewesen. Der Erstbetretene erblicke in dem Umstand des Bekanntseins mit dem Beschwerdeführer unterschiedlichste Vorteile wie menschliche Nähe, Wertschätzung und Anerkennung. Für die Qualifizierung als Freundschaftsdienst sei es unerheblich, ob der Zweitbetretene den Namen des Beschwerdeführers kenne. Ausschlaggebendes Moment für Freundschaft seien immer emotionale Reflexionen wie Bewunderung und Sympathie. Diese dem reinen Ermessen von Organen überlassene Beurteilung emotionaler Bindung stehe im gegenständlichen Fall im Widerspruch zur Strafbemessung, wo es heiße, dass bei einmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden könne.

4. Am 20.10.2015 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 03.11.2015 ein Begehren vorzubringen, aus welchem hervorgehe, welches Ziel er mit der eingebrachten Beschwerde anstrebe.4. Am 20.10.2015 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 03.11.2015 ein Begehren vorzubringen, aus welchem hervorgehe, welches Ziel er mit der eingebrachten Beschwerde anstrebe.

Am 30.10.2015 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, der belangten Behörde ein als Bescheidbeschwerde bezeichnetes Schreiben. Darin stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben bzw. nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhältnis abzuändern und führte im Wesentlichen aus, dass die Verpflichtung zur Anmeldung gemäß § 33 ASVG entfallen sei, weil die Betretenen im Rahmen eines Gefälligkeits- und Freundschaftsdienstes tätig geworden seien. Im gegenständlichen Fall sei Unentgeltlichkeit vereinbart worden, beide Betretenen seien nur kurzfristig tätig gewesen und sei weder persönliche noch wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen. Für den Fall, dass die Tätigkeit als Dienstverhältnis qualifiziert werde, werde zudem vorgebracht, dass es sich um den ersten Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Meldepflicht des § 33 ASVG handle. Aufgrund der unbedeutenden Folgen könne daher der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,-- gemindert werden.Am 30.10.2015 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, der belangten Behörde ein als Bescheidbeschwerde bezeichnetes Schreiben. Darin stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben bzw. nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhältnis abzuändern und führte im Wesentlichen aus, dass die Verpflichtung zur Anmeldung gemäß Paragraph 33, ASVG entfallen sei, weil die Betretenen im Rahmen eines Gefälligkeits- und Freundschaftsdienstes tätig geworden seien. Im gegenständlichen Fall sei Unentgeltlichkeit vereinbart worden, beide Betretenen seien nur kurzfristig tätig gewesen und sei weder persönliche noch wirtschaftliche Abhängigkeit vorgelegen. Für den Fall, dass die Tätigkeit als Dienstverhältnis qualifiziert werde, werde zudem vorgebracht, dass es sich um den ersten Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Meldepflicht des Paragraph 33, ASVG handle. Aufgrund der unbedeutenden Folgen könne daher der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf € 400,-- gemindert werden.

5. Am 02.11.2015 brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein, in welchem dieser verlangte, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, da aus Sicht des Beschwerdeführers diesem nicht nachgewiesen werden könne, dass es sich bei der ausgeführten Tätigkeit um eine Arbeitsleistung handle. Vielmehr handle es sich um eine Hilfeleistung, die ihm wenige Tage zuvor vom Erstbetretenen in einem Wirtshaus angeboten worden sei. Dieser habe dann den Zweitbetretenen mitgenommen. Keinem der beiden Herren habe der Beschwerdeführer je Geld oder irgendeine andere Art von wirtschaftlichem Vorteil angeboten.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2015, VA/ED-K-0404/2015, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die betretenen Personen bei Holzschlichtarbeiten angetroffen worden seien, weshalb nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls von einem Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen sei. Der Arbeitsort, der Holzplatz hinter dem Haus XXXX, sei naturgemäß aufgrund der Art der Tätigkeit vorgegeben gewesen und es habe nicht die Möglichkeit bestanden, diesen einfach abzuändern. Es ergebe sich aus der Art der Tätigkeit, dass die Betretenen über keine eigenen Betriebsmittel verfügt hätten. Der Traktor sei jedenfalls vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Zum Vorbringen der Unentgeltlichkeit werde festgehalten, dass in der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip gelte, unabhängig davon, ob tatsächlich Entgelt geleistet werde oder nicht. Die Betretenen hätten den Angaben des Beschwerdeführers zufolge während ihrer Tätigkeit Verpflegung in Form von Getränken erhalten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vorgebracht, wie die Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit unentgeltlich erbracht worden sei, da beide Betretenen nicht zur Sozialversicherung als gemeldet aufscheinen und auch keine Leistungen des Arbeitsmarktservices bezogen und somit kein eigenes Einkommen gehabt hätten. Es habe zudem kein Naheverhältnis glaubhaft und nachweislich dargelegt werden können, das das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen hätte können, zumal der Zweitbetretene nicht einmal den Vornamen des Beschwerdeführers kenne. Zu einer allfälligen Herabsetzung des Beitragszuschlages wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen dafür kumulativ vorliegen würden müssen. Zwar handle es sich bei gegenständlichem Meldeverstoß um den ersten, jedoch seien die vollständigen Anmeldungen bis dato nicht nachgeholt worden, weshalb keine unbedeutenden Folgen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen würden.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2015, VA/ED-K-0404/2015, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die betretenen Personen bei Holzschlichtarbeiten angetroffen worden seien, weshalb nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls von einem Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn auszugehen sei. Der Arbeitsort, der Holzplatz hinter dem Haus römisch 40 , sei naturgemäß aufgrund der Art der Tätigkeit vorgegeben gewesen und es habe nicht die Möglichkeit bestanden, diesen einfach abzuändern. Es ergebe sich aus der Art der Tätigkeit, dass die Betretenen über keine eigenen Betriebsmittel verfügt hätten. Der Traktor sei jedenfalls vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Zum Vorbringen der Unentgeltlichkeit werde festgehalten, dass in der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip gelte, unabhängig davon, ob tatsächlich Entgelt geleistet werde oder nicht. Die Betretenen hätten den Angaben des Beschwerdeführers zufolge während ihrer Tätigkeit Verpflegung in Form von Getränken erhalten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht vorgebracht, wie die Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit unentgeltlich erbracht worden sei, da beide Betretenen nicht zur Sozialversicherung als gemeldet aufscheinen und auch keine Leistungen des Arbeitsmarktservices bezogen und somit kein eigenes Einkommen gehabt hätten. Es habe zudem kein Naheverhältnis glaubhaft und nachweislich dargelegt werden können, das das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen hätte können, zumal der Zweitbetretene nicht einmal den Vornamen des Beschwerdeführers kenne. Zu einer allfälligen Herabsetzung des Beitragszuschlages wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen dafür kumulativ vorliegen würden müssen. Zwar handle es sich bei gegenständlichem Meldeverstoß um den ersten, jedoch seien die vollständigen Anmeldungen bis dato nicht nachgeholt worden, weshalb keine unbedeutenden Folgen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegen würden.

