TE Vfgh Erkenntnis 2004/9/28 B784/03

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
LDG 1984 §26

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht mangels ausreichender Begründung eines Besetzungsvorschlages für die Ernennung auf eine schulfeste Leiterstelle an einer Volksschule sowie der Besetzung selbst; keine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich der fehlenden Nachvollziehbarkeit der für die Reihung ausschlaggebenden (Bewertungs-)Ergebnisse; objektive Willkür

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit 2.142,-- Euro bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Schulleiter an der Volksschule F in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er bewarb sich - wie vier andere Bewerber - fristgerecht um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten, 2. Stück/2000, ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule L.

2.1. Das Kollegium des Bezirksschulrates Villach-Land beschloss in seiner Sitzung am 22. November 2000 - mit 8:5 Stimmen - einen Besetzungsvorschlag iS des §26 Abs6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. 302 idgF, in dem jene Bewerberin, der in der Folge die Leiterstelle verliehen wurde (Beteiligte), an erster Stelle und der Beschwerdeführer an zweiter Stelle gereiht war. Das Kollegium des Bezirksschulrates übernahm dabei die "Reihung gemäß [dem] Schulleiterauswahlverfahren", d.i. ein vier Abschnitte (Biographische Parameter [damit sind die in §26 Abs7 LDG 1984 genannten Kriterien - Leistungsfeststellung, Verwendungszeit und Vorrückungsstichtag - gemeint], psychologisches Testverfahren, biographische Analyse, strukturiertes Interview) umfassendes Verfahren zur "Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule", das von je einer Bewerterin/einem Bewerter aus den Gruppen:

Eltern, Lehrer, Wirtschaft, BSI-Direktoren und Schulberater durchgeführt wird. Im Protokoll über die diesbezügliche Beschlussfassung im Kollegium des Bezirksschulrates ist, abgesehen von der Wiedergabe des Abstimmungsergebnisses und der Reihung, lediglich ausgeführt: "Begründung: Schulleiterauswahlverfahren". Dazu findet sich im entsprechenden - dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden - Akt des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 6 - Bildungswesen ein Schriftstück folgenden Inhalts:

"Schule: VS L                       Schulleiterauswahlverfahren

                          Gesamtauswertung

Bewerber  RP    X 1 RP    X 3 RP   X 2 RP  X 4 Gesamt-

          B.P.      Test      Bio      AC      Rangwert

G E           3   3     3   9    5  10   5  20    42

K J*          5   5     1   3    3   6   3  12    26

Mag. T J*     2   2     2   6    1   2   1   4    14

W C           3   3     5  15    4   8   4  16    42

W J           1   1     4  12    2   4   2   8    25

Gesamtrangwert = Summe der gewichteten Rangplätze biographischer Parameter x Faktor 1, Testbatterie x Faktor 3, Biographie x Faktor 2 und Strukturiertes Interview bzw. AC x Faktor 4. Der kleinste Gesamtrangwert ergibt den ersten Reihungsplatz, der zweitkleinste den zweiten usw.

*Testergebnisse wurden aus dem Verfahren VS G übernommen.

Reihung der Bewerber:

1. Mag. T J 2. W J 3. K J 4. W C 5. G E

Moderator: [Dr. K C]

Bezirksschulinspektor: [A R] 4.9.2000"

2.2. Mit Bescheid vom 15. Mai 2001 verlieh die Kärntner Landesregierung - dem Vorschlag des Bezirksschulrates folgend - die ausgeschriebene Leiterstelle an der Volksschule L mit Wirkung vom 1. Mai 2001 an die Beteiligte und wies unter einem die Bewerbung des Beschwerdeführers und der an dritter Stelle gereihten Bewerberin ab. In der Begründung dieses Bescheides wird - nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der im Rahmen des Besetzungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen einzelner Bewerber (u.a. des Beschwerdeführers) - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Die Landesregierung als Verleihungsbehörde hatte ... die Aufgabe, zu überprüfen, welche Umstände es rechtfertigen, dass das Kollegium des Bezirksschulrates Villach-Land J T [d.i. die auf die Leiterstelle ernannte Bewerberin] an die erste Stelle gereiht hat.

Bei einer Gegenüberstellung der Bewerber nach den Kriterien des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes [§26 Abs7 leg.cit.] liegt die Erstgereihte in Bezug auf Vorrückungsstichtag und Verwendungszeit in der betreffenden Schulart hinter dem Zweitgereihten [d.i. der nunmehrige Beschwerdeführer] und vor der Drittgereihten.

