TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/18 W219 2148741-1

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Veröffentlicht am 18.05.2017
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Entscheidungsdatum

18.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KSchG §15 Abs1
TKG 2003 §115
TKG 2003 §122
TKG 2003 §25 Abs2
TKG 2003 §25d
TKG 2003 §91
VStG 1950 §25 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KSchG § 15 heute
  2. KSchG § 15 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1984
  1. TKG 2003 § 25d gültig von 26.02.2016 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 25d gültig von 27.11.2015 bis 25.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  3. TKG 2003 § 25d gültig von 21.02.2012 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  1. VStG 1950 § 25 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W219 2148741-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) vom 12.12.2016, GZ RSON 76/2016-7, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) vom 12.12.2016, GZ RSON 76/2016-7, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit E-Mail vom 28.10.2016 wandte sich der Beschwerdeführer mit einer als "Beschwerde gegen XXXX wegen gesetzwidriger Vorgangsweise entgegen § 15 Abs. 1 KSchG und entgegen § 25 Abs. 2 TKG" bezeichneten Eingabe an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR; im Folgenden: belangte Behörde) und behauptete darin die Gesetzwidrigkeit der vertraglichen Kündigungsfrist des Telekommunikationsdienstleisters XXXX (im Folgenden: Telekommunikationsdienstleister). In seiner Eingabe berief sich der Beschwerdeführer auf die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen und brachte zusammengefasst vor, dass er aufgrund dieser Bestimmungen berechtigt sei, seinen Vertrag binnen einer Frist von zwei Monaten zu kündigen, sein Telekommunikationsdienstleister seine Kündigung allerdings nur mit einer dreimonatigen Frist akzeptiere.1. Mit E-Mail vom 28.10.2016 wandte sich der Beschwerdeführer mit einer als "Beschwerde gegen römisch 40 wegen gesetzwidriger Vorgangsweise entgegen Paragraph 15, Absatz eins, KSchG und entgegen Paragraph 25, Absatz 2, TKG" bezeichneten Eingabe an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR; im Folgenden: belangte Behörde) und behauptete darin die Gesetzwidrigkeit der vertraglichen Kündigungsfrist des Telekommunikationsdienstleisters römisch 40 (im Folgenden: Telekommunikationsdienstleister). In seiner Eingabe berief sich der Beschwerdeführer auf die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen und brachte zusammengefasst vor, dass er aufgrund dieser Bestimmungen berechtigt sei, seinen Vertrag binnen einer Frist von zwei Monaten zu kündigen, sein Telekommunikationsdienstleister seine Kündigung allerdings nur mit einer dreimonatigen Frist akzeptiere.

2. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31.10.2016 darauf hin, dass sie gemäß § 122 TKG 2003 als Schlichtungsstelle für ihn tätig werden könne.2. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 31.10.2016 darauf hin, dass sie gemäß Paragraph 122, TKG 2003 als Schlichtungsstelle für ihn tätig werden könne.

3. Vom Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 05.11.2016 eine weitere Eingabe erstattet, in welcher er sein Vorbringen im Zusammenhang mit den – seiner Ansicht nach – "gesetzwidrigen Vorgangsweisen" seines Telekommunikationsdienstleisters wiederholt und erneut unter Verweis auf die bereits unter Punkt 1. genannten gesetzlichen Bestimmungen die Kündigung seines Mobilfunkvertrages unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist verlangt. Zudem beantragte er die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 TKG 2003, in welchem ihm – so der Beschwerdeführer – gemäß § 91 Abs. 7 TKG 2003 Parteistellung zukäme.3. Vom Beschwerdeführer wurde mit E-Mail vom 05.11.2016 eine weitere Eingabe erstattet, in welcher er sein Vorbringen im Zusammenhang mit den – seiner Ansicht nach – "gesetzwidrigen Vorgangsweisen" seines Telekommunikationsdienstleisters wiederholt und erneut unter Verweis auf die bereits unter Punkt 1. genannten gesetzlichen Bestimmungen die Kündigung seines Mobilfunkvertrages unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist verlangt. Zudem beantragte er die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, Absatz eins, TKG 2003, in welchem ihm – so der Beschwerdeführer – gemäß Paragraph 91, Absatz 7, TKG 2003 Parteistellung zukäme.

Daraufhin klärte die belangte Behörde mit E-Mail vom 07.11.2016 den Beschwerdeführer über die Nichtanwendung des § 15 KSchG auf Mobilfunkverträge auf und wies ihn zusätzlich darauf hin, dass die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens nach § 91 Abs. 1 TKG 2003 nur von Amts wegen erfolgen könne.Daraufhin klärte die belangte Behörde mit E-Mail vom 07.11.2016 den Beschwerdeführer über die Nichtanwendung des Paragraph 15, KSchG auf Mobilfunkverträge auf und wies ihn zusätzlich darauf hin, dass die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens nach Paragraph 91, Absatz eins, TKG 2003 nur von Amts wegen erfolgen könne.

4. Diesem E-Mail entgegnete der Beschwerdeführer mit einem weiteren E-Mail vom 15.11.2016. Darin bezeichnete er die Ansicht der belangten Behörde als " offensichtlichen Rechtsirrtum" durch "Fehlinterpretation eines OGH-Urteiles" und wies diese zurück. Er verlange eine "ordentliche Bearbeitung [seiner] Eingabe [ ] durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 13 AVG und § 91 TKG". Der Beschwerdeführer verlange eine bescheidmäßige Erledigung seiner Beschwerde.4. Diesem E-Mail entgegnete der Beschwerdeführer mit einem weiteren E-Mail vom 15.11.2016. Darin bezeichnete er die Ansicht der belangten Behörde als " offensichtlichen Rechtsirrtum" durch "Fehlinterpretation eines OGH-Urteiles" und wies diese zurück. Er verlange eine "ordentliche Bearbeitung [seiner] Eingabe [ ] durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 13, AVG und Paragraph 91, TKG". Der Beschwerdeführer verlange eine bescheidmäßige Erledigung seiner Beschwerde.

