Entscheidungsdatum
24.05.2017Norm
AVG 1950 §8Spruch
W155 2120762-1/201Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und Mag. Katharina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, mit dem das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung" gemäß §17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und Mag. Katharina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, mit dem das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung" gemäß §17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt wurde, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, erteilte die Salzburger Landesregierung der Austrian Power Grid AG und der Salzburg Netz GmbH, vertreten durch die Onz-Onz-Krämmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gemäß § 17 UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung".1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, erteilte die Salzburger Landesregierung der Austrian Power Grid AG und der Salzburg Netz GmbH, vertreten durch die Onz-Onz-Krämmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung".
2. Gegen diese Genehmigung erhob XXXX (Beschwerdeführerin) rechtzeitig vorliegende Beschwerde.2. Gegen diese Genehmigung erhob römisch 40 (Beschwerdeführerin) rechtzeitig vorliegende Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 31.05.2016, nachweislich durch Hinterlegung zugestellt am 07.06.2016, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Woche auszuführen, worauf sie ihre Parteistellung begründe. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist wurde auf die Möglichkeit der Zurückweisung der Beschwerde hingewiesen.
4. Die Frist ist ungenützt verstrichen, eine Stellungnahme langte bis heute nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang und der sich daraus ergebende Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage des anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend oben genanntes Vorhaben festgestellt werden.Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang und der sich daraus ergebende Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage des anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend oben genanntes Vorhaben festgestellt werden.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 40 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 in Senaten.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 in Senaten.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 2013/33 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl römisch eins 2013/33 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr.33/2013 idgF, erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.33 aus 2013, idgF, erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zu Spruchpunkt A)
Art. 132 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (BV-G) lautet wie folgt:Artikel 132, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (BV-G) lautet wie folgt:
"Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt."2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt."
§ 19 Abs. 1 UVP-G 2000 idgF lautet wie folgt:Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 idgF lautet wie folgt:
"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden."7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden."
Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Unter anderem besteht die Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Art 132 Abs. 1 BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde).Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Unter anderem besteht die Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Artikel 132, Absatz eins, BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde).
Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0038, mwN)Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche das Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0038, mwN)
Bei der behaupteten Rechtsverletzung muss es sich um einen Eingriff in bestimmte eigene Rechte handeln. Daraus folgt, dass zur Beschwerdelegitimation insbesondere die Parteistellung der Beschwerdeführerin gehört (§ 7 VwGVG), wenn es sich aus der Berechtigung zur Geltendmachung eines subjektiven Rechtes in der Sache gem. § 8 AVG oder aus den Verwaltungsvorschriften ergeben hat (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 555, RZ 704).Bei der behaupteten Rechtsverletzung muss es sich um einen Eingriff in bestimmte eigene Rechte handeln. Daraus folgt, dass zur Beschwerdelegitimation insbesondere die Parteistellung der Beschwerdeführerin gehört (Paragraph 7, VwGVG), wenn es sich aus der Berechtigung zur Geltendmachung eines subjektiven Rechtes in der Sache gem. Paragraph 8, AVG oder aus den Verwaltungsvorschriften ergeben hat (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 555, RZ 704).
Aus dem Beschwerdevorbringen geht nicht hervor, woraus sich die Verletzung subjektiver Rechte für die Beschwerdeführerin ergibt und diese ihre Beschwerdelegitimation ableitet (Parteistellung, Beschwer). Die Ausführungen in der Beschwerde sind allgemein gehalten und entsprechen einem " Muster"-Schriftsatz, welcher im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend oben genanntes Vorhaben auch von anderen Beschwerdeführern verwendet wurde.
Parteien sind nicht befreit, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen (VwSlg 12.559A/1987; VwGH 27. 6. 1997, 96/19/0256), wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (vgl auch VwGH 25. 3. 1985, 84/10/0266). Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 13. 12. 2000, 2000/04/0128; 18. 11. 2003, 2002/03/0150), die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 3. 9. 2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 7. 6. 2000, 96/03/0340) bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (VwGH 11. 12. 2002, 2000/03/0190; 25. 2. 2004, 2002/03/0273), bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen (VwGH 15. 9. 1999, 99/04/0092; 5. 7. 2000, 2000/03/0157; 18. 11. 2003, 2002/03/0150).Parteien sind nicht befreit, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen (VwSlg 12.559A/1987; VwGH 27. 6. 1997, 96/19/0256), wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf vergleiche auch VwGH 25. 3. 1985, 84/10/0266). Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 13. 12. 2000, 2000/04/0128; 18. 11. 2003, 2002/03/0150), die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 3. 9. 2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 7. 6. 2000, 96/03/0340) bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (VwGH 11. 12. 2002, 2000/03/0190; 25. 2. 2004, 2002/03/0273), bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen (VwGH 15. 9. 1999, 99/04/0092; 5. 7. 2000, 2000/03/0157; 18. 11. 2003, 2002/03/0150).
In der Beschwerdeschrift wurde nicht ausgeführt, woraus sich die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt, daher erfolgte der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, diesbezüglich Angaben zu machen.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich bis heute nicht.
Da die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Sache sohin nicht erwiesen ist, war mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwer, Beschwerdelegimitation, Genehmigung, Mitwirkungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W155.2120762.1.01Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017