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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §311;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X Wohnbaugesellschaft m.b.H. in Y, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 18. Jänner 2008, Zl. BMWA-96.205/0055-I/11/2007, betreffend Antrag gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der römisch zehn Wohnbaugesellschaft m.b.H. in Y, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 18. Jänner 2008, Zl. BMWA-96.205/0055-I/11/2007, betreffend Antrag gemäß Paragraph 15, Liegenschaftsteilungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 (eingelangt beim Vermessungsamt Bludenz am 14. Dezember 2006) unter Vorlage der Planurkunde der Dipl. Ing. Dr. M. ZT GmbH vom 12. September 2006 den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens gemäß §§ 16 ff Liegenschaftsteilungsgesetz (im Folgenden: LiegTeilG). Die Planurkunde betrifft die Vermessung des Weges, der aus den Grundstücken Nr. 3198 und 1147/1, KG S., gebildet wird und enthält nach den Ausführungen des Antrages Besitzänderungen, wie sie nach Ansicht der Beschwerdeführerin den tatsächlichen Verhältnissen des bestehenden Weges entsprächen. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Eigentümerin zweier, an diesen Weg angrenzender Grundstücke, nämlich Nr. 1149/1 und 1149/2, KG S. Nach den Ausführungen im Antrag handle es sich um eine Weganlage. Die von der Grenzänderung betroffenen Teilflächen seien Gegenstand einer bereits bestehenden Weganlage, die in der Natur ersichtlich und als Weganlage bestehend sei. Der vorliegende Vermessungsplan diene daher der Erweiterung einer Straßenanlage, die bereits in der Natur bestehe. Die Wertgrenze des § 17 Abs. 1 LiegTeilG in Höhe von EUR 5.200,-- werde hinsichtlich der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke nicht überschritten. Es werde beantragt, die Eigentumsänderungen im Grundbuch im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 15 ff LiegTeilG durchzuführen.Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 (eingelangt beim Vermessungsamt Bludenz am 14. Dezember 2006) unter Vorlage der Planurkunde der Dipl. Ing. Dr. M. ZT GmbH vom 12. September 2006 den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraphen 16, ff Liegenschaftsteilungsgesetz (im Folgenden: LiegTeilG). Die Planurkunde betrifft die Vermessung des Weges, der aus den Grundstücken Nr. 3198 und 1147/1, KG S., gebildet wird und enthält nach den Ausführungen des Antrages Besitzänderungen, wie sie nach Ansicht der Beschwerdeführerin den tatsächlichen Verhältnissen des bestehenden Weges entsprächen. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Eigentümerin zweier, an diesen Weg angrenzender Grundstücke, nämlich Nr. 1149/1 und 1149/2, KG S. Nach den Ausführungen im Antrag handle es sich um eine Weganlage. Die von der Grenzänderung betroffenen Teilflächen seien Gegenstand einer bereits bestehenden Weganlage, die in der Natur ersichtlich und als Weganlage bestehend sei. Der vorliegende Vermessungsplan diene daher der Erweiterung einer Straßenanlage, die bereits in der Natur bestehe. Die Wertgrenze des Paragraph 17, Absatz eins, LiegTeilG in Höhe von EUR 5.200,-- werde hinsichtlich der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke nicht überschritten. Es werde beantragt, die Eigentumsänderungen im Grundbuch im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG durchzuführen.
Das Vermessungsamt Bludenz hat diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Mai 2007 gemäß § 8 AVG i.V.m. § 15 LiegTeilG abgewiesen.Das Vermessungsamt Bludenz hat diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Mai 2007 gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 15, LiegTeilG abgewiesen.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) gab der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 28. November 2007 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass er zu lauten habe:
"Der Antrag der X GmbH gem. §§ 15 ff LiegTeilG vom 13.12.2006 wird gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. Nr. 10/2004 iVm § 13 AVG und § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz idF BGBl. I Nr. 98/2001 zurückgewiesen.""Der Antrag der römisch zehn GmbH gem. Paragraphen 15, ff LiegTeilG vom 13.12.2006 wird gemäß Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 13, AVG und Paragraph 15, Liegenschaftsteilungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, zurückgewiesen."
