TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/18 G307 2145002-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

G307 2145002-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA: Serbien, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.07.2016 wird gemäßrömisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.07.2016 wird gemäß

§ 33 VwGVG abgewiesen.Paragraph 33, VwGVG abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 24.10.2016, wurde dessen Antrag des auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 Asyl iVm § 9 BFA-VG gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55a Abs. 1 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 24.10.2016, wurde dessen Antrag des auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asyl in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55 a, Absatz eins, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

2. Mit dem beim BFA am 22.11.2016 durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.2. Mit dem beim BFA am 22.11.2016 durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der dahingehende Verwaltungsakt wurden vom BFA am 18.02.2017 vorgelegt und sind am 19.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Schreiben vom 24.01.2017 wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seine Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und ihm eine zweiwöchige Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt.

5. Am 31.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangt am selben Tag, nahm der BF hiezu Stellung und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der BF befand sich bis XXXX2017 in der Justizanstalt XXXX wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in Auslieferungshaft.Der BF befand sich bis XXXX2017 in der Justizanstalt römisch 40 wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in Auslieferungshaft.

Der unter Punkt I.1. genannte Bescheid wurde dem BF am 24.10.2016 um 09:56 Uhr in der Justizanstalt XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt. Dieser enthielt eine in der Muttersprache des BF gehaltene Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis darauf, dass der BF eine Beschwerde innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bundesamt einzubringen habe.Der unter Punkt römisch eins.1. genannte Bescheid wurde dem BF am 24.10.2016 um 09:56 Uhr in der Justizanstalt römisch 40 durch persönliche Übergabe zugestellt. Dieser enthielt eine in der Muttersprache des BF gehaltene Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis darauf, dass der BF eine Beschwerde innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Bundesamt einzubringen habe.

Der Lauf dieser Frist begann somit am 24.10.2016 und endete daher mit Ablauf des 07.11.2016.

Ebenso wurde dem BF die Verfahrensanordnung nach § 63 Abs. 2 AVG des BFA, RD Wien sowie jene nach § 52a Abs. 2 BFA-VG zum selben Zeitpunkt ausgehändigt.Ebenso wurde dem BF die Verfahrensanordnung nach Paragraph 63, Absatz 2, AVG des BFA, RD Wien sowie jene nach Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG zum selben Zeitpunkt ausgehändigt.

Erstere enthielt die Information, dass dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde sowie die Aufforderung, sich im Falle einer Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist mit diesem unverzüglich in Verbindung setzen zu müssen. Ferner fand sich darin ein Verweis auf die Bezeichnung jener Institution, welche den Rechtsberater zur Verfügung stellt, deren Anschrift und Telefonnummer, nämlich XXXX, Tel: XXXX. Im Übrigen waren darin auch die Internet- und email-Adresse des Vereins ersichtlich. Diese Auskünfte waren ferner in der Muttersprache des BF (Serbokroatisch) gehalten.Erstere enthielt die Information, dass dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde sowie die Aufforderung, sich im Falle einer Beschwerdeerhebung aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist mit diesem unverzüglich in Verbindung setzen zu müssen. Ferner fand sich darin ein Verweis auf die Bezeichnung jener Institution, welche den Rechtsberater zur Verfügung stellt, deren Anschrift und Telefonnummer, nämlich römisch 40 , Tel: römisch 40 . Im Übrigen waren darin auch die Internet- und email-Adresse des Vereins ersichtlich. Diese Auskünfte waren ferner in der Muttersprache des BF (Serbokroatisch) gehalten.

Der BF kontaktierte am 16.11.2016 postalisch den XXXX, das diesbezügliche Schreiben langte dort am 17.11.2016 ein. Ob der BF mit diesem Schreiben den Wunsch geäußert hat, ein Rechtsmittel gegen den im Spruch angeführten Bescheid zu erheben, konnte nicht festgestellt werden.Der BF kontaktierte am 16.11.2016 postalisch den römisch 40 , das diesbezügliche Schreiben langte dort am 17.11.2016 ein. Ob der BF mit diesem Schreiben den Wunsch geäußert hat, ein Rechtsmittel gegen den im Spruch angeführten Bescheid zu erheben, konnte nicht festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 22.11.2016, beim BFA eingebracht und eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine RV mittels Fax Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid.Mit Schreiben vom 22.11.2016, beim BFA eingebracht und eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage mittels Fax Beschwerde gegen den nunmehr bekämpften Bescheid.

Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war, noch, dass ihm die Möglichkeit genommen gewesen wäre, trotz eines diesbezüglichen Wunsches eine Beschwerde zu verfassen, verfassen zu lassen, einzubringen oder einbringen zu lassen.

Es konnte weder festgestellt werden, dass sich der BF an den sozialen Dienst der Justizanstalt XXXX gewendet hat, noch dieser ihm die Erhebung einer Beschwerde oder Kontaktaufnahme mit der Rechtsberatung erschwert oder diese verhindert hat.Es konnte weder festgestellt werden, dass sich der BF an den sozialen Dienst der Justizanstalt römisch 40 gewendet hat, noch dieser ihm die Erhebung einer Beschwerde oder Kontaktaufnahme mit der Rechtsberatung erschwert oder diese verhindert hat.

2. Beweiswürdigung

Die festgestellte, in Auslieferungshaft verbüßte Zeit und deren Ende folgen dem Akteninhalt wie dem Inhalt des den BF betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister, ebenso ergibt sich die Stellung des Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes aus dem Akt.

Die Zustellung des bekämpften Bescheides an den BF wie der oberwähnten Verfahrensanordnungen ergibt sich aus der im Akt befindlichen Zustellbestätigung vom 24.10.2016, welche der BF eigenhändig unterschrieben hat. Dieser Umstand wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Dem Bescheidinhalt selbst folgt auch die Angabe der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist.

Ebenso sind die Verfahrensanordnungen samt vollständigem Inhalt und Übersetzung in die serbokroatische Sprache dem Akteninhalt zu entnehmen.

Der Fristenlauf samt Berechnung und deren Ende ergeben sich aus § 32 AVG, worauf in der rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein wird.Der Fristenlauf samt Berechnung und deren Ende ergeben sich aus Paragraph 32, AVG, worauf in der rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein wird.

Die Kontaktaufnahme des BF mit dem XXXX, welcher im vorliegenden Fall auch als rechtsberatende Institution fungierte, ergibt sich aus den Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrages, insbesondere der Kopie des darin vorgelegten Briefkuverts, welches das Aufgabedatum 16.11.2016 und den Stempel "eingelangt am 17.11.2016" aufweist. In Ermangelung der Bescheinigung eines Inhaltes, welcher auf den Wunsch des BF, gegenständlich eine Beschwerde zu erheben, hingewiesen hätte, konnte dahingehend keine Feststellung getroffen werden.Die Kontaktaufnahme des BF mit dem römisch 40 , welcher im vorliegenden Fall auch als rechtsberatende Institution fungierte, ergibt sich aus den Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrages, insbesondere der Kopie des darin vorgelegten Briefkuverts, welches das Aufgabedatum 16.11.2016 und den Stempel "eingelangt am 17.11.2016" aufweist. In Ermangelung der Bescheinigung eines Inhaltes, welcher auf den Wunsch des BF, gegenständlich eine Beschwerde zu erheben, hingewiesen hätte, konnte dahingehend keine Feststellung getroffen werden.

Das Beschwerdedatum ist dem am Fax ersichtlichen Übermittlungszeitpunkt "22.11.2016, 14:55" zu entnehmen.

In der Beschwerde heißt es lediglich, der BF sei innerhalb der Rechtsmittelfrist von keinem Mitarbeiter der ihm amtswegig zur Verfügung gestellten Rechtsberaterinstitution besucht worden. Dieser Umstand liege darin begründet, dass in der Zuteilung des BFA keine Adresse des BF angeführt gewesen sei. Die dem BF (am 24.10.2016) zugestellte Verfahrensanordnung sei dem Verein Menschenrechte erst am 28.11.2016 zugestellt worden. Diese "Tatsache" stelle nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) einen Verhinderungsgrund nach § 71 Abs. 1 AVG dar.In der Beschwerde heißt es lediglich, der BF sei innerhalb der Rechtsmittelfrist von keinem Mitarbeiter der ihm amtswegig zur Verfügung gestellten Rechtsberaterinstitution besucht worden. Dieser Umstand liege darin begründet, dass in der Zuteilung des BFA keine Adresse des BF angeführt gewesen sei. Die dem BF (am 24.10.2016) zugestellte Verfahrensanordnung sei dem Verein Menschenrechte erst am 28.11.2016 zugestellt worden. Diese "Tatsache" stelle nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) einen Verhinderungsgrund nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG dar.

