TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/22 W190 2157447-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2017
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Entscheidungsdatum

22.05.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W190 2157447-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb.XXXX, StA:

Libyen, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Mai 2017, Zl. IFA 1152050507 - 170563843, zu Recht erkannt:Libyen, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Mai 2017, Zl. IFA 1152050507 - 170563843, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 11. Mai 2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 11. Mai 2017 bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 11. Mai 2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 11. Mai 2017 bis zur Erlassung dieser Entscheidung für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zu Folge ein Staatsangehöriger Algeriens, gelangte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet, wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 10. Mai 2017 aufgegriffen und festgenommen.

2. Abfragen des Personenfahndungs- und des Melderegisters, des kriminalpolizeilichen Aktenindex, ferner des Strafregisters der Republik Österreich sowie der Interpol Fahndungsdatenbank am selben Tage ergaben, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keinerlei diesbezügliche Vormerkungen aufschienen.

3. Hingegen ergab ein Eurodac-Abgleich, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2016 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hatte.

4. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Frage der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Dublin-Überstellung führte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 aus, er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, er habe dort Langeweile und sei nach Österreich gekommen um nunmehr hier einen Asylantrag zu stellen. Er wolle in Österreich "das System auslasten". Er befinde sich seit zwei Tagen in Österreich, habe hier keine ordentliche Unterkunft und wohne auf einer Baustelle in der Nähe des (Wiener) Pratersterns. Sein Asylantrag in Deutschland sei bereits abgewiesen worden. Über Personaldokumente verfüge er nicht, dieselben habe er "im Meer verloren". Auch Barmittel habe er keine. Er sei ledig und habe keine Kinder.

5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Verordnung EU Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung verhängt.5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Sicherung der Abschiebung verhängt.

6. Begründend hielt die belangte Behörde fest, es werde mit Deutschland ein Konsultationsverfahren geführt werden. Im Falle der Zustimmung werde eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland erlassen und der Beschwerdeführer auch nach Deutschland überstellt werden.

7. Der Beschwerdeführer habe (erst) nach Aufgriff im Zuge der Einvernahme einen Asylantrag gestellt. Dieser ändere nichts an der Anordnung der Schubhaft. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgesagt, den Asylantrag in Österreich nur zu stellen, weil ihm in Deutschland langweilig sei und er das österreichische System auslasten wolle.

Der Beschwerdeführer sei nicht von selbst zur Polizei gegangen, um einen Asylantrag zu stellen. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und sei eine reguläre Verfahrensführung auf freiem Fuß nicht möglich.

Der vom Beschwerdeführer nunmehr gestellte Asylantrag sei unberechtigt, da dieser bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Österreich sei aufgrund der Dublin III VO nicht für die Prüfung zuständig. Dies sei dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden. Er habe jedoch trotzdem einen Asylantrag stellen wollen, da ihm in Deutschland langweilig sei und er das österreichische System auslasten wolle.Der vom Beschwerdeführer nunmehr gestellte Asylantrag sei unberechtigt, da dieser bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Österreich sei aufgrund der Dublin römisch drei VO nicht für die Prüfung zuständig. Dies sei dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden. Er habe jedoch trotzdem einen Asylantrag stellen wollen, da ihm in Deutschland langweilig sei und er das österreichische System auslasten wolle.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre noch berufliche Bindungen bestünden. Soziale Bindungen könnten ebenfalls keine bestehen, da der Beschwerdeführer sonst nicht auf der Straße hätte schlafen müssen. Auch habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme keine sozialen Bindungen angeben können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Barmittel und sei mittellos. Aufgrund seiner Illegalität hätte er keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Die Existenzmittel reichten nicht aus, um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch die Wohnsituation sei nicht gesichert. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Wohnsitz und keine Meldung und nächtige laut seinen Angaben auf einer Baustelle in der Nähe des Pratersterns.

Es liegt sohin eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da die begründete Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer untertauchen und sich so dem Verfahren seiner Überstellung nach Deutschland entziehen werde. Die Entscheidung sei daher notwendig und verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Person des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe im Falle des Beschwerdeführers, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.

Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt.

Im Hinblick auf die Anordnung gelinderer Mittel komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer sei mittellos und habe keine Barmittel.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne nicht das Auslangen gefunden werden.

Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und des Umstandes, dass er als "Asyltourist" durch Europa reise und laufend ungerechtfertigte Asylanträge stelle, komme beim Beschwerdeführer auch eine Meldeverpflichtung nicht in Betracht. Dieser würde das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um wieder unterzutauchen und sich dem Verfahren erneut zu entziehen, um seinen illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Der Beschwerdeführer habe sich bisher laufend den Asylverfahren der anderen Mitgliedstaaten entzogen. Er verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und sei daher für die Behörde nicht greifbar.

Er habe zu Österreich keinerlei Bindungen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreiche. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen werde. Gesundheitliche Hindernisgründe lägen keine vor.

8. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe zugestellt und derselbe sodann in Schubhaft genommen. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tage wurde dem Beschwerdeführer der im Spruch ausgewiesene Vertreter als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

9. Am 15. Mai 2017 erklärte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Übernahmeersuchen der belangten Behörde vom 12. Mai 2017 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zu entsprechen und den Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland rückzuübernehmen.9. Am 15. Mai 2017 erklärte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Übernahmeersuchen der belangten Behörde vom 12. Mai 2017 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zu entsprechen und den Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland rückzuübernehmen.

10. Mit der vom Vertreter des Beschwerdeführers gegen den hier angefochtenen Bescheid am 16. Mai 2017 eingebrachten und gegenständlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

11. Die Beschwerde führt aus, es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und erst nach erfolgtem Aufgriff einen Asylantrag gestellt habe. Auch verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei Aufenthaltsrecht. An die Unrechtmäßigkeit könne aber als einziges Kriterium nicht angeknüpft werden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen aktuellen Wohnsitz. Allerdings sei der Beschwerdeführer erst zwei Tage vor seiner Festnahme eingereist und bestehe die Verpflichtung zur Meldung nach dem Meldegesetz erst, sofern eine Unterkunftnahme länger als drei Tage erfolgt. Der Beschwerdeführer habe nach Stellung des Asylantrages Anspruch auf Versorgung durch die Grundversorgung des Bundes und könnte somit in einem organisierten Quartier Unterkunft nehmen. Damit wäre der Beschwerdeführer für die Behörden auch greifbar.

Zudem sei in Dublin-Fällen das Bestehen einer einfachen Fluchtgefahr nicht ausreichend. Vielmehr sei "erhebliche Fluchtgefahr" erforderlich. Die belangte Behörde habe den von ihr ins Treffen geführten Sachverhalt lediglich unter dem Aspekt des Vorliegens vom Fluchtgefahr, nicht aber von erheblicher Fluchtgefahr geprüft.

Die Ausführungen der belangten Behörde zur Nichtanwendung des gelinderen Mittels seien allgemein gehalten und gingen nicht erkennbar auf den gegenständlichen Sachverhalt ein. Allein der unrechtmäßige Aufenthalt rechtfertige noch nicht den Ausschluss des gelinderen Mittels, zumal Personen, über die zur Sicherung der Abschiebung das gelindere Mittel verhängt werde, (per se) kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme. Mit der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung hätte daher im konkreten Falle das Auslangen gefunden werden können.

Die Beschwerde begehrt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz des Aufwandes im Sinne der Aufwandersatzverordnung, ferner den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen.

12. Die belangte Behörde brachte am 16. Mai 2017 die bezughabende Verwaltungsakte zur Vorlage und erstattete eine Gegenschrift. Hierin führt die belangte Behörde aus, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers habe ergeben, dass dieser keine sozialen Bindungen in Österreich habe. Es habe kein Unterkunftsort genannt werden können und bestehe die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer eine Entlassung nur dazu benützen werde, um im großstädtischen Bereich unterzutauchen. Der Beschwerdeführer habe sich einer asylrechtlichen Entscheidung in Deutschland entzogen und starte nun in einem anderen europäischen Land einen neuen Versuch. Es sei nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren auf internationalen Schutz stellen werde, da derselbe genau informiert sei, dass mit der Zurückweisung des Antrages zu rechnen ist. Eine Rückkehr nach Deutschland liege nicht im Interesse des Beschwerdeführers und werde daher von seiner Seite alles unternommen werden, um eine Rückkehr dorthin zu verzögern, um dadurch die Einhaltung der Überstellungsfrist zu verhindern.

Aufgrund der vorliegenden Zustimmung aus Deutschland sei nun mit einer zeitnahen Entscheidung durch die EAST OST zu rechnen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche um sich derart dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung nach Deutschland zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei.

Sicherungsbedarf sei somit gegeben.

Die belangte Behörde begehrt die Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Zuspruch des Schriftsatz- und Vorlageaufwandes in konkret verzeichneter Höhe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Die (individuelle) Identität des Beschwerdeführers ist nicht erwiesen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Erkenntnis namentlich benannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei, nicht aber der Feststellung seiner Identität.

1.2 Der Beschwerdeführer ist volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist somit als Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG zu qualifizieren.1.2 Der Beschwerdeführer ist volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist somit als Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zu qualifizieren.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 10. Mai 2017 auf österreichischem Bundesgebiet aufgegriffen und verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinen ihn zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel. Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 12. April 2017 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt. Im Zuge seiner Einvernahme am 11. Mai 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und gab hierzu begründend an, dass ihm in Deutschland langweilig sei und der das österreichische System auslasten wolle. Am 11. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage des nunmehr angefochtenen Bescheides in Schubhaft genommen und befindet sich bis dato in deren Stande.

1.4. Nach erfolgtem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und deutschen Behörden erklärte sich die Bundesrepublik Deutschland mit Note vom 15. Mai 2017 bereit, den Beschwerdeführer auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung nach Deutschland rückzuübernehmen.

1.5. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt zwar ein Sicherungsbedarf vor, allerdings gibt es keine hinreichenden Indizien für die Annahme, dass der Beschwerdeführer sich dem Zugriff der Behörden und einer Überstellung nach Deutschland nach Entlassung aus der Schubhaft umgehend entziehen und in die Illegalität abtauchen würde. In diesem Zusammenhang besteht keine erhebliche Fluchtgefahr.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den in dieser einliegenden Meldungen, Einvernahmeprotokolle, Abfragen des Zentralen Fremdenregisters, des Zentralen Melderegisters sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und sonstigen behördlichen Schriftstücken; ferner dem zur Aktenvorlage übermittelten Schreiben der belangten Behörde vom 16. Mai 2017.

2.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich vermag das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers gelegentlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 11. Mai 2017 sowie dem gegenständlichen Beschwerdeschriftsatz zu treffen.

2.3. Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers konnten nicht getroffen werden, da der Beschwerdeführer auf Grundlage des Inhaltes der Verwaltungsakte von sich aus Identitätsdokumente bzw. den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit nicht zur Vorlage gebracht hat. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers stand zu keiner Zeit des Verfahrens außer Streit und war glaubhaft.

2.4. Die Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich im Wesentlichen auf die Verwaltungsakte.

2.5. Der Sicherungsbedarf im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Verfahrensstand und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinerlei soziale Verankerung und finanzielle Mittel. Es ist eine (klare) Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Führung des Asylverfahrens nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung gegeben und hat sich die Bundesrepublik Deutschland mit Note vom 15. Mai 2017 bereits zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit. Der Beschwerdeführer muss daher mit seiner zeitnahen Rücküberstellung in die Bundesrepublik Deutschland rechnen. Der Beschwerdeführer hat in Hinblick auf die Anstrengung von Asylverfahren innerhalb der Europäischen Union bereits bewiesen, dass er seinen persönlichen Komfort scheinbar höher gewichtet als die geltenden Verfahrensregeln und keine Bedenken hat, einen Mitgliedstaat einfach zu verlassen, weil es ihm dort (aus nichtigen Gründen – hier konkret: Langeweile) nicht gefällt. Der Beschwerdeführer hat damit zu erkennen gegeben, dass er sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wohl nur an behördliche Anweisungen zu halten bereit sein wird, wenn diese sanktionsbewehrt und engmaschig kontrolliert sind.

2.6. Umgekehrt gibt es gegenwärtig keinerlei Indizien, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Schubhaft umgehend der Zugriffsmöglichkeit der Behörden zu entziehen trachtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 11. Mai 2017:

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Gegenständlich hat die belangte Behörde am 12. Mai 2017 bei den deutschen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung begehrt. Mit Note vom 15. April 2017 haben sich die bundesdeutschen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereits erklärt.

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG gesetzlich definiert.

Die belangte Behörde begründete diese Fluchtgefahr im gegenständlichen Falle im Wesentlichen mit mangelnder Mitwirkung am Verfahren (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG), dem Stellen von "mehreren" Asylanträgen in Mitgliedstaaten nach der Dublin III-Verordnung (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG) und mangelnder sozialer Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) – insbesondere das Fehlen familiärer Bindungen, Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichende Existenzmittel.Die belangte Behörde begründete diese Fluchtgefahr im gegenständlichen Falle im Wesentlichen mit mangelnder Mitwirkung am Verfahren (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), dem Stellen von "mehreren" Asylanträgen in Mitgliedstaaten nach der Dublin III-Verordnung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG) und mangelnder sozialer Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) – insbesondere das Fehlen familiärer Bindungen, Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichende Existenzmittel.

