TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/29 W171 2158431-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.05.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2158431-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

V. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stelle am 26.11.2010 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde mit rechtskräfiger negativer Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.03.2011 (rechtskräftig seit 03.03.2011) beendet und enthält diese Entscheidung auch eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1. Z. 2 AsylG 2005 des BF nach Indien. Diese Ausweisung wurde bis dato nicht aufgehoben.1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stelle am 26.11.2010 in Österreich seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde mit rechtskräfiger negativer Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.03.2011 (rechtskräftig seit 03.03.2011) beendet und enthält diese Entscheidung auch eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 des BF nach Indien. Diese Ausweisung wurde bis dato nicht aufgehoben.

1.2. Am 22.09.2014 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), welcher mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) zurückgewiesen wurde.

1.3. Der BF wurde am 21.01.2014 in Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei einer illegalen unselbstständigen Erwerbstätigkeit angetroffen.

1.4. Am 17.08.2016 wurde der BF abermals bei der Ausübung einer illegalen unselbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Finanzbehörden angetroffen.

1.5. Am 20.08.2016 heiratete der BF eine slowakische Staatsangehörige vor einem Standesamt in Niederösterreich.

Am 23.11.2016 wurde der BF zur Sicherung seiner Ausreise durch das BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, gesund zu sein und einen Reisepass zuhause zu haben. Er habe am 20.08.2016 eine Slowakin geheiratet und wohne mit ihr gemeinsam. Er und auch seine Frau seien zum damaligen Zeitpunkt beschäftigungslos gewesen und seien auf der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Er selbst habe keine Angehörigen in Österreich und kenne er lediglich den Bruder seiner Ehegattin. Dem BF wurde in dieser Einvernahme aufgetragen, seinen Reisepass, seine Heiratsurkunde und die Anmeldebescheinigung seiner Ehegattin umgehend vorzulegen. Am 25.11.2016 kam der BF dieser Aufforderung nach und legte der Behörde seinen gültigen Reisepass vor.

1.6. Mit Bescheid vom 23.01.2017 (rechtkräfig am 13.02.2017) sprach das BFA eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus.1.6. Mit Bescheid vom 23.01.2017 (rechtkräfig am 13.02.2017) sprach das BFA eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus.

1.7. Am 21.04.2017 wurde der BF im Rahmen einer Personenkontrolle kurzfristig festgenommen. Dabei gab er als Kontaktdaten/Zustelladresse eine Adresse in 1050 Wien an.

1.8. Für den BF wurde in weiterer Folge die Abschiebung für den 10.05.2017 vorbereitet. Es erging ein Festnahmeauftrag für die sich aus dem ZMR ergebende Meldeadresse in Wien 10 und an der vom BF selbst im Rahmen der letzten Amtshandlung angegebenen Adresse in 1050 Wien. An beiden Adressen wurde eine polizeiliche Nachschau abgehalten. Der BF konnte jedoch weder an der Adresse in 1050, noch an der Adresse in 1100 Wien angetroffen werden. An der Adresse (Meldeadresse) in 1100 Wien wurde den Beamten mitgeteilt, dass der BF in dieser Wohnung nicht wohne. An der Wohnung in 1050 Wien wurde durch einen weiteren dortigen Bewohner bekanntgegeben, dass der BF an dieser Adresse wohnhaft sei. Bezüglich einer Nachfrage nach der Ehegattin des BF wurde die Information erteilt, dass diese Person an dieser Adresse nicht bekannt sei. Eine Nachschau innerhalb der Wohnung ergab, dass sich dort keine Kleidungsstücke befanden, die auf den Aufenthalt einer weiblichen Person hindeuteten.

Ebenso am 08.05.2017, nach Beendigung der polizeilichen Nachschau, erschien der BF in Begleitung seines Freundes auf dem zuständigen Polizeikommissariat in 1050 Wien. Dabei gab der BF an, mit seiner Gattin seit ca. 1 Monat in der Slowakei an einer genannten Adresse wohnhaft zu sein. Seine Gattin befinde sich allerdings in ärztlicher Behandlung im Krankenhaus. Er selbst pendle zum Wochenende nach Österreich, um als Pizzazusteller einer Gelegenheitsarbeit nachzugehen. Zwischendurch sei er kurzfristig in einem Zimmer im 16. Bezirk aufhältig bzw. nächtige er im Auto. Die Adresse in 1050 Wien diene lediglich als Postadresse. Der BF wurde in weiterer Folge festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

1.9. Eine Abschiebung in sein Herkunftsland konnte jedoch am 10.05.2017 nicht durchgeführt werden, da der BF das Einsteigen in das Flugzeug verweigerte.

1.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, verfüge zwar über eine Unterkunft, nächtige oftmals aber an unbekannter Stelle und sei bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung sei gegeben und habe sich der BF in der Vergangenheit immer wieder im Untergrund ohne Meldung aufgehalten. Es seien keine familiären oder sozialen Bindungen feststellbar gewesen und verfüge der BF über einen Reisepass. Ein schützeswertes Privatleben sei nicht gegeben. Er habe alles versucht, um eine Rückführung zu verhindern, habe eine EU-Bürgerin geehelicht und sei über ihn neuerliche eine Ausweisung verhängt worden. Am 10.05.2017 habe er einen Abschiebeversuch vereitelt und zeige dies deutlich den Unwillen, sich der österreichischen Rechtslage zu unterwerfen und der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der BF sei in der Vergangenheit mehrmals untergetaucht und daher für die Behörden nicht greifbar gewesen. Er habe sich erfolgreich den Verfahren entzogen und fehle es daher an der notwendigen Vertrauenswürdigkeit. Fluchtgefahr sei sohin begründet und sei im Rahmen einer Güterabwägung auch von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auszugehen. Aufgrund der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung sowie aus dem bisherigen Vorverhalten ergebe sich in weiterer Folge ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Mit der Verhängung eines gelinderten Mittels sei nicht das Auslangen zu finden, da der BF bereits einen Abschiebeversuch verhindert habe und trotz bestehender fremdenpolizeilicher Vorschriften den illegalen Aufenthalt in Österreich bisher fortgesetzt habe. Ein Wille zur Ausreise sei nicht zu sehen und sei daher in diesem Falle ebenso zu befürchten, dass der BF untertauchen werde.1.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, verfüge zwar über eine Unterkunft, nächtige oftmals aber an unbekannter Stelle und sei bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung sei gegeben und habe sich der BF in der Vergangenheit immer wieder im Untergrund ohne Meldung aufgehalten. Es seien keine familiären oder sozialen Bindungen feststellbar gewesen und verfüge der BF über einen Reisepass. Ein schützeswertes Privatleben sei nicht gegeben. Er habe alles versucht, um eine Rückführung zu verhindern, habe eine EU-Bürgerin geehelicht und sei über ihn neuerliche eine Ausweisung verhängt worden. Am 10.05.2017 habe er einen Abschiebeversuch vereitelt und zeige dies deutlich den Unwillen, sich der österreichischen Rechtslage zu unterwerfen und der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der BF sei in der Vergangenheit mehrmals untergetaucht und daher für die Behörden nicht greifbar gewesen. Er habe sich erfolgreich den Verfahren entzogen und fehle es daher an der notwendigen Vertrauenswürdigkeit. Fluchtgefahr sei sohin begründet und sei im Rahmen einer Güterabwägung auch von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auszugehen. Aufgrund der Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung sowie aus dem bisherigen Vorverhalten ergebe sich in weiterer Folge ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Mit der Verhängung eines gelinderten Mittels sei nicht das Auslangen zu finden, da der BF bereits einen Abschiebeversuch verhindert habe und trotz bestehender fremdenpolizeilicher Vorschriften den illegalen Aufenthalt in Österreich bisher fortgesetzt habe. Ein Wille zur Ausreise sei nicht zu sehen und sei daher in diesem Falle ebenso zu befürchten, dass der BF untertauchen werde.

Am 12.05.2017 begab sich der in Schubhaft befindliche BF in Hungestreik. Am 17.05.2017 nahm die Rechtsvertretung des BF Akteneinsicht.

1.11. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass seitens der Behörde vor der Erlassung keine Einvernahme durchgeführt worden sei. Dadurch sei das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt worden. Im Rahmen dieser Einvernahme hätte sich herausgestellt, dass der BF freiwillig in die Slowakei zu seiner Ehefrau reisen wolle. Auch habe sich der BF bereits in der Slowakei aufgehalten und sei dadurch seine Ausweisung "konsumiert". Der BF selbst habe ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Slowakei, abgeleitet von seiner Ehegattin. Durch die Unionsbürgerschaft seiner Ehegattin habe auch er als Drittsstaatsangehöriger daher das Recht zum Aufenthalt in Österreich.

Weiters wurde die Effektuierbarkeit der Abschiebung bestritten. Eine Abschiebung des BF sei nicht möglich, da dem BF als begünstigen Drittsstaatsangehörigen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EEG vom 29.04.2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) in Österreich aufgrund der Unionsbürgerschaft seiner Ehegattin eine Aufenthaltsrecht direkt zukomme. Eine Abschiebung nach Indien komme daher nicht in Frage. Die belangte Behörde hätte sich daher vor Verhängung der Schubhaft mit der Frage der Möglichkeit der Abschiebung auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus sei der Bescheid mit Feststellungsmängel behaftet. Es sei nicht richtig, dass der illegale Aufenthalt des BF erwiesen sei. Ebenso falsch sei, dass der BF unwillig in Bezug auf die Ausreise sei. Der BF sei lediglich hinsichtlich einer Abschiebung nach Indien unwillig, jedoch gewillt, freiwillig sobald als möglich in die Slowakei auszureisen. Aktenwidrig sei darüberhinaus die Feststellung, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Er sei beispielsweise als Gelegenheitsarbeiter als Pizzazusteller erwerbstätig. Der BF sei gezwungen gewesen, einen Postnachsendeauftrag einzurichten, da er an seiner Wohn- bzw. Meldeadresse Probleme mit der Post gehabt habe. Seine tatsächliche Unterkunft befinde sich an der Meldeadresse. Fallweise nächtige er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit oder der Besuche seiner Frau im Krankenhaus nicht an seiner Meldeadresse. Weiters sei der BF sozial gut verankert und habe viel Freunde.Weiters wurde die Effektuierbarkeit der Abschiebung bestritten. Eine Abschiebung des BF sei nicht möglich, da dem BF als begünstigen Drittsstaatsangehörigen gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2004/38/EEG vom 29.04.2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) in Österreich aufgrund der Unionsbürgerschaft seiner Ehegattin eine Aufenthaltsrecht direkt zukomme. Eine Abschiebung nach Indien komme daher nicht in Frage. Die belangte Behörde hätte sich daher vor Verhängung der Schubhaft mit der Frage der Möglichkeit der Abschiebung auseinandersetzen müssen. Darüber hinaus sei der Bescheid mit Feststellungsmängel behaftet. Es sei nicht richtig, dass der illegale Aufenthalt des BF erwiesen sei. Ebenso falsch sei, dass der BF unwillig in Bezug auf die Ausreise sei. Der BF sei lediglich hinsichtlich einer Abschiebung nach Indien unwillig, jedoch gewillt, freiwillig sobald als möglich in die Slowakei auszureisen. Aktenwidrig sei darüberhinaus die Feststellung, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Er sei beispielsweise als Gelegenheitsarbeiter als Pizzazusteller erwerbstätig. Der BF sei gezwungen gewesen, einen Postnachsendeauftrag einzurichten, da er an seiner Wohn- bzw. Meldeadresse Probleme mit der Post gehabt habe. Seine tatsächliche Unterkunft befinde sich an der Meldeadresse. Fallweise nächtige er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit oder der Besuche seiner Frau im Krankenhaus nicht an seiner Meldeadresse. Weiters sei der BF sozial gut verankert und habe viel Freunde.

Bestritten werde weiters das Bestehen von Fluchgefahr, da der BF alle seine Mitwirkungspflichten bisher erfüllt habe und auch seinen Reisepass freiwillig herausgegeben habe. Darüber hinaus sei der BF auch freiwillig zur Polizeistation gekommen und sei dies klar erkennbar, dass der BF nicht beabsichtige im Inland unterzutauchen. Er sei darüberhinaus mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerin verheiratet, in Österreich sozial verankert und gehe zudem einer Erwerbstätigkeit nach. Fehlende soziale Integration sei jedoch alleine nicht geeignet, eine Fluchtgefahr zu begründen. Der BF habe sich der Abschiebung mit dem Flugzeug widersetzt, da er davon überzeugt gewesen sei, ein Aufenthaltsrecht in Österreich bzw. in der Slowakei zu haben und daher die Abschiebung rechtswidrig gewesen sei. Die rechtkräftig erlassene Ausweisung sei an seinem Vertreter zugestellt worden und habe er selbst davon keine Kenntnis erlangt. Der BF verfüge im Inland über einen ordentlichen Wohnsitz und eine Meldeadresse, sowie eine Postadresse. Er sei gewillt, freiwillig in die Slowakei auszureisen.

Wie bereits erörtert, sei der BF bisher allen seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und habe seinen Reisepass auch freiwillig herausgegen. Der BF habe sich im gesamten Verfahren kooperativ verhalten, sei für die Behörden stets greifbar gewesen und lediglich aufgrund seiner freiwilligen Kooperationsbereitschaft am 08.05.2017 festgenommen worden. Der belangten Behörde wäre es oblegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme. Der Sicherungszwecke sei jedenfalls durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichend erreichbar. Die belangte Behörde habe sich jedoch im gegenständlichen Fall vom BF keinen persönlichen Eindruck verschafft, zumal sogar eine Einvernahme unterblieben sei. Mitzuberücksichtigen sei, dass der BF seit 11.05.2017 in Hungerstreik befindlich sei.

Dem BF käme unmittelbar anwendbares Unionsrecht zu und gehe dieses Gemeinschaftsrecht den nationalen Bestimmungen vor. Die innerstaatlichen Regelungen seien daher aus diesem Grund unanwendbar. Daraus ergebe sich für den BF im konkreten Fall, dass die gegen ihn bestehenden Ausweisungen nicht zur Anwendung kämen.

Darüberhinaus wurde die Verfassungskonformität des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG im Bezug auf das Unionsrecht (hier Aufnahme-RL) in Zweifel gezogen und diesbezüglich die Vorlage an den VfGH angeregt.Darüberhinaus wurde die Verfassungskonformität des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG im Bezug auf das Unionsrecht (hier Aufnahme-RL) in Zweifel gezogen und diesbezüglich die Vorlage an den VfGH angeregt.

Schließlich wurde Kostenersatz für etwaige Dolmetscherkosten sowie der Ersatz des Aufwandes gemäß der Aufwandersatzverordnung begehrt. Weiters wurde der Antrag gestellt, die Eingabengebühr zu ersetzen.

1.12. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine kurze Stellungnahme. Daraus ergebe sich, dass gegen den BF mittlerweile 2 rechtskräftige Ausweisungen vorlägen und der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei. Er habe sich am 10.05.2017 einer Flugabschiebung widersetzt und sei daher daraufhin über ihn die Schubhaft verhängt worden. Es sei nun ein neuer Flug gebucht und werde der BF am XXXX mit Begleitung abgeschoben. Aufgrund des am 12.05.2017 begonnenen Hungerstreiks sei nunmehr eine Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG zugestimmt worden. Der BF habe in seinem ersten Asylverfahren seine wahre Identität nicht preisgegeben und habe sein Personaldokument (Reisepass) den Behörden erst nach seiner Hochzeit mit einer slowakischen Staatsbürgerin erstmals vorgelegt. Im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft sei davon auszugehen, dass sich der BF neuerlich einer Abschiebung entziehen werde. Aus Sicht der Behörde habe das durch den BF bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abschlossen werden könne. Das BFA begehrte den Ersatz des gesetzmäßig zustehenden Verfahrensaufwandes in Höhe von Euro 426,20.1.12. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine kurze Stellungnahme. Daraus ergebe sich, dass gegen den BF mittlerweile 2 rechtskräftige Ausweisungen vorlägen und der BF seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei. Er habe sich am 10.05.2017 einer Flugabschiebung widersetzt und sei daher daraufhin über ihn die Schubhaft verhängt worden. Es sei nun ein neuer Flug gebucht und werde der BF am römisch 40 mit Begleitung abgeschoben. Aufgrund des am 12.05.2017 begonnenen Hungerstreiks sei nunmehr eine Heilbehandlung gemäß Paragraph 78, Absatz 6, FPG zugestimmt worden. Der BF habe in seinem ersten Asylverfahren seine wahre Identität nicht preisgegeben und habe sein Personaldokument (Reisepass) den Behörden erst nach seiner Hochzeit mit einer slowakischen Staatsbürgerin erstmals vorgelegt. Im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft sei davon auszugehen, dass sich der BF neuerlich einer Abschiebung entziehen werde. Aus Sicht der Behörde habe das durch den BF bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abschlossen werden könne. Das BFA begehrte den Ersatz des gesetzmäßig zustehenden Verfahrensaufwandes in Höhe von Euro 426,20.

1.12.1. Mit Beschluss des Gerichts vom 24.05.2017 wurde dem BF aufgetragen, dem Gericht Unterlagen (Empfehlungsschreiben) hinsichtlich der von ihm vorgebrachten behaupteten Integration, sowie eine Arbeitsbestätigung für die von ihm behauptete Erwerbstätigkeit bis spätestens 28.05.2017 vorzulegen. Dem BFA wurde aufgetragen dem Gericht am 29.05.2017 eine für diesen Zeitpunkt aktuelle Stellungnahme eines hizubefähigten Artzes hinsichtlich der vorliegenden Hafttauglichkeit des BF zu übermitteln.

1.13. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 26.05.2017 legte diese drei Empfehlungsschreiben, sowie eine Abmeldungsbestätigung von der Sozialversicherung mit 10.05.2017 vor aus der sich ein Bruttolohn von € 729,55 ergab, eine Lohnabrechnung für Mai 2017 als Zusteller über € 243,67 sowie einen Lohnzettel für die Zeit von 25.03.2017 bis ?20.06.2017 über € 1.120,57 brutto vor. Das BFA übermittelte am 29.05.2017 eine ärztliche Stellungnahme aus der sich ergab, dass der BF aktuell haftfähig ist.

Die ärtzliche Stellungnahme wurde der Rechtsvertretung des BF zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme seitens der Rechtsvertretung wurde nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der unter Punkt I. zusammengefasste Sachverhalt wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter Punkt römisch eins. zusammengefasste Sachverhalt wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2010 und 22.09.2014 je einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist indischer Staatsangehöriger.1.3. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist indischer Staatsangehöriger.

1.4. Er leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen.

1.5. Der BF wurde am 08.05.2017 in einer Polizeidienststelle befragt, in der Folge festgenommen und über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Das Asylverfahren anlässlich des Antrages vom 26.11.2010 ist abgeschlossen. Eine durchsetzbare zielstaatsbezogene Ausweisung nach Indien liegt vor. Das Verfahen hins. des Folgeantrages vom 22.09.2014 ist ebenso abgeschlossen.

2.2. Der BF ist im Besitz eines gültigen Reisepasses

2.3. Der BF ist hafttauglich.

2.4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung scheint eine Abschiebung innerhalb einer zumutbaren Zeitspanne möglich.

2.5. Gegen den BF wurde mit rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 23.01.2017 gem. § 66/1 FPG neuerlich eine Ausweisung ausgesprochen. Der Bescheid ist ebenso rechtskräftig.2.5. Gegen den BF wurde mit rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 23.01.2017 gem. Paragraph 66 /, eins, FPG neuerlich eine Ausweisung ausgesprochen. Der Bescheid ist ebenso rechtskräftig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF ist nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat auszureisen.

3.2. Der BF verfügte für die Zeit von 19.04.2011 bis 05.07.2011 und von 29.03.2014 bis 23.09.2014 über keine Meldeadresse.

3.3. Er stellte bis dato zwei erfolglose Asylanträge.

3.4. Bei Stellung des Folgeantrages bestand bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.

3.5. Er war vor seiner Festnahme nicht an seiner Meldeadresse wohnhaft, sondern gab selbst an, unangemeldet im 16. Bezirk, bzw. im Auto zu übernachten.

3.6. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

3.7. Im Asylverfahren bediente sich der BF einer anderen Identität und legte er seinen Reisepass der Fremdenbehörde erst nach seiner Eheschließung vor.

3.8. Er widersetzte sich einer für den 10.05.2017 organisierten Abschiebung.

3.9. Er hat wiederholt gegen innerstaatliche gesetzliche Regelungen verstoßen.

3.10. Er begab sich am 12.05.2017 in Schubhaft befindlich in den Hungerstreik, um seine Freilassung auf diesem Wege zu erzwingen.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF ging vor seiner Festnahme einer unselbstständigen Teilzeitbeschäftigung nach.

4.2. Der BF verfügt nicht über wesentliche Barmittel.

4.3. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.

4.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland einer nennenswerten sozialen Verfestigung unterliegt.

4.5. Ein schützenswertes Privat/Familienleben in Österreich besteht nicht.

4.6. Die Ehegattin des BF lebt in der Slowakei.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person (1.1.-1.5.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person (1.1.-1.5.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerdeschrift finden sich zudem keine anders lautenden Ausführungen, sodass im Ergebnis von einer Übereinstimmung der verfahrensmäßigen Ausgangslage ausgegangen werden konnte. Lediglich in einem Punkt differierten die Angaben zwischen dem Akt und der Beschwerdeschrift. Aus dem Akt ergibt sich jedoch eindeutig, dass der BF am 08.05.2017, als dieser zur Polizeistation kam, nicht in Begleitung seiner Ehegattin, sondern in Begleitung eines Freundes dort erschien (AS 226). Die Angaben aus dem dazugehörigen polizeilichen Protokoll sind eindeutig, sodass in diesem Punkt davon ausgegangen wird, dass die Angaben in der Beschwerdeschrift nicht korrekt sind. Darüber hinaus wird in der Beschwerdeschrift hinsichtlich des Verbleibs der Ehefrau auf Seite 8 klar ausgedrückt, dass sich diese seit Mai in der Slowakei befinde. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass es sich bei dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift um einen Irrtum gehandelt haben dürfte. Hinsichtlich der Feststellung zu 1.4. wurde die aktuelle und unbedenkliche Stellungnahme des Amtsarztes vom 29.05.2017 herangezogen.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):

Sämtliche Feststelllungen zu den Voraussetzungen der Schubhaft beziehen sich auf die Angaben im Verwaltungsakt. Hinsichtlich der Feststellung zu 2.3. darf abermals auf die Stellungnahme des Amtsarztes vom 29.05.2017 verwiesen werden. Zu 2.4. wird bemerkt, dass sich aufgrund der Information des BFA nunmehr ein Abschiebetermin in der XXXX Kalenderwoche (XXXX) ergibt. Daher, dass der BF einen eigenen Reisepass besitzt (2.2.) ist auch damit zu rechnen, dass die Abschiebung sobald möglich sein dürfte.Sämtliche Feststelllungen zu den Voraussetzungen der Schubhaft beziehen sich auf die Angaben im Verwaltungsakt. Hinsichtlich der Feststellung zu 2.3. darf abermals auf die Stellungnahme des Amtsarztes vom 29.05.2017 verwiesen werden. Zu 2.4. wird bemerkt, dass sich aufgrund der Information des BFA nunmehr ein Abschiebetermin in der römisch 40 Kalenderwoche (römisch 40 ) ergibt. Daher, dass der BF einen eigenen Reisepass besitzt (2.2.) ist auch damit zu rechnen, dass die Abschiebung sobald möglich sein dürfte.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.10.):

Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich im Wesentlichen aus dem eigenen Vorbringen des BF in der Beschwerdeschrift auf Seite 9 oben. Dabei wird deutlich ausgeführt, dass der BF lediglich in die Slowakei ausreisen würde. Aus der Tatsache, dass der BF sich einer bereits angelaufenen Abschiebung nach Indien widersetzt hat, ergibt sich unzweifelhaft, dass der BF in seinen Herkunftsstaat nicht zurückreisen möchte.

Die unter 3.2. angeführten Registrierungslücken sind dem ZMR zu entnehmen. Es ergibt sich daher, dass der BF nicht über unwesentliche Zeiträume im Inland untergetaucht ist.

Die Feststellungen zu 3.3. und 3.4. ergeben sich jeweils aus den korrespondierenden Aktenstücken und wurden auch in der Sachverhaltsdarstellung des BF in dieser Form bestätigt. Die Feststellung zu 3.5. ergibt sich im Wesentlichen aus dem Bericht der LPD vom 08.05.2017 (AS 225). Darin werden die Angaben des BF im Rahmen einer Einvernahme vor der Schubhaftverhängung festgehalten. Es ergibt sich daher, dass der BF auch in der fraglichen Zeit vor seiner Festnahme ganz offensichtlich nicht an den der Behörde bekanntgegebenen Adressen aufhältig gewesen ist. Darüber hinaus hat es im Vorfeld des ersten Abschiebungsversuches sowohl an der Adresse in 1100 Wien, als auch an der Adresse in 1050 Wien eine polizeiliche Nachschau gegeben, die negativ verlief. Es kann also nicht behauptet werden, dass der BF für die Behörde "greifbar" gewesen ist, da er sich definitiv weder an der Melde- noch an der von ihm angegebenen Postadresse aufgehalten hatte.

Aus den Asylakten lässt sich ersehen, dass der BF zunächst seinen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX stellte und erst in weiterer Folge, nachdem er am 20.08.2016 eine slowakische Staatsangehörige geheiratet hatte, seine wahre Identität durch Vorlage des Reisepasses preisgab. Er hat daher die Behörde in diesem Punkt während der beiden Asylverfahren nachhaltig getäuscht und gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen.Aus den Asylakten lässt sich ersehen, dass der BF zunächst seinen Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 stellte und erst in weiterer Folge, nachdem er am 20.08.2016 eine slowakische Staatsangehörige geheiratet hatte, seine wahre Identität durch Vorlage des Reisepasses preisgab. Er hat daher die Behörde in diesem Punkt während der beiden Asylverfahren nachhaltig getäuscht und gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen.

Aus dem Akt ergibt sich, dass der Abschiebeversuch vom 10.05.2007 aufgrund der Verweigerung des BF abgebrochen werden musste. Auch hier zeigt sich, dass der BF nicht gewillt ist, behördliche Anordnungen zu akzeptieren. Wenn in der Beschwerdeschrift zu diesem Punkt näher ausgeführt wird, dass der BF keine Kenntnis von der rechtskräftigen Ausweisung gehabt habe, da sein damaliger Vertreter ihm dies nicht mitgeteilt habe, wird darauf verwiesen, dass sich der BF das Verhalten seines Vertreters anrechnen lassen muss. Es ist daher objektiviert, dass sich der BF gegen die Abschiebung widersetzte. Die Feststellung zu 3.9. ergibt sich im Wesentlichen aus zwei im Asylakt befindlichen Strafanträgen seitens der Finanzbehörden wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Der BF verrichtete dabei unangemeldet unselbständige Tätigkeiten.

Die Feststellung zu 3.10. ergibt sich zum einen aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und zum anderen aus der Eintragung in der Anhaltedatei. Der BF ist ganz offensichtlich auch weiterhin nicht bereit, behördliche Entscheidungen zu akzeptieren und versucht nun im Wege eines Hungerstreikes seine Freilassung zu erzwingen.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.7.):

Die Angaben des BF im Protokoll der LPD vom 08.05.2017 darüber, dass er und seine Gattin seit ca. 1 Monat in der Slowakei wohnen würden, er selbst aber zum Wochenende nach Österreich pendeln würde, um als Pizzazusteller einer Gelegenheitsarbeit nachzugehen, sind aktuell und glaubwürdig. In Zusammensicht mit den mit Schriftsatz vom 26.05.2017 dem Gericht vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der BF vor seiner Festnahme einer Teilzeitbeschäftigung in Österreich nachgegangen ist. Da sich die vorgelegten Urkunden nicht auf die gleichen Zeiträume beziehen, war der konkrete monatliche Bruttoverdienst des BF so nicht ermittelbar. Fest steht jedoch, dass es sich dabei jedenfalls um eine Teilzeitbeschäftigung gehandelt hat (4.1.). Auf Grundlage des aktuellen Auszuges aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF aktuell über einen Betrag von etwa Euro 30,-- verfügt (4.2.). Nach eigenen Angaben hat der BF keine Familienangehörigen in Österreich, zumal sich seine Ehegattin aufgrund des Vorbringens in der Beschwerdeschrift und seine Angaben in der Einvernahme vom 08.05.2017 (AS 227) sich in der Slowakei befindet (4.3. und 4.6.).

Die Feststellungen zu 4.4. und 4.5. ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des BF aus denen keine hinreichende Verfestigung in Österreich geschlossen werden kann. Das Vorbringen konkreter sozialer Kontakte in Österreich blieb in der Beschwerdeschrift unsubstanziiert. Erst durch die gerichtliche Beauftragung wurden sodann zum Nachweis der sozialen Integration des BF vier Bekannte des BF genannt und diesbezüglich kurze Empfehlungsschreiben übermittelt. Zu den sozialen Kontakten (Bekannten) des BF ist zu bemerken, dass es sich dabei (bei allen 4 Personen) um Personen aus demselben Kulturkreis (Indien) handeln dürfte und es sich dabei nach den Angaben in den nahezu gleichlautenden Empfehlungsschreiben um aktuelle oder ehemalige Arbeitskollegen handeln. Bedenkt man, dass der BF nunmehr seit mehr als 6 Jahren in Österreich ist, ist festzuhalten, dass keine einzige Empfehlung von einer Person aus dem hiesigen Kulturkreis stammt. Im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung des Grades der sozialen und beruflichen Verankerung kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der BF gemessen an der Aufgenhaltsdauer im Inland lediglich als mäßig sozial und beruflich verankert angesehen werden kann. Die vorliegenden Empfehlungsschreiben gereichen dem Gericht nicht als ausreichender Nachweis geglückter sozialer und beruflicher Integration des BF in Österreich.

2.5.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3 Zum Sicherungsbedarf:

Dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA zur Verhängung der Schubhaft vom 11.05.2017 ist zu entnehmen, dass die Behörde die Kriterien des § 76 Absatz 3 Ziffer 1, 3 und 9 für gegeben erachtet. Der BF ist illegal in Österreich eingereist und stellte bisher zwei erfolglose Anträge auf internationalen Schutz. In diesen Verfahren hat er seine Identität verschleiert und ist während des ersten Antragsverfahrens auch für mehrere Monate untergetaucht gewesen. Er befindet sich mit kurzen Unterbrechungen (Slowakei) daher zumindest seit nunmehr 6 Jahren in Österreich und konnte dennoch im Rahmen des Verfahrens keine beachtliche integrative Aufenthaltsverfestigung festgestellt werden. Die von ihm angegebenen sozialen Kontakte sind für das Gericht nicht hinreichend um in weiterer Folge davon auszugehen, dass für den BF ein derartiges soziales Netz vorliegen würde, dass dadurch ein weiteres Untertauchen des BF vermieden werden könnte. In der Vergangenheit hat der BF klar kundgetan, nicht in seinen Herkunftsstaat ausreisen zu wollen, da er sich einer geplanten Abschiebung wenige Tage vor dieser Entscheidung durch Verweigerung widersetzte. Er gibt auch selbst an, lediglich in die Slowakei ausreisen zu wollen. Hinsichtlich eines gesicherten Wohnsitzes im Inland hat das Verfahren ergeben, dass für den BF zwar eine Meldeadresse (in 1100 Wien) vorliegt, diese jedoch nicht seinen tatsächlichen Wohnsitz darstellt. Aus der polizeilichen Nachschau ergibt sich vielmehr, dass er unter Umständen an einer anderen von ihm angegebenen Adresse (Postadresse in 1050 Wien) bekannt war. Er selbst gab an, fallweise in einem Zimmer im 16. Bezirk zu nächtigen bzw. auch im Auto die Nacht zuzubringen. Es ist der Behörde jedoch nicht zuzumuten jedes Mal mehrere Adressen und den Kraftwagen des BF zu suchen, um den BF habhaft zu werden. Es ist vielmehr so, dass der BF dadurch als unsteten Aufenthalts zu bezeichnen ist. Ein gesicherter Wohnsitz im Sinne von einer gesicherten Behördengreifbarkeit liegt daher aktuell jedenfalls nicht vor. Darüber hinaus gibt der BF selbst an, zu seiner Frau in die Slowakei fahren zu wollen. Auch dort ist er für die Behörde dann wohl nicht greifbar. Auch verfügt der BF über keine Familienangehörigen in Österreich, die ihm eine feste Basis bieten könnten. Unklar ist auch, ob seine finanzielle Absicherung in Österreich durch eine Teilzeitbeschäftigung als Pizzazusteller als ausreichend angesehen werden kann. Aktuell verfügt der BF jedenfalls nicht über größere Geldmittel, die es ihm ermöglichen würden, tatsächlich eine Wohnung anzumieten und auch dort aufhältig zu sein.Dem gegenständlich bekämpften Bescheid des BFA zur Verhängung der Schubhaft vom 11.05.2017 ist zu entnehmen, dass die Behörde die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 1, 3 und 9 für gegeben erachtet. Der BF ist illegal in Österreich eingereist und stellte bisher zwei erfolglose Anträge auf internationalen Schutz. In diesen Verfahren hat er seine Identität verschleiert und ist während des ersten Antragsverfahrens auch für mehrere Monate untergetaucht gewesen. Er befindet sich mit kurzen Unterbrechungen (Slowakei) daher zumindest seit nunmehr 6 Jahren in Österreich und konnte dennoch im Rahmen des Verfahrens keine beachtliche integrative Aufenthaltsverfestigung festgestellt werden. Die von ihm angegebenen sozialen Kontakte sind für das Gericht nicht hinreichend um in weiterer Folge davon auszugehen, dass für den BF ein derartiges soziales Netz vorliegen würde, dass dadurch ein weiteres Untertauchen des BF vermieden werden könnte. In der Vergangenheit hat der BF klar kundgetan, nicht in seinen Herkunftsstaat ausreisen zu wollen, da er sich einer geplanten Abschiebung wenige Tage vor dieser Entscheidung durch Verweigerung widersetzte. Er gibt auch selbst an, lediglich in die Slowakei ausreisen zu wollen. Hinsichtlich eines gesicherten Wohnsitzes im Inland hat das Verfahren ergeben, dass für den BF zwar eine Meldeadresse (in 1100 Wien) vorliegt, diese jedoch nicht seinen tatsächlichen Wohnsitz darstellt. Aus der polizeilichen Nachschau ergibt sich vielmehr, dass er unter Umständen an einer anderen von ihm angegebenen Adresse (Postadresse in 1050 Wien) bekannt war. Er selbst gab an, fallweise in einem Zimmer im 16. Bezirk zu nächtigen bzw. auch im Auto die Nacht zuzubringen. Es ist der Behörde jedoch nicht zuzumuten jedes Mal mehrere Adressen und den Kraftwagen des BF zu suchen, um den BF habhaft zu werden. Es ist vielmehr so, dass der BF dadurch als unsteten Aufenthalts zu bezeichnen ist. Ein gesicherter Wohnsitz im Sinne von einer gesicherten Behördengreifbarkeit liegt daher aktuell jedenfalls nicht vor. Darüber hinaus gibt der BF selbst an, zu seiner Frau in die Slowakei fahren zu wollen. Auch dort ist er für die Behörde dann wohl nicht greifbar. Auch verfügt der BF über keine Familienangehörigen in Österreich, die ihm eine feste Basis bieten könnten. Unklar ist auch, ob seine finanzielle Absicherung in Österreich durch eine Teilzeitbeschäftigung als Pizzazusteller als ausreichend angesehen werden kann. Aktuell verfügt der BF jedenfalls nicht über größere Geldmittel, die es ihm ermöglichen würden, tatsächlich eine Wohnung anzumieten und auch dort aufhältig zu sein.

Daraus ergibt sich nach Ansicht des Gerichts, dass hinsichtlich des BF jedenfalls erheblicher Sicherungsbedarf besteht, da er, wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, jedenfalls selbst seine Ausreise in die Slowakei durchführen will, jedoch nicht gewillt war und ist, seine Ausreise in den Herkunftstaat zu akzeptieren. Aufgrund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens ist der BF auch in keiner Weise vertrauenswürdig. Es lässt sich erkennen, dass er nicht gewillt ist, die vorliegende durchsetzbare Rückkehrentscheidung zu akzeptieren und ihm jedes Mittel recht ist (Hungerstreik) seine Außerlandesbringung in den Herkunftsstaat zu verhindern bzw. zu verzögern. Das Gericht geht daher aktuell von einer qualifizierten Ausreiseunwilligkeit aus.

Die Argumentation der Rechtsvertretung, es bestehe kein Sicherungsbedarf, da sich der BF aus eigenem Antrieb zur Polizei begeben habe, kann hg. nicht gefolgt werden. Der BF führt selbst in der Beschwerdeschrift aus, dass er davon ausgeht, aufgrund seiner Heirat mit einer Unionsbürgerin ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu haben. Von diesem Standpunkt aus gäbe es keinen Grund für den BF, sich nicht bei der Polizei zu melden, wenn ihn die Polizei an seinen selbst angegebenen Adressen sucht. Er ist daher nicht davon ausgegangen, dass die Polizei ihn gesucht hatte, um seinen Aufenthalt in Österreich zu beenden, da dies ja nach seiner Auffassung gar nicht möglich sei. Im Gegensatz dazu muss der BF jedenfalls bestrebt sein, in allen anderen Belangen (mit Ausnahme der Abschiebung in den Herkunftsstaat) mit der Behörde zu kooperieren, um mittel bis langfristig in Österreich Fuß fassen zu können. Der vorliegende Fall ist daher nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem ein BF, der an sich fürchten müsste festgenommen zu werden, sich selbständig bei der Behörde (Polizei) meldet.

Wenn die Rechtsvertretung des BF anführt, der BF sei stets seiner Mitwirkungspflicht gerecht geworden, darf darauf hingewiesen werden, dass der BF erst 2016 (sohin über 5 Jahre nach seinem Erstantrag) die Täuschung über seine wahre Identität durch Übergabe des Reisepasses beendete. Im Zusammenhang mit der kurz davor durchgeführten Heirat einer Unionsbürgerin war es für den BF auch nicht mehr möglich den Behörden seine wahre Identität zu verschweigen. Daraus nun zu schließen, er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, ist nicht nachvollziehbar. Asylsuchende sind verpflichtet, ihre Identität preiszugeben. Tun sie das nicht, so müssen sie sich auch die damit verbundenen Nachteile anrechnen lassen.

Die Behörde hat in ihrem Mandatsbescheid die Gründe für die Annahme von Sicherungsbedarf ausführlich dargestellt und hat das gerichtliche Verfahren diesbezüglich keine Änderungen ergeben. Das Gericht geht daher in der Frage des Sicherungsbedarfes mit den behördlichen Ausführungen konform und sieht die Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Absatz 2 FPG als gegeben an.Die Behörde hat in ihrem Mandatsbescheid die Gründe für die Annahme von Sicherungsbedarf ausführlich dargestellt und hat das gerichtliche Verfahren diesbezüglich keine Änderungen ergeben. Das Gericht geht daher in der Frage des Sicherungsbedarfes mit den behördlichen Ausführungen konform und sieht die Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2 FPG als gegeben an.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF tatsächlich in Bezug auf seine eher lange Aufenthaltsdauer gesehen, nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen würden. Er führte zwar vier Freunde in seiner Stellungnahme konkret an, darüber hinausgehende Kontakte ergaben sich jedoch nicht. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (rechtswidriger Verbleib im Inland, illegale Arbeit) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass beabsichtigt ist, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist auch die tatsächliche Rückführung (Abschiebung) zu bewerkstelligen.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass dem BF bereits aufgrund seiner Drittstaatsangehörigeneigenschaft (Ehe mit einer Unionsbürgerin) ein Aufenthaltsrecht in Österreich zustehe, wird ausgeführt:

Die Ehegattin (Unionsbürgerin) des BF wurde aufgrund fehlender Voraussetzungen rechtskräftig aus Österreich ausgewiesen und ist in die Slowakei zurückgekehrt. Sie macht daher derzeit selbst keinen Gebrauch von ihrer Freizügigkeit im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie. Nach Art. 6 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL gilt die Freizügigkeit für Drittstaatsangehörige von Unionsbürgern nur dann, wenn diese den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Nach den eigenen Angaben des BF befindet sich die Ehegattin jedoch selbst nicht in Österreich und kann der BF diese daher schon begrifflich hier in Österreich auch nicht begleiten oder zu ihr nach Österreich nachziehen.Die Ehegattin (Unionsbürgerin) des BF wurde aufgrund fehlender Voraussetzungen rechtskräftig aus Österreich ausgewiesen und ist in die Slowakei zurückgekehrt. Sie macht daher derzeit selbst keinen Gebrauch von ihrer Freizügigkeit im Sinne der Freizügigkeitsrichtlinie. Nach Artikel 6, Absatz 2, der FreizügigkeitsRL gilt die Freizügigkeit für Drittstaatsangehörige von Unionsbürgern nur dann, wenn diese den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Nach den eigenen Angaben des BF befindet sich die Ehegattin jedoch selbst nicht in Österreich und kann der BF diese daher schon begrifflich hier in Österreich auch nicht begleiten oder zu ihr nach Österreich nachziehen.

Gegen den BF liegt eine durchsetzbare Ausweisung in seinen Heimatstaat Indien vor, weshalb die Ausreise in die Slowakei die aufrechte Ausweisung nicht konsumiert haben kann. Eine Abschiebung des BF ist daher zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung sowohl faktisch, als auch rechtlich möglich. Das bloße Vorliegen einer Ehe mit einer Unionsbürgerin gibt dem BF entgegen der Rechtsmeinung der Rechtsvertretung noch nicht automatisch das Recht, sich im gesamten Raum der EU alleine zu bewegen.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung des BF. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt in seine Heimat zurückzukehren und demonstriert dies auch aktuell mit der Durchführung eines Hungerstreiks sehr eindrucksvoll. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Aufgrund des im Verfahren hervorgedrungenen Vorverhaltens des BF lässt sich für das Gericht auch kein Grund erkennen, weshalb der Beschwerdeführer seine bisher gewählte, erfolgreiche Vorgehensweise, sich einer Abschiebung zu entziehen, nicht fortsetzen würde, zumal er bereits kundgetan hat, nur in die Slowakei ausreisen zu wollen, wo er für die österreichischen Behörden eben gerade nicht greifbar wäre.

3.1.6. Die Weiterführung der Schubhaft erweist sich auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Abschiebung weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

Die Behörde hat ein ordentliches Mandatsverfahren durchgeführt und ihre Beweggründe für die Annahme von Fluchtgefahr und die Notwendigkeit der Verhängung von Schubhaft im Rahmen der Begründung ausreichend erörtert. Aus dem gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung mit einer Abschiebung bereits am XXXX zu rechnen ist.Die Behörde hat ein ordentliches Mandatsverfahren durchgeführt und ihre Beweggründe für die Annahme von Fluchtgefahr und die Notwendigkeit der Verhängung von Schubhaft im Rahmen der Begründung ausreichend erörtert. Aus dem gerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung mit einer Abschiebung bereits am römisch 40 zu rechnen ist.

4.1.0. Die gegenständliche Schubhaft wurde zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ist daher jedenfalls mit den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit vereinbar. Der Anregung zur Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird daher nicht gefolgt, da diesbezüglich selbst bei Aufhebung der fraglichen Gesetzestextpassage dennoch keine Rechtswidrigkeit der Anhaltung vorliegen würde.4.1.0. Die gegenständliche Schubhaft wurde zur Sicherung der Abschiebung verhängt und ist daher jedenfalls mit den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit vereinbar. Der Anregung zur Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird daher nicht gefolgt, da diesbezüglich selbst bei Aufhebung der fraglichen Gesetzestextpassage dennoch keine Rechtswidrigkeit der Anhaltung vorliegen würde.

4.1.1. Unter Punkt 2. der Beschwerdeschrift wird moniert, dass der BF seitens der Behörde nicht einvernommen worden sei. Richtig ist, dass es keine förmliche Einvernahme vor dem BFA gegeben hat. Am 08.05.2017, im Vorfeld der Überstellung in Schubhaft, erschien der BF gemeinsam mit seinem Freund XXXX auf der Polizeiwache und kam es zu einer kurzen Befragung, in welcher der BF für das Mandatsverfahren und auch für das gerichtliche Verfahren wesentliche Angaben tätigen konnte. Aus dem polizeilichen Protokoll ergibt sich, dass der BF aufgrund eigener Aussagen seit ca. 1 Monat mit seiner Gattin an einer genannten Adresse in der Slowakei wohnhaft wäre. Weiters sei seine Ehegattin derzeit in ärztlicher Behandlung im Krankenhaus. Er selbst (der BF) pendle zum Wochenende nach Österreich um als Pizzazusteller einer Gelegenheitsarbeit nachzugehen. Zwischendurch nehme er sich kurzfristig ein Zimmer im4.1.1. Unter Punkt 2. der Beschwerdeschrift wird moniert, dass der BF seitens der Behörde nicht einvernommen worden sei. Richtig ist, dass es keine förmliche Einvernahme vor dem BFA gegeben hat. Am 08.05.2017, im Vorfeld der Überstellung in Schubhaft, erschien der BF gemeinsam mit seinem Freund römisch 40 auf der Polizeiwache und kam es zu einer kurzen Befragung, in welcher der BF für das Mandatsverfahren und auch für das gerichtliche Verfahren wesentliche Angaben tätigen konnte. Aus dem polizeilichen Protokoll ergibt sich, dass der BF aufgrund eigener Aussagen seit ca. 1 Monat mit seiner Gattin an einer genannten Adresse in der Slowakei wohnhaft wäre. Weiters sei seine Ehegattin derzeit in ärztlicher Behandlung im Krankenhaus. Er selbst (der BF) pendle zum Wochenende nach Österreich um als Pizzazusteller einer Gelegenheitsarbeit nachzugehen. Zwischendurch nehme er sich kurzfristig ein Zimmer im

16. Bezirk, oder nächtige im Auto. Die Adresse in 1050 Wien diene lediglich als Postadresse.

Darüber hinaus verfügten die Beamten auch über die Angaben des BF aus der Einvernahme vom 23.11.2016, die auch Angaben über den BF zu seiner Heirat, seiner Wohnadresse und seiner Beschäftigung enthält. Es ist daher nicht so, dass die Behörde ganz ohne jegliche Information die Schubhaft verhängte. Die in den zwei Einvernahmen (23.11.2016 und 08.05.2017) enthaltenen Angaben waren hinreichend konkret und ausreichend aktuell, im Rahmen des Mandatsverfahrens eine diesbezüglich Grundlage zu bieten.

4.1.2. Unter Punkt 4. macht die Rechtsvertretung des BF Feststellungsmängel des bekämpften Mandatsbescheides geltend. Dabei handelt es sich aber entgegensetzt zur Meinung der Rechtsvertretung nicht um entscheidungswesentliche Punkte. Die Feststellung der Behörde, dass der BF illegal im Inland aufhältig gewesen sei, ist, wie das Verfahren gezeigt hat, in Bezug auf die rechtskräftigen Ausweisungen und der derzeit nicht anwendbaren Drittstaatsangehörigenbegünstigung nicht zu bemängeln. Der BF verfügt zum aktuellen Zeitpunkt nicht über einen Aufenthaltstitel im Inland. Ebenso korrekt ist die Feststellung, dass der BF ausreiseunwillig ist. Eine Ausreisewilligkeit in die Slowakei würde das Problem nicht lösen und ist für dieses Verfahren belanglos. Für den BF kommt derzeit rechtlich lediglich eine Ausreise in seinen Heimatstaat in Frage, da nur so der rechtsgültigen Ausweisung nach Indien Rechnung getragen werden kann.

Der BF gibt selbst noch am 23.11.2016 im Rahmen der damaligen Einvernahme an, keine Beschäftigung zu haben. Richtig ist jedoch, dass der BF sodann in der kurzen Einvernahme am 08.05.2017 angab, eine Gelegenheitsarbeit als Pizzazusteller zu haben. Die daher auf Seite 3 des Mandatsbescheides getroffene Feststellung, der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit bzw. keiner Beschäftigung nach, ist in der Form nicht zutreffend. Wesentlich ist dies jedoch nicht, da sich auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht ergeben hat, dass der BF an sich eine derartige berufliche Verfestigung in Österreich hat, dass man von Selbsterhaltungsfähigkeit oder auch nur der Fähigkeit einen Wohnsitz hier zu begründen, ausgehen kann. Dies deshalb, da sich die konkrete Höhe eines regelmäßigen Einkommens über mehrere Monate aus den übermittelnden Unterlagen nicht erschließen lässt und der BF selbst angegeben hat, im Auto oder in einem Zimmer im 16. Bezirk zu nächtigen. Es ist daher jedenfalls so, dass selbst die Feststellung, der BF verfüge über eine Gelegenheitsarbeit im Sinne einer Teilzeitarbeit am Wochenende nicht dazu hingereicht hätte, hier von fester beruflicher Verankerung und Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.

Wenn der BF auf Seite 9 der Beschwerdeschrift seine Meldeadresse in 1100 Wien als tatsächliche Unterkunft bezeichnet, weicht er diesbezüglich von seinen eigenen bisherigen Aussagen und den Feststellungen durch die polizeiliche Nachschau sehr stark und daher nicht glaubwürdig ab. Wie bereits im Verfahren mehrmals konkret behandelt, hat das Verfahren ergeben, dass die Meldeadresse nach den polizeilichen Erhebungen jedenfalls nicht die tatsächliche Unterkunft ist. Er ist nach Angaben des dortigen Bewohners dort nicht wohnhaft. Als Wohndadresse wurde auf die der Polizei bekannte Adresse in 1050 Wien verwiesen. Den Angaben in der Beschwerdeschrift konnte daher nicht gefolgt werden.

Wie das gerichtliche Verfahren ergeben hat, liegen seitens des BF in Österreich soziale Kontakte vor. Das Gericht teilt jedoch nicht die Ansicht, dass es sich dabei um eine konkrete, sehr gute berufliche oder soziale Verankerung beim BF handelt. Es darf nochmals wiederholt werden, dass sich der BF seinen eigenen vorgelegten Unterlagen gemäß nur in sehr engen beruflichen bzw. kulturellen Kreisen bewegt und Freunde hat. Von einer sehr guten sozialen Verankerung zu sprechen, ist daher nicht nachvollziehbar. Auch beruflich hat das Verfahren ergeben, dass der BF etwa am 23.11.2016 selbst angab, keine Beschäftigung zu haben. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen bestätigen zwar, dass der BF erwerbstätig ist, eine Dauerhaftigkeit oder auch eine Selbsterhaltungsfähigkeit kann den Unterlagen jedoch nicht entnommen werden.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Wie das gerichtliche Verfahren ergeben hat, liegen im gegenständlichen Fall weitere, im Schubhaftbescheid nicht herangezogene Sicherungsgründe vor. Richtigerweise ist daher beim BF erheblicher Sicherungsbedarf gegeben und hat das Verfahren nicht ergeben, dass sich im Rahmen einer Prognose für die kommenden Wochen daran etwas zu Gunsten des BF ändern könnte.

Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen.

5.1.1. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Die Angaben der Freunde aus den Empfehlungsschreiben wurden der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Eine zusätzliche Einvernahme war daher nicht geboten.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF an seinem Antrag gemessen vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt V. - Rückersatz der EingabegebührZu Spruchpunkt römisch fünf. - Rückersatz der Eingabegebühr

Mangels eines Obsiegens des BF war der Antrag des BF auf Rückersatz der entrichteten Eingabegebühr ebenso abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2158431.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten