Entscheidungsdatum
18.05.2017Norm
AVG 1950 §45 Abs3Spruch
W221 2140262-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH und Mag. Michael RENNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Moser, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 22.09.2016, GZ 0060-105583-2016-Abf. 2, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Peter DITRICH und Mag. Michael RENNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Moser, gegen den Bescheid des Leiters des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 22.09.2016, GZ 0060-105583-2016-Abf. 2, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Leiter des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Leiter des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 21.07.2016 wurde der Beschwerdeführer davon verständigt, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß §§ 38 und BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.09.2016 von der Zustellbasis XXXX zum Verteilzentrum Brief XXXX mit Dienstort XXXX zu versetzen und dort auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, dauernd zu verwenden. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, da er von der Möglichkeit einer Option in das neue IST-Zeitmodell keinen Gebrauch gemacht habe, nach der Neuverteilung der Zustellrayone ab 01.06.2013 in der Personalreserve der Zustellbasis XXXX eingesetzt worden sei, da dort die Verwendung von Mitarbeitern mit einer starren 8-Stunden-Arbeitszeit prinzipiell weiterhin möglich sei. Eine Überprüfung der Tätigkeit des Beschwerdeführers habe ergeben, dass er im Zeitraum vom XXXX bis XXXX über 300 Überstunden ausbezahlt bekommen habe. Da andere auf denselben Rayonen vertretungsweise eingesetzte Zusteller ohne oder jedenfalls mit weitaus weniger Mehrdienstleistungen ausgekommen seien, werde auf eine ständige Überlastung des Beschwerdeführers in dieser Verwendung geschlossen. Hinzu komme, dass beim Beschwerdeführer, anders als bei Mitarbeitern im Gleitzeitdurchrechnungsmodell, sämtliche Mehrdienstleistungen und auch sämtliche Zeitausgleiche täglich zu pflegen und händisch zu erfassen gewesen seien, was mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand verbunden gewesen sei. Auf dem neuen Arbeitsplatz könne der Beschwerdeführer seine Aufgaben innerhalb seines 8-Stunden-Tages erledigen. Damit komme der Dienstgeber mit der beabsichtigten dauernden Zuweisung seiner Fürsorgepflicht nach. Die beabsichtigte Maßnahme stelle in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse auch die schonendste Variante dar, da der neue Arbeitsplatz im Vergleich zu seiner bisherigen Dienststelle nur ca. 3 km weiter zum Wohnsitz des Beschwerdeführers gelegen sei und es sich somit um den seinem Wohnort nächstgelegenen freien Arbeitsplatz im Innendienst handle. Zudem entspreche die Maßnahme in Hinblick auf den Wegfall des administrativen Mehraufwands auch den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.Mit Schreiben vom 21.07.2016 wurde der Beschwerdeführer davon verständigt, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß Paragraphen 38 und BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.09.2016 von der Zustellbasis römisch 40 zum Verteilzentrum Brief römisch 40 mit Dienstort römisch 40 zu versetzen und dort auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, dauernd zu verwenden. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, da er von der Möglichkeit einer Option in das neue IST-Zeitmodell keinen Gebrauch gemacht habe, nach der Neuverteilung der Zustellrayone ab 01.06.2013 in der Personalreserve der Zustellbasis römisch 40 eingesetzt worden sei, da dort die Verwendung von Mitarbeitern mit einer starren 8-Stunden-Arbeitszeit prinzipiell weiterhin möglich sei. Eine Überprüfung der Tätigkeit des Beschwerdeführers habe ergeben, dass er im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 über 300 Überstunden ausbezahlt bekommen habe. Da andere auf denselben Rayonen vertretungsweise eingesetzte Zusteller ohne oder jedenfalls mit weitaus weniger Mehrdienstleistungen ausgekommen seien, werde auf eine ständige Überlastung des Beschwerdeführers in dieser Verwendung geschlossen. Hinzu komme, dass beim Beschwerdeführer, anders als bei Mitarbeitern im Gleitzeitdurchrechnungsmodell, sämtliche Mehrdienstleistungen und auch sämtliche Zeitausgleiche täglich zu pflegen und händisch zu erfassen gewesen seien, was mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand verbunden gewesen sei. Auf dem neuen Arbeitsplatz könne der Beschwerdeführer seine Aufgaben innerhalb seines 8-Stunden-Tages erledigen. Damit komme der Dienstgeber mit der beabsichtigten dauernden Zuweisung seiner Fürsorgepflicht nach. Die beabsichtigte Maßnahme stelle in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse auch die schonendste Variante dar, da der neue Arbeitsplatz im Vergleich zu seiner bisherigen Dienststelle nur ca. 3 km weiter zum Wohnsitz des Beschwerdeführers gelegen sei und es sich somit um den seinem Wohnort nächstgelegenen freien Arbeitsplatz im Innendienst handle. Zudem entspreche die Maßnahme in Hinblick auf den Wegfall des administrativen Mehraufwands auch den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Mit Schreiben vom 27.07.2016 erhob der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die beabsichtigte Versetzung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschwerdeführer von seiner fixen Tour abgezogen und ab 01.06.2013 nur noch als Springer in der Personalreserve eingesetzt worden sei. Dies stelle eine Bestrafungsmaßnahme dar, weil der Beschwerdeführer nicht in das neue IST-Zeitmodell gewechselt sei und sei bei allen Mitarbeitern im Briefzustelldienst angewandt worden, die sich geweigert hätten, ins neue System zu wechseln. Die Tätigkeit als Springer sei mit einem erhöhten Zeit- und Befassungsaufwand verbunden. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer überfordert gewesen sei, sei unrichtig, er habe nicht länger gebraucht als andere Mitarbeiter. Auch sei die Ausbezahlung von 300 Überstunden über einen Zeitraum von 3,5 Jahren kein Indiz für eine Überforderung. Die nun beabsichtigte Versetzung bedeute für ihn einen wesentlichen persönlichen Nachteil da er im Rahmen seiner neuen Tätigkeit auch Nacht- und Schichtdienste zu verrichten habe, was für ihn eine massive gesundheitliche Belastung darstelle. Es fehle weiters an einem wichtigen dienstlichen Interesse an der Maßnahme, da tatsächlich im Zustelldienst zu wenig Personal vorhanden sei, jedoch alle nicht "willfährigen" Mitarbeiter ins Verteilerzentrum versetzt würden. Außerdem gebe es eine ganze Reihe anderer geeigneter Beamten und Beamtinnen derselben Dienststelle und Verwendungsgruppe.
Mit dem im oben im Spruch genannten Bescheid vom 22.09.2016, zugestellt am 29.09.2016, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1, 2, und 3 BDG und § 40 Abs. 2 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 von der Zustellbasis XXXX zum Verteilerzentrum Brief XXXX mit Dienstort XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Beobachtungzeitraum den auf seinen Arbeitsplatz im Reservepool der Zustellbasis XXXX anfallenden Arbeitsaufwand nur unter Erbringung von Mehrdienstleistungen, die in über 325 Überstunden abzugelten gewesen wären, bewältigen habe können. Da andere Zusteller, die ebenfalls als Springer vertretungsweise auf denselben Rayonen eingesetzt worden seien, ohne oder mit weitaus weniger Mehrdienstleistungen ausgekommen seien, stehe für die Behörde fest, dass die Überforderung nicht auf betriebliche Umstände wie erhöhtes Sendungsvorkommen bzw. auf die neue Springertätigkeit, sondern auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Der Abzug vom Zustelldienst und die Zuweisung einer geeigneten neuen Verwendung, bei der eine gegebene Überlastung bzw. Überforderung des Beamten auf Dauer ausgeschlossen werden könne, stelle ein wichtiges dienstliches Abzugsinteresse dar, welches der demonstrativen Auflistung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 gleichzuhalten sei. Außerdem werde dadurch dem in § 45 BDG 1979 normierten Fürsorgeprinzip des Dienstgebers Rechnung getragen. Durch die Zuweisung eines seiner Verwendungsgruppe PT 8 entsprechenden Arbeitsplatzes "Fachlicher Hilfskraft/Logistik" im Verteilerzentrum XXXX sei die belangte Behörde dem nachgekommen. Dort könne der Beschwerdeführer seine Arbeiten im Team innerhalb der vorgesehenen achtstündigen Arbeitszeit erledigen. Der neue Arbeitsplatz sei im Vergleich zur