TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/19 W228 2119754-1

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Veröffentlicht am 19.05.2017
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Entscheidungsdatum

19.05.2017

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W228 2119754-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX GmbH gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.03.2012 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache der römisch 40 GmbH gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.03.2012 zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.03.2012 ist zu bestätigen mit der Maßgabe, dass anstelle des in diesem Bescheid genannten Betrages von € 75.264,72 ein von der XXXX GmbH zu entrichtender Betrag von € 69.176,99 festzustellen ist.Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.03.2012 ist zu bestätigen mit der Maßgabe, dass anstelle des in diesem Bescheid genannten Betrages von € 75.264,72 ein von der römisch 40 GmbH zu entrichtender Betrag von € 69.176,99 festzustellen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 23.03.2012, Zl. XXXX, ausgesprochen, dass die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet ist, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmern für die jeweils bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von € 75.264,72 an die WGKK zu entrichten.Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 23.03.2012, Zl. römisch 40 , ausgesprochen, dass die römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet ist, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmern für die jeweils bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von € 75.264,72 an die WGKK zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid der WGKK vom 23.03.2012 hat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.04.2012 fristgerecht Einspruch erhoben. Darin wurde beantragt, erstens die Beitragsnachverrechnung für den 30%igen Überstundenzuschlag nach dem KV Baugewerbe nicht in die Beitragsbemessung mit einzubeziehen sowie zweitens beitragspflichtige Reisekostenentschädigungen nicht für die Durchschnittslohnberechnung für die Sonderzahlungsberechnung mit einzubeziehen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Rechtsansicht, wonach die Überstundenzuschläge auf Grundlage des um 30% erhöhten kollektivvertraglichen Stundensatzes des Baukollektivvertrags zu berechnen oder die Überstundenzuschläge bei Überlassung in den Baubereich um 30% zu erhöhen seien, im AÜ-Kollektivvertrag und im AÜG keine Deckung finde. Hinsichtlich der Reisekostenentschädigung wurde ausgeführt, dass Reisekosten vom Verdienst gemäß Art. 10 Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlassung ausgenommen seien. Zumal Aufwandsentschädigungen im Verdienst nicht miteinzubeziehen seien, sei auch eine Miterfassung bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht im Kollektivvertrag gedeckt. Reisekosten seien daher bei der Verdienstberechnung für den Anspruch auf Sonderzahlungen nicht mitzuberücksichtigen. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin ein von ihr in Auftrag gegebenes "Rechtsgutachten zur Berechnung des Überlassungsentgelts für Überstundenzuschläge für Arbeitnehmer, die in Baubetriebe überlassen sind" des o. Univ.Prof. Dr. XXXX vor.Gegen diesen Bescheid der WGKK vom 23.03.2012 hat die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.04.2012 fristgerecht Einspruch erhoben. Darin wurde beantragt, erstens die Beitragsnachverrechnung für den 30%igen Überstundenzuschlag nach dem KV Baugewerbe nicht in die Beitragsbemessung mit einzubeziehen sowie zweitens beitragspflichtige Reisekostenentschädigungen nicht für die Durchschnittslohnberechnung für die Sonderzahlungsberechnung mit einzubeziehen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Rechtsansicht, wonach die Überstundenzuschläge auf Grundlage des um 30% erhöhten kollektivvertraglichen Stundensatzes des Baukollektivvertrags zu berechnen oder die Überstundenzuschläge bei Überlassung in den Baubereich um 30% zu erhöhen seien, im AÜ-Kollektivvertrag und im AÜG keine Deckung finde. Hinsichtlich der Reisekostenentschädigung wurde ausgeführt, dass Reisekosten vom Verdienst gemäß Artikel 10, Kollektivvertrag Arbeitskräfteüberlassung ausgenommen seien. Zumal Aufwandsentschädigungen im Verdienst nicht miteinzubeziehen seien, sei auch eine Miterfassung bei der Berechnung der Sonderzahlungen nicht im Kollektivvertrag gedeckt. Reisekosten seien daher bei der Verdienstberechnung für den Anspruch auf Sonderzahlungen nicht mitzuberücksichtigen. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin ein von ihr in Auftrag gegebenes "Rechtsgutachten zur Berechnung des Überlassungsentgelts für Überstundenzuschläge für Arbeitnehmer, die in Baubetriebe überlassen sind" des o. Univ.Prof. Dr. römisch 40 vor.

Die WGKK hat den Einspruch vom 23.04.2012 dem Landeshauptmann von Wien mit Schreiben vom 11.05.2012 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 12.06.2012 erstattete die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen Nachtrag zum Einspruch und brachte vor, dass Überstundenzuschläge gemäß dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe auch für Personen nachverrechnet worden seien, die nicht an Beschäftigerbetriebe im Baugewerbe, sondern an Beschäftigerbetriebe im Isoliergewerbe überlassen worden seien. Für diese Mitarbeiter stehe auf keinen Fall die Beitragsnachverrechnung für den 30%igen Überstundenzuschlag zu und wären diese Mitarbeiter betraglich aus der Beitragsnachverrechnung auszuscheiden.

Die WGKK hat mit Scheiben vom 02.10.2012 den Antrag gestellt, der Landeshauptmann von Wien möge den Bescheid der WGKK dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, der WKK Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 69.176,99 zu zahlen. Begründet wurde dies damit, dass von der steiermärkischen Gebietskrankenkasse das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Isoliergewerbe geprüft worden sei und seien die Überstundenzuschläge für Personen, die an Beschäftigerbetriebe im Isoliergewerbe überlassen worden sind, rückverrechnet worden. Für den Zuständigkeitsbereich der WGKK habe sich hieraus eine Gutschrift in Höhe von € 6.239,71 ergeben, wobei Wohnbauförderungsbeiträge in Höhe von EUR 151,98 rückverrechnet wurden. Die Beitragsschuld der Beschwerdeführerin aus der GPLA 02/2011 reduziere sich dadurch von EUR 76.572,51 (ohne Wohnbauförderungsbetrag EUR 75.264,72) auf EUR 70.332,80 (ohne Wohnbauförderungsbetrag EUR 69.176,99)Die WGKK hat mit Scheiben vom 02.10.2012 den Antrag gestellt, der Landeshauptmann von Wien möge den Bescheid der WGKK dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, der WKK Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von EUR 69.176,99 zu zahlen. Begründet wurde dies damit, dass von der steiermärkischen Gebietskrankenkasse das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Isoliergewerbe geprüft worden sei und seien die Überstundenzuschläge für Personen, die an Beschäftigerbetriebe im Isoliergewerbe überlassen worden sind, rückverrechnet worden. Für den Zuständigkeitsbereich der WGKK habe sich hieraus eine Gutschrift in Höhe von € 6.239,71 ergeben, wobei Wohnbauförderungsbeiträge in Höhe von EUR 151,98 rückverrechnet wurden. Die Beitragsschuld der Beschwerdeführerin aus der GPLA 02 aus 2011, reduziere sich dadurch von EUR 76.572,51 (ohne Wohnbauförderungsbetrag EUR 75.264,72) auf EUR 70.332,80 (ohne Wohnbauförderungsbetrag EUR 69.176,99)

Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 23.04.2013, Zl XXXX, dem Einspruch der Beschwerdeführerin Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG nicht verpflichtet ist, für die in der Anlage des Bescheides jeweils bezeichneten Zeiten und Dienstnehmer Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von € 75.264,72 an die WGKK zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden und Mehrarbeit nach dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 30 Prozent sei. Der Kollektivvertrag enthalte daher unmittelbar rechtsverbindliche Regelungen, die nicht abbedungen werden könnten und innerhalb ihres Geltungsbereiches jedenfalls Mindestnormen reglementierten. Im gegenständlichen Fall stehe die Anwendung des Kollektivvertrages für die überlassenen Arbeitskräfte außer Streit. § 10 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), der für die überlassenen Arbeitnehmer jedenfalls eine Entlohnung gemäß dem für den Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag vorsehe, sei ebenso zwingend. Eine Besserstellung gegenüber den kollektivvertraglichen Normen sei erlaubt und in vielen Bereichen auch üblich. Die Kombination der angesprochenen Normen führe auf Grund der im Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung vorgesehenen Stundenzuschläge zu einer Besserstellung der überlassenen Arbeitnehmer gegenüber den ständig im Betrieb Beschäftigten. Eben dieser regle aber auch in Punkt VII. 1., dass in Hinblick auf die eigenständige Regelung des Anspruches auf Sonderzahlungen die Regelungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages über die Berechnungsbasis für Überstunden (Überstunden-Teiler) nicht anzuwenden seien und Grundvergütung für die Überstunden der gebührende Stundenverdienst sei. Die Teiler dienten der Einbeziehung der Überstunden und seien im gegenständlichen Fall aber eigenständig durch kollektivvertragliche Norm geregelt. Eine nochmalige Heranziehung des erhöhten Entgelts würde jedoch zu einer doppelten Berücksichtigung führen. Um das zu vermeiden, sei mit entsprechender kollektivvertraglicher Norm der Überstundenteiler dezidiert ausgenommen worden. Die an die Dienstnehmer gewährten Reisekostenentschädigungen, die auf Grund der Überschreitung der Höchstsätze beitrags- und lohnsteuerpflichtig geworden seien, habe die Beschwerdeführerin richtigerweise nicht in die Sonderzahlungen mit einbezogen. Gemäß Punkt X. des Kollektivvertrages für Arbeitskräfteüberlassung seien zwar sämtliche Zulagen und Zuschläge, jedoch ausdrücklich nicht Aufwandsentschädigungen wie Tagesgelder und Fahrtkostenersätze in die Berechnung des durchschnittlichen Verdienstes mit einzubeziehen. Bei der Berechnung des Anspruches auf Sonderzahlungen blieben diese daher außer Betracht.Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 23.04.2013, Zl römisch 40 , dem Einspruch der Beschwerdeführerin Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG nicht verpflichtet ist, für die in der Anlage des Bescheides jeweils bezeichneten Zeiten und Dienstnehmer Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von € 75.264,72 an die WGKK zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden und Mehrarbeit nach dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe der jeweilige kollektivvertragliche Stundenlohn plus 30 Prozent sei. Der Kollektivvertrag enthalte daher unmittelbar rechtsverbindliche Regelungen, die nicht abbedungen werden könnten und innerhalb ihres Geltungsbereiches jedenfalls Mindestnormen reglementierten. Im gegenständlichen Fall stehe die Anwendung des Kollektivvertrages für die überlassenen Arbeitskräfte außer Streit. Paragraph 10, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), der für die überlassenen Arbeitnehmer jedenfalls eine Entlohnung gemäß dem für den Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag vorsehe, sei ebenso zwingend. Eine Besserstellung gegenüber den kollektivvertraglichen Normen sei erlaubt und in vielen Bereichen auch üblich. Die Kombination der angesprochenen Normen führe auf Grund der im Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung vorgesehenen Stundenzuschläge zu einer Besserstellung der überlassenen Arbeitnehmer gegenüber den ständig im Betrieb Beschäftigten. Eben dieser regle aber auch in Punkt römisch sieben. 1., dass in Hinblick auf die eigenständige Regelung des Anspruches auf Sonderzahlungen die Regelungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages über die Berechnungsbasis für Überstunden (Überstunden-Teiler) nicht anzuwenden seien und Grundvergütung für die Überstunden der gebührende Stundenverdienst sei. Die Teiler dienten der Einbeziehung der Überstunden und seien im gegenständlichen Fall aber eigenständig durch kollektivvertragliche Norm geregelt. Eine nochmalige Heranziehung des erhöhten Entgelts würde jedoch zu einer doppelten Berücksichtigung führen. Um das zu vermeiden, sei mit entsprechender kollektivvertraglicher Norm der Überstundenteiler dezidiert ausgenommen worden. Die an die Dienstnehmer gewährten Reisekostenentschädigungen, die auf Grund der Überschreitung der Höchstsätze beitrags- und lohnsteuerpflichtig geworden seien, habe die Beschwerdeführerin richtigerweise nicht in die Sonderzahlungen mit einbezogen. Gemäß Punkt römisch zehn. des Kollektivvertrages für Arbeitskräfteüberlassung seien zwar sämtliche Zulagen und Zuschläge, jedoch ausdrücklich nicht Aufwandsentschädigungen wie Tagesgelder und Fahrtkostenersätze in die Berechnung des durchschnittlichen Verdienstes mit einzubeziehen. Bei der Berechnung des Anspruches auf Sonderzahlungen blieben diese daher außer Betracht.

Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23.04.2013 hat die WGKK fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0103, der Beschwerde der WGKK Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23.04.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.01.2016 der WGKK bekannt gegeben, dass aufgrund der Bindung des Bundesverwaltungsgericht an die Rechtsansicht des VwGH der Ausgangsbescheid der WGKK dem Grunde nach hinsichtlich 30%iger Erhöhung des KV Lohnes und Einbeziehung Über-KV gewährter Reisekostenentschädigungen wiederherzustellen sein werde. Anstelle des Betrages im Bescheid vom € 75.264,72 werde jedoch bezüglich einiger Personen, die unter den KV des Isoliergewerbes fallen, ein Betrag von € 69.176,99 festzustellen seien.

Die WGKK hat mit Schreiben vom 10.01.2016 [gemeint: 10.01.2017] die im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2016 [gemeint:

09.01.2017] bekannt gegebenen Beträge bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 30.01.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin das Schreiben an die WGKK vom 09.01.2016 [gemeint: 09.01.2017] und das Schreiben der WGKK vom 10.01.2016 [gemeint: 10.01.2017] zur Stellungnahme übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist ausschließlich im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung tätig. Bei der Beschwerdeführerin wurde über den Beitragszeitraum 01/2005 bis 12/2008 eine GPLA durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass für die Berechnung der Überstundenzuschläge der Dienstnehmer, die im Bereich des Baugewerbes tätig wurden, nicht der im Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe und –industrie vorgesehene Überstundenzuschlag auf Basis des um 30% erhöhten Kollektivvertragslohnes berechnet wurde. Auch wurde die Beitragsgrundlage für die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge nicht dementsprechend erhöht.Die Beschwerdeführerin ist ausschließlich im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung tätig. Bei der Beschwerdeführerin wurde über den Beitragszeitraum 01 aus 2005, bis 12 aus 2008, eine GPLA durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass für die Berechnung der Überstundenzuschläge der Dienstnehmer, die im Bereich des Baugewerbes tätig wurden, nicht der im Kollektivvertrag für Arbeiter im Baugewerbe und –industrie vorgesehene Überstundenzuschlag auf Basis des um 30% erhöhten Kollektivvertragslohnes berechnet wurde. Auch wurde die Beitragsgrundlage für die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge nicht dementsprechend erhöht.

Es wurden Reisekostenentschädigungen, mit denen die Höchstsätze des § 26 EStG überschritten wurden, gewährt, wobei diese bei der Abführung der Lohnsteuer und Beiträge zwar berücksichtigt wurden, jedoch nicht bei der Berechnung der Sonderzahlungen, weshalb von der WGKK auch diese entsprechenden Beiträge im Rahmen der Sonderzahlungen nachverrechnet wurden.Es wurden Reisekostenentschädigungen, mit denen die Höchstsätze des Paragraph 26, EStG überschritten wurden, gewährt, wobei diese bei der Abführung der Lohnsteuer und Beiträge zwar berücksichtigt wurden, jedoch nicht bei der Berechnung der Sonderzahlungen, weshalb von der WGKK auch diese entsprechenden Beiträge im Rahmen der Sonderzahlungen nachverrechnet wurden.

Der Wohnbauförderungsbeitrag beträgt € 1.155,81.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus dem Ergebnis der im Akt erliegenden GPLA Überprüfung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde:

Nach § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern (und Lehrlingen) das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.Nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern (und Lehrlingen) das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach § 49 Abs. 2 leg cit sind Sonderzahlungen, also Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen des ASVG, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Nach Paragraph 49, Absatz 2, leg cit sind Sonderzahlungen, also Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen des ASVG, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.

Gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG gelten nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 "Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen."Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG gelten nicht als Entgelt im Sinne des Absatz eins und 2 "Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen."

Nach § 26 Z 4 lit. a) Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG) sind als Kilometergeld höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. § 10 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift sieht hier (aktuell) einen Betrag von EUR 0,42 pro gefahrenen Kilometer vor. Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf gemäß § 26 Z 4 lit. b) EStG bis zu EUR 26,40 betragen.Nach Paragraph 26, Ziffer 4, Litera a,) Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG) sind als Kilometergeld höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Paragraph 10, Absatz 3, Reisegebührenvorschrift sieht hier (aktuell) einen Betrag von EUR 0,42 pro gefahrenen Kilometer vor. Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, Litera b,) EStG bis zu EUR 26,40 betragen.

§ 10 Abs. 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988 idF BGBl. I Nr. 104/2005, hat folgenden Wortlaut:Paragraph 10, Absatz eins, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,, hat folgenden Wortlaut:

"§ 10. (1) Die Arbeitskraft hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen."

Gemäß Anhang III § 2 lit. a) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe (im Folgenden: KV-Baugewerbe) ist Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden bzw. Mehrarbeit der jeweilige Stundenlohn des genannten Kollektivvertrages plus 30 %.Gemäß Anhang römisch drei Paragraph 2, Litera a,) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe (im Folgenden: KV-Baugewerbe) ist Grundlage für die Berechnung der Aufzahlung für Überstunden bzw. Mehrarbeit der jeweilige Stundenlohn des genannten Kollektivvertrages plus 30 %.

Die im vorliegenden Fall allenfalls maßgeblichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (im Folgenden: KV-Arbeitskräfteüberlassung) lauten auszugsweise wie folgt:

"VII. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Zulagen, Zuschläge

1. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung, usw.) gelten - neben den gesetzlichen Vorschriften - auch für überlassene Arbeitnehmer, jedoch mit folgender Abweichung: Im Hinblick auf die eigenständige Regelung des Anspruches auf Sonderzahlungen (Abschnitte XVI, XVII) sind Regelungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages über die Berechnungsbasis für Überstunden (Überstunden-Teiler) nicht anzuwenden. Grundvergütung für die Überstunde ist der gebührende Stundenverdienst. Bei ausschließlicher Überlassung in Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes gelten jedoch allfällige, in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Sonderregeln über die Berechnungsbasis (vgl. XVI/2 und XVII/1).1. Alle diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Zulässigkeit, Entlohnung, usw.) gelten - neben den gesetzlichen Vorschriften - auch für überlassene Arbeitnehmer, jedoch mit folgender Abweichung: Im Hinblick auf die eigenständige Regelung des Anspruches auf Sonderzahlungen (Abschnitte römisch sechzehn, römisch siebzehn) sind Regelungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages über die Berechnungsbasis für Überstunden (Überstunden-Teiler) nicht anzuwenden. Grundvergütung für die Überstunde ist der gebührende Stundenverdienst. Bei ausschließlicher Überlassung in Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes gelten jedoch allfällige, in diesem Kollektivvertrag vorgesehene Sonderregeln über die Berechnungsbasis vergleiche XVI/2 und XVII/1).

2. Bei Überlassung in Betriebe, in denen für vergleichbare Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag anzuwenden ist, sind hinsichtlich Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Zulagen und Zuschläge die Regelungen des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden. Für die Berechnungsbasis der Überstunden gilt aber auch in diesem Fall die oben stehende Regelung. Dies gilt auch für Arbeitnehmer die im Überlasserbetrieb selbst beschäftigt sind.

[ ]"

"X. Verdienstbegriff

Verdienst ist der Arbeitslohn, bei leistungsbezogenen Entgelten gemäß § 96 Abs. 1 Ziffer 4 Arbeitsverfassungsgesetz deren 13-Wochen-Durchschnitt auf Basis der Normalarbeitszeit. Bei Arbeitsbereitschaft ist im Falle einer vereinbarten längeren Wochenarbeitszeit diese zu Grunde zu legen. In den Verdienst sind einzubeziehen: Sämtliche Zulagen und Zuschläge, wie insbesondere Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schicht- und Nachtarbeitszulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Vorarbeiterzuschlag und Entgelte für Arbeiten außerhalb des Überlasser-Betriebes, nicht jedoch Aufwandsentschädigungen (Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkostenersätze). Fallen Zulagen und Zuschläge nicht regelmäßig an, so sind sie nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen."Verdienst ist der Arbeitslohn, bei leistungsbezogenen Entgelten gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4 Arbeitsverfassungsgesetz deren 13-Wochen-Durchschnitt auf Basis der Normalarbeitszeit. Bei Arbeitsbereitschaft ist im Falle einer vereinbarten längeren Wochenarbeitszeit diese zu Grunde zu legen. In den Verdienst sind einzubeziehen: Sämtliche Zulagen und Zuschläge, wie insbesondere Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schicht- und Nachtarbeitszulagen, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Vorarbeiterzuschlag und Entgelte für Arbeiten außerhalb des Überlasser-Betriebes, nicht jedoch Aufwandsentschädigungen (Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkostenersätze). Fallen Zulagen und Zuschläge nicht regelmäßig an, so sind sie nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen."

"XVI. Urlaub und Urlaubszuschuss

1. In die Berechnung des Urlaubsentgeltes sind Überstunden einzubeziehen, wenn sie in den letzten 13 abgerechneten Wochen (oder 3 Monaten) vor Urlaubsantritt in mindestens 7 Wochen geleistet wurden oder in der Entgeltfortzahlung enthalten waren. Wochen mit Abwesenheitszeiten ohne Entgeltanspruch sind auszuscheiden. Die herangezogenen 13 Wochen (3 Monate) sind auch einer Berechnung des Durchschnittes des Entgelts zu Grunde zu legen.

Urlaubszuschuss

2. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV betreffend Urlaubszuschuss gilt einheitlich:

Arbeitnehmer die dem BUAG für den Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegen, haben die dort vorgesehenen Ansprüche auf Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss. Alle anderen Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen Urlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuss. Dieser Urlaubszuschuss beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ein Monatsentgelt (167,4 Stundenentgelte auf Basis des 6-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) anzuwenden; im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes.

(...)"

"XVII. Weihnachtsremuneration

1. Anstelle der Regelungen des Beschäftiger-KollV betreffend Weihnachtsremuneration gilt einheitlich:

Alle Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtremuneration im Ausmaß eines Monatsentgeltes (167,4 Stundenentgelte auf Basis des 6-Monate-Durchschnittes inkl. aller Überstunden). Erfolgte bis zur Fälligkeit eine Überlassung ausschließlich an Betriebe des Güterbeförderungsgewerbes, ist jedoch die im KollV Güterbeförderungsgewerbe vorgesehene Berechnung (Grundlage und Stundenzahl) anzuwenden; im Übrigen gelten die Regelungen dieses Abschnittes.

(...)"

Aufwandsentschädigungen in Form von Tages- und Nächtigungsgeldern sowie Fahrtkostenersätzen sind in dem mit "Regelungen für auswärtige Arbeiten" überschriebenen Punkt VIII. des KV-Arbeitskräfteüberlassung im Detail geregelt. Der (aktuelle) Tagesgeldsatz ist dabei (im Fall einer erforderlichen Nächtigung außer Haus) mit EUR 26,40 festgelegt, die Höhe des Kilometergeldes beträgt EUR 0,42.Aufwandsentschädigungen in Form von Tages- und Nächtigungsgeldern sowie Fahrtkostenersätzen sind in dem mit "Regelungen für auswärtige Arbeiten" überschriebenen Punkt römisch acht. des KV-Arbeitskräfteüberlassung im Detail geregelt. Der (aktuelle) Tagesgeldsatz ist dabei (im Fall einer erforderlichen Nächtigung außer Haus) mit EUR 26,40 festgelegt, die Höhe des Kilometergeldes beträgt EUR 0,42.

Gemäß dem im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden § 10 Abs. 1 AÜG hat die Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt, wobei Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, unberührt bleiben. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen.Gemäß dem im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Paragraph 10, Absatz eins, AÜG hat die Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt, wobei Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, unberührt bleiben. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen.

Nach der Rechtsprechung des OGH wird mit dem ersten und zweiten Satz dieser Gesetzesstelle der gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 AÜG schon vor Überlassung zwischen Überlasser und Arbeitskraft unabhängig von der einzelnen Überlassung zu vereinbarende Entgeltanspruch inhaltlich geregelt, während der dritte Satz eine ergänzende Regelung für die Zeit der Überlassung trifft. Der erste Satz ist im Zusammenhalt mit dem zweiten Satz dahin zu verstehen, dass für das Grundentgelt in erster Linie eine für den Überlasserbetrieb geltende kollektivvertragliche Regelung maßgeblich ist. Lediglich dann, wenn kein Kollektivvertrag für den Überlasserbetrieb besteht, ist der Grundanspruch nach dem ersten Satz zu bestimmen, wobei in diesem Fall nicht nur ein möglichst sacheinschlägiger Kollektivvertrag, sondern auch eine ortsübliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts zu berücksichtigen ist.Nach der Rechtsprechung des OGH wird mit dem ersten und zweiten Satz dieser Gesetzesstelle der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, AÜG schon vor Überlassung zwischen Überlasser und Arbeitskraft unabhängig von der einzelnen Überlassung zu vereinbarende Entgeltanspruch inhaltlich geregelt, während der dritte Satz eine ergänzende Regelung für die Zeit der Überlassung trifft. Der erste Satz ist im Zusammenhalt mit dem zweiten Satz dahin zu verstehen, dass für das Grundentgelt in erster Linie eine für den Überlasserbetrieb geltende kollektivvertragliche Regelung maßgeblich ist. Lediglich dann, wenn kein Kollektivvertrag für den Überlasserbetrieb besteht, ist der Grundanspruch nach dem ersten Satz zu bestimmen, wobei in diesem Fall nicht nur ein möglichst sacheinschlägiger Kollektivvertrag, sondern auch eine ortsübliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts zu berücksichtigen ist.

Für die Dauer der Überlassung ist gemäß dem dritten Satz bei der Beurteilung der Angemessenheit auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt "Bedacht zu nehmen", wobei der Ausdruck "Bedachtnahme" im Sinn eines Anspruchs der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigers zu verstehen ist. Demgegenüber haben nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 dritter Satz AÜG im Beschäftigerbetrieb bezahlte überkollektivvertragliche Istlöhne außer Betracht zu bleiben. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz hat sich für eine partielle Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages durch den Überlasser während des Zeitraums der Überlassung entschieden. Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs und aus der Grundvereinbarung ("Rosinentheorie") ist nicht möglich (vgl. OGH vom 25. Oktober 2001, 8 ObA 28/01b, mwN).Für die Dauer der Überlassung ist gemäß dem dritten Satz bei der Beurteilung der Angemessenheit auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt "Bedacht zu nehmen", wobei der Ausdruck "Bedachtnahme" im Sinn eines Anspruchs der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigers zu verstehen ist. Demgegenüber haben nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG im Beschäftigerbetrieb bezahlte überkollektivvertragliche Istlöhne außer Betracht zu bleiben. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz hat sich für eine partielle Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages durch den Überlasser während des Zeitraums der Überlassung entschieden. Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs und aus der Grundvereinbarung ("Rosinentheorie") ist nicht möglich vergleiche OGH vom 25. Oktober 2001, 8 ObA 28/01b, mwN).

Aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes sind vor allem - so der OGH im zitierten Urteil 8 ObA 28/01b - die Bestimmungen über des Arbeitsentgelt anzuwenden, zu denen auch die Regelung der Sonderzahlungen gehört. Weiters ist der Entgeltanspruch von den für diese jeweils geltenden Verjährungsbestimmungen und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrags nicht zu trennen. Die Bedachtnahme auf die kollektivvertraglichen Entgeltbedingungen im Beschäftigerbetrieb ist zwingend.

Durch die Anordnung, dass während der Dauer einer Überlassung mindestens das Entgelt entsprechend den Ansätzen des für dem Beschäftiger geltenden Kollektivvertrag zu bezahlen ist, soll vor allem ein Unterlaufen des österreichischen Kollektivvertrags-Systems und seiner Ordnungsfunktion verhindert werden. Der Anspruch besteht trotz der Existenz der für Überlasser gültigen Kollektivverträge (vgl. Schindler, § 10 AÜG Rz 21 mwN, in: Neumayr/Reissner (Hrsg.), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht (2011)).Durch die Anordnung, dass während der Dauer einer Überlassung mindestens das Entgelt entsprechend den Ansätzen des für dem Beschäftiger geltenden Kollektivvertrag zu bezahlen ist, soll vor allem ein Unterlaufen des österreichischen Kollektivvertrags-Systems und seiner Ordnungsfunktion verhindert werden. Der Anspruch besteht trotz der Existenz der für Überlasser gültigen Kollektivverträge vergleiche Schindler, Paragraph 10, AÜG Rz 21 mwN, in: Neumayr/Reissner (Hrsg.), Zeller Kommentar zum Arbeitsrecht (2011)).

Im vorliegenden Fall ist daher die Anwendung der in Anhang III § 2 lit. a) des KV-Baugewerbe vorgesehenen 30 %igen Erhöhung des Kollektivvertragslohnes als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge für die überlassenen und im Baugewerbe tätig gewesenen Arbeitskräfte zu bejahen.Im vorliegenden Fall ist daher die Anwendung der in Anhang römisch drei Paragraph 2, Litera a,) des KV-Baugewerbe vorgesehenen 30 %igen Erhöhung des Kollektivvertragslohnes als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge für die überlassenen und im Baugewerbe tätig gewesenen Arbeitskräfte zu bejahen.

Hingegen ist für Arbeitskräfte, welche dem Isoliergewerbe überlassen wurden und unter den Kollektivvertrag des Isoliergewerbes fallen, keine 30 %ige Erhöhung des Kollektivvertragslohnes vorzunehmen.

Hinsichtlich der Einbeziehung Über-KV gewährter Reisekostenentschädigungen ist wie folgt auszuführen:

Art X. des KV-Arbeitskräfteüberlassung bestimmt zwar ausdrücklich, dass Aufwandsentschädigungen wie Tagesgelder und Fahrtkostenersätze nicht in den Verdienst einzubeziehen seien.Art römisch zehn. des KV-Arbeitskräfteüberlassung bestimmt zwar ausdrücklich, dass Aufwandsentschädigungen wie Tagesgelder und Fahrtkostenersätze nicht in den Verdienst einzubeziehen seien.

Auch wenn der Wortlaut des Art X. des KV-Arbeitskräfteüberlassung nicht explizit auf dessen Punkt VIII. Bezug nimmt, ist aus systematischen Erwägungen davon auszugehen, dass hier "Aufwandsentschädigungen im Sinne des Punktes VIII." gemeint sind und sich die Ausnahme auf die in dieser Bestimmung angeführten und somit kollektivvertraglich zu gewährenden Aufwandsentschädigungen bezieht; folglich sollen Aufwandsentschädigungen auch nur in dem dort vorgesehenen Umfang nicht in den Verdienst einbezogen werden. Darüber hinausgehend (überkollektivvertraglich) gewährte Reisekostenentschädigungen sind hingegen sehr wohl in den Verdienst einzubeziehen.Auch wenn der Wortlaut des Art römisch zehn. des KV-Arbeitskräfteüberlassung nicht explizit auf dessen Punkt römisch acht. Bezug nimmt, ist aus systematischen Erwägungen davon auszugehen, dass hier "Aufwandsentschädigungen im Sinne des Punktes römisch acht." gemeint sind und sich die Ausnahme auf die in dieser Bestimmung angeführten und somit kollektivvertraglich zu gewährenden Aufwandsentschädigungen bezieht; folglich sollen Aufwandsentschädigungen auch nur in dem dort vorgesehenen Umfang nicht in den Verdienst einbezogen werden. Darüber hinausgehend (überkollektivvertraglich) gewährte Reisekostenentschädigungen sind hingegen sehr wohl in den Verdienst einzubeziehen.

Für dieses Ergebnis spricht, dass auch nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG Aufwandsentschädigungen nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit nicht dem Entgelt zugerechnet werden, als sie nach § 26 EStG nicht der Einkommenssteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, und dass die Höhe der nach Punkt VIII. des KV-Arbeitskräfteüberlassung zu gewährenden Aufwandsentschädigungen für auswärtige Arbeiten den Höchstgrenzen des § 26 Z 4 EStG für lohnsteuerfreie und somit nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG auch beitragsfreie Fahrtkostenvergütungen und Tagesgelder entspricht.Für dieses Ergebnis spricht, dass auch nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG Aufwandsentschädigungen nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit nicht dem Entgelt zugerechnet werden, als sie nach Paragraph 26, EStG nicht der Einkommenssteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen, und dass die Höhe der nach Punkt römisch acht. des KV-Arbeitskräfteüberlassung zu gewährenden Aufwandsentschädigungen für auswärtige Arbeiten den Höchstgrenzen des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG für lohnsteuerfreie und somit nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG auch beitragsfreie Fahrtkostenvergütungen und Tagesgelder entspricht.

Es sind der Beschwerdeführerin daher nachzuverrechnende Beiträge in Gesamthöhe von € 70.332,80 vorzuschreiben. Davon entfallen auf die Wohnbauförderungsbeiträge € 1.155,81.

Da laut Schreiben der WGKK vom 10.01.2016 [gemeint: 10.01.2017] der entsprechende Beitragsrückstand bezahlt wurde, ist eine allfällige Überzahlung die durch die nunmehrige Teilstattgabe entstanden ist, rückzuerstatten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitskräfteüberlassung, Beitragsgrundlagen,
Beitragsnachverrechnung, Berechnung, Kollektivvertrag,
Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2119754.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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