Entscheidungsdatum
26.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2112551-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Fetz Fetz Wlattnig & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom 14.07.2015, Zl. 1 Jv 1054/15v-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Fetz Fetz Wlattnig & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom 14.07.2015, Zl. 1 Jv 1054/15v-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 20 GGG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, GGG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die im Grundverfahren klagende Partei brachte mit Schriftsatz vom 24.10.2014 einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sowie eine Oppositionsklage (bewertet mit EUR 750) gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) ein. Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 07.04.2014 im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bewilligt. Mit Urteil vom 07.01.2015 wurde die BF schuldig gesprochen, der beklagten Partei die Prozesskosten in Höhe von EUR 1.387,46 zu ersetzen.1. Die im Grundverfahren klagende Partei brachte mit Schriftsatz vom 24.10.2014 einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sowie eine Oppositionsklage (bewertet mit EUR 750) gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) ein. Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss vom 07.04.2014 im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c bewilligt. Mit Urteil vom 07.01.2015 wurde die BF schuldig gesprochen, der beklagten Partei die Prozesskosten in Höhe von EUR 1.387,46 zu ersetzen.
2. Mit Zahlungsauftrag vom 17.04.2015 wurde der BF eine Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage EUR 750) in Höhe von EUR 102 sowie eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8 vorgeschrieben. Dagegen erhob die BF das Rechtsmittel der Vorstellung.2. Mit Zahlungsauftrag vom 17.04.2015 wurde der BF eine Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage EUR 750) in Höhe von EUR 102 sowie eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8 vorgeschrieben. Dagegen erhob die BF das Rechtsmittel der Vorstellung.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 16.07.2015) wurde der BF eine Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage EUR 750) in Höhe von EUR 102 sowie eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Gebührenpflicht der BF aus § 20 GGG ergebe. Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien seien nur zwischen diesen wirksam. Der BF seien mit dem Versäumungsurteil die Prozesskosten auferlegt worden, weshalb sie zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet sei.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 16.07.2015) wurde der BF eine Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage EUR 750) in Höhe von EUR 102 sowie eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Gebührenpflicht der BF aus Paragraph 20, GGG ergebe. Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien seien nur zwischen diesen wirksam. Der BF seien mit dem Versäumungsurteil die Prozesskosten auferlegt worden, weshalb sie zur Zahlung der Gerichtsgebühren verpflichtet sei.
4. Mit Schriftsatz vom 14.07.2015 (eingelangt am 13.08.2015) erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass nach Einbringen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, der Mandatsbescheid sohin außer Kraft getreten sei. Es liege damit Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Bestätigung des Mandatsbescheides vor. Auch könne nicht nachvollzogen werden, wie sich die zugesprochenen Kosten zusammensetzen. Es seien im Urteil keine Pauschalgebühren zugesprochen worden und sei auch kein Ausspruch nach § 70 ZPO erfolgt, weshalb keine Zahlungspflicht der BF vorliege. Auch habe die BF Aufrechnung erklärt.4. Mit Schriftsatz vom 14.07.2015 (eingelangt am 13.08.2015) erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass nach Einbringen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte gesetzt worden seien, der Mandatsbescheid sohin außer Kraft getreten sei. Es liege damit Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Bestätigung des Mandatsbescheides vor. Auch könne nicht nachvollzogen werden, wie sich die zugesprochenen Kosten zusammensetzen. Es seien im Urteil keine Pauschalgebühren zugesprochen worden und sei auch kein Ausspruch nach Paragraph 70, ZPO erfolgt, weshalb keine Zahlungspflicht der BF vorliege. Auch habe die BF Aufrechnung erklärt.
5. Mit Schriftsatz vom 14.08.2015 (eingelangt am 19.08.2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die klagende Partei brachte eine mit EUR 750 bewertete Oppositionsklage gegen die BF ein. Die im Grundverfahren klagende Partei ist aufgrund der Gewährung von Verfahrenshilfe von den Gerichtsgebühren befreit. Der BF ist der Ersatz der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind die Oppositionsklage vom 24.10.2014, der Beschluss betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 07.04.2014 sowie das Versäumungsurteil vom 07.01.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 20 Gerichtsgebührengesetz, BGBl Nr. 501/1984 (GGG), ist in den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat.3.2.2. Gemäß Paragraph 20, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), ist in den Fällen des Paragraph 70, ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (Paragraph 10,) der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat.
§ 20 GGG stellt - abgesehen vom Fall der Übernahme von Kosten durch Vergleich - ebenso wie § 70 erster Satz ZPO darauf ab, wie weit dem Gegner der von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreiten Partei "die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind". Eine Auferlegung von Kosten des Rechtsstreites erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichtes nach den §§ 40 ff ZPO oder durch einen Abspruch nach § 70 zweiter Satz ZPO (vgl. Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren7, FN 4 zu § 20 GGG; vgl. auch M. Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, 2. Band/1. Teilband, Rz. 2 und 6 f zu § 70 ZPO) VwGH 29.04.2013, 2012/16/0136Paragraph 20, GGG stellt - abgesehen vom Fall der Übernahme von Kosten durch Vergleich - ebenso wie Paragraph 70, erster Satz ZPO darauf ab, wie weit dem Gegner der von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreiten Partei "die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind". Eine Auferlegung von Kosten des Rechtsstreites erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichtes nach den Paragraphen 40, ff ZPO oder durch einen Abspruch nach Paragraph 70, zweiter Satz ZPO vergleiche Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren7, FN 4 zu Paragraph 20, GGG; vergleiche auch M. Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen2, 2. Band/1. Teilband, Rz. 2 und 6 f zu Paragraph 70, ZPO) VwGH 29.04.2013, 2012/16/0136
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs 3 GEG bzw zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des § 20 GGG bedeutet die Auferlegung von Kosten im Sinne dieser beiden Bestimmungen, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen ist, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem Ausmaß seines Unterliegens richtet (vgl VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0583; 09.08.2001, 99/16/0453;09.09.1993, 92/16/0137).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 2, Absatz 3, GEG bzw zur nahezu gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 20, GGG bedeutet die Auferlegung von Kosten im Sinne dieser beiden Bestimmungen, dass den Gegner der befreiten Partei eine Zahlungspflicht dem Bund gegenüber ausschließlich dann trifft, als er im zugrundeliegenden Rechtsstreit zumindest teilweise unterlegen ist, wobei sich das Ausmaß der Ersatzpflicht nach dem Ausmaß seines Unterliegens richtet vergleiche VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0583; 09.08.2001, 99/16/0453;09.09.1993, 92/16/0137).
Die beklagte Partei ist gem. § 20 GGG in Anwendung des § 70 ZPO auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zur Zahlung derjenigen Pauschalgebühr verpflichtet, die die Kraft Verfahrenshilfe gebührenbefreite Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten gehabt hätte (VwGH 27.01.2000, 99/16/0452).Die beklagte Partei ist gem. Paragraph 20, GGG in Anwendung des Paragraph 70, ZPO auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zur Zahlung derjenigen Pauschalgebühr verpflichtet, die die Kraft Verfahrenshilfe gebührenbefreite Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten gehabt hätte (VwGH 27.01.2000, 99/16/0452).
3.2.3. Für den vorliegenden Fall folgt vor dem Hintergrund dieser Judikatur, dass die BF zur Zahlung der Pauschalgebühr verpflichtet ist. So war die Gegnerin von den Gebühren befreit und enthält das Versäumungsurteil eine Kostenentscheidung, wonach die vom Vertreter der Klägerin verzeichneten Kosten in Höhe von EUR 1.387,48 von der BF der Klägerin zu ersetzen sind. Vereinbarungen unter den Parteien berühren die sich aus dem GGG ergebende Zahlungspflicht der BF gegenüber dem Bund nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 20 GGG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, GGG abzuweisen war.
3.2.4. Zu dem Vorbringen der BF, es hätte eine unzuständige Behörde entschieden, ist festzuhalten, dass zwar ein Mandatsbescheid, gegen den rechtzeitig eine Vorstellung erhoben wurde, außer Kraft tritt (§ 7 Abs. 2 GEG). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde (Präsidentin des Landesgerichtes Leoben) - wie sich unzweifelhaft aus dem Spruch des angefochtenen Bescheids ergibt - allerdings nicht über die Vorstellung entschieden bzw. den Mandatsbescheid bestätigt sondern vielmehr mit einem eigenständigen Bescheid der über die Gebührenpflicht abgesprochen.3.2.4. Zu dem Vorbringen der BF, es hätte eine unzuständige Behörde entschieden, ist festzuhalten, dass zwar ein Mandatsbescheid, gegen den rechtzeitig eine Vorstellung erhoben wurde, außer Kraft tritt (Paragraph 7, Absatz 2, GEG). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde (Präsidentin des Landesgerichtes Leoben) - wie sich unzweifelhaft aus dem Spruch des angefochtenen Bescheids ergibt - allerdings nicht über die Vorstellung entschieden bzw. den Mandatsbescheid bestätigt sondern vielmehr mit einem eigenständigen Bescheid der über die Gebührenpflicht abgesprochen.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Gebührenbefreiung, Gebührenpflicht, Verfahrensgegner,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2112551.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017