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG bleibt zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der belangten Behörde hier nicht zu folgen vermag. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nämlich in Keinem zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer an Verfahren in Österreich nicht mitgewirkt, bzw. seine Rückkehr bzw. Abschiebung konkret umgangen bzw. behindert haben soll oder – da unmittelbar nach seinem Aufgriff fest- und im Anschluss direkt in Schubhaft genommen – überhaupt hätte können. Hierzu finden sich weder in der Verwaltungsakte noch im angefochtenen Bescheid überzeugende bzw. stichhaltige Hinweise.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bleibt zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der belangten Behörde hier nicht zu folgen vermag. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nämlich in Keinem zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer an Verfahren in Österreich nicht mitgewirkt, bzw. seine Rückkehr bzw. Abschiebung konkret umgangen bzw. behindert haben soll oder – da unmittelbar nach seinem Aufgriff fest- und im Anschluss direkt in Schubhaft genommen – überhaupt hätte können. Hierzu finden sich weder in der Verwaltungsakte noch im angefochtenen Bescheid überzeugende bzw. stichhaltige Hinweise.

Die (vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme im Schubhaftverfahren allenfalls artikulierte) fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden selbst, d.h. das bloße Unterbleiben bzw. der mangelnde Wille Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie bereits oben ausgeführt, die Verhängung der Schubhaft aber nicht zu rechtfertigen.

Zutreffend hat die belangte Behörde zwar die mangelnde soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, das Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) ins Treffen geführt. Im Hinblick auf die Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellen aber diese fehlende berufliche und soziale Verankerung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Falle keinen besonderen Umstand dar.Zutreffend hat die belangte Behörde zwar die mangelnde soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, das Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG) ins Treffen geführt. Im Hinblick auf die Kürze des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellen aber diese fehlende berufliche und soziale Verankerung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Falle keinen besonderen Umstand dar.

Im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 76 Abs. 3. Z. 6 lit. a FPG bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs bisher nur in der Bundesrepublik Deutschland (2016) einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hat. Im Falle des Beschwerdeführers daher unter diesen Umständen von einem "Asyltourismus" zu sprechen oder zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich "laufend" "den Asylverfahren der anderen Mitgliedstaaten" entzogen habe, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu bemerken müssen vermeinte, findet keine Deckung in der Realität des Falles.Im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer außerhalb Österreichs bisher nur in der Bundesrepublik Deutschland (2016) einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hat. Im Falle des Beschwerdeführers daher unter diesen Umständen von einem "Asyltourismus" zu sprechen oder zu bemerken, dass der Beschwerdeführer sich "laufend" "den Asylverfahren der anderen Mitgliedstaaten" entzogen habe, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu bemerken müssen vermeinte, findet keine Deckung in der Realität des Falles.

Somit wurden hinsichtlich der Feststellung der Fluchtgefahr gegenständlich im Wesentlichen lediglich Kriterien herangezogen, die bei "Dublin-Verfahren" geradezu typischerweise vorkommen und jedenfalls nicht geeignet sind, die in der Dublin III-VO verlangte "erhebliche Fluchtgefahr" zu belegen. Ein Sicherungsbedarf ist hingegen - wie schon dargelegt - jedenfalls gegeben.

Vielmehr kann mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Eine Absicht des Beschwerdeführers, sich dem Zugriff der Behörden dauerhaft zu entziehen kann, kann wie bereits oben ausgeführt, weder aus dessen bisherigen Verhalten noch aus den persönlichen Umständen nicht ohne weiters abgeleitet werden. Insofern ist davon auszugehen, dass mit der angeordneten Unterkunftnahme samt (engmaschiger) Meldeverpflichtung das Auslangen zur Erfüllung des Sicherungsbedarfs gefunden werden kann. Eine Ultima- ratio-Situation ist nicht ersichtlich.

Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 11. Mai 2017 stattzugeben und die Anhaltung als rechtswidrig zu erklären.

Insofern liegen zwar einige, oben angeführte, Voraussetzungen für die Verhängung der

Fortsetzungsausspruch

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der (seinerzeitige) Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der (seinerzeitige) Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

Abgesehen vom Hinzutreten der Note des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2017 betreffend der positiven Erledigung des Übernahmeersuchens hat sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht erkennbar verändert. Dem Bundesamt sind auch keine Sachverhaltselemente entgangen, die (nunmehr) für die Fortsetzung der Schubhaft sprechen würden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagenDie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen

6. Ausspruch über den Ersatz von Aufwendungen (Kostenersatz)

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Da sowohl die belangte Behörde wie auch der Beschwerdeführer entsprechende Anträge gestellt haben, war spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da sowohl die belangte Behörde wie auch der Beschwerdeführer entsprechende Anträge gestellt haben, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Behörde gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Schubhaftanordnung und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz (soweit beantragt und im Umfang der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Eine. Mündliche Verhandlung wurde nicht abgehalten, sodass dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Z.1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Schriftsatzaufwand idH von 737,60 €Der Behörde gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Schubhaftanordnung und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz (soweit beantragt und im Umfang der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. Eine. Mündliche Verhandlung wurde nicht abgehalten, sodass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Schriftsatzaufwand idH von 737,60 €

zuzusprechen war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel, Kostenersatz,
Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W190.2157447.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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