Entscheidungsdatum
19.05.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W225 2100286-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 3.1.2014, AZ XXXX, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.4.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 3.1.2014, AZ römisch 40 , nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 29.4.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 23.4.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch ihn selbst (als zuständigen Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt und dabei ein Flächenausmaß von 10,02 ha beantragt wurde.1. Mit Datum vom 23.4.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch ihn selbst (als zuständigen Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2013 gestellt und dabei ein Flächenausmaß von 10,02 ha beantragt wurde.
2. Mit Datum vom 26.8.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2013 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Flächenausmaß von 8,67 ha ermittelt wurde.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 3.1.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 476,41 gewährt. Auf Basis von 21,14 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 6,18 ha (davon anteilige Almfläche: 0,00 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähigen Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 6,16 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Bei der Berechnung der anteiligen Almfutterfläche ging die belangte Behörde von 0,00 RGVE aus, weshalb eine beihilfefähige anteilige Almfutterfläche von 0,00 ha ermittelt wurde.3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 3.1.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 476,41 gewährt. Auf Basis von 21,14 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 6,18 ha (davon anteilige Almfläche: 0,00 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähigen Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann – seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 6,16 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Bei der Berechnung der anteiligen Almfutterfläche ging die belangte Behörde von 0,00 RGVE aus, weshalb eine beihilfefähige anteilige Almfutterfläche von 0,00 ha ermittelt wurde.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.1.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.1.2014, Beschwerde und beantragte
1. die Abänderung des Bescheids in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
2. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
3. die Alm-Referenzflächen festzustellen.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich über die Almfutterfläche in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht und nach den vorhandenen Möglichkeiten informiert und diese durch persönliche Begehung überprüft habe. Beim Mehrfachantrag-Flächen 2013 sei die Futterfläche auf 10,02 ha angepasst worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe laut Referenzflächenvoranschlag 2014 eine Fläche von 8,67 ha ergeben. Weiters sei die zeitgerecht eingebrachte Alm-/Weidemeldung mit Auftriebsdatum 17.6.2013 von der AMA nicht zeitgerecht erfasst worden. Nachfragen im Juli 2013 hätten gezeigt, dass das übermittelte Formular bei der AMA nicht angekommen sei. Deshalb sei das Formular der AMA mit Aufgabedatum vom 25.7.2013 nochmals übermittelt worden. Diese Übermittlung habe zwar zu einer Erfassung der Ohrmarken geführt, jedoch sei diese außerhalb der Frist (14 Tage bzw. nach 15.7.2013) erfolgt. Für die ursprüngliche Übermittlung sei kein Nachweis möglich. Es werde ersucht die Tiere als fristgerecht einzutragen und die Fehlbeträge nachzuzahlen. Die Vor-Ort-Kontrolle bestätige die ordnungsgemäße Beantragung. Sämtliche Meldungen und auch die die Auftriebsliste sei in den vergangenen Jahren stets fristgerecht erfolgt. Er habe die Futterflächen nach bestem Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt beantragt und die Fläche nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet. An einer Überbeantragung treffe Ihn daher kein Verschulden und Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht zu verhängen. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, weil sie frühere amtliche Ermittlungen nicht berücksichtigt habe. Gemäß Art. 19 VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfenantrag jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Beschwerde beigefügt findet sich eine Kopie des Aufgabescheins vom 25.7.2013 sowie eine Kopie des Alm-/Weidemeldungsformulars für das Antragsjahr 2013.Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich über die Almfutterfläche in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht und nach den vorhandenen Möglichkeiten informiert und diese durch persönliche Begehung überprüft habe. Beim Mehrfachantrag-Flächen 2013 sei die Futterfläche auf 10,02 ha angepasst worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe laut Referenzflächenvoranschlag 2014 eine Fläche von 8,67 ha ergeben. Weiters sei die zeitgerecht eingebrachte Alm-/Weidemeldung mit Auftriebsdatum 17.6.2013 von der AMA nicht zeitgerecht erfasst worden. Nachfragen im Juli 2013 hätten gezeigt, dass das übermittelte Formular bei der AMA nicht angekommen sei. Deshalb sei das Formular der AMA mit Aufgabedatum vom 25.7.2013 nochmals übermittelt worden. Diese Übermittlung habe zwar zu einer Erfassung der Ohrmarken geführt, jedoch sei diese außerhalb der Frist (14 Tage bzw. nach 15.7.2013) erfolgt. Für die ursprüngliche Übermittlung sei kein Nachweis möglich. Es werde ersucht die Tiere als fristgerecht einzutragen und die Fehlbeträge nachzuzahlen. Die Vor-Ort-Kontrolle bestätige die ordnungsgemäße Beantragung. Sämtliche Meldungen und auch die die Auftriebsliste sei in den vergangenen Jahren stets fristgerecht erfolgt. Er habe die Futterflächen nach bestem Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt beantragt und die Fläche nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet. An einer Überbeantragung treffe Ihn daher kein Verschulden und Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht zu verhängen. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, weil sie frühere amtliche Ermittlungen nicht berücksichtigt habe. Gemäß Artikel 19, VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfenantrag jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Beschwerde beigefügt findet sich eine Kopie des Aufgabescheins vom 25.7.2013 sowie eine Kopie des Alm-/Weidemeldungsformulars für das Antragsjahr 2013.
5. Mit als "Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2013" betitelter Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.4.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von erneut EUR 476,11 gewährt. Auch an den sonstigen Kennzahlen änderte sich in diesem Bescheid nichts im Vergleich zu jenem vom 3.1.2014.5. Mit als "Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2013" betitelter Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.4.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von erneut EUR 476,11 gewährt. Auch an den sonstigen Kennzahlen änderte sich in diesem Bescheid nichts im Vergleich zu jenem vom 3.1.2014.
6. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 12.5.2014.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2013 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 6,16 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX. Für diese stellte er als zuständiger Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2013.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 . Für diese stellte er als zuständiger Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2013.
Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2013 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 8,67 ha. Auf Basis von insgesamt 0,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (0,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 0,00 ha zuzurechnen. Diese Zahlen ergeben sich aus einer verspäteten Alm-/Weidemeldung für das Antragsjahr 2013 weshalb diese für das Antragsjahr 2013 nicht mehr berücksichtigt und dem Beschwerdeführer keine anteilige Almfutterfläche zuerkannt werden konnte.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2013 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 8,67 ha. Auf Basis von insgesamt 0,00 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (0,00), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 0,00 ha zuzurechnen. Diese Zahlen ergeben sich aus einer verspäteten Alm-/Weidemeldung für das Antragsjahr 2013 weshalb diese für das Antragsjahr 2013 nicht mehr berücksichtigt und dem Beschwerdeführer keine anteilige Almfutterfläche zuerkannt werden konnte.
Darüber hinaus wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.Darüber hinaus wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Mehrfachantrag-Flächen 2013 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte der Beschwerdeführer ein Flächenausmaß von 6,18 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2013), wovon seitens der belangte Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 6,16 ha als berücksichtigungsfähig erachtet wurde. Dieses seitens der belangten Behörde ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte der Beschwerdeführer ein Flächenausmaß von 6,18 ha vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2013), wovon seitens der belangte Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 6,16 ha als berücksichtigungsfähig erachtet wurde. Dieses seitens der belangten Behörde ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.
Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX gewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend) und geht auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor (vgl. Beschwerdeschriftsatz).Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 gewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen vergleiche ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend) und geht auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor vergleiche Beschwerdeschriftsatz).
Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am 26.8.2013 (vgl. Kontrollbericht vom 6.9.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2013 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert bestritten und tritt er dieser auch nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen. So führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht näher aus inwiefern die Beurteilung der AMA nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und beschränkt er sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen doch darauf, dass ihn an der Überbeantragung kein Verschulden treffe. Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist jedenfalls als nicht hinreichend konkret zu werten (beachte dazu insbesondere Punkt A).Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am 26.8.2013 vergleiche Kontrollbericht vom 6.9.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2013 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert bestritten und tritt er dieser auch nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen. So führt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht näher aus inwiefern die Beurteilung der AMA nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und beschränkt er sich in seinen Ausführungen im Wesentlichen doch darauf, dass ihn an der Überbeantragung kein Verschulden treffe. Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist jedenfalls als nicht hinreichend konkret zu werten (beachte dazu insbesondere Punkt A).
Die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden verspätet erfolgten Alm-/Weidemeldung weshalb die aufgetriebenen RGVE nicht berücksichtigt werden konnten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Alm-/Weidemeldung sei tatsächlich rechtzeitig erfolgt und diese seitens der AMA hätten erfasst werden müssen, wurde vom Beschwerdeführer im Laufe des Verwaltungsverfahrens nur unsubstantiiert in den Raum gestellt. Keine der vorgelegten Unterlagen bestätigt die Rechtzeitigkeit der Meldung der aufgetriebenen Tiere.
Das beantragte beihilfefähige Flächenausmaß des Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 sowie die zur Verfügung stehende Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2013 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnten diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werde.
Der übrige Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, dessen Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.
Zu A)
Rechtsgrundlagen:
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise:
Erwägungsgrund 20 lautet:
"(20) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 müssen sich die Mitgliedstaaten vergewissern, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und Unregelmäßigkeiten verhindern und verfolgen. Hierzu sollten sie über ein integriertes Verwaltungs-und Kontrollsystem für Direktzahlungen verfügen. Um die Wirksamkeit und Kontrolle der Gemeinschaftsstützung zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, das integrierte System auch im Fall von nicht unter diese Verordnung fallenden Gemeinschaftsregelungen anzuwenden.""(20) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, müssen sich die Mitgliedstaaten vergewissern, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, und Unregelmäßigkeiten verhindern und verfolgen. Hierzu sollten sie über ein integriertes Verwaltungs-und Kontrollsystem für Direktzahlungen verfügen. Um die Wirksamkeit und Kontrolle der Gemeinschaftsstützung zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, das integrierte System auch im Fall von nicht unter diese Verordnung fallenden Gemeinschaftsregelungen anzuwenden."
"KAPITEL 4
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Artikel 14 Anwendungsbereich
Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend "integriertes System" genannt) ein.
Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I.Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang römisch eins.
[ ]."
"Artikel 15 Bestandteile des integrierten Systems
(1) Das integrierte System umfasst
a) eine elektronische Datenbank;
b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;
c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
d) Beihilfeanträge;
e) ein integriertes Kontrollsystem;
f) ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.
(2) Im Falle der Anwendung der Artikel 52 und 53 der vorliegenden Verordnung umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.(2) Im Falle der Anwendung der Artikel 52 und 53 der vorliegenden Verordnung umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760 aus 2000, und (EG) Nr. 21 aus 2004, eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.
(3) Die Mitgliedstaaten können ein geografisches Informationssystem für den Olivenanbau in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufnehmen."
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 20 Prüfung der Beihilfevoraussetzungen
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.
(2) Die Verwaltungskontrollen werden durch ein System der Vor-Ort-Kontrolle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit ergänzt. Dazu stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe auf.
[ ]"
"Artikel 26 Vereinbarkeit der Stützungsregelungen mit dem integrierten System
(1) [ ]
(2) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung von in Anhang VI nicht aufgeführten gemeinschaftlichen oder nationalen Stützungsregelungen einen oder mehrere Bestandteile des integrierten Systems in ihre Verwaltungs-und Kontrollverfahren einbeziehen."(2) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung von in Anhang römisch sechs nicht aufgeführten gemeinschaftlichen oder nationalen Stützungsregelungen einen oder mehrere Bestandteile des integrierten Systems in ihre Verwaltungs-und Kontrollverfahren einbeziehen."
"Artikel 29 Zahlung
(1) [ ]
(2) Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen pro Jahrzwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.
(3) Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 abgeschlossen worden ist."(3) Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 abgeschlossen worden ist."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet auszugsweise:
"Artikel 2
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[ ].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[ ].
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 14 Änderungen des Sammelantrags
(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen. [
]."
"Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 23 Verspätete Einreichung
[ ].
(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig."
"TITEL III"TITEL römisch drei
KONTROLLEN
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
(2) Die betreffenden Beihilfeanträge werden abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht."
"Artikel 34 Bestimmung der Flächen
[ ].
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
— ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
— liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).
Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1 lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 209 vom 11.8.2005, S. 1 lautet auszugsweise:
"Artikel 9 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und Garantien für die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel
(1) Die Mitgliedstaaten
a) erlassen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts-und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten, insbesondere um
i) sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
ii) Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen;
iii) die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen;
b) richten ein wirksames Verwaltungs-und Kontrollsystem ein, das eine Bescheinigung über die Rechnungsführung und eine Zuverlässigkeitserklärung umfasst, für die der Leiter der zugelassenen Zahlstelle verantwortlich zeichnet.
(2) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten die Recht-und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 sowie die Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung wahren, und führt dazu die folgenden Maßnahmen und Kontrollen durch:
a) Sie vergewissert sich, dass in den Mitgliedstaaten Systeme für die Verwaltung und Kontrolle vorhanden sind und ordnungsgemäß funktionieren;
b) sie nimmt insbesondere bei Mängeln der Verwaltungs-und Kontrollsysteme eine vollständige oder teilweise Kürzung oder Aussetzung der Zwischenzahlungen sowie die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vor;
c) sie vergewissert sich, dass die Vorschüsse zurückerstattet werden und hebt gegebenenfalls die Mittelbindungen automatisch auf.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 erlassenen bzw. getroffenen Vorschriften und Maßnahmen und bezüglich der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum die nach den Gemeinschaftsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER getroffenen Maßnahmen mit, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen."
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1:Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1:
Die Erwägungsgründe 11 ff. lauten:
"(11) Um die Wirksamkeit und Nützlichkeit der Verwaltungs-und Kontrollmechanismen zu verbessern, müssen die Betriebsprämienregelung, die Stützungsregelungen für Hartweizen, Eiweißpflanzen, Energiepflanzen, Reis, Kartoffelstärke, Schalenfrüchte, Milch, Saatgut, Körnerleguminosen und spezifische Regionalbeihilfen, sowie Kontrollen der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, die Modulation und die Betriebsberatung in das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen eingeführte System einbezogen werden. Ferner sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, später auch andere Beihilferegelungen einzubeziehen.
(12) Zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen und um die Einreichung mehrerer Beihilfeanträge bei verschiedenen Zahlstellen eines Mitgliedstaats zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ein einheitliches System für die Identifizierung der Betriebsinhaber aufbauen, die dem integrierten System unterliegende Beihilfeanträge stellen.
(13) Die verschiedenen Elemente des integrierten Systems haben eine effizientere Verwaltung und Kontrolle zum Ziel. Daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt sein, auch bei Gemeinschaftsregelungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, darauf zurückzugreifen, ohne jedoch die betreffenden Vorschriften zu verletzen.
(14) Wegen der Komplexität des Systems sowie der Vielzahl der zu bearbeitenden Beihilfeanträge sind geeignete technische Mittel sowie Verwaltungs-und Kontrollmethoden unerlässlich. Das integrierte System sollte daher in jedem Mitgliedstaat eine elektronische Datenbank, ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, Beihilfeanträge von Betriebsinhabern, ein harmonisiertes Kontrollsystem sowie im Rahmen der Betriebsprämienregelung ein System zur Identifizierung und Erfassung der Zahlungsansprüche umfassen."
Die Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8, lautet:Die Verordnung (EU) Nr. 65 aus 2011, der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, Amtsblatt L 25 vom 28.1.2011, S. 8, lautet:
"Artikel 7 Geltende Rechtsvorschriften
1. Für die Zwecke dieses Titels gelten Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummern 1, 10 und 20, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 und die Artikel 12, 14, 16 und 20, Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 73, 74 und 82 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sinngemäß. Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die Mitgliedstaaten jedoch geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen.1. Für die Zwecke dieses Titels gelten Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummern 1, 10 und 20, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 und die Artikel 12, 14, 16 und 20, Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 73, 74 und 82 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, sinngemäß. Bei den Maßnahmen gemäß Artikel 36 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698 aus 2005, können die Mitgliedstaaten jedoch geeignete alternative Regelungen für die eindeutige Identifizierung der unter die Stützungsregelung fallenden Flächen festlegen.
[ ]."
"KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei
Kontrollen, Kürzungen und Ausschlüsse
Artikel 10 Allgemeine Grundsätze
1. Die Mitgliedstaaten wenden das in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene integrierte Verwaltungs-und Kontrollsystem (im Folgenden "integriertes System" genannt) an.1. Die Mitgliedstaaten wenden das in Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, vorgesehene integrierte Verwaltungs-und Kontrollsystem (im Folgenden "integriertes System" genannt) an.
[ ]."
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1, lautet:Die Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204 vom 11.8.2000, S. 1, lautet:
"Artikel 7
(1) Tierhalter -mit Ausnahme der Transporteure -müssen folgende Anforderungen erfüllen:
-Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
-sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen.
Um praktischen Schwierigkeiten in außergewöhnlichen Fällen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die außergewöhnlichen Umstände festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Frist von sieben Tagen gemäß Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 verlängern können, wobei sie die maximale Dauer der Verlängerung festlegt, die 14 Tage nach dem in Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 genannten Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten darf.
[ ]."
Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19 lautet auszugweise:Die Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235, 4.9.2001, S. 23 in der Fassung Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, Amtsblatt L 127 vom 26.5.2010, S. 19 lautet auszugweise:
"Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
-die Registriernummer des Weideplatzes und für jedes Rind
-die individuelle Kennnummer des Tieres;
-die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;
-das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;
-den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden."
Die Verordnung des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs-und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs-und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lautet auszugsweise:
"1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der DurchführungParagraph eins, Diese Verordnung dient der Durchführung
1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2009, S. 16,1. der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Amtsblatt Nummer L 30 vom 31.1.2009, Seite 16,
2. der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 209 vom 11.8.2005, S. 1,2. der Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt Nummer L 209 vom 11.8.2005, Seite 1,
3. der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 1,3. der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt Nummer L 316 vom 2.12.2009, Seite 1,
4. der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 27,4. der Verordnung (EG) Nr. 1121 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln römisch vier und römisch fünf der Verordnung, Amtsblatt Nummer L 316 vom 2.12.2009, Seite 27,
5. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 65,5. der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 2.12.2009, Seite 65,
6. der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und ELER, ABl. Nr. L 171 vom 23.6.2006, S. 90 und6. der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und ELER, Amtsblatt Nummer L 171 vom 23.6.2006, Seite 90 und
7. sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist, sofern in den jeweiligen nationalen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist."
2. Abschnitt
Antrag
Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sindParagraph 3, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Artikel 85 p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind
vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 201/2008:Verordnung des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl. römisch zwei Nr. 201/2008:
"Meldungen durch den Tierhalter
§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6, (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß § 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß Paragraph 3, INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
(2) Das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Tieren im Bestimmungsbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 sowie der für den Tierpass nötigen Daten zu melden.(2) Das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Tieren im Bestimmungsbetrieb ist innerhalb von sieben Tagen unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie der für den Tierpass nötigen Daten zu melden.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.(3) In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(4) Dem Tierhalter sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Der Tierhalter hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.
(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."
Die Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Gewährung von Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen, GZ BMLFUW-LE.1.1.4/0003-II/7/2010 (Sonderrichtlinie Ausgleichszulage) lautet auszugsweise:
"5.3 AZ-fähige Flächen:
5.3.1 Futterflächen (FF) auf dem Heimbetrieb
LN auf dem Heimbetrieb, deren Ertrag zur Viehfütterung bestimmt ist;
5.3.2 Weideflächen (FF) auf Almen und Gemeinschaftsweiden (z.B. Alm-, Gemeinschafts-weiden) im Ausmaß der von den Betrieben ausschließlich gemäß Alm-und Gemein-schaftsweide-Auftriebsliste sowie Alm/Weidemeldungen Rinder gemäß Pkt. 8.3.5 angegebenen RGVE gemäß Pkt. 6.2.3, soferne eine Weidedauer von mindestens 60 Tagen eingehalten wird. Der Altersstichtag für die Angabe der Tierkategorien ist dabei der 01.07. des jeweiligen Jahres.
für die Mindestweidedauer von 60 Tagen gelten bei Nicht-Rindern 2 Wochen vor Ab-gabe der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste, bei Rindern 2 Wochen vor Einlangen der Alm/Weidemeldung Rinder, wenn der Auftriebstermin mehr als 14 Tage davor liegt, und der Tag des Auftriebes, wenn er weniger als 14 Tage vor der Abgabe/dem Ein-langen liegt.
Bei Nachmeldung von Tieren, die nach Abgabe der Auftriebsliste aufgetrieben werden, beginnt für die nachgemeldeten Tiere die 60-tägige Weidedauer mit dem Zeitpunkt der Meldung."
"8 Abwicklung
8.1 Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich gestützt auf die Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems
(INVEKOS)."
"8.3.5 Die Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste ist bis 01.07. (Nachreichfrist 15.07.) des Förderungsjahres der Förderungsabwicklungsstelle im Wege der beauftragten Stelle (= LWK auf Bezirksebene) vorzulegen.
Die Anzahl der gealpten bzw. auf Gemeinschaftsweiden aufgetriebenen Rinder wird der Alm/Weidemeldung Rinder entnommen.
Es gelten die Regelungen zur Rinderkennzeichnung, soweit für die besondere Ziel-setzung und Ausgestaltung dieser SRL nicht abweichende Festlegungen erforderlich sind.
Hinsichtlich der Gewährung von Prämien können nur solche Rinder anerkannt werden, die der AMA bis 01.07. (Nachreichfrist 15.07.) des jeweiligen Antragsjahres gemeldet wurden. Die Meldung ist vom Bewirtschafter der Alm (bei Gemeinschaftsalmen/-weiden vom Obmann bzw. dem Vertretungsbefugten der Gemeinschaftsalm/-weide) bei der AMA einzureichen. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist das Eingangs-Datum aus-schlaggebend.
Werden Rinder von einer Alm/Gemeinschaftsweide ab-und auf eine andere Alm/Weide aufgetrieben, kann die Weidezeit auf der folgenden Alm/Weide nur angerechnet werden, wenn die Meldung binnen der in den Regelungen zur Rinderkennzeichnung festgelegten Frist ab Wiederauftrieb erfolgt.
Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern der Wiederauftrieb spätes-tens am 10. Kalendertag nach dem Abtriebsdatum des vorzeitig abgetriebenen Tieres erfolgt (die Unterbrechung der Alpungs-/Weidedauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt) und die Meldung binnen der in den Regelungen zur Rinderkennzeichnung fest-gelegten Frist ab Wiederauftrieb erfolgt."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Da der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 Tiere auf die in Rede stehende Alm aufgetrieben hat, war ihm gemäß Art. 34 Abs. 5 der VO (EG) 1122/2009 entsprechend dem Umfang seiner Nutzung eine fiktive anteilige Almfutterfläche zuzusprechen.Da der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 Tiere auf die in Rede stehende Alm aufgetrieben hat, war ihm gemäß Artikel 34, Absatz 5, der VO (EG) 1122 aus 2009, entsprechend dem Umfang seiner Nutzung eine fiktive anteilige Almfutterfläche zuzusprechen.
Aus der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Nr. 2001/672/EG, geht hervor, dass die für die Weideplätze zuständige Person (gegenständlich der Almobmann) eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit von 15. April bis 15. Oktober vorgesehen sind, zu erstellen hat. Diese Liste muss die Registriernummer des Weideplatzes und für jedes Rind die individuelle Kennnummer des Tieres, die Kennnummer des Herkunftsbetriebes, das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs enthalten.
Diese Angaben sind gemäß Art. 4 Abs. 2 der zitierten Entscheidung der Kommission gemäß Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.Diese Angaben sind gemäß Artikel 4, Absatz 2, der zitierten Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 7, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
Gemäß § 6 Abs. 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist die Alm/Weidemeldung unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen -wobei gemäß § 6 Abs. 6 der zitierten Verordnung für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist.Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist die Alm/Weidemeldung unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen -wobei gemäß Paragraph 6, Absatz 6, der zitierten Verordnung für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist.
Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, wurden bei der AMA für das entsprechende Antragsjahr im Falle des Beschwerdeführers keine Tiere als auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetrieben gemeldet. Wenn der Beschwerdeführer mangels substantiierter Nachweise nicht belegen konnte, dass die aufgetriebenen Tiere gemeldet worden sind, so gilt es auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Eingabe erst dann vorliegt, wenn diese tatsächlich bei der Behörde einlangt und die Gefahr des Verlusts einer -auf welchem Weg auch immer (vgl. VwGH 18.12.1998, Zl. 95/21/1246) -übersandten Eingabe den Einschreiter trifft (vgl. VwGH 31.1.1995, Zl. 94/08/0277; 26.1.1996, Zl. 95/02/0292 und 15.1.1998, Zl. 97/07/0179).Wie den Feststellungen unter römisch zwei.1. zu entnehmen ist, wurden bei der AMA für das entsprechende Antragsjahr im Falle des Beschwerdeführers keine Tiere als auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetrieben gemeldet. Wenn der Beschwerdeführer mangels substantiierter Nachweise nicht belegen konnte, dass die aufgetriebenen Tiere gemeldet worden sind, so gilt es auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine Eingabe erst dann vorliegt, wenn diese tatsächlich bei der Behörde einlangt und die Gefahr des Verlusts einer -auf welchem Weg auch immer vergleiche VwGH 18.12.1998, Zl. 95/21/1246) -übersandten Eingabe den Einschreiter trifft vergleiche VwGH 31.1.1995, Zl. 94/08/0277; 26.1.1996, Zl. 95/02/0292 und 15.1.1998, Zl. 97/07/0179).
Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter II.2. und der soeben zitierten einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde seitens der belangten Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2013 somit zu Recht keine Meldung der aufgetriebenen Tiere angenommen.Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter römisch zwei.2. und der soeben zitierten einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde seitens der belangten Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2013 somit zu Recht keine Meldung der aufgetriebenen Tiere angenommen.
Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeschriftsatz vorbringen will, dass die -im Vergleich zu den Vorjahren gemeldeten aufgetriebenen Tieren, die AMA zur Nachfrage veranlassen hätte müssen, oder diese verpflichtet gewesen wäre, einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Partei auch einem ihrem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat (vgl. VwGH 24.1.2000, Zl. 96/17/0336 und 29.5.2006, Zl. 2003/17/0012). Wobei die AMA darüber hinaus auch nicht verpflichtet ist und auch gar nicht in der Lage dazu wäre, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den zahlreich bei ihr eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen (vgl. VwGH 1.7.2005, Zl. 2001/17/0135).Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdeschriftsatz vorbringen will, dass die -im Vergleich zu den Vorjahren gemeldeten aufgetriebenen Tieren, die AMA zur Nachfrage veranlassen hätte müssen, oder diese verpflichtet gewesen wäre, einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Partei auch einem ihrem Willen entsprechenden Antrag gestellt hat vergleiche VwGH 24.1.2000, Zl. 96/17/0336 und 29.5.2006, Zl. 2003/17/0012). Wobei die AMA darüber hinaus auch nicht verpflichtet ist und auch gar nicht in der Lage dazu wäre, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den zahlreich bei ihr eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen vergleiche VwGH 1.7.2005, Zl. 2001/17/0135).
Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde wäre in diesem Zusammenhang verpflichtet gewesen, einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, ist zudem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht die Vollständigkeit (zur Vollständigkeit ist auf das im vorhergehenden Absatz Gesagte zu verweisen), sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen sind. Die Behörde wird durch diese Bestimmung nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. VwGH vom 22.6.2011, Zl. 2007/04/0080), weswegen auch gegenständlich kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorgelegen ist und die belangte Behörde somit nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde wäre in diesem Zusammenhang verpflichtet gewesen, einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, ist zudem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht die Vollständigkeit (zur Vollständigkeit ist auf das im vorhergehenden Absatz Gesagte zu verweisen), sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mängel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG anzusehen sind. Die Behörde wird durch diese Bestimmung nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht vergleiche VwGH vom 22.6.2011, Zl. 2007/04/0080), weswegen auch gegenständlich kein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgelegen ist und die belangte Behörde somit nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass im Antragsjahr 2013 tatsächlich Tiere aufgetrieben worden sind, gilt es aufgrund folgender Ausführungen darauf hinzuweisen, dass für die Ermittlung der anteiligen Almfläche ausschließlich auf die vorgenommene Meldung des Auftriebs von lediglich zwei Tieren abzustellen ist:
Das mit den Verordnungen (EWG) 3508/92 und (EWG) 3887/92 eingeführte und in der Folge mit den Verordnungen (EG) 1782/2003 und (EG) 73/2009 sowie mit den zu diesen Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen fortgeschriebene integrierte Verwaltungs-und Kontrollsystems (INVEKOS) enthält einheitliche Regelungen für die Antragstellung (ein Antrag pro Antragsteller, Inhaltserfordernisse, starre Fristen, beschränkte Korrekturmöglichkeiten), einheitliche Vorgaben für die durchzuführenden Kontrollen (Verwaltungskontrollen, Vor-Ort-Kontrollen, Auswahl, Mindestkontrollsätze) sowie schematische Vorgaben für Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen"). Im Fall der Gewährung gekoppelter Beihilfen umfasst das INVEKOS gemäß Art. 15 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 auch das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß VO (EG) 1760/2000. Die Regelungen des INVEKOS zielen darauf ab, eine möglichst effiziente, kostengünstige, transparente sowie die finanziellen der Union bestmöglich wahrende Abwicklung der Direktzahlungen zu gewährleisten und sind auf Massenverfahren zugeschnitten (vgl. etwa die Erwägungsgründe 11 ff VO (EG) 1782/2003).Das mit den Verordnungen (EWG) 3508/92 und (EWG) 3887/92 eingeführte und in der Folge mit den Verordnungen (EG) 1782 aus 2003, und (EG) 73 aus 2009, sowie mit den zu diesen Verordnung ergangenen Durchführungsverordnungen fortgeschriebene integrierte Verwaltungs-und Kontrollsystems (INVEKOS) enthält einheitliche Regelungen für die Antragstellung (ein Antrag pro Antragsteller, Inhaltserfordernisse, starre Fristen, beschränkte Korrekturmöglichkeiten), einheitliche Vorgaben für die durchzuführenden Kontrollen (Verwaltungskontrollen, Vor-Ort-Kontrollen, Auswahl, Mindestkontrollsätze) sowie schematische Vorgaben für Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen"). Im Fall der Gewährung gekoppelter Beihilfen umfasst das INVEKOS gemäß Artikel 15, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, auch das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß VO (EG) 1760 aus 2000,. Die Regelungen des INVEKOS zielen darauf ab, eine möglichst effiziente, kostengünstige, transparente sowie die finanziellen der Union bestmöglich wahrende Abwicklung der Direktzahlungen zu gewährleisten und sind auf Massenverfahren zugeschnitten vergleiche etwa die Erwägungsgründe 11 ff VO (EG) 1782 aus 2003,).
Gemäß Art. 14 VO (EG) 73/2009 richtet jeder Mitgliedsstaat ein integriertes Verwaltungs-und Kontrollsystem ein, welches für die nach Anhang I der Verordnung genannten Stützungsregelungen (ua. Einheitliche Betriebsprämie) Geltung besitzt.Gemäß Artikel 14, VO (EG) 73 aus 2009, richtet jeder Mitgliedsstaat ein integriertes Verwaltungs-und Kontrollsystem ein, welches für die nach Anhang römisch eins der Verordnung genannten Stützungsregelungen (ua. Einheitliche Betriebsprämie) Geltung besitzt.
Art. 29 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 normiert im Zusammenhang mit Zahlungen im Rahmen der Verordnung genannten Stützungsregelungen Fristen. Demnach erfolgen die Zahlungen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres, wobei gemäß Art. 29 Abs. 3 Zahlungen erst erfolgen, nachdem die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des INVEKOS vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen abgeschlossen worden ist.Artikel 29, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, normiert im Zusammenhang mit Zahlungen im Rahmen der Verordnung genannten Stützungsregelungen Fristen. Demnach erfolgen die Zahlungen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres, wobei gemäß Artikel 29, Absatz 3, Zahlungen erst erfolgen, nachdem die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des INVEKOS vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen abgeschlossen worden ist.
Die mitgliedstaatlichen Zahlstellen haben somit zwischen dem Termin für die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen -in Österreich ist dieser auf den 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres festgelegt (wobei aus Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 eine zu setzende Nachfrist von bis zu 25 Kalendertagen abzuleiten ist) -verpflichtend, sämtliche Antragsteller im Rahmen der Verwaltungskontrolle bzw. gemäß Art. 30 VO (EG) 1122/2009 mindestens 5 % der Betriebe im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zu kontrollieren und dabei sämtliche Kontrollen so rechtzeitig fertigzustellen, sodass die Auszahlung bis spätestens 30. Juni des Folgejahres erfolgen kann.Die mitgliedstaatlichen Zahlstellen haben somit zwischen dem Termin für die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen -in Österreich ist dieser auf den 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres festgelegt (wobei aus Artikel 23, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, eine zu setzende Nachfrist von bis zu 25 Kalendertagen abzuleiten ist) -verpflichtend, sämtliche Antragsteller im Rahmen der Verwaltungskontrolle bzw. gemäß Artikel 30, VO (EG) 1122 aus 2009, mindestens 5 % der Betriebe im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zu kontrollieren und dabei sämtliche Kontrollen so rechtzeitig fertigzustellen, sodass die Auszahlung bis spätestens 30. Juni des Folgejahres erfolgen kann.
Die festgelegten Fristen gewährleisten zugleich, dass sich die Antragsteller ab einem bestimmten Zeitpunkt an den von ihnen gemachten Angaben festhalten lassen müssen. Gemäß Art. 23 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 ist einem Antragsteller zwar die Ausweitung seines Antrages unbenommen, können nach Ablauf der Nachreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen angemeldete Flächen jedoch nicht mehr prämiert werden. Vergisst ein Antragsteller, eine Fläche zu beantragen und erkennt er diesen Umstand erst nach dem Ablauf der Nachreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen, ordnen die unionsrechtlichen Vorgaben -selbst dann wenn die Fläche unzweifelhaft bewirtschaftet wurde -insofern den Vorrang des Beantragten vor dem Tatsächlichen an. Durch derartige Fristen sollen die mitgliedstaatlichen Zahlstellen dazu in die Lage versetzt werden, zu gewährleisten, dass die beantragten Flächen zuverlässig, mithin zum geeigneten Zeitpunkt (in der Vegetationsperiode oder im vorliegenden Fall während der Alpdauer) kontrolliert werden können (vgl. dazu Art. 26 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009). Zur Bedeutung von Fristen für das Funktionieren des Marktordnungsrechts kann exemplarisch auf das EuGH Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-171/03, Maatschap Toeters, Rz. 54 verwiesen werden.Die festgelegten Fristen gewährleisten zugleich, dass sich die Antragsteller ab einem bestimmten Zeitpunkt an den von ihnen gemachten Angaben festhalten lassen müssen. Gemäß Artikel 23, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, ist einem Antragsteller zwar die Ausweitung seines Antrages unbenommen, können nach Ablauf der Nachreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen angemeldete Flächen jedoch nicht mehr prämiert werden. Vergisst ein Antragsteller, eine Fläche zu beantragen und erkennt er diesen Umstand erst nach dem Ablauf der Nachreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen, ordnen die unionsrechtlichen Vorgaben -selbst dann wenn die Fläche unzweifelhaft bewirtschaftet wurde -insofern den Vorrang des Beantragten vor dem Tatsächlichen an. Durch derartige Fristen sollen die mitgliedstaatlichen Zahlstellen dazu in die Lage versetzt werden, zu gewährleisten, dass die beantragten Flächen zuverlässig, mithin zum geeigneten Zeitpunkt (in der Vegetationsperiode oder im vorliegenden Fall während der Alpdauer) kontrolliert werden können vergleiche dazu Artikel 26, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009,). Zur Bedeutung von Fristen für das Funktionieren des Marktordnungsrechts kann exemplarisch auf das EuGH Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-171/03, Maatschap Toeters, Rz. 54 verwiesen werden.
Nicht anders kann es sich aber dann in jenen Fällen verhalten, in denen – wie gegenständlich – Flächen gemäß Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 auf die Auftreiber auf eine Alm aufgeteilt werden. Zwar wird in diesem Fall die Fläche der Alm vom Bewirtschafter der Alm beantragt, was gegenständlich auch fristgerecht erfolgt ist, ergibt sich der Aufteilungsschlüssel -und damit die konkrete Fläche für den einzelnen Auftreiber -jedoch nach Maßgabe der aufgetriebenen Tiere. Der Antrag wird also für den einzelnen Auftreiber nach Maßgabe der Meldung der aufgetriebenen Tiere spezifiziert. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 57 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009, wonach in keinem Fall mehr Prämie gewährt werden darf, als beantragt, gehen die unionsrechtlichen Vorgaben von einem strengen Antragsprinzip aus. Könnte ein Auftreiber – ohne entsprechende Frist, also auch erst nach dem Almabtrieb – geltend machen, dass er tatsächlich Tiere auf eine Alm aufgetrieben hat, würden die angeführten Kontrollen unterlaufen werden. Es ergäbe sich ein erheblich vermehrter Ermittlungsaufwand, die Kontrollen könnten nicht abgeschlossen werden und die Zahlungen könnten uU nicht rechtzeitig erfolgen. Es würden sich somit genau jene Konsequenzen ergeben, die durch die unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem INVEKOS, hintangehalten werden sollen. Was für einen Auftreiber von Vorteil sein könnte, würde darüber hinaus jenen Auftreibern, deren Tiere fristgerecht gemeldet wurden, zum Nachteil gereichen.Nicht anders kann es sich aber dann in jenen Fällen verhalten, in denen – wie gegenständlich – Flächen gemäß Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, auf die Auftreiber auf eine Alm aufgeteilt werden. Zwar wird in diesem Fall die Fläche der Alm vom Bewirtschafter der Alm beantragt, was gegenständlich auch fristgerecht erfolgt ist, ergibt sich der Aufteilungsschlüssel -und damit die konkrete Fläche für den einzelnen Auftreiber -jedoch nach Maßgabe der aufgetriebenen Tiere. Der Antrag wird also für den einzelnen Auftreiber nach Maßgabe der Meldung der aufgetriebenen Tiere spezifiziert. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des Artikel 57, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009,, wonach in keinem Fall mehr Prämie gewährt werden darf, als beantragt, gehen die unionsrechtlichen Vorgaben von einem strengen Antragsprinzip aus. Könnte ein Auftreiber – ohne entsprechende Frist, also auch erst nach dem Almabtrieb – geltend machen, dass er tatsächlich Tiere auf eine Alm aufgetrieben hat, würden die angeführten Kontrollen unterlaufen werden. Es ergäbe sich ein erheblich vermehrter Ermittlungsaufwand, die Kontrollen könnten nicht abgeschlossen werden und die Zahlungen könnten uU nicht rechtzeitig erfolgen. Es würden sich somit genau jene Konsequenzen ergeben, die durch die unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem INVEKOS, hintangehalten werden sollen. Was für einen Auftreiber von Vorteil sein könnte, würde darüber hinaus jenen Auftreibern, deren Tiere fristgerecht gemeldet wurden, zum Nachteil gereichen.
Es erscheint somit durchaus naheliegend, dass auch im Hinblick auf den Aufteilungsschlüssel auf Basis der aufgetriebenen Tiere ein Endpunkt festgesetzt wird.
Im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage, die ebenfalls eine flächenbezogene landwirtschaftliche Unionsbeihilfe, die auf der Basis des INVEKOS abgewickelt wird, darstellt, wurde in Österreich der Stichtag für die Abgabe der Almauftriebsliste und damit in Zusammenhang der Meldung der prämienfähigen gealpten Tiere – unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Almwirtschaft – mit dem 15.07. (Ende Nachreichfrist) festgelegt.
Auch im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage erfolgt die Zurechnung der Almflächen auf Basis des Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009.Auch im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage erfolgt die Zurechnung der Almflächen auf Basis des Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009,.
Die Förderung im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage basiert auf der VO (EG) 1698/2005. Die VO (EG) 73/2009 ermöglicht die Einbeziehung anderer gemeinschaftlicher Beihilfen als den in Anhang I der Verordnung aufgelisteten Zahlungen in das INVEKOS (vgl. Art. 26 Abs. 2 VO (EG) 73/2009). Umgekehrt wurden mit der VO (EG) 65/2011 für die Maßnahmen der ländlichen Entwicklung wesentliche Teile des INVEKOS für sinngemäß oder zur Gänze anwendbar erklärt (vgl. 7 und Art. 10 VO (EG) 65/2011).Die Förderung im Rahmen der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage basiert auf der VO (EG) 1698 aus 2005,. Die VO (EG) 73 aus 2009, ermöglicht die Einbeziehung anderer gemeinschaftlicher Beihilfen als den in Anhang römisch eins der Verordnung aufgelisteten Zahlungen in das INVEKOS vergleiche Artikel 26, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009,). Umgekehrt wurden mit der VO (EG) 65 aus 2011, für die Maßnahmen der ländlichen Entwicklung wesentliche Teile des INVEKOS für sinngemäß oder zur Gänze anwendbar erklärt vergleiche 7 und Artikel 10, VO (EG) 65 aus 2011,).
Dementsprechend wird in Österreich für die Abwicklung aller im Mehrfachantrag-Flächen beantragten Unionsbeihilfen eine einheitliche Flächenbasis herangezogen. So dient auch die INVEKOS-CC-V 2010 nicht nur der Umsetzung der Bestimmungen der VO (EG) 73/2009, sondern auch sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems möglich ist. Würden die Almflächen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nach anderen Grundsätzen berücksichtigt werden als im Rahmen der Ausgleichszulage, käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung, da jeweilige Grundlage gemeinschaftlich genutzte Flächen sind. Andernfalls würde sachlich Gleiches rechtlich unterschiedlich behandelt werden.Dementsprechend wird in Österreich für die Abwicklung aller im Mehrfachantrag-Flächen beantragten Unionsbeihilfen eine einheitliche Flächenbasis herangezogen. So dient auch die INVEKOS-CC-V 2010 nicht nur der Umsetzung der Bestimmungen der VO (EG) 73 aus 2009,, sondern auch sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs-und Kontrollsystems möglich ist. Würden die Almflächen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nach anderen Grundsätzen berücksichtigt werden als im Rahmen der Ausgleichszulage, käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung, da jeweilige Grundlage gemeinschaftlich genutzte Flächen sind. Andernfalls würde sachlich Gleiches rechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war der gegenständlichen Ermittlung der anteiligen Almfläche ausschließlich die verspätet erfolgte Meldung der aufgetriebenen Tiere zu Grunde zu legen.
Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle sind, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht zu beanstanden. Allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 9. 9. 2013, 2011/17/0216).
Zum Vorwurf eines fehlerhaften Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde ist anzumerken, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und ihm das Ergebnis vor Bescheiderlassung zur Stellungnahme übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht dargelegt wird, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da jedoch keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäß Artikel 21, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, vermag nicht zu überzeugen, zumal nicht dargelegt wird, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da jedoch keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).
Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht in Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat bereits die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
im gegenständlichen Fall wurde keine Flächensanktion ausgesprochen. Im angefochtenen Bescheid findet sich lediglich eine Sanktion hinsichtlich eines Cross-Compliance-Verstoßes welcher vom Beschwerdeführer weder bestritten wurde, noch ergeben sich sonst Anzeichen aus dem Akt, weshalb der Auffassung der belangten Behörde in diesem Punkt nicht zu folgen wäre. Dem Vorbringen, eine Sanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - und ihm folgend des Verwaltungsgerichtshofes - zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegenzuhalten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen wie im vorliegenden Fall nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9. 9. 2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11. 4. 2011, 2007/17/0035, EuGH 19. 11. 2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons; EuGH 6. 7. 2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH 11. 7. 2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH 11. 3. 2008, C-420/06, Jager).
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20. 3. 2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20. 3. 2014, 2013/07/0146).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28. 5. 2014, 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28. 5. 2014, 2014/07/0053).
Schlagworte
Almmeldung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berichtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W225.2100286.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017