Entscheidungsdatum
17.05.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W103 2139976-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, vertreten durch 1.) XXXX , Rechtsanwältin in XXXX , 2.) XXXX , betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 22.11.2014, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch 1.) römisch 40 , Rechtsanwältin in römisch 40 , 2.) römisch 40 , betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 22.11.2014, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben.
II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 22.11.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor auf dem Luftweg legal in das Bundesgebiet eingereist war (Visum der österreichischen Botschaft in XXXX ). Er legte seinen äthiopischen Reisepass, in welchem das österreichische Visum ersichtlich ist, im Original vor.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 22.11.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor auf dem Luftweg legal in das Bundesgebiet eingereist war (Visum der österreichischen Botschaft in römisch 40 ). Er legte seinen äthiopischen Reisepass, in welchem das österreichische Visum ersichtlich ist, im Original vor.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Christ zu sein und der Volksgruppe der Amhara anzugehören. In Bezug auf seinen Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, nach Wien gekommen zu sein, um an einer näher genannten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. In Äthiopien sei der Beschwerdeführer als Menschenrechtsaktivist tätig gewesen und habe Workshops für Frauen und Jugendliche organisiert. Außerdem habe er regelmäßig Gefängnisse besucht, um illegal Eingesperrten (politisch Gefangenen) Rechtsberatung zu ermöglichen und mit den verantwortlichen Stellen zu sprechen. Im Jänner 2014 sei er nach XXXX /Südkorea geflogen um an einer Fortbildung für Menschenrechte teilzunehmen. Im Mai 2014 sei er in seinem Herkunftsstaat für eine Dauer von zwei Monaten inhaftiert worden, da ihm angelastet worden wäre, mit gegen die Regierung arbeitenden Organisationen zu kooperieren. Unter Einsatz von Foltermethoden habe man herausfinden wollen, welche politische Organisation hinter ihm gestanden hätte. Nach zwei Monaten sei er stark verwundet auf der Straße ausgesetzt worden. Nach seiner Genesung hätte er seine Arbeit wieder aufgenommen und sei für die erwähnte Fortbildung nach Österreich gekommen. Am 21.11.2014 habe er ein E-Mail eines Freundes aus der XXXX Universität erhalten, in welchem gestanden hätte, dass die äthiopische Regierung den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit inhaftieren wolle. Sein Vater und sein Bruder seien bereits inhaftiert worden. Er sei überzeugt, im Falle einer Rückkehr auf dem Flughafen festgenommen und gefoltert zu werden.Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Christ zu sein und der Volksgruppe der Amhara anzugehören. In Bezug auf seinen Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, nach Wien gekommen zu sein, um an einer näher genannten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. In Äthiopien sei der Beschwerdeführer als Menschenrechtsaktivist tätig gewesen und habe Workshops für Frauen und Jugendliche organisiert. Außerdem habe er regelmäßig Gefängnisse besucht, um illegal Eingesperrten (politisch Gefangenen) Rechtsberatung zu ermöglichen und mit den verantwortlichen Stellen zu sprechen. Im Jänner 2014 sei er nach römisch 40 /Südkorea geflogen um an einer Fortbildung für Menschenrechte teilzunehmen. Im Mai 2014 sei er in seinem Herkunftsstaat für eine Dauer von zwei Monaten inhaftiert worden, da ihm angelastet worden wäre, mit gegen die Regierung arbeitenden Organisationen zu kooperieren. Unter Einsatz von Foltermethoden habe man herausfinden wollen, welche politische Organisation hinter ihm gestanden hätte. Nach zwei Monaten sei er stark verwundet auf der Straße ausgesetzt worden. Nach seiner Genesung hätte er seine Arbeit wieder aufgenommen und sei für die erwähnte Fortbildung nach Österreich gekommen. Am 21.11.2014 habe er ein E-Mail eines Freundes aus der römisch 40 Universität erhalten, in welchem gestanden hätte, dass die äthiopische Regierung den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit inhaftieren wolle. Sein Vater und sein Bruder seien bereits inhaftiert worden. Er sei überzeugt, im Falle einer Rückkehr auf dem Flughafen festgenommen und gefoltert zu werden.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte in weiterer Folge keinerlei weitere Verfahrensschritte.
3. Am 17.10.2016 brachte der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch (erst)genannten Vollmachtsverhältnis eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein und führte infolge kurzer Darstellung des Verfahrensganges begründend aus, dass sein Verfahren seit Ende November 2014, sohin seit fast 22 Monaten, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sei, ohne dass für den Beschwerdeführer hierzu erkennbare Verfahrensschritte gesetzt worden wären. Im vorliegenden Fall treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens, vielmehr treffe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Bundesamt möge 1.) gemäß § 16 Abs 1 VwGVG den Bescheid über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers erlassen, in eventu, 2.) gemäß § 16 Abs 2 VwGVG den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen, welches unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers eine Entscheidung über dessen Antrag auf internationalen Schutz erlassen möge.3. Am 17.10.2016 brachte der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch (erst)genannten Vollmachtsverhältnis eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein und führte infolge kurzer Darstellung des Verfahrensganges begründend aus, dass sein Verfahren seit Ende November 2014, sohin seit fast 22 Monaten, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sei, ohne dass für den Beschwerdeführer hierzu erkennbare Verfahrensschritte gesetzt worden wären. Im vorliegenden Fall treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens, vielmehr treffe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein überwiegendes Verschulden an der Verfahrensverzögerung. Es wurden daher die Anträge gestellt, das Bundesamt möge 1.) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG den Bescheid über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers erlassen, in eventu, 2.) gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen, welches unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers eine Entscheidung über dessen Antrag auf internationalen Schutz erlassen möge.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation beigegeben.
4. Am 17.11.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Eine Erklärung für die Säumnis findet sich darin nicht.
5. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28.11.2016 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 19 Abs 6 AsylG in der Fassung BGBl I Nr 24/2016, mit der Einvernahme des Beschwerdeführers binnen acht Wochen.5. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 28.11.2016 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016,, mit der Einvernahme des Beschwerdeführers binnen acht Wochen.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 11.01.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs, sich gut mit dem anwesenden Dolmetscher verständigen zu können, er leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente; seine Angaben anlässlich der Erstbefragung seien wahrheitsgemäß gewesen. Im Herkunftsstaat würden Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht, anschließend habe er an der Universität XXXX Rechtswissenschaften studiert. In der Folge habe er auf einem College Menschenrechte und internationales Recht unterrichtet. Danach habe er ein zweijähriges pre-job-training beim XXXX absolviert. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer mehrere Zeugnisse als Nachweis seiner Ausbildung vor. Nach Ende des genannten Trainings habe der Beschwerdeführer für sechs Monate am XXXX als Assistent eines Richters gearbeitet. Im April 2012 habe er bei einer näher genannten NGO als "Projektofficer" und Kinderrechtsexperte begonnen. Ziel jener Organisation sei es gewesen, Kinderhandel und Kindesmissbrauch zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe in diesem Kontext Vorträge bei der Polizei, bei Juristen und Gemeinschaften gehalten. In der genannten Organisation sei er zwei bis zweieinhalb Jahre tätig gewesen, anschließend habe er in eine andere näher genannte NGO gewechselt, für welche er bis zum Verlassen Äthiopiens tätig gewesen wäre. Auch dort sei seine Aufgabe in der Projektorganisation mit Schwerpunkt Frauen- und Kinderrechte gelegen. Äthiopien habe er am 16.11.2014 auf dem Luftweg zur Teilnahme an einem näher genannten Ausbildungskurs in Österreich verlassen. Nach dem konkreten Grund seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, wie erwähnt, ursprünglich zu Ausbildungszwecken nach Österreich gekommen zu sein und nach Beendigung selbiger nach Äthiopien zurück zu kehren. Am 21.11.2014 habe er ein E-Mail von einem Freund erhalten, welcher mit ihm gemeinsam in Äthiopien gearbeitet hätte, in welchem er darüber informiert worden sei, dass er von Sicherheitskräften gesucht würde. Weiters sei ausgeführt worden, dass sein Bruder wegen ihm eingesperrt und sein Vater schwer geschlagen und misshandelt worden wäre. Der Beschwerdeführer brachte einen Ausdruck des besagten Mail-Verkehrs in Vorlage. Die Sicherheitskräfte seien zu den Eltern des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und hätten die Wohnung durchsucht. Sein Bruder sei mitgenommen und eingesperrt worden. Als sein Vater diesen bei der Polizei habe besuchen wollen, sei er geschlagen und misshandelt worden. Der Freund habe ihm mitgeteilt, dass es bedenklich wäre, zurückzukommen, zumal sein Leben in Gefahr wäre. Sein Freund habe ihm in jener E-Mail auch einen Haftbefehl sowie einen Strafantrag gegen seine Person übermittelt (ein entsprechender Ausdruck wurde ebenfalls vorgelegt). Der erwähnte Freund verfüge über Beziehungen zu Gerichten und Beamten und habe so an die erwähnten Dokumente gelangen können. Sollte der Beschwerdeführer zurückkehren, würde er eingesperrt werden. Man habe diesem unterstellt, er wäre gegen die Regierung und würde versuchen, Menschen zu mobilisieren, sodass es zu einem Staatsstreich komme. Die Regierung behaupte, der Beschwerdeführer nutze seine Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist als Tarnung für seine Tätigkeit gegen die Regierung. Der Beschwerdeführer wisse, wie die äthiopische Regierung mit potentiellen Gegnern verfahre, im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Auf Vorhalt, dass der vorgelegte Haftbefehl am 23.10.2014 erlassen worden wäre und befragt, weshalb er nicht bereits zu diesem Zeitpunkt verhaftet worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Vielleicht habe man noch mehr Beweise gegen ihn sammeln wollen. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, das Land über den internationalen Flughafen in XXXX verlassen zu haben und im Zuge der Ausreise keine Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Nach Gründen und näheren Umständen seiner früheren Inhaftierung gefragt, berichtete der Beschwerdeführer, im Vorfeld derselben regelmäßig politische Gefangene in einem Gefängnis besucht und diesen als Anwalt Ratschläge erteilt zu haben. Aus diesem Grund habe man ihm unterstellt, für eine näher genannte Partei zu arbeiten, welche die Regierung bekämpfe und von dieser als terroristisch eingestuft werde. Seine Verhaftung sei Anfang Mai 2014 erfolgt, er sei zwei Monate lang eingesperrt gewesen. Der Beschwerdeführer sei in einen dunklen Raum gesperrt und geschlagen worden, er sei dabei immer wieder gefragt worden, für welche Partei er arbeite und warum er Jugendliche und Kinder unterrichte. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge näher zu den Umständen seiner Anhaltung befragt. Nachdem der Beschwerdeführer zugesagt hätte, der Regierungspartei beizutreten, sei er entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei bewusstlos geschlagen worden und in der Nähe seines Elternhauses auf der Straße liegen gelassen worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge seine Heimatstadt XXXX für etwa einen Monat verlassen. Anschließend sei er in seine Heimatstadt zurückgekehrt, wo er weiterhin politische Gefangene besucht und einen neuen Job begonnen hätte. Der Beschwerdeführer wurde anschließend zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, dabei gab er zusammenfassend an, ein Praktikum bei XXXX absolviert zu haben, er lebe in einer Flüchtlingsunterkunft und erhalte Grundversorgung. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert, sei Mitglied eines Vereins, studiere an der XXXX und gehe zur Kirche. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Situation in seinem Herkunftsstaat ausgehändigt und diesem die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 11.01.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs, sich gut mit dem anwesenden Dolmetscher verständigen zu können, er leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente; seine Angaben anlässlich der Erstbefragung seien wahrheitsgemäß gewesen. Im Herkunftsstaat würden Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht, anschließend habe er an der Universität römisch 40 Rechtswissenschaften studiert. In der Folge habe er auf einem College Menschenrechte und internationales Recht unterrichtet. Danach habe er ein zweijähriges pre-job-training beim römisch 40 absolviert. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer mehrere Zeugnisse als Nachweis seiner Ausbildung vor. Nach Ende des genannten Trainings habe der Beschwerdeführer für sechs Monate am römisch 40 als Assistent eines Richters gearbeitet. Im April 2012 habe er bei einer näher genannten NGO als "Projektofficer" und Kinderrechtsexperte begonnen. Ziel jener Organisation sei es gewesen, Kinderhandel und Kindesmissbrauch zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe in diesem Kontext Vorträge bei der Polizei, bei Juristen und Gemeinschaften gehalten. In der genannten Organisation sei er zwei bis zweieinhalb Jahre tätig gewesen, anschließend habe er in eine andere näher genannte NGO gewechselt, für welche er bis zum Verlassen Äthiopiens tätig gewesen wäre. Auch dort sei seine Aufgabe in der Projektorganisation mit Schwerpunkt Frauen- und Kinderrechte gelegen. Äthiopien habe er am 16.11.2014 auf dem Luftweg zur Teilnahme an einem näher genannten Ausbildungskurs in Österreich verlassen. Nach dem konkreten Grund seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, wie erwähnt, ursprünglich zu Ausbildungszwecken nach Österreich gekommen zu sein und nach Beendigung selbiger nach Äthiopien zurück zu kehren. Am 21.11.2014 habe er ein E-Mail von einem Freund erhalten, welcher mit ihm gemeinsam in Äthiopien gearbeitet hätte, in welchem er darüber informiert worden sei, dass er von Sicherheitskräften gesucht würde. Weiters sei ausgeführt worden, dass sein Bruder wegen ihm eingesperrt und sein Vater schwer geschlagen und misshandelt worden wäre. Der Beschwerdeführer brachte einen Ausdruck des besagten Mail-Verkehrs in Vorlage. Die Sicherheitskräfte seien zu den Eltern des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und hätten die Wohnung durchsucht. Sein Bruder sei mitgenommen und eingesperrt worden. Als sein Vater diesen bei der Polizei habe besuchen wollen, sei er geschlagen und misshandelt worden. Der Freund habe ihm mitgeteilt, dass es bedenklich wäre, zurückzukommen, zumal sein Leben in Gefahr wäre. Sein Freund habe ihm in jener E-Mail auch einen Haftbefehl sowie einen Strafantrag gegen seine Person übermittelt (ein entsprechender Ausdruck wurde ebenfalls vorgelegt). Der erwähnte Freund verfüge über Beziehungen zu Gerichten und Beamten und habe so an die erwähnten Dokumente gelangen können. Sollte der Beschwerdeführer zurückkehren, würde er eingesperrt werden. Man habe diesem unterstellt, er wäre gegen die Regierung und würde versuchen, Menschen zu mobilisieren, sodass es zu einem Staatsstreich komme. Die Regierung behaupte, der Beschwerdeführer nutze seine Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist als Tarnung für seine Tätigkeit gegen die Regierung. Der Beschwerdeführer wisse, wie die äthiopische Regierung mit potentiellen Gegnern verfahre, im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Auf Vorhalt, dass der vorgelegte Haftbefehl am 23.10.2014 erlassen worden wäre und befragt, weshalb er nicht bereits zu diesem Zeitpunkt verhaftet worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Vielleicht habe man noch mehr Beweise gegen ihn sammeln wollen. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, das Land über den internationalen Flughafen in römisch 40 verlassen zu haben und im Zuge der Ausreise keine Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Nach Gründen und näheren Umständen seiner früheren Inhaftierung gefragt, berichtete der Beschwerdeführer, im Vorfeld derselben regelmäßig politische Gefangene in einem Gefängnis besucht und diesen als Anwalt Ratschläge erteilt zu haben. Aus diesem Grund habe man ihm unterstellt, für eine näher genannte Partei zu arbeiten, welche die Regierung bekämpfe und von dieser als terroristisch eingestuft werde. Seine Verhaftung sei Anfang Mai 2014 erfolgt, er sei zwei Monate lang eingesperrt gewesen. Der Beschwerdeführer sei in einen dunklen Raum gesperrt und geschlagen worden, er sei dabei immer wieder gefragt worden, für welche Partei er arbeite und warum er Jugendliche und Kinder unterrichte. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge näher zu den Umständen seiner Anhaltung befragt. Nachdem der Beschwerdeführer zugesagt hätte, der Regierungspartei beizutreten, sei er entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei bewusstlos geschlagen worden und in der Nähe seines Elternhauses auf der Straße liegen gelassen worden. Der Beschwerdeführer habe in der Folge seine Heimatstadt römisch 40 für etwa einen Monat verlassen. Anschließend sei er in seine Heimatstadt zurückgekehrt, wo er weiterhin politische Gefangene besucht und einen neuen Job begonnen hätte. Der Beschwerdeführer wurde anschließend zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, dabei gab er zusammenfassend an, ein Praktikum bei römisch 40 absolviert zu haben, er lebe in einer Flüchtlingsunterkunft und erhalte Grundversorgung. Er habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert, sei Mitglied eines Vereins, studiere an der römisch 40 und gehe zur Kirche. Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Situation in seinem Herkunftsstaat ausgehändigt und diesem die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
6. Die neuerliche Aktenvorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgte am 19.01.2017.
Das Bundesverwaltungsgericht gab in der Folge die Übersetzung der durch den Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 11.01.2017 vorgelegten Unterlagen in Auftrag.
Am 16.02.2017 brachte der Beschwerdeführer durch die im Spruch (zweit)angeführte gewillkürte Vertreterin eine Stellungnahme zu den ihm anlässlich seiner Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen ein, im Rahmen derer zusammenfassend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei in Äthiopien aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt worden. Bereits einige Monate vor seiner Ausreise sei er aus diesem Grund inhaftiert und gefoltert worden. Dem Beschwerdeführer sei einerseits unterstellt worden, durch seine Menschenrechtsarbeit zu versuchen, das Regime zu schwächen, andererseits sei ihm vorgeworfen worden, Mitglied der verbotenen politischen Gruppierung XXXX zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine universitären Studien fundierte und umfassende Kenntnisse über Menschenrechtsschutz angeeignet, wobei er nicht nur am Gericht, sondern auch im Zuge seiner Tätigkeit für NGOs, für Kinderrechte und Frauenrechtsschutz aktiv geworden wäre. Der Beschwerdeführer sei durch seine langjährige Tätigkeit im Menschenrechtsbereich jedenfalls in seiner Heimatstadt bekannt gewesen. Seine Erfahrung im Menschenrechtsbereich habe es ihm außerdem ermöglicht, als Teilnehmer des post-gradualen universitären Master-Studiengangs " XXXX " an der XXXX aufgenommen zu werden und stehe er in diesem Zusammenhang in regelmäßigem Kontakt zu international anerkannten Menschenrechts-Spezialisten. Zu politisch motivierter Verfolgung von Menschenrechtsanwälten bzw Menschenrechtsaktivisten werde auf den Jahresbericht 2015 von Human Rights Watch hingewiesen, worin zahlreiche politisch motivierte Inhaftierungen sowie gewaltsame Übergriffe auf im Menschenrechtsbereich tätige Personen angeführt werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch auf sozialen Netzwerken aktiv, um einen größt möglichen Adressatenkreis anzusprechen. In diesem Kontext werde auf einen Bericht von Human Rights Watch zur Medienüberwachung sowie Überwachung (vermeintlich) regierungskritischer Inhalte im Internet in Äthiopien hingewiesen. Als Beweismittel wurden ein Link zur Facebook-Seite des Beschwerdeführers sowie diverse Screenshots übermittelt. Angesichts der Exponiertheit und Bekanntheit des Beschwerdeführers durch seine Tätigkeit in Äthiopien, internationale Kontakte und Fortbildungen, aber auch durch seine Aktivitäten in sozialen Netzwerken, sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin aus politischen Gründen in Äthiopien verfolgt würde. Zuletzt sei der Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Haftbefehls in den Fokus des äthiopischen Regimes geraten. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, Mitglied der in Äthiopien verbotenen und als Terrororganisation eingestuften politischen Gruppierung XXXX zu sein, dies erweise sich aufgrund dessen besonders exponierter Lage als Menschenrechtsanwalt sowie der aus den Länderberichten ersichtlichen Informationen durchaus plausibel. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr des Beschwerdeführers sei von einer verstärkten Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. Einerseits sei der Beschwerdeführer weiterhin breitenwirksam als Menschenrechtsaktivist tätig, andererseits befinde sich Äthiopien seit August 2016 in einem Ausnahmezustand. XXXX habe sich zu Anschlägen im Norden der XXXX -Region mit zahlreichen Todesopfern bekannt. Im Oktober 2016 sei der Ausnahmezustand um weitere sechs Monate verlängert worden, zudem seien "Notstands-Verordnungen" in Kraft gesetzt worden. Aus einem Bericht der BBC ergebe sich, dass seit Verhängung des Ausnahmezustands über 1.600 Personen als vermeintliche Regimegegner inhaftiert worden wären. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal nach der Rückkehr von Fortbildungsmaßnahmen im Ausland und dem damit einhergehenden Vorwurf der Mitgliedschaft bei XXXX inhaftiert und gefoltert worden. Verwiesen wird auf eine Empfehlung des UK Home Office, Personen, welchen seitens der äthiopischen Behörden bereits der Vorwurf der Mitgliedschaft bei XXXX gemacht worden und welche in diesem Zusammenhang inhaftiert worden wären, Asyl zu gewähren. Im Ergebnis zeige sich, dass der Beschwerdeführer wegen unterstellter politischer Gesinnung in Äthiopien asylrelevanter Verfolgung ausgeliefert gewesen sei, die Verfolgungsgefahr weiterhin vorliege und sich zuletzt sogar verstärkt habe. Beiliegend wurden zudem Unterlagen hinsichtlich fortschreitender Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers übermittelt.Am 16.02.2017 brachte der Beschwerdeführer durch die im Spruch (zweit)angeführte gewillkürte Vertreterin eine Stellungnahme zu den ihm anlässlich seiner Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen ein, im Rahmen derer zusammenfassend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei in Äthiopien aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt worden. Bereits einige Monate vor seiner Ausreise sei er aus diesem Grund inhaftiert und gefoltert worden. Dem Beschwerdeführer sei einerseits unterstellt worden, durch seine Menschenrechtsarbeit zu versuchen, das Regime zu schwächen, andererseits sei ihm vorgeworfen worden, Mitglied der verbotenen politischen Gruppierung römisch 40 zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine universitären Studien fundierte und umfassende Kenntnisse über Menschenrechtsschutz angeeignet, wobei er nicht nur am Gericht, sondern auch im Zuge seiner Tätigkeit für NGOs, für Kinderrechte und Frauenrechtsschutz aktiv geworden wäre. Der Beschwerdeführer sei durch seine langjährige Tätigkeit im Menschenrechtsbereich jedenfalls in seiner Heimatstadt bekannt gewesen. Seine Erfahrung im Menschenrechtsbereich habe es ihm außerdem ermöglicht, als Teilnehmer des post-gradualen universitären Master-Studiengangs " römisch 40 " an der römisch 40 aufgenommen zu werden und stehe er in diesem Zusammenhang in regelmäßigem Kontakt zu international anerkannten Menschenrechts-Spezialisten. Zu politisch motivierter Verfolgung von Menschenrechtsanwälten bzw Menschenrechtsaktivisten werde auf den Jahresbericht 2015 von Human Rights Watch hingewiesen, worin zahlreiche politisch motivierte Inhaftierungen sowie gewaltsame Übergriffe auf im Menschenrechtsbereich tätige Personen angeführt werden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch auf sozialen Netzwerken aktiv, um einen größt möglichen Adressatenkreis anzusprechen. In diesem Kontext werde auf einen Bericht von Human Rights Watch zur Medienüberwachung sowie Überwachung (vermeintlich) regierungskritischer Inhalte im Internet in Äthiopien hingewiesen. Als Beweismittel wurden ein Link zur Facebook-Seite des Beschwerdeführers sowie diverse Screenshots übermittelt. Angesichts der Exponiertheit und Bekanntheit des Beschwerdeführers durch seine Tätigkeit in Äthiopien, internationale Kontakte und Fortbildungen, aber auch durch seine Aktivitäten in sozialen Netzwerken, sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin aus politischen Gründen in Äthiopien verfolgt würde. Zuletzt sei der Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Haftbefehls in den Fokus des äthiopischen Regimes geraten. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, Mitglied der in Äthiopien verbotenen und als Terrororganisation eingestuften politischen Gruppierung römisch 40 zu sein, dies erweise sich aufgrund dessen besonders exponierter Lage als Menschenrechtsanwalt sowie der aus den Länderberichten ersichtlichen Informationen durchaus plausibel. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr des Beschwerdeführers sei von einer verstärkten Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. Einerseits sei der Beschwerdeführer weiterhin breitenwirksam als Menschenrechtsaktivist tätig, andererseits befinde sich Äthiopien seit August 2016 in einem Ausnahmezustand. römisch 40 habe sich zu Anschlägen im Norden der römisch 40 -Region mit zahlreichen Todesopfern bekannt. Im Oktober 2016 sei der Ausnahmezustand um weitere sechs Monate verlängert worden, zudem seien "Notstands-Verordnungen" in Kraft gesetzt worden. Aus einem Bericht der BBC ergebe sich, dass seit Verhängung des Ausnahmezustands über 1.600 Personen als vermeintliche Regimegegner inhaftiert worden wären. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal nach der Rückkehr von Fortbildungsmaßnahmen im Ausland und dem damit einhergehenden Vorwurf der Mitgliedschaft bei römisch 40 inhaftiert und gefoltert worden. Verwiesen wird auf eine Empfehlung des UK Home Office, Personen, welchen seitens der äthiopischen Behörden bereits der Vorwurf der Mitgliedschaft bei römisch 40 gemacht worden und welche in diesem Zusammenhang inhaftiert worden wären, Asyl zu gewähren. Im Ergebnis zeige sich, dass der Beschwerdeführer wegen unterstellter politischer Gesinnung in Äthiopien asylrelevanter Verfolgung ausgeliefert gewesen sei, die Verfolgungsgefahr weiterhin vorliege und sich zuletzt sogar verstärkt habe. Beiliegend wurden zudem Unterlagen hinsichtlich fortschreitender Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers übermittelt.
7. Mit Schreiben vom 09.03.2017 wurde vom BF eine CD-Rom übermittelt. Auf dieser CD–Rom sollen vom BF konzipierte Menschenrechts-Schulungen zu sehen sein. Diese Videos seien auch auf Facebook veröffentlicht worden. Weiter wurde eine Praktikums-Vereinbarung, welche der BF mit ICMPD getroffen hat zum Nachweis dafür, dass der BF sich weiterhin aktiv mit menschenrechtlichen Themen befasst und dies auch öffentlichkeitswirksam von statten geht, zur Vorlage gebracht.
Anmerkung: Auf eine Übersetzung der Videos auf der CD-Rom wurde verzichtet, da das Fluchtvorbringen insgesamt bereits glaubhaft war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 22.11.2014, der am folgenden Tag durchgeführten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Beschwerde vom 17.10.2016 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2017 sowie der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.02.2017 und den im Verfahren durch diesen vorgelegten Beweismitteln werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 22.11.2014, der am folgenden Tag durchgeführten Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Beschwerde vom 17.10.2016 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2017 sowie der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.02.2017 und den im Verfahren durch diesen vorgelegten Beweismitteln werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Äthiopiens und führt die im Spruch genannten Personalien. Er gehört der Volksgruppe der Amharen und dem christlichen Glauben an.
Er reiste im November 2014 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine universitäre Ausbildung im Bereich Rechtswissenschaften und war in seinem Herkunftsstaat als Anwalt respektive Aktivist für Menschenrechte tätig. In diesem Zusammenhang war er als Projektleiter für in Äthiopien ansässige NGOs mit dem Schwerpunkt Frauen- und Kinderrechte tätig. Überdies engagierte er sich für aus politischen Gründen inhaftierte Personen, indem er diese im Gefängnis aufsuchte und ihnen Rechtsberatung zu teil werden ließ. Anfang 2014 nahm der Beschwerdeführer an einer Fortbildungsveranstaltung in XXXX teil. Infolge seiner Rückkehr nach Äthiopien wurde er verhaftet und für zwei Monate gefangen gehalten. In dieser Zeit war er Folter und Misshandlungen ausgesetzt. Gegen den Beschwerdeführer liegt in seinem Herkunftsstaat ein mit 03.10.2014 datierter Haftbefehl sowie ein Strafantrag wegen "Verhetzung" vom 12.10.2014 vor. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Aktivitäten im menschenrechtlichen Bereich ins Blickfeld äthiopischer Behörden geraten und von diesen verdächtigt worden, der verbotenen politischen Gruppierung " XXXX " anzugehören, welche durch die äthiopische Regierung als terroristisch eingestuft wird. Der Beschwerdeführer engagiert sich nach wie vor für Menschenrechte in Äthiopien, insbesondere über – öffentlich zugängliche – soziale Netzwerke.Der Beschwerdeführer verfügt über eine universitäre Ausbildung im Bereich Rechtswissenschaften und war in seinem Herkunftsstaat als Anwalt respektive Aktivist für Menschenrechte tätig. In diesem Zusammenhang war er als Projektleiter für in Äthiopien ansässige NGOs mit dem Schwerpunkt Frauen- und Kinderrechte tätig. Überdies engagierte er sich für aus politischen Gründen inhaftierte Personen, indem er diese im Gefängnis aufsuchte und ihnen Rechtsberatung zu teil werden ließ. Anfang 2014 nahm der Beschwerdeführer an einer Fortbildungsveranstaltung in römisch 40 teil. Infolge seiner Rückkehr nach Äthiopien wurde er verhaftet und für zwei Monate gefangen gehalten. In dieser Zeit war er Folter und Misshandlungen ausgesetzt. Gegen den Beschwerdeführer liegt in seinem Herkunftsstaat ein mit 03.10.2014 datierter Haftbefehl sowie ein Strafantrag wegen "Verhetzung" vom 12.10.2014 vor. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Aktivitäten im menschenrechtlichen Bereich ins Blickfeld äthiopischer Behörden geraten und von diesen verdächtigt worden, der verbotenen politischen Gruppierung " römisch 40 " anzugehören, welche durch die äthiopische Regierung als terroristisch eingestuft wird. Der Beschwerdeführer engagiert sich nach wie vor für Menschenrechte in Äthiopien, insbesondere über – öffentlich zugängliche – soziale Netzwerke.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an eine (ihm unterstellte) politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer lebt seit November 2014 in Österreich und unternahm einige Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich. Er verfügt in Österreich bereits über zahlreiche Kontakte, absolvierte einen Deutschkurs und engagiert sich auch hier im Menschenrechtsbereich, insbesondere nimmt er an einem Postgraduate-Lehrgang der XXXX teil.Der Beschwerdeführer lebt seit November 2014 in Österreich und unternahm einige Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich. Er verfügt in Österreich bereits über zahlreiche Kontakte, absolvierte einen Deutschkurs und engagiert sich auch hier im Menschenrechtsbereich, insbesondere nimmt er an einem Postgraduate-Lehrgang der römisch 40 teil.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Äthiopien:
Aus dem, dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt ausgehändigten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Äthiopien (Stand: Oktober 2016), ergibt sich für den gegenständlichen Fall im Wesentlichen Folgendes:
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 13.10.2016: Ausnahmezustand (betrifft: Abschnitte 2/Politische Lage, 3/Sicherheitslage)
Die äthiopische Regierung hat nach Monaten der Proteste gegen die Regierung am 9.10.2016 einen sechsmonatigen landesweiten Ausnahmezustand verhängt (CNN 11.10.2016). Der Verhängung des Ausnahmezustands gehen seit Herbst 2015 teils gewaltsame Proteste voraus, die sich am "Stadtentwicklungsplan Addis Abeba" entzündet haben (AA 11.10.2016a).
Nach einer vorübergehenden Beruhigung, hat sich die Lage im Sommer 2016 wieder verschärft und auf große Teile des Landes ausgeweitet (AA 11.10.2016a). Bei den Protesten gab es vor allem in der Region Oromia Tote und viele Sachschäden (NZZ 9.10.2016).
Die Regierung geht brutal gegen Demonstranten vor, Polizisten verhaften willkürlich Menschen. Es ist der größte Konflikt im Land seit einem Jahrzehnt und der Höhepunkt eines immer repressiveren Vorgehens gegen Dissens (DZ 11.10.2016).
Der äthiopische Premierminister Hailemariam Desalegn verkündete am 9.10.2016 dass der Ausnahmezustand ausgerufen worden sei, weil "enorme" Sachschäden verursacht wurden, und dass die Sicherheit der Bürger an erster Stelle stehe (TG 10.10.2016; vgl. DZ 9.10.2016). Auf diese Weise wolle man mit den aufrührerischen Personen fertig werden, die sich mit ausländischen Kräften verbündet hätten und Frieden und Sicherheit des Landes gefährdeten (NZZ 9.10.2016)Der äthiopische Premierminister Hailemariam Desalegn verkündete am 9.10.2016 dass der Ausnahmezustand ausgerufen worden sei, weil "enorme" Sachschäden verursacht wurden, und dass die Sicherheit der Bürger an erster Stelle stehe (TG 10.10.2016; vergleiche DZ 9.10.2016). Auf diese Weise wolle man mit den aufrührerischen Personen fertig werden, die sich mit ausländischen Kräften verbündet hätten und Frieden und Sicherheit des Landes gefährdeten (NZZ 9.10.2016)
Durch den Ausnahmezustand werden den Provinzverwaltungen Kompetenzen für die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung entzogen und bei der äthiopischen Bundesregierung zentralisiert. Diese kann damit auf zukünftige Unruhen schneller reagieren (AA 11.10.2016a).
