RS Vfgh 2006/6/26 B473/05

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Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Krnt LandeslehrerG §5
LDG 1984 §26
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Einstellung des Verfahrens betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an einer Volksschule und Zurückweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers wegen neuerlicher Ausschreibung und Neubesetzung der Stelle; objektive Willkür infolge Missachtung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes sowie des aufhebenden Ersatzbescheides des UVS Kärnten und Verweigerung einer Sachentscheidung durch die Kärntner Landesregierung

Rechtssatz

Zulässigkeit der Beschwerde.

Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Bescheid der Landesregierung, mit dem ein Schulleiter ernannt wird (§5 Krnt LandeslehrerG); daher steht hier - anders als in dem mit B v 24.09.02, B968/01, entschiedenen Fall - ein Instanzenzug an den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht offen.

Auf Grund des nach aufhebendem Erkenntnis VfGH 28.09.04, B784/03, ergangenen (Ersatz-)Bescheides des UVS Kärnten vom 18.01.05, mit dem der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.05.01 aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Landesregierung zurückverwiesen wurde, wäre diese Behörde verhalten gewesen, unter Zugrundelegung des genannten Erkenntnisses die für die Verleihung der schulfesten Leiterstelle maßgeblichen, für und gegen den Berufungswerber bzw die übrigen im Dreiervorschlag des Bezirksschulrates genannten Personen entsprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und zu gewichten. In Missachtung sowohl des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes als auch dieses Ersatzbescheides hat die Kärntner Landesregierung jedoch das Verfahren ohne weitere Begründung eingestellt. Ihr ist mithin - objektiv - Willkür vorzuwerfen.

Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde nunmehr die Bewerbung des Beschwerdeführers, über die zuvor - wenngleich, wie sich aus dem E v 28.09.04, B784/03, ergibt, in verfassungswidriger Weise - meritorisch entschieden worden war, zurückgewiesen. Damit hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insbesondere unter Außerachtlassung des §87 Abs2 VfGG, also zu Unrecht, eine Sachentscheidung verweigert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), Ersatzbescheid, Kassation und Zurückverweisung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B473.2005

Dokumentnummer

JFR_09939374_05B00473_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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