5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.12.2016 wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer als "Beschwerde" bzw. "Eingabe" bezeichneten Antrag auf Einleitung eines "verpflichtenden Ermittlungsverfahrens gemäß § 13 ff AVG bzw. § 91 TKG" bzw. auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 zurück.5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 12.12.2016 wies die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer als "Beschwerde" bzw. "Eingabe" bezeichneten Antrag auf Einleitung eines "verpflichtenden Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 13, ff AVG bzw. Paragraph 91, TKG" bzw. auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, TKG 2003 zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens nach § 91 TKG 2003 allein in ihre amtswegig wahrzunehmende Dispositionsmöglichkeit falle. Sie habe bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf eine Rechtsverletzung in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben hindeuten, amtswegig ein solches Verfahren einzuleiten. Weder Betreibern von Kommunikationsnetzen oder –diensten noch Teilnehmern käme ein Antragsrecht oder ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens zu. Aus diesem Grund sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen. Da im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung durch den Telekommunikationsdienstleister vorliege, sei auch kein Verfahren nach § 91 TKG 2003 eingeleitet worden. Deshalb sei auf die behauptete Parteistellung des Beschwerdeführers iSd § 91 Abs. 7 TKG 2003 nicht näher einzugehen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens nach Paragraph 91, TKG 2003 allein in ihre amtswegig wahrzunehmende Dispositionsmöglichkeit falle. Sie habe bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf eine Rechtsverletzung in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben hindeuten, amtswegig ein solches Verfahren einzuleiten. Weder Betreibern von Kommunikationsnetzen oder –diensten noch Teilnehmern käme ein Antragsrecht oder ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens zu. Aus diesem Grund sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen. Da im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung durch den Telekommunikationsdienstleister vorliege, sei auch kein Verfahren nach Paragraph 91, TKG 2003 eingeleitet worden. Deshalb sei auf die behauptete Parteistellung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 91, Absatz 7, TKG 2003 nicht näher einzugehen gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 04.01.2017 eingelangtem E-Mail die vorliegende Beschwerde, in der er im Wesentlichen den Standpunkt vertritt, dass es sich bei seiner verfahrenseinleitenden Eingabe in Wirklichkeit um eine Anzeige "als Verwaltungsübertretung gemäß § 25d Abs. 2 TKG" handle, für welche die belangte Behörde sehr wohl zuständig sei und in der sich der Beschwerdeführer als "geschädigter Privatbeteiligte[r] an dem einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren" deklariert habe. Gemäß § 25 Abs. 1 VStG sei die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, zu jeder ihr bekannt gegebenen Anzeige einer Verwaltungsübertretung ein Ermittlungsverfahren von Amts wegen einzuleiten. Die belangte Behörde habe stattdessen aber "als ein völlig absurdes Ablenkungsmanöver" den angefochtenen Bescheid erlassen, mit dem sie einen "fiktiven Antrag" des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Verfahrens nach § 91 TKG 2003 abgelehnt habe. Dies beruhe jedoch auf einer "Fehlinterpretation" der belangten Behörde. Es handle sich vielmehr sich um "Anzeigen von Verwaltungsübertretungen mit Anregungen zur beschuldigtenfreundlichen Einleitung eines Vorverfahrens nach § 91 TKG". Denn § 91 TKG 2003 sehe – so der Beschwerdeführer – "eine gesetzliche Ausnahme vom eigentlichen Verwaltungsstrafverfahren in Form eines ‚freundlichen Vorverfahrens‘" vor, "eine Art Anfrageverfahren". Der Beschwerdeführer habe "als freundliche Geste gegenüber de[s] beschuldigten [Telekommunikationsdienstleisters] bereits in [seiner] Anzeige die belangte Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass diese vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens von der Möglichkeit der amtswegigen Einleitung eines Vorverfahrens nach § 91 in diesem Fall Gebrauch machen kann". In diesem Fall habe – so die Argumentation des Beschwerdeführers – die belangte Behörde "gleich ihrer Verpflichtung nach § 25 Abs. 1 VStG nachzukommen und das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren ohne Verzögerung gegen [den Telekommunikationsdienstleister] wegen Übertretungen nach § 25d Abs. 2 TKG einzuleiten". Da der Gesetzgeber "weder einen Antrag auf ein Vorverfahren nach § 91 TKG , noch eine bescheidmäßige Zurückweisung eines nicht vorgesehenen Antrages" vorgesehen habe, hätte die belangte Behörde überhaupt keinen Bescheid zu erlassen gehabt.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 04.01.2017 eingelangtem E-Mail die vorliegende Beschwerde, in der er im Wesentlichen den Standpunkt vertritt, dass es sich bei seiner verfahrenseinleitenden Eingabe in Wirklichkeit um eine Anzeige "als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG" handle, für welche die belangte Behörde sehr wohl zuständig sei und in der sich der Beschwerdeführer als "geschädigter Privatbeteiligte[r] an dem einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren" deklariert habe. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG sei die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, zu jeder ihr bekannt gegebenen Anzeige einer Verwaltungsübertretung ein Ermittlungsverfahren von Amts wegen einzuleiten. Die belangte Behörde habe stattdessen aber "als ein völlig absurdes Ablenkungsmanöver" den angefochtenen Bescheid erlassen, mit dem sie einen "fiktiven Antrag" des Beschwerdeführers auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 91, TKG 2003 abgelehnt habe. Dies beruhe jedoch auf einer "Fehlinterpretation" der belangten Behörde. Es handle sich vielmehr sich um "Anzeigen von Verwaltungsübertretungen mit Anregungen zur beschuldigtenfreundlichen Einleitung eines Vorverfahrens nach Paragraph 91, TKG". Denn Paragraph 91, TKG 2003 sehe – so der Beschwerdeführer – "eine gesetzliche Ausnahme vom eigentlichen Verwaltungsstrafverfahren in Form eines ‚freundlichen Vorverfahrens‘" vor, "eine Art Anfrageverfahren". Der Beschwerdeführer habe "als freundliche Geste gegenüber de[s] beschuldigten [Telekommunikationsdienstleisters] bereits in [seiner] Anzeige die belangte Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass diese vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens von der Möglichkeit der amtswegigen Einleitung eines Vorverfahrens nach Paragraph 91, in diesem Fall Gebrauch machen kann". In diesem Fall habe – so die Argumentation des Beschwerdeführers – die belangte Behörde "gleich ihrer Verpflichtung nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG nachzukommen und das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren ohne Verzögerung gegen [den Telekommunikationsdienstleister] wegen Übertretungen nach Paragraph 25 d, Absatz 2, TKG einzuleiten". Da der Gesetzgeber "weder einen Antrag auf ein Vorverfahren nach Paragraph 91, TKG , noch eine bescheidmäßige Zurückweisung eines nicht vorgesehenen Antrages" vorgesehen habe, hätte die belangte Behörde überhaupt keinen Bescheid zu erlassen gehabt.

Abschließend beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Telekom-munikationsdienstleister sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

8. Mit Beschwerdevorlage vom 28.02.2017, hg. am 01.03.2017 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.

2. Beweiswürdigung

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zu den im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsgrundlagen

Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 6/2016 lautet auszugsweise wie folgt:Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016, lautet auszugsweise wie folgt:

"Mindestvertragsdauer

§ 25d. (1) Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.Paragraph 25 d, (1) Verträge über Kommunikationsdienste zwischen Betreibern und Verbrauchern im Sinne des KSchG dürfen eine anfängliche Mindestvertragsdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Jedem Teilnehmer ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer von maximal zwölf Monaten abzuschließen.