7. In weiterer Folge stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 02.12.2015 einen Vorlageantrag.

Mit Schreiben vom 10.12.2015 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Am 14.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Erstbetretenen ein, in dem dieser anführte, dass er zurzeit Notstandshilfe beziehen würde, diese jedoch wegen der gegenständlichen Tätigkeit für einen Monat gestrichen worden sei. Sowohl er als auch der Zweitbetretene und der Beschwerdeführer hätten sich nichts dabei gedacht, als sie das Holz weggeräumt hätten. Er habe dem Beschwerdeführer ein paar Tage zuvor im Wirtshaus seine Hilfe angeboten. Den Beschwerdeführer kenne er schon länger, auch von seiner früheren Arbeit in XXXX. Der Beschwerdeführer habe ihn einmal zu einem Besuch eingeladen und dafür habe er sich beim Beschwerdeführer revanchieren wollen.8. Am 14.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Erstbetretenen ein, in dem dieser anführte, dass er zurzeit Notstandshilfe beziehen würde, diese jedoch wegen der gegenständlichen Tätigkeit für einen Monat gestrichen worden sei. Sowohl er als auch der Zweitbetretene und der Beschwerdeführer hätten sich nichts dabei gedacht, als sie das Holz weggeräumt hätten. Er habe dem Beschwerdeführer ein paar Tage zuvor im Wirtshaus seine Hilfe angeboten. Den Beschwerdeführer kenne er schon länger, auch von seiner früheren Arbeit in römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe ihn einmal zu einem Besuch eingeladen und dafür habe er sich beim Beschwerdeführer revanchieren wollen.

Am 05.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Bescheid des Arbeitsmarktservice Horn vom 28.01.2016 übermittelt, mit welchem der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Horn vom 22.10.2015, in welchem dem Beschwerdeführer ein Sonderbeitrag in doppelter Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung von € 238,18 gemäß § 25 Abs. 2 AlVG vorgeschrieben wurde, aufgehoben wurde. Begründend wurde festgehalten, dass aufgrund der Verfahrensunterlagen das Arbeitsmarktservice keine Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit a, b oder d AlVG feststellen habe können, die Indizien für das Vorliegen einer Dienstgebereigenschaft nicht ausreichen würden und kein Tatbestand gemäß § 25 Abs. 2 AlVG vorliege.Am 05.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Bescheid des Arbeitsmarktservice Horn vom 28.01.2016 übermittelt, mit welchem der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Horn vom 22.10.2015, in welchem dem Beschwerdeführer ein Sonderbeitrag in doppelter Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteils zur Arbeitslosenversicherung von € 238,18 gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG vorgeschrieben wurde, aufgehoben wurde. Begründend wurde festgehalten, dass aufgrund der Verfahrensunterlagen das Arbeitsmarktservice keine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d AlVG feststellen habe können, die Indizien für das Vorliegen einer Dienstgebereigenschaft nicht ausreichen würden und kein Tatbestand gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG vorliege.

