Entscheidungsdatum
18.05.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2154983-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Lennart Binder, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. römisch 40 ,
A)
1. beschlossen:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. XXXX , wird zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. römisch 40 , wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 21.04.2017 bis 08.05.2017 wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 21.04.2017 bis 08.05.2017 wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. zu Recht erkannt:
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 03.09.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieses Verfahren wurde wegen Ortsabwesenheit des BF am 11.01.2005 eingestellt.
1.2. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.1.2. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.03.2005 wurde gegen den BF Schubhaft angeordnet.1.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.03.2005 wurde gegen den BF Schubhaft angeordnet.
1.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.03.2005 wurde gegen den BF auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilung ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Zustellung dieses Bescheides wurde der BF am 16.03.2005 aus der Schubhaft entlassen.1.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.03.2005 wurde gegen den BF auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilung ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach Zustellung dieses Bescheides wurde der BF am 16.03.2005 aus der Schubhaft entlassen.
Die gegen dieses Aufenthaltsverbot vom BF eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 26.04.2005 als verspätet zurückgewiesen.Die gegen dieses Aufenthaltsverbot vom BF eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 26.04.2005 als verspätet zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt, da der Behörde keine Abgabestelle des BF bekannt war.
1.5. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der mit Urteil vom XXXX verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.1.5. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt und der bedingt nachgesehene Teil der mit Urteil vom römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe widerrufen.
1.6. Mit einem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Sprachgutachten vom 18.01.2007 wurde festgestellt, dass der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Sudan, insbesondere auch nicht Südsudan, stammt sondern dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Herkunft aus Nigeria auszugehen ist.
1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2007 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.09.2004 abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das behauptete Herkunftsland Sudan zulässig ist. Unter einem wurde der BF in das behauptete Herkunftsland Sudan ausgewiesen. Das auf Grund einer Berufung des BF anhängige Rechtsmittelverfahren wurde am 18.08.2008 vom Asylgerichtshof wegen Ortsabwesenheit des BF eingestellt.
1.8. Am 20.05.2011 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid ist am 27.06.2011 in Rechtskraft erwachsen.
1.9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 01.09.2011 wurde über den BF neuerlich Schubhaft angeordnet.1.9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 01.09.2011 wurde über den BF neuerlich Schubhaft angeordnet.
1.10. Am 06.09.2011 verweigerte der BF seine Mitwirkung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Sudan, indem er sich weigerte, ein Formblatt auszufüllen.
1.11. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 18.10.2011 wurde die angeordnete Schubhaft in ein gelinderes Mittel umgewandelt und die Auflage erteilt, dass sich der BF an einer bestimmten Adresse anzumelden und ab 20.11.2011 bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden habe. Eine Anmeldung an der im Bescheid genannten Adresse ist nicht erfolgt. Am 02.11.2011 meldete sich der BF nicht bei der Polizeiinspektion. Am 03.11.2011 wurde der BF auf Grund eines Suchtmitteldelikts festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt, weshalb das gelindere Mittel mit Aktenvermerk vom 15.11.2011 widerrufen wurde.1.11. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 18.10.2011 wurde die angeordnete Schubhaft in ein gelinderes Mittel umgewandelt und die Auflage erteilt, dass sich der BF an einer bestimmten Adresse anzumelden und ab 20.11.2011 bei einer bestimmten Polizeiinspektion zu melden habe. Eine Anmeldung an der im Bescheid genannten Adresse ist nicht erfolgt. Am 02.11.2011 meldete sich der BF nicht bei der Polizeiinspektion. Am 03.11.2011 wurde der BF auf Grund eines Suchtmitteldelikts festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt, weshalb das gelindere Mittel mit Aktenvermerk vom 15.11.2011 widerrufen wurde.
1.12. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist am 26.02.2013 in Rechtskraft erwachsen.1.12. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist am 26.02.2013 in Rechtskraft erwachsen.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
1.13. Am 09.06.2015 wurde der BF im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die sudanesische Botschaft zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) geladen. Dabei sagte der BF zu, dass er das entsprechende Formblatt ausfüllen und dem Bundesamt binnen einer Woche vorlegen werde. Eine Vorlage des ausgefüllten Formblattes ist jedoch nicht erfolgt.
Am 08.04.2016 ist der BF unentschuldigt nicht zu einem Termin in der nigerianischen Botschaft zur Führung eines Interviews im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates erschienen.
1.14. Am 07.06.2016 hat das Bundesamt den Betreiber jener Obdachloseneinrichtung, bei welcher der BF obdachlos gemeldet war, um Mitteilung ersucht, ob der BF diese Postabgabestelle noch benützt. Eine entsprechende Mitteilung wurde vom Betreiber dieser Einrichtung trotz nachweislicher Übernahme des Ersuchens nicht erstattet.
1.15. Am 20.04.2017 wurde der BF aufgegriffen und gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen.1.15. Am 20.04.2017 wurde der BF aufgegriffen und gemäß Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen.
1.16. Am XXXX wurde der BF einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt.1.16. Am römisch 40 wurde der BF einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt.
1.17. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft gab der BF am 21.04.2017 im Wesentlichen an, dass er 2011 das letzte Mal von Italien aus nach Österreich gekommen sei. Das erste Mal sei er 2004 ebenfalls von Italien aus nach Österreich eingereist. Er sei auch zwischen 2004 und 2011 in Italien gewesen, da er dort Ausweise holen wollte. Diese habe er jedoch weggeworfen, damit er nicht abgeschoben werden könne. Der BF nannte in der Einvernahme fünf Orte, an denen er sich aufhalte. Einen regelmäßigen Aufenthaltsort konnte er nicht angeben. Angesprochen auf seine fehlende Meldung nach dem Meldegesetz gab der BF an, dass er wisse, dass das seine Schuld sei, dass er Sachen ab und zu nicht so ernst nehme. Seinen Aufenthalt in Österreich habe er sich mit Hilfe der XXXX finanziert, er sei nur im Gefängnis einer legalen Beschäftigung nachgegangen und besitze keine Dokumente. In Österreich habe er als einzige Familienangehörige seine Tochter. Diese lebe bei Ihrer Mutter in XXXX , in welche Schule sie gehe, wisse er nicht. Er sehe seine Tochter ab und zu wenn er sie in XXXX besuche, in XXXX sei seine Tochter noch nie gewesen. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass er gesund sei. Er sei nicht verheiratet, plane jedoch zu heiraten, wisse jedoch nicht wen. Er sei nicht als Vater in der Geburtsurkunde seiner Tochter eingetragen. Den vollständigen Namen der Freundin, bei der er derzeit wohne, wisse er zwar, er könne sich jedoch nur an den Vornamen erinnern.1.17. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft gab der BF am 21.04.2017 im Wesentlichen an, dass er 2011 das letzte Mal von Italien aus nach Österreich gekommen sei. Das erste Mal sei er 2004 ebenfalls von Italien aus nach Österreich eingereist. Er sei auch zwischen 2004 und 2011 in Italien gewesen, da er dort Ausweise holen wollte. Diese habe er jedoch weggeworfen, damit er nicht abgeschoben werden könne. Der BF nannte in der Einvernahme fünf Orte, an denen er sich aufhalte. Einen regelmäßigen Aufenthaltsort konnte er nicht angeben. Angesprochen auf seine fehlende Meldung nach dem Meldegesetz gab der BF an, dass er wisse, dass das seine Schuld sei, dass er Sachen ab und zu nicht so ernst nehme. Seinen Aufenthalt in Österreich habe er sich mit Hilfe der römisch 40 finanziert, er sei nur im Gefängnis einer legalen Beschäftigung nachgegangen und besitze keine Dokumente. In Österreich habe er als einzige Familienangehörige seine Tochter. Diese lebe bei Ihrer Mutter in römisch 40 , in welche Schule sie gehe, wisse er nicht. Er sehe seine Tochter ab und zu wenn er sie in römisch 40 besuche, in römisch 40 sei seine Tochter noch nie gewesen. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab der BF an, dass er gesund sei. Er sei nicht verheiratet, plane jedoch zu heiraten, wisse jedoch nicht wen. Er sei nicht als Vater in der Geburtsurkunde seiner Tochter eingetragen. Den vollständigen Namen der Freundin, bei der er derzeit wohne, wisse er zwar, er könne sich jedoch nur an den Vornamen erinnern.
1.18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und eine rechtskräftige Ausweisung vorliege. Von der nigerianischen Botschaft sei am XXXX die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt worden. Der BF besitze keinen Wohnsitz in Österreich und sei oft unbekannten Aufenthaltes gewesen. Seiner Meldeverpflichtung sei er immer wieder nicht nachgekommen. Er sei auch derzeit im Bundesgebiet nicht gemeldet. Er besitze derzeit keine gültigen Dokumente, da er diese vernichtet habe, um den österreichischen Behörden eine Abschiebung unmöglich zu machen. Zu seiner Tochter habe er keinen regelmäßigen Kontakt, er werde in der Geburtsurkunde nicht als ihr Vater geführt und habe auch die Obsorge über seine Tochter nicht erlangt. Eine enge Bindung zur Tochter sei nicht erkennbar gewesen. Auf Grund der Wohn- und Familiensituation und der sich daraus ergebenden fehlenden Verankerung in Österreich gehe die Behörde von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus. Hinsichtlich des BF bestünden vier strafrechtliche Verurteilungen.1.18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziff. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und eine rechtskräftige Ausweisung vorliege. Von der nigerianischen Botschaft sei am römisch 40 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt worden. Der BF besitze keinen Wohnsitz in Österreich und sei oft unbekannten Aufenthaltes gewesen. Seiner Meldeverpflichtung sei er immer wieder nicht nachgekommen. Er sei auch derzeit im Bundesgebiet nicht gemeldet. Er besitze derzeit keine gültigen Dokumente, da er diese vernichtet habe, um den österreichischen Behörden eine Abschiebung unmöglich zu machen. Zu seiner Tochter habe er keinen regelmäßigen Kontakt, er werde in der Geburtsurkunde nicht als ihr Vater geführt und habe auch die Obsorge über seine Tochter nicht erlangt. Eine enge Bindung zur Tochter sei nicht erkennbar gewesen. Auf Grund der Wohn- und Familiensituation und der sich daraus ergebenden fehlenden Verankerung in Österreich gehe die Behörde von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus. Hinsichtlich des BF bestünden vier strafrechtliche Verurteilungen.
Mit einem gelinderen Mittel könne insofern nicht das Auslangen gefunden werden, da durch die persönliche Lebenssituation des BF sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens evident sei.
1.19. Gegen diesen Bescheid hat der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter – der nicht ident mit jenem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist – am 02.05.2017 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017, Zl. XXXX , abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF vierfach vorbestraft sei, seine Asylverfahren abgeschlossen seien und eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung vorliege. Die Abschiebung des BF sei durchsetzbar, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei von der nigerianischen Botschaft in Aussicht gestellt worden und die Abschiebung des BF sei für den XXXX geplant. Der BF habe die Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates am 06.09.2011 verweigert und sei am 08.04.2016 nicht zu einem Botschaftstermin erschienen. Er sei für die Behörde trotz laufender Verfahren oftmals nicht greifbar gewesen und habe ihn betreffende Auflagen im Rahmen eines verhängten gelinderen Mittels nicht eingehalten. Er gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keinen gesicherten Wohnsitz und kein wesentliches Vermögen im Inland, sei nicht nennenswert sozial verankert und habe kein regelmäßiges Familienleben. Es bestehe daher ein erheblicher Sicherungsbedarf und sei die angeordnete Schubhaft verhältnismäßig. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führe nicht zur ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer bereits konkret angesetzten Abschiebung.1.19. Gegen diesen Bescheid hat der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter – der nicht ident mit jenem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist – am 02.05.2017 Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017, Zl. römisch 40 , abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF vierfach vorbestraft sei, seine Asylverfahren abgeschlossen seien und eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung vorliege. Die Abschiebung des BF sei durchsetzbar, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei von der nigerianischen Botschaft in Aussicht gestellt worden und die Abschiebung des BF sei für den römisch 40 geplant. Der BF habe die Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates am 06.09.2011 verweigert und sei am 08.04.2016 nicht zu einem Botschaftstermin erschienen. Er sei für die Behörde trotz laufender Verfahren oftmals nicht greifbar gewesen und habe ihn betreffende Auflagen im Rahmen eines verhängten gelinderen Mittels nicht eingehalten. Er gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfüge über keinen gesicherten Wohnsitz und kein wesentliches Vermögen im Inland, sei nicht nennenswert sozial verankert und habe kein regelmäßiges Familienleben. Es bestehe daher ein erheblicher Sicherungsbedarf und sei die angeordnete Schubhaft verhältnismäßig. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führe nicht zur ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer bereits konkret angesetzten Abschiebung.
Dieses Erkenntnis wurde den Verfahrensparteien am 08.05.2017 zugestellt.
1.20. Am XXXX hat die nigerianische Botschaft ein bis XXXX gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt.1.20. Am römisch 40 hat die nigerianische Botschaft ein bis römisch 40 gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt.
1.21. Am 12.05.2017 hat der BF durch seinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter neuerlich Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2017, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit diesem Zeitpunkt erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aus dem Sudan stamme und als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, wo er sich seit 12 Jahren befinde. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF sei am 20.04.2017 festgenommen worden, da das Bundesamt offensichtlich die Abschiebung des BF geplant habe, was aber nicht möglich gewesen sei. Vermutlich habe das Bundesamt mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Botschaft gerechnet. Der BF sei bereits im Jahre 2011 der nigerianischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt worden, dabei sei jedoch herausgekommen, dass der BF nicht aus Nigeria stamme. Vor ca. zweieinhalb Wochen sei der BF neuerlich einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden. Offenbar gebe es nach wie vor kein Ersatzreisedokument sowie keine Aussucht auf die zeitnahe Erlangung eines solchen.1.21. Am 12.05.2017 hat der BF durch seinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter neuerlich Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2017, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit diesem Zeitpunkt erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aus dem Sudan stamme und als Flüchtling nach Österreich gekommen sei, wo er sich seit 12 Jahren befinde. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF sei am 20.04.2017 festgenommen worden, da das Bundesamt offensichtlich die Abschiebung des BF geplant habe, was aber nicht möglich gewesen sei. Vermutlich habe das Bundesamt mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die nigerianische Botschaft gerechnet. Der BF sei bereits im Jahre 2011 der nigerianischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt worden, dabei sei jedoch herausgekommen, dass der BF nicht aus Nigeria stamme. Vor ca. zweieinhalb Wochen sei der BF neuerlich einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden. Offenbar gebe es nach wie vor kein Ersatzreisedokument sowie keine Aussucht auf die zeitnahe Erlangung eines solchen.
Es liege kein Grund für die Anordnung der Schubhaft vor, da der BF nicht die Intention gehabt habe, zu flüchten. Dass die behördliche Meldung nicht erfolgt sei, beruhe auf einem Irrtum. Eine erhebliche Fluchtgefahr, welche Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft bzw. eines gelinderen Mittels sei, sei nicht erkennbar. Aus dem individuellen Verhalten des BF ergäben sich keine Tatbestände, die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten, der BF sei kooperativ.
Ergänzend werden Bedenken gegen die Konformität der gesetzlichen Grundlagen für die Anordnung der Schubhaft mit dem Unionsrecht geäußert. Vor allem wird die mangelnde Prozesskostenhilfe sowie die Anordnung der Schubhaft mittels Mandatsbescheides angeführt.
Von der belangten Behörde sei keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt worden, wobei zu beachten sei, dass die fehlende Ausreisewilligkeit alleine die Verhängung der Schubhaft niemals rechtfertige.
Aus dem tatsächlichen Verhalten des BF lasse sich keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten. Es gebe keine Hinweise, dass der BF gegenüber der Behörde etwas verheimlicht hätte oder ein besonderes Interesse hätte, unterzutauchen. Ebenso gebe es keine Hinweise darauf, dass der BF seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Es ergebe sich der Anschein, dass die belangte Behörde das Polizeianhaltezentrum als Ersatz für ein Flüchtlingsheim benütze.
Der BF beantragte, die Schubhaftnahme sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und dem Bundesamt den Kostenersatz in der Höhe von 737,60 Euro aufzutragen.
Dieser Beschwerde liegt eine Vollmacht des BF an seinen Rechtsvertreter, datiert mit 10.05.2017, bei.
1.22. Das Bundesamt gab am 15.05.2017 zu dieser Beschwerde eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass sich seit Einlangen des Erkenntnisses vom 08.05.2017 keine relevanten Änderungen im Verfahren ergeben haben und auch in der Beschwerde keine neuen Beschwerdepunkte vorgebracht worden seien. Es liege somit nach Ansicht der Behörde eine bereits entschiedene Sache vor.
Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.
1.23. Am 17.05.2017 legte der BF eine Ergänzung seiner Beschwerde vor, in der er den vollständigen Namen und die Adresse seiner Lebensgefährtin, bei der er jederzeit wohnen und sich behördlich melden könne, vor. Ausgeführt wurde auch, dass die Schubhaft angesichts der familiären Bindungen völlig unverhältnismäßig sei.
1.24. Am 18.05.2017 gab das Bundesamt bekannt, dass die Abschiebung des BF am XXXX erfolgen wird und der BF darüber am 17.05.2017 in Kenntnis gesetzt worden ist.1.24. Am 18.05.2017 gab das Bundesamt bekannt, dass die Abschiebung des BF am römisch 40 erfolgen wird und der BF darüber am 17.05.2017 in Kenntnis gesetzt worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der zu I.1.1. bis I.1.24. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Insbesondere wird festgestellt, dass über die Beschwerde des BF vom 02.05.2017 gegen den Schubhaftbescheid vom 21.04.2017 sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2017 entschieden und mit diesem Erkenntnis auch festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Dieses Erkenntnis wurde den Verfahrensparteien am 08.05.2017 zugestellt.Der zu römisch eins.1.1. bis römisch eins.1.24. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Insbesondere wird festgestellt, dass über die Beschwerde des BF vom 02.05.2017 gegen den Schubhaftbescheid vom 21.04.2017 sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2017 entschieden und mit diesem Erkenntnis auch festgestellt wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Dieses Erkenntnis wurde den Verfahrensparteien am 08.05.2017 zugestellt.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der BF ist nigerianischer Staatsbürger, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es bestehen keine Zweifel über seine Volljährigkeit.
2.2. Seine Anträge auf internationalen Schutz vom 03.09.2004 und 20.05.2011 wurden abgewiesen. Es besteht eine seit 27.06.2011 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet.
2.3. Der BF wurde in Österreich vier mal wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt.
2.4. Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Er ist haftfähig.
2.5. Die nigerianische Botschaft hat am XXXX ein bis XXXX gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Die Abschiebung des BF ist für den XXXX vorgesehen.2.5. Die nigerianische Botschaft hat am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt. Die Abschiebung des BF ist für den römisch 40 vorgesehen.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der BF hat sich dem Verfahren über seinen am 03.09.2004 gestellten Antrag auf internationalen Schutz entzogen. Dieses Verfahren wurde wegen Ortsabwesenheit des BF am 11.01.2005 durch das Bundesasylamt und am 18.08.2008 neuerlich durch den Asylgerichtshof eingestellt.
3.2. Die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.03.2005 wurde dem BF am 03.06.2005 durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt, da der Behörde keine Abgabestelle des BF bekannt war.3.2. Die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.03.2005 wurde dem BF am 03.06.2005 durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt, da der Behörde keine Abgabestelle des BF bekannt war.
3.3. Am 06.09.2011 verweigerte der BF seine Mitwirkung bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Sudan, indem er sich weigerte, ein Formblatt auszufüllen.
3.4. Der BF ist den mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 18.10.2011 angeordneten Auflagen aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen, da er sich nicht an der in der Auflage bestimmten Adresse angemeldet hat und am 02.11.2011 seine Meldeverpflichtung bei der festgelegten Polizeiinspektion nicht erfüllt hat.3.4. Der BF ist den mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 18.10.2011 angeordneten Auflagen aus einem gelinderen Mittel nicht nachgekommen, da er sich nicht an der in der Auflage bestimmten Adresse angemeldet hat und am 02.11.2011 seine Meldeverpflichtung bei der festgelegten Polizeiinspektion nicht erfüllt hat.
3.5. Der BF verweigerte am 09.06.2015 seine Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates, da er das entsprechende Formblatt weder beim Bundesamt ausfüllte noch ausgefüllt an das Bundesamt übermittelt hat.
3.6. Am 08.04.2016 ist der BF unentschuldigt nicht zu einem Termin in der nigerianischen Botschaft zur Führung eines Interviews im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates erschienen.
3.7. Der BF verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet.
3.8. Der BF verfügt über kein Vermögen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Österreich.
3.9. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
3.10. Der BF verfügt in Österreich über eine Freundin, bei der er fallweise nächtigt. Darüber hinaus bestehen keine nennenswerten Kontakte und kein soziales Netz.
3.11. Der BF verfügt in Österreich über kein Familienleben. Der BF gibt an, eine Tochter zu haben. Die tatsächliche Vaterschaft des BF konnte im Verfahren nicht festgestellt werden. Der Kontakt zu seiner Tochter besteht aus unregelmäßigen Besuchen des BF. Er ist für sie weder obsorgeberechtigt noch unterhaltspflichtig. In der Geburtsurkunde seiner Tochter scheint der BF nicht als Vater auf. Weitere Familienangehörige des unverheirateten BF leben in Österreich nicht.
2. Beweiswürdigung:
1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX die Beschwerde vom 02.05.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2017 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 die Beschwerde vom 02.05.2017 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2017 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Schubhaftbeschwerde vom 02.05.2017 den Verfahrensparteien am 08.05.2017 zugestellt worden ist, ergibt sich aus den im Akt zu Zl. XXXX einliegenden Zustellnachweisen.Dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Schubhaftbeschwerde vom 02.05.2017 den Verfahrensparteien am 08.05.2017 zugestellt worden ist, ergibt sich aus den im Akt zu Zl. römisch 40 einliegenden Zustellnachweisen.
2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Dass der BF nigerianischer Staatsbürger ist, ergibt sich auf Grund der Tatsache, dass die nigerianische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt hat.
Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF aus dem Sudan stamme, kann auch deshalb nicht gefolgt werden, da in dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 18.01.2007, in dem eine linguistische Herkunftsabklärung des BF erfolgte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des BF im Sudan, insbesondere auch in Südsudan, ausgeschlossen wurde.
Die Angaben in der Beschwerde, wonach die nigerianische Botschaft im Jahr 2011 festgestellt habe, dass der BF nicht aus Nigeria stamme, widersprechen den Angaben im Akt des Bundesamtes. Im Jahr 2011 wurde der BF aufgefordert, ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates der sudanesischen Botschaft auszufüllen. Der diesbezüglichen Niederschrift vom 06.09.2011 ist jedoch zu entnehmen, dass der BF das Ausfüllen dieses Formblattes verweigerte (Seite 253 im Akt des Bundesamtes). Am 09.06.2015 wurde der BF neuerlich bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates der sudanesischen Botschaft einvernommen. Dabei sagte er zwar zu, das entsprechende Formblatt ausgefüllt binnen einer Woche vorzulegen (Seite 486 im Akt des Bundesamtes), diese Vorlage ist jedoch nicht erfolgt. Zu einem Termin bei der nigerianischen Botschaft ist der BF am 08.04.2016 unentschuldigt nicht erschienen (Seite 535 im Akt des Bundesamtes). Dem Akt kann daher nicht entnommen werden, dass die nigerianische Botschaft festgestellt hätte, dass es sich bei dem BF nicht um einen nigerianischen Staatsbürger handle.
Die Feststellungen über die auf Grund der Anträge des BF auf internationalen Schutz geführten Verfahren sowie der bestehenden rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes.
Die Verurteilungen des BF wurden nach Einsichtnahme in das Strafregister festgestellt.
Dass der BF gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus seiner Aussage in der Niederschrift vor dem Bundesamt vom 21.04.2017, in der er angibt, dass er "absolut gesund" sei. Ein Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden des BF ist auch dem Verfahrensakt des Bundesamtes nicht zu entnehmen.
Die Feststellungen, wonach die nigerianische Botschaft am XXXX ein bis XXXX gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Informationssystem Zentrales Fremdenregister. Dass die Abschiebung des BF für XXXX geplant ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 18.05.2017. Insofern kann den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde nicht gefolgt werden, wonach die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unwahrscheinlich sei.Die Feststellungen, wonach die nigerianische Botschaft am römisch 40 ein bis römisch 40 gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Informationssystem Zentrales Fremdenregister. Dass die Abschiebung des BF für römisch 40 geplant ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 18.05.2017. Insofern kann den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde nicht gefolgt werden, wonach die Ausstellung eines Heimreisezertifikates unwahrscheinlich sei.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
Die Feststellungen, wonach sich der BF bereits mehrmals seinen Verfahren entzogen hat, ergibt sich einerseits aus einer Einsichtnahme in das Informationssystem Zentrales Fremdenregister, aus dem ersichtlich ist, dass das mit Antrag vom 03.09.2004 eingeleitete Asylverfahren am 11.01.2005 eingestellt wurde. Die Einstellung dieses Verfahrens durch den Asylgerichtshof ergibt sich aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX befindlichen Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008.Die Feststellungen, wonach sich der BF bereits mehrmals seinen Verfahren entzogen hat, ergibt sich einerseits aus einer Einsichtnahme in das Informationssystem Zentrales Fremdenregister, aus dem ersichtlich ist, dass das mit Antrag vom 03.09.2004 eingeleitete Asylverfahren am 11.01.2005 eingestellt wurde. Die Einstellung dieses Verfahrens durch den Asylgerichtshof ergibt sich aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 befindlichen Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 18.08.2008.
Dass dem BF die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid vom 16.03.2005 durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde, da der Behörde keine Abgabestelle des BF bekannt war, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 03.06.2005 im Akt des Bundesamtes (Seite 66).
Den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, wonach er nicht die Intention gehabt habe zu flüchten und die fehlende behördliche Meldung auf einem Irrtum beruhe ist entgegenzuhalten, dass der BF abgesehen von seinen Meldungen in Justizanstalten und einem Therapiezentrum keine Meldung über einen ordentlichen Wohnsitz im Zentralen Melderegister aufweist. Darüber hinaus hat er in seiner Einvernahme vom 21.04.2017 angegeben, dass er seine Dokumente weggeworfen hat, um der Behörde seine Abschiebung unmöglich zu machen.
Dass der BF seine Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates am 06.09.2011 verweigert hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Niederschrift, in der festgehalten ist, dass der BF das Ausfüllen des erforderlichen Formblattes verweigert (Seite 253 im Akt des Bundesamtes).
Dass der BF den Auflagen aus dem mit Bescheid vom 18.10.2011 angeordneten gelinderen Mittel nicht nachgekommen ist, ergibt sich einerseits aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in welchem jene Adresse, an der der BF entsprechend der Auflage Unterkunft zu nehmen hatte, nicht aufscheint und andererseits aus dem Protokoll jener Polizeiinspektion, bei welcher sich der BF regelmäßig zu melden hatte (Seite 299 im Akt des Bundesamtes).
Die Weigerung des BF, am 09.06.2015 an der Erlangung eines Heimreisezertifikates der nigerianischen Botschaft mitzuwirken, ergibt sich aus der diesbezüglichen Niederschrift, in der er zwar angibt, das ausgefüllte Formblatt vorzulegen (Seite 486 im Akt des Bundesamtes). Die Vorlage dieses Formblattes ist jedoch im Akt des Bundesamtes nicht dokumentiert.
Dass der BF am 08.04.2016 unentschuldigt einem Termin bei der nigerianischen Botschaft ferngeblieben ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht des Bundesamtes vom 13.04.2016 (Seite 535 im Akt des Bundesamtes). Insofern kann von keinem kooperativen Verhalten des BF – wie in seiner Beschwerde behauptet – ausgegangen werden.
Die Feststellung, wonach der BF im Bundesgebiet über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Darin scheint keine aktuelle Adresse des BF auf, vielmehr ist dem Melderegister zu entnehmen, dass der BF zuletzt bis 04.01.2017 obdachlos gemeldet war. Diese Feststellung wird auch von den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme gestützt, wonach er angab, dass er an unterschiedlichen Adressen schlafe. Einen Zeitplan, wann er an welchem Ort schlafe, habe er nicht, ebenso keine konkreten Zeiten, an denen er an bestimmten Orten angetroffen werden könne. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Angaben des BF in seiner Beschwerde, wonach er mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebe, nicht nachvollzogen werden können, da der BF selbst in seiner Einvernahme vom 21.04.2017 angibt, über keinen derartigen Wohnsitz zu verfügen. Diese Beurteilung kann auch durch die Angaben des BF in der Beschwerdeergänzung vom 17.05.2017, wonach er an einer bestimmten Adresse wohnen könne, nicht abgeändert werden, da der BF bereits in seiner Einvernahme vom 21.04.2017 angegeben hat, fallweise an dieser Adresse aufhältig zu sein, dass er jedoch auch andere Wohnorte benutzt.
Dass der BF über kein ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.04.2017. Darin gibt er an, dass er über ca. 500,-- Euro verfügt. Aus seinen Angaben in dieser Einvernahme ergibt sich auch, dass er abgesehen von Beschäftigungen im Gefängnis keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist.
Die Feststellungen die sozialen Kontakte des BF betreffend ergeben sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.04.2017. Darin nennt er zwar eine Freundin, bei der er manchmal nächtigt, eine einer Lebensgemeinschaft ähnlichen Beziehung kann jedoch insofern nicht festgestellt werden, als der BF bei seiner Einvernahme nicht in der Lage war, den vollständigen Namen der Freundin zu nennen und auch drei andere Orte angab, an denen er nächtigt. Andere soziale Kontakte hat der BF in dieser Niederschrift nicht angegeben. Es ist daher nicht vom Vorhandensein eines sozialen Netzes auszugehen.
Die Feststellung, wonach der BF in Österreich über kein Familienleben verfügt, ergibt sich aus den vom BF im Verfahren bezüglich seiner von ihm genannten Tochter gemachten Angaben. Ob es sich tatsächlich um seine Tochter handelt, konnte im Verfahren insofern nicht festgestellt werden, als der BF laut seinen Angaben in der Niederschrift vom 21.04.2017 weder in der Geburtsurkunde des Mädchens als Vater eingetragen ist, er nicht obsorgeberechtigt oder unterhaltspflichtig ist und er nichts mit seiner Tochter unternehmen darf. Er sieht das Mädchen nur ab und zu und auch dann nur in Begleitung der Mutter. Ihn hat das Mädchen noch nie besucht. Im Akt des Bundesamtes scheinen unterschiedliche Angaben des BF zu seinem von ihm genannten Kind auf. So erwähnt der BF seine mögliche Vaterschaft in den Niederschriften vom 31.08.2006 und 19.09.2006 nicht, da er jeweils angibt, in Österreich keine familiären Bindungen zu haben (Seiten 69 und 89 im Akt des Bundesamtes). In der Niederschrift vom 06.09.2011 kann der BF zwar den Vornamen der Mutter nennen, gibt jedoch an, dass sein Kind mit Vornamen " XXXX " heiße (Seite 253 im Akt des Bundesamtes). In der Niederschrift vom 10.11.2011 gibt der BF an, dass er sorgepflichtig für ein in XXXX lebendes Kind sei (Seite 286 im Akt des Bundesamtes). Am 08.09.2012 gibt der BF an, dass er für ein Kind sorgepflichtig sei, dass jedoch kein Kontakt zu dem Kind bestehe (Seite 353 im Akt des Bundesamtes). In der Niederschrift vom 22.01.2013 gibt der BF an, dass er sorgepflichtig für ein Kind mit dem Namen XXXX sei, welches im Jahr XXXX geboren sei und in XXXX lebe (Seite 382 im Akt des Bundesamtes). Erst in der Niederschrift vom 09.06.2015 macht der BF Angaben über das Kind, die im Wesentlichen auch mit seinen Angaben in der Niederschrift vom 21.04.2017 übereinstimmen – obwohl er auch in der Niederschrift vom 21.04.2017 das genaue Geburtsdatum des Kindes nicht angeben kann und auch nicht in der Lage ist, die Schule, die das Kind besucht, zu nennen. Aus diesen Angaben des BF ergibt sich, dass kein Familienleben zwischen ihm und dem Mädchen besteht und außer gelegentlichen Besuchen in Anwesenheit der Mutter des Mädchens keine Kontakte zwischen dem BF und dem Kind feststellbar sind.Die Feststellung, wonach der BF in Österreich über kein Familienleben verfügt, ergibt sich aus den vom BF im Verfahren bezüglich seiner von ihm genannten Tochter gemachten Angaben. Ob es sich tatsächlich um seine Tochter handelt, konnte im Verfahren insofern nicht festgestellt werden, als der BF laut seinen Angaben in der Niederschrift vom 21.04.2017 weder in der Geburtsurkunde des Mädchens als Vater eingetragen ist, er nicht obsorgeberechtigt oder unterhaltspflichtig ist und er nichts mit seiner Tochter unternehmen darf. Er sieht das Mädchen nur ab und zu und auch dann nur in Begleitung der Mutter. Ihn hat das Mädchen noch nie besucht. Im Akt des Bundesamtes scheinen unterschiedliche Angaben des BF zu seinem von ihm genannten Kind auf. So erwähnt der BF seine mögliche Vaterschaft in den Niederschriften vom 31.08.2006 und 19.09.2006 nicht, da er jeweils angibt, in Österreich keine familiären Bindungen zu haben (Seiten 69 und 89 im Akt des Bundesamtes). In der Niederschrift vom 06.09.2011 kann der BF zwar den Vornamen der Mutter nennen, gibt jedoch an, dass sein Kind mit Vornamen " römisch 40 " heiße (Seite 253 im Akt des Bundesamtes). In der Niederschrift vom 10.11.2011 gibt der BF an, dass er sorgepflichtig für ein in römisch 40 lebendes Kind sei (Seite 286 im Akt des Bundesamtes). Am 08.09.2012 gibt der BF an, dass er für ein Kind sorgepflichtig sei, dass jedoch kein Kontakt zu dem Kind bestehe (Seite 353 im Akt des Bundesamtes). In der Niederschrift vom 22.01.2013 gibt der BF an, dass er sorgepflichtig für ein Kind mit dem Namen römisch 40 sei, welches im Jahr römisch 40 geboren sei und in römisch 40 lebe (Seite 382 im Akt des Bundesamtes). Erst in der Niederschrift vom 09.06.2015 macht der BF Angaben über das Kind, die im Wesentlichen auch mit seinen Angaben in der Niederschrift vom 21.04.2017 übereinstimmen – obwohl er auch in der Niederschrift vom 21.04.2017 das genaue Geburtsdatum des Kindes nicht angeben kann und auch nicht in der Lage ist, die Schule, die das Kind besucht, zu nennen. Aus diesen Angaben des BF ergibt sich, dass kein Familienleben zwischen ihm und dem Mädchen besteht und außer gelegentlichen Besuchen in Anwesenheit der Mutter des Mädchens keine Kontakte zwischen dem BF und dem Kind feststellbar sind.
Dass er über keine weiteren Familienangehörige in Österreich verfügt, gibt der BF selbst in seiner Niederschrift vom 21.04.2017 an.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1. Zu Spruchteil A.1. – Spruchpunkt I. – Zurückweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid3.1. Zu Spruchteil A.1. – Spruchpunkt römisch eins. – Zurückweisung der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid
Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (VwGH vom 22.12.2016, Ra 2016/07/0102). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 08.05.2017, Zl. 2154983-1, über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides des Bundesamtes vom 21.04.2017, Zl. 305012300/170480336, abschließend und rechtskräftig entschieden. Eine nochmalige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über diesen Bescheid würde daher dem Grundsatz, dass über bereits entschiedene Sachen nicht ein weiteres Mal abgesprochen werden kann, widersprechen.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist zwar durch die Bestimmung des § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, ausdrücklich ausgesprochen, dass sich auch das Verwaltungsgericht bei einer Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von dem Grundsatz, dass eine wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtssache) nicht nochmals einer Entscheidung zu unterziehen ist, leiten zu lassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht daher mehrfach gestellte Anträge auf Entscheidung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist zwar durch die Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, ausdrücklich ausgesprochen, dass sich auch das Verwaltungsgericht bei einer Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von dem Grundsatz, dass eine wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtssache) nicht nochmals einer Entscheidung zu unterziehen ist, leiten zu lassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht daher mehrfach gestellte Anträge auf Entscheidung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Auf Grund der gegenständlichen Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 21.04.2017 konnte daher wegen entschiedener Sache keine neuerliche inhaltliche Entscheidung getroffen werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt zurückzuweisen war.
3.2. Zu Spruchteil A.1. – Spruchpunkt II. – Zurückweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft bis 08.05.20173.2. Zu Spruchteil A.1. – Spruchpunkt römisch zwei. – Zurückweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft bis 08.05.2017
Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach § 83 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, B 515/00 u.a., VfSlg. 16.079, ausgesprochen, dass nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden könne, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum beziehe, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde (VwGH vom 02.08.2013, 2012/21/0111). Diese Judikatur ist auf Grund der dahin inhaltlich gleich lautenden Bestimmung des § 22a BFA-VG mit dem dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden (damaligen) § 83 FPG auch auf die derzeitige Rechtslage übertragbar.Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach Paragraph 83, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, B 515/00 u.a., VfSlg. 16.079, ausgesprochen, dass nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden könne, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum beziehe, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde (VwGH vom 02.08.2013, 2012/21/0111). Diese Judikatur ist auf Grund der dahin inhaltlich gleich lautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden (damaligen) Paragraph 83, FPG auch auf die derzeitige Rechtslage übertragbar.
Da mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft bis 08.05.2017 abgesprochen wurde, liegt hinsichtlich dieses Zeitraumes eine bereits entschiedene Sache vor. Wie oben zu. 3.1. ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht mehrfach gestellte Anträge, die sich auf dieselbe bereits entschiedene Sache beziehen, zurückzuweisen.
Der Antrag auf Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft war daher für den Zeitraum bis 08.05.2017 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil A.1. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A.1. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat.
3.4. Zu Spruchteil A.2. – Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft
3.4.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.4.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.4.3. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall nicht von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle einer mehrmaligen Erhebung einer Schubhaftbeschwerde nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde (VwGH vom 02.08.2013, 2012/21/0111). Mit der vorliegenden Beschwerde hat der BF aber auch seine fortdauernde Anhaltung bekämpft, über die jedoch seit 08.05.2017 nicht entschieden worden ist. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.4.3. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall nicht von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle einer mehrmaligen Erhebung einer Schubhaftbeschwerde nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde (VwGH vom 02.08.2013, 2012/21/0111). Mit der vorliegenden Beschwerde hat der BF aber auch seine fortdauernde Anhaltung bekämpft, über die jedoch seit 08.05.2017 nicht entschieden worden ist. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.
3.4.4. Der BF ist nigerianischer Staatsbürger, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, so muss die Abschiebung tatsächlich im Raum stehen.3.4.4. Der BF ist nigerianischer Staatsbürger, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, so muss die Abschiebung tatsächlich im Raum stehen.
3.4.5. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland zu berücksichtigen.
Der BF weist in Österreich weder relevante familiäre noch soziale Bindungen auf, er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Es liegt daher kein gefestigtes soziales Netzwerk vor, welches es unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass der BF nicht untertauchen werde um sich seiner Abschiebung zu entziehen.
Das beträchtliche Risiko des Untertauchens besteht aber auch auf Grund der Tatsache, dass sich der BF bereits dem mit seinem Antrag vom 03.09.2004 anhängig gewordenen Asylverfahren mehrmals durch Untertauchen entzogen hat und auch derzeit über keine aufrechte Meldeadresse verfügt.
Im Ergebnis zeigt sich, dass auf Grund des Verhaltens des BF keine Kooperationsbereitschaft mit der Behörde vorliegt und von einem sehr hohen Risiko des weiteren Untertauchens auszugehen ist. Im Fall des BF liegt daher ein Sicherungsbedarf vor. Dies umso mehr als alle Erfordernisse für die Durchführung der Abschiebung des BF vorliegen und ein konkreter Termin für die Abschiebung bereits feststeht.
3.4.6. Das Gericht geht auch davon aus, dass im Fall des BF Fluchtgefahr vorliegt. Der BF hat sich seinen Asylverfahren mehrmals durch Untertauchen entzogen und Auflagen aus einem gelinderen Mittel nicht befolgt. Auch seine mangelnde familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Bundesgebiet führen zu einer hohen Gefahr des Untertauchens.
Im Fall des BF liegt daher auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3, Z. 7 und Z. 9 FPG Fluchtgefahr vor.Im Fall des BF liegt daher auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,, Ziffer 7 und Ziffer 9, FPG Fluchtgefahr vor.
3.4.7. Schließlich ist zu prüfen, ob im Fall des BF die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist. Abzuwägen ist dabei das öffentliche Interesse an einer effektiven Aufenthaltsbeendigung einerseits und das private Interesse des BF an einer Schonung seiner persönlichen Freiheit andererseits. Der BF hat keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und keine nennenswerten sozialen Kontakte aufgebaut.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Darüber hinaus ist die Abschiebung des BF am XXXX vorgesehen, sodass die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft zwei Monate betragen wird. Insofern ist auch die Dauer der Schubhaft als verhältnismäßig zu beurteilen.Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde. Darüber hinaus ist die Abschiebung des BF am römisch 40 vorgesehen, sodass die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft zwei Monate betragen wird. Insofern ist auch die Dauer der Schubhaft als verhältnismäßig zu beurteilen.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.4.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er sich seinem Asylverfahren entzogen und Auflagen aus einem gelinderen Mittel nicht eingehalten hat – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr als bereits ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde und seine Abschiebung konkret bevorsteht.3.4.8. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere der Tatsache, dass er sich seinem Asylverfahren entzogen und Auflagen aus einem gelinderen Mittel nicht eingehalten hat – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr als bereits ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde und seine Abschiebung konkret bevorsteht.
3.4.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
In der Beschwerde wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, die eine Änderung der Sachlage seit Erlassung des Erkenntnisses vom 08.05.2017 erkennen lassen.
3.4.10. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.10. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.6. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, Anhaltung, entschiedene Sache, Fluchtgefahr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2154983.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017