TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/29 W129 2129440-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2017
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Entscheidungsdatum

29.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HSWO 2014 §11 Abs2
HSWO 2014 §32
HSWO 2014 §32 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W129 2129440-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 07.04.2016, Zl. BMWFW-52.500/0012-WF/IV/6b/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 07.04.2016, Zl. BMWFW-52.500/0012-WF/IV/6b/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG sowie § 32 iVm § 11 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 (HSWO 2014, BGBl II Nr. 376/2014 idgF) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG sowie Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 11, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 (HSWO 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, idgF) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Zustellbevollmächtigter der wahlwerbenden Gruppe "XXXX", erhob mit Schreiben vom 08.06.2015 "Einspruch gegen die Wahl der Bundesvertretung im Rahmen der ÖH Wahl 2015 an der Wirtschaftsuniversität Wien". Beanstandet wurde, dass auf der Homepage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: ÖH WU) die Wahlvorschläge weder die Bundes- oder Universitätsvertretung noch für die Studienvertretungen öffentlich gemacht worden seien. Dieser Umstand sei sowohl der Wahlkommission an der Wirtschaftsuniversität Wien als auch der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft im Laufe der Abhaltung der Wahlen zur Kenntnis gebracht worden.

Die wahlwerbende Gruppe sehe in diesem Umstand einen erheblichen Mangel, der für die Wahlberechtigten die Möglichkeit, sich über die kandidierenden Listen und Personen zu informieren, bedeutend beeinträchtigt hat. Eine Verlautbarung der Wahlvorschläge durch öffentlichen Aushang alleine sei nicht nur den rechtlichen Anforderungen ungenügend, sondern auch ungeeignet für die effektive und effiziente Information aller Wahlberechtigten über die Wahlvorschläge. Bedingt durch Krankheit, Beruf, Auslandsaufenthalte vor der Wahl oder Pflegeverpflichtungen könnten nicht alle Studierende die Universität aufsuchen. Selbst den regelmäßig anwesenden Studierenden seien die Kundmachungen nur zum Teil aufgefallen oder sonst bekannt geworden. Somit sei die Veröffentlichung auf der Homepage der ÖH-WU auch für die Wahrung der demokratischen Integrität der Wahl in der heutigen Zeit unverzichtbar.

Die Verlautbarung gemäß § 32 iVm § 11 HSWO sei eine wesentliche Bestimmung des Wahlverfahrens, bei deren Nichteinhaltung von einer möglichen Änderung der Mandatsverteilung auszugehen sei.Die Verlautbarung gemäß Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 11, HSWO sei eine wesentliche Bestimmung des Wahlverfahrens, bei deren Nichteinhaltung von einer möglichen Änderung der Mandatsverteilung auszugehen sei.

2. Mit Schreiben vom 07.10.2015 setzte der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, MR Dr. XXXX, den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Kenntnis, dass die Wahlvorschläge und Listen "einerseits auf der Homepage der ÖH als auch physisch durch Aushang kundgemacht" worden seien; auch sei an den Hochschuleinrichtungen "auf die Homepage der ÖH verwiesen" worden.2. Mit Schreiben vom 07.10.2015 setzte der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, MR Dr. römisch 40 , den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Kenntnis, dass die Wahlvorschläge und Listen "einerseits auf der Homepage der ÖH als auch physisch durch Aushang kundgemacht" worden seien; auch sei an den Hochschuleinrichtungen "auf die Homepage der ÖH verwiesen" worden.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.04.2017, Zl. BMWFW-52.500/0012-WF/IV/6b/2016, wies der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Einspruch gemäß § 56 Abs 2 und Abs 4 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) ab.3. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.04.2017, Zl. BMWFW-52.500/0012-WF/IV/6b/2016, wies der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Einspruch gemäß Paragraph 56, Absatz 2 und Absatz 4, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) ab.

Zusammengefasst und sinngemäß wurde dies wie folgt begründet: Die Wahlvorschläge seien auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie physisch in den Räumlichkeiten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und weiters auch physisch durch Aushang an der Wirtschaftsuniversität Wien kundgemacht worden. Daher seien keine wesentlichen Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt worden.

4. Dagegen wendet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher sinngemäß und auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird:

Es sei einem - namentlich genannten - Wahlberechtigten während der Wahl durch die Vorsitzende der Wahlkommission an der WU Wien bestätigt worden, dass keine Informationen über die Kandidaturen für die Studienvertretungen an der WU Wien auf der Homepage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der WU Wien auffindbar gewesen seien. Dieser Wahlberechtigte habe den genannten Umstand am selben Tag auch dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, MR Dr. XXXX, mitgeteilt.Es sei einem - namentlich genannten - Wahlberechtigten während der Wahl durch die Vorsitzende der Wahlkommission an der WU Wien bestätigt worden, dass keine Informationen über die Kandidaturen für die Studienvertretungen an der WU Wien auf der Homepage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der WU Wien auffindbar gewesen seien. Dieser Wahlberechtigte habe den genannten Umstand am selben Tag auch dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, MR Dr. römisch 40 , mitgeteilt.

Bis heute finde sich auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft lediglich die Information, welche Listen angetreten seien, nicht aber, welche Personen Teil dieser Listen gewesen seien.

Zudem ergebe sich aus § 11 HSWO die Verpflichtung der Veröffentlichung sowohl auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als auch auf der Homepage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der WU Wien.Zudem ergebe sich aus Paragraph 11, HSWO die Verpflichtung der Veröffentlichung sowohl auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als auch auf der Homepage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der WU Wien.

Im Fehlen der online-Publikation werde ein erheblicher Mangel erblickt, welcher die Möglichkeit, sich über die kandidierenden Listen und Personen zu informieren, bedeutend beeinträchtigt hat. Eine Verlautbarung der Wahlvorschläge durch öffentlichen Aushang alleine sei nicht nur den rechtlichen Anforderungen ungenügend, sondern auch ungeeignet für die effektive und effiziente Information aller Wahlberechtigten über die Wahlvorschläge. Bedingt durch Krankheit, Beruf, Auslandsaufenthalte vor der Wahl oder Pflegeverpflichtungen könnten nicht alle Studierende die Universität aufsuchen. Selbst den regelmäßig anwesenden Studierenden seien die Kundmachungen nur zum Teil aufgefallen oder sonst bekannt geworden. Somit sei die Veröffentlichung auf der Homepage der ÖH-WU auch für die Wahrung der demokratischen Integrität der Wahl in der heutigen Zeit unverzichtbar.

5. Mit Begleitschreiben vom 05.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt gegenständlichem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor; am 06.07.2016 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

6. Mit Schreiben vom 28.03.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde den Zustellungsbevollmächtigten aller wahlwerbenden Gruppen und räumte die Möglichkeit ein, sich binnen Frist von 4 Wochen zum Inhalt der Beschwerde zu äußern.

Von diesem Recht machte jedoch bis dato keine wahlwerbende Gruppe Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Wahlvorschläge (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2015) für die Bundesvertretung wurden elektronisch auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft veröffentlicht.

1.2. Die Wahlvorschläge (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2015) für die Bundesvertretung wurden weiters physisch durch Aushang sowohl in den Räumlichkeiten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als auch durch Aushang an der Wirtschaftsuniversität Wien (auf den vom Rektor bzw. der Wahlkommission zur Verfügung gestellten Plakatflächen) verlautbart.

1.3. Die Wahlvorschläge (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2015) für die Bundesvertretung wurden hingegen nicht elektronisch auf der Homepage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der WU Wien veröffentlicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Der Inhalt der Feststellung in Punkt 1.1. wurde nicht nur vom Vorsitzenden der Wahlkommission in seinem Schreiben vom 07.10.2015 mitgeteilt, sondern auch vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde (Seite 3 oben) ausdrücklich als zutreffend eingeräumt.

Der Inhalt der Feststellung in Punkt 1.2. wurde vom Vorsitzenden der Wahlkommission in seinem Schreiben vom 07.10.2015 mitgeteilt und wurde von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, jedoch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, sondern in der Beschwerde zumindest sinngemäß als zutreffend eingeräumt (vgl. Beschwerde Seite 4 unten: "Eine Verlautbarung der Wahlvorschläge durch öffentlichen Aushang alleine ist [....] ungenügend [...]").Der Inhalt der Feststellung in Punkt 1.2. wurde vom Vorsitzenden der Wahlkommission in seinem Schreiben vom 07.10.2015 mitgeteilt und wurde von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, jedoch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten, sondern in der Beschwerde zumindest sinngemäß als zutreffend eingeräumt vergleiche Beschwerde Seite 4 unten: "Eine Verlautbarung der Wahlvorschläge durch öffentlichen Aushang alleine ist [....] ungenügend [...]").

2.2. Der Inhalt der Feststellung in Punkt 1.3. ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Gegenteiliges ist der Mitteilung des Vorsitzenden der Wahlkommission in seinem Schreiben vom 07.10.2015 nicht zu entnehmen; der Vorsitzende bestätigt hier nur die Veröffentlichung auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (nicht aber die Veröffentlichung auf der Homepage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der WU Wien).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014; BGBl I Nr. 45/2014 idgF) lauten:3.2. Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, idgF) lauten:

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 56. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.Paragraph 56, (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen.

(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 zu wiederholen.(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des Paragraph 58, zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission bzw. einer Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen den Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.

Die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Hochschülerschaftswahlordnung 2014 (HSWO 2014; BGBl II Nr. 376/2014 idgF) lautenDie für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Hochschülerschaftswahlordnung 2014 (HSWO 2014; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2014, idgF) lauten

Verlautbarung der Wahltage

§ 11. (1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese inklusive einer postalischen und einer elektronischen Einbringungsstelle zu verlautbaren und auf den Homepages der ÖsterreichischenParagraph 11, (1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese inklusive einer postalischen und einer elektronischen Einbringungsstelle zu verlautbaren und auf den Homepages der Österreichischen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu veröffentlichen.

(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang zu erfolgen:

1. in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist,

2. an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 13 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und2. an den von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 3, HSG 2014 zur Verfügung gestellten Plakatflächen und

3. an den der Wahlkommission zur Verfügung gestellten Plakatflächen.

[...]

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 32. (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 28 entspricht.Paragraph 32, (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der Paragraphen 22 bis 27 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des Paragraph 28, entspricht.

(2) Die Wahlkommissionen haben bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag auf Grund der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge den Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Hochschulvertretung zu erstellen und diesen an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(3) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß § 23, § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt § 11.(3) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 5 und Paragraph 25, Absatz 2, geänderten bzw. in der gemäß Paragraph 29, Absatz 3, verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt Paragraph 11,

(4) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.

(5) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.

Zu Spruchpunkt A)

3.3. Gemäß § 32 Abs 3 HSWO sind die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen "zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt § 11".3.3. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, HSWO sind die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen "zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt Paragraph 11,

§ 11 HSWO unterscheidet in Abs 1 zwischen "verlautbaren" und "veröffentlichen" ("Die Wahlkommissionen haben [...] zu verlautbaren und [...] zu veröffentlichen.") und regelt in Abs 2 ausdrücklich die Form der Verlautbarung, nämlich (nur) in physischer Form mittels Aushang, während in Abs 1 das Verbum "veröffentlichen" an die elektronische Form (mittels Veröffentlichung auf bestimmten Homepages) geknüpft ist.Paragraph 11, HSWO unterscheidet in Absatz eins, zwischen "verlautbaren" und "veröffentlichen" ("Die Wahlkommissionen haben [...] zu verlautbaren und [...] zu veröffentlichen.") und regelt in Absatz 2, ausdrücklich die Form der Verlautbarung, nämlich (nur) in physischer Form mittels Aushang, während in Absatz eins, das Verbum "veröffentlichen" an die elektronische Form (mittels Veröffentlichung auf bestimmten Homepages) geknüpft ist.

3.4. Wenn nun § 32 Abs 3 HSWO die "Verlautbarung" der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen vorsieht und für die Form der Verlautbarung auf § 11 HSWO verweist, genügt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit der öffentliche Aushang iSd § 11 Abs 2 HSWO.3.4. Wenn nun Paragraph 32, Absatz 3, HSWO die "Verlautbarung" der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen vorsieht und für die Form der Verlautbarung auf Paragraph 11, HSWO verweist, genügt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit der öffentliche Aushang iSd Paragraph 11, Absatz 2, HSWO.

3.5. Da die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen unbestrittenermaßen durch öffentlichen Aushang iSd § 11 Abs 2 HSWO verlautbart wurden, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Verletzung einer wesentlichen Bestimmung des Wahlverfahