TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/18 W178 2121688-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2017
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Entscheidungsdatum

18.05.2017

Norm

ASVG §58
ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W178 2121688-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Dr. XXXX, vertreten durch RA Dr. Anton Draskovits, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 07.01.2016, Zl. 11-2013-BE-19214172/Mag.Kü zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Dr. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Anton Draskovits, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) vom 07.01.2016, Zl. 11-2013-BE-19214172/Mag.Kü zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG keine Folge gegebenA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG keine Folge gegeben

und die Beschwerdevorentscheidung mit dem Hinweis bestätigt, dass über die Verzugszinsen nur bis 30.7.2015 abgesprochen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 22.01.2015 wurde von der WGKK ein Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG über die von der XXXX GesmbH in Wien zu entrichtenden vollstreckbaren Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 19.761,19 erlassen.1. Mit Schreiben vom 22.01.2015 wurde von der WGKK ein Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG über die von der römisch 40 GesmbH in Wien zu entrichtenden vollstreckbaren Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 19.761,19 erlassen.

2. Mit Schreiben selben Datums wurde Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer-Bf) über den Beitragsrückstand aus den für Mai 2013 bis Juli 2013 geschuldeten Beiträgen informiert und es wurde Parteiengehör gewährt2. Mit Schreiben selben Datums wurde Herr römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer-Bf) über den Beitragsrückstand aus den für Mai 2013 bis Juli 2013 geschuldeten Beiträgen informiert und es wurde Parteiengehör gewährt

3. Am 20.02.2015 ersuchte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Bf um Fristerstreckung. Dieser Antrag wurde noch ein weiteres Mal gestellt.

4. Mit 20.03.2015 langte eine Stellungnahme des Bf bei der Behörde ein, in der vorgebracht wurde, dass die Rückstände nicht nachvollziehbar seien und dem Bf keine schuldhafte Verletzung von Pflichten des gesetzlichen Vertreters treffe. Er habe im Interesse der Gläubigergleichbehandlung-nach Vorgaben der Lohnverrechnung-gehandelt. Die Beiträge für Juli 2013 seien nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewesen. Es sei auch weder die geleistete Quotenzahlung noch der Umstand, dass er Euro 8193,83 an die Wiener Gebietskrankenkasse bezahlt habe, berücksichtigt worden.

Es wird die persönliche Einvernahme sowie die Beiziehung weiterer Unterlagen beantragt.

5. Mit 12.05.2015 wurde ein Rückstandsausweis mit der Summe von zu entrichtenden vollstreckbaren Beiträgen von Euro 11.882,74 ausgestellt (für Mai und Juni 2013) sowie Verzugszinsen bis 30.4.2015.

6. Mit Schreiben gleichen Datums wurde der Beschwerdeführer auf seine Pflichten nach § 67 Abs. 10 und § 58 Abs. 5 ASVG hingewiesen und zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten und Zahlungen der Firma ÖWG GmbH für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge Mai 2013 und Juni 2013 aufgefordert.6. Mit Schreiben gleichen Datums wurde der Beschwerdeführer auf seine Pflichten nach Paragraph 67, Absatz 10 und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG hingewiesen und zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen Verbindlichkeiten und Zahlungen der Firma ÖWG GmbH für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge Mai 2013 und Juni 2013 aufgefordert.

7. Es folgte ein Fristerstreckungsantrag vom 12.06.2015.

8. Mit 20.08.2015 wurde ein neuerlicher Rückstandsausweis (Beiträge einschließlich Verzugszinsen bis 30.7.2015) in der Höhe von €

12.067,90 ausgestellt.

9. Mit Bescheid vom 20.08.2015 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der XXXX GmbH nach § 67 Abs. 10 i. V.m. § 83 ASVG für die von dieser Dienstgeberin zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren für die Zeiträume Mai und Juni 2013 in der Höhe von Euro 12.067, 90 zuzüglich Verzugszinsen aus €9. Mit Bescheid vom 20.08.2015 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH nach Paragraph 67, Absatz 10, i. römisch fünf.m. Paragraph 83, ASVG für die von dieser Dienstgeberin zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren für die Zeiträume Mai und Juni 2013 in der Höhe von Euro 12.067, 90 zuzüglich Verzugszinsen aus €

9322, 19 schulde. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen zu zahlen.

