Index
E3R E03304000;Norm
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art4 Abs2 idF 31999R2801;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1.) des KP und
2.) der TP, beide in S und beide vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. Mai 2001, Zl. 17.314/83-I A 7c/01, betreffend Kulturpflanzenausgleichszahlung für das Wirtschaftsjahr 2000/2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Am 8. Mai 2000 stellten die Beschwerdeführer mit dem Formular "Mehrfachantrag-Flächen 2000" unter Anschluss des Flächenbogens, der Flächennutzungsliste und der Tierliste den Antrag auf Flächenzahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen. Unter Berücksichtigung der am 10. Mai 2000 durch den Erstbeschwerdeführer vorgenommenen Korrekturen beantragten die Beschwerdeführer Flächenzahlungen für insgesamt 28,79 ha (23,59 ha Getreide, 1,9 ha "SL-Grünbrache", 3,3 ha Ölsaaten).
In dem Formular zur Flächennutzung war zunächst unter der Bezeichnung "Holzberg" mit der Nummer 2 eine Fläche von 1,13 ha mit der Nutzungsart "SL-Grünbrache" unter Beifügung des Buchstabens "N" (der nach dem Abkürzungsverzeichnis des verwendeten Formulars für nicht beihilfefähig steht) eingetragen. Neben anderen Korrekturen (betreffend andere Flächen) wurde die Flächenangabe für diese Fläche am 10. Mai 2000 auf 1,26 ha ausgebessert, die Eintragung des Buchstabens "N" bei dieser Gelegenheit aber nicht verändert.
1.2. Mit Bescheid vom 2. November 2000 gab der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria dem Antrag der Beschwerdeführer teilweise statt und sprach ihnen aus Mitteln der Europäischen Union eine Kulturpflanzenflächenzahlung in der Höhe von EUR 6.142,46 zu. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wurde "abgelehnt". 1.2. Mit Bescheid vom 2. November 2000 gab der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria dem Antrag der Beschwerdeführer teilweise statt und sprach ihnen aus Mitteln der Europäischen Union eine Kulturpflanzenflächenzahlung in der Höhe von EUR 6.142,46 zu. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wurde "abgelehnt".
Die Begründung des Bescheides enthielt zur Beihilfenberechnung folgende Aufstellung:
Kultur
Prämie
(Euro/ha)
beantragte Fläche
(ha)
bei Kontrolle ermittelte Fläche (ha)
berücksich-tigte Fläche (ha)
Förderbetrag (Euro)
Abzug
(Euro)
Auszahlungs-betrag (Euro)
Getreide
309,1909
23,59
15,00
4.637,86
4.637,86
SL: Grünbrache
309,1909
1,90
1,90
587,46
587,46
Ölsaaten
436,7368
3,30
2,10
917,14
917,14
Gesamt
28,79
19,00
6.142,46
6.142,46
Weiters führte die Behörde erster Instanz aus, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 der Stilllegungsprozentsatz mindestens 10 % der gesamten ausgleichsberechtigten Fläche betrage. Da die Beschwerdeführer weniger als 10 % Stilllegungsfläche beantragt hätten beziehungsweise nur eine geringere Fläche berücksichtigt werden könne, sei die Kulturpflanzenfläche anteilsmäßig auf ein Verhältnis Kulturpflanzenfläche : Stilllegungsfläche = 90 : 10 gekürzt worden. Weiters führte die Behörde erster Instanz aus, dass gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 der Stilllegungsprozentsatz mindestens 10 % der gesamten ausgleichsberechtigten Fläche betrage. Da die Beschwerdeführer weniger als 10 % Stilllegungsfläche beantragt hätten beziehungsweise nur eine geringere Fläche berücksichtigt werden könne, sei die Kulturpflanzenfläche anteilsmäßig auf ein Verhältnis Kulturpflanzenfläche : Stilllegungsfläche = 90 : 10 gekürzt worden.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben, die von der belangten Behörde als Berufung beider Beschwerdeführer gewertet wurde. Aus ihnen unerklärlichen Gründen sei bei der gegenständlichen Fläche unter der Rubrik Prämienstatus ein unleserliches A eingetragen und auch erfasst worden, obwohl es sich bei dieser Fläche um eine ausgleichsfähige Kultur handle. Es werde daher um Korrektur sowie um Nachzahlung des Kulturpflanzenausgleichs gebeten.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens brachte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Aussage des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirksbauernkammer Linz, Herrn B, zur Kenntnis. Dieser habe am 11. Jänner 2001 erklärt, dass bei der gegenständlichen Stilllegungsfläche von einem Mitarbeiter der Bezirksbauernkammer Linz der Prämienstatus "N" irrtümlich an Stelle des Prämienstatus "A" eingetragen worden wäre.
Nach Ausführungen zu der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage wies die belangte Behörde darauf hin, dass Änderungen des Mehrfachantrages nur bis zu gewissen Zeitpunkten durchgeführt werden könnten. Eine Änderung des Prämienstatus zum Zeitpunkt der Berufungserhebung sei jedenfalls unzulässig. Im Rahmen der Flächennutzungsliste zum Mehrfachantrag 2000 sei der Schlag des gegenständlichen Feldstückes im Ausmaß von 1,13 ha mit dem Prämienstatus "N" eingetragen worden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handle es sich hierbei nicht um ein unleserliches "A", sondern um einen eindeutig als "N" lesbaren Buchstaben.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hätten die Beschwerdeführer eine Korrektur sowohl hinsichtlich des Prämienstatus als auch hinsichtlich der Fläche (nunmehr 1,26 ha) vorgenommen. Eine derartige Korrektur könne keinesfalls mehr berücksichtigt werden. Der den Beschwerdeführern unterlaufene Fehler sei auch nicht offenkundig, da es der Disposition des Antragstellers überlassen sei, für eine Stilllegungsfläche eine Kulturpflanzenflächenzahlung zu beantragen oder diese mit dem Prämienstatus "N" zu codieren. Die belangte Behörde räumte den Beschwerdeführern eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 24. März 2001 nahmen die Beschwerdeführer Stellung und brachten vor, dass der Erstbeschwerdeführer das ausgefüllte Formular des Mehrfachflächenantrages Flächennutzung 2000 von KH, einem Wirtschaftsberater bei der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer, überprüfen habe lassen. Dabei habe sich herausgestellt, dass bei der gegenständlichen Fläche im Ausmaß von 1,13 ha kein Prämienstatus eingetragen gewesen sei. Man sei übereingekommen, dass in der entsprechenden Zeile der Prämienstatus "A" nachzutragen sei. Diese Nachtragung habe der Erstbeschwerdeführer auch vornehmen wollen und habe daher um das Formular gebeten. Daraufhin habe KH erklärt, er werde den Prämienstatus "A" selbst nachtragen, was er auch sogleich getan habe.
Am 23. März 2001 habe KH anlässlich einer Besprechung ausdrücklich erklärt, sich an diesen Vorgang noch zu erinnern und auch vereinbarungsgemäß den Prämienstatus "A" nachgetragen zu haben. Er hätte niemals einen Prämienstatus "N" eintragen wollen und vor allem auch niemals erklärt, versehentlich statt dem Buchstaben "A" den Buchstaben "N" eingetragen zu haben.
Es stehe daher fest, dass von vornherein der Prämienstatus "A" eingetragen worden sei. Einzuräumen sei allerdings, dass das Zeichen "A" nicht im klassischen Sinn einem üblichen "A" entspreche. Dies vor allem deshalb, weil beim rechten Abstrich des gegenständlichen "A" ein Ausfallsbogen angehängt sei. Dadurch komme dieses "A" einem "U-ähnlichen" Gebilde nahe. Das Zeichen würde auf den ersten Blick einem "AU" entsprechen. Dieses unnötiger Weise verschnörkelte "A" bedürfe daher der Auslegung, welche aber die Behörde erster Instanz in dem mit Berufung bekämpften Bescheid unrichtig getroffen habe, indem sie dieses Zeichen als "N" ausgelegt habe.
Durch die authentische Interpretation dieses Zeichens durch den Schreiber KH sei daher klargestellt, dass in dem Mehrfachantrag der gegenständliche Prämienstatus von vornherein und zutreffend mit "A" eingetragen worden sei. Es sei lediglich in der Folge durch die Behörde ein Lesefehler bei dieser Eintragung entstanden, der durch die belangte Behörde nach ergänzenden Ermittlungen richtig zu stellen sei.
Entgegen der Darstellung der Bezirksbauernkammer Linz habe KH niemals erklärt, an Stelle des Prämienstatus "A" irrtümlich einen Status "N" eingetragen zu haben. Hierbei handle es sich offenbar um einen untauglichen Erklärungsversuch der Bezirksbauernkammer Linz ohne entsprechende Abklärung mit dem Wirtschaftsberater KH. Unter Hinweis auf das Gespräch mit KH am 23. März 2001 werde diese Darstellung auch ausdrücklich bestritten und KH als Auskunftsperson oder Zeuge beantragt. Die belangte Behörde möge daher den Lesefehler berichtigen und den von vornherein richtig eingetragenen Prämienstatus "A" ihrer Entscheidung zu Grunde legen und der Berufung Folge geben.
Hinsichtlich der Flächenkorrektur führten die Beschwerdeführer aus, dass bezüglich der gegenständlichen Fläche ursprünglich eine Flächenangabe von 1,13 ha eingetragen gewesen sei. Da die Grünbrachfläche aber unmittelbar darauf vergrößert worden sei, sei der Erstbeschwerdeführer am 10. Mai 2000 zur Bezirksbauernkammer Linz gefahren und habe dort den Flächeneintrag von 1,13 ha auf 1,26 ha korrigiert. Dies sei eindeutig auch durch den Eingangsvermerk der Bezirksbauernkammer Linz vom 10. Mai 2000 bestätigt worden. Diese Flächenkorrektur sei daher rechtzeitig erfolgt.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
Den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Rechtsvorschriften sei zu entnehmen, dass eine Änderung des Mehrfachantrages nur bis zu gewissen Zeitpunkten vorgenommen werden könne. Eine Änderung des Prämienstatus zum Zeitpunkt der Berufungserhebung sei jedenfalls unzulässig. In der Flächennutzungsliste zum Mehrfachantrag 2000 sei die gegenständliche Fläche eindeutig mit dem Prämienstatus "N" eingetragen worden. Die belangte Behörde könne sich daher der von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vorgetragenen Argumentation nicht anschließen. Ob KH bei der Eintragung des Prämienstatus hinsichtlich der gegenständlichen Fläche ein "A" habe schreiben wollen, sei für die Entscheidung im Beschwerdefall irrelevant, da es sich bei dem Prämienstatus um eine objektiv formulierte, materielle Anspruchsvoraussetzung handle. Es sei somit lediglich auf den tatsächlich festgehaltenen Code abzustellen. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei dem gegenständlichen Zeichen ohne Zweifel um den Buchstaben "N". Die abschließende Kontrolle des Antrages auf seine Richtigkeit sei den Beschwerdeführern oblegen. Der von ihnen dargestellte Verzicht auf die Kontrolle sei nachvollziehbar, müsse aber selbstverständlich der Verantwortung der Beschwerdeführer zugeordnet werden.
Es sei auch nicht von einem offenkundigen Fehler auszugehen, da es dem Willen des Antragstellers überlassen sei, eine Stilllegungsfläche als ausgleichsberechtigt einzutragen oder nicht. Somit lasse die Beantragung einer Stilllegungsfläche unter dem Prämienstatus "N" nicht offenkundig darauf schließen, dass es sich hierbei nicht um den wahren Willen des Antragstellers handle. Die Flächenangabe von 1,26 ha sei zudem nicht im richtigen Feld der Flächennutzungsliste eingetragen worden, was aber keinen Einfluss auf die Entscheidung der belangten Behörde habe, da diese Stilllegungsfläche ohnehin nicht als ausgleichsberechtigt beantragt worden sei.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die belangte Behörde feststehe, habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens von der Einvernahme von KH als Auskunftsperson oder Zeuge Abstand genommen werden können.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
1.6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, ABl. L Nr. 160 vom 26. Juni 1999, S 1 bis 14, (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1251/1999) lautete auszugsweise (die wiedergegebenen Bestimmungen in der Stammfassung):
"Artikel 1
...
- beginnt das Wirtschaftsjahr am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres;
...
KAPITEL I KAPITEL römisch eins
Artikel 2
...
Artikel 3
Artikel 4
...
für Getreide, Grassilage und die Flächenstillegung:
- 58,67 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2000/2001,
...
Artikel 6
Der Basissatz für die obligatorische Flächenstillegung wird vom Wirtschaftsjahr 2000/2001 bis zum Wirtschaftsjahr 2006/2007 auf 10 % festgesetzt.
...
...
Artikel 8
...
KAPITEL II KAPITEL römisch zwei
Artikel 10
81,74 EUR/t im Wirtschaftsjahr 2000/2001, ...
Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, die Zahlungen für Ölsaaten weiterhin auf der Grundlage des historischen regionalen Ertrags bei Ölsaaten festzusetzen. In diesem Fall wird der Ertrag mit 1,95 multipliziert."
Die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Abl. L Nr. 280 vom 30. Oktober 1999, S. 43 bis 65, (im Folgenden: Die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Abl. L Nr. 280 vom 30. Oktober 1999, Sitzung 43 bis 65, (im Folgenden:
Verordnung (EG) Nr. 2316/1999) lautet auszugsweise (die wiedergegebenen Bestimmungen in der Stammfassung):
"KAPITEL I "KAPITEL römisch eins
Anspruch auf Flächenzahlungen
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
...
KAPITEL III KAPITEL römisch drei
Flächenstillegung
...
Artikel 21
...
KAPITEL IV KAPITEL römisch vier
Besondere Bestimmungen
Artikel 24
Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 können die Mitgliedstaaten für die in Anhang X genannten Kulturpflanzen in Gebieten, die der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der im selben Anhang genannten Regionen festlegt, die Frist für den Abschluss der Aussaat höchstens bis zum 15. Juni verlängern. Bezieht sich die Verlängerung der Aussaatfrist auf sämtliche landwirtschaftliche Kulturpflanzen, so können die Mitgliedstaaten für die Erzeuger der betreffenden Gebiete gleichfalls die Einreichungsfrist für die Anträge auf Flächenzahlungen höchstens bis zum 15. Juni oder, falls diese früher endet, bis zum Ablauf der Aussaatfrist verlängern." Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 können die Mitgliedstaaten für die in Anhang römisch zehn genannten Kulturpflanzen in Gebieten, die der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der im selben Anhang genannten Regionen festlegt, die Frist für den Abschluss der Aussaat höchstens bis zum 15. Juni verlängern. Bezieht sich die Verlängerung der Aussaatfrist auf sämtliche landwirtschaftliche Kulturpflanzen, so können die Mitgliedstaaten für die Erzeuger der betreffenden Gebiete gleichfalls die Einreichungsfrist für die Anträge auf Flächenzahlungen höchstens bis zum 15. Juni oder, falls diese früher endet, bis zum Ablauf der Aussaatfrist verlängern."
Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L Nr. 391 vom 31. Dezember 1992, S. 36 bis 45, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 5b idF der Verordnung (EG) Nr. 2801/99 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L Nr. 340 vom 31. Dezember 1999, S. 29 bis 37, (im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 3887/92) lautet auszugsweise: Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L Nr. 391 vom 31. Dezember 1992, Sitzung 36 bis 45, Artikel 4, Absatz eins und 2 und Artikel 5 b, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2801/99 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L Nr. 340 vom 31. Dezember 1999, Sitzung 29 bis 37, (im Folgenden: Verordnung (EWG) Nr. 3887/92) lautet auszugsweise:
"TITEL III "TITEL römisch drei
BEIHILFEANTRÄGE
Artikel 4
i) Änderungen, die sich auf die landwirtschaftlich genutzten Parzellen beziehen, können nur in ausreichend begründeten Einzelfällen (Todesfall, Heirat, Kauf oder Verkauf oder Abschluss eines Pachtvertrags, usw.) vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten legen für solche Fälle entsprechende Bedingungen fest. Jedoch darf eine Parzelle nicht den Parzellen zugerechnet werden, die als stillgelegte Flächen oder als Futterflächen ausgewiesen sind, außer in begründeten mit den betreffenden Vorschriften übereinstimmenden Fällen und unter der Bedingung, dass diese Parzellen bereits als stillgelegte Flächen oder Futterflächen im Beihilfeantrag eines anderen Betriebsinhabers enthalten waren und dieser Antrag entsprechend berichtigt wurde.
ii) Hinsichtlich der Nutzung oder der betreffenden Beihilferegelungen können Änderungen vorgenommen werden. Jedoch darf eine Parzelle nicht den Parzellen zugerechnet werden, die als stillgelegte Flächen ausgewiesen sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitgliedstaat auch nach Ablauf des für die Aussaat bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 festgesetzten Datums gestatten, dass eine Fläche aus dem Beihilfeantrag 'Flächen' gestrichen werden kann. Die Änderung muss schriftlich mitgeteilt werden, bevor die zuständige Behörde dem Antragsteller die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen der betreffenden Parzellen mitteilt bzw. eine Vor-Ort-Kontrolle in dem betreffenden Betrieb ankündigt.
b) Beschließt der Betriebsinhaber innerhalb der Zeit, in der Änderungen eingebracht werden dürfen, eine Parzelle, die nicht für eine im Bereich des integrierten Systems genannte Kultur genutzt wurde, für eine solche Kultur zu nutzen, so kann in dieser Zeit noch ein Beihilfeantrag 'Flächen' vorgelegt werden.
Artikel 5b
Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 4, 5 und 5a kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit angepasst werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt.
...
TITEL IV TITEL römisch vier
KONTROLLEN
...
Artikel 9
..."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000), BGBl. II Nr. 496/1999, lauten auszugsweise: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,, lauten auszugsweise:
"2. Abschnitt
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:Paragraph 4, (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
...
3. Abschnitt
Flächenzahlungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Einem Erzeuger, der eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragt, die mindestens der unter Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha sowie des Ölsaatendurchschnittsertrages multipliziert mit 1,95 für die Erzeugung von 92 t Getreide benötigten Fläche entspricht, werden Flächenzahlungen nur gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Der Stilllegungsausgleich kann auch von Erzeugern in Anspruch genommen werden, die nicht zur Flächenstilllegung verpflichtet sind bzw. auch von Erzeugern, die über die Stilllegungsverpflichtung hinaus Flächen stilllegen (freiwillige Stilllegung).Paragraph 6, (1) Einem Erzeuger, der eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragt, die mindestens der unter Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha sowie des Ölsaatendurchschnittsertrages multipliziert mit 1,95 für die Erzeugung von 92 t Getreide benötigten Fläche entspricht, werden Flächenzahlungen nur gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Der Stilllegungsausgleich kann auch von Erzeugern in Anspruch genommen werden, die nicht zur Flächenstilllegung verpflichtet sind bzw. auch von Erzeugern, die über die Stilllegungsverpflichtung hinaus Flächen stilllegen (freiwillige Stilllegung).
Ölsaaten
§ 7. (1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zu Grunde zu legen. ..."Paragraph 7, (1) Für die Berechnung der allgemeinen Ausgleichszahlung der mit Ölsaaten bebauten Flächen ist der Ölsaatendurchschnittsertrag von 2,74 t/ha zu Grunde zu legen. ..."
2.2. Die Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass der im Mehrfachflächenantrag bezüglich der gegenständlichen Fläche eingetragene Buchstabe eindeutig als "N" und nicht als "A" zu lesen sei. Im Übrigen sei die Korrektur der Flächenangabe von 1,13 ha auf 1,26 ha rechtzeitig erfolgt.
Vorauszuschicken ist, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Flächenzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 nur bei Stellung eines entsprechenden Antrages besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und § 4 KPF-V 2000). Vorauszuschicken ist, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Flächenzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 nur bei Stellung eines entsprechenden Antrages besteht vergleiche Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und Paragraph 4, KPF-V 2000).
Den wiedergegebenen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Entscheidung über den Umfang der zu gewährenden Zahlungen auf Grundlage des Beihilfeantrages "Flächen" zu erfolgen hat und dass dieser Antrag alle entscheidungserheblichen (erforderlichen) Informationen enthalten muss (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92). Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ist die Flächenstilllegungserklärung Teil des Beihilfeantrages und ist gleichzeitig mit diesem einzureichen. Es gelten daher für die Änderung der Flächenstilllegungserklärung die für den Beihilfeantrag vorgesehenen Vorschriften. Den wiedergegeb