Die Regierung hofft, damit die Situation im Land zu beruhigen (DZ 9.10.2016).
Quellen:
KI vom 31.8.2016: Proteste in Oromia und Amhara (betrifft:
Abschnitte 2/Politische Lage, 3/Sicherheitslage, 9.1/Opposition, 13/Minderheiten)
Bei Protesten gegen die äthiopische Regierung sind Anfang August 2016 Dutzende Demonstranten getötet worden (FAZ 8.8.2016).
Begonnen hatte die Protestwelle im November vergangenen Jahres in der Region Oromia, als Pläne bekannt wurden, das Gebiet der Hauptstadt Addis Abeba zu erweitern und dafür Teile Oromias einzugemeinden. Die Oromo sind die zahlenmäßig stärkste Volksgruppe Äthiopiens, fühlen sich aber seit jeher ausgegrenzt. Sie befürchteten schon damals, bei der Gebietsreform nicht berücksichtigt zu werden. Die Erweiterungspläne um Addis Abeba wurden letztlich fallengelassen, trotzdem ebbten die Proteste nicht ab (FAZ 8.8.2016).
Anders als vorherige Demonstrationen, die sich weitgehend auf die Oromia-Region beschränkten, kam es am 6. und 7. August 2016 auch in der nördlichen Amhara-Region zu Demonstrationen. Äthiopische Sicherheitskräfte haben während des blutigsten Wochenendes der Proteste gegen die Regierung mindestens 100 Menschen getötet (HRW 18.8.2016; vgl. BBC 22.8.2016). Zu den Protesten hatten sich mehrere Tausend Demonstranten zusammengefunden, die politische Reformen und eine unabhängige Justiz forderten (DZ 8.8.2016).Anders als vorherige Demonstrationen, die sich weitgehend auf die Oromia-Region beschränkten, kam es am 6. und 7. August 2016 auch in der nördlichen Amhara-Region zu Demonstrationen. Äthiopische Sicherheitskräfte haben während des blutigsten Wochenendes der Proteste gegen die Regierung mindestens 100 Menschen getötet (HRW 18.8.2016; vergleiche BBC 22.8.2016). Zu den Protesten hatten sich mehrere Tausend Demonstranten zusammengefunden, die politische Reformen und eine unabhängige Justiz forderten (DZ 8.8.2016).
Insgesamt wurden seit November mindestens 500 Personen getötet und hunderttausende wurden während der weitgehend friedlichen Proteste verhaftet (HRW 18.8.2016).
Äthiopiens Regierung hat das Land normalerweise fest im Griff und es gab in den letzten 25 Jahren nichts in dieser Größenordnung (BBC 22.8.2016).
Seit 5. August 2016 herrscht ein generelles Versammlungsverbot in Äthiopien. Soziale Medien wie Twitter und Facebook, über die sich die Demonstranten bislang organisierten, sind seither abgeschaltet (FAZ 8.8.2016).
Quellen:
2. Politische Lage
Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein demokratischer Bundesstaat. Die Einführung eines föderalen Systems bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung (AA 3.2014a; vgl. GIZ 6.2015a) und der früheren Dominanz der Volksgruppe der Amharen (AA 3.2014a). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind (AA 3.2014a; vgl. CIA 6.8.2015). Der Präsident hat eine weitgehend repräsentative Rolle und darf keiner Partei angehören (AA 3.2014a; vgl. GIZ 6.2015a). Die politische Macht liegt beim Premierminister, der die Exekutive leitet, dem Ministerrat vorsitzt und die Streitkräfte befehligt (AA 3.2014a; vgl. CIA 6.8.2015; GIZ 6.2015a).Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein demokratischer Bundesstaat. Die Einführung eines föderalen Systems bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung (AA 3.2014a; vergleiche GIZ 6.2015a) und der früheren Dominanz der Volksgruppe der Amharen (AA 3.2014a). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind (AA 3.2014a; vergleiche CIA 6.8.2015). Der Präsident hat eine weitgehend repräsentative Rolle und darf keiner Partei angehören (AA 3.2014a; vergleiche GIZ 6.2015a). Die politische Macht liegt beim Premierminister, der die Exekutive leitet, dem Ministerrat vorsitzt und die Streitkräfte befehligt (AA 3.2014a; vergleiche CIA 6.8.2015; GIZ 6.2015a).
Dominierende politische Kraft ist die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier Parteien zusammensetzt, der Tigray People's Liberation Front (TPLF), der Amhara National Democratic Movement (ANDM), der Oromo People‘s Democratic Organisation (OPDO) und der Southern Ethiopian Peoples' Democratic Movement (SEPDM). Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt (AA 3.2014a).
Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Oberhaus "House of Federation" mit 108 Sitzen, die für eine fünfjährige Amtszeit von der Versammlungen der Regionalstaaten ernannt werden, und dem Unterhaus "House of Peoples' Representatives" mit 547 Sitzen, die für eine ebenfalls fünfjährige Amtszeit vom Volk gewählt werden (CIA 6.8.2015; vgl. GIZ 6.2015a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 24.5.2015 statt. Seitdem hält die vorher 499 Sitze innehabende EPRDF alle 547 Sitze (CIA 6.8.2015; vgl. GIZ 6.2015b). Die EU kritisierte im Vorfeld der Wahl die massiven Einschüchterungsversuchen gegen Oppositionsparteien und Verhaftungen unabhängiger Journalisten (GIZ 6.2015b). Der Premierminister wird nach den Parlamentswahlen von der Partei ernannt, die die Wahlen für sich entscheiden konnte (CIA 6.8.2015). Der Präsident wird von den beiden Parlamentskammern für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 7.10.2013 statt. Bei diesen wurde Teshome Wirtu MULATU gewählt (CIA 6.8.2015).Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Oberhaus "House of Federation" mit 108 Sitzen, die für eine fünfjährige Amtszeit von der Versammlungen der Regionalstaaten ernannt werden, und dem Unterhaus "House of Peoples' Representatives" mit 547 Sitzen, die für eine ebenfalls fünfjährige Amtszeit vom Volk gewählt werden (CIA 6.8.2015; vergleiche GIZ 6.2015a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 24.5.2015 statt. Seitdem hält die vorher 499 Sitze innehabende EPRDF alle 547 Sitze (CIA 6.8.2015; vergleiche GIZ 6.2015b). Die EU kritisierte im Vorfeld der Wahl die massiven Einschüchterungsversuchen gegen Oppositionsparteien und Verhaftungen unabhängiger Journalisten (GIZ 6.2015b). Der Premierminister wird nach den Parlamentswahlen von der Partei ernannt, die die Wahlen für sich entscheiden konnte (CIA 6.8.2015). Der Präsident wird von den beiden Parlamentskammern für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 7.10.2013 statt. Bei diesen wurde Teshome Wirtu MULATU gewählt (CIA 6.8.2015).
Auch nach dem Ableben des langjährigen Premierministers Meles Zenawi im August 2012 ist Äthiopien innenpolitisch stabil geblieben. Regierung und Partei unter Führung von Premierministers Desalegn Hailemariam haben sich zur Erhaltung des Status Quo und der politischen Kontinuität bekannt. Bei den friedlich verlaufenen Kommunalwahlen im Mai 2013 hat die regierende Parteienfront EPRDF fast alle Stimmen auf sich vereint. Der äthiopischen Regierung ist jedenfalls die Gewährleistung von Sicherheit und Stabilität erkennbar wichtiger als demokratische Freiräume, Bürger- und individuelle Menschenrechte (AA 4.3.2015).
Quellen:
3. Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig. Nach zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig (AA 12.8.2015). Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) (AA 12.8.2015; vgl. BMEIA 12.8.2015). Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden (AA 12.8.2015).Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig. Nach zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig (AA 12.8.2015). Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) (AA 12.8.2015; vergleiche BMEIA 12.8.2015). Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden (AA 12.8.2015).
In den letzten Jahren, zuletzt 2009 und im Oktober 2013, gab es vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 03.06.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird (AA 12.8.2015; vgl. BMEIA 5.9.2014). In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint (BMEIA 12.8.2015).In den letzten Jahren, zuletzt 2009 und im Oktober 2013, gab es vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 03.06.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird (AA 12.8.2015; vergleiche BMEIA 5.9.2014). In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint (BMEIA 12.8.2015).
Quellen:
3.1. Somali-Region (Ogaden) / Grenze zu Somalia
In der Somali Region (Ogaden) im Osten führt die äthiopische Armee bewaffnete Einsätze gegen Mitglieder der ONLF (Ogaden National Liberation Front) durch. Im Grenzgebiet zu Somalia ist aufgrund möglicher militärischer Aktionen gegen Kämpfer der radikalislamistischen Terrororganisation al-Shabaab auch grenzüberschreitend mit größeren Truppenbewegungen zu rechnen (AA 5.9.2014). Es kommt in der Region zu Kämpfen zwischen Rebellengruppen und dem Militär, zu Bombenexplosionen, und es besteht Minengefahr (BMEIA 5.9.2014).
Die ONLF ist eine ethnisch basierte, gewalttätige und separatistische Gruppe, deren verschiedene Splittergruppen vor allem in der Somali Region aktiv sind (USDOS 25.6.2015). Die Gruppe kämpft seit 1991 für die Unabhängigkeit der Region. Friedensgespräche zwischen der äthiopischen Regierung und der ONLF scheiterten 2013. Verhaftungen von zwei ONLF Unterhändlern beendeten die Gespräche im Jänner 2014 definitiv (FH 28.1.2015).
Quellen:
3.2. Gambella / Grenze zu Südsudan
In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr (AA 12.8.2015, vgl. BMEIA 12.8.2015).In der Gambella-Region (im Westen des Landes an der Grenze zum Süd-Sudan) wurden in letzter Zeit vermehrt sicherheitsrelevante Zwischenfälle, Stammeskonflikte und gewalttätige Auseinandersetzungen berichtet, teilweise auch ausgehend von Stammesgruppen aus Südsudan. Im Grenzgebiet nördlich der Stadt Gambella besteht erhebliche Minengefahr (AA 12.8.2015, vergleiche BMEIA 12.8.2015).
Quellen:
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 6.2015a). Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 25.6.2015; vgl. GIZ 6.2015a). Das Justizwesen wird aber als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 6.2015a). Zivilgerichte arbeiten weitgehend unabhängig, die Strafgerichte sind aber weiterhin schwach, überlastet und werden politisch beeinflusst. Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Scharia-Gerichte erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilten in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte. Einige Frauen stellten fest, dass sie im traditionellen Rechtssystem keinen Zugang zu freien und fairen Verhandlungen haben, da sie traditionellerweise von der Teilnahme an Ältestenräten ausgeschlossen sind und in ländlichen Gebieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbreitet ist (USDOS 25.6.2015).Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 6.2015a). Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 25.6.2015; vergleiche GIZ 6.2015a). Das Justizwesen wird aber als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 6.2015a). Zivilgerichte arbeiten weitgehend unabhängig, die Strafgerichte sind aber weiterhin schwach, überlastet und werden politisch beeinflusst. Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Scharia-Gerichte erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilten in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte. Einige Frauen stellten fest, dass sie im traditionellen Rechtssystem keinen Zugang zu freien und fairen Verhandlungen haben, da sie traditionellerweise von der Teilnahme an Ältestenräten ausgeschlossen sind und in ländlichen Gebieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbreitet ist (USDOS 25.6.2015).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt Muslimaktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen. Dies geschieht inzwischen oft unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung und Wahrung der Sicherheit und Integrität des Landes. Bei einer vermuteten Nähe zu gewaltbereiten Gruppen (OLF, ONLF, Ginbot 7) oder einem (teilweise noch unbestätigten) Verdacht, zu Terrorismus anstiften zu wollen, wird hart durchgegriffen (AA 4.3.2015).
Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird, unter anderem wegen Überlastung der Justiz, häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 4.3.2015).
Quellen:
5. Sicherheitsbehörden
Die Bundespolizei untersteht dem Ministerium für Bundesangelegenheiten, das wiederum parlamentarischer Aufsicht unterliegt. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit, die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 25.6.2015). Im ganzen Land gibt es zudem lokale Milizen, die sich in ihrer Arbeit mit regionalen und föderalen Polizei- und Militäreinheiten lose abstimmen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 4.3.2015). Das Ausmaß der Abstimmung variiert in den einzelnen Regionen. In vielen Fällen sind die Milizen der verlängerte Arm der lokalen politischen Führungspersönlichkeiten der EPRDF (USDOS 25.6.2015). Die Milizen sind von Gemeindevertretern gewählte, jedoch bewaffnete Personen, die ehrenamtliche militärische und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit "Community Police"). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt, insbesondere in der Somali-Region im Osten Äthiopiens gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) (AA 4.3.2015).Die Bundespolizei untersteht dem Ministerium für Bundesangelegenheiten, das wiederum parlamentarischer Aufsicht unterliegt. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit, die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 25.6.2015). Im ganzen Land gibt es zudem lokale Milizen, die sich in ihrer Arbeit mit regionalen und föderalen Polizei- und Militäreinheiten lose abstimmen (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 4.3.2015). Das Ausmaß der Abstimmung variiert in den einzelnen Regionen. In vielen Fällen sind die Milizen der verlängerte Arm der lokalen politischen Führungspersönlichkeiten der EPRDF (USDOS 25.6.2015). Die Milizen sind von Gemeindevertretern gewählte, jedoch bewaffnete Personen, die ehrenamtliche militärische und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit "Community Police"). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt, insbesondere in der Somali-Region im Osten Äthiopiens gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) (AA 4.3.2015).
Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert und sind effektiv. Die Sicherheitskräfte sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und ohne Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt. Die Regierung bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 25.6.2015). Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben (z.B. in Ostäthiopien/ Ogaden) (AA 4.3.2015).Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert und sind effektiv. Die Sicherheitskräfte sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und ohne Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt. Die Regierung bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 25.6.2015). Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben (z.B. in Ostäthiopien/ Ogaden) (AA 4.3.2015).
Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, Somali Region/Ogaden, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z.T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor (AA 4.3..2015).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 25.6.2015; AA 4.3.2015). Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis unterlaufen. Von verschiedener Seite werden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär laut (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; AI 25.2.2015). Berichte von Folter und Misshandlung gibt es insbesondere während der Untersuchungshaft und von Häftlingen, die unter Verdacht stehen, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen. Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen (AA 4.3.2015). Zudem verschwinden Berichten zufolge nach Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Rebellengruppen immer wieder Zivilisten – jedoch gibt es weniger glaubwürdige Berichte darüber als in den Vorjahren (USDOS 25.6.2015).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 25.6.2015; AA 4.3.2015). Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis unterlaufen. Von verschiedener Seite werden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär laut (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015; AI 25.2.2015). Berichte von Folter und Misshandlung gibt es insbesondere während der Untersuchungshaft und von Häftlingen, die unter Verdacht stehen, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen. Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen (AA 4.3.2015). Zudem verschwinden Berichten zufolge nach Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Rebellengruppen immer wieder Zivilisten – jedoch gibt es weniger glaubwürdige Berichte darüber als in den Vorjahren (USDOS 25.6.2015).
Systematische Verhaftungen und Folter bzw. Misshandlung durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte sind nicht auszuschließen, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein (vermuteter) Zusammenhang mit Terrorismus bestehen. Das Ersuchen des Sonderberichterstatters des VN-Menschenrechtsrates gegen Folter um einen Länderbesuch in Äthiopien wurde bisher abgelehnt (letzte Anfrage 2011) (AA 4.3.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/297407/444533_de.html, Zugriff 13.8.2015
7. Korruption
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). In Äthiopien hat es einige spektakuläre Korruptionsfälle gegeben, in die hochrangige Vertreter der Regierung verwickelt waren. In den bekannt gewordenen Fällen hat es Verurteilungen gegeben. Darüber hinaus wird Korruption im Alltag als ein Problem wahrgenommen (GIZ 6.2015a). Trotz der Strafverfolgung vieler Beamter aufgrund von Korruption sind einige Beamte weiterhin in korrupte Praktiken involviert. Insbesondere auf niedriger Ebene ist Korruption – vor allem das Einfordern von Bestechungsgeldern – ein Problem. Auch bei der Polizei und in der Justiz ist Korruption weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Äthiopien auf Platz 110 von 174 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). In Äthiopien hat es einige spektakuläre Korruptionsfälle gegeben, in die hochrangige Vertreter der Regierung verwickelt waren. In den bekannt gewordenen Fällen hat es Verurteilungen gegeben. Darüber hinaus wird Korruption im Alltag als ein Problem wahrgenommen (GIZ 6.2015a). Trotz der Strafverfolgung vieler Beamter aufgrund von Korruption sind einige Beamte weiterhin in korrupte Praktiken involviert. Insbesondere auf niedriger Ebene ist Korruption – vor allem das Einfordern von Bestechungsgeldern – ein Problem. Auch bei der Polizei und in der Justiz ist Korruption weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Äthiopien auf Platz 110 von 174 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).
Beim Justizministerium ist eine Bundeskommission für Ethik und Antikorruption (FEACC) eingerichtet. Der Strafprozess wegen Korruption gegen den Generaldirektor der Äthiopischen Steuer- und Zollbehörde, dessen Stellvertreter und weitere Regierungsbeamte und privater Geschäftsleute wurde weitergeführt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
8. Wehrdienst
Die äthiopische Armee ist eine Freiwilligenarmee. Rekrutierungen werden im gesamten Land flächendeckend vorgenommen (AA 4.3.2015). Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen. Obwohl es keine Wehrpflicht gibt, kann das Militär Rekrutierungen durchführen und der Eintritt ins Militär ist dann verpflichtend (CIA 6.8.2015).
Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Art. 288 des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Urteile von Militärgerichten werden nicht veröffentlicht, daher liegen keine verlässlichen Angaben vor. Fahnenflüchtige unter der Derg-Diktatur werden nicht mehr verfolgt (AA 4.3.2015).Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Artikel 288, des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Urteile von Militärgerichten werden nicht veröffentlicht, daher liegen keine verlässlichen Angaben vor. Fahnenflüchtige unter der Derg-Diktatur werden nicht mehr verfolgt (AA 4.3.2015).
Quellen:
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Der äthiopischen Regierung ist die Gewährleistung von Sicherheit und Stabilität erkennbar wichtiger als demokratische Freiräume, Bürger- und individuelle Menschenrechte (AA 4.3.2015). Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien zählen die Einschränkung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (unter anderem durch Festnahmen), politisch motivierte Gerichtsverfahren, Schikane und Einschüchterung von Oppositionspolitikern und Journalisten, sowie die Einschränkungen von Printmedien, Zivilgesellschaft und NGOs (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 25.6.2015). Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen werden jedoch schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 4.3.2015). Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 25.6.2015). Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen werden jedoch schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert (USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 4.3.2015). Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).
Das Anti-Terror-Gesetz schränkt jedoch auch die Meinungsfreiheit im Internet ein. Das Internet spielt in Äthiopien mit einer geschätzten Anwender-Zahl von unter 1,5 % der Bevölkerung (die Regierung beziffert die Internetanwenderquote mit 4%) eine untergeordnete, aber im urbanen Bereich wachsende Rolle. Die Regierung filtert und sperrt im Internet den Zugang zu unerwünschten Seiten bzw. Inhalten. Eine ganze Reihe von (regierungs-)kritischen Webseiten, Blogs und Internetmedien wurden blockiert. Die staatliche Ethio-Telecom ist der einzige Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Eine Privatisierung des Telekommunikationssektors lehnt die Regierung ausdrücklich ab (AA 4.3.2015).
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Versammlungen sind genehmigungspflichtig. Die Behörden können die Genehmigung (dem Gesetz nach) nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 4.3.2015). In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege (AA 4.3.2015). Im Bereich der Vereinigungsfreiheit haben das NGO-Gesetz (Verbot für NGOs, in bestimmten Bereichen tätig zu sein) sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechtsbereich (AA 4.3.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden oftmals untergraben (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Versammlungen sind genehmigungspflichtig. Die Behörden können die Genehmigung (dem Gesetz nach) nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 4.3.2015). In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege (AA 4.3.2015). Im Bereich der Vereinigungsfreiheit haben das NGO-Gesetz (Verbot für NGOs, in bestimmten Bereichen tätig zu sein) sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechtsbereich (AA 4.3.2015; vergleiche HRW 29.1.2015). Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden oftmals untergraben (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).
Quellen:
9.1. Opposition / OLF
Die legale politische Opposition hat nur wenige Möglichkeiten, sich zu entfalten und zu arbeiten. Parteibüros werden durchsucht, Parteimitglieder und –anhänger (gelegentlich) verhaftet oder – v.a. von den Sicherheitskräften – eingeschüchtert. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. Die Regierung hat wiederholt versucht, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht), Sicherheitsgründen sowie der Bekämpfung des Terrorismus (AA 4.3.2015). Zu den seitens der Regierung als terroristische Organisationen gelisteten zählt u.a. die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia (AA 3.2014a). Einer Studie von Amnesty International vom Oktober 2014 zufolge sind zwischen 2011 und 2014 mindestens 5.000 Angehörige der Volksgruppe der Oromos (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten Gegnerschaft zur Regierung verhaftet worden, die Mehrzahl hiervon offenbar ohne Haftbefehl oder wochen- bis jahrelang ohne Anklage. Die in der Studie behauptete systematische Verfolgung der Oromo konnte allerdings auf im November 2014 stattfindenden Feldmissionen westlicher Botschaften nach Oromia nicht belegt werden (AA 4.3.2015).