Die zweitinstanzliche Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass für die Frage der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren § 8 AVG in Verbindung mit den von der Verwaltungsbehörde in der Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgeblich sei. Im vorliegenden Fall sei Sache die Beurkundung des Vorliegens einer Weganlage, um die Verbücherung nach den vereinfachten Bestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG zu ermöglichen. Im Hinblick auf den Zweck des Verfahrens hätten nur der Grundstückseigentümer der errichteten Anlage bzw. der Bauherr der Anlage ein Antragsrecht auf Einleitung des Verfahrens gemäß §§ 15 ff LiegTeilG. Da nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Beschwerdeführerin weder Eigentümerin noch Errichterin der Anlage sei, komme ihr auch kein Antragsrecht im Sinne der §§ 15 ff LiegTeilG zu. Mangels Antragsrecht sei daher auch die Parteistellung der Beschwerdeführer zu verneinen.Die zweitinstanzliche Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass für die Frage der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren Paragraph 8, AVG in Verbindung mit den von der Verwaltungsbehörde in der Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgeblich sei. Im vorliegenden Fall sei Sache die Beurkundung des Vorliegens einer Weganlage, um die Verbücherung nach den vereinfachten Bestimmungen der Paragraphen 15, ff LiegTeilG zu ermöglichen. Im Hinblick auf den Zweck des Verfahrens hätten nur der Grundstückseigentümer der errichteten Anlage bzw. der Bauherr der Anlage ein Antragsrecht auf Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG. Da nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Beschwerdeführerin weder Eigentümerin noch Errichterin der Anlage sei, komme ihr auch kein Antragsrecht im Sinne der Paragraphen 15, ff LiegTeilG zu. Mangels Antragsrecht sei daher auch die Parteistellung der Beschwerdeführer zu verneinen.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass keiner Bestimmung des LiegTeilG entnommen werden könne, dass dem Eigentümer einer Grundfläche, die an die "zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßenanlage" benützten Grundstücke angrenze, ein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Verfahrens nach den Sonderbestimmungen für die Verbücherung von u.a. Straßen- und Weganlagen im Sinne der §§ 15 LiegTeilG eingeräumt wäre, weshalb ein solcher Nachbar in keinem durch das Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein könne, wenn die Behörde keine Beurkundung gemäß § 16 LiegTeilG ausstelle.Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass keiner Bestimmung des LiegTeilG entnommen werden könne, dass dem Eigentümer einer Grundfläche, die an die "zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßenanlage" benützten Grundstücke angrenze, ein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Verfahrens nach den Sonderbestimmungen für die Verbücherung von u.a. Straßen- und Weganlagen im Sinne der Paragraphen 15, LiegTeilG eingeräumt wäre, weshalb ein solcher Nachbar in keinem durch das Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein könne, wenn die Behörde keine Beurkundung gemäß Paragraph 16, LiegTeilG ausstelle.
Insoweit die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 13. Jänner 2006 ableiten möchte, liege dem ein grundsätzlicher Irrtum über den Unterschied zwischen der Öffentlicherklärung einer Straße und der Übernahme einer Straße in das öffentliche Gut zu Grunde. Mit dem angeführten Bescheid sei lediglich der Beschluss der Gemeindevertretung Schruns vom 21. Dezember 1994 bestätigt worden, durch den der Feldweg, Grundstück Nr. 3198, auf seiner ganzen Länge dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderbestimmungen gemäß §§ 15 ff LiegTeilG lägen nicht vor, wenn (lediglich) einer Privatstraße die Merkmale der Öffentlichkeit zuerkannt würden. Dadurch werde nur erreicht, dass der Eigentümer der Straße in Zukunft den Gemeingebrauch in gewissem Umfang auf dieser Straße dulden müsse. Eine weitere Rechtswirkung komme einer solchen behördlichen Entscheidung nicht zu.Die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderbestimmungen gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG lägen nicht vor, wenn (lediglich) einer Privatstraße die Merkmale der Öffentlichkeit zuerkannt würden. Dadurch werde nur erreicht, dass der Eigentümer der Straße in Zukunft den Gemeingebrauch in gewissem Umfang auf dieser Straße dulden müsse. Eine weitere Rechtswirkung komme einer solchen behördlichen Entscheidung nicht zu.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und diesbezüglich Aufwandersatz beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. II Abs. 2 Z. 35 EGVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 5/2008 (vor der Wiederverlautbarung des EGVG mit BGBl. I Nr. 87/2008) hatten u.a. die Vermessungsämter und das BEV das AVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden.Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 35, EGVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (vor der Wiederverlautbarung des EGVG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) hatten u.a. die Vermessungsämter und das BEV das AVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden.
Gemäß § 8 AVG 1991, BGBl. Nr. 51 (Wiederverlautbarung), in der Stammfassung sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, AVG 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 51 (Wiederverlautbarung), in der Stammfassung sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Die Frage des Vorliegens eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses einer Partei in einem Verwaltungsverfahren ist an Hand der in diesem Verwaltungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beantworten. Im vorliegenden Beschwerdefall war das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 (im Folgenden: LiegTeilG) in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 112/2003, anzuwenden.Die Frage des Vorliegens eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses einer Partei in einem Verwaltungsverfahren ist an Hand der in diesem Verwaltungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beantworten. Im vorliegenden Beschwerdefall war das Liegenschaftsteilungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, (im Folgenden: LiegTeilG) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, anzuwenden.
Die §§ 15 bis 20 LiegTeilG lauten, soweit sie beschwerderelevant sind, wie folgt:Die Paragraphen 15 bis 20 LiegTeilG lauten, soweit sie beschwerderelevant sind, wie folgt:
"C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg- , Eisenbahn- und Wasserbauanlagen
§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden: Paragraph 15, Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:
1. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers (zum Beispiel Bewässerungs- , Regulierungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung), einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;
2. auf Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anlage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines frei gewordenen Gewässerbettes;
3. auf Grundstückreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind.
§ 16. Die Vermessungsbehörde hat auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt. Paragraph 16, Die Vermessungsbehörde hat auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt.
§ 17. (1) Hinsichtlich der im § 15, Z. 1 und 2, bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 5 200 Euro wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im § 15, Z. 1, bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.Paragraph 17, (1) Hinsichtlich der im Paragraph 15,, Ziffer eins und 2, bezeichneten Grundstücke hat das Gericht nach Einlangen des Anmeldungsbogens zu ermitteln, ob ihr Wert den Betrag von 5 200 Euro wahrscheinlich nicht übersteigt, und zwar ist hinsichtlich der im Paragraph 15,, Ziffer eins,, bezeichneten Grundstücke der Wert der von jedem einzelnen Grundbuchskörper abzuschreibenden Trennstücke festzustellen.
§ 18. (1) Übersteigt der Wert den Betrag von 5 200 Euro wahrscheinlich nicht, so sind die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich der im § 15 Z. 1 und 2 bezeichneten Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Das Gleiche gilt von den im § 15 Z. 3 angeführten Grundstücken, sofern für sie keine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden muss.Paragraph 18, (1) Übersteigt der Wert den Betrag von 5 200 Euro wahrscheinlich nicht, so sind die durch die Anlage verursachten, aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ersichtlichen Änderungen hinsichtlich der im Paragraph 15, Ziffer eins und 2 bezeichneten Grundstücke sofort und von Amts wegen bücherlich durchzuführen. Der Zustimmung der Eigentümer oder der Buchgläubiger bedarf es unbeschadet sonstiger Voraussetzungen nicht. Das Gleiche gilt von den im Paragraph 15, Ziffer 3, angeführten Grundstücken, sofern für sie keine neue Grundbuchseinlage eröffnet werden muss.
§ 19. (1) Der Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Bauherrn, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.Paragraph 19, (1) Der Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Bauherrn, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
§ 20. Allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlass der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, verjähren gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatz verpflichtet sind, in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Eintragung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Anspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Auf diese Rechtslage ist im Beschluss hinzuweisen." Paragraph 20, Allfällige Ersatzansprüche der Eigentümer, Buchberechtigten oder sonstiger Beteiligter, die aus Anlass der bücherlichen Durchführung der durch die Anlage verursachten Veränderungen erhoben werden, verjähren gegen die Personen, die nach den Grundsätzen des Privatrechtes zum Schadenersatz verpflichtet sind, in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der Eintragung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einem Verbrechen entstanden, so verjährt der Anspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Auf diese Rechtslage ist im Beschluss hinzuweisen."
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die im § 16 LiegTeilG vorgesehene Aufstellung eines Anmeldungsbogens nicht davon abhängig gemacht, dass derjenige, der einen solchen Anmeldebogen vom Vermessungsamt verlangte, Bauherr oder Eigentümer der Weganlage sein müsse. Auch sonst sei in §§ 15 ff LiegTeilG nicht normiert, dass nur Personen, die Bauherren oder Eigentümer der Weganlage seien, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Anmeldebogens hätten. Bei einem richtigen Verständnis des § 16 LiegTeilG sei der Vermessungsbehörde in dieser Bestimmung vom Gesetzgeber der Auftrag erteilt, auf Anmeldebögen die tatsächlichen Verhältnisse von Weg- und Straßenanlagen zu bestätigen, nämlich, ob diese in der Natur tatsächlich bestünden. Wenn diese Voraussetzungen vorlägen, sei ein Anmeldebogen auszustellen. Dieser Anmeldebogen sei dann an das Grundbuchsgericht zu schicken. § 16 LiegTeilG habe nicht den Wortlaut, dass die Vermessungsbehörde nur über Antrag der Bauherren bzw. Eigentümer der Weganlage einen Anmeldebogen auszustellen habe. Beim Anmeldebogen handle es sich um eine öffentliche Urkunde und um keinen Bescheid. Über den Antrag auf Ausstellung eines Anmeldebogens sei kein Bescheid zu erlassen, da § 45 Abs. 2 VermG normiere, dass lediglich die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen könnten, mittels Anmeldebogen mitzuteilen seien. Die Beschwerdeführerin habe Parteistellung gemäß § 8 AVG in einem solchen Verfahren, da über die verfahrensgegenständliche Weganlage die von der Beschwerdeführerin bereits käuflich erworbenen Liegenschaften Nr. 1149/1 und 1149/2 wegmäßig erschlossen würde. Es gebe keine Bestimmung im Liegenschaftsteilungsgesetz und im Vermessungsgesetz, wonach die beantragte Ausstellung eines Anmeldebogens mit dem Eigentumsrecht an einer bestimmten Liegenschaft verbunden sei. Weiters verweise die Beschwerdeführerin darauf, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 13. Jänner 2003 auf die Verordnung der Marktgemeinde Schruns vom 14. Oktober 1971 verweise, nach der der Weg zur Gemeindestraße erklärt worden sei. Weiters sei der gesamte Feldweg in seiner sich nunmehr darstellenden natürlichen Breite mindestens drei Meter in der Natur dem Gemeingebrauch gewidmet. Es komme der Beschwerdeführerin daher auch ein Recht zu, über diese Liegenschaft zuzufahren, um die von ihr käuflich erworbenen Liegenschaften zu nutzen. Die Beschwerdeführerin habe daher ein rechtliches Interesse an der Ausstellung des Anmeldebogens.Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die im Paragraph 16, LiegTeilG vorgesehene Aufstellung eines Anmeldungsbogens nicht davon abhängig gemacht, dass derjenige, der einen solchen Anmeldebogen vom Vermessungsamt verlangte, Bauherr oder Eigentümer der Weganlage sein müsse. Auch sonst sei in Paragraphen 15, ff LiegTeilG nicht normiert, dass nur Personen, die Bauherren oder Eigentümer der Weganlage seien, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Anmeldebogens hätten. Bei einem richtigen Verständnis des Paragraph 16, LiegTeilG sei der Vermessungsbehörde in dieser Bestimmung vom Gesetzgeber der Auftrag erteilt, auf Anmeldebögen die tatsächlichen Verhältnisse von Weg- und Straßenanlagen zu bestätigen, nämlich, ob diese in der Natur tatsächlich bestünden. Wenn diese Voraussetzungen vorlägen, sei ein Anmeldebogen auszustellen. Dieser Anmeldebogen sei dann an das Grundbuchsgericht zu schicken. Paragraph 16, LiegTeilG habe nicht den Wortlaut, dass die Vermessungsbehörde nur über Antrag der Bauherren bzw. Eigentümer der Weganlage einen Anmeldebogen auszustellen habe. Beim Anmeldebogen handle es sich um eine öffentliche Urkunde und um keinen Bescheid. Über den Antrag auf Ausstellung eines Anmeldebogens sei kein Bescheid zu erlassen, da Paragraph 45, Absatz 2, VermG normiere, dass lediglich die Ergebnisse der Amtshandlungen, die Eintragungen im Grundbuch nach sich ziehen könnten, mittels Anmeldebogen mitzuteilen seien. Die Beschwerdeführerin habe Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG in einem solchen Verfahren, da über die verfahrensgegenständliche Weganlage die von der Beschwerdeführerin bereits käuflich erworbenen Liegenschaften Nr. 1149/1 und 1149/2 wegmäßig erschlossen würde. Es gebe keine Bestimmung im Liegenschaftsteilungsgesetz und im Vermessungsgesetz, wonach die beantragte Ausstellung eines Anmeldebogens mit dem Eigentumsrecht an einer bestimmten Liegenschaft verbunden sei. Weiters verweise die Beschwerdeführerin darauf, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 13. Jänner 2003 auf die Verordnung der Marktgemeinde Schruns vom 14. Oktober 1971 verweise, nach der der Weg zur Gemeindestraße erklärt worden sei. Weiters sei der gesamte Feldweg in seiner sich nunmehr darstellenden natürlichen Breite mindestens drei Meter in der Natur dem Gemeingebrauch gewidmet. Es komme der Beschwerdeführerin daher auch ein Recht zu, über diese Liegenschaft zuzufahren, um die von ihr käuflich erworbenen Liegenschaften zu nutzen. Die Beschwerdeführerin habe daher ein rechtliches Interesse an der Ausstellung des Anmeldebogens.
Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. In den §§ 15 ff LiegTeilG ist für die Verbücherung von Grundstücken betreffend Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Auch diesem Sonderverfahren liegt wie dem Verfahren zu § 13 LiegTeilG der Gedanke zu Grunde, dass Kosten, Mühen und Zeit der Durchführung eines ordentlichen Verbücherungsverfahrens den Erfolg, die Bedeutung des Ergebnisses erheblich übersteigt (vgl. dazu Kienast, Die Veränderung von Grundstücksgrenzen, 127). Voraussetzung und Prüfkriterium für die Anwendung des Verfahrens nach den §§ 15 ff LiegTeilG ist u.a., dass eine der im Gesetz aufgezählten Anlagen bereits errichtet und schon Besitz an den dafür benötigten Grundstücken (Grundstücksteilen) erworben wurde (vgl. Kienast, a.a.O., 127 f). Dabei ist es Aufgabe des Vermessungsamtes, die Tatsache des Vorliegens einer der im Gesetz näher genannten Anlagen zu bestätigen und damit auch die Tatsache des tatsächlich bereits vollzogenen Besitzüberganges (vgl. Kienast, a.a.O., 128).Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. In den Paragraphen 15, ff LiegTeilG ist für die Verbücherung von Grundstücken betreffend Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Auch diesem Sonderverfahren liegt wie dem Verfahren zu Paragraph 13, LiegTeilG der Gedanke zu Grunde, dass Kosten, Mühen und Zeit der Durchführung eines ordentlichen Verbücherungsverfahrens den Erfolg, die Bedeutung des Ergebnisses erheblich übersteigt vergleiche , dazu Kienast, Die Veränderung von Grundstücksgrenzen, 127). Voraussetzung und Prüfkriterium für die Anwendung des Verfahrens nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG ist u.a., dass eine der im Gesetz aufgezählten Anlagen bereits errichtet und schon Besitz an den dafür benötigten Grundstücken (Grundstücksteilen) erworben wurde vergleiche , Kienast, a.a.O., 127 f). Dabei ist es Aufgabe des Vermessungsamtes, die Tatsache des Vorliegens einer der im Gesetz näher genannten Anlagen zu bestätigen und damit auch die Tatsache des tatsächlich bereits vollzogenen Besitzüberganges vergleiche , Kienast, a.a.O., 128).
Für jedes gesetzlich vorgesehene Verwaltungsverfahren ist an Hand der gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten, ob das vorgesehene Verwaltungsverfahren von Amts wegen und/oder auf Antrag bestimmter Personen durchzuführen ist. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin als Eigentümerin zweier an der verfahrensgegenständlichen Weganlage gelegener angrenzender Grundstücke ein solches Recht auf Ausstellung eines Anmeldungsbogens gemäß § 16 LiegTeilG zusteht. Der Beschwerdeführerin steht auf Grund des an dem verfahrensgegenständlichen Weg unbestritten bestehenden Gemeingebrauches das Recht zu, zu den ihr gehörigen Liegenschaften auf dieser Weganlage zuzufahren. Daraus kann im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 15 LiegTeilG, bei denen es um die vereinfachte Verbücherung u.a. einer Weg- oder Straßenanlage geht, kein rechtliches Interesse auf Durchführung eines solchen Verfahrens abgeleitet werden, weil nicht erkennbar ist, inwieweit sie durch die Nichtverbücherung der Grundstücke der Weganlage in ihrer Rechtssphäre als Anrainer der Weganlage berührt wären.Für jedes gesetzlich vorgesehene Verwaltungsverfahren ist an Hand der gesetzlichen Bestimmungen zu beantworten, ob das vorgesehene Verwaltungsverfahren von Amts wegen und/oder auf Antrag bestimmter Personen durchzuführen ist. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin als Eigentümerin zweier an der verfahrensgegenständlichen Weganlage gelegener angrenzender Grundstücke ein solches Recht auf Ausstellung eines Anmeldungsbogens gemäß Paragraph 16, LiegTeilG zusteht. Der Beschwerdeführerin steht auf Grund des an dem verfahrensgegenständlichen Weg unbestritten bestehenden Gemeingebrauches das Recht zu, zu den ihr gehörigen Liegenschaften auf dieser Weganlage zuzufahren. Daraus kann im Zusammenhang mit den Regelungen der Paragraphen 15, LiegTeilG, bei denen es um die vereinfachte Verbücherung u.a. einer Weg- oder Straßenanlage geht, kein rechtliches Interesse auf Durchführung eines solchen Verfahrens abgeleitet werden, weil nicht erkennbar ist, inwieweit sie durch die Nichtverbücherung der Grundstücke der Weganlage in ihrer Rechtssphäre als Anrainer der Weganlage berührt wären.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in der Literatur vertretene Ansicht (vgl. Kodek, Grundbuchsrecht, § 15 Rz 2), dass im Hinblick auf den Zweck des Sonderverfahrens gemäß §§ 15 ff LiegTeilG (neben der Verfahrensbeschleunigung auch die Kostenersparnis gemäß § 35 LiegTeilG für den Bauherrn der Anlage) nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch der Bauherr der Anlage ein Antragsrecht auf Einleitung des Verfahrens gemäß §§ 15 ff LiegTeilG hat. Die belangte Behörde hat - wie die Unterbehörden - zutreffend die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführerin hingegen ein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens gemäß §§ 15 ff LiegTeilG nicht zukommt. Es stand der Beschwerdeführerin daher auch kein Recht auf Ausstellung eines Anmeldungsbogens im Sinne des § 16 LiegTeilG zu. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die in der Literatur vertretene Ansicht vergleiche , Kodek, Grundbuchsrecht, Paragraph 15, Rz 2), dass im Hinblick auf den Zweck des Sonderverfahrens gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG (neben der Verfahrensbeschleunigung auch die Kostenersparnis gemäß Paragraph 35, LiegTeilG für den Bauherrn der Anlage) nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern auch der Bauherr der Anlage ein Antragsrecht auf Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG hat. Die belangte Behörde hat - wie die Unterbehörden - zutreffend die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführerin hingegen ein Antragsrecht auf Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG nicht zukommt. Es stand der Beschwerdeführerin daher auch kein Recht auf Ausstellung eines Anmeldungsbogens im Sinne des Paragraph 16, LiegTeilG zu.
Anzumerken ist abschließend, dass es in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gemäß §§ 15 ff LiegTeilG durch einen Antragsberechtigten im negativen Falle zu einer bescheidmäßigen Erledigung der Angelegenheit zu kommen hat.Anzumerken ist abschließend, dass es in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG durch einen Antragsberechtigten im negativen Falle zu einer bescheidmäßigen Erledigung der Angelegenheit zu kommen hat.
Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in den von ihr geltend gemachten Rechten nicht verletzt.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 15. September 2009
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Grundverkehr Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060016.X00Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013