TE Bvwg Beschluss 2017/5/18 W185 2119520-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2017
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Entscheidungsdatum

18.05.2017

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W185 2119520-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.12.2015, Zl. Damaskus-OB/KONS/2058/2015, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, staatenlos, vertreten durch Mag. Thomas Putscher, Caritas der Erzdiözese Wien, Blindengasse 44, 1080 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.10.2015, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.12.2015, Zl. Damaskus-OB/KONS/2058 aus 2015,, aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, vertreten durch Mag. Thomas Putscher, Caritas der Erzdiözese Wien, Blindengasse 44, 1080 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.10.2015, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, derA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der

bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine am XXXX in Damaskus geborene staatenlose Palästinenserin, stellte (nach eigenen Angaben) am 20.05.2015 bzw (nach den Ausführungen der Behörde) am 06.07.2015, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG (Anm:Die Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 in Damaskus geborene staatenlose Palästinenserin, stellte (nach eigenen Angaben) am 20.05.2015 bzw (nach den Ausführungen der Behörde) am 06.07.2015, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG (Anm:

Originalantrag nicht im Akt; Antragskopie Großteils in arabischer Sprache, teils auch in Deutsch). Begründend wurde – wie sich aus einer Zusammenschau des Akteninhalts ergibt - ausgeführt, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin, Herr XXXX, geb. XXXX, staatenlos, als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalte. Diesem sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2015 die Eigenschaft des anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden.Originalantrag nicht im Akt; Antragskopie Großteils in arabischer Sprache, teils auch in Deutsch). Begründend wurde – wie sich aus einer Zusammenschau des Akteninhalts ergibt - ausgeführt, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalte. Diesem sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2015 die Eigenschaft des anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden.

Am 23.06.2015 richtete die Beschwerdeführerin, vertreten durch Mag. Thomas Putscher, Caritas der Erzdiözese Wien, Blindengasse 44, 1080 Wien, ein Schreiben bzw eine Stellungnahme an die ÖB Damaskus, worin u. a. moniert wurde, dass der Antrag der schwer kranken Beschwerdeführerin aufgrund deren Volljährigkeit von der ÖB nicht einmal entgegen genommen worden sei. Die Erledigung des Anbringens seitens der ÖB werde hiemit ausdrücklich beantragt. Die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Familienzusammenführung aufgrund deren Volljährigkeit würde einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen, zumal nach der Judikatur des VfGH (6.6.2014; B 369/2013) in Familienzusammenführungsfällen eine entsprechende Prüfung hinsichtlich des Schutzes von Familienleben gemäß Art 8 EMRK durchzuführen sei. Nach dieser Rechtsprechung wäre – trotz Vorliegens einer negativen Prognoseentscheidung seitens des Bundesamtes – eine entsprechende Prüfung nach Art 8 EMRK hinsichtlich des Schutzes des Familienlebens geboten. Das Höchstgericht folge hier den entsprechenden Vorgaben der EU-Familienzusammenführungs-RL (Richtlinie 2003/86/EG vom 03.10.2003). Die EK habe im April 2014 einen Leitfaden zur korrekten Anwendung bzw Umsetzung der RL 2003/86/EG veröffentlicht; demnach komme in Familienzusammenführungsverfahren dem Grundsatz auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK sowie der EU-GRC große Bedeutung zu und seien stets Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Unter anderem habe auch das Vorliegen von Krankheiten in die Entscheidungsfindung einzufließen. Gegenständlich würden zahlreiche berücksichtigungswürdige Gründe iSd Art 8 EMRK zur Wahrung der Familieneinheit vorliegen: Die Beschwerdeführerin habe stets im gemeinsamen Haushalt der zusammenzuführenden Familienangehörigen und des asylberechtigten Zusammenzuführenden gelebt; ihr Gesundheitszustand sei schwer beeinträchtigt. Aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes (unverheiratete Tochter, die mit den übrigen bis zur Flucht des Zusammenzuführenden im gemeinsamen Haushalt gelebt habe) liege bezogen auf die volljährige Beschwerdeführerin – insbesondere vor dem Hintergrund ihres Gesundheitszustandes und ihrer mentalen Retardierung – ein fortgesetztes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig sei, bestünde weiterhin ein äußerst enger Bezug zu und eine Abhängigkeit von ihren Familienmitgliedern (Eltern, Schwester). Ein Familienleben iSd Art 8 EMRK finde statt. Da die Anträge der Mutter und der mj Schwester der Beschwerdeführerin auf Familienzusammenführung wohl bewilligt werden würden und diese ihr Familienleben dann mit dem Vater in Österreich fortsetzen würde, bliebe die Beschwerdeführerin alleine in Syrien zurück. Es werde ersucht, den Antrag der Beschwerdeführerin anzunehmen, zu bearbeiten und von einer Ablehnung des Antrages Abstand zu nehmen.Am 23.06.2015 richtete die Beschwerdeführerin, vertreten durch Mag. Thomas Putscher, Caritas der Erzdiözese Wien, Blindengasse 44, 1080 Wien, ein Schreiben bzw eine Stellungnahme an die ÖB Damaskus, worin u. a. moniert wurde, dass der Antrag der schwer kranken Beschwerdeführerin aufgrund deren Volljährigkeit von der ÖB nicht einmal entgegen genommen worden sei. Die Erledigung des Anbringens seitens der ÖB werde hiemit ausdrücklich beantragt. Die Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Familienzusammenführung aufgrund deren Volljährigkeit würde einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen, zumal nach der Judikatur des VfGH (6.6.2014; B 369 aus 2013,) in Familienzusammenführungsfällen eine entsprechende Prüfung hinsichtlich des Schutzes von Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK durchzuführen sei. Nach dieser Rechtsprechung wäre – trotz Vorliegens einer negativen Prognoseentscheidung seitens des Bundesamtes – eine entsprechende Prüfung nach Artikel 8, EMRK hinsichtlich des Schutzes des Familienlebens geboten. Das Höchstgericht folge hier den entsprechenden Vorgaben der EU-Familienzusammenführungs-RL (Richtlinie 2003/86/EG vom 03.10.2003). Die EK habe im April 2014 einen Leitfaden zur korrekten Anwendung bzw Umsetzung der RL 2003/86/EG veröffentlicht; demnach komme in Familienzusammenführungsverfahren dem Grundsatz auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sowie der EU-GRC große Bedeutung zu und seien stets Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Unter anderem habe auch das Vorliegen von Krankheiten in die Entscheidungsfindung einzufließen. Gegenständlich würden zahlreiche berücksichtigungswürdige Gründe iSd Artikel 8, EMRK zur Wahrung der Familieneinheit vorliegen: Die Beschwerdeführerin habe stets im gemeinsamen Haushalt der zusammenzuführenden Familienangehörigen und des asylberechtigten Zusammenzuführenden gelebt; ihr Gesundheitszustand sei schwer beeinträchtigt. Aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes (unverheiratete Tochter, die mit den übrigen bis zur Flucht des Zusammenzuführenden im gemeinsamen Haushalt gelebt habe) liege bezogen auf die volljährige Beschwerdeführerin – insbesondere vor dem Hintergrund ihres Gesundheitszustandes und ihrer mentalen Retardierung – ein fortgesetztes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig sei, bestünde weiterhin ein äußerst enger Bezug zu und eine Abhängigkeit von ihren Familienmitgliedern (Eltern, Schwester). Ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK finde statt. Da die Anträge der Mutter und der mj Schwester der Beschwerdeführerin auf Familienzusammenführung wohl bewilligt werden würden und diese ihr Familienleben dann mit dem Vater in Österreich fortsetzen würde, bliebe die Beschwerdeführerin alleine in Syrien zurück. Es werde ersucht, den Antrag der Beschwerdeführerin anzunehmen, zu bearbeiten und von einer Ablehnung des Antrages Abstand zu nehmen.

Der erwähnten Stellungnahme angehängt waren ein "Ärztlicher Bericht" vom 30.03.2015 hinsichtlich der Beschwerdeführerin. Darin bestätigt ein gewisser XXXX, dass die Beschwerdeführerin an Epilepsie, welche medikamentös behandelt werde, leide. Außerdem liege bei dieser eine geistige Retardierung vor (schulisches Lernen sei demnach nur bis zur sechsten Schulstufe möglich gewesen).Der erwähnten Stellungnahme angehängt waren ein "Ärztlicher Bericht" vom 30.03.2015 hinsichtlich der Beschwerdeführerin. Darin bestätigt ein gewisser römisch 40 , dass die Beschwerdeführerin an Epilepsie, welche medikamentös behandelt werde, leide. Außerdem liege bei dieser eine geistige Retardierung vor (schulisches Lernen sei demnach nur bis zur sechsten Schulstufe möglich gewesen).

Am 31.07.2015 übermittelte die ÖB Damaskus dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Familienzusammenführung nach § 35 AsylG, eine Passkopie der Beschwerdeführerin, die erste Seite des positiven Asylbescheides betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.06.2015 inkl dem ärztlichen Bericht vom 30.03.2015 sowie eine übersetzte Geburtsurkunde und eine Aufenthaltsbestätigung die Beschwerdeführerin betreffend.Am 31.07.2015 übermittelte die ÖB Damaskus dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Familienzusammenführung nach Paragraph 35, AsylG, eine Passkopie der Beschwerdeführerin, die erste Seite des positiven Asylbescheides betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.06.2015 inkl dem ärztlichen Bericht vom 30.03.2015 sowie eine übersetzte Geburtsurkunde und eine Aufenthaltsbestätigung die Beschwerdeführerin betreffend.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 31.08.2015 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen wäre.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 31.08.2015 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen wäre.

Mit Schreiben vom 01.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen wäre.

Am 11.09.2015 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich gemäß § 35 Abs 4 AsylG die Prognosebeurteilung des Bundesamtes darauf zu beschränken habe, ob die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz (unabhängig von der Familienangehörigeneigenschaft aus welchen Gründen auch immer) wahrscheinlich sei. Syrischen Staatsangehörigen würde gegenwärtig jedenfalls irgendeine Form internationalen Schutzes zuerkannt; dies jedenfalls im Falle von Staatenlosigkeit und UNRWA-Registrierung, was gegenständlich vorliege. § 26 FPG bestimme, dass im Falle einer positiven Prognosebeurteilung dem Fremden ohne Weiteres ein Visum zu erteilen sei; diese Bestimmung schließe eine eigenständige Beurteilung seitens der Vertretungsbehörden im Falle einer negativen Prognosebeurteilung nicht ausdrücklich aus. Die Regierungsvorlage zu BGBl I Nr. 68/2013 zu § 35 Abs 5 AsylG, stelle klar, dass für das Einreiseverfahren nach § 35 AsylG nicht die Bestimmungen der StatusRL, sondern weiterhin jene der FamilienzusammenführungsRL (Richtlinie 2003/86/EG) anwendbar sein sollen. Bezogen auf diese RL habe der EuGH zu C-540/03 festgehalten, dass Art 17 der RL den Mitgliedstaaten auftrage, in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthaltes in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen und fordere eine "Analyse aller Faktoren"; im Rahmen dieser Entscheidung hebe der Gerichtshof immer wieder die Bedeutung von Art 8 EMRK hervor. Dem Vater der Beschwerdeführerin sei in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Abgesehen von der allgemeinen Lage in Syrien, sei diesem daher eine Rückkehr nach Syrien nicht zumutbar. Den übrigen Familienangehörigen der Kernfamilie, die sich bisher stets um die Beschwerdeführerin gekümmert hätten, werde die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen sein. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des intensiven Abhängigkeitsverhältnisses (geistige Retardierung; Epilepsie) vor dem Hintergrund des Kulturkreises, dem die Familie angehöre (unverheiratete Tochter, immer im gemeinsamen Haushalt; intensive Fürsorge) immer noch Teil der Kernfamilie, zumal auch dem Umstand, dass dem Zusammenführenden der Status eines Flüchtlings zuerkannt worden sei, Bedeutung zukomme. Sollte den übrigen Familienangehörigen die Einreise gewährt, der Beschwerdeführerin diese aber verweigert werden, wäre diese auf sich allein gestellt. Es werde auch beantragt, das Bundesamt als auch die ÖB mögen feststellen, dass der Beschwerdeführerin die Familienangehörigeneigenschaft iSd Art 8 EMRK zukomme. Angeschlossen war u.a. eine Registrierungsbestätigung der UNRWA (Familienregistrierungszertifikat) welche bestätigt, dass die Familie der Beschwerdeführerin als palästinensische Flüchtlinge registriert sind.Am 11.09.2015 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass sich gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG die Prognosebeurteilung des Bundesamtes darauf zu beschränken habe, ob die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz (unabhängig von der Familienangehörigeneigenschaft aus welchen Gründen auch immer) wahrscheinlich sei. Syrischen Staatsangehörigen würde gegenwärtig jedenfalls irgendeine Form internationalen Schutzes zuerkannt; dies jedenfalls im Falle von Staatenlosigkeit und UNRWA-Registrierung, was gegenständlich vorliege. Paragraph 26, FPG bestimme, dass im Falle einer positiven Prognosebeurteilung dem Fremden ohne Weiteres ein Visum zu erteilen sei; diese Bestimmung schließe eine eigenständige Beurteilung seitens der Vertretungsbehörden im Falle einer negativen Prognosebeurteilung nicht ausdrücklich aus. Die Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, zu Paragraph 35, Absatz 5, AsylG, stelle klar, dass für das Einreiseverfahren nach Paragraph 35, AsylG nicht die Bestimmungen der StatusRL, sondern weiterhin jene der FamilienzusammenführungsRL (Richtlinie 2003/86/EG) anwendbar sein sollen. Bezogen auf diese RL habe der EuGH zu C-540/03 festgehalten, dass Artikel 17, der RL den Mitgliedstaaten auftrage, in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthaltes in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen und fordere eine "Analyse aller Faktoren"; im Rahmen dieser Entscheidung hebe der Gerichtshof immer wieder die Bedeutung von Artikel 8, EMRK hervor. Dem Vater der Beschwerdeführerin sei in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Abgesehen von der allgemeinen Lage in Syrien, sei diesem daher eine Rückkehr nach Syrien nicht zumutbar. Den übrigen Familienangehörigen der Kernfamilie, die sich bisher stets um die Beschwerdeführerin gekümmert hätten, werde die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen sein. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des intensiven Abhängigkeitsverhältnisses (geistige Retardierung; Epilepsie) vor dem Hintergrund des Kulturkreises, dem die Familie angehöre (unverheiratete Tochter, immer im gemeinsamen Haushalt; intensive Fürsorge) immer noch Teil der Kernfamilie, zumal auch dem Umstand, dass dem Zusammenführenden der Status eines Flüchtlings zuerkannt worden sei, Bedeutung zukomme. Sollte den übrigen Familienangehörigen die Einreise gewährt, der Beschwerdeführerin diese aber verweigert werden, wäre diese auf sich allein gestellt. Es werde auch beantragt, das Bundesamt als auch die ÖB mögen feststellen, dass der Beschwerdeführerin die Familienangehörigeneigenschaft iSd Artikel 8, EMRK zukomme. Angeschlossen war u.a. eine Registrierungsbestätigung der UNRWA (Familienregistrierungszertifikat) welche bestätigt, dass die Familie der Beschwerdeführerin als palästinensische Flüchtlinge registriert sind.

Am 18.09.2015 übermittelte die ÖB Damaskus die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.09.2015 inkl Beilagen an das Bundesamt zur erneuten Prüfung.

Mit weiterem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18.09.015 beantragte diese, zusätzlich zu dem am 11.09.2015 gestellten Antrag auf "Feststellung der Familienangehörigeneigenschaft iSd Art 8 EMRK" beim Bundesamt und der ÖB zusätzlich aus denselben Gründen die Feststellung der Familienangehörigeneigenschaft iSd Erkenntnisses des VfGH vom 6.6.2013, B369/2013. Zudem werde die Asylerstreckung bzw die Gewährung desselben Schutzes nach dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstücks des AsylG beantragt. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nachgewiesenermaßen aus Syrien komme, staatenlos und aufgrund ihrer schweren Krankheit und geistigen Retardierung auf die Unterstützung ihrer Familie vollkommen angewiesen und bei UNRWA registriert sei, unter dem Schutz des UNRWA gestanden habe, dieser Beistand jedoch weggefallen sei. Es werde die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt. Zu diesem Zweck ersuche sie bei der Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung.Mit weiterem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 18.09.015 beantragte diese, zusätzlich zu dem am 11.09.2015 gestellten Antrag auf "Feststellung der Familienangehörigeneigenschaft iSd Artikel 8, EMRK" beim Bundesamt und der ÖB zusätzlich aus denselben Gründen die Feststellung der Familienangehörigeneigenschaft iSd Erkenntnisses des VfGH vom 6.6.2013, B369/2013. Zudem werde die Asylerstreckung bzw die Gewährung desselben Schutzes nach dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstücks des AsylG beantragt. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nachgewiesenermaßen aus Syrien komme, staatenlos und aufgrund ihrer schweren Krankheit und geistigen Retardierung auf die Unterstützung ihrer Familie vollkommen angewiesen und bei UNRWA registriert sei, unter dem Schutz des UNRWA gestanden habe, dieser Beistand jedoch weggefallen sei. Es werde die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt. Zu diesem Zweck ersuche sie bei der Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 12.10.2015 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufgrund der Volljährigkeit aufrecht bleibe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2015, dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 16.10.2015, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des beantragten Einreisetitels gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass gegenständlich die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin volljährig sei. Die Behörde habe ihre Prognose auch nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.09.2015 aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin aufrechterhalten.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.10.2015, dem gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 16.10.2015, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des beantragten Einreisetitels gem. §26 FPG idgF in Verbindung mit §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach Prüfung mitgeteilt, dass gegenständlich die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin volljährig sei. Die Behörde habe ihre Prognose auch nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11.09.2015 aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin aufrechterhalten.

Gegen den Bescheid richtet sich die am 13.11.2015 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wird, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um die unverheiratete, 20-jährige Tochter des asylberechtigten Zusammenführenden XXXX, welche an geistiger Entwicklungsverzögerung und Epilepsie (mit tonisch klonischen Anfällen; Grand Mal) leide. Sie habe immer im Familienverband des Zusammenführenden gelebt und sei von den Familienangehörigen ihres Vaters abhängig. Den Familienangehörigen des Zusammenführenden sei die Einreise in das Bundesgebiet zu gewähren. Der zusammenführenden Bezugsperson sei mit Bescheid vom 24.02.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Von der ÖB Damaskus sei in der Folge der Familie (Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer mj Schwester) per E-Mail ein Termin zur Antragstellung bekannt gegeben worden. Am 09.06.2015 hätten die genannten Personen - jedenfalls mündlich – bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Einreise gestellt. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht entgegengenommen worden. Erst nach Intervention des Rechtsvertreters vom 23.06.2015 sei auch der Antrag der Beschwerdeführerin entgegengenommen worden. Mit Schriftsatz vom 11.09.2015 wurde darauf hingewiesen, dass sich die Prognosebeurteilung des Bundesamtes darauf zu beschränken habe, ob die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz (unabhängig von der Familienangehörigeneigenschaft aus welchen Gründen auch immer) wahrscheinlich sei (gemeint sohin originäre Schutzgewährung) und dass syrischen Staatsangehörigen im Fall von Staatenlosigkeit und UNRWA-Registrierung der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Das Bundesamt habe jedoch trotzdem die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten und habe die ÖB einen negativen Bescheid erlassen. Die Beschwerdeführerin habe die gegenständliche Einreisebewilligung innerhalb der in Art. 12 der Richtlinie 2003/86/EG gesetzten Frist beantragt, weshalb in diesem Fall auch die genannte Richtlinie beachtlich sei. Darüber hinaus seien auch noch die Art. 47 und 41 sowie 7 GRC beachtlich. Art 4 Abs 2 lit b der RL 2003/86/EG eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Gestattung der Einreise von volljährigen, unverheirateten Kindern des Zusammenführenden, wenn diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnten. Diese den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen sei vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK im gegenständlichen Einzelfall als eine Verpflichtung zu verstehen, sodass die Beschwerdeführerin einen unionsrechtlichen Anspruch auf Einreise bzw Familienzusammenführung habe; dies, da die RL aufgrund der fristgerechten Antragstellung auf Einreise (Art 12 der RL) unmittelbar anwendbar sei. Für das Einreiseverfahren nach § 35 AsylG seien nicht die Bestimmungen der StatusRL, sondern jene der FamilienzusammenführungsRL (RL 2003/86/EG) maßgeblich. In seiner Entscheidung vom 27.06.2006, C-540/03, habe der EuGH immer wieder die Bedeutung von Art 8 EMRK hervorgehoben und eine "Analyse aller Faktoren" gefordert. In der Entscheidung vom 6.6.2014, B369/2013, habe der VfGH implizit klargestellt, dass die Antragstellung auf Einreise bei Vertretungsbehörden auch für Familienangehörige, welche nicht unter die enge Definition des Familienangehörigenbegriffs nach § 2 Abs 1 Z 22 bzw § 35 Abs 5 AsylG fallen würden, prinzipiell zulässig sein müsse. Die Beschwerdeführerin sei eine in Syrien aufhältige, staatenlose Palästinenserin unter Schutz der UNRW. Ein Weiterverbleib in Syrien stelle für sie bereits als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts dar, zumal sie an Epilepsie leide und eine geistige Entwicklungsverzögerung vorliege. Schon aus dem Grund, dass die Zuerkennung des Status einer zumindest subsidiär Schutzberechtigten sehr wahrscheinlich sei, hätte seitens des Bundesamtes eine positive Mitteilung ergehen müssen. Die Rechtsprechung, dass auch das BVwG an die Mitteilung des Bundesamtes gebunden sei, könne nicht aufrechterhalten werden. Die vorgelegten ärztlichen Schreiben würden belegen, dass die geistige Entwicklung der Beschwerdeführerin sehr verlangsamt sei, diese dem Schulunterricht nur bis zur 6. Klasse habe folgen können und diese somit einen geistigen Entwicklungsstand einer 15-jährigen aufweisen würde. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst weder eine eigene Familie noch Kinder habe, sei in die Abwägung nach Art 8 EMRK einzubeziehen. Der belangten Behörde sei jedenfalls ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen, da sie in Hinblick auf das intensive Familienleben zwischen ihrem zusammenführenden Vater diesen nicht einvernommen habe.Gegen den Bescheid richtet sich die am 13.11.2015 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen geltend gemacht wird, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um die unverheiratete, 20-jährige Tochter des asylberechtigten Zusammenführenden römisch 40 , welche an geistiger Entwicklungsverzögerung und Epilepsie (mit tonisch klonischen Anfällen; Grand Mal) leide. Sie habe immer im Familienverband des Zusammenführenden gelebt und sei von den Familienangehörigen ihres Vaters abhängig. Den Familienangehörigen des Zusammenführenden sei die Einreise in das Bundesgebiet zu gewähren. Der zusammenführenden Bezugsperson sei mit Bescheid vom 24.02.2015 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. Von der ÖB Damaskus sei in der Folge der Familie (Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer mj Schwester) per E-Mail ein Termin zur Antragstellung bekannt gegeben worden. Am 09.06.2015 hätten die genannten Personen - jedenfalls mündlich – bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Einreise gestellt. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht entgegengenommen worden. Erst nach Intervention des Rechtsvertreters vom 23.06.2015 sei auch der Antrag der Beschwerdeführerin entgegengenommen worden. Mit Schriftsatz vom 11.09.2015 wurde darauf hingewiesen, dass sich die Prognosebeurteilung des Bundesamtes darauf zu beschränken habe, ob die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz (unabhängig von der Familienangehörigeneigenschaft aus welchen Gründen auch immer) wahrscheinlich sei (gemeint sohin originäre Schutzgewährung) und dass syrischen Staatsangehörigen im Fall von Staatenlosigkeit und UNRWA-Registrierung der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Das Bundesamt habe jedoch trotzdem die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrechterhalten und habe die ÖB einen negativen Bescheid erlassen. Die Beschwerdeführerin habe die gegenständliche Einreisebewilligung innerhalb der in Artikel 12, der Richtlinie 2003/86/EG gesetzten Frist beantragt, weshalb in diesem Fall auch die genannte Richtlinie beachtlich sei. Darüber hinaus seien auch noch die Artikel 47 und 41 sowie 7 GRC beachtlich. Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der RL 2003/86/EG eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Gestattung der Einreise von volljährigen, unverheirateten Kindern des Zusammenführenden, wenn diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnten. Diese den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen sei vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK im gegenständlichen Einzelfall als eine Verpflichtung zu verstehen, sodass die Beschwerdeführerin einen unionsrechtlichen Anspruch auf Einreise bzw Familienzusammenführung habe; dies, da die RL aufgrund der fristgerechten Antragstellung auf Einreise (Artikel 12, der RL) unmittelbar anwendbar sei. Für das Einreiseverfahren nach Paragraph 35, AsylG seien nicht die Bestimmungen der StatusRL, sondern jene der FamilienzusammenführungsRL (RL 2003/86/EG) maßgeblich. In seiner Entscheidung vom 27.06.2006, C-540/03, habe der EuGH immer wieder die Bedeutung von Artikel 8, EMRK hervorgehoben und eine "Analyse aller Faktoren" gefordert. In der Entscheidung vom 6.6.2014, B369/2013, habe der VfGH implizit klargestellt, dass die Antragstellung auf Einreise bei Vertretungsbehörden auch für Familienangehörige, welche nicht unter die enge Definition des Familienangehörigenbegriffs nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, bzw Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fallen würden, prinzipiell zulässig sein müsse. Die Beschwerdeführerin sei eine in Syrien aufhältige, staatenlose Palästinenserin unter Schutz der UNRW. Ein Weiterverbleib in Syrien stelle für sie bereits als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts dar, zumal sie an Epilepsie leide und eine geistige Entwicklungsverzögerung vorliege. Schon aus dem Grund, dass die Zuerkennung des Status einer zumindest subsidiär Schutzberechtigten sehr wahrscheinlich sei, hätte seitens des Bundesamtes eine positive Mitteilung ergehen müssen. Die Rechtsprechung, dass auch das BVwG an die Mitteilung des Bundesamtes gebunden sei, könne nicht aufrechterhalten werden. Die vorgelegten ärztlichen Schreiben würden belegen, dass die geistige Entwicklung der Beschwerdeführerin sehr verlangsamt sei, diese dem Schulunterricht nur bis zur 6. Klasse habe folgen können und diese somit einen geistigen Entwicklungsstand einer 15-jährigen aufweisen würde. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst weder eine eigene Familie noch Kinder habe, sei in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen. Der belangten Behörde sei jedenfalls ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen, da sie in Hinblick auf das intensive Familienleben zwischen ihrem zusammenführenden Vater diesen nicht einvernommen habe.

Am 16.12.2015 langte ein Schriftsatz, bezeichnet als "Beschwerdeergänzung bzw Ergänzung im Beschwerdevorentscheidungsverfahren" ein. Darin wurde vorgebracht, dass der VfGH in einer rezenten Entscheidung vom 23.11.2015, E1510-1511/2015-15, erneut und noch deutlicher zum Ausdruck gebracht habe, dass Vertretungsbehörden – ungeachtet einer negativen Prognosebeurteilung – stets eine mögliche Verletzung der den Zusammenführenden und den Familienangehörigen nach Art 8 EMRK garantierten Rechten eigenständig zu prüfen hätten, und nicht an die Mitteilung des Bundesamtes gebunden seien. Mittlerweile sei der Ehegattin der Bezugsperson und der minderjährigen Schwester der Beschwerdeführerin nach § 26 FPG die Einreise in das Bundesgebiet gestattet worden. Aufgrund des ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zum Zusammenführenden XXXX und zu den Familienangehörigen, welchen nunmehr der Familiennachzug gewährt worden sei, würde eine Verweigerung der Einreise die Beschwerdeführerin (wie auch die vorher genannten Personen) in ihrem nach Art 8 EMRK garantierten Recht verletzen, die die Vertretungsbehörde unabhängig von der Mitteilung des Bundesamtes selbst zu prüfen habe. Es werde beantragt, der Beschwerdeführerin den Einreisetitel zu erteilen.Am 16.12.2015 langte ein Schriftsatz, bezeichnet als "Beschwerdeergänzung bzw Ergänzung im Beschwerdevorentscheidungsverfahren" ein. Darin wurde vorgebracht, dass der VfGH in einer rezenten Entscheidung vom 23.11.2015, E1510-1511/2015-15, erneut und noch deutlicher zum Ausdruck gebracht habe, dass Vertretungsbehörden – ungeachtet einer negativen Prognosebeurteilung – stets eine mögliche Verletzung der den Zusammenführenden und den Familienangehörigen nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechten eigenständig zu prüfen hätten, und nicht an die Mitteilung des Bundesamtes gebunden seien. Mittlerweile sei der Ehegattin der Bezugsperson und der minderjährigen Schwester der Beschwerdeführerin nach Paragraph 26, FPG die Einreise in das Bundesgebiet gestattet worden. Aufgrund des ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses zum Zusammenführenden römisch 40 und zu den Familienangehörigen, welchen nunmehr der Familiennachzug gewährt worden sei, würde eine Verweigerung der Einreise die Beschwerdeführerin (wie auch die vorher genannten Personen) in ihrem nach Artikel 8, EMRK garantierten Recht verletzen, die die Vertretungsbehörde unabhängig von der Mitteilung des Bundesamtes selbst zu prüfen habe. Es werde beantragt, der Beschwerdeführerin den Einreisetitel zu erteilen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2015 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung vom 19.12.2014 dieser Rechtsprechung gefolgt und sei davon ausgegangen, dass auch das BVwG an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden sei und keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätte. Von dieser Rechtsansicht sei auch im vorliegenden Beschwerdefall auszugehen. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und erst in weiterer Folge dann bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Soweit sich die Beschwerde auf die Entscheidung des VfGH vom 6.6.2014, B 369/2013, berufe und im Anschluss eine mangelnde Auseinandersetzung im Lichte des Art 8 EMRK gerügt werde, sei dem entgegen zu halten, dass sich die angefochtene Entscheidung allein darauf stütze, dass die Beschwerdeführerin bereits volljährig sei und daher nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs 5 AsylG falle. Im Hinblick darauf stelle sich nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes gar nicht die Frage eines Eingriffs in ein Familienleben nach Art 8 EMRK. Der dem Erkenntnis des VfGH zu B 369/2013 zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden Fall schon dem Grunde nach nicht vergleichbar sei, weil hier nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliege. Insofern gehe aber auch der Hinweis auf die FamilienzusammenführungsRL ins Leere. Soweit auf VfGH E1510-1511/2015 Bezug genommen werde, sei festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind handle.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2015 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung vom 19.12.2014 dieser Rechtsprechung gefolgt und sei davon ausgegangen, dass auch das BVwG an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden sei und keinen eigenen Entscheidungsspielraum hätte. Von dieser Rechtsansicht sei auch im vorliegenden Beschwerdefall auszugehen. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden und erst in weiterer Folge dann bescheidmäßig abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Soweit sich die Beschwerde auf die Entscheidung des VfGH vom 6.6.2014, B 369 aus 2013,, berufe und im Anschluss eine mangelnde Auseinandersetzung im Lichte des Artikel 8, EMRK gerügt werde, sei dem entgegen zu halten, dass sich die angefochtene Entscheidung allein darauf stütze, dass die Beschwerdeführerin bereits volljährig sei und daher nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG falle. Im Hinblick darauf stelle sich nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes gar nicht die Frage eines Eingriffs in ein Familienleben nach Artikel 8, EMRK. Der dem Erkenntnis des VfGH zu B 369 aus 2013, zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden Fall schon dem Grunde nach nicht vergleichbar sei, weil hier nicht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliege. Insofern gehe aber auch der Hinweis auf die FamilienzusammenführungsRL ins Leere. Soweit auf VfGH E1510-1511/2015 Bezug genommen werde, sei festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges Kind handle.

Am 18.12.2015 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es wurde moniert, dass sich die Behörde nunmehr erstmalig auf den (rechtlichen) Standpunkt stelle, dass der VfGH in seinen Entscheidungen zu B 369/2013 und E 1510-1511/2015 ausschließlich auf ein "ipso iure" zu bejahendes Familienleben iSd Art 8 EMRK Bezug genommen hätte; damit verstoße die Behörde gegen das Überraschungsverbot. Dieser Rechtsauffassung sei aber jedenfalls entgegen zu halten, dass der VfGH in diesen Entscheidungen nicht auf ein "ipso iure" zu bejahendes Familienleben iSd Art 8 EMRK, sondern stets nur auf das sich aus Art 8 EMRK ergebende Gebot abgestellt habe. Im Zusammenhang mit einem Familienleben "ipso iure" sei zudem auf das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, 2013/22/0246, zu verweisen, in der jener auf den Bereich des "insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben iSd Art 8 EMRK" abstelle und aus der Formulierung abzuleiten sei, dass ein "ipso iure" zu bejahendes Familienleben auch außerhalb des Bereiches zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern bestehen könne (arg: insbesondere).Am 18.12.2015 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde moniert, dass sich die Behörde nunmehr erstmalig auf den (rechtlichen) Standpunkt stelle, dass der VfGH in seinen Entscheidungen zu B 369 aus 2013, und E 1510-1511/2015 ausschließlich auf ein "ipso iure" zu bejahendes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK Bezug genommen hätte; damit verstoße die Behörde gegen das Überraschungsverbot. Dieser Rechtsauffassung sei aber jedenfalls entgegen zu halten, dass der VfGH in diesen Entscheidungen nicht auf ein "ipso iure" zu bejahendes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, sondern stets nur auf das sich aus Artikel 8, EMRK ergebende Gebot abgestellt habe. Im Zusammenhang mit einem Familienleben "ipso iure" sei zudem auf das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, 2013/22/0246, zu verweisen, in der jener auf den Bereich des "insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben iSd Artikel 8, EMRK" abstelle und aus der Formulierung abzuleiten sei, dass ein "ipso iure" zu bejahendes Familienleben auch außerhalb des Bereiches zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern bestehen könne (arg: insbesondere).

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 07.01.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt und angemerkt, dass kein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vorliege, da die Sachverhaltselemente der Partei bekannt gewesen seien. Ein Überraschungsverbot beziehe sich auch niemals auf die rechtliche Beurteilung. Außerdem fehle es gegenständlich an einer Relevanz. Diese Grundsätze würden auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten.

Mit Schriftsatz vom 04.02.2016, tituliert als ""Beschwerdeergänzung nach Einsicht in den Akt", wurde vorgebracht, dass es den Anschein habe, dass die ÖB Damaskus die Beweismittel selektiv entgegen genommen habe. Die Behörde irre, wenn sie vermeine, dass ausschließlich Familienangehörigen iS der Definition des § 35 Abs 5 ASylG die Einreise iSd § 26 FPG iVm § 35 AsylG zu gestatten sei bzw ausschließlich die Mitteilung des Bundesamtes für die Entscheidung maßgeblich sei (vgl VfGH B 369/2013 und E 1510-1511/2015). Es sei unmöglich, den Akt auf Vollständigkeit hin zu überprüfen, zumal die Seiten nicht fortlaufend nummeriert seien. Dies alles stehe zu einem fairen Verfahren in einem Spannungsverhältnis und widerspreche insgesamt dem in Art 41 GRC garantierten Recht auf eine gute Verwaltung. Nebenbei sei erwähnt, dass das Antragsformular entgegen der Ansicht der Behörde von der Beschwerdeführerin persönlich am 20.05.2015 (und nicht von deren Mutter am 06.07.2015) unterschrieben worden sei. Den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sei mittlerweile die Einreise in das Bundesgebiet zwecks Familiennachzug gestattet worden. Deren Ausreise sei für den 10.03.2016 geplant.Mit Schriftsatz vom 04.02.2016, tituliert als ""Beschwerdeergänzung nach Einsicht in den Akt", wurde vorgebracht, dass es den Anschein habe, dass die ÖB Damaskus die Beweismittel selektiv entgegen genommen habe. Die Behörde irre, wenn sie vermeine, dass ausschließlich Familienangehörigen iS der Definition des Paragraph 35, Absatz 5, ASylG die Einreise iSd Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG zu gestatten sei bzw ausschließlich die Mitteilung des Bundesamtes für die Entscheidung maßgeblich sei vergleiche VfGH B 369 aus 2013, und E 1510-1511/2015). Es sei unmöglich, den Akt auf Vollständigkeit hin zu überprüfen, zumal die Seiten nicht fortlaufend nummeriert seien. Dies alles stehe zu einem fairen Verfahren in einem Spannungsverhältnis und widerspreche insgesamt dem in Artikel 41, GRC garantierten Recht auf eine gute Verwaltung. Nebenbei sei erwähnt, dass das Antragsformular entgegen der Ansicht der Behörde von der Beschwerdeführerin persönlich am 20.05.2015 (und nicht von deren Mutter am 06.07.2015) unterschrieben worden sei. Den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin sei mittlerweile die Einreise in das Bundesgebiet zwecks Familiennachzug gestattet worden. Deren Ausreise sei für den 10.03.2016 geplant.

Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 wurde ein medizinischer Bericht vom 21.05.2016, ein weiterer vom 22.05.2016 und eine weiterer vom 24.05.2016, in Vorlage gebracht, aus welchen sich einerseits die Medikation der Beschwerdeführerin und andererseits die Diagnosen:

PTSD, soziale Phobie, Isolation und komplette Abschottung, ergeben. Dass die Beschwerdeführerin an sozialer Phobie und Isolation leide, sei auf den Umstand zurückzuführen, dass deren Kernfamilie nunmehr in Österreich lebe und sie dem Umfeld, welches sich um die Beschwerdeführerin gekümmert hätte, entrissen worden sei. Die Kernfamilie überlege deshalb ernsthaft, wieder nach Syrien zurückzukehren. Zum Beweis der Intensität des Familienlebens und va. auch in Bezug auf die Erkrankung der Beschwerdeführerin, werde die zeugenschaftliche Einvernahme der in Österreich befindlichen Kernfamilie der Beschwerdeführerin beantragt. Anzumerken sei weiters, dass die Beschaffung der Medikamente für die Beschwerdeführerin aufgrund der Kämpfe vor Ort gegenwärtig nicht ausreichend gewährleistet sei.

In einer weiteren Stellungnahme vom 30.05.2016 wurden allgemeine Überlegungen zum Umfang des Neuerungsverbots dargelegt.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2016 wurde ein weitere Befund (vom 13.07.2016) betreffend die Beschwerdeführerin in Vorlage gebrach, wo auf das Vorliegen von PTSD, Schlafstörungen und Panikattacken, hingewiesen wird. Eine zumindest einjährige medikamentöse Behandlung sei erforderlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine staatenlose Palästinenserin, welche in Syrien lebt. Sie wurde am XXXX geboren und war damit zum Antragszeitpunkt jedenfalls bereits volljährig. Sie ist nicht verheiratet, hat keine eigene Kinder.Die Beschwerdeführerin ist eine staatenlose Palästinenserin, welche in Syrien lebt. Sie wurde am römisch 40 geboren und war damit zum Antragszeitpunkt jedenfalls bereits volljährig. Sie ist nicht verheiratet, hat keine eigene Kinder.

Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester (spätestens) am 06.07.2015 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005.Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer minderjährigen Schwester (spätestens) am 06.07.2015 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005.

Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, genannt, welcher der Vater der Beschwerdeführerin ist. Dem Genannten wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2016 zu Zahl 1043893910-140111177 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt; gleichzeitig wurde festgestellt, dass diesem nach Art. 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, genannt, welcher der Vater der Beschwerdeführerin ist. Dem Genannten wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2016 zu Zahl 1043893910-140111177 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt; gleichzeitig wurde festgestellt, dass diesem nach Artikel 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen sei und somit nicht unter den Begriff eines Familienangehörigen nach Art. 35 Abs.5 AsylG falle. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin vom 11.09.2015 aufrechterhalten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt bereits volljährig gewesen sei und somit nicht unter den Begriff eines Familienangehörigen nach Artikel 35, Absatz 5, AsylG falle. Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung einer Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin vom 11.09.2015 aufrechterhalten.

Der Mutter und der minderjährigen Schwester der Beschwerdeführerin wurde mittlerweile die Einreise nach Österreich gestattet und befinden sich die Genannten nunmehr bereits seit geraumer Zeit in Österreich.

Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Krankheiten: Epilepsie, geistige Retardierung, soziale Phobie, Schlafstörungen, Panikattacken und PTSD. Die Beschwerdeführerin wird medikamentös behandelt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus und den vorgelegten ärztlichen Schreiben und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Insbesondere unbestritten blieb die Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF lautet:Paragraph 35, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das

Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft in der Regel nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs 3 FPG jedoch für Fremde die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Dem Bundesverwaltungsgericht steht es dabei offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen; das BVwG ist nicht an die Feststellungen des Bundesamtes gebunden [(Anm: Insofern erweisen sich die (gegenteiligen) Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung als unzutreffend;.vgl auch VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007; 30.6.2016, Ra 2015/21/0068-10.). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch begründet.Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft in der Regel nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233 aus 2013, vom 27.09.2013). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben; dies gilt auch für Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Dem Bundesverwaltungsgericht steht es dabei offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführerin auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen; das BVwG ist nicht an die Feststellungen des Bundesamtes gebunden [(Anm: Insofern erweisen sich die (gegenteiligen) Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung als unzutreffend;.vergleiche auch VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007; 30.6.2016, Ra 2015/21/0068-10.). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch begründet.

Gegenständlich hat das Bundesamt seine (negative) Prognoseentscheidung (allein) damit begründet, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am XXXX geboren wurde und im Zeitpunkt der Antragstellung (spätestens 06.07.2015) bereits volljährig war. Der erstinstanzlichen Behörde ist sohin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich nicht unter die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 genannten Familienangehörigen fällt.Gegenständlich hat das Bundesamt seine (negative) Prognoseentscheidung (allein) damit begründet, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 geboren wurde und im Zeitpunkt der Antragstellung (spätestens 06.07.2015) bereits volljährig war. Der erstinstanzlichen Behörde ist sohin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich nicht unter die in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 genannten Familienangehörigen fällt.

Dennoch war die Entscheidung gegenständlich zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Dies aufgrund folgender Erwägungen:

Der VfGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art 8 EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen sei (VfGH 6..6.2014, B 369/2013; 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). Ungeachtet der mangelnden Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin wäre das BVwG somit gehalten, die Einhaltung des Art 8 EMRK zu prüfen. Eine solche Prüfung seitens des BVwG ist gegenständlich jedoch nicht möglich, da das Bundesamt seine Mitteilung nach § 35 Abs 4 AsylG allein auf die vorliegende Volljährigkeit der Beschwerdeführerin gestützt und keinerlei Ausführungen bzw Erwägungen zu einer allfälligen Verletzung von durch Art 8 EMRK gewährleistete Rechte getroffen hat. In der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes fehlen eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit sowie eine entsprechende Begründung einer Art 8 EMRK-Relevanz. Dies v.a. auch vor dem Hintergrund, dass im Verfahren wiederholt auf die Krankheiten der Beschwerdeführerin (Epilepsie, geistige Retardierung, PTSD, Panikattacken, soziale Phobie etc) und der daraus resultierenden Abhängigkeit von der Betreuung seitens ihrer Kernfamilie hingewiesen worden ist. Untermauert wurde dieses Vorbringen durch die Vorlage diverser Arztschreiben. Dem Akt ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Behörde den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw den Grad ihrer Abhängigkeit von der Versorgung und Betreuung durch ihre Kernfamilie (Mutter, mj Schwester) in irgendeiner Art und Weise gewürdigt oder in die Entscheidung hat einfließen lassen. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde keiner Beweiswürdigung unterzogen und fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen dazu.Der VfGH hat in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen, dass auch in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen sei (VfGH 6..6.2014, B 369 aus 2013,; 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15). Ungeachtet der mangelnden Familienangehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin wäre das BVwG somit gehalten, die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu prüfen. Eine solche Prüfung seitens des BVwG ist gegenständlich jedoch nicht möglich, da das Bundesamt seine Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG allein auf die vorliegende Volljährigkeit der Beschwerdeführerin gestützt und keinerlei Ausführungen bzw Erwägungen zu einer allfälligen Verletzung von durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Rechte getroffen hat. In der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes fehlen eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit sowie eine entsprechende Begründung einer Artikel 8, EMRK-Relevanz. Dies v.a. auch vor dem Hintergrund, dass im Verfahren wiederholt auf die Krankheiten der Beschwerdeführerin (Epilepsie, geistige Retardierung, PTSD, Panikattacken, soziale Phobie etc) und der daraus resultierenden Abhängigkeit von der Betreuung seitens ihrer Kernfamilie hingewiesen worden ist. Untermauert wurde dieses Vorbringen durch die Vorlage diverser Arztschreiben. Dem Akt ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Behörde den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw den Grad ihrer Abhängigkeit von der Versorgung und Betreuung durch ihre Kernfamilie (Mutter, mj Schwester) in irgendeiner Art und Weise gewürdigt oder in die Entscheidung hat einfließen lassen. Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde keiner Beweiswürdigung unterzogen und fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen dazu.

Es fehlen somit entsprechende Feststellungen der Behörde letztlich auch dazu, ob es in casu ausnahmsweise erforderlich ist (sein könnte), dass das Familienleben (der volljährigen) Beschwerdeführerin in Österreich fortgesetzt wird (oder nicht). Aufgrund des Mangels an diesbezüglichen Feststellungen ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, die angefochtene Entscheidung einer Prüfung hinsichtlich der Berücksichtigung bzw Einhaltung des Art 8 EMRK zu unterziehen, wie dies der VfGH jedoch für erforderlich erachtet (siehe oben).Es fehlen somit entsprechende Feststellungen der Behörde letztlich auch dazu, ob es in casu ausnahmsweise erforderlich ist (sein könnte), dass das Familienleben (der volljährigen) Beschwerdeführerin in Österreich fortgesetzt wird (oder nicht). Aufgrund des Mangels an diesbezüglichen Feststellungen ist es dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht möglich, die angefochtene Entscheidung einer Prüfung hinsichtlich der Berücksichtigung bzw Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu unterziehen, wie dies der VfGH jedoch für erforderlich erachtet (siehe oben).

Insofern war die Entscheidung zu beheben und zur Durchführung von Ermittlungen zum Grad der Behinderung und zur Versorgung und Betreuung der Beschwerdeführerin in der Heimat durchzuführen, und hierzu Feststellungen zu treffen. Von besonderer Relevanz erscheint es, Ermittlungen zu führen und Feststellungen zu treffen, wie sich die aktuelle Versorgung/Betreuung der Beschwerdeführerin in der Heimat konkret gestaltet, zumal sich seit mittlerweile seit geraumer Zeit die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich befindet (was a priori nicht auf eine besondere Intensität der Abhängigkeit hinzudeuten scheint).

Aus den oben zitierten Erkenntnissen der Höchstgerichte ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Art. 8 EMRK stattzufinden hat und eine Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Die vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist wohl auch in geeigneter Weise mit dem Antragsteller zu erörtern. Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Prüfung nicht vorgenommen bzw. zumindest nicht begründet dokumentiert. Die erstinstanzliche Behörde hätte sich gegenständlich mit der angegebenen Behinderung der Beschwerdeführerin, ihrer tatsächlichen Lebenssituation und der sie erwartenden Lebenssituation nach Abreise der im Verfahren genannten Familienmitglieder (Mutter, Schwester) aus der Heimat, näher auseinandersetzen müssen. Aufgrund der besonderen Konstellation des Falles wäre zu prüfen gewesen, ob es durch die angefochtene Entscheidung zu einem möglichen Eingriff nach Art. 8 EMRK kommt.Aus den oben zitierten Erkenntnissen der Höchstgerichte ergibt sich zumindest, dass eine konkrete und individuelle Prüfung der beteiligten Interessen nach den Kriterien des Artikel 8, EMRK stattzufinden hat und eine Ablehnung eines Einreisetitels entsprechend begründet werden muss. Die vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist wohl auch in geeigneter Weise mit dem Antragsteller zu erörtern. Im gegenständlichen Fall wurde eine solche Prüfung nicht vorgenommen bzw. zumindest nicht begründet dokumentiert. Die erstinstanzliche Behörde hätte sich gegenständlich mit der angegebenen Behinderung der Beschwerdeführerin, ihrer tatsächlichen Lebenssituation und der sie erwartenden Lebenssituation nach Abreise der im Verfahren genannten Familienmitglieder (Mutter, Schwester) aus der Heimat, näher auseinandersetzen müssen. Aufgrund der besonderen Konstellation des Falles wäre zu prüfen gewesen, ob es durch die angefochtene Entscheidung zu einem möglichen Eingriff nach Artikel 8, EMRK kommt.

Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11 a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben, zur Schwere der Erkrankungen der Beschwerdeführerin und zur Intensität ihrer Abhängigkeit bzw deren nunmehrigen Lebenssituation in Abwesenheit ihrer Kernfamilie, nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der Behebung des gegenständlichen Bescheids vorzugehen.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11, a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Familienleben, zur Schwere der Erkrankungen der Beschwerdeführerin und zur Intensität ihrer Abhängigkeit bzw deren nunmehrigen Lebenssituation in Abwesenheit ihrer Kernfamilie, nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der Behebung des gegenständlichen Bescheids vorzugehen.

Gemäß § 11 a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11, a Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W185.2119520.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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