10. Dagegen wurde mit folgender Begründung Beschwerde erhoben:

-Die Wiener Gebietskrankenkasse habe es unterlassen, weitere Erhebungen zu dem Vorbringen zu pflegen, dass den Beschwerdeführer keine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten angelastet werden könne. Er habe den Vorgaben und Empfehlungen der beauftragten Lohnverrechnung vertraut.

  • -Strichaufzählung
    Der Beschwerdeführer habe seine Einvernahm und weitere Unterlagen angeboten.

-Unberücksichtigt sei, dass die Beitragskonto-Inhaberin in Konkurs gewesen sei und der Beschwerdeführer die zwingenden Grundsätze der Gläubigergleichbehandlung einhalten habe müssen.

  • -Strichaufzählung
    Außerdem seien die Quotenzahlungen nicht berücksichtigt worden.

-Die Behörde habe ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt.

Schließlich wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

11. Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit 07.01.2016 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:

Die Konkurseröffnung sei mit 01.08.2013 erfolgt, zu diesem Zeitpunkt seien die Beiträge für NV 5/2013 und 6/2013 bereits fällig gewesen. Sämtliche bis zum 20.8.2015 enthaltenen erhaltenen Quotenzahlungen (am 07.01.2015 und am 03.02.2015) seien am Beitragskonto verbucht und im Haftungsbescheid berücksichtigt worden. Uneinbringlichkeit der Forderungen stehe somit fest. Bei einem Selbstabrechnungskonto wie bei dem gegenständlichen Dienstgeberkonto sei der Dienstgeber verpflichtet, die Beiträge selbst zu berechnen. Es sei Sache des gesetzlichen Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der Pflichten unmöglich gewesen sei, -unter Hinweis auf die Judikatur; dem Beschwerdeführer sei dazu Gelegenheit gegeben worden.Die Konkurseröffnung sei mit 01.08.2013 erfolgt, zu diesem Zeitpunkt seien die Beiträge für NV 5 aus 2013, und 6 aus 2013, bereits fällig gewesen. Sämtliche bis zum 20.8.2015 enthaltenen erhaltenen Quotenzahlungen (am 07.01.2015 und am 03.02.2015) seien am Beitragskonto verbucht und im Haftungsbescheid berücksichtigt worden. Uneinbringlichkeit der Forderungen stehe somit fest. Bei einem Selbstabrechnungskonto wie bei dem gegenständlichen Dienstgeberkonto sei der Dienstgeber verpflichtet, die Beiträge selbst zu berechnen. Es sei Sache des gesetzlichen Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung der Pflichten unmöglich gewesen sei, -unter Hinweis auf die Judikatur; dem Beschwerdeführer sei dazu Gelegenheit gegeben worden.

12. Seitens des Beschwerdeführers wurde zu dieser Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht.

13. Das BVwG hat den Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen um den Vergleich der sozialversicherungs-Zahlungsquote mit der allgemeinen Zahlungsquote anzustellen.

14. Der Beschwerdeführer stellte die Fristerstreckungsantrag vom 29.4.2016 und vom 13.5.2016 (bis 21.5.2016; seitens des Gerichts wurde den Anträgen stattgegeben.

15. Mit Simon 20.5.2016 wurde bekannt gegeben, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Unterlagen im Zusammenhang mit den anteilsmäßigen Zahlungen vorzulegen. Es werde die Einvernahme des Beschwerdeführers und eines Zeugen beantragt.

16. Die Wiener Gebietskrankenkasse hat in der Stellungnahme vom 14.06.6.2016 darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der WGKK Gelegenheit geboten worden sei, Unterlagen zum Nachweis der Gleichbehandlung vorzulegen, er davon aber keinen Gebrauch gemacht habe. Er habe nur angegeben, dass er die Unterlagen nicht fristgerecht finden könne. Da nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer bzw. der Zeuge die genauen Zahlen über Verbindlichkeiten und Zahlungen aus 2013 auswendig wissen sei die Einvernahme nicht sinnvoll.

17. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Gerichts vom 22.6.2016 – unter Hinweis auf die ständige Judikatur des VwGH - darauf hingewiesen, dass genaues Zahlenmaterial über Zahlungen und Verbindlichkeiten vorzulegen sei und es wurde ihm eine letztmalige Frist von drei Wochen eingeräumt. Die Frist verstrich ungenutzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der nunmehr amtlich gelöschten XXXX GmbH, Firmenbuchnummer FN XXXX g, Dienstgeber-Beitragskonto-Nummer bei der WGKK 19214172. Mit 01.08.2015 wurde über das Unternehmen der Konkurs eröffnet, mit 15.01.2016 wurde dieser gemäß § 139 IO aufgehoben. Mit 27.03.2016 wurde die Gesellschaft amtswegig gelöscht.Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der nunmehr amtlich gelöschten römisch 40 GmbH, Firmenbuchnummer FN römisch 40 g, Dienstgeber-Beitragskonto-Nummer bei der WGKK 19214172. Mit 01.08.2015 wurde über das Unternehmen der Konkurs eröffnet, mit 15.01.2016 wurde dieser gemäß Paragraph 139, IO aufgehoben. Mit 27.03.2016 wurde die Gesellschaft amtswegig gelöscht.

Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung waren der Nachverrechnungsbetrag für Mai 2013 ("NV") und die Beiträge für 05/ und 06/2013 offen und fällig. Mit 07.01.2015 und 03.20.2015 langten bei der belangten Behörde Quotenzahlungen aus dem Konkurs ein, die bei der Summe des noch aushaftenden Haftungsbetrages berücksichtigt wurden. Weiters erfolgten Zahlungen des Bf, vgl. zuletzt ergangener Rückstandsausweis vom 20.8.2015; es ist somit die Summe von €Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung waren der Nachverrechnungsbetrag für Mai 2013 ("NV") und die Beiträge für 05/ und 06 aus 2013, offen und fällig. Mit 07.01.2015 und 03.20.2015 langten bei der belangten Behörde Quotenzahlungen aus dem Konkurs ein, die bei der Summe des noch aushaftenden Haftungsbetrages berücksichtigt wurden. Weiters erfolgten Zahlungen des Bf, vergleiche zuletzt ergangener Rückstandsausweis vom 20.8.2015; es ist somit die Summe von €

9322,19 als Haftungsbeitrag offen sowie die laufenden Verzugszinsen.

Die offenen Beitragsforderungen sind uneinbringlich.

Der Beschwerdeführer hat trotz oftmaliger Aufforderung (durch die belangte Behörde und das Gericht) keine Unterlagen über die im maßgeblichen Zeitpunkt bestandenen Verbindlichkeiten und die in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen der ehemaligen Dienstgeberin vorgelegt. Bei diesem Zeitraum handelte es sich um den Zeitraum von der Fälligkeit der offenen Beiträge für Mai 2013 (31.05.2013) bis zur Konkurseröffnung mit 01.08.2013; dass die Zahlungsunfähigkeit bereits früher eingetreten wäre, wurde nicht vorgebracht.

Der Bf wurde - obwohl vertreten - darauf aufmerksam gemacht, dass die Haftung für die offenen Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft in Konkurs nur dann abgewendet werden kann, wenn Unterlagen über die Gläubigergleichbehandlung vorgelegt werden, auf Basis derer eine weitere Prüfung in einer mündlichen Verhandlung erfolgen kann. Das sehr allgemeine Vorbringen zum zwingenden Insolvenzrecht und der Hinweis auf die Vorgaben der Lohnverrechnung genügen nicht.

Es wird auf die ausführliche Darlegung des Verfahrensverlaufes (vgl. Pkt. 2.- 18.) verwiesen.Es wird auf die ausführliche Darlegung des Verfahrensverlaufes vergleiche Pkt. 2.- 18.) verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Wiener Gebietskrankenkasse und dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Gesetzliche Bestimmungen

Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 58 ASVG lautet wie folgt:Paragraph 58, ASVG lautet wie folgt:

(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

(3) Abweichend von Abs. 2 schulden(3) Abweichend von Absatz 2, schulden

1. der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),

2. der Dienstnehmer

gemäß § 4 Abs. 4 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß § 43 Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.gemäß Paragraph 4, Absatz 4, für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.

(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversichersicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

3.2 Grundlegende Judikatur

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, vom 29. Juni 1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 21. Mai 1996, 93/08/0221, vom 29. Juni 1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin bestehen, dass er die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt.

Nach dem grundlegenden Erk des VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014 - ergangen zur inhaltlich gleichen Bestimmung über die Haftung für Zuschläge nach dem BUAG (gleichbedeutend mit Beiträgen nach dem ASVG **Anmerkung des Gerichts) – ist die Haftung des Geschäftsführers nach § 25a Abs. 7 BUAG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Zuschlägen (entspricht den SV-Beiträgen **Anmerkung des Gerichts ) schuldhaft - leichte Fahrlässigkeit genügt - verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Zuschläge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bzw. GKK**Anmerkung des Gerichts Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Zuschlagsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Zuschlagsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213, VwSlg 16532 A/2005).Nach dem grundlegenden Erk des VwGH 2012/08/0227 vom 29.01.2014 - ergangen zur inhaltlich gleichen Bestimmung über die Haftung für Zuschläge nach dem BUAG (gleichbedeutend mit Beiträgen nach dem ASVG **Anmerkung des Gerichts) – ist die Haftung des Geschäftsführers nach Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Zuschlägen (entspricht den SV-Beiträgen **Anmerkung des Gerichts ) schuldhaft - leichte Fahrlässigkeit genügt - verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Zuschläge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bzw. GKK**Anmerkung des Gerichts Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Zuschlagsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Zuschlagsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche das Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213, VwSlg 16532 A/2005).

Gläubigergleichbehandlung liegt dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Zuschlagsverbindlichkeiten (allgemeine Zahlungsquote) dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten (BUAK-Zahlungsquote) entspricht. Unterschreitet die BUAK-Zahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung, hier also eine Benachteiligung der BUAK vor. Es ist sodann der Haftungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Verhältnis der Summe aus Zuschlagszahlungen und Haftungsbetrag zu den insgesamt fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten der allgemeinen Zahlungsquote entspricht. Zur Berechnung des Haftungsbetrags ist die Differenz aus allgemeiner Zahlungsquote und BUAK-Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren bzw. ist - als gleichwertige Methode - die allgemeine Zahlungsquote mit dem Betrag der insgesamt im Beurteilungszeitraum fälligen Zuschlagsverbindlichkeiten zu multiplizieren und sind von diesem Produkt die tatsächlichen Zahlungen auf die Zuschlagsverbindlichkeiten abzuziehen.

Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Zuschlagsverbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen.

Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; zuletzt vgl. Erk vom 12.01.2016 , Zl. Ra 2014/08/0028, 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche das Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; zuletzt vergleiche Erk vom 12.01.2016 , Zl. Ra 2014/08/0028, 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).

3.3 Im gegenständlichen Fall:

Die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin XXXX GmbH steht unbestritten fest.Die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschuldnerin römisch 40 GmbH steht unbestritten fest.

Die vom Bf geleisteten Zahlungen und die Quotenzahlungen wurden bei der Feststellung der Höhe des offenen Haftungsbetrages berücksichtigt.

Nach der - auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur amtswegigen Ermittlungspflicht im Haftungsverfahren (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 17. November 2004, 2002/08/0212, vom 26. Jänner 2005, 2002/08/0213 und vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227) hat die Behörde (bzw. das Gericht) den Vertreter, wenn er nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß ihn eine Haftung trifft.Nach der - auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur amtswegigen Ermittlungspflicht im Haftungsverfahren vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 17. November 2004, 2002/08/0212, vom 26. Jänner 2005, 2002/08/0213 und vom 29. Jänner 2014, 2012/08/0227) hat die Behörde (bzw. das Gericht) den Vertreter, wenn er nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß ihn eine Haftung trifft.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die richtigen Fragestellungen aufgeworfen, nämlich dass es im gegenständlichen Fall auf die Gläubigergleichbehandlung ankommt, ob und in welcher Höhe Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG eintritt.Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die richtigen Fragestellungen aufgeworfen, nämlich dass es im gegenständlichen Fall auf die Gläubigergleichbehandlung ankommt, ob und in welcher Höhe Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eintritt.

Er hat aber in der Folge die entsprechenden Unterlagen bzw. Daten trotz mehrfacher Fristerstreckung und Information durch das Gericht, wofür diese Daten erforderlich sind - – unter Hinweis auf ständige Judikatur des VwGH zu § 67 Abs 10 ASVG - keine Unterlagen geliefert, aus denen die Zahlungen und Verbindlichkeiten von der Fälligkeit der Beiträge bis zur Konkurseröffnung ermittelt hätte werden können.Er hat aber in der Folge die entsprechenden Unterlagen bzw. Daten trotz mehrfacher Fristerstreckung und Information durch das Gericht, wofür diese Daten erforderlich sind - – unter Hinweis auf ständige Judikatur des VwGH zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - keine Unterlagen geliefert, aus denen die Zahlungen und Verbindlichkeiten von der Fälligkeit der Beiträge bis zur Konkurseröffnung ermittelt hätte werden können.

Die beantragte Parteieneinvernahmen ist für die Klärung der relevanten Fragen nicht geeignet, was den Beschwerdeführer auch mit Schreiben des BVwG vom 22.6.2016 mitgeteilt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, die Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachzuholen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer-trotz Fristerstreckung-nicht Gebrauch gemacht.

Es ist somit ins im Sinne der Judikatur des VwGH dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den für den Ausschluss der Haftung notwendigen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen.

Die spätere Zahlung einer Konkursquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen. Sie könnte nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren (vgl. das . Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213, VwSlg 16532 A/2005Die spätere Zahlung einer Konkursquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen. Sie könnte nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren vergleiche das . Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213, VwSlg 16532 A/2005

Die Höhe der Haftungssumme bzw. des noch aushaftenden Betrages wurde von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung hinreichend dargelegt, die Quotenzahlungen berücksichtigt; der Beschwerdeführer hat dagegen keine konkreten Einwände vorgebracht, weder gegen die ursprünglich erstattete Beitragsnachweisung für Juni 2013 der Primärschuldnerin noch gegen die Nachverrechnung durch die WGKK.

4. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, jedoch besteht auch in diesen Fällen die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen davon abzusehen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Gericht von der Verhandlung absehen, wenn der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Gericht von der Verhandlung absehen, wenn der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde.

Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Es wird – wie bereits im Schreiben des Gerichts vom 22.06.2016 - darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Bf und der beantragte Zeuge über Wissen und Unterlagen über die relevanten Fakten haben, nicht nachvollziehbar ist, dass der Bf diese dem Gericht nicht vorlegt, sodass sie in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden könnten. Ohne konkretes Beweisvorbringen war eine mündliche Verhandlung nicht zielführend (vgl. obne unter 3.3)Es wird – wie bereits im Schreiben des Gerichts vom 22.06.2016 - darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Bf und der beantragte Zeuge über Wissen und Unterlagen über die relevanten Fakten haben, nicht nachvollziehbar ist, dass der Bf diese dem Gericht nicht vorlegt, sodass sie in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden könnten. Ohne konkretes Beweisvorbringen war eine mündliche Verhandlung nicht zielführend vergleiche obne unter 3.3)

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Haftung nach § 67 Abs 10 aSVg existiert umfangreiche einheitlich Judikatur, auch zu der hier entscheidenden Frage, welche Rolle dem Bf zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes zukommt, vgl. das Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; zuletzt vgl. Erk vom 12.01.2016 , Zl. Ra 2014/08/0028, 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, aSVg existiert umfangreiche einheitlich Judikatur, auch zu der hier entscheidenden Frage, welche Rolle dem Bf zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes zukommt, vergleiche das Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; zuletzt vergleiche Erk vom 12.01.2016 , Zl. Ra 2014/08/0028, 07.10.2015, Ra 2015/08/0040).

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Schlagworte

Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung,
Nachweismangel, Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2121688.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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