Entscheidungsdatum
18.05.2017Norm
BDG 1979 §207f Abs2Spruch
W106 2148363-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cornelia MAZZUCCO, 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 27.12.2016, GZ BMB-712/0125-III/5/2016, betreffend Ernennung des Mitbeteiligten auf die Planstelle eines Direktors an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes HEBENSTREIT, 5020 Salzburg, Schrannengasse 10E), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cornelia MAZZUCCO, 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 27.12.2016, GZ BMB-712/0125-III/5/2016, betreffend Ernennung des Mitbeteiligten auf die Planstelle eines Direktors an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes HEBENSTREIT, 5020 Salzburg, Schrannengasse 10E), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 207f Abs. 2 BDG 1979 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 207 f, Absatz 2, BDG 1979 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
(18.05.2017)
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Professorin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Entschließung vom 15.04.2014 ernannte der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesministerin für Bildung und Frauen die BF mit Wirksamkeit vom 01.05.2014 auf die Planstelle einer Direktorin an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX. Die Bundesministerin für Bildung und Frauen sprach darüber im Bescheid vom 02.05.2014 ab.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Professorin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Entschließung vom 15.04.2014 ernannte der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesministerin für Bildung und Frauen die BF mit Wirksamkeit vom 01.05.2014 auf die Planstelle einer Direktorin an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 . Die Bundesministerin für Bildung und Frauen sprach darüber im Bescheid vom 02.05.2014 ab.
I.2. Mit Beschluss vom 18.09.2015 hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Bescheid der Bundeministerin für Bildung und Frauen vom 02.05.2014 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Begründend führte das BVwG insbesondere aus, die Behörde wäre gehalten gewesen, von einem Eignungsvorsprung des Bewerbers XXXX (in Folge: Mitbeteiligter) in Ansehung der Kriterien gemäß § 207f Abs. 2 BDG auszugehen.römisch eins.2. Mit Beschluss vom 18.09.2015 hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Bescheid der Bundeministerin für Bildung und Frauen vom 02.05.2014 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Begründend führte das BVwG insbesondere aus, die Behörde wäre gehalten gewesen, von einem Eignungsvorsprung des Bewerbers römisch 40 (in Folge: Mitbeteiligter) in Ansehung der Kriterien gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, BDG auszugehen.
I.3. Gegen diesen Beschluss vom 18.09.2015 erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde ablehnte. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Beschluss vom 18.09.2015 erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde ablehnte. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
I.4. Im fortgesetzten Verfahren wurden seitens der Bundesministerin für Bildung (belangte Behörde) ergänzende Ermittlungen durchgeführt, wobei unter anderem ergänzende Informationen, Nachweise und Stellungnahmen der BF (u.a. Stellungnahme der ehemaligen Direktorin der BHAK/BHAS XXXX, Studienplan "Entrepreneurship und Management", Teilnahmebestätigungen, Darstellung der bisherigen Tätigkeiten als Schulleiterin), des Mitbeteiligten (u.a. Ausführungen zu seinem Unternehmen, Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2012, Gewerbeschein, Zertifikat über Aufnahme in die Leadership Academy, Teilnahmebestätigungen, Stellungnahme der Direktorin seiner Schule) und des Landesschulrats für Salzburg, des Fachausschusses und der Personalvertretung an der BHAK/BHAS XXXX sowie Unterlagen zur Leadership Academy eingeholt wurden und ein Assessment Center bei einer externen Personalberatungsfirma abgewickelt wurde, an welchem der Mitbeteiligte nicht teilnahm. Die Ergebnisse des Assessment Centers wurden in den Kategorien "über alle Maßen erfüllt", "gut erfüllt", "teilweise erfüllt" und "nicht erfüllt" dargestellt. Die BF wurde bezüglich der Anforderung "Antrieb/Initiative zum Beruf/Kreativität" mit dem Kalkül "über alle Maßen erfüllt" bewertet, hinsichtlich der Anforderungen "Kommunikative Kompetenz", "Soziale Kompetenz – Dienstleistungsorientierung", "Mitarbeiterführung und Beratungskompetenz" und "Strategische Planung – Delegationsfähigkeit" mit dem Kalkül "gut erfüllt" und hinsichtlich der Anforderungen "Moderation – Besprechungsleitung – Konfliktmanagement" und "Planung und Organisation - Administration" mit "teilweise erfüllt" bewertet.römisch eins.4. Im fortgesetzten Verfahren wurden seitens der Bundesministerin für Bildung (belangte Behörde) ergänzende Ermittlungen durchgeführt, wobei unter anderem ergänzende Informationen, Nachweise und Stellungnahmen der BF (u.a. Stellungnahme der ehemaligen Direktorin der BHAK/BHAS römisch 40 , Studienplan "Entrepreneurship und Management", Teilnahmebestätigungen, Darstellung der bisherigen Tätigkeiten als Schulleiterin), des Mitbeteiligten (u.a. Ausführungen zu seinem Unternehmen, Einnahmen-/Ausgabenrechnung 2012, Gewerbeschein, Zertifikat über Aufnahme in die Leadership Academy, Teilnahmebestätigungen, Stellungnahme der Direktorin seiner Schule) und des Landesschulrats für Salzburg, des Fachausschusses und der Personalvertretung an der BHAK/BHAS römisch 40 sowie Unterlagen zur Leadership Academy eingeholt wurden und ein Assessment Center bei einer externen Personalberatungsfirma abgewickelt wurde, an welchem der Mitbeteiligte nicht teilnahm. Die Ergebnisse des Assessment Centers wurden in den Kategorien "über alle Maßen erfüllt", "gut erfüllt", "teilweise erfüllt" und "nicht erfüllt" dargestellt. Die BF wurde bezüglich der Anforderung "Antrieb/Initiative zum Beruf/Kreativität" mit dem Kalkül "über alle Maßen erfüllt" bewertet, hinsichtlich der Anforderungen "Kommunikative Kompetenz", "Soziale Kompetenz – Dienstleistungsorientierung", "Mitarbeiterführung und Beratungskompetenz" und "Strategische Planung – Delegationsfähigkeit" mit dem Kalkül "gut erfüllt" und hinsichtlich der Anforderungen "Moderation – Besprechungsleitung – Konfliktmanagement" und "Planung und Organisation - Administration" mit "teilweise erfüllt" bewertet.
I.5. Mit Entschließung vom 15.12.2016 wurde der Mitbeteiligte vom die Funktion des Bundespräsidenten ausübenden Präsidium des Nationalrats mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 auf die Planstelle eines Direktors an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule (BHAK/BHAS) XXXX ernannt.römisch eins.5. Mit Entschließung vom 15.12.2016 wurde der Mitbeteiligte vom die Funktion des Bundespräsidenten ausübenden Präsidium des Nationalrats mit Wirksamkeit vom 01.01.2017 auf die Planstelle eines Direktors an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule (BHAK/BHAS) römisch 40 ernannt.
I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bundeministerin für Bildung gegenüber dem Mitbeteiligten sowie gegenüber der BF und einem weiteren in den Besetzungsvorschlag des Landesschulrats aufgenommenen Bewerber wie folgt ab:römisch eins.6. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bundeministerin für Bildung gegenüber dem Mitbeteiligten sowie gegenüber der BF und einem weiteren in den Besetzungsvorschlag des Landesschulrats aufgenommenen Bewerber wie folgt ab:
"XXXX wurde mit Entschließung vom 15. Dezember 2016 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 auf die Planstelle eines Direktors an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX, XXXX, ernannt. Die Ernennung ist zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren wirksam.""XXXX wurde mit Entschließung vom 15. Dezember 2016 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 auf die Planstelle eines Direktors an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 , römisch 40 , ernannt. Die Ernennung ist zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren wirksam."
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen und des Verfahrensganges zusammengefasst aus, aufgrund der Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides durch das BVwG sei das Verwaltungsverfahren wieder in den Stand vor dem Ergehen des Bescheides vom 02.05.2014 zurückgetreten. Allen in den Dreiervorschlag des Landesschulrats für Salzburg aufgenommenen Bewerbern komme daher auch im fortgesetzten Verfahren Parteistellung zu. Bei der Ernennung von öffentlich-rechtlich Bediensteten sei auf die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber zum beabsichtigten Ernennungszeitpunkt abzustellen. Aus diesem Grund seien im fortgesetzten Verfahren auch ergänzende Sachverhaltsermittlungen erfolgt.
Zur Abwägung der in der Ausschreibung geforderten Anforderungen wurde im angefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt:
"Aufgrund der Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluss zu den unterschiedlichen Anforderungskategorien ist seitens des BMB ein Eignungsvorsprung des Bewerbers XXXX bezüglich Führungs- und Organisationskompetenzen anzunehmen."Aufgrund der Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluss zu den unterschiedlichen Anforderungskategorien ist seitens des BMB ein Eignungsvorsprung des Bewerbers römisch 40 bezüglich Führungs- und Organisationskompetenzen anzunehmen.
Die Ausführungen im ursprünglichen Bescheid des BMBF vom 02.05.2014 bezüglich der sozialen Kompetenzen wurden nicht weiter beanstandet, sodass im Bereich sozialer Kompetenz weiterhin ein Eignungsvorsprung von XXXX angenommen wird. Diese Einschätzung wird auch durch das im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsermittlungen zusätzliche, extern vorgenommene Assessment Center und die vorliegenden Stellungnahmen schulischer Gremien bestätigt. Darin wird XXXX unter anderem als reflektierte, offene Persönlichkeit beschrieben, im Umgang mit anderen vermittle sie Wertschätzung und sie lege großen Wert darauf, die Perspektive ihres Gegenübers abzuholen. Zum Bewerber XXXX sind aufgrund dessen Nichtteilnahme am Assessment Center keine näheren Feststellungen zur persönlichen Eignung möglich.Die Ausführungen im ursprünglichen Bescheid des BMBF vom 02.05.2014 bezüglich der sozialen Kompetenzen wurden nicht weiter beanstandet, sodass im Bereich sozialer Kompetenz weiterhin ein Eignungsvorsprung von römisch 40 angenommen wird. Diese Einschätzung wird auch durch das im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsermittlungen zusätzliche, extern vorgenommene Assessment Center und die vorliegenden Stellungnahmen schulischer Gremien bestätigt. Darin wird römisch 40 unter anderem als reflektierte, offene Persönlichkeit beschrieben, im Umgang mit anderen vermittle sie Wertschätzung und sie lege großen Wert darauf, die Perspektive ihres Gegenübers abzuholen. Zum Bewerber römisch 40 sind aufgrund dessen Nichtteilnahme am Assessment Center keine näheren Feststellungen zur persönlichen Eignung möglich.
Die Ergebnisse des Assessment Centers bestätigen auch die Beurteilung, dass XXXX gesamt gesehen für die Stelle des Direktors weniger geeignet ist. Die Ergebnisse attestieren ihm eine freundliche Persönlichkeit, die großen Wert auf ein harmonisches Miteinander legt. Als Führungsperson scheint er im Bereich der strategischen Planung aber eher inkonsequent zu sein und nur schwer eine steuernde Rolle einnehmen zu können.Die Ergebnisse des Assessment Centers bestätigen auch die Beurteilung, dass römisch 40 gesamt gesehen für die Stelle des Direktors weniger geeignet ist. Die Ergebnisse attestieren ihm eine freundliche Persönlichkeit, die großen Wert auf ein harmonisches Miteinander legt. Als Führungsperson scheint er im Bereich der strategischen Planung aber eher inkonsequent zu sein und nur schwer eine steuernde Rolle einnehmen zu können.
Bezüglich der Projekt- und Qualitätsmanagement-Kompetenzen wird entsprechend dem Sachverhalt ein Gleichstand des Bewerber XXXX und der Bewerberin XXXX angenommen. In der Ausschreibung wurden darüber hinaus IKT-Grundkompetenzen gefordert. Dementsprechend hat das BMB bei seiner ursprünglichen Abwägung nur Grundkompetenzen einbezogen und einen Gleichstand aller Bewerber/innen festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auch über die in der Ausschreibung genannte Anforderung ("Grundkompetenzen") hinausgehende, spezifische IKT-Kenntnisse bei seiner Abwägung mit ein und kommt daher zum Schluss, dass hier ein Eignungsvorsprung des Bewerbers XXXX vorliegt. Dieser Beurteilung hat das BMB zu folgen.Bezüglich der Projekt- und Qualitätsmanagement-Kompetenzen wird entsprechend dem Sachverhalt ein Gleichstand des Bewerber römisch 40 und der Bewerberin römisch 40 angenommen. In der Ausschreibung wurden darüber hinaus IKT-Grundkompetenzen gefordert. Dementsprechend hat das BMB bei seiner ursprünglichen Abwägung nur Grundkompetenzen einbezogen und einen Gleichstand aller Bewerber/innen festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auch über die in der Ausschreibung genannte Anforderung ("Grundkompetenzen") hinausgehende, spezifische IKT-Kenntnisse bei seiner Abwägung mit ein und kommt daher zum Schluss, dass hier ein Eignungsvorsprung des Bewerbers römisch 40 vorliegt. Dieser Beurteilung hat das BMB zu folgen.
Zur Kategorie "Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen" wird auf den Sachverhalt verwiesen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Änderung der dort abgebildeten Abwägung erforderlich machen würden. Es wird daher hinsichtlich der Erfahrung in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen und der internationalen Erfahrung weiterhin ein Eignungsvorsprung des Bewerbers XXXX angenommen.Zur Kategorie "Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen" wird auf den Sachverhalt verwiesen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Änderung der dort abgebildeten Abwägung erforderlich machen würden. Es wird daher hinsichtlich der Erfahrung in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen und der internationalen Erfahrung weiterhin ein Eignungsvorsprung des Bewerbers römisch 40 angenommen.
Auch in der Kategorie "Aus-/Weiterbildung im Bereich Management" hat das BMB der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, da dieses die Teilnahme an der Leadership Academy "als spezielle Führungskräfteausbildung als Vorsprung in der Managementausbildung als Führungskraft gegenüber der Mitbeteiligten, welche die Absolvierung einer speziellen Führungskräfteausbildung nicht vorweisen kann", wertet.
Bezüglich des (neuerlichen) Vorbringens der Bewerberin XXXX, ihr sei eine Teilnahme an der LEA aufgrund mangelnder Einladung durch den LSR nicht möglich gewesen und könnte ihr diese Nichtteilnahme daher nicht als Nachteil angerechnet werden, wird auf die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. Bei der Abwägung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber/innen für eine Stelle als Schulleiter/r ist letztlich nur die tatsächlich vorhandene Qualifikation relevant, nicht aber, warum eine bestimmte Qualifikation erlangt wurde oder eben nicht erlangt wurde.Bezüglich des (neuerlichen) Vorbringens der Bewerberin römisch 40 , ihr sei eine Teilnahme an der LEA aufgrund mangelnder Einladung durch den LSR nicht möglich gewesen und könnte ihr diese Nichtteilnahme daher nicht als Nachteil angerechnet werden, wird auf die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen. Bei der Abwägung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber/innen für eine Stelle als Schulleiter/r ist letztlich nur die tatsächlich vorhandene Qualifikation relevant, nicht aber, warum eine bestimmte Qualifikation erlangt wurde oder eben nicht erlangt wurde.
Zur Kategorie "Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung" kann aufgrund der Ergebnisse der ergänzenden Sachverhaltsermittlungen Folgendes festgestellt werden: Im Assessment Center hat XXXX die Anforderung "Kommunikative Kompetenz" gut erfüllt. Diese Annahme deckt sich auch mit den unterschiedlichen Stellungnahmen der schulischen Gremien. Von XXXX wurde diese Anforderung nur teilweise erfüllt. XXXX ist daher vor XXXX zu reihen. Eine Aussage zu XXXX kann mangels Teilnahme am Assessment Center nicht getroffen werden.Zur Kategorie "Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung" kann aufgrund der Ergebnisse der ergänzenden Sachverhaltsermittlungen Folgendes festgestellt werden: Im Assessment Center hat römisch 40 die Anforderung "Kommunikative Kompetenz" gut erfüllt. Diese Annahme deckt sich auch mit den unterschiedlichen Stellungnahmen der schulischen Gremien. Von römisch 40 wurde diese Anforderung nur teilweise erfüllt. römisch 40 ist daher vor römisch 40 zu reihen. Eine Aussage zu römisch 40 kann mangels Teilnahme am Assessment Center nicht getroffen werden.
Vom Bewerber XXXX sowie von der Bewerberin XXXX liegen dem BMB Stellungnahmen der (ehemalig) vorgesetzten Schulleitungen vor. In beiden Stellungnahmen werden die Qualifikationen von XXXXbzw. XXXX dargestellt und deren Eignung als Schulleiter/in versichert. Auch diese Stellungnahmen sprechen dafür, dass beide Personen sehr gut für die Stelle geeignet sind, ein Eignungsvorsprung einer der beiden kann daraus nicht abgeleitet werden.Vom Bewerber römisch 40 sowie von der Bewerberin römisch 40 liegen dem BMB Stellungnahmen der (ehemalig) vorgesetzten Schulleitungen vor. In beiden Stellungnahmen werden die Qualifikationen von XXXXbzw. römisch 40 dargestellt und deren Eignung als Schulleiter/in versichert. Auch diese Stellungnahmen sprechen dafür, dass beide Personen sehr gut für die Stelle geeignet sind, ein Eignungsvorsprung einer der beiden kann daraus nicht abgeleitet werden.
Auch die Ausführungen des Zentralausschusses und die eingelangten Stellungnahmen der schulischen Personalvertretung können nicht die Bindungswirkung des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen, mit der die Bessereignung auf Grund des vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes ausgesprochen wurde. Darüber hinaus handelt es sich im Wesentlichen um Verwendungsberichte über die aktuelle Funktionsausübung nach der ursprünglichen Ernennung. Es liegt bei der aktuell getroffenen Ernennung keine – wie in diesen Schreiben angeführte – intransparente Entscheidung des BMB vor, sondern wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Bindung an die dort vertretene Rechtsansicht umgesetzt.
Gemäß BGBl. II Nr 387/2015 zum Frauenförderungsplan liegt im Bereich des LSRfSalzburg, Handelsakademien und Handelsschulen - unter Berücksichtigung der ursprünglichen Entscheidung für XXXX – der Anteil der Frauen und Männer mit 4:4 bei genau 50%.Gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 387 aus 2015, zum Frauenförderungsplan liegt im Bereich des LSRfSalzburg, Handelsakademien und Handelsschulen - unter Berücksichtigung der ursprünglichen Entscheidung für römisch 40 – der Anteil der Frauen und Männer mit 4:4 bei genau 50%.
In Zusammenschau der Ermittlungsergebnisse des BMB und der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluss vom 18.09.2015 und der damit dem BMB übertragenen Bindungswirkung ist in den einzelnen Kategorien überwiegend XXXX an erster Stelle zu reihen. Das entspricht der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach der vorliegende Sachverhalt nicht dahingehend beurteilt werden konnte, dass eine gleiche Eignung der Bewerberin XXXX und des Bewerbers XXXX somit aber auch keine Bessereignung XXXX vorlagen und wonach somit § 207f Abs. 2 Z 4 BDG nicht anzuwenden war, sondern wonach aufgrund eines Eignungsvorsprunges eines Bewerbers vielmehr § 207f Abs. 2 Z 1 und 2 BDG anzuwenden gewesen wären. Unter Bindung an diese durch das Bundesverwaltungsgericht dargelegte Rechtsansicht ist daher XXXX für die Besetzung der gegenständlichen Planstelle auszuwählen."In Zusammenschau der Ermittlungsergebnisse des BMB und der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluss vom 18.09.2015 und der damit dem BMB übertragenen Bindungswirkung ist in den einzelnen Kategorien überwiegend römisch 40 an erster Stelle zu reihen. Das entspricht der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach der vorliegende Sachverhalt nicht dahingehend beurteilt werden konnte, dass eine gleiche Eignung der Bewerberin römisch 40 und des Bewerbers römisch 40 somit aber auch keine Bessereignung römisch 40 vorlagen und wonach somit Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 4, BDG nicht anzuwenden war, sondern wonach aufgrund eines Eignungsvorsprunges eines Bewerbers vielmehr Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BDG anzuwenden gewesen wären. Unter Bindung an diese durch das Bundesverwaltungsgericht dargelegte Rechtsansicht ist daher römisch 40 für die Besetzung der gegenständlichen Planstelle auszuwählen."
I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der nach Darstellung des Sachverhaltes folgende Beschwerdegründe vorgebracht wurden:römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde, in der nach Darstellung des Sachverhaltes folgende Beschwerdegründe vorgebracht wurden:
Die BF übe seit mehr als 2,5 Jahren die Schulleitung an der BHAK/BHAS XXXX aus und sei zumindest gleich qualifiziert wie der Mitbeteiligte, sodass zumindest die Bestimmung des § 207f Abs. 2 Z 4 BDG zur Anwendung gelangen müssen, wonach bei gleicher Eignung die Bewerberin gemäß § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu bevorzugen sei. Die BF erachte sich daher im Recht auf Gleichbehandlung verletzt, denn die Behörde habe ihr Ermessen nicht bzw. zum Nachteil der BF ausgeübt, sodass der Bescheid wegen willkürlicher Ermessensausübung angefochten werde. Weiters sei die BF in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da die Behörde die im fortgesetzten Verfahren ergänzten Beweisergebnisse im angefochtenen Bescheid nicht vollständig berücksichtigt habe. Die Behörde habe damit gegen den Verfahrensgrundsatz der materiellen Wahrheit verstoßen.Die BF übe seit mehr als 2,5 Jahren die Schulleitung an der BHAK/BHAS römisch 40 aus und sei zumindest gleich qualifiziert wie der Mitbeteiligte, sodass zumindest die Bestimmung des Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 4, BDG zur Anwendung gelangen müssen, wonach bei gleicher Eignung die Bewerberin gemäß Paragraph 11 c, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu bevorzugen sei. Die BF erachte sich daher im Recht auf Gleichbehandlung verletzt, denn die Behörde habe ihr Ermessen nicht bzw. zum Nachteil der BF ausgeübt, sodass der Bescheid wegen willkürlicher Ermessensausübung angefochten werde. Weiters sei die BF in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, da die Behörde die im fortgesetzten Verfahren ergänzten Beweisergebnisse im angefochtenen Bescheid nicht vollständig berücksichtigt habe. Die Behörde habe damit gegen den Verfahrensgrundsatz der materiellen Wahrheit verstoßen.
Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde ausgeführt, die Behörde habe unvollständige und einseitige Sachverhaltsfeststellungen getroffen und von der BF auf Aufforderung vorgebrachte Nachweise nicht für die Feststellungen herangezogen. Anderenfalls hätte sich objektiv eindeutig der Vorsprung der BF ergeben.
In Bezug auf die einzelnen in der Ausschreibung geforderten fachspezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse wurde in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:
Die Feststellungen zu "Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz" seien unvollständig geblieben, da die Behörde ignoriert habe, dass die BF jahrelange Erfahrung als Schulleiterin gesammelt habe und sich die Schule unter ihrer Leitung positiv entwickelt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus den Stellungnahmen verschiedener Schulpartner. Von 2005 bis 2012 sei sie in der Personalvertretung tätig gewesen. Diese praktische Organisations- und Führungstätigkeit habe die belangte Behörde in ihre rechtlichen Erwägungen nicht einbezogen. Weiters habe die Behörde ignoriert, dass die BF Berufserfahrung bei mehreren Firmen nachgewiesen habe. Auch bei der Firma XXXX habe sie in leitender Funktion gearbeitet und ebenso Leitungserfahrung durch die Mitarbeit in der Standesvertretung/Interessenvertretung nachgewiesen. Aufgrund der Tätigkeit in den Unternehmen sei auch hinsichtlich der außerschulischen Qualifikationen zumindest ein Gleichstand zum Mitbeteiligten gegeben. Die Feststellung der Behörde, wonach die BF keine wesentlichen Erfahrungen im Bereich der Personalentwicklung gesammelt hätte, sei inhaltlich falsch. Im Rahmen des Lehrganges "Entrepreneurship Education" habe sie 24 Unterrichtseinheiten zum Fachbereich "Personalentwicklung" absolviert. Auch die Ergebnisse des von der belangten Behörde vorgesehenen externen Assessment Centers, an welchem der Mitbeteiligte nicht teilgenommen habe, würden zeigen, dass die BF "Mitarbeiterführung und Beratungskompetenz" gut erfülle. Ein diesbezüglicher Vergleich ergebe, dass der BF der Vorzug zu geben sei. Auf dem Gebiet der Führungs- und Organisationskompetenzen habe der Mitbeteiligte einen Lehrgang auf der Leadership Academy besucht, der im Ausmaß von 17 ECTS angerechnet werde. Die BF hingegen habe einen Lehrgang im Ausmaß von 35,5 ECTS besucht, der somit das doppelte Gewicht in der akademischen Bewertung habe. Auch in Bezug auf die Organisations- und Führungsfähigkeiten liege jedenfalls ein Gleichstand vor. Hinsichtlich der Personalentwicklungskompetenzen sei ein deutlicher Vorsprung der BF gegeben.Die Feststellungen zu "Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz" seien unvollständig geblieben, da die Behörde ignoriert habe, dass die BF jahrelange Erfahrung als Schulleiterin gesammelt habe und sich die Schule unter ihrer Leitung positiv entwickelt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus den Stellungnahmen verschiedener Schulpartner. Von 2005 bis 2012 sei sie in der Personalvertretung tätig gewesen. Diese praktische Organisations- und Führungstätigkeit habe die belangte Behörde in ihre rechtlichen Erwägungen nicht einbezogen. Weiters habe die Behörde ignoriert, dass die BF Berufserfahrung bei mehreren Firmen nachgewiesen habe. Auch bei der Firma römisch 40 habe sie in leitender Funktion gearbeitet und ebenso Leitungserfahrung durch die Mitarbeit in der Standesvertretung/Interessenvertretung nachgewiesen. Aufgrund der Tätigkeit in den Unternehmen sei auch hinsichtlich der außerschulischen Qualifikationen zumindest ein Gleichstand zum Mitbeteiligten gegeben. Die Feststellung der Behörde, wonach die BF keine wesentlichen Erfahrungen im Bereich der Personalentwicklung gesammelt hätte, sei inhaltlich falsch. Im Rahmen des Lehrganges "Entrepreneurship Education" habe sie 24 Unterrichtseinheiten zum Fachbereich "Personalentwicklung" absolviert. Auch die Ergebnisse des von der belangten Behörde vorgesehenen externen Assessment Centers, an welchem der Mitbeteiligte nicht teilgenommen habe, würden zeigen, dass die BF "Mitarbeiterführung und Beratungskompetenz" gut erfülle. Ein diesbezüglicher Vergleich ergebe, dass der BF der Vorzug zu geben sei. Auf dem Gebiet der Führungs- und Organisationskompetenzen habe der Mitbeteiligte einen Lehrgang auf der Leadership Academy besucht, der im Ausmaß von 17 ECTS angerechnet werde. Die BF hingegen habe einen Lehrgang im Ausmaß von 35,5 ECTS besucht, der somit das doppelte Gewicht in der akademischen Bewertung habe. Auch in Bezug auf die Organisations- und Führungsfähigkeiten liege jedenfalls ein Gleichstand vor. Hinsichtlich der Personalentwicklungskompetenzen sei ein deutlicher Vorsprung der BF gegeben.
Zu "Kompetenzen und Praxis in Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen" habe die Behörde bezüglich der IKT-Grundkompetenzen einerseits diese einheitliche und zusammengehörige Fähigkeit aufgespalten, zum Nachteil der BF doppelt verwertet und somit eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durchgeführt, andererseits habe die Behörde über den Ausschreibungstext hinausgehend ("IKT-Grundkompetenzen") zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitbeteiligten als IT-Spezialist herangezogen. Für diese Beurteilung bestehe keine sachliche Rechtfertigung und diese nachträglich erfolgte Bewertung einer Zusatzqualifikation stelle einen gravierenden Mangel dar. Unbeachtet sei im angefochtenen Bescheid auch geblieben, dass die BHAK/BHAS XXXX unter der Leitung der BF zweimal als Best Practice Beispiel in den QIBB-Berichten des Landes Salzburg aufgezeigt worden sei. Die BF sei der gesetzlichen Verpflichtung der Qualitätssicherung und –entwicklung in herausragender Art und Weise nachgekommen.Zu "Kompetenzen und Praxis in Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen" habe die Behörde bezüglich der IKT-Grundkompetenzen einerseits diese einheitliche und zusammengehörige Fähigkeit aufgespalten, zum Nachteil der BF doppelt verwertet und somit eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durchgeführt, andererseits habe die Behörde über den Ausschreibungstext hinausgehend ("IKT-Grundkompetenzen") zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitbeteiligten als IT-Spezialist herangezogen. Für diese Beurteilung bestehe keine sachliche Rechtfertigung und diese nachträglich erfolgte Bewertung einer Zusatzqualifikation stelle einen gravierenden Mangel dar. Unbeachtet sei im angefochtenen Bescheid auch geblieben, dass die BHAK/BHAS römisch 40 unter der Leitung der BF zweimal als Best Practice Beispiel in den QIBB-Berichten des Landes Salzburg aufgezeigt worden sei. Die BF sei der gesetzlichen Verpflichtung der Qualitätssicherung und –entwicklung in herausragender Art und Weise nachgekommen.
Bezüglich "Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen" würden in den Feststellungen die bereits dargestellten beruflichen Tätigkeiten der BF bei unterschiedlichen Firmen fehlen. Die BF wirke als Schulleiterin federführend in der Schulentwicklung mit und habe ein Netzwerk mit Unternehmen aufgebaut. Sie weise daher auch in diesem Punkt einen eindeutigen Vorsprung gegenüber dem Mitbeteiligten auf.
Zu "Aus-/Weiterbildung im Bereich Management" sei, wie oben bereits dargestellt, nicht nachvollziehbar, warum die Teilnahme des Mitbeteiligten an der Leadership Academy diesem einen Vorsprung verschaffe. Es wäre daher ein erheblicher Vorsprung der BF festzustellen gewesen.
Bei vollständiger und rechtlich richtiger Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse sei festzustellen, dass die BF besser geeignet sei als der Mitbeteiligte. Selbst wenn die Behörde aber zu einem Gleichstand gekommen wäre, hätte sie unter Anwendung des § 207f Abs. 2 Z 4 BDG die BF gemäß § 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bevorzugt bestellen müssen. Indem die Behörde diese inhaltlich zwingenden Feststellungen nicht getroffen habe, sondern den konkreten Sachverhalt in ihrer Entscheidungsfindung außer Acht gelassen habe, leichtfertig vom Inhalt der Akten abgegangen sei und Parteivorbringen ignoriert habe, habe sie willkürlich entschieden.Bei vollständiger und rechtlich richtiger Würdigung sämtlicher Beweisergebnisse sei festzustellen, dass die BF besser geeignet sei als der Mitbeteiligte. Selbst wenn die Behörde aber zu einem Gleichstand gekommen wäre, hätte sie unter Anwendung des Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 4, BDG die BF gemäß Paragraph 11 c, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz bevorzugt bestellen müssen. Indem die Behörde diese inhaltlich zwingenden Feststellungen nicht getroffen habe, sondern den konkreten Sachverhalt in ihrer Entscheidungsfindung außer Acht gelassen habe, leichtfertig vom Inhalt der Akten abgegangen sei und Parteivorbringen ignoriert habe, habe sie willkürlich entschieden.
Weiters wurde die rechtliche Beurteilung bzw. Beweiswürdigung der belangten Behörde angefochten, wonach aufgrund der Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung des BVwG von einem Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten bezüglich Führungs- und Organisationskompetenzen auszugehen gewesen sei. Es sei willkürlich, wenn die Behörde die Ansicht vertrete, das BVwG habe auch über die Ausschreibung hinausgehende spezifische IKT-Kompetenzen herangezogen und liege daher ein Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten vor. Die Behörde begründe ihre diesbezügliche inhaltliche Wertung nicht, sondern übernehme ungeprüft das Statement des BVwG.
Zusammengefasst habe die Behörde einerseits in entscheidenden Punkten wichtige Neuerungen nicht einbezogen und andererseits in Bezug auf die Abwägung einzelner Fähigkeiten (Leitungs- und Organisationskompetenz, IKT-Grundkompetenzen) rechtswidrige Überlegungen einfließen lassen.
Weiters wurde in der Beschwerde Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln vorgebracht. Das BVwG habe in seinem aufhebenden Beschluss vom 18.09.2015 darauf hingewiesen, dass es nicht in die dem Bundespräsidenten vorbehaltene Kompetenz der Ernennung eines Bundesbeamten eingreifen könne. Aus diesem Grund könne es auch nicht für die belangte Behörde inhaltlich bindende Feststellungen treffen. Die Behörde sei nur angewiesen worden, die stufenweise Vorgehensweise im Sinne des § 207f Abs. 2 BDG einzuhalten. Dies habe die belangte Behörde nicht getan. Sie habe außerdem rechtsirrtümlich neue Fakten (Ergebnisse des Assessment Centers, Stellungnahme der Personalvertretung vom 03.11.2016) und Qualifikationen der BF außer Acht gelassen. Obwohl die belangte Behörde ausgeführt habe, dass durch die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit die Rückversetzung in den Stand vor dem Ergehen der Entscheidung erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar, warum die Ergebnisse der ergänzenden Beweisaufnahmen der nunmehrigen Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden seien. Seitens der BF sei bereits wiederholt dargetan worden, dass auch sie zusätzlich über langjährige Erfahrung in der Privatwirtschaft verfüge, den Lehrgang Entrepreneurship Education an der Pädagogischen Hochschule vollständig absolviert habe und die von Mitbeteiligten erfüllte Funktion des Administrators keine Führungsfunktion darstelle, sondern vielmehr durch Verwaltungsbeamte mit Matura erledigt werden könnte. Auch würden in der Darstellung des Bescheides einzelne Elemente ihrer Berufsbiographie fehlen. Der Bescheid leide daher an erheblichen inhaltlichen Mängeln, die der BF zum Nachteil gereichen würden.Weiters wurde in der Beschwerde Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln vorgebracht. Das BVwG habe in seinem aufhebenden Beschluss vom 18.09.2015 darauf hingewiesen, dass es nicht in die dem Bundespräsidenten vorbehaltene Kompetenz der Ernennung eines Bundesbeamten eingreifen könne. Aus diesem Grund könne es auch nicht für die belangte Behörde inhaltlich bindende Feststellungen treffen. Die Behörde sei nur angewiesen worden, die stufenweise Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 207 f, Absatz 2, BDG einzuhalten. Dies habe die belangte Behörde nicht getan. Sie habe außerdem rechtsirrtümlich neue Fakten (Ergebnisse des Assessment Centers, Stellungnahme der Personalvertretung vom 03.11.2016) und Qualifikationen der BF außer Acht gelassen. Obwohl die belangte Behörde ausgeführt habe, dass durch die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit die Rückversetzung in den Stand vor dem Ergehen der Entscheidung erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar, warum die Ergebnisse der ergänzenden Beweisaufnahmen der nunmehrigen Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden seien. Seitens der BF sei bereits wiederholt dargetan worden, dass auch sie zusätzlich über langjährige Erfahrung in der Privatwirtschaft verfüge, den Lehrgang Entrepreneurship Education an der Pädagogischen Hochschule vollständig absolviert habe und die von Mitbeteiligten erfüllte Funktion des Administrators keine Führungsfunktion darstelle, sondern vielmehr durch Verwaltungsbeamte mit Matura erledigt werden könnte. Auch würden in der Darstellung des Bescheides einzelne Elemente ihrer Berufsbiographie fehlen. Der Bescheid leide daher an erheblichen inhaltlichen Mängeln, die der BF zum Nachteil gereichen würden.
Die Behörde habe einseitig und unvollständig entschieden, insbesondere hinsichtlich der Stellungnahmen des Dienststellenausschusses und des Fachausschusses vom November 2016 sowie der Berufsbiographien, der Ergebnisse des Assessment Centers sowie der absolvierten Entrepreneurship-Ausbildung. Da die Behörde nicht vom Verfahrens- bzw. Beweisstand Dezember 2016 ausgehe, sondern fallweise den Verfahrensstand 2012 herangezogen habe, leide der angefochtene Bescheid an massiven formalen Mängeln. Die BF verfüge über einen deutlichen Vorsprung gegenüber dem Mitbeteiligten. Sollte das erkennende Gericht diese Rechtsansicht nicht teilen, so sei unbestritten in die korrekte und vollständige Beweiswürdigung die Tätigkeit der BF als Schulleiterin seit 01.05.2014 zwingend einzubinden.
Weiters wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung und Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides gerügt. Die belangte Behörde habe verabsäumt darzustellen, welche maßgeblichen Umstände für die erfolgte Umreihung sprechen würden. Das ergänzend durchgeführte Beweisverfahren sei mangelhaft geblieben. So übe die BF seit mehr als 2,5 Jahren erfolgreich die Schulleitung der BHAK/BHAS XXXX aus, verfüge laut Ergebnissen des Assessment Centers über die Eignung für eine schulische Leitungsfunktion und verfüge über einen Eignungsvorsprung hinsichtlich Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen, hohes Maß an sozialer Kompetenz sowie Erfahrung in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen und sei hinsichtlich der anderen Qualifikationsabwägungen dem Mitbeteiligten zumindest gleichwertig gestellt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hätten diese Feststellungen aber überhaupt nicht getroffen werden können.Weiters wurde die unrichtige rechtliche Beurteilung und Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides gerügt. Die belangte Behörde habe verabsäumt darzustellen, welche maßgeblichen Umstände für die erfolgte Umreihung sprechen würden. Das ergänzend durchgeführte Beweisverfahren sei mangelhaft geblieben. So übe die BF seit mehr als 2,5 Jahren erfolgreich die Schulleitung der BHAK/BHAS römisch 40 aus, verfüge laut Ergebnissen des Assessment Centers über die Eignung für eine schulische Leitungsfunktion und verfüge über einen Eignungsvorsprung hinsichtlich Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen, hohes Maß an sozialer Kompetenz sowie Erfahrung in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen und sei hinsichtlich der anderen Qualifikationsabwägungen dem Mitbeteiligten zumindest gleichwertig gestellt. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hätten diese Feststellungen aber überhaupt nicht getroffen werden können.
Dem angefochtenen Bescheid fehle es auch gänzlich an einer Beweiswürdigung, es werde nicht begründet, warum zahlreiche Beweisergebnisse verworfen bzw. nicht verwertet worden seien. Weiters lasse der Bescheid in keiner Weise die Subsumption des Sachverhalts unter die zur Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen erkennen. Außerdem habe die Behörde es unterlassen, das von ihr geübte Ermessen konkret zu begründen, weshalb der angefochtene Bescheid an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung leide und eine allenfalls vorliegende Nichtigkeit zu prüfen sei. Die BF sei durch die mangelhafte Begründung auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, da den Ausführungen der Behörde kein Begründungswert zukomme.
Die BF stellte daher die Anträge, das BVwG möge der Beschwerde Folge geben und – gegebenenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens – den Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2016 dahingehend abändern, dass – anstelle von XXXX – die BF auf die Planstelle eines Direktors/einer Direktorin an der BHAK/BHAS in XXXX ernannt wird, in eventu den hier angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.Die BF stellte daher die Anträge, das BVwG möge der Beschwerde Folge geben und – gegebenenfalls nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens – den Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2016 dahingehend abändern, dass – anstelle von römisch 40 – die BF auf die Planstelle eines Direktors/einer Direktorin an der BHAK/BHAS in römisch 40 ernannt wird, in eventu den hier angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Gemeinsam mit der Bescheidbeschwerde wurde ein Dokumentenkonvolut betreffend insbesondere die bisherige Tätigkeit der BF als Schulleiterin der BHAK/BHAS XXXX übermittelt.Gemeinsam mit der Bescheidbeschwerde wurde ein Dokumentenkonvolut betreffend insbesondere die bisherige Tätigkeit der BF als Schulleiterin der BHAK/BHAS römisch 40 übermittelt.
I.8. Die Beschwerdesache wurde am 23.02.2017 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.8. Die Beschwerdesache wurde am 23.02.2017 dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
I.9. Mit Schreiben des BVwG vom 13.03.2017 wurde dem Mitbeteiligten die gegenständliche Beschwerde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt. Der Mitbeteiligte gab im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schreiben vom 21.03.2017 eine Gegenäußerung ab, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, die gegenständliche Beschwerde könne bereits deshalb nicht erfolgreich sein, weil in der Sache schon eine rechtskräftige und inhaltliche Entscheidung (Beschluss des BVwG vom 18.09.2015) vorliege, aus welcher sich ein Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten ergebe. Da die belangte Behörde an die Rechtsansicht des BVwG gebunden sei und im Hinblick auf diese Bindungswirkung entschieden habe, könne der von der BF bekämpfte Bescheid inhaltlich nicht unrichtig sein.römisch eins.9. Mit Schreiben des BVwG vom 13.03.2017 wurde dem Mitbeteiligten die gegenständliche Beschwerde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt. Der Mitbeteiligte gab im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schreiben vom 21.03.2017 eine Gegenäußerung ab, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, die gegenständliche Beschwerde könne bereits deshalb nicht erfolgreich sein, weil in der Sache schon eine rechtskräftige und inhaltliche Entscheidung (Beschluss des BVwG vom 18.09.2015) vorliege, aus welcher sich ein Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten ergebe. Da die belangte Behörde an die Rechtsansicht des BVwG gebunden sei und im Hinblick auf diese Bindungswirkung entschieden habe, könne der von der BF bekämpfte Bescheid inhaltlich nicht unrichtig sein.
Aus den seit der erfolgreich bekämpften Ernennung eingetretenen Sachverhaltsänderungen dürfte, so die Rechtsprechung, nach dem Grundsatz der Effektivität des Rechtschutzes einem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Der Beschluss des BVwG lasse keinen Interpretationsspielraum für Verfahrensfehler oder die Notwendigkeit ergänzender Sachverhaltsermittlungen. Die Aufforderung, zur Überprüfung seiner "persönlichen Eignung" an einem neuerlichen externen Hearing teilzunehmen, habe nur als Schikane bezeichnet werden können. Für ein solches zweites Hearing gäbe es keine Rechtsgrundlage, denn anderenfalls wäre das gesamte Objektivierungsverfahren obsolet. Aus diesem Grund habe der Mitbeteiligte die Teilnahme am zweiten Hearing abgelehnt. Der Argumentation der BF, dass nunmehr die geänderte Sach- und Rechtslage als Grundlage für den Bescheid heranzuziehen sei, könne nicht gefolgt werden, da anderenfalls jede Behörde Akten so lange liegen lassen und so lange ermitteln könnte, bis das Ergebnis passe.
Abgesehen davon würden die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens nichts daran ändern, dass der Mitbeteiligte der Bestgeeignete sei. In diesem Zusammenhang verwies der Mitbeteiligte auf seine eigene (frühere) Bescheidbeschwerde, den Beschluss des BVwG sowie den bekämpften Bescheid. Wenn die BF argumentiere, diese sei hinsichtlich des Kriteriums "Organisationserfahrung" besser qualifiziert, sei dies aktenwidrig, denn das BVwG habe in diesem Punkt bereits anders entschieden. Gleiches gelte für die Kompetenzen und Praxis in Projekt- und Qualitätsmanagement und IKT-Grundkompetenzen. Auch Erfahrung in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen und internationale Erfahrungen sowie Aus-/Weiterbildung im Bereich Management seien bereits vom BVwG geprüft worden. Von einem Vorsprung der BF hinsichtlich der Personalentwicklungskompetenzen könne in Anbetracht seiner mehrjährigen Funktion als stellvertretender Schulleiter und Administrator keine Rede sein. Zu Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung führte der Mitbeteiligte aus, selbst wenn aus der Nichtteilnahme am Assessment Center abgeleitet werde, dass er in diesem Punkt schlechter qualifiziert sei als die BF, würde er in Summe dennoch einen Eignungsvorsprung aufweisen. Den vorgelegten Stellungnahmen (Zentralausschuss, Personalvertretung, ehemalige Vorgesetzte) könne kein Gewicht zukommen, da diese keinen objektiven Vergleich der Kandidaten darstellen würden. Zu den von der BF behaupteten Verfahrensmängeln führte der Mitbeteiligte aus, nachdem der Verfassungsgerichtshof die diesbezügliche Beschwerde abgelehnt habe und die BF in Folge keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, könnten diese Punkte jetzt nicht mehr aufgegriffen werden.
Der Mitbeteiligte stelle daher den Antrag, das BVwG möge der Beschwerde nicht Folge geben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die für die Beurteilung des Beschwerdefalls maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem wiedergegebenen Verfahrensgang.
Der angefochtene Bescheid stellt einen auf der Entschließung des gemäß Art. 64 Abs. 1 B-VG die Funktion des Bundespräsidenten ausübenden Präsidiums des Nationalrates vom 15.12.2016 beruhenden Intimationsbescheid der zuständigen Bundesministerin dar. Das die Funktion des Bundespräsidenten ausübende Präsidium hat mit Entschließung vom 15.12.2016 den Mitbeteiligten des vorliegenden Verfahrens auf die verfahrensgegenständliche Planstelle eines Direktors an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX ernannt.Der angefochtene Bescheid stellt einen auf der Entschließung des gemäß Artikel 64, Absatz eins, B-VG die Funktion des Bundespräsidenten ausübenden Präsidiums des Nationalrates vom 15.12.2016 beruhenden Intimationsbescheid der zuständigen Bundesministerin dar. Das die Funktion des Bundespräsidenten ausübende Präsidium hat mit Entschließung vom 15.12.2016 den Mitbeteiligten des vorliegenden Verfahrens auf die verfahrensgegenständliche Planstelle eines Direktors an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch 40 ernannt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der infolge der Bindungswirkung sich ergebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der infolge der Bindungswirkung sich ergebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).
Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 4 VwGVG lautet: "Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG lautet: "Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Zu A)
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 120/2016, lautet auszugsweise wie folgt:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt:
"Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen
Auswahlkriterien
§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, dieParagraph 207 f, (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die
1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und
2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Absatz eins, angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen
1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß Paragraph 207 b, Absatz 2, allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,
2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung2. bei gleicher Eignung nach Ziffer eins, sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung
a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und
b) administrativer Aufgaben an Schulen
am besten bewährt haben,
3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und3. bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Ziffer eins, zu berücksichtigen waren, und
4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.4. bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins bis 3 sodann jene, die gemäß Paragraph 11 c, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.
(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen."(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Absatz 2, Ziffer eins bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen."
Der rechtskräftige Beschluss des BVwG vom 18.09.2015 stützte die Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides auf § 28 Abs. 4 VwGVG. Die Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides ergab sich aus der im gegebenen Fall gegebenen verfassungsgesetzlich geregelten ausschließlichen Kompetenz des Bundespräsidenten zur Ernennung von Bundesbeamten (Art. 65 Abs. 2 lit. a B-VG), in welche sich das BVwG durch eine direkte Ernennung des Mitbeteiligten einzugreifen nicht für befugt erachtete. Auf die in § 28 Abs. 4 VwGVG normierte Bindungswirkung ist die zu § 28 Abs. 3 mittlerweile reichhaltig ergangene Rechtsprechung des VwGH, welche Bestimmung die Bindungswirkung wortgleich vorsieht, übertragbar.Der rechtskräftige Beschluss des BVwG vom 18.09.2015 stützte die Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides auf Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG. Die Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides ergab sich aus der im gegebenen Fall gegebenen verfassungsgesetzlich geregelten ausschließlichen Kompetenz des Bundespräsidenten zur Ernennung von Bundesbeamten (Artikel 65, Absatz 2, Litera a, B-VG), in welche sich das BVwG durch eine direkte Ernennung des Mitbeteiligten einzugreifen nicht für befugt erachtete. Auf die in Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG normierte Bindungswirkung ist die zu Paragraph 28, Absatz 3, mittlerweile reichhaltig ergangene Rechtsprechung des VwGH, welche Bestimmung die Bindungswirkung wortgleich vorsieht, übertragbar.
Demnach erstreckt sich die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 gebunden (vgl. jüngst VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169). Diese Bindung erstreckt sich zudem nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf die die Aufhebung tragenden Gründe (Ra 2015/07/0034). Die Parteien des Verfahrens erwerben - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des VwG ihre Ersatzentscheidung trifft. Im Rahmen dieses Rechtsanspruchs kommt einer Verfahrenspartei schließlich auch die Beschwerdelegitimation vor dem VwG zu, das bei der Prüfung der Rechtsverletzung einer Verfahrenspartei daher ebenfalls an seine rechtliche Beurteilung (im ersten Rechtsgang) gebunden ist. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098; vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169, uvm).Demnach erstreckt sich die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht selbst an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 gebunden vergleiche jüngst VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169). Diese Bindung erstreckt sich zudem nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf die die Aufhebung tragenden Gründe (Ra 2015/07/0034). Die Parteien des Verfahrens erwerben - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des VwG ihre Ersatzentscheidung trifft. Im Rahmen dieses Rechtsanspruchs kommt einer Verfahrenspartei schließlich auch die Beschwerdelegitimation vor dem VwG zu, das bei der Prüfung der Rechtsverletzung einer Verfahrenspartei daher ebenfalls an seine rechtliche Beurteilung (im ersten Rechtsgang) gebunden ist. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das VwG an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gebunden (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098; vergleiche auch VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0169, uvm).
Fallbezogen hat das BVwG die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht in seinem Beschluss vom 18.09.2015 umfassend dargelegt. Diese Gründe und die Rechtsansicht waren, wie in der Rechtsprechung ausgeführt, einerseits für die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren bindend; eine Überprüfung dieser Gründe bzw. Rechtsansicht durch die belangte Behörde war ihr verwehrt und hatte daher nicht zu erfolgen. Andererseits sind Gründe und Rechtsansicht im weiteren Verfahren ebenso für das BVwG bindend. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die BF im vorangegangenen Verfahren keine Revision gegen den Beschluss des BVwG erhoben hat und somit der Entfaltung der Bindungswirkung nicht entgegengetreten ist.
In seinem aufhebenden Beschluss vom 18.09.2015 hat das BVwG ausgesprochen, dass die belangte Behörde auf Grundlage der gegebenen Aktenlage gehalten gewesen wäre, von einem Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten auszugehen, wobei zu sämtlichen Ausschreibungspunkten im Einzelnen dargelegt wurde, warum jeweils von einem Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten (bzw. einem Punktegleichstand) auszugehen ist. Damit wurden die für die Erstreihung des Mitbeteiligten ausschlaggebenden Gründe inhaltlich bindend festgelegt. Der Argumentation der BF, die Behörde sei nur angewiesen worden, die stufenweise Vorgehensweise im Sinne des § 207f Abs. 2 BDG einzuhalten, kann daher nicht gefolgt werden. Aus dem Beschluss geht unzweifelhaft hervor, dass der Sachverhalt bereits ausreichend ermittelt wurde.In seinem aufhebenden Beschluss vom 18.09.2015 hat das BVwG ausgesprochen, dass die belangte Behörde auf Grundlage der gegebenen Aktenlage gehalten gewesen wäre, von einem Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten auszugehen, wobei zu sämtlichen Ausschreibungspunkten im Einzelnen dargelegt wurde, warum jeweils von einem Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten (bzw. einem Punktegleichstand) auszugehen ist. Damit wurden die für die Erstreihung des Mitbeteiligten ausschlaggebenden Gründe inhaltlich bindend festgelegt. Der Argumentation der BF, die Behörde sei nur angewiesen worden, die stufenweise Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 207 f, Absatz 2, BDG einzuhalten, kann daher nicht gefolgt werden. Aus dem Beschluss geht unzweifelhaft hervor, dass der Sachverhalt bereits ausreichend ermittelt wurde.
Zur für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage hat der Verwaltungsgerichtshof, wie der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme zutreffend ausführte, ausgesprochen, dass zwar der Grundsatz gilt, dass die Ernennungsbehörde - wie dies bei Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich der Fall ist - in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dem Bewerber - nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihm erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung eines anderen Bewerbers kein Nachteil erwachsen durfte. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen (vgl. E 2. Juli 2007, 2006/12/0087; E 29. Februar 2008, 2005/12/0008). Entsprechendes gilt auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung des Bewerbers für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung seiner Ernennung durch den VfGH (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025 mwN).Zur für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage hat der Verwaltungsgerichtshof, wie der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme zutreffend ausführte, ausgesprochen, dass zwar der Grundsatz gilt, dass die Ernennungsbehörde - wie dies bei Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich der Fall ist - in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dem Bewerber - nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihm erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung eines anderen Bewerbers kein Nachteil erwachsen durfte. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen vergleiche E 2. Juli 2007, 2006/12/0087; E 29. Februar 2008, 2005/12/0008). Entsprechendes gilt auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung des Bewerbers für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung seiner Ernennung durch den VfGH vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025 mwN).
Das Beschwerdevorbringen zielt im Wesentlichen darauf ab, die BF übe seit mehr als 2,5 Jahren die Schulleitung an der BHAK/BHAS XXXX aus und sei daher zumindest gleich qualifiziert wie der Mitbeteiligte. Die Behörde habe dies bei ihrer Ermessensentscheidung aber nicht berücksichtigt, weshalb eine willkürliche Ermessensausübung vorliege. Dem ist die obenzitierte Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach einem Bewerber aus der von ihm erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung eines anderen Bewerbers kein Nachteil erwachsen dürfe. Gleiches hat für eine erfolgreich vor dem BVwG bekämpfte (im vorliegenden Fall mit rechtskräftigem Beschluss des BVwG aufgehobene) Ernennung zu gelten. Dem Mitbeteiligten darf daher aus der erfolgreich bekämpften Ernennung der BF kein Nachteil erwachsen. Sämtliche Fähigkeiten und Kenntnisse, die die BF seit ihrer provisorischen Betrauung als Schulleiterin der BHAK/BHAS erworben hat, dürfen bei der Abwägung im Sinne des § 207f BDG keine Berücksichtigung finden. Daher hat die belangte Behörde die von der BF auf Grund ihrer vom BVwG (über Beschwerde des Mitbeteiligten) aufgehobenen Ernennung gesammelten Berufserfahrungen zu Recht nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Entsprechendes gilt auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung der BF für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung ihrer Ernennung durch das BVwG. Die Behörde führte im bekämpften Bescheid auch zutreffend aus, dass es sich bei den Stellungnahmen des Zentralausschusses und der schulischen Personalvertretung um Verwendungsberichte handelt, die sich gerade auf die aktuelle Funktionsausübung aufgrund der aufgehobenen Ernennung beziehen. Sie konnten daher im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Ernennungsentscheidung nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt etwa für das Vorbringen der BF, die BHAK/BHAS XXXX sei unter ihrer Führung zweimal als Best Practice-Beispiel in den QIBB-Berichten des Landes Salzburg dargestellt worden. Aus diesem Grund ging die belangte Behörde zu Recht nicht hinsichtlich aller erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vom Stand 2016 aus. Das Vorbringen der BF, die Behörde habe ihr Recht auf Parteiengehör verletzt, weil sie die im fortgesetzten Verfahren ergänzten Beweisergebnisse im angefochtenen Bescheid nicht vollständig berücksichtigt habe, geht daher ins Leere.Das Beschwerdevorbringen zielt im Wesentlichen darauf ab, die BF übe seit mehr als 2,5 Jahren die Schulleitung an der BHAK/BHAS römisch 40 aus und sei daher zumindest gleich qualifiziert wie der Mitbeteiligte. Die Behörde habe dies bei ihrer Ermessensentscheidung aber nicht berücksichtigt, weshalb eine willkürliche Ermessensausübung vorliege. Dem ist die obenzitierte Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach einem Bewerber aus der von ihm erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung eines anderen Bewerbers kein Nachteil erwachsen dürfe. Gleiches hat für eine erfolgreich vor dem BVwG bekämpfte (im vorliegenden Fall mit rechtskräftigem Beschluss des BVwG aufgehobene) Ernennung zu gelten. Dem Mitbeteiligten darf daher aus der erfolgreich bekämpften Ernennung der BF kein Nachteil erwachsen. Sämtliche Fähigkeiten und Kenntnisse, die die BF seit ihrer provisorischen Betrauung als Schulleiterin der BHAK/BHAS erworben hat, dürfen bei der Abwägung im Sinne des Paragraph 207 f, BDG keine Berücksichtigung finden. Daher hat die belangte Behörde die von der BF auf Grund ihrer vom BVwG (über Beschwerde des Mitbeteiligten) aufgehobenen Ernennung gesammelten Berufserfahrungen zu Recht nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Entsprechendes gilt auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung der BF für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung ihrer Ernennung durch das BVwG. Die Behörde führte im bekämpften Bescheid auch zutreffend aus, dass es sich bei den Stellungnahmen des Zentralausschusses und der schulischen Personalvertretung um Verwendungsberichte handelt, die sich gerade auf die aktuelle Funktionsausübung aufgrund der aufgehobenen Ernennung beziehen. Sie konnten daher im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Ernennungsentscheidung nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt etwa für das Vorbringen der BF, die BHAK/BHAS römisch 40 sei unter ihrer Führung zweimal als Best Practice-Beispiel in den QIBB-Berichten des Landes Salzburg dargestellt worden. Aus diesem Grund ging die belangte Behörde zu Recht nicht hinsichtlich aller erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vom Stand 2016 aus. Das Vorbringen der BF, die Behörde habe ihr Recht auf Parteiengehör verletzt, weil sie die im fortgesetzten Verfahren ergänzten Beweisergebnisse im angefochtenen Bescheid nicht vollständig berücksichtigt habe, geht daher ins Leere.
Bezüglich der Abwägungen zu den einzelnen Ausschreibungskriterien wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Beschluss des BVwG vom 18.09.2015 verwiesen. Auch die belangte Behörde verwies auf diesen Beschluss und somit auf die dortige Ermessensbegründung, die daher auch auf den bekämpften Bescheid zu übertragen ist.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die Mitarbeit in der Personalvertretung im Beschluss des BVwG vom 18.09.2015 bereits berücksichtigt wurde, auf welchen jene auch verwies. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Mitarbeit in der Standesvertretung/Interessensvertretung alleine keine berücksichtigungswürdigen Leitungskompetenzen ableiten lassen können. Hingegen ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Tätigkeit als Administrator - wie auch aus den Materialien zu § 207f Abs. 2 BDG 1979 (631 BlgNR 20. GP, 91) hervorgeht - ein bedeutendes Eignungskriterium im Verständnis des § 207f Abs. 2 Z 2 lit. b BDG 1979 für die Verleihung einer Leiterstelle darstellt (VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025). Die von der BF ergänzend angeführten kurzzeitigen Tätigkeiten bei zwei Firmen können hinsichtlich des Anforderungskriteriums "Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz" keinesfalls ausschlaggebend sein. Im ursprünglichen Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 02.05.2014 wurden diese Tätigkeiten hinsichtlich der Erfahrung in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen im Übrigen bereits berücksichtigt und die dort vorgenommene Abwägung sowohl vom BVwG bestätigt als auch in den nunmehr bekämpften Bescheid übernommen. Der belangten Behörde kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe diese Berufserfahrungen ignoriert.Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass die Mitarbeit in der Personalvertretung im Beschluss des BVwG vom 18.09.2015 bereits berücksichtigt wurde, auf welchen jene auch verwies. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Mitarbeit in der Standesvertretung/Interessensvertretung alleine keine berücksichtigungswürdigen Leitungskompetenzen ableiten lassen können. Hingegen ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Tätigkeit als Administrator - wie auch aus den Materialien zu Paragraph 207 f, Absatz 2, BDG 1979 (631 BlgNR 20. GP, 91) hervorgeht - ein bedeutendes Eignungskriterium im Verständnis des Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, BDG 1979 für die Verleihung einer Leiterstelle darstellt (VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025). Die von der BF ergänzend angeführten kurzzeitigen Tätigkeiten bei zwei Firmen können hinsichtlich des Anforderungskriteriums "Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz" keinesfalls ausschlaggebend sein. Im ursprünglichen Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 02.05.2014 wurden diese Tätigkeiten hinsichtlich der Erfahrung in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen im Übrigen bereits berücksichtigt und die dort vorgenommene Abwägung sowohl vom BVwG bestätigt als auch in den nunmehr bekämpften Bescheid übernommen. Der belangten Behörde kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe diese Berufserfahrungen ignoriert.
Zum Vorbringen der BF im Zusammenhang mit der Leadership Academy ist wiederholt auszuführen, dass der von ihr absolvierte Lehrgang "Entrepreneurship und Management", wie sich aus dem Studienplan klar ergibt, an Lehrer gerichtet ist und dazu dient, für den Unterricht notwendige fachliche Kenntnisse und methodische Fähigkeiten zu vermitteln. Die Leadership Academy hingegen richtet sich speziell an Personen in leitenden Funktionen, um deren Führungsrolle zu stärken. Ein quantitativer Vergleich des ECTS ist daher nicht zielführend. Das Argument der BF, sie habe an der Leadership Academy mangels Einladung des Landesschulrates nicht teilnehmen können, wurde bereits im Beschluss vom 18.09.2015 behandelt.
Die BF argumentiert, die belangte Behörde habe die IKT-Kompetenzen des Mitbeteiligten doppelt verwertet. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid in der Abwägung aus, hinsichtlich der Projekt- und Qualitätsmanagementkenntnisse bestehe ein Gleichstand zwischen der BF und dem Mitbeteiligten. Unabhängig davon wurden die IKT-Kompetenzen abgewogen, wobei die belangte Behörde in Bindung an die Rechtsansicht des BVwG von einem Vorsprung des Mitbeteiligten ausging. Eine doppelte Verwertung der IKT-Kompetenzen ist darin für das BVwG nicht ersichtlich. Zur Abwägung der IKT-Kompetenzen wird ebenfalls auf den rechtskräftigen Beschluss vom 18.09.2015 verwiesen.
Unbeachtlich sind demnach auch allfällige Schlüsse, welche aus dem im fortgesetzten Verfahren durchgeführten Assessment-Verfahren gezogen werden.
Das fortgesetzte Verfahren hat keine Änderung der Sach- oder Rechtslage erbracht, die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anders lautende Entscheidung der Sache hätte herbeiführen können.
Mit dem bekämpften Bescheid erfolgte daher weder eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes oder die von der BF behauptete willkürliche Ermessensausübung, noch eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung oder die behauptete Verletzung des Parteiengehörs. Fallbezogen liegt weder die gehäufte Verkennung der Rechtslage vor, noch hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt unterlassen.
Die BF brachte weiters vor, durch die mangelhafte Begründung auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt zu sein. "Keinen Begründungswert" hat nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Bescheidbegründung etwa dann, wenn weder eine Darstellung des Sachverhaltes noch eine rechtliche Begründung vorliegen (vgl. etwa VfSlg. 13.302/1992) oder die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde ohne deren Wiedergabe übernommen wurde (vgl. etwa VfSlg. 18.925/2009). Im angefochtenen Bescheid wurde umfassend dargelegt, aus welchen Gründen von einem Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten auszugehen ist und diesbezüglich auch auf den Beschluss des BVwG vom 18.09.2015 verwiesen, in welchem sich wiederum eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Ausschreibungspunkten finden. Dass der vorliegenden Bescheidbegründung "kein Begründungswert" zukomme, trifft nicht zu.Die BF brachte weiters vor, durch die mangelhafte Begründung auch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt zu sein. "Keinen Begründungswert" hat nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Bescheidbegründung etwa dann, wenn weder eine Darstellung des Sachverhaltes noch eine rechtliche Begründung vorliegen vergleiche etwa VfSlg. 13.302 aus 1992,) oder die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde ohne deren Wiedergabe übernommen wurde vergleiche etwa VfSlg. 18.925 aus 2009,). Im angefochtenen Bescheid wurde umfassend dargelegt, aus welchen Gründen von einem Eignungsvorsprung des Mitbeteiligten auszugehen ist und diesbezüglich auch auf den Beschluss des BVwG vom 18.09.2015 verwiesen, in welchem sich wiederum eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Ausschreibungspunkten finden. Dass der vorliegenden Bescheidbegründung "kein Begründungswert" zukomme, trifft nicht zu.
Die belangte Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung die maßgebenden Überlegungen klar offengelegt. Weder ist es der BF gelungen, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem BVwG andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Schlagworte
Ausschreibungskriterien, Beamter, Besetzungsverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2148363.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017