TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/22 W183 2107521-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2017
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Entscheidungsdatum

22.05.2017

Norm

AVG 1950 §74
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §26
GGG Art.1 §26 Abs1
GGG Art.1 §26 Abs3
GGG Art.1 §32 TP9 litb Z1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 74 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W183 2107521-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Werner MOSING, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14.04.2015, Zl. 1 Jv 3592/14f-33-27, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Werner MOSING, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14.04.2015, Zl. 1 Jv 3592/14f-33-27, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 26 Abs. 1 GGG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, GGG abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 VwGVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit ERV-Antrag vom 24.09.2014 beantragte die Beschwerdeführerin (BF) über ihren Notar die Einverleibung des Eigentumsrechts in drei näher genannten EZ. Bei "Gebühren" wurde vermerkt: "Wert des einzutragenden Rechtes laut Gutachten: 476.030,-- Euro." Dieses Gutachten liegt dem Akt inne und stammt von der Landwirtschaftskammer (datiert 24.07.2014). Mit Beschluss vom 29.09.2014 wurde die Einverleibung antragsgemäß bewilligt.

2. Mit Lastschriftanzeige vom 29.09.2014 wurde eine Eintragungsgebühr laut TP 9 lit. b Z 1 GGG (Bemessungsgrundlage EUR 476.030,--) in Höhe von EUR 5.237,00 der BF vorgeschrieben.2. Mit Lastschriftanzeige vom 29.09.2014 wurde eine Eintragungsgebühr laut TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Bemessungsgrundlage EUR 476.030,--) in Höhe von EUR 5.237,00 der BF vorgeschrieben.

Dazu erklärte die BF, dass es sich bei dem ihr von ihrem Großonkel überschriebenen Objekt um einen Erbhof handle und die Bewertungsregeln des Anerbenrechts gelten. Der Übernahmswert betrage lediglich EUR 22.400.

Mit Zahlungsauftrag vom 23.10.2014 wurde der BF abermals die Zahlung der Gebühr in Höhe von EUR 5.237,00 sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 aufgetragen.

3. Dagegen erhob die BF Vorstellung und beantragte die Bewertung auf Grundlage des Übernahmswertes in Höhe von EUR 22.400.

Die belangte Behörde führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch und legte die BF eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten zum Übernahmswert sowie den Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.08.2014, in dem die Gegenleistung für das Wohnrecht des Großonkels mit EUR 39.307,29 bewertet wurde, vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt der BF und ihrem Notar am 17.04.2015) wurde der BF eine Eintragungsgebühr auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage von EUR 436.692,00 in Höhe von EUR 4.804,00 sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben. Begründend wurde unter anderem auf § 26 GGG und TP 9 lit. b Z 1 GGG sowie die Entscheidung des VfGH vom 21.09.2011, G34/11 ua, verwiesen. Der Wert werde demnach nach dem Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Die Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes, des Anerbengesetzes und des LBG seien nicht maßgeblich. § 26 Abs. 1 GGG lasse keinen Interpretationsspielraum zu. Seitens des Notars sei im ERV-Antrag eindeutig auf das Gutachten und den Wert in Höhe von EUR 476.030,00 Bezug genommen worden. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sei lediglich das Wohnrecht und der Verkehrswert von EUR 30 für eine nicht eingetragene Liegenschaft von der ursprünglichen Bemessungsgrundlage abzuziehen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt der BF und ihrem Notar am 17.04.2015) wurde der BF eine Eintragungsgebühr auf Grundlage einer Bemessungsgrundlage von EUR 436.692,00 in Höhe von EUR 4.804,00 sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorgeschrieben. Begründend wurde unter anderem auf Paragraph 26, GGG und TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sowie die Entscheidung des VfGH vom 21.09.2011, G34/11 ua, verwiesen. Der Wert werde demnach nach dem Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Die Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes, des Anerbengesetzes und des LBG seien nicht maßgeblich. Paragraph 26, Absatz eins, GGG lasse keinen Interpretationsspielraum zu. Seitens des Notars sei im ERV-Antrag eindeutig auf das Gutachten und den Wert in Höhe von EUR 476.030,00 Bezug genommen worden. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens sei lediglich das Wohnrecht und der Verkehrswert von EUR 30 für eine nicht eingetragene Liegenschaft von der ursprünglichen Bemessungsgrundlage abzuziehen.

5. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 (eingebracht am 13.05.2015) erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass § 26 Abs. 3 Z 3 GGG anzuwenden sei, weil das Wohnrecht eine Gegenleistung darstelle. Auch seien die Bewertungsvorschriften des 2. Teils des BewG relevant. Das Ertragswertverfahren solle zur Anwendung gelangen. Der Bescheid sei widersprüchlich. Es werde beantragt, eine Bemessungsgrundlage von EUR 22.400,00 heranzuziehen und einen Kostenersatz zu gewähren.5. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 (eingebracht am 13.05.2015) erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 3, GGG anzuwenden sei, weil das Wohnrecht eine Gegenleistung darstelle. Auch seien die Bewertungsvorschriften des 2. Teils des BewG relevant. Das Ertragswertverfahren solle zur Anwendung gelangen. Der Bescheid sei widersprüchlich. Es werde beantragt, eine Bemessungsgrundlage von EUR 22.400,00 heranzuziehen und einen Kostenersatz zu gewähren.

6. Mit Schriftsatz (eingelangt am 22.05.2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Antrag vom 24.09.2014 beantragte die BF die Einverleibung von Eigentumsrechten in den drei EZ 26, 40 und 47 der XXXX und wurden diese antragsgemäß beschlossen.1.1. Mit Antrag vom 24.09.2014 beantragte die BF die Einverleibung von Eigentumsrechten in den drei EZ 26, 40 und 47 der römisch 40 und wurden diese antragsgemäß beschlossen.

1.2. Der Wert des einzutragenden Rechts beträgt EUR 436.692,00.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.

2.2. Der Wert des einzutragenden Rechts ergibt sich aus dem Gutachten der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 24.07.2014 in Zusammenschau mit dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.08.2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß TP 9 Lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechts.3.2.2. Gemäß TP 9 Lit. b Ziffer eins, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechts.

Der Wert des Rechts ergibt sich aus § 26 Abs. 1 GGG, die wie folgt lautet:Der Wert des Rechts ergibt sich aus Paragraph 26, Absatz eins, GGG, die wie folgt lautet:

§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.Paragraph 26, (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

Aus dem Materialien ergibt sich, dass der Wert durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Auf eine tatsächliche Veräußerung kommt es nicht an. Die Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Art des Erwerbes für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen (RV 1984 BlgNR 24. GP).Aus dem Materialien ergibt sich, dass der Wert durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Auf eine tatsächliche Veräußerung kommt es nicht an. Die Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Art des Erwerbes für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen Regierungsvorlage 1984 BlgNR 24. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168) hat ausgesprochen, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 BewG die Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein können, sofern sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, weil es sich bei der Gerichtsgebühr um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, 90/16/0204, mwN). Die Bestimmungen des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (§§ 18 bis 79 leg. cit.) gelangen lediglich für die in § 1 Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Steuern, Abgaben und Beiträge zur Anwendung. Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich nicht um die dort aufgezählten Stempel- und Rechtsgebühren (Hinweis E vom 18. März 2013, 2011/16/0214).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168) hat ausgesprochen, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BewG die Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein können, sofern sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, weil es sich bei der Gerichtsgebühr um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, 90/16/0204, mwN). Die Bestimmungen des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Paragraphen 18 bis 79 leg. cit.) gelangen lediglich für die in Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. aufgezählten Steuern, Abgaben und Beiträge zur Anwendung. Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich nicht um die dort aufgezählten Stempel- und Rechtsgebühren (Hinweis E vom 18. März 2013, 2011/16/0214).

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zur Errechnung der Bemessungsgrundlage § 26 Abs. 1 GGG heranzuziehen ist, und kein Spezialfall des Abs. 3 leg. cit. gegeben ist. So ist das dem Großonkel im Übergabsvertrag gewährte Wohnrecht nicht als Wert der Gegenleistung im Sinne des Gebührenrechts zu verstehen, weil hier außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die Einfluss auf die Gegenleistung hatten und entspricht die Gegenleistung (Wohnrecht in Höhe von EUR 39.307,29) nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis (Verkehrswert, nachgewiesen durch das Gutachten der Landwirtschaftskammer Kärnten: EUR 436.692,00); vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 26 Anm. 3.3.2.3. Für den gegenständlichen Fall hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zur Errechnung der Bemessungsgrundlage Paragraph 26, Absatz eins, GGG heranzuziehen ist, und kein Spezialfall des Absatz 3, leg. cit. gegeben ist. So ist das dem Großonkel im Übergabsvertrag gewährte Wohnrecht nicht als Wert der Gegenleistung im Sinne des Gebührenrechts zu verstehen, weil hier außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die Einfluss auf die Gegenleistung hatten und entspricht die Gegenleistung (Wohnrecht in Höhe von EUR 39.307,29) nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis (Verkehrswert, nachgewiesen durch das Gutachten der Landwirtschaftskammer Kärnten: EUR 436.692,00); vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 26, Anmerkung 3.

Die von der BF angeführten Rechtsgrundlagen des LBG sowie des Anerbenrechts sind gegenständlich auch nicht relevant, weil § 26 GGG abschließend und eindeutig die Rechtsgrundlage für die Wertberechnung der Eintragungsgebühr darstellt. Es besteht diesbezüglich eine eindeutige Rechtslage.Die von der BF angeführten Rechtsgrundlagen des LBG sowie des Anerbenrechts sind gegenständlich auch nicht relevant, weil Paragraph 26, GGG abschließend und eindeutig die Rechtsgrundlage für die Wertberechnung der Eintragungsgebühr darstellt. Es besteht diesbezüglich eine eindeutige Rechtslage.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die BF ein Gutachten zur Berechnung des Verkehrswerts beantragte und hat dieses nachvollziehbar den Verkehrswert dargelegt. Ebenso nachvollziehbar ist, dass das durch den Einkommensbescheid ziffernmäßig belegte Wohnrecht für den Großonkel vom Verkehrswert abzuziehen ist. Daraus folgt, dass die Bemessungsgrundlage EUR 436.692,00 ist und gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG die Eintragungsgebühr EUR 4.804,00 beträgt. Die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 war aufgrund von § 6a Abs. 1 GEG erforderlich.Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die BF ein Gutachten zur Berechnung des Verkehrswerts beantragte und hat dieses nachvollziehbar den Verkehrswert dargelegt. Ebenso nachvollziehbar ist, dass das durch den Einkommensbescheid ziffernmäßig belegte Wohnrecht für den Großonkel vom Verkehrswert abzuziehen ist. Daraus folgt, dass die Bemessungsgrundlage EUR 436.692,00 ist und gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Eintragungsgebühr EUR 4.804,00 beträgt. Die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 war aufgrund von Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG erforderlich.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 26 Abs. 1 GGG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, GGG abzuweisen war.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

3.2.5. Zum Antrag der BF auf Kostenersatz hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher gem. § 31 VwGVG zurückzuweisen.3.2.5. Zum Antrag der BF auf Kostenersatz hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher gem. Paragraph 31, VwGVG zurückzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Im Übrigen ist die Rechtslage eindeutig, weshalb auch aus diesem Grund die Revision nicht zulässig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Bewertung, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr,
Gebührenfestsetzung, Gerichtsgebühren, Grundbuchseintragung,
Kostenersatz - Antrag, lex specialis, Liegenschaftserwerb,
Verkehrswert, Wohnrecht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2107521.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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