bisherigen Dienststelle nur ca. 3 km weiter vom Wohnsitz des Beschwerdeführers entfernt gelegen und stelle somit die schonendste Variante dar, da weder derzeit noch in absehbarer Zeit Arbeitsplätze in der Verwendungsgruppe PT 8 mit der Verwendungszulage B im Bereich des Personalamtes XXXX zur Verfügung stünden. Zudem entspreche die Maßnahme auch den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, auch im Hinblick auf den Wegfall des administrativen Mehraufwandes aus der täglichen pflege und händischen Erfassung der Mehrdienstleistungen, die als solche im Verteilerzentrum nicht mehr anfielen. Gemäß § 17a Abs. 9 PTSG gelten betriebliche Interessen als dienstliche Interessen in Bezug auf die Dienstrechtsangelegenheiten der der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten. Es sei daher aus wirtschaftlicher und betrieblicher Sicht geboten, den Anfall von Überstunden tunlichst zu vermeiden. Dem Einwand, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden, sei entgegenzuhalten, dass die Behörde seiner Verpflichtung nach Zuweisung eines der dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatzes, bei dem eine weitere Überlastung ausgeschlossen werden könne, nachgekommen sei.Mit dem im oben im Spruch genannten Bescheid vom 22.09.2016, zugestellt am 29.09.2016, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, 2,, und 3 BDG und Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 von der Zustellbasis römisch 40 zum Verteilerzentrum Brief römisch 40 mit Dienstort römisch 40 versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Beobachtungzeitraum den auf seinen Arbeitsplatz im Reservepool der Zustellbasis römisch 40 anfallenden Arbeitsaufwand nur unter Erbringung von Mehrdienstleistungen, die in über 325 Überstunden abzugelten gewesen wären, bewältigen habe können. Da andere Zusteller, die ebenfalls als Springer vertretungsweise auf denselben Rayonen eingesetzt worden seien, ohne oder mit weitaus weniger Mehrdienstleistungen ausgekommen seien, stehe für die Behörde fest, dass die Überforderung nicht auf betriebliche Umstände wie erhöhtes Sendungsvorkommen bzw. auf die neue Springertätigkeit, sondern auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Der Abzug vom Zustelldienst und die Zuweisung einer geeigneten neuen Verwendung, bei der eine gegebene Überlastung bzw. Überforderung des Beamten auf Dauer ausgeschlossen werden könne, stelle ein wichtiges dienstliches Abzugsinteresse dar, welches der demonstrativen Auflistung nach Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 gleichzuhalten sei. Außerdem werde dadurch dem in Paragraph 45, BDG 1979 normierten Fürsorgeprinzip des Dienstgebers Rechnung getragen. Durch die Zuweisung eines seiner Verwendungsgruppe PT 8 entsprechenden Arbeitsplatzes "Fachlicher Hilfskraft/Logistik" im Verteilerzentrum römisch 40 sei die belangte Behörde dem nachgekommen. Dort könne der Beschwerdeführer seine Arbeiten im Team innerhalb der vorgesehenen achtstündigen Arbeitszeit erledigen. Der neue Arbeitsplatz sei im Vergleich zur bisherigen Dienststelle nur ca. 3 km weiter vom Wohnsitz des Beschwerdeführers entfernt gelegen und stelle somit die schonendste Variante dar, da weder derzeit noch in absehbarer Zeit Arbeitsplätze in der Verwendungsgruppe PT 8 mit der Verwendungszulage B im Bereich des Personalamtes römisch 40 zur Verfügung stünden. Zudem entspreche die Maßnahme auch den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, auch im Hinblick auf den Wegfall des administrativen Mehraufwandes aus der täglichen pflege und händischen Erfassung der Mehrdienstleistungen, die als solche im Verteilerzentrum nicht mehr anfielen. Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG gelten betriebliche Interessen als dienstliche Interessen in Bezug auf die Dienstrechtsangelegenheiten der der Österreichischen Post AG zugewiesenen Beamten. Es sei daher aus wirtschaftlicher und betrieblicher Sicht geboten, den Anfall von Überstunden tunlichst zu vermeiden. Dem Einwand, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden, sei entgegenzuhalten, dass die Behörde seiner Verpflichtung nach Zuweisung eines der dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatzes, bei dem eine weitere Überlastung ausgeschlossen werden könne, nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 27.10.2016 bei der belangten Behörde einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine wie immer gearteten Ermittlungsergebnisse zu den Überstunden und dazu, dass andere Zusteller, die vertretungsweise auf demselben Rayon eingesetzt worden wären, die Tour ohne Mehrdienstleistungen bewältigt hätten, übermittelt habe. Er sei keinesfalls langsamer gewesen und es habe fast nie andere Zusteller gegeben, die vertretungsweise eingesetzt worden seien. Weiters sei die Behauptung der ständigen Überlastung unrichtig, da es in der Zustellung Kollegen gegeben habe, die lange Krankenstände aufwiesen und deren Postaufkommen mitbewältigt werden habe müssen. Außerdem habe die belangte Behörde es unterlassen, Erhebungen über die vom Beschwerdeführer behaupteten finanziellen und persönlichen Nachteile vorzunehmen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 21.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung in der Verwendungsgruppe PT 8 zugewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er nicht für das neue IST-Zeitmodell optiert hatte, ab 01.06.2013 als "Springer" in der Zustellbasis XXXX im Zustelldienst dauernd verwendet.Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er nicht für das neue IST-Zeitmodell optiert hatte, ab 01.06.2013 als "Springer" in der Zustellbasis römisch 40 im Zustelldienst dauernd verwendet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er zum Verteilerzentrum Brief XXXX mit Dienstort XXXX versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde er zum Verteilerzentrum Brief römisch 40 mit Dienstort römisch 40 versetzt und dort dauernd auf einem Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und sind soweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten – auszugsweise – wie folgt:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(2) – (3) [ ]
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) – (10) [ ]
Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) [ ]"
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Nachdem der Beschwerdeführer nicht für das neue IST-Zeitmodell optiert hatte, war er seit 01.06.2013 als "Springer" an der Zustellbasis XXXX dauernd verwendet. Die Abberufung von diesem dem Beschwerdeführer als Dauerverwendung zugewiesenen Arbeitsplatz erfordert daher das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses.Nachdem der Beschwerdeführer nicht für das neue IST-Zeitmodell optiert hatte, war er seit 01.06.2013 als "Springer" an der Zustellbasis römisch 40 dauernd verwendet. Die Abberufung von diesem dem Beschwerdeführer als Dauerverwendung zugewiesenen Arbeitsplatz erfordert daher das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses.
Ein wichtiges dienstliches Interesse wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter in seiner Verwendung diese Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann. Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an einer Feststellung im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seines Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen und Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre des Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt worden wären (VwGH 22.04.1998, 93/12/0128).
Die Behörde erblickt in der von ihr behaupteten Überlastung des Beschwerdeführers im Zustelldienst, welche sie aus der seit 2013 aufgelaufenen überdurchschnittlich hohen Überstundenzahl ableitet, das wichtige dienstliche Interesse am Abzug des Beschwerdeführers aus dem Zustelldienst. Sie begründet die Überforderung lapidar damit, dass andere Zusteller, die ebenfalls vertretungsweise auf denselben bzw. vergleichbaren Rayonen eingesetzt waren, ohne oder jedenfalls mit weitaus weniger Mehrdienstleistungen ausgekommen seien.
Der Behauptung der Überforderung tritt der Beschwerdeführer in seinen Einwendungen vom 27.07.2016 wie auch in der Beschwerde vehement entgegengetreten. Er bringt darin unter anderem vor, dass es in der Zustellung Kollegen gegeben habe, die lange Krankenstände aufwiesen und deren Postaufkommen mitbewältigt werden habe müssen und dass im Fall von Urlauben und Krankenständen ein Postrückstand habe aufgearbeitet werden müssen.
In Anbetracht des strikten Bestreitens einer Überforderung des Beschwerdeführers an seinem Stammarbeitsplatz greift nach Ansicht des erkennenden Senats die bloße Argumentation der Behörde für ihre Annahme der Überforderung, andere Zusteller würden auf denselben bzw. vergleichbaren Rayonen ohne bzw. mit weitaus weniger Überstunden auskommen, ohne weitere Erhebungen zu kurz. Die Behörde wäre vielmehr gerade aus der sie treffenden Fürsorgeverpflichtung heraus gehalten gewesen, den Ursachen der von ihr angegebenen Mehrdienstleistungen auf den Grund zu gehen, konkrete Vergleichswerte zu erheben und das Problem mit dem Beschwerdeführer persönlich zu erörtern. Dass dies geschehen wäre, ist aus vorliegenden Aktenunterlagen nicht ersichtlich. Insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall wesentlich von dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2015, W106 2015064-1/3E, entschiedenen Fall, in welchem die Behörde die dort ebenfalls wegen Überforderung vorgenommene Abberufung vom Zustelldienst durch wiederholte Mitarbeitergespräche mit dem betroffenen Beamten und durch nachvollziehbare Vergleiche sorgfältig erhoben und so das Abzugsinteresse nachvollziehbar dargestellt hatte. Zur Entkräftung des Beschwerdevorbringens, dass es fast nie andere Zusteller gegeben habe, die vertretungsweise eingesetzt worden seien, weil kein anderes Springerpersonal vorhanden gewesen sei, werden nach Auffassung des erkennenden Senats auch noch entsprechende Erhebungen anzustellen sein.
Der erkennende Senat vermisst auch in dieser Hinsicht eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer bereits in seinen Einwendungen vom 27.07.2016 erhobenen Vorwürfen einer unsachlichen Vorgangsweise durch die Behörde, wonach tatsächlich im Zustelldienst zu wenig Personal vorhanden sei, jedoch alle nicht "willfährigen" Mitarbeiter ins Verteilerzentrum versetzt würden. Dem Vorwurf einer "Bestrafungsmaßnahme" wird von der Behörde gar nicht begegnet.
Auch ist die Argumentation der Behörde, dass die Verrechnung von Mehrdienstleistungen bei Mitarbeitern, welche nicht am IST-Zeitmodell teilnehmen, einen erheblichen administrativen Mehraufwand und eine ungebührliche Belastung für die Zustellbasis verursachen, mit der lapidaren Begründung, dass die tägliche und händische Erfassung sämtlicher Mehrdienstleistungen und Zeitausgleiche mit einem administrativen Mehraufwand verbunden gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Daraus ist nicht ersichtlich, welchen zeitlichen Aufwand dies tatsächlich erfordert und für welche Anzahl von Mitarbeitern diese Berechnung gilt.
Soweit die belangte Behörde die Überlastung des Beschwerdeführers behauptet und auf ihre Fürsorgepflicht verweist, lässt sie genauere Ausführungen und Ermittlungen dahingehend vermissen, wie sich damit ein neuer Arbeitsplatz, auf dem die Arbeitsleistung in Schicht- und Nachtdiensten zu erbringen ist, vereinbaren lässt und ob daraus nicht auch eine Überlastung des Beschwerdeführers entstünde.
Im Beschwerdefall wäre eine Anhörung des Beschwerdeführers vor allem im Hinblick auf die in seiner Person gelegenen Umstände der von der Behörde behaupteten Überforderung des Beschwerdeführers mit der Zustelltätigkeit aber auch zum Vorwurf einer unsachlichen Vorgangsweise bei Vornahme der angefochtenen Personalmaßnahme zur Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes unbedingt geboten gewesen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts der mangelnden Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts, bei entsprechendem Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer im Weiteren eventuell eine andere schonendere Variante einer Verwendung zuzuweisen oder von der Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz gänzlich abzusehen – nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Leiters des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Leiter des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Leiters des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Leiter des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
dienstliche Interessen, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2140262.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017