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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der Mag. H F in W, vertreten durch Dr. Georg Rihs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 16/246, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2. August 2013, Zl. 100 Jv 5982/09m-33a, betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss vom 14. April 2004 bewilligte das Bezirksgericht H auf Antrag der Beschwerdeführerin die Einverleibung der Eigentumsrechte aufgrund eines am 4. Juli 2003 berichtigten Realteilungsvertrages vom 15. Mai 2003. Dem Grundbuchsgesuch lag unter anderem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vom 8. August 2003 zu Grunde, wonach die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2001, 310.808 EUR betrage.Mit Beschluss vom 14. April 2004 bewilligte das Bezirksgericht H auf Antrag der Beschwerdeführerin die Einverleibung der Eigentumsrechte aufgrund eines am 4. Juli 2003 berichtigten Realteilungsvertrages vom 15. Mai 2003. Dem Grundbuchsgesuch lag unter anderem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vom 8. August 2003 zu Grunde, wonach die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, 310.808 EUR betrage.
Die ihr daraufhin mit Zahlungsaufforderung gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG vorgeschriebene Gerichtsgebühr in Höhe von 3.184 EUR entrichtete die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2004.Die ihr daraufhin mit Zahlungsaufforderung gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG vorgeschriebene Gerichtsgebühr in Höhe von 3.184 EUR entrichtete die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2004.
Mit Schreiben vom 10. August 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Neubemessung der Eintragungsgebühr sowie die Rückzahlung zu viel entrichteter Gerichtsgebühren gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG, weil die nach Vornahme der Realteilung "vorgeschriebenen" Einheitswerte der Liegenschaften nunmehr mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 17. März 2009 massiv herabgesetzt worden seien, wodurch es zu einer Änderung der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angeführten Bemessungsgrundlage gekommen sei.Mit Schreiben vom 10. August 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Neubemessung der Eintragungsgebühr sowie die Rückzahlung zu viel entrichteter Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG, weil die nach Vornahme der Realteilung "vorgeschriebenen" Einheitswerte der Liegenschaften nunmehr mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 17. März 2009 massiv herabgesetzt worden seien, wodurch es zu einer Änderung der in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angeführten Bemessungsgrundlage gekommen sei.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag nicht statt, weil, wie aus einer Mitteilung des Finanzamtes vom 17. September 2009 hervorgehe, bei Realteilungsverträgen zur Teilung des Miteigentums die Bemessungsgrundlage im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes der Verkehrswert und nicht der Einheitswert des eingebrachten Miteigentumsanteiles sei, womit sich die Bemessungsgrundlage nicht geändert habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2009 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher daraufhin von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 und 1a GGG, in der Fassung BGBl. I 131/2001, einleitete und diese Bestimmungen mit Erkenntnis vom 21. September 2011, G 34,35/11 als verfassungswidrig aufhob. Darin sprach er mit Relevanz für den Anlassfall aus, die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung führe im Hinblick auf § 1 BewG dazu, dass für "die Bemessung der Eintragungsgebühr in allen Fällen die Vorschriften des ersten Teiles des BewG, somit insbesondere § 10 BewG", heranzuziehen seien.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2009 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher daraufhin von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 26, Absatz eins und eins a GGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2001,, einleitete und diese Bestimmungen mit Erkenntnis vom 21. September 2011, G 34,35/11 als verfassungswidrig aufhob. Darin sprach er mit Relevanz für den Anlassfall aus, die Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung führe im Hinblick auf Paragraph eins, BewG dazu, dass für "die Bemessung der Eintragungsgebühr in allen Fällen die Vorschriften des ersten Teiles des BewG, somit insbesondere Paragraph 10, BewG", heranzuziehen seien.
Da der in Beschwerde gezogene Bescheid mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 25. August 2011 aufgehoben wurde, weil hinsichtlich der Verhältnisse der aufgegebenen Miteigentumsanteile im Verhältnis zur Gesamtliegenschaft Divergenzen vorgelegen hätten, erfolgte mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2011, B 1306/09-20 die Einstellung des Beschwerdeverfahrens.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. August 2013 gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin neuerlich keine Folge und führte aus, dass § 26 Abs. 1 und 1a GGG im Beschwerdefall aufgrund der Anlassfallwirkung im Sinne des Art 144 Abs. 7 B-VG nicht mehr zur Anwendung gelange. Dies führe dazu, dass für die Bemessung der Eintragungsgebühr in allen Fällen die Vorschriften des ersten Teiles des BewG heranzuziehen seien. Demnach sei der Bemessung der Eintragungsgebühr gemäß § 10 BewG der gemeine Wert des Eigentumsrechts, das durch die konkrete Eintragung erworben worden sei, zugrunde zu legen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. August 2013 gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin neuerlich keine Folge und führte aus, dass Paragraph 26, Absatz eins und eins a GGG im Beschwerdefall aufgrund der Anlassfallwirkung im Sinne des Artikel 144, Absatz 7, B-VG nicht mehr zur Anwendung gelange. Dies führe dazu, dass für die Bemessung der Eintragungsgebühr in allen Fällen die Vorschriften des ersten Teiles des BewG heranzuziehen seien. Demnach sei der Bemessung der Eintragungsgebühr gemäß Paragraph 10, BewG der gemeine Wert des Eigentumsrechts, das durch die konkrete Eintragung erworben worden sei, zugrunde zu legen.
Im Beschwerdefall sei Grundlage für die Eintragung, nach welcher die Gebührenbemessung vorzunehmen sei, eine Realteilung. Im Zuge dieser Teilung habe einer der vormaligen drei Miteigentümer das Teilgrundstück A im Ausmaß von 443 m2 sowie das Teilgrundstück B im Ausmaß von 44 m2 erhalten. Dem Teilgrundstück B liege ein Kaufvertrag mit einem vereinbarten Kaufpreis von 18.546 EUR für 44 m2 zu Grunde, wodurch ein Quadratmeterpreis 421,50 EUR errechnet werden könne. Die Beschwerdeführerin habe das Teilgrundstück C im Ausmaß von 685 m2 sowie das Teilgrundstück D im Ausmaß von 446 m2 in ihr Alleineigentum und zusätzlich 2/5 des Eigentumsrechtes an verbleibenden Restflächen von 169 m2 übernommen. Der gemeine Wert der von der Beschwerdeführerin erworbenen Grundstücke, welcher auch die Bemessungsgrundlage bilde, betrage somit insgesamt 505.209,40 EUR, sodass die Eintragungsgebühr nicht zu hoch, sondern zu niedrig bemessen worden sei.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf "Rückerstattung von zu viel bezahlten Gerichtsgebühren" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) lautet: Paragraph eins, Bewertungsgesetz 1955 (BewG) lautet:
§ 10 BewG lautet: Paragraph 10, BewG lautet:
§ 18 Abs. 1 BewG lautet: Paragraph 18, Absatz eins, BewG lautet:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160168.X00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018