Am 27.05.2016 langte die bescheidmäßige Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 12.05.2016 beim Verwaltungsgericht ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber die beiden Betretenen beschäftigt habe, ohne diese Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, weshalb er § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG verletzt habe. Es wurde jedoch von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er keinem der beiden Herren je Geld oder eine andere Art von wirtschaftlichem Vorteil angeboten habe, vielmehr sei es so gewesen, dass die beiden von sich aus angeboten hätten, dem Beschwerdeführer zu helfen, da der Beschwerdeführer durch seine Behinderung nur sehr eingeschränkt körperlich arbeiten könne. Die Finanzpolizei habe in ihrer Stellungnahme vom 24.02.2016 ausgeführt, dass weiterhin kein "Freundschaftsdienst" ersichtlich sei, da die erforderlichen spezifischen Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und den angetroffenen Personen nicht vorliegen würden. Hinsichtlich des Verschuldens wurde weiters von der Bezirkshauptmannschaft ausgeführt, dass die Tat dem Beschwerdeführer subjektiv vorwerfbar sei. Die Behörde habe jedoch von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien, könne jedoch mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheine, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nachdem diese gesetzlichen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall gegeben seien, sei von einer Bestrafung abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen.Am 27.05.2016 langte die bescheidmäßige Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 12.05.2016 beim Verwaltungsgericht ein. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber die beiden Betretenen beschäftigt habe, ohne diese Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, weshalb er Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG verletzt habe. Es wurde jedoch von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er keinem der beiden Herren je Geld oder eine andere Art von wirtschaftlichem Vorteil angeboten habe, vielmehr sei es so gewesen, dass die beiden von sich aus angeboten hätten, dem Beschwerdeführer zu helfen, da der Beschwerdeführer durch seine Behinderung nur sehr eingeschränkt körperlich arbeiten könne. Die Finanzpolizei habe in ihrer Stellungnahme vom 24.02.2016 ausgeführt, dass weiterhin kein "Freundschaftsdienst" ersichtlich sei, da die erforderlichen spezifischen Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und den angetroffenen Personen nicht vorliegen würden. Hinsichtlich des Verschuldens wurde weiters von der Bezirkshauptmannschaft ausgeführt, dass die Tat dem Beschwerdeführer subjektiv vorwerfbar sei. Die Behörde habe jedoch von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien, könne jedoch mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheine, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nachdem diese gesetzlichen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall gegeben seien, sei von einer Bestrafung abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen.

9. Am 06.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und der Erstbetretene teilnahmen. Der Zweitbetretene ist unentschuldigt nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer sagte im Wesentlichen aus, dass am Tag der Betretung von den Betretenen Holz geschlichtet worden sei. Ein Bauer habe dem Beschwerdeführer Holz gebracht, welches mit dem Traktor ausgeladen bzw. zum Haus gebracht worden sei und dort sei das Holz in Kisten geschlichtet worden. Ungefähr eine Woche vor der Betretung sei das Holz geliefert worden. Das Grundstück, auf dem sich das Haus befinde, gehöre dem Beschwerdeführer. Der Ort, an dem das Holz geschlichtet worden sei, gehöre zu dem Grundstück, das vom Beschwerdeführer gepachtet werde. Der Beschwerdeführer bekomme einmal im Jahr Holz. Sonst habe er es immer alleine geschlichtet, aber davon bekomme er Kreuzschmerzen. Diesen Umstand habe er ungefähr eine Woche vor dem Tag der Betretung im Wirtshaus erwähnt, woraufhin der Erstbetretene gemeint habe, dass sie es gemeinsam machen könnten. Der Zweitbetretene sei auch dabei gesessen und habe seine Hilfe ebenfalls angeboten. Den Erstbetretenen kenne der Beschwerdeführer vom Wirtshaus und er sei danach auch bei ihm zu Hause gewesen. Er kenne ihn ungefähr ein- bis eineinhalb Jahre und habe ihn in dieser Zeit jede oder jede zweite Woche gesehen. Er wisse vom Erstbetretenen, dass es ihm sozial nicht gut gehe und er gerne trinke. Er habe in Znaim eine Wohnung und wohne auch in XXXX bei seiner Mutter. Sie hätten sich über Tschechien und allgemeine Themen unterhalten. Der Erstbetretene sei nicht verheiratet und habe einmal bei der Firma XXXX in Wien gearbeitet. Er habe dem Beschwerdeführer sonst nie geholfen. Er würde ihn weiterhin im Wirtshaus treffen. Den Zweitbetretenen kenne der Beschwerdeführer nicht so gut, der Erstbetretene würde ihn besser kennen. Der Zweitbetretene habe sich öfter zu den beiden dazu gestellt, er kenne ihn circa gleich lang wie den Erstbetretenen. Der Erstbetretene habe den Tag für die Holzschlichtarbeiten vorgeschlagen. Um circa 8:00 Uhr seien die beiden Betretenen am Betretungstag beim Beschwerdeführer angekommen und hätten zuerst einen Kaffee getrunken, danach hätten sie angefangen. Wenn die Betretenen Durst gehabt hätten, habe ihnen der Beschwerdeführer etwas zu trinken gegeben. Gegen 16:00 Uhr seien sie fertig gewesen. Danach seien die Kontrolleure gekommen. Dazwischen hätten sie auch Kaffee getrunken. Der Beschwerdeführer habe den Betretenen zum Kaffee einen Kuchen angeboten. Der Ablauf der Tätigkeit sei offensichtlich gewesen, da das Holz gelegen und daneben Kisten gestanden seien. Beide hätten gesagt, dass sie nichts verlangen würden. Werkzeug sei keines notwendig gewesen. Der Traktor habe an diesem Tag keine Rolle gespielt, diesen würde der Beschwerdeführer lediglich benötigen, wenn er Anfang Herbst/Winter das Holz mit dem Traktor zur Terrasse führe, damit er nicht so weit gehen müsse. Wenn die Betretenen mitten in der Arbeit aufgehört hätten, wäre es "auch gut gewesen". Der Beschwerdeführer hätte sie nicht zwingen können, da sie sich freiwillig angeboten hätten. Der Beschwerdeführer sei in XXXX nicht unter seinem Vor- und Familiennamen, sondern unter dem Spitznamen "XXXX" bekannt. Er habe beiden Betretenen und auch dem Bekannten des Erstbetretenen dafür, dass er diese mit seinem Auto mitgenommen habe, kein Geld gegeben.Der Beschwerdeführer sagte im Wesentlichen aus, dass am Tag der Betretung von den Betretenen Holz geschlichtet worden sei. Ein Bauer habe dem Beschwerdeführer Holz gebracht, welches mit dem Traktor ausgeladen bzw. zum Haus gebracht worden sei und dort sei das Holz in Kisten geschlichtet worden. Ungefähr eine Woche vor der Betretung sei das Holz geliefert worden. Das Grundstück, auf dem sich das Haus befinde, gehöre dem Beschwerdeführer. Der Ort, an dem das Holz geschlichtet worden sei, gehöre zu dem Grundstück, das vom Beschwerdeführer gepachtet werde. Der Beschwerdeführer bekomme einmal im Jahr Holz. Sonst habe er es immer alleine geschlichtet, aber davon bekomme er Kreuzschmerzen. Diesen Umstand habe er ungefähr eine Woche vor dem Tag der Betretung im Wirtshaus erwähnt, woraufhin der Erstbetretene gemeint habe, dass sie es gemeinsam machen könnten. Der Zweitbetretene sei auch dabei gesessen und habe seine Hilfe ebenfalls angeboten. Den Erstbetretenen kenne der Beschwerdeführer vom Wirtshaus und er sei danach auch bei ihm zu Hause gewesen. Er kenne ihn ungefähr ein- bis eineinhalb Jahre und habe ihn in dieser Zeit jede oder jede zweite Woche gesehen. Er wisse vom Erstbetretenen, dass es ihm sozial nicht gut gehe und er gerne trinke. Er habe in Znaim eine Wohnung und wohne auch in römisch 40 bei seiner Mutter. Sie hätten sich über Tschechien und allgemeine Themen unterhalten. Der Erstbetretene sei nicht verheiratet und habe einmal bei der Firma römisch 40 in Wien gearbeitet. Er habe dem Beschwerdeführer sonst nie geholfen. Er würde ihn weiterhin im Wirtshaus treffen. Den Zweitbetretenen kenne der Beschwerdeführer nicht so gut, der Erstbetretene würde ihn besser kennen. Der Zweitbetretene habe sich öfter zu den beiden dazu gestellt, er kenne ihn circa gleich lang wie den Erstbetretenen. Der Erstbetretene habe den Tag für die Holzschlichtarbeiten vorgeschlagen. Um circa 8:00 Uhr seien die beiden Betretenen am Betretungstag beim Beschwerdeführer angekommen und hätten zuerst einen Kaffee getrunken, danach hätten sie angefangen. Wenn die Betretenen Durst gehabt hätten, habe ihnen der Beschwerdeführer etwas zu trinken gegeben. Gegen 16:00 Uhr seien sie fertig gewesen. Danach seien die Kontrolleure gekommen. Dazwischen hätten sie auch Kaffee getrunken. Der Beschwerdeführer habe den Betretenen zum Kaffee einen Kuchen angeboten. Der Ablauf der Tätigkeit sei offensichtlich gewesen, da das Holz gelegen und daneben Kisten gestanden seien. Beide hätten gesagt, dass sie nichts verlangen würden. Werkzeug sei keines notwendig gewesen. Der Traktor habe an diesem Tag keine Rolle gespielt, diesen würde der Beschwerdeführer lediglich benötigen, wenn er Anfang Herbst/Winter das Holz mit dem Traktor zur Terrasse führe, damit er nicht so weit gehen müsse. Wenn die Betretenen mitten in der Arbeit aufgehört hätten, wäre es "auch gut gewesen". Der Beschwerdeführer hätte sie nicht zwingen können, da sie sich freiwillig angeboten hätten. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 nicht unter seinem Vor- und Familiennamen, sondern unter dem Spitznamen "XXXX" bekannt. Er habe beiden Betretenen und auch dem Bekannten des Erstbetretenen dafür, dass er diese mit seinem Auto mitgenommen habe, kein Geld gegeben.

Der Erstbetretenen gab zusammengefasst an, dass er in XXXX wohnen würde und eine Bekannte von ihm eine Wohnung in Znaim habe. Den Beschwerdeführer kenne er seit circa einem Jahr, er habe ihn etwa 2-3 Mal im Monat im Gasthaus am Bahnhof getroffen. Der Zweitbetretene sei der Enkel der Lebensgefährtin eines Bekannten. Dieser Bekannte habe die Betretenen am Tag der Betretung auch nach XXXXmitgenommen. Den Zweitbetretenen würde er hin und wieder treffen. Dieser sei eher selten im Wirtshaus. Der Beschwerdeführer habe im Wirtshaus erzählt, dass er Holz zu schlichten habe und er unter Rückenproblemen leide, da habe er ihm angeboten zu helfen. Der Zweitbetretene sei zufällig auch dabei gewesen und habe angeboten, dass er auch helfen könne. Konkret sei ausgemacht worden, dass sie dem Beschwerdeführer beim Schlichten helfen würden. Der Tag sei so gewählt worden, weil an diesem Tag alle Zeit gehabt hätten. Ungefähr eine Woche darauf hätten sie ihm geholfen. Der namentlich genannte Bekannte habe die beiden Betretenen bis nach XXXX mitgenommen und von dort seien sie noch 10 Minuten mit dem Bus zum Haus des Beschwerdeführers gefahren. Für die Tätigkeit sei keine Entlohnung vereinbart worden. Es sei ihm vom Beschwerdeführer auch nichts angeboten worden und wenn dieser ihm etwas angeboten hätte, dann hätte er es nicht angenommen. In der Früh hätten sie vom Beschwerdeführer einen Kaffee bekommen. Werkzeug sei keines verwendet worden. Am Betretungstag habe er im Gasthaus zu Mittag gegessen und habe selbst dafür gezahlt. Er habe dem Beschwerdeführer davor und danach nicht mehr geholfen. Der Zweitbetretene sei zurzeit angeblich in Prag.Der Erstbetretenen gab zusammengefasst an, dass er in römisch 40 wohnen würde und eine Bekannte von ihm eine Wohnung in Znaim habe. Den Beschwerdeführer kenne er seit circa einem Jahr, er habe ihn etwa 2-3 Mal im Monat im Gasthaus am Bahnhof getroffen. Der Zweitbetretene sei der Enkel der Lebensgefährtin eines Bekannten. Dieser Bekannte habe die Betretenen am Tag der Betretung auch nach XXXXmitgenommen. Den Zweitbetretenen würde er hin und wieder treffen. Dieser sei eher selten im Wirtshaus. Der Beschwerdeführer habe im Wirtshaus erzählt, dass er Holz zu schlichten habe und er unter Rückenproblemen leide, da habe er ihm angeboten zu helfen. Der Zweitbetretene sei zufällig auch dabei gewesen und habe angeboten, dass er auch helfen könne. Konkret sei ausgemacht worden, dass sie dem Beschwerdeführer beim Schlichten helfen würden. Der Tag sei so gewählt worden, weil an diesem Tag alle Zeit gehabt hätten. Ungefähr eine Woche darauf hätten sie ihm geholfen. Der namentlich genannte Bekannte habe die beiden Betretenen bis nach römisch 40 mitgenommen und von dort seien sie noch 10 Minuten mit dem Bus zum Haus des Beschwerdeführers gefahren. Für die Tätigkeit sei keine Entlohnung vereinbart worden. Es sei ihm vom Beschwerdeführer auch nichts angeboten worden und wenn dieser ihm etwas angeboten hätte, dann hätte er es nicht angenommen. In der Früh hätten sie vom Beschwerdeführer einen Kaffee bekommen. Werkzeug sei keines verwendet worden. Am Betretungstag habe er im Gasthaus zu Mittag gegessen und habe selbst dafür gezahlt. Er habe dem Beschwerdeführer davor und danach nicht mehr geholfen. Der Zweitbetretene sei zurzeit angeblich in Prag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 30.07.2015 erfolgte auf einer Art Holzplatz hinter dem Haus XXXX in XXXX eine Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes. Im Zuge der Kontrolle wurden der Erst- und Zweitbetretene bei Holzschlichtarbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein.Am 30.07.2015 erfolgte auf einer Art Holzplatz hinter dem Haus römisch 40 in römisch 40 eine Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes. Im Zuge der Kontrolle wurden der Erst- und Zweitbetretene bei Holzschlichtarbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen, ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein.

Ungefähr eine Woche vor dem Tag der Betretung boten der Erst- und Zweitbetretene dem Beschwerdeführer in einem Wirtshaus in XXXX an, ihm beim Holzschlichten zu helfen. Am Kontrolltag kamen die beiden Betretenen um circa 08:00 Uhr zum Beschwerdeführer. Zu Mittag machten beide eine circa einstündige Pause. Ungefähr gegen 15.30 Uhr bis 16:00 Uhr waren die Holzschlichtarbeiten beendet. Sie erhielten vom Beschwerdeführer Kaffee und Kuchen sowie im Laufe des Tages weitere Getränke, wenn sie Durst hatten. Für die Tätigkeit wurde kein Werkzeug benötigt.Ungefähr eine Woche vor dem Tag der Betretung boten der Erst- und Zweitbetretene dem Beschwerdeführer in einem Wirtshaus in römisch 40 an, ihm beim Holzschlichten zu helfen. Am Kontrolltag kamen die beiden Betretenen um circa 08:00 Uhr zum Beschwerdeführer. Zu Mittag machten beide eine circa einstündige Pause. Ungefähr gegen 15.30 Uhr bis 16:00 Uhr waren die Holzschlichtarbeiten beendet. Sie erhielten vom Beschwerdeführer Kaffee und Kuchen sowie im Laufe des Tages weitere Getränke, wenn sie Durst hatten. Für die Tätigkeit wurde kein Werkzeug benötigt.

Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstbetretenen wurde vereinbart, dass dieser kein Entgelt für seine Hilfe erhält. Der Erstbetretene hat tatsächlich auch keine geldwerte Gegenleistung vom Beschwerdeführer erhalten. Die Mithilfe beim Holzschlichten wurde dem Beschwerdeführer vom Erstbetretenen angeboten und erstreckte sich lediglich auf den Betretungstag.

Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstbetretenen besteht ein freundschaftliches Verhältnis, zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zweitbetretenen wurde kein Naheverhältnis festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus den Ergebnissen der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Dass die Betretenen am 30.07.2015 bei Holzschlichtarbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt keine Anmeldung zur Sozialversicherung bestand, ist unbestritten.

Der Beschwerdeführer hat mehrmals vorgebracht, dass es sich bei der Tätigkeit durch die Betretenen lediglich um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe. Nach der Judikatur ist es Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0047, VwGH 20.05.2014, 2012/08/0257, vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen Erkenntnisse des VwGH 18.05.2010, 2007/09/0374, und 12.07.2011, 2009/09/0101).Der Beschwerdeführer hat mehrmals vorgebracht, dass es sich bei der Tätigkeit durch die Betretenen lediglich um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe. Nach der Judikatur ist es Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/09/0047, VwGH 20.05.2014, 2012/08/0257, vergleiche die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen Erkenntnisse des VwGH 18.05.2010, 2007/09/0374, und 12.07.2011, 2009/09/0101).

Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Erstbetretene vermittelten im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und waren beide in der Lage nachvollziehbar darzulegen, dass zwischen ihnen ein inzwischen freundschaftliches Verhältnis besteht. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich des Erstbetretenen an, dass er diesen seit circa ein- bis eineinhalb Jahre kennen würde. Er habe ihn in einem Wirtshaus kennengelernt und sehe ihn seitdem jede Woche bzw. zeitweise alle zwei Wochen. Diese Aussagen decken sich mit den schriftlichen und mündlichen Angaben des Erstbetretenen. Beide schilderten übereinstimmend, dass sie sich inzwischen regelmäßig treffen und dabei über alle möglichen Themen unterhalten würden. Im im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben führte der Erstbetretene an, dass er sich mit seiner Hilfe bei den Holzschlichtarbeiten wegen einer Einladung des Beschwerdeführers bei diesem revanchieren habe wollen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde vom Beschwerdeführer glaubhaft erklärt, dass er dem Erstbetretenen "vorgejammert" habe, dass er Holz zu schlichten habe und unter Kreuzschmerzen leide, woraufhin sich der Erstbetretene aus Gefälligkeit angeboten habe. Dies steht mit den Aussagen des Erstbetretenen in der mündlichen Verhandlung in Einklang. Aus den übereinstimmenden Erzählungen geht hervor, dass der Erstbetretene von sich aus angeboten hat zu helfen sowie dass auch er den Tag ausgewählt hat, an dem alle Zeit gehabt haben.

Die Unentgeltlichkeit ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach beide Betretenen gesagt hätten, dass sie nichts verlangen würden und sie auch tatsächlich kein Entgelt vom Beschwerdeführer erhalten hätten. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er ihnen Kaffee und Kuchen angeboten habe sowie Getränke, wenn sie Durst hatten, ihnen aber ansonsten nichts zu essen und auch sonst kein Geld, etwa für die Autofahrt mit dem Bekannten, gegeben habe. Ebenso sagte der Erstbetretene aus, dass kein Entgelt vereinbart worden sei, ihm auch nichts vom Beschwerdeführer angeboten worden sei und er auch nichts angenommen hätte, falls der Beschwerdeführer ihm etwas angeboten hätte. Daraus lässt sich schließen, dass es sich aus Sicht des Erstbetretenen jedenfalls um eine Gefälligkeit gehandelt hat. Der Erstbetretene legte auch glaubwürdig dar, dass er sein Mittagessen im Gasthaus selbst bezahlt hat und vom Beschwerdeführer auch kein Geld für die Bustickets der Hin- und Rückfahrt erhalten hat.

Hinsichtlich des Zweitbetretenen führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er diesen nicht so gut kennen würde und er sich lediglich öfter im Wirtshaus zum Beschwerdeführer und zu dem Erstbetretenen dazugesellt habe. Der Zweitbetretene erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Eine neuerliche Ladung des Zweitbetretenen stellte sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts als nicht erforderlich dar, da sich bereits aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und des Erstbetretenen ein eindeutiges Bild zum Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zweitbetretene ergeben hat, und wurde auch nicht beantragt (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2017/12/0004: Selbst für den - hier nicht vorliegenden - Fall eines ausdrücklich gestellten Beweisantrages vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung, es unterliege der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob die beantragte Beweisaufnahme notwendig sei.). Dass der Beschwerdeführer den Zweitbetretenen nur flüchtig kennt, wird vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten. Aus seinen Schilderungen, welche mit den Angaben des Erstbetretenen im Einklang stehen, geht zweifellos hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zweitbetretenen kein besonderes Naheverhältnis besteht.Hinsichtlich des Zweitbetretenen führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er diesen nicht so gut kennen würde und er sich lediglich öfter im Wirtshaus zum Beschwerdeführer und zu dem Erstbetretenen dazugesellt habe. Der Zweitbetretene erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Eine neuerliche Ladung des Zweitbetretenen stellte sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts als nicht erforderlich dar, da sich bereits aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und des Erstbetretenen ein eindeutiges Bild zum Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zweitbetretene ergeben hat, und wurde auch nicht beantragt vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2017/12/0004: Selbst für den - hier nicht vorliegenden - Fall eines ausdrücklich gestellten Beweisantrages vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung, es unterliege der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob die beantragte Beweisaufnahme notwendig sei.). Dass der Beschwerdeführer den Zweitbetretenen nur flüchtig kennt, wird vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten. Aus seinen Schilderungen, welche mit den Angaben des Erstbetretenen im Einklang stehen, geht zweifellos hervor, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zweitbetretenen kein besonderes Naheverhältnis besteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Dazu zählen Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Dazu zählen Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer 1).Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Ziffer 1).

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €.Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €.

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das folgendes:

3.2.1. Als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.3.2.1. Als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß Paragraph 33, ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der Beschwerdeführer als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vergleiche verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann – wie bereits von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde - bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. zuletzt VwGH 14.10.2015, 2013/08/026, mit Verweis auf VwGH 03.10.2013, 2013/08/0162, mwN). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann – wie bereits von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wurde - bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche zuletzt VwGH 14.10.2015, 2013/08/026, mit Verweis auf VwGH 03.10.2013, 2013/08/0162, mwN). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass die Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei auf einer Art Holzplatz auf dem gepachteten Grundstück des Beschwerdeführers, das neben seinem im Eigentum befindlichen Grundstück liegt, bei Holzschlichtarbeiten angetroffen wurden.

Die Tätigkeit der Betretenen ist als einfache manuelle Tätigkeit bzw. Hilfstätigkeit im Sinne der oben angeführten Judikatur zu werten und erfolgte für den Beschwerdeführer, sodass die Behörde zu Recht von Umständen ausgegangen ist, welche nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten.

Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers, welcher regelmäßig, in der Regel einmal im Jahr, gegenständlich ungefähr eine Woche vor den vereinbarten Holzschlichtarbeiten und der Betretung, von einem Bauern Holz geliefert erhält, welches mit dem Traktor ausgeladen bzw. zu seinem Haus gebracht und dort in Kisten geschlichtet wird, wofür er die Betretenen zur Unterstützung herangezogen hat, angenommen hat, welche überdies nicht (substantiiert) bestritten wurde, und zu dem Schluss gekommen ist, dass die persönliche Tätigkeit der Betretenen in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ausgeübt worden ist.Es kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Dienstgebereigenschaft des Beschwerdeführers, welcher regelmäßig, in der Regel einmal im Jahr, gegenständlich ungefähr eine Woche vor den vereinbarten Holzschlichtarbeiten und der Betretung, von einem Bauern Holz geliefert erhält, welches mit dem Traktor ausgeladen bzw. zu seinem Haus gebracht und dort in Kisten geschlichtet wird, wofür er die Betretenen zur Unterstützung herangezogen hat, angenommen hat, welche überdies nicht (substantiiert) bestritten wurde, und zu dem Schluss gekommen ist, dass die persönliche Tätigkeit der Betretenen in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausgeübt worden ist.

Bei den zu beurteilenden einfachen Hilfstätigkeiten kann daher das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit (auch ohne weitwendige Untersuchungen) vorausgesetzt werden, sofern keine gegenläufigen Anhaltspunkte vorliegen (VwGH 11.05.2016, Ra 2015/08/0143; VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153 mwN).

3.2.2. Hinsichtlich der Tätigkeit der Betretenen macht der Beschwerdeführer als atypische Umstände das Vorliegen von unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdiensten geltend.

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihrer sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihrer sachliche Rechtfertigung stand halten vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung erörtert, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstbetretenen eine freundschaftliche Beziehung und war der Beschwerdeführer in der Lage ein Naheverhältnis glaubhaft zu machen. Die Tätigkeit des Erstbetretenen erfolgte kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich. Der Erstbetretene konnte dartun, dass es sich um eine Gefälligkeit seinerseits gegenüber dem Beschwerdeführer handelte und er seine Hilfe aufgrund der Freundschaft zwischen ihm und dem Beschwerdeführer (zeitlich ungefähr eine Woche vor der Tätigkeit) von sich aus anbot, weil der Beschwerdeführer ihm erzählt hat, dass er Holz schlichten müsse, jedoch unter Kreuzschmerzen leide; insofern ist auch das Motiv, weshalb der Erstbetretene dem Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt geholfen hat, sachlich nachvollziehbar. Aus den übereinstimmenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung geht ebenso hervor, dass die Hilfe kurzfristig, nämlich ungefähr eine Woche zuvor vereinbart, und lediglich für einen kurzen Zeitraum, nämlich einen Tag, erfolgte.

Insgesamt ergibt sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild, dass der Erstbetretene bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit aufgrund des kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigwerdens für den Beschwerdeführer, zu dem eine spezifische Bindung besteht, im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig war, sodass kein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorlag.Insgesamt ergibt sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild, dass der Erstbetretene bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit aufgrund des kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigwerdens für den Beschwerdeführer, zu dem eine spezifische Bindung besteht, im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig war, sodass kein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorlag.

Anders gestaltet sich die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den Zweitbetretenen. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kann eine spezifische Bindung zwischen dem Zweitbetretenen und dem Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Selbst wenn man auch in diesem Verhältnis von einer konkludenten Vereinbarung der Unentgeltlichkeit ausgeht, hält diese der Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung nicht stand. Mehrmalige Kontakte allein reichen für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht aus (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078). Auch die Verbindung vom Erstbetretenen zum Zweitbetretenen, welcher der Enkel der Lebensgefährtin eines Bekannten des Erstbetretenen ist, vermag daran nichts zu ändern (siehe dazu VwGH 26.01.2012, 2009/09/0286, zur Unerheblichkeit "indirekter Freundschaftsdienste" mwN), weshalb auf die Beziehung zwischen dem Erst- und Zweitbetretenen nicht weiter einzugehen war.

Im Übrigen gilt im Sozialversicherungsrecht das Anspruchslohnprinzip, das heißt es ist von jenem Entgelt auszugehen, auf das ein Rechtsanspruch besteht (siehe § 49 Abs. 1 ASVG).Im Übrigen gilt im Sozialversicherungsrecht das Anspruchslohnprinzip, das heißt es ist von jenem Entgelt auszugehen, auf das ein Rechtsanspruch besteht (siehe Paragraph 49, Absatz eins, ASVG).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Daher ist der Zweitbetretene nach dem Gesamtbild als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zu qualifizieren, wovon auch die belangte Behörde zu Recht ausgegangen ist.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses weder das Arbeitsmarktservice noch die Bezirkshauptmannschaft (im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG) in der Hauptfrage zuständig ist, weshalb der vorgelegten bescheidmäßigen Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Horn und dem übermittelten Bescheid des Arbeitsmarktservice Horn und die dortigen rechtlichen Beurteilungen keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren gemäß § 113 Abs. 2 ASVG entfalten können. Ob hinsichtlich der Betretenen eine meldepflichtige Beschäftigung vorlag oder von einem unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst auszugehen war, war daher von der belangten Behörde und in Folge vom Verwaltungsgericht eigenständig als Vorfrage zu beurteilen (vgl. VwGH 24.04.2014, 2012/08/0177, VwGH 11.07.2012, 2010/08/0124; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0059).Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung des Bestandes eines (meldepflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses weder das Arbeitsmarktservice noch die Bezirkshauptmannschaft (im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG) in der Hauptfrage zuständig ist, weshalb der vorgelegten bescheidmäßigen Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Horn und dem übermittelten Bescheid des Arbeitsmarktservice Horn und die dortigen rechtlichen Beurteilungen keine Bindungswirkung für das Beitragszuschlagverfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG entfalten können. Ob hinsichtlich der Betretenen eine meldepflichtige Beschäftigung vorlag oder von einem unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst auszugehen war, war daher von der belangten Behörde und in Folge vom Verwaltungsgericht eigenständig als Vorfrage zu beurteilen vergleiche VwGH 24.04.2014, 2012/08/0177, VwGH 11.07.2012, 2010/08/0124; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0059).

3.2.3. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Beitragszuschlag dem Grunde nach zu Unrecht vorgeschrieben worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und nicht um keine Bestrafung handelt. Für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und nicht um keine Bestrafung handelt. Für seine Vorschreibung ist demnach nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche etwa VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141, mwN).

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Zweitbetretenen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG erfüllt. Somit ist der von der belangten Behörde vorgeschriebene Beitragszuschlag hinsichtlich des Zweitbetretenen dem Grunde nach berechtigt.Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Zweitbetretenen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Er hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG erfüllt. Somit ist der von der belangten Behörde vorgeschriebene Beitragszuschlag hinsichtlich des Zweitbetretenen dem Grunde nach berechtigt.

Betreffend den Erstbetretenen traf mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses, wie oben unter 3.2.2. ausgeführt, den Beschwerdeführer gemäß § 33 ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in Bezug auf Erstbetretenen nicht zu Recht erfolgte.Betreffend den Erstbetretenen traf mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses, wie oben unter 3.2.2. ausgeführt, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 33, ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Bezug auf Erstbetretenen nicht zu Recht erfolgte.

Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 €

je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person. Da die Anmeldung für den Erstbetretenen rechtmäßig unterblieben ist, ist der Beitragszuschlag um den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von 500 € zu mindern.

3.2.4. Zum beantragten Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und zur Minderung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz ist folgendes auszuführen:

§ 113 Abs. 2 ASVG normiert hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages gemäß Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG, dass sich dieser aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Da dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG eine Betretung im Sinne des § 111a ASVG unmittelbar vorangegangen ist, kommen die oben genannten pauschalen Teilbeträge zur Anwendung.Paragraph 113, Absatz 2, ASVG normiert hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG, dass sich dieser aus zwei Teilbeträgen zusammensetzt, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Da dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eine Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG unmittelbar vorangegangen ist, kommen die oben genannten pauschalen Teilbeträge zur Anwendung.

Gemäß VwGH handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs. 1 ASVG nicht mehr - wie nach § 113 Abs. 1 ASVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 31/2007 (VwGH 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung (vgl. VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192; VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.Gemäß VwGH handelt es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht mehr - wie nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, (VwGH 16.01.2005, 2004/08/0141) - um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung vergleiche VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390; VwGH 02.05.2012, 2010/08/0192; VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218). Eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei zusätzlichem Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

"Unbedeutende Folgen" liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war, siehe ua VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228).

Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287, nochmals VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141, je mwN).Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einer solchen Konstellation nicht (iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287, nochmals VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141, je mwN).

Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Zweitbetretenen war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht gesprochen werden.Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass es sich um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung des Zweitbetretenen war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher nicht gesprochen werden.

Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (siehe VwGH 03.12.2013, 2012/08/0026). Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach § 113 Abs. 2 ASVG idgF bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht an (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125).Dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es ist ein solcher auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (siehe VwGH 03.12.2013, 2012/08/0026). Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners kommt es nach Paragraph 113, Absatz 2, ASVG idgF bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht an vergleiche VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246; VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht davon Abstand genommen, den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung (hinsichtlich des Zweitbetretenen) entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz zu mindern.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde beziehungsweise im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 2 ASVG, zum Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste (vgl. dazu auch VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009, wonach es sich bei Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung handelt) und zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG beziehungsweise zu § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde beziehungsweise im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig vergleiche VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, zum Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste vergleiche dazu auch VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009, wonach es sich bei Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung handelt) und zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, ASVG beziehungsweise zu Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Gefälligkeitsdienst,
Herabsetzung, Meldeverstoß, Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W126.2118355.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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