(2) Unbeschadet etwaiger Mindestvertragslaufzeiten dürfen Verträge von Unternehmen, die Kommunikationsdienste erbringen, keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für Teilnehmer als negativer Anreiz für einen Betreiberwechsel wirken.

(3) Betreiber von Kommunikationsdiensten müssen Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG die Beendigung von nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015 geschlossenen Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. Unternehmen im Sinn des § 1 KSchG ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des darauf folgenden Monats abzuschließen.(3) Betreiber von Kommunikationsdiensten müssen Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, KSchG die Beendigung von nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015, geschlossenen Verträgen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. Unternehmen im Sinn des Paragraph eins, KSchG ist die Möglichkeit einzuräumen, je Kommunikationsdienst einen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des darauf folgenden Monats abzuschließen.

(4) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß § 91 einschreiten.(4) Bei einem Verstoß gegen Vorschriften nach diesen Bestimmungen kann die Regulierungsbehörde auch gemäß Paragraph 91, einschreiten.

[ ]

Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde

§ 91. (1) Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.Paragraph 91, (1) Hat die Regulierungsbehörde in Bezug auf durch sie zu besorgende Aufgaben Anhaltspunkte dafür, dass ein Unternehmen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und räumt gleichzeitig Gelegenheit ein, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.

(2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.

(3) Sind die gemäß Abs. 2 angeordneten Maßnahmen erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde in Bezug auf ein Unternehmen, das seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat, das Recht Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen aussetzen, bis die Mängel abgestellt sind oder diesem Unternehmen untersagen, weiterhin Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen. Aus den gleichen Gründen kann die Regulierungsbehörde die Zuteilung von Frequenzen und Kommunikationsparametern widerrufen.(3) Sind die gemäß Absatz 2, angeordneten Maßnahmen erfolglos geblieben, kann die Regulierungsbehörde in Bezug auf ein Unternehmen, das seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt hat, das Recht Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen aussetzen, bis die Mängel abgestellt sind oder diesem Unternehmen untersagen, weiterhin Kommunikationsnetze oder Kommunikationsdienste bereitzustellen. Aus den gleichen Gründen kann die Regulierungsbehörde die Zuteilung von Frequenzen und Kommunikationsparametern widerrufen.

(4) Stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar oder führt er bei anderen Anbietern oder Nutzern von Kommunikationsnetzen oder -diensten zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch in einem Verfahren gemäß § 57 AVG anordnen. Diese Maßnahmen sind mit bis zu drei Monaten zu befristen und können bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände um weitere drei Monate verlängert werden.(4) Stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit dar oder führt er bei anderen Anbietern oder Nutzern von Kommunikationsnetzen oder -diensten zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Regulierungsbehörde Maßnahmen gemäß Absatz 2, auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 57, AVG anordnen. Diese Maßnahmen sind mit bis zu drei Monaten zu befristen und können bei Vorliegen besonders schwerwiegender Umstände um weitere drei Monate verlängert werden.

(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Mängel, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, tatsächlich nicht vorliegen bzw. innerhalb der gesetzten Frist abgestellt wurden, stellt sie mit Bescheid fest, dass die Mängel nicht bzw. nicht mehr gegeben sind.

(6) Partei im Aufsichtsverfahren ist jedenfalls das Unternehmen, bei dem die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte gemäß Abs. 1 hat.(6) Partei im Aufsichtsverfahren ist jedenfalls das Unternehmen, bei dem die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte gemäß Absatz eins, hat.

(7) Parteien im Aufsichtsverfahren nach § 40 KOG sind ferner jene, die gemäß § 40 Abs. 2 KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.(7) Parteien im Aufsichtsverfahren nach Paragraph 40, KOG sind ferner jene, die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, KOG ihre Betroffenheit glaubhaft gemacht haben.

(8) § 40 Abs. 3 Z 1 KOG gilt mit der Maßgabe, dass das Edikt die Beschreibung jener Anhaltspunkte zu enthalten hat, die zur Einleitung des Aufsichtsverfahrens geführt haben.(8) Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer eins, KOG gilt mit der Maßgabe, dass das Edikt die Beschreibung jener Anhaltspunkte zu enthalten hat, die zur Einleitung des Aufsichtsverfahrens geführt haben.

[ ]

Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.Paragraph 115, (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 117,) oder die KommAustria zuständig ist.

(1a) Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (§ 3 Z 8a). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.(1a) Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (Paragraph 3, Ziffer 8 a,). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.

(2) In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese koordinieren ihre Maßnahmen.

(3) Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten. Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich."

3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist.3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, TKG 2003 mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist.

3.3. Ob ein Verwaltungsverfahren von Amts wegen und/oder auf Antrag einzuleiten und durchzuführen ist, ist anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen (VwGH 15.09.2009, 2008/06/0016). Sofern ein Verfahren nur von Amts wegen eingeleitet werden kann, sind diesbezügliche "Anträge" von Beteiligten mit Bescheid zurückzuweisen bzw. können diese je nach dem Inhalt des Antrages auch lediglich als Anregung zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens verstanden werden (vgl. VwGH 27.04.1976, 1407/75).3.3. Ob ein Verwaltungsverfahren von Amts wegen und/oder auf Antrag einzuleiten und durchzuführen ist, ist anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen (VwGH 15.09.2009, 2008/06/0016). Sofern ein Verfahren nur von Amts wegen eingeleitet werden kann, sind diesbezügliche "Anträge" von Beteiligten mit Bescheid zurückzuweisen bzw. können diese je nach dem Inhalt des Antrages auch lediglich als Anregung zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens verstanden werden vergleiche VwGH 27.04.1976, 1407/75).

3.4. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in zutreffender Weise ausgeführt hat, gilt für die Einleitung und Durchführung eines Aufsichtsverfahrens nach § 91 TKG 2003 der Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime). Aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Behörde bei Vorliegen der gesetzlich genannten Voraussetzungen (d.h. bei Vorliegen eines Mangels bzw. eines Missstandes) nach § 91 TKG 2003 vorzugehen und die vorgesehenen Maßnahmen von Amts wegen zu veranlassen hat. Eine Pflicht zum Einschreiten besteht insbesondere dann, wenn der Behörde Anhaltspunkte, für eine Rechtsverletzung vorliegen, die ihr etwa durch Kundenbeschwerden, Anzeigen oder aus eigener Wahrnehmung zur Kenntnis gelangt sind. Sonstigen Personen wie Konkurrenten, Nutzern oder anderen steht kein Antragsrecht zu. Diese haben auch keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens bzw. auf Setzung von Maßnahmen nach § 91 TKG 2003. Ein etwaiges Antragsrecht lässt sich auch nicht aus § 91 Abs. 6 und 7 TKG 2003 ableiten, zumal die Parteistellung der dort genannten Personen erst nach der Einleitung des Aufsichtsverfahrens durch die Behörde entsteht.3.4. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in zutreffender Weise ausgeführt hat, gilt für die Einleitung und Durchführung eines Aufsichtsverfahrens nach Paragraph 91, TKG 2003 der Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime). Aus dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Behörde bei Vorliegen der gesetzlich genannten Voraussetzungen (d.h. bei Vorliegen eines Mangels bzw. eines Missstandes) nach Paragraph 91, TKG 2003 vorzugehen und die vorgesehenen Maßnahmen von Amts wegen zu veranlassen hat. Eine Pflicht zum Einschreiten besteht insbesondere dann, wenn der Behörde Anhaltspunkte, für eine Rechtsverletzung vorliegen, die ihr etwa durch Kundenbeschwerden, Anzeigen oder aus eigener Wahrnehmung zur Kenntnis gelangt sind. Sonstigen Personen wie Konkurrenten, Nutzern oder anderen steht kein Antragsrecht zu. Diese haben auch keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Verfahrens bzw. auf Setzung von Maßnahmen nach Paragraph 91, TKG 2003. Ein etwaiges Antragsrecht lässt sich auch nicht aus Paragraph 91, Absatz 6 und 7 TKG 2003 ableiten, zumal die Parteistellung der dort genannten Personen erst nach der Einleitung des Aufsichtsverfahrens durch die Behörde entsteht.

3.5. Übertragen auf den hier vorliegenden und zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 91 TKG 2003 zukommt. Da die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.5. Übertragen auf den hier vorliegenden und zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Einleitung eines Aufsichtsverfahrens gemäß Paragraph 91, TKG 2003 zukommt. Da die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der das vorangeganene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.3.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil der das vorangeganene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

amtswegige Ermittlungspflicht, Antragslegimitation, Antragsrecht,
Aufsicht, Aufsichtsbehörde, Frist, Kündigung, Parteistellung,
Schlichtungsstelle, Verwaltungsübertretung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W219.2148741.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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