Gegen militante Gruppen, insbesondere diejenigen, die vom Parlament als Terrororganisation gelistet wurden und / oder sich für Waffengewalt und Terrorismus aussprechen, wird hart vorgegangen. Wer in führender oder verantwortlicher Stellung in einer solchen Organisation tätig war bzw. ist oder dessen verdächtigt wird, muss mit Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivitäten rechnen. Dies betrifft vor allem die "Oromo Liberation Front" (OLF), Teile der "Ogaden National Liberation Front" (ONLF), Ginbot 7, "Al Qaida" und "Al-Shabaab", aber auch "Al-Ittihad Al-Islamia" (AIAI), "Ethiopian National United Patriotic Front" (ENUPF) und "Sidamo Liberation Front" (SLF). 2010 wurde jeweils ein Friedensabkommen mit Teilen der ONLF und der United Western Somali Liberation Front (UWSLF) abgeschlossen, das die Freilassung von Gefangenen, die Reintegration ehemaliger Kämpfer und eine Amnestie für diejenigen zusichert, die ihre Waffen freiwillig abgeben. Allerdings ist die Umsetzung der Abkommen weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Manche ehemaligen Kämpfer wurden nach Freilassung wieder eingesperrt, andere Kämpfer sind zu dem noch kämpfenden Flügel der ONLF übergelaufen (AA 4.3.2015). Schätzungen bezüglich der Anzahl politischer Gefangener variieren erheblich (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
10. Haftbedingungen
Es gibt in Äthiopien 6 Bundes- und 120 regionale Gefängnisse. Mit Stand 2012 waren 111.640 Personen in Haft, davon rund 2.500 Frauen und fast 600 Kinder, die mit ihren Müttern eingesperrt waren. Die Behörden sperren manchmal Jugendliche mit Erwachsenen und Kinder mit ihren Müttern ein. Männliche und weibliche Gefangene werden in der Regel getrennt. Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 25.6.2015) und diese sind jedenfalls nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 4.3.2015). Die Gefängnisse sind überfüllt (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Essen und sanitäre Anlagen sind, wie auch sonst landestypisch, einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es wird immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 4.3.2015). Zudem gibt es Berichte, dass Wärter Häftlinge schlagen. Die medizinische Versorgung nach solchen Schlägen ist in manchen Fällen unzureichend (USDOS 25.6.2015).Es gibt in Äthiopien 6 Bundes- und 120 regionale Gefängnisse. Mit Stand 2012 waren 111.640 Personen in Haft, davon rund 2.500 Frauen und fast 600 Kinder, die mit ihren Müttern eingesperrt waren. Die Behörden sperren manchmal Jugendliche mit Erwachsenen und Kinder mit ihren Müttern ein. Männliche und weibliche Gefangene werden in der Regel getrennt. Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 25.6.2015) und diese sind jedenfalls nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 4.3.2015). Die Gefängnisse sind überfüllt (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Essen und sanitäre Anlagen sind, wie auch sonst landestypisch, einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige (AA 4.3.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es wird immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 4.3.2015). Zudem gibt es Berichte, dass Wärter Häftlinge schlagen. Die medizinische Versorgung nach solchen Schlägen ist in manchen Fällen unzureichend (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
11. Todesstrafe
Einige Gesetze, zum Beispiel das Strafgesetz und das Antiterrorgesetz, sehen nach wie vor die Todesstrafe vor (AA 3.2014a). Sie ist daher in Äthiopien formell weiterhin in Kraft (AI o. D.) und wird vereinzelt verhängt. Die Todesstrafe wurde in Äthiopien seit 1991 zwei Mal vollstreckt. Seit der letzten Hinrichtung im August 2007 herrscht ein de-facto Moratorium (AA 3.2014a).
Die Verhängung der Todesstrafe ist für folgende Straftaten möglich:
Mord, Verbrechen gegen den Staat, Hochverrat, Verletzung von internationalem Recht (u.a. Spionage, Kriegsverbrechen, Genozid), militärische Verbrechen, schwere Vermögensdelikte und schwere Straftaten aus den Bereichen Verbreiten von Krankheiten und Verschmutzen der Umwelt. Nach dem Anti-Terror-Gesetz kann die Todesstrafe verhängt werden, soweit ein "terroristischer" Akt verübt wurde oder jemand dies versucht, vorbereitet, geplant, jemanden dazu angestiftet oder sich dazu verschworen hat (AA 4.3.2015).
Quellen:
12. Religionsfreiheit
Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44 Prozent der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34 Prozent sunnitische Muslime sind und 19 Prozent christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen (USDOS 28.7.2014; vgl. GIZ 6.2015b).Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44 Prozent der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34 Prozent sunnitische Muslime sind und 19 Prozent christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen (USDOS 28.7.2014; vergleiche GIZ 6.2015b).
Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 4.3.2015), Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider (AA 4.3.2015).Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit (USDOS 28.7.2014; vergleiche AA 4.3.2015), Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider (AA 4.3.2015).
Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung (AA 4.3.2015) und ist für die friedliche Koexistenz der verschiedenen Glaubensgemeinschaften, vor allem für das friedliche Zusammenleben von Muslimen und Christen, bekannt. In den letzten Jahren kommt es jedoch vor allem durch den Einfluss (islamischer und christlicher) fundamentalistischer Kräfte zunehmend zu Konflikten (GIZ 6.2015b). In der Praxis existieren daher vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser Art. Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren (AA 4.3.2015). Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen (Tod von muslimischen Demonstranten im August 2013, Festnahmen von Muslimen). Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet (USDOS 28.7.2014).Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung (AA 4.3.2015) und ist für die friedliche Koexistenz der verschiedenen Glaubensgemeinschaften, vor allem für das friedliche Zusammenleben von Muslimen und Christen, bekannt. In den letzten Jahren kommt es jedoch vor allem durch den Einfluss (islamischer und christlicher) fundamentalistischer Kräfte zunehmend zu Konflikten (GIZ 6.2015b). In der Praxis existieren daher vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser "Art". Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren (AA 4.3.2015). Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen (Tod von muslimischen Demonstranten im August 2013, Festnahmen von Muslimen). Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet (USDOS 28.7.2014).
Die Regierung beobachtet angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahhabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam (Al-Ahbash) (AA 4.3.2015; vgl. US DOS 28.7.2014).Die Regierung beobachtet angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahhabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam (Al-Ahbash) (AA 4.3.2015; vergleiche US DOS 28.7.2014).
Quellen:
13. Ethnische Minderheiten
In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen (USDOS 25.6.2015; vgl. GIZ 6.2015b). 34,4 Prozent gehören der Gruppe der Oromo an, 27 Prozent sind Amharen, 6,2 Prozent Somali, 6,1 Prozent Tigray und die restlichen 26,3 Prozent gehören anderer Volksgruppen an (CIA 6.8.2015; vgl. GIZ 6.2015b). Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 4.3.2015).In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen (USDOS 25.6.2015; vergleiche GIZ 6.2015b). 34,4 Prozent gehören der Gruppe der Oromo an, 27 Prozent sind Amharen, 6,2 Prozent Somali, 6,1 Prozent Tigray und die restlichen 26,3 Prozent gehören anderer Volksgruppen an (CIA 6.8.2015; vergleiche GIZ 6.2015b). Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 4.3.2015).
Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray fühlen sich die beiden größten Ethnien der Oromos und der Amharen politisch unterrepräsentiert. Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt (AA 4.3.2015).
Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (AA 4.3.2015).
Zusammenstöße zwischen ethnischen Gruppen führen zu Verletzten und Toten (USDOS 25.6.2015). Traditionell einflussreiche Ältestenräte, Clanführer oder andere, innerhalb einer ethnischen Gruppe angesehene Persönlichkeiten haben an Ansehen und Einfluss verloren. Konflikte werden deshalb in zunehmendem Maße "unkoordiniert" ausgetragen und traditionelle Mechanismen der Konfliktschlichtung funktionieren immer weniger. Die Antwort der Regierung auf die in Äthiopien herrschenden ethnischen Konflikte ist der Ethnische Föderalismus. Er soll durch weitgehende Autonomie der nach ethnischen Gesichtspunkten gegliederten Bundesländer den Wunsch nach Selbstbestimmung der ethnischen Gruppen befriedigen und sie so zu zufriedenen Angehörigen der äthiopischen Nation machen. Kritiker bemängeln jedoch, die an ethnischen Grenzen orientierte Verwaltungsstruktur verstärke die Besinnung auf ethnische Unterschiede und verstärke so bestehende Konflikte. Auch die Beibehaltung des Amharischen als alleinige Amtssprache ist nicht unumstritten (GIZ 6.2015b).
Quellen:
( )
14. Bewegungsfreiheit
Obwohl im Gesetz die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit für Reisen innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert ist, wird dieses Recht in der Praxis von der Regierung teilweise eingeschränkt. Die Regierung hat die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den und innerhalb des Ogaden (Somali-Region) gelockert, aber nicht vollständig abgeschafft (USDOS 25.6.2015).
Internationale Menschenrechtsorganisationen üben Kritik an von der Regierung begonnenen Programmen zur Umsiedlung der ländlichen Bevölkerung, insbesondere in der Region Gambella und im Süden des Landes. Die Umsiedlungsmaßnahmen, die laut Regierung freiwillig sind und der Bereitstellung einer besseren Infrastruktur und Basisversorgung für die ländliche Bevölkerung dienen, werden nach Aussagen von Menschenrechtsorganisationen willkürlich durchgeführt und gehen mit ernsten Verletzungen der Menschenrechte einher (AA 3.2014a).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (BAA 5.2010).
Quellen:
15. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) schätzte die Anzahl der Binnenflüchtlinge im Land mit Juni 2014 auf 426.736, eine Zunahme um 51.091 Personen seit Juni 2013. IOM zufolge sind rund 80% der IDPs langfristige IDPs, für die dauerhafte Lösungen (Rückkehr nach Hause, lokale Integration, Umsiedlung in andere Landesteile) derzeit nicht möglich sind, und zwar aufgrund des anhaltenden Konflikts, den ausstehenden politischen Entscheidungen oder Ressourcen zur Unterstützung lokaler Integration, oder der Unerwünschtheit von Umsiedlungen in andere Landesteile. Die Anzahl der IDPs nahm aufgrund von Konflikten und Naturkatastrophen insbesondere in den Regionen Oromia, Somali, Gambella und dem südlichen Omo-Tal zu. Die Regierung leistete humanitäre Hilfe über den Disaster Risk Management Food Security Sector (DRMFSS) und regionale und Bezirksverwaltungen. Humanitäre Organisationen stellten IDPs Unterstützung zur Verfügung (USDOS 25.6.2015).
In Äthiopien halten sich derzeit gem. UNHCR-Angaben ca. 650.000 Flüchtlinge auf. Wegen einer drohenden Dürre in Somalia ist mit einem weiteren Anstieg von Flüchtlingen zu rechnen. Der Großteil (247.000) stammt aus dem Südsudan, gefolgt von Somalia (245.000), Eritrea (99.000) und Sudan (4.000). Die Grundversorgung der registrierten Flüchtlinge wird durch den UNHCR sowie WFP gewährleistet. Sowohl WFP als auch UNHCR sind jedoch unterfinanziert. WFP hat einen Fehlbedarf von 63 Mio. USD für die Verpflegung dieser Flüchtlinge bis März 2015 und der UNHCR geht von einem Fehlbedarf von ca. 183 Mio. USD für das Jahr 2014 aus. Sollte die Mittelbeschaffung fehlschlagen, müssen die Lebensmittelrationen gekürzt werden. Die Nichtgewährleistung der Versorgung der Flüchtlinge würde eine Vergrößerung des Konfliktpotentials mit den aufnehmenden Gemeinden bedeuten. Aufgrund der unsicheren Verhältnisse in den jeweiligen Herkunftsländern ist eine Rückführung auf absehbare Zeit nicht möglich. Im Sinne einer mittel- bis langfristigen Perspektive für Flüchtlinge gibt es eine "out-of-camp-policy", die zurzeit jedoch lediglich für eritreische Flüchtlinge bereits umgesetzt worden ist. Eine weitergehende Integration der Flüchtlinge, die z.T. schon jahrelang auf äthiopischem Territorium ansässig sind, lässt die äthiopische Regierung nicht zu (AA 4.3.2015).
Generell haben alle Flüchtlinge aus Somalia in Äthiopien die Möglichkeit, sich entweder beim UNHCR (bei Einreise über Flüchtlingslager) oder bei der ARRA (äthiopische Asylbehörde) als Flüchtlinge zu registrieren. Gemäß Auskunft der äthiopischen Einwanderungsbehörde in Addis Abeba erfolgt auch nach Ablauf des Visums von "echten" somalischen Staatsangehörigen – solange diese nicht straffällig werden – keine Ausweisung nach Somalia (u.a. aufgrund der dortigen Sicherheitslage). In der Praxis leben daher viele Somalier nicht registriert bereits seit Jahren in Äthiopien und sind bezüglich Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten sowie den Lebensumständen den Äthiopiern praktisch gleichgestellt (ÖB 15.4.2013).
Quellen:
16. Grundversorgung/Wirtschaft
Äthiopien ist bei etwa 92 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 410 US-Dollar pro Kopf (2013, Weltbank) eines der ärmsten Länder der Welt (LLDC), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten sieben Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein Großteil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze: laut Weltbank 2011 29,6%, 2004 waren es noch 38,9% (AA 3.2014b). Etwa 77 Prozent der Bevölkerung hatten im Jahr 2011 weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung, bei 39 Prozent sind es weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag (absolute Armutsgrenze, andere Schätzung) (GIZ 10.2014). Mit
1.240 USD im Jahr 2012 ist Äthiopiens Pro-Kopf-Einkommen niedriger als der Durchschnitt im übrigen Sub-Sahara-Afrika (1547 USD, Atlas Methode). In den ländlichen Regionen ist die Arbeitslosigkeit niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft. Vor allem junge Menschen – insbesondere junge Frauen – sind häufig betroffen. In Äthiopien gibt es kein Unterstützungssystem für arbeitslose Personen ohne Beschäftigungsaussichten und die Zahl von arbeitslosen Jugendlichen im Land ist hoch. Öffentliche Arbeitsagenturen bieten in regionalen Büros, die mit dem äthiopischen Ministerium für Arbeit und Soziales (MOLSA) www.molsa.gov.et in Verbindung stehen, ihre Dienste an (IOM 6.2014).
Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2012 rund 48% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (AA 2.2014b; vgl. GIZ 10.2014). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab (AA 3.2014b). Etwa 10 Prozent des jährlichen Nahrungsmittelbedarfs wird grundsätzlich ganzjährig durch internationale Hilfe gewährleistet (GIZ 10.2014). Mehrere Millionen Äthiopier (AA 4.3.2015: 3,4 Millionen; AA 3.2014b: 2,7 Millionen; GIZ 10.2014: 4 bis 5 Millionen) sind derzeit von Nahrungsmittelengpässen bedroht. In Zeiten mit erhöhtem Bedarf, beispielsweise in Perioden extremer Dürre, kann diese Zahl stark ansteigen (AA 3.2014b; vgl. GIZ 10.2014). Im Human Development Index 2012 liegt Äthiopien auf Platz 173 von 187 Ländern. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft, rasches Bevölkerungswachstum und daraus resultierende Folgen für Wirtschaftswachstum, fortschreitende Bodenerosion und Ressourcenmangel - bleiben trotz großer Anstrengungen ungelöst (AA 3.2014b).Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2012 rund 48% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (AA 2.2014b; vergleiche GIZ 10.2014). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab (AA 3.2014b). Etwa 10 Prozent des jährlichen Nahrungsmittelbedarfs wird grundsätzlich ganzjährig durch internationale Hilfe gewährleistet (GIZ 10.2014). Mehrere Millionen Äthiopier (AA 4.3.2015: 3,4 Millionen; AA 3.2014b: 2,7 Millionen; GIZ 10.2014: 4 bis 5 Millionen) sind derzeit von Nahrungsmittelengpässen bedroht. In Zeiten mit erhöhtem Bedarf, beispielsweise in Perioden extremer Dürre, kann diese Zahl stark ansteigen (AA 3.2014b; vergleiche GIZ 10.2014). Im Human Development Index 2012 liegt Äthiopien auf Platz 173 von 187 Ländern. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft, rasches Bevölkerungswachstum und daraus resultierende Folgen für Wirtschaftswachstum, fortschreitende Bodenerosion und Ressourcenmangel - bleiben trotz großer Anstrengungen ungelöst (AA 3.2014b).
Äthiopien hat nach dem Fall des Derg-Regimes 1991 einen langen Weg von der Umstellung einer marxistischen Planwirtschaft auf eine offenere Wirtschaftsform hinter sich. Die meisten Preise sind freigegeben (wichtige Ausnahme: Treibstoffe; es bestehen zudem verbilligte Preise für Zucker und Öl bei staatseigenen Verkaufsstellen) und Privatunternehmen in fast allen Sektoren zugelassen. Die Regierung übt allerdings durch staatliche Monopolunternehmen, parteinahe Unternehmensgruppen und eine kontrollierende Bürokratie unverändert beherrschenden Einfluss auf die Wirtschaft aus. Privater Landbesitz ist gemäß Verfassung nicht zulässig (AA 3.2014b).
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o.ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 4.3.2015). Im Staatsdienst gibt es für Arbeitnehmer Unterstützungsleistungen wie etwa Härtefall-Leistungen, Transport-Leistungen, Sprit-Leistungen oder Reise-Leistungen. Die Person muss für ein Büro tätig sein, das die o.g. Leistungen gewährt und muss zudem einen Vertrag vorweisen können, der über die tatsächliche Gewährung der Leistungen Auskunft gibt. Im privaten Sektor unterscheiden sich die Leistungen in Abhängigkeit von der Größe der jeweiligen Firma. Ein Programm zur finanziellen Unterstützung von Kindern seitens der Regierung existiert nicht, aber es besteht die Möglichkeit der individuellen Förderung von Kindern im Rahmen einiger NGO-Programme. Das Rückgrat der sozialen Wohlfahrt bilden die traditionellen Verbände. Es gibt im gesamten Land eine Reihe von Wohlfahrtsprogrammen, die auf religiöser, politischer oder familiärer Basis gegründet wurden. Zu den beiden am weitesten verbreiteten Verbänden zählen die sogenannten "iddir”-Systeme. Es handelt sich hierbei um Gemeinschaften, die Menschen aus der Nachbarschaft, aus dem gleichen Berufsfeld oder Freunden finanzielle und andere Hilfen gewähren (IOM 6.2014).
Die Wohnsituation zählt zu den ernsthaftesten Problemen in Äthiopien im Allgemeinen und in Addis Abeba im Besonderen. Seit 2005 wurden in Addis Abeba Stadt mehr als 72.000 Niedrigkost-Unterkünfte gebaut und im Rahmen eines "Build and Transfer"-Modells an die Öffentlichkeit übergeben. 2012 wurden 20.330 Unterkünfte gebaut und sollen nun an die Öffentlichkeit übertragen werden. Für die Zukunft plant die Stadtverwaltung den Bau weiterer 170.000 Unterkunftseinheiten im unteren Preissegment. Viele private Immobilienentwickler sind in den Bau von Wohnhäusern involviert. Unterkünfte außerhalb der Hauptstadt sind gewöhnlich von geringerer Qualität, aber auch kostengünstiger als in Addis Abeba. Auch hier bestehen Schwierigkeiten bei der Suche nach adäquaten Wohnmöglichkeiten (IOM 6.2014).
Quellen:
17. Medizinische Versorgung
Die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Äthiopien sind begrenzt, die Qualität ist unvorhersehbar, eine staatliche notfallmedizinische Versorgung auf europäischem Niveau ist landesweit nicht vorhanden (BMEIA 12.8.2015). Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren (AA 4.3.2015).
Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden (AA 4.3.2015). Trotz spürbarer Verbesserungen gibt es noch immer unzureichend ausgestattete Labore, eine schlechte Instandhaltung und inadäquates medizinisches Zubehör. Zusätzlich zu den staatlichen Gesundheitszentren betreiben das Rote Kreuz und einige lokale Kirchen Kliniken in den ländlichen Gebieten. Weite Teile der ländlichen Regionen haben jedoch noch immer keine angemessenen Gesundheitseinrichtungen. Für Menschen mit einer psychischen Erkrankung gibt es landesweit nur zwei entsprechende Einrichtung, die stationäre Behandlung ermöglichen. Alle staatlichen Krankenhäuser haben psychiatrische Stationen, die psychisch erkrankte Personen behandeln. Allerdings werden dort nur ambulanten Behandlungen angeboten (IOM 6.2014).
Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen (AA 4.3.2015). Die Apotheken in Addis Abeba und in anderen großen Städten haben ein ausreichendes aber begrenztes Angebot an Medikamenten. Die meisten Medikamente werden importiert und sind daher teuer. Manche verschreibungspflichtigen Medikamente sind kaum erhältlich und müssen im Ausland eingekauft werden (IOM 6.2014).
Quellen:
18. Behandlung nach Rückkehr
Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 4.3.2015).
Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen in unsicheren Regionen wird aber manchmal durch Behörden und bewaffnete Gruppen eingeschränkt (USDOS 25.6.2015).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (BAA 5.2010).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen legaler Einreise beruhen auf seinem im Original vorgelegten äthiopischen Reisepass, bezüglich dessen eine durchgeführte kriminaltechnische Untersuchung keine Hinweise auf eine Verfälschung aufzeigte, in Zusammenschau mit seinen glaubwürdigen Aussagen.
Auch die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers beruhen auf dessen insofern glaubhaften Aussagen.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dessen glaubhaften Angaben.
2.2. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
2.3 Der Beschwerdeführer schilderte seine Fluchtgründe im Verfahrensverlauf detailliert, konsistent und nachvollziehbar. Er berichtete äußerst ausführlich und von sich aus über die Gründe seiner Antragstellung. Dem Einvernahmeprotokoll vom 17.01.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe in freier Erzählung in anschaulicher Weise schilderte ohne sich hierbei in wesentliche Widersprüche zu verstricken. Zu bemerken war auch, dass sich die Angaben anlässlich jener Einvernahme als in Einklang mit den – vergleichsweise ausführlichen – Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Erstbefragung am 23.11.2014 erwiesen haben. Der Beschwerdeführer vermochte die Gründe seiner Antragstellung in chronologischer und nachvollziehbarer Weise darzustellen und sohin die befürchtete Gefährdung im Falle einer Rückkehr glaubhaft zu machen.
Hervorzuheben ist zudem, dass ein Großteil der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Sachverhaltselemente von diesem durch die Vorlage von Beweismitteln untermauert wurde. So ist seine Ausbildung und Tätigkeit im rechtswissenschaftlichen respektive menschenrechtlichen Bereich durch die Vorlage verschiedener Zertifikate untermauert.
Desweiteren legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck jener E-Mail-Konversation vor, im Zuge derer er über die behördliche Suche nach seiner Person bzw den gegen seine Person aufrechten Haftbefehl und die Gefangennahme seines Bruders und Misshandlung seines Vaters informiert worden war.
Letztlich findet sich unter den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln auch eine Kopie des gegen seine Person in Äthiopien erlassenen Haftbefehls bzw Strafantrags, in welchem das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten in Übereinstimmung mit dessen eigenen Angaben dargestellt wird. Aus dem Strafantrag vom 12.10.2014 ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer einerseits wegen der Straftat der Verhetzung angeklagt wurde, zumal er am "04.12.2014" eine Rede vor etwa zehn Demonstranten der Volksgruppe der Kucha gehalten und "diese Gruppe angestiftet hätte, ihre Demonstrationen aufrecht zu erhalten, bis sie als Gruppe anerkannt würden", außerdem hätte dieser "behauptet, dass die verhafteten politischen Gefangenen unschuldig wären". Daher sei er aufgrund seiner hetzerischen Rede und absichtlichen öffentlichen Anstiftung wegen der Straftat der hetzerischen Demonstration und Aufhetzung gegen die Regierung angeklagt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einer von diesem am 18./19.10.2014 gehaltenen Rede vor etwa zehn Jugendlichen wegen der Straftat der Aufhetzung der Öffentlichkeit durch falsche Angaben beschuldigt.
Das – auch aktuelle – Engagement des Beschwerdeführers im menschenrechtlichen Bereich wird durch dessen Tätigkeit in sozialen Netzwerken (diesbezüglich wurden Screenshots und ein Link zu dessen Facebook-Profil übermittelt) sowie seine Teilnahme an einem Postgraduate-Lehrgang an der XXXX in diesem Bereich untermauert.Das – auch aktuelle – Engagement des Beschwerdeführers im menschenrechtlichen Bereich wird durch dessen Tätigkeit in sozialen Netzwerken (diesbezüglich wurden Screenshots und ein Link zu dessen Facebook-Profil übermittelt) sowie seine Teilnahme an einem Postgraduate-Lehrgang an der römisch 40 in diesem Bereich untermauert.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage des gegen seine Person erlassenen Haftbefehls vom 03.10.2014 im Vorfeld seiner Ausreise nach Österreich noch nicht festgenommen worden war bzw dass diesem dennoch eine legale Ausreise aus seinem Land möglich gewesen ist, kann aufgrund der zahlreichen Beweismittel, welche der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Antragsgründe vorgelegt hat, letztlich nicht als gegen eine Glaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Verfolgungsgefahr gewertet werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich auch durchaus mit den vorliegenden Länderberichten zur aktuellen Lage in Äthiopien in Einklang bringen. Aus diesen ergibt sich insbesondere, eine am 09.10.2016 erfolgte Verhängung eines sechsmonatigen landesweiten Ausnahmezustandes durch die äthiopische Regierung. Die Regierung ginge brutal gegen Demonstranten vor, Polizisten verhaften willkürlich Menschen; es handle sich um den größten Konflikt im Land seit einem Jahrzehnt und den Höhepunkt eines immer repressiveren Vorgehens gegen Dissens. Das in der Verfassung verankerte Verbot der Folter werde in der Praxis unterlaufen. Berichte von Folter und Misshandlungen gebe es insbesondere während der Untersuchungshaft und von Häftlingen, welche unter Verdacht stünden, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen. Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin nicht mit europäischen Standards vergleichbar und teilweise lebensbedrohlich. Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien würden die Einschränkung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (unter anderem durch Festnahmen), politisch motivierte Gerichtsverfahren, Schikane und Einschüchterung von Oppositionspolitikern und Journalisten sowie die Einschränkung von Printmedien, Zivilgesellschaft und NGOs gehören. Gegen militante Gruppen, insbesondere diejenigen, die vom Parlament als Terrororganisation gelistet wurden und/oder sich für Waffengewalt und Terrorismus aussprechen – darunter auch XXXX – wird hart vorgegangen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich auch durchaus mit den vorliegenden Länderberichten zur aktuellen Lage in Äthiopien in Einklang bringen. Aus diesen ergibt sich insbesondere, eine am 09.10.2016 erfolgte Verhängung eines sechsmonatigen landesweiten Ausnahmezustandes durch die äthiopische Regierung. Die Regierung ginge brutal gegen Demonstranten vor, Polizisten verhaften willkürlich Menschen; es handle sich um den größten Konflikt im Land seit einem Jahrzehnt und den Höhepunkt eines immer repressiveren Vorgehens gegen Dissens. Das in der Verfassung verankerte Verbot der Folter werde in der Praxis unterlaufen. Berichte von Folter und Misshandlungen gebe es insbesondere während der Untersuchungshaft und von Häftlingen, welche unter Verdacht stünden, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen. Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin nicht mit europäischen Standards vergleichbar und teilweise lebensbedrohlich. Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien würden die Einschränkung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (unter anderem durch Festnahmen), politisch motivierte Gerichtsverfahren, Schikane und Einschüchterung von Oppositionspolitikern und Journalisten sowie die Einschränkung von Printmedien, Zivilgesellschaft und NGOs gehören. Gegen militante Gruppen, insbesondere diejenigen, die vom Parlament als Terrororganisation gelistet wurden und/oder sich für Waffengewalt und Terrorismus aussprechen – darunter auch römisch 40 – wird hart vorgegangen.
Auch vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Länderberichte, aus welchen sich insbesondere ein zuletzt zusehends verschärftes Vorgehen der äthiopischen Behörden gegen potentielle Regimegegner ergibt, stellt sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Furcht vor einer ihm aktuell drohenden Gefahr einer – willkürlichen – Inhaftierung im Falle einer Rückkehr (nicht zuletzt auch aufgrund des gegen seine Person vorliegenden Haftbefehls) sohin als plausibel dar. Der Aspekt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den allgemeinen Gegebenheiten in Äthiopien als im Einklang stehend zu bezeichnen ist, hatte daher positiv in die Beweiswürdigung einzufließen. Da es auch sonst keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, konnten dessen Angaben daher vollinhaltlich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Äthiopien beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Äthiopien vom 13.10.2016, denen der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 16.02.2017 nicht substantiiert entgegentrat.
Die Feststellungen zur Situation in Äthiopien stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. – Stattgabe der Säumnisbeschwerde:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Stattgabe der Säumnisbeschwerde:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Vorheriger SuchbegriffVerletzung der EntscheidungspflichtNächster Suchbegriff durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Vorheriger SuchbegriffVerletzung der EntscheidungspflichtNächster Suchbegriff durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).
Wird ein Bescheid einer Behörde vom Verwaltungsgericht behoben und zur Erledigung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen (§ 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), so beginnt deren neuerliche Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der schriftlichen Ausfertigung des aufhebenden Beschlusses (vgl. zum Devolutionsantrag VwGH 29.10.1986, 85/11/0272; 21.06.2007, 2004/07/0203; 26.06.2013, 2011/03/0240).Wird ein Bescheid einer Behörde vom Verwaltungsgericht behoben und zur Erledigung an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen (Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG), so beginnt deren neuerliche Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der schriftlichen Ausfertigung des aufhebenden Beschlusses vergleiche zum Devolutionsantrag VwGH 29.10.1986, 85/11/0272; 21.06.2007, 2004/07/0203; 26.06.2013, 2011/03/0240).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ist über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 ist über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.
3.1.2. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 22.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 17.10.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 22 Abs. 1 AsylG 2005 verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.3.1.2. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 22.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 17.10.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die fünfzehnmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind nach der Erstbefragung vom 23.11.2014 bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer am 17.10.2016 keinerlei Ermittlungsschritte getätigt worden. Es liegt sohin eine Behördenuntätigkeit von 22 Monaten vor. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass infolge der hohen Asylantragszahlen vor allem im zweiten Halbjahr 2015, der Umstrukturierungen beim Bundesamt und besonders gesetzter Prioritäten fristgerechte Aktenerledigungen vielfach nicht möglich waren. Dennoch ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindbare Hindernisse verursacht war bzw. wurden solche vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der kommentarlos an das Bundesverwaltungsgericht samt Akten weitergeleiteten Säumnisbeschwerde in keiner Weise vorgebracht. Ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht erschien daher im konkreten Fall als gegeben, weswegen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war.
Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz vom 22.11.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 19 Abs 6 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat infolge dahingehender Beauftragung durch das Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2017 eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, anlässlich derer dieser umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt worden ist. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer anlässlich jener Einvernahme die durch das Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen ausgehändigt, zu welchen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.02.2017 eine ausführliche schriftliche Stellungnahme einbrachte.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Zuerkennung des Status des Asylberechtigten3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Äthiopien.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Äthiopien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehrenVerfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren
3.2.2. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, legte der Beschwerdeführer glaubhaft dar, in Äthiopien als Menschrechtsaktivist tätig gewesen zu sein und vor diesem Hintergrund ins Blickfeld äthiopischer Sicherheitskräfte geraten zu sein, welche ihm eine Verbindung zu als terroristisch eingestuften Gruppierungen unterstellt hätten. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit bereits Opfer einer zweimonatigen Anhaltung geworden, während derer er psychischer und physischer Misshandlung ausgesetzt gewesen ist. Zuletzt wurden gegen seine Person ein Haftbefehl sowie ein Strafantrag erlassen, in welchem ihm insbesondere die Straftat der Verhetzung in Zusammenhang mit von diesem gehaltenen Reden angelastet wurde.
Aus den diesbezüglich relevanten Länderberichten lässt sich ableiten, dass in Äthiopien ein repressives Vorgehen gegen potentielle Regimegegner herrscht, welches sich im Zuge des zuletzt verhängten Ausnahmezustands verstärkt hat.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist in den Verdacht geraten zu sein, mit Regierungsgegnern zu kollaborieren, plausibel und nachvollziehbar. Aufgrund des gegen seine Person vorliegenden Haftbefehls besteht jedenfalls das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr festgenommen und in weiterer Folge neuerlich zum Opfer von Folter und Misshandlungen durch äthiopische Sicherheitskräfte zu würde.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht offen, zumal sich der vorliegende Haftbefehl anzunehmender Weise auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt.
Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. hier keine Anwendung finden, da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am XXXX und somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde.Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. hier keine Anwendung finden, da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 und somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2017, dessen schriftlicher Stellungnahme vom 16.02.2015 sowie der vorgelegten Beweismittel als geklärt. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
3.3. zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall droht eine staatliche Verfolgung auf Grund der – wenn auch nur unterstellten – politischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weigerung sich der Al Shabaab anzuschließen; eine solche ist nach der Judikatur (VwGH vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0079) dem Grunde nach asylrelevant, sodass eine offene Rechtsfrage nicht besteht. Daher ist die Revision unzulässig.
Schlagworte
Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Entscheidungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2139976.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017