Die Landesregierung hatte allerdings auch auf zusätzliche Qualifikationen Rücksicht zu nehmen, die dem Sinne des Gesetzes entsprechen. Bei diesen zusätzlichen Qualifikationen bezieht sich der Reihungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Villach-Land auf ein dem Besetzungsvorschlag vorgelagertes Schulleiterauswahlverfahren. Dieses Vorverfahren bei der Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule hat folgende Ergebnisse gebracht:

Die psychologischen Eignungstests (psychologisches Testverfahren) haben ergeben, dass die Drittgereihte in diesem Bereich vor der Erstgereihten und beide deutlich vor dem Zweitgereihten gelegen sind. Bei der darüber hinaus durchgeführten biografischen Analyse der fachlichen und persönlichen Eignung anhand einer persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiografie durch externe Bewerter sah das Ergebnis so aus, dass in diesem Bereich die Erstgereihte vor dem Zweitgereihten und dieser wiederum vor der Drittgereihten lag. Schließlich ergab ein darüber hinaus durchgeführtes strukturiertes Interview mit den Bewerbern durch externe Bewerter, dass in diesem Bereich wiederum die Erstgereihte vor dem Zweitgereihten und dieser wiederum vor der Drittgereihten lag.

Insgesamt ist also bei der Überprüfung der zusätzlichen Kriterien unter gleichzeitiger Heranziehung der eher formalen Kriterien des §26 Abs7 LDG die Erstgereihte J T mit deutlichem Vorsprung vor dem Zweitgereihten als beste Bewerberin hervorgegangen. Der Zweitgereihte liegt insgesamt knapp vor der Drittgereihten.

...

Abschließend wird noch auf das Argument des Zweitgereihten eingegangen, dass er eine umfangreiche Zusammenstellung seiner Qualifikationen übermittelt hat und diese in das Verfahren keinen Eingang gefunden haben:

Das durchgeführte Schulleiterauswahlverfahren bietet eine gute Möglichkeit, um die im Verhältnis zu den eher formalen Kriterien des §26 Abs7 LDG erforderlichen zusätzlichen Qualifikationen der Bewerber zu überprüfen. Das Verfahren ist von Experten aus verschiedenen Bereichen erarbeitet worden, gleichzeitig werden externe Bewerter, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden, hinzugezogen. Aus diesem Grund stellt es eine sehr gute Möglichkeit dar, die für die Leitung einer Schule so wichtigen zusätzlichen Qualifikationen (Managementfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Organisationstalent) der Bewerber in geeigneter Weise zu überprüfen. Aus diesem Grund wurde dieses Verfahren inzwischen auch in einem entsprechenden Landesgesetz und einer Durchführungsverordnung verankert. Angemerkt werden muss ebenfalls, dass der Zweitgereihte ohnehin bereits als Schulleiter an einer anderen zweisprachigen Volksschule tätig ist."

[Hervorhebungen nicht im Original]

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid - entsprechend dem (unzutreffenden) Hinweis in dessen Rechtsmittelbelehrung - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, weil - im Hinblick auf die Möglichkeit der Anfechtung mittels Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten (vgl. §5 des Kärntner Landeslehrergesetzes - K-LG, LGBl. 2000/80) - der Instanzenzug noch nicht erschöpft sei (VfGH 24.9.2002, B968/01). Ergänzend wies der Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluss auf die Möglichkeit hin, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, zumal durch die letztlich nicht zulässige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Berufungsfrist an den Unabhängigen Verwaltungssenat versäumt worden war.

3.2. Dem daraufhin vom Beschwerdeführer bei der Kärntner Landesregierung eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag wurde mit Bescheid vom 15. Jänner 2003 stattgegeben. In der - unter einem - eingebrachten Berufung gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Mai 2001 führte der Beschwerdeführer (u.a.) Folgendes aus:

"Es gibt ... weitere Gründe, um an der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit des durchgeführten Verfahrens zu zweifeln:

Der Antragsteller [d.i. der Beschwerdeführer] hat bei seiner Bewerbung Unterlagen vorgelegt, welchen seine zahlreichen Zusatzqualifikationen zu entnehmen sind, auf welche bereits hingewiesen wurde. Dabei ist es auch von Bedeutung, daß der Antragsteller einen Vorrückungsstichtag mit 21.6.1971 aufweist, während der Vorrückungsstichtag der erstgereihten mitbeteiligten Partei auf den 9.1.1979 lautet. Die Verwendungszeit des Antragstellers in der betreffenden Schulart bis zur Bewerbung beträgt 28 Jahre 6 Monate und 26 Tage, jene der Erstgereihten lediglich 17 Jahre 11 Monate und 19 Tage. Gemäß §26 Abs7 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes ist bei der Auswahl und Reihung zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf de[n] Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Nach all diesen gesetzlich vorgesehenen Kriterien müßte der Antragsteller Erstgereihter sein, zusätzlich selbstverständlich auch nach den fachspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, welche für eine zweisprachige Schule zu fordern sind.

Auf dieses ebenfalls bereits in der seinerzeitigen Stellungnahme erstattete Vorbringen ist die belangte Behörde [die Kärntner Landesregierung] überhaupt nicht eingegangen. Die belangte Behörde führt lediglich aus, daß auch auf zusätzliche Qualifikationen Rücksicht zu nehmen sei, die dem Sinne des Gesetzes entsprechen. Gerade dies tut die belangte Behörde nicht, da sie die zusätzliche Qualifikation des Antragstellers, nämlich für die Erteilung des zweisprachigen Unterrichtes, ausdrücklich nicht berücksichtigt. Die belangte Behörde führt aus, daß Ergebnisse des psychologischen Eignungstests, der durchgeführten biografischen Analyse und ein strukturiertes Interview ausschlaggebend für die Reihung gewesen seien. Es handelt sich dabei aber um nicht nachvollziehbare Behauptungen, da mit keinem Argument belegt wird, welche Ergebnisse konkret für diese Reihung ausschlaggebend gewesen sind. Aus den Unterlagen, welche zur Einsicht aufgelegen sind, läßt sich zwar diese Reihung, nicht aber eine Begründung für diese Reihung, entnehmen. Wenn im Gesetz Kriterien vorgesehen sind, welchen ein Schulleiter zu entsprechen hat und es sich ergibt, daß nach diesen Kriterien der Antragsteller Erstgereihter sein müßte, dann müßte die belangte Behörde schon besondere Gründe anführen, weshalb trotz dieser Kriterien eine andere Reihung vorzunehmen sei. Soweit die belangte Behörde betont, es sei die Überprüfung der Managementfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit und des Organisationstalentes im Vordergrund gestanden, dann wäre zu erwarten, daß die belangte Behörde ausführt, worin konkret das Organisationstalent, die Managementfähigkeit und die Kommunikationsfähigkeit des Antragstellers schlechter wären als jene der Erstgereihten - dies besonders auch im Lichte der vorgelegten Bewerbungsunterlagen, welchen eben Organisationstalent, Managementfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit nachweisbar zu entnehmen waren. Jedenfalls ergibt sich ..., daß die gesetzlich definierten Kriterien für die Bewerbung des Antragstellers sprechen, die Behörde allerdings eine andere Ermessensentscheidung getroffen hat, ohne diese Ermessensentscheidung nachvollziehbar zu begründen.

Die dargelegten Gründe sprechen dafür, daß die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung willkürlich oder zumindest unsachlich vorgegangen ist und [mich] dadurch in meinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt."

[Hervorhebungen nicht im Original]

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten wies die Berufung des Beschwerdeführers mit dem nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 14. April 2003 als unbegründet ab.

Die Begründung dieses Bescheides zu der - vom Beschwerdeführer sowohl in seiner Stellungnahme im Rahmen des Bewerbungsverfahrens als auch in der Berufung aufgeworfenen - Frage nach den Gründen für die erfolgte Reihung der Bewerber erschöpft sich - nach wörtlicher Wiedergabe des Berufungsvorbringens sowie einer im Berufungsverfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahme der Kärntner Landesregierung, der Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes und der gesetzlichen Grundlagen - allein in Folgendem:

"Soweit der Berufungswerber rügt, dass zum Zeitpunkt des Hearings am 23.8.2000 kein Gesetzesbeschluss über das Objektivierungsverfahren vorlag, wird ausgeführt, dass zusätzlich zu den zum Zeitpunkt des Verfahrens geltenden Kriterien des §26 Abs7 LDG die Bewerber durch unabhängige Bewerter überprüft wurden. Es hat sich dabei um externe Bewerter gehandelt, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden. Insbesondere im Bereich des Verfahrensschrittes 'Biographie' hatte der Berufungswerber die Möglichkeit, seine Zusatzqualifikation vorzubringen und enthalten die standardisierten Beobachtungsbögen, die von Moderatoren den externen Bewertern als Hilfestellung gegeben wurden, auch derartige Aufzeichnungen. Diese dort gemachten privaten Aufzeichnungen geben jedoch keinen Aufschluss über die Motivation der Beurteilung der Bewerter. Es handelt sich dabei um einen nicht justiziablen Bereich, welcher eine detaillierte Nachprüfung nicht möglich macht. Fest steht, dass die externen Bewerter im jeweiligen Verfahrensschritt eine Rangreihung vorgenommen haben und ist der Berufungswerber als insgesamt Zweitgereihter aus diesem Verfahren hervorgegangen. Zwischenzeitig ist dieses Verfahren gesetzlich verankert.

Da somit im durchgeführten Verfahren die vom Berufungswerber behaupteten Rechtswidrigkeiten sich nicht verifiziert haben, war die Berufung als unbegründet abzuweisen."

[Hervorhebungen nicht im Original]

4. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung ua. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, begehrt wird.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

6. Auch die Beteiligte hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige (vgl. etwa VfSlg. 13.007/1992 mwV) Beschwerde erwogen:

1. Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte.

1.1. Dass der angefochtene Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht, wurde in der Beschwerde nicht behauptet und ist im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auch sonst nicht hervorgekommen.

1.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

In Fällen wie dem hier vorliegenden ist der Behörde - objektiv - willkürliches Verhalten u.a. dann vorzuwerfen, wenn sie es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. zB VfSlg. 12.477/1990, 15.114/1998, 15.696/1999 mwN).

2. Der Beschwerdeführer bringt für die von ihm behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz u.a. vor, dass die belangte Behörde zum einen überhaupt nicht auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen in der Berufung eingegangen sei; zum anderen sei das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden: Die Kärntner Landesregierung habe die Ergebnisse des psychologischen Eignungstests, der biographischen Analyse und des strukturierten Interviews als ausschlaggebend für die Reihung angeführt. Dabei handle es sich aber um nicht nachvollziehbare Behauptungen, da mit keinem Argument belegt worden sei, welche Ergebnisse konkret für die Reihung maßgebend gewesen seien. Auch den Unterlagen, die zur Einsicht aufgelegen seien, sei bloß die Reihung an sich, nicht aber eine Begründung für diese Reihung zu entnehmen gewesen. Weiter wird dazu vorgebracht:

"Soweit der UVS zum Objektivierungsverfahren ausführt, es handle sich dabei um einen nicht justiziablen Bereich, stellt sich die Frage, wozu dann ein Objektivierungsverfahren überhaupt gesetzlich vorgesehen ist, wenn das Ergebnis ohnehin nicht 'justiziabel' sein soll. Im Gegensatz zur Auffassung des UVS ist davon auszugehen, dass jede in einem gesetzlichen Verfahren ergangene Entscheidung und Bewertung justiziabel ist, insbesondere auch jegliche Ermessensausübung. Wenn eine Entscheidung aus nicht überprüfbaren Erwägungen ergeht, ist gerade dies ein Indiz für Willkür. Schon allein aus diesem Grunde verletzt mich der angefochtene Bescheid in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz."

2.2. Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

Nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes wurde es bei der Besetzung der in Rede stehenden Planstelle eines Volksschuldirektors insgesamt verabsäumt, die für die Verleihung dieser schulfesten Leiterstelle maßgeblichen, für und gegen den Beschwerdeführer und die übrigen im Dreiervorschlag des Bezirksschulrates genannten Personen sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber (so des Beschwerdeführers) zu begründen.

Dem Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates Villach-Land sind keinerlei abwägende Überlegungen zur Reihung der Bewerber zu entnehmen. Der Besetzungsvorschlag übernimmt die "Reihung gemäß [dem] Schulleiterauswahlverfahren" und verweist auf dessen Begründung, ohne die diesbezüglichen Überlegungen näher darzulegen bzw. sich damit auseinander zu setzen. Das Selbe trifft für den Bescheid der Landesregierung betreffend die Besetzung der in Rede stehenden Planstelle zu (s. dazu oben Pkt. I.2.2.).

Ebenso hat es aber auch die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem an sie gerichteten Berufungsvorbringen zu befassen, es sei nicht nachvollziehbar, welche (Bewertungs-)Ergebnisse konkret für die Reihung ausschlaggebend gewesen seien. Die belangte Behörde begnügt sich diesbezüglich vielmehr damit, auf die "privaten Aufzeichnungen" in den "standardisierten Bewertungsbögen" der Bewerter im Rahmen des Schulleiterauswahlverfahrens hinzuweisen und hinzuzufügen, dass diese "dort gemachten privaten Aufzeichnungen über die Motivation der Beurteilung der Bewerter" keinen Aufschluss gäben und es sich dabei um einen "nicht justiziablen Bereich" handle, "welcher eine detaillierte Nachprüfung nicht möglich mache". Damit hat die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, gemessen an der oben unter Pkt. 1.2. zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in Fällen wie dem hier vorliegenden - objektive - Willkür geübt.

Angesichts dessen musste auch der Frage, welche Bedeutung der zweisprachigen Qualifikation der Bewerber im vorliegenden Fall zukommt, nicht weiter nachgegangen werden.

3. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid war daher schon aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 327,-- Euro sowie eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von 180,-- Euro enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bescheidbegründung, Dienstrecht, Lehrer, Landeslehrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B784.2003

Dokumentnummer

JFT_09959072_03B00784_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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