Entscheidungsdatum
18.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2146485-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.01.2017, Zl. 452458/17/ZD/0117, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 05.01.2017, Zl. 452458/17/ZD/0117, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Stellungsuntersuchung vom 30.03.2016 als vorübergehend ungeeignet bis September 2016 befunden.
Bei der darauffolgenden Stellung am 21.10.2016 wurde der Beschwerdeführer für tauglich gemäß § 1 Abs. 2 ZDG befunden.Bei der darauffolgenden Stellung am 21.10.2016 wurde der Beschwerdeführer für tauglich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZDG befunden.
In Folge gab der Beschwerdeführer am 11.11.2016 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) ab.In Folge gab der Beschwerdeführer am 11.11.2016 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) ab.
Mit Bescheid vom 23.11.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 11.11.2016 fest.Mit Bescheid vom 23.11.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 11.11.2016 fest.
Mit Schreiben vom 25.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seines Hochschulstudiums bis September 2020. Er sei seit September 2016 Student an der Karl-Franzens-Universität Graz in der Studienrichtung Molekularbiologie. Dem Antrag waren eine Inskriptionsbestätigung und ein Studienblatt zum Bachelorstudium Molekularbiologie beigelegt.
Mit daraufhin ergangenem Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 02.12.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, welcher bedeutende Nachteil bzw. welche außergewöhnliche Härte ihm durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde. Der Beschwerdeführer ließ die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
2. Der angefochtene Bescheid
Mit dem bekämpften Bescheid vom 05.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid vom 05.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen.
Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weder einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG noch einer außerordentlichen Härte gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG erbracht hätte, weshalb sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weder einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG noch einer außerordentlichen Härte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG erbracht hätte, weshalb sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er sich aufgrund der ursprünglich befundenen, vorübergehend festgestellten Untauglichkeit (Stellungsuntersuchung am 30.03.2016) entschlossen hätte, eine Ausbildung zu beginnen. Er habe deshalb – zum nächstmöglichen Zeitpunkt – im Oktober 2016 das Bachelorstudium der Molekularbiologie aufgenommen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der damals vorliegenden Befunde, welche den Zeitpunkt des Eintretens seiner Tauglichkeit offen gelassen und eine längerfristig bestehende Untauglichkeit durchaus für möglich gehalten hätten. Zum Zeitpunkt des Studienbeginns sei somit noch keine behördliche Entscheidung vorgelegen.
Die Ablehnung des Aufschubes werde damit begründet, dass die ihn betreffenden Umstände keine außerordentliche Härte darstellen, da sie die Mehrheit der Studierenden betreffen und somit einen Aufschub nicht rechtfertigen würden.
Demgegenüber brachte er vor, dass eine Studienunterbrechung zum vorgesehenen Zeitpunkt sehr wohl nachteilig wäre und er würde aufgrund der im Curriculum vorgesehenen Voraussetzungsketten mehr als nur das Jahr seiner zivildienstbedingten Abwesenheit verlieren. Die Struktur der vorgegebenen Semesterplanung sowie der Studienverlauf insgesamt würde durcheinander geraten, da die Wissensvermittlung besonders bei naturwissenschaftlichen Studien aufbauend erfolge und zahlreiche teilnehmerbeschränkte Übungen und Seminare im Labor zu absolvieren seien, welche ohnehin schwer zugänglich seien und nur entsprechend streng vorgegebener Kriterien belegt werden dürften.
Im laufenden Semester habe er bereits einige Fächer belegt, welche zentrale Voraussetzungen für weitere Lehrveranstaltungen bilden und die ein zügiges Weiterstudieren nahelegen – das dabei erworbene Wissen würde bei einer einjährigen Unterbrechung in beträchtlichem Maße verloren gehen. Der dadurch entstehende Nachholbedarf könne zeitlich nicht im Verhältnis zur Unterbrechung ausgeglichen werden und würde das erwartete Studienende nach hinten verschieben. Seine zu erbringenden Studienleistungen würden deutlich geschwächt und wären Nachteile für zukünftige Prüfungsleistungen zu erwarten.
Neben den finanziellen Einbußen aufgrund des verzögerten Berufseintritts würden sich zudem materielle Nachteile aus dem bereits entrichteten Studienbeitrag sowie den Kosten des Semestertickets ergeben.
Daher werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und von einer Zuweisung zur Leistung des Zivildienstes zu diesem Zeitpunkt abzusehen.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 30.01.2017 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 30.03.2016 wurde der Beschwerdeführer als vorübergehend ungeeignet bis September 2016 befunden. Am 21.10.2016 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Ableistung des Wehrdienstes festgestellt. Der Beschwerdeführer gab am 11.11.2016 seine Zivildiensterklärung ab.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 05.01.2017 (zugestellt am 10.01.2017) ist dem Beschwerdeführer gegenüber kein Zuweisungsbescheid ergangen.
Der Beschwerdeführer hat sein Studium an der Karl-Franzens-Universität Graz im Oktober 2016 begonnen.
Ein möglicher erfolgreicher Abschluss dieses Hochschulstudiums wird durch die Ableistung des Zivildienstes um nicht mehr als ein Studienjahr bzw. zwei Semester verzögert.
Der Studienplatz des Beschwerdeführers geht bei Unterbrechung seines Studiums nicht verloren.
Dem Beschwerdeführer entstehen aufgrund der Unterbrechung des Studiums keine feststellbaren wirtschaftlichen Nachteile.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mehr als nur das Jahr seiner zivildienstbedingten Abwesenheit verlieren würde, erweist sich als unsubstantiiert und kann in Ermangelung einer konkreten Begründung nicht nachvollzogen werden.
Da die Dauer des Zivildienstes neun Monate beträgt, wird der Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer seinem Studium nicht nachgehen kann nicht mehr als zwei Semester umfassen.
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich mehr als ein Studienjahr bzw. zwei Semester durch die Ableistung des Zivildienstes verliert, hätte im vorliegenden Fall konkret nachgewiesen werden müssen, was dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist. Auch aus der Aktenlage konnte kein entsprechender Hinweis entnommen werden.
Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Unterbrechung des Studiums keine feststellbaren wirtschaftlichen Nachteile entstehen, ergibt sich in Ermangelung eines konkret bezifferten Vorbringens. Dass der Beschwerdeführer einen bereits entrichteten Studienbeitrag oder ein gekauftes Semesterticket ins Treffen führt, reicht – auch mangels näherer zeitraumbezogener Angaben zur Überprüfung – zur Feststellung eines wirtschaftlichen Nachteiles nicht aus.
Weitergehende Informationen oder ein Hinweis auf andere besonders benachteiligende Umstände, die aus der Ableistung des Zivildienstes resultieren würden, sind dem verfahrensgegenständlichen Akt nicht zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –
ZDG idF BGBl. I Nr. 146/2015 von Bedeutung:ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015, von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG angeführte § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG angeführte Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. [...]"
3.2.2. Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 21.10.2016. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.2016. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Hochschulausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.3.2.2. Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 21.10.2016. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.2016. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Hochschulausbildung stand, ist Paragraph 14, Absatz eins, ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen.
§ 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg. cit.) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081; 26.09.2013, Zl. 2013/11/0165).a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg. cit.) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081; 26.09.2013, Zl. 2013/11/0165).
b) Nach dem zweiten Satz leg. cit. gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 05.01.2017 (Zustellung an den Beschwerdeführer am 10.01.2017) ist ein Zuweisungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde (VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081, BVwG, 13.03.2014, W136 2002667-1).
Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte – wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. verlangt – kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, Zl 2012/11/0081; 26.09.2013, Zl. 2013/11/0165).Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte – wie es der Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. verlangt – kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, Zl 2012/11/0081; 26.09.2013, Zl. 2013/11/0165).
3.2.3 Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer weder einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG noch einer außerordentlichen Härte gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG erbracht hätte.3.2.3 Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer weder einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG noch einer außerordentlichen Härte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG erbracht hätte.
Damit legt sich die belangte Behörde zwar nicht fest, ob sie den Beschwerdefall dem § 14 Abs. 2 ersten oder zweiten Satz ZDG unterstellt, worin aber im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung erblickt werden kann.Damit legt sich die belangte Behörde zwar nicht fest, ob sie den Beschwerdefall dem Paragraph 14, Absatz 2, ersten oder zweiten Satz ZDG unterstellt, worin aber im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung erblickt werden kann.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass eine Studienunterbrechung zum vorgesehenen Zeitpunkt sehr wohl nachteilig wäre und er aufgrund der im Curriculum vorgesehenen Voraussetzungsketten mehr als nur das Jahr seiner zivildienstbedingten Abwesenheit verlieren würde. Im laufenden Semester habe er bereits einige Fächer belegt, welche zentrale Voraussetzungen für weitere Lehrveranstaltungen bilden und die ein zügiges Weiterstudieren nahelegen – das dabei erworbene Wissen würde bei einer einjährigen Unterbrechung in beträchtlichem Maße verloren gehen. Der dadurch entstehende Nachholbedarf könne zeitlich nicht im Verhältnis zur Unterbrechung ausgeglichen werden und würde das erwartete Studienende nach hinten verschieben.
Aus diesem Vorbringen ist jedoch für den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nichts gewonnen:
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/0183).Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/0183).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht. Eine solche Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Beginn der Hochschulausbildung absolviert hätte (VwGH 22.03.2002, Zl. 2001/11/0395; 26.11.2002, Zl. 2001/11/0398; 22.01.2002, Zl. 2001/11/0180, mwN), weshalb sich das Vorbringen betreffend die Verzögerung der Studiendauer und auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Einbußen aufgrund des verzögerten Berufseintritts als nicht stichhaltig erweisen.
Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, oder wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22.01.2002, Zl. 2001/11/0180).Ein bedeutender Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, oder wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22.01.2002, Zl. 2001/11/0180).
Einen bedeutenden Nachteil wie beispielsweise den Verlust von zwei Semestern zusätzlich zur Dauer des Zivildienstes oder den Verlust seines Studienplatzes konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht nachweisen. Der Beschwerdeführer wird nach der Ableistung des Zivildienstes sein Studium entsprechend dem Stand seiner bereits erworbenen Voraussetzungen fortsetzen können. Im Hinblick darauf dass viele Lehrveranstaltungen nur einmal jährlich angeboten werden, ist ein Verlust von weiteren zwei Semestern nach Ableistung des Zivildienstes nicht nachvollziehbar. Bei einem beispielsweise gegebenen Antritt zum Zivildienst am 01. Juli könnten die Lehrveranstaltungen des (verloren gegangenen) Wintersemesters im Wintersemester des Folgejahres nachgeholt werden, was maximal den Verlust eines zusätzlichen Semesters zur Folge hätte. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) wird wie oben ausgeführt in der Rechtsprechung nicht als bedeutender Nachteil angesehen.
Abgesehen von dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verzögerung der Studiendauer ergibt sich auch kein diesbezüglicher Hinweis aus der vorliegenden Aktenlage.
Ein sich im Wesentlichen in einer pauschalen Behauptung erschöpfendes Vorbringen lässt schon mangels näherer Konkretisierung keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes erkennen (VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/0183).
Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil durch die Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneinte.Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil durch die Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG verneinte.
3.2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vor dem Hintergrund, dass er in der Stellung vom 30.03.2016 für vorübergehend ungeeignet befunden wurde und die damals vorliegenden Befunde, den Zeitpunkt des Eintretens seiner Tauglichkeit offen gelassen hätten, bereits im Oktober 2016 das Hochschulstudium aufgenommen, ist Folgendes auszuführen:
Da der Beschwerdeführer im März 2016 lediglich als vorübergehend ungeeignet befunden wurde, hat er damit rechnen müssen in Zukunft noch – zumindest innerhalb des Zeitraumes der kalkulierten Studiendauer – zur Ableistung des Zivildienstes herangezogen zu werden.
Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur sogenannten Harmonisierungspflicht, wenngleich diese primär auf das Vorliegen "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen" (vgl. § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG), abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, Zl. 2000/11/0085; 17.12.1998, Zl. 98/11/018 zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur sogenannten Harmonisierungspflicht, wenngleich diese primär auf das Vorliegen "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen" vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG), abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, Zl. 2000/11/0085; 17.12.1998, Zl. 98/11/018 zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Vor diesem Hintergrund führen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "materiellen" (wirtschaftlichen) Nachteile, die sich laut seinem Vorbringen aus dem bereits entrichteten Studienbeitrag (der Beschwerdeführer gibt allerdings nicht an, ob er bereits den Studienbeitrag für das Sommersemester 2017 meint) sowie den Kosten des Semestertickets (wiederum ohne Bezifferung eines konkreten Zeitraumes) ergeben würden, im Hinblick auf die Harmonisierungspflicht mangels einer besonderen Rücksichtswürdigkeit ins Leere. Hinsichtlich des Studienbeitrages ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seiner Zivildienstleistung gemäß § 67 Universitätsgesetz einen Rechtsanspruch auf eine Beurlaubung von zwei Semestern für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hat. Die Zulassung zum Studium bleibt während der Beurlaubung aufrecht. Bei Ableistung des Zivildienstes werden ihm daher in diesem Zeitraum keine zusätzlichen Kosten für sein Studium erwachsen und kann auch dahingehend kein bedeutender Nachteil erblickt werden.Vor diesem Hintergrund führen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "materiellen" (wirtschaftlichen) Nachteile, die sich laut seinem Vorbringen aus dem bereits entrichteten Studienbeitrag (der Beschwerdeführer gibt allerdings nicht an, ob er bereits den Studienbeitrag für das Sommersemester 2017 meint) sowie den Kosten des Semestertickets (wiederum ohne Bezifferung eines konkreten Zeitraumes) ergeben würden, im Hinblick auf die Harmonisierungspflicht mangels einer besonderen Rücksichtswürdigkeit ins Leere. Hinsichtlich des Studienbeitrages ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seiner Zivildienstleistung gemäß Paragraph 67, Universitätsgesetz einen Rechtsanspruch auf eine Beurlaubung von zwei Semestern für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes hat. Die Zulassung zum Studium bleibt während der Beurlaubung aufrecht. Bei Ableistung des Zivildienstes werden ihm daher in diesem Zeitraum keine zusätzlichen Kosten für sein Studium erwachsen und kann auch dahingehend kein bedeutender Nachteil erblickt werden.
3.2.5. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes somit von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde, welcher einen Aufschub der Ableistung des Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG rechtfertigen würde, von dieser einheitlich beantwortet wird.Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde, welcher einen Aufschub der Ableistung des Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG rechtfertigen würde, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Aufschubantrag, bedeutender Nachteil, Harmonisierungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2146485.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017