Abgesehen davon, dass die Initiative zur Kontaktaufnahme mit der Rechtsberatung zwecks Beschwerdeerhebung vom BF selbst ausgehen muss - dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der dem BF zugestellten Verfahrensanordnung - konnte der BF nicht darlegen, dass er an der Herstellung einer Verbindung zur Rechtsberatung gehindert war oder diese wesentlich erschwert gewesen wäre. Auch verlor das Rechtsmittel kein Wort darüber, der BF hätte den sozialen Dienst der Justizanstalt dahingehend um Hilfe gebeten. Ebenso blieb eine Bescheinigung darüber aus. Angesichts dieser Umstände kommt und käme der mangelnden Anführung der Adresse in der Zuteilung des Bundesamtes keine Bedeutung zu.

Des Weiteren tätigt das Rechtsmittel keinen Brückenschlag zum gegenständlichen Sachverhalt und lässt vermissen, worin nun genau ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis, welches den BF an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert haben soll, vorliegt. Selbst bei der vorgebrachten Übermittlung der Verfahrensanordnung an den Rechtsberater am 28.11.2026 bleibt offen, wer diese dorthin übermittelt haben und was damit dargetan werden soll.

Die Beschwerde verkennt auch die im Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2011, Zahl 2011/23/0348 geäußerte Rechtsansicht. Dieser sieht bei einem in Haft befindlichen Beschwerdeführer nur dann einen Verhinderungsgrund iSd § 71 AVG als gegeben an, wenn er einen Rechts- oder sonstigen Beistand gewünscht, also aus eigenem Antrieb gehandelt und diesen dennoch nicht rechtzeitig erhalten hat. Daran knüpft sich als weitere Bedingung, dass der Beschwerdeführer in der Haft konkret, in nachvollziehbarer Weise behauptet und glaubhaft gemacht hat, in Kontakt mit dem Rechtsvertreter gelangen zu können, bzw. Schreibmaterialen zu erhalten, um selbst eine Berufung (hier: Beschwerde) erheben zu können und, dass diese Wünsche abgelehnt oder ignoriert worden wären.Die Beschwerde verkennt auch die im Erkenntnis des VwGH vom 24.11.2011, Zahl 2011/23/0348 geäußerte Rechtsansicht. Dieser sieht bei einem in Haft befindlichen Beschwerdeführer nur dann einen Verhinderungsgrund iSd Paragraph 71, AVG als gegeben an, wenn er einen Rechts- oder sonstigen Beistand gewünscht, also aus eigenem Antrieb gehandelt und diesen dennoch nicht rechtzeitig erhalten hat. Daran knüpft sich als weitere Bedingung, dass der Beschwerdeführer in der Haft konkret, in nachvollziehbarer Weise behauptet und glaubhaft gemacht hat, in Kontakt mit dem Rechtsvertreter gelangen zu können, bzw. Schreibmaterialen zu erhalten, um selbst eine Berufung (hier: Beschwerde) erheben zu können und, dass diese Wünsche abgelehnt oder ignoriert worden wären.

Für all diese Voraussetzungen gibt es im vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte und wurden solche auch nicht bescheinigt.

An dieser Stelle sei erwähnt, dass eine Übermittlung des Rechtsberatungswunsches am 16.11.2016 bereits außerhalb der Rechtsmittelfrist gelegen wäre.

Es kann zudem nicht von einem "Irrtum" des BF über die Zustellung des Bescheides oder dem diesbezüglichen Zeitpunkt gesprochen werden. Einerseits muss dem BF mit der Übernahme am 24.10.2016 bewusst gewesen sein, dass es sich um den abweisenden Bescheid handelt, andererseits gibt es kein Indiz dafür, dass ihm der Inhalt des Bescheides nicht zur Kenntnis gelangte. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Vergleich mit dem in der Beschwerde ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 17.02.2005, Zahl 2005/18/0029 tunlich, weil dieser Fall von einem erst 19jährigen Gambier ausging, der die Frist zur Ergänzung seines Verfahrenshilfeantrages versäumte.

Was schließlich das Argument betrifft, der Rechtsberater habe übersehen, dass gegenständlich eine zweiwöchige Beschwerdefrist gelte und daraus einen Wiedereinsetzungsgrund abzuleiten, muss auch dieser Einwurf aus mehreren Gründen scheitern:

Wie bereits erwähnt, stellt sich die Verschuldensfrage des Rechtsberaters gar nicht. Selbst wenn man nämlich - wie in der Beschwerde ansatzweise hervorgehoben - von einer 4wöchigen Beschwerdefrist ausginge, hätte diese - beginnend mit Montag, den 24.10.2016 - mit Ablauf des 21.11.2016 geendet. Wie das Rechtsmittel in diesem - rein hypothetischen Fall - auf den 22.11.2016 gelangt, bleibt im Dunklen.

Des Weiteren ist weder der Rechtsprechung des VwGH noch der herrschenden Lehre zu entnehmen, dass ein Verschulden einer Partei bei der Fristversäumung durch einen Rechtsvertreter im Nachhinein wieder rückgängig gemacht werden könnte. Dies widerspräche auch den Willen des Gesetzgebers, das Beschwerdeverfahren in einem zeitlich überschaubaren Rahmen zu halten, um dieses nicht unnötig zu verzögern.

Zu guter Letzt muss auch der in der Beschwerde gemachte Einwand, beim BF handle es sich um einen juristischen Laien, weshalb ihm kein Verschulden an der nicht fristgerechten Einbringung der Beschwerde zu Teil werde, ins Leere gehen. Im gegenständlichen Verfahren musste sich der BF von Beginn an über dessen Bedeutung und darüber bewusst sein, dass zahlreiche seiner Handlungen im Asylverfahren fristgebunden sind. Alle zentralen Informationen - wie auch die wichtigsten Bestandteile der oberwähnten Verfahrensanordnungen und die Rechtsmittelbelehrung - ergingen in seiner Muttersprache, weshalb auch dahingehend keine Rechtfertigung zulässig ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wie im inhaltsgleichen § 71 Abs. 1 AVG - voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wie im inhaltsgleichen Paragraph 71, Absatz eins, AVG - voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 71 AVG lautet:Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte Paragraph 71, AVG lautet:

"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft, Die Wendung " minderer Grad des Versehens" im letzten Setzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (VwGH 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096). Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft, Die Wendung " minderer Grad des Versehens" im letzten Setzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung diese Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 26.05.2010, Zl. 2010/08/0081), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH 26.05.2010, Zl. 2010/08/0081), die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fällt seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders ins Gewicht. Bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist daher insbesondere an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).

Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs abzugehen.

Im gegenständlichen Fall vermochte der BF - wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert - kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis aufzeigen, das zur Stattgebung seines Antrages geführt hätte. Die Übernahme des Bescheides am 24.10.2016 war dem BF ebenso bewusst wie der Umstand, dass ihm zur Erhebung der Beschwerde wie auch Kontaktaufnahme mit dem Rechtsberater zwei Wochen zur Verfügung stehen. Auch ein minderer Grad des Versehens war dem BF-Verhalten nicht entnehmbar. Im Übrigen geht es hier nicht um eine knappe Verfristung, sondern brachte der BF das Rechtsmittel erst am 22.11.2016, also 15 Tage nach Fristablauf bei der belangten Behörde ein.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war demnach abzuweisen.

3.2. Gemäß § 16 Abs. 1 erster und zweiter Satz BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.3.2. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster und zweiter Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die zur Anwendung gelangende zweiwöchige Beschwerdefrist begann daher am Montag, dem 24.10.2016 und endete mit Ablauf des Montag, dem 07.11.2016, sodass sich die am 22.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerde als verspätet erweist.

Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. In der abgegebenen Stellungnahme wurden weder die rechtmäßige Zustellung am 24.10.2016 noch die verspätete Beschwerdeerhebung in Zweifel gezogen, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Entscheidungen vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0174, und vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039, ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere den Entscheidungen vom 27.04.2004, Zl. 2003/05/0174, und vom 23.05.2001, Zl. 99/06/0039, ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristversäumung, Intensität, Irrtum, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsmittelfrist, Verspätung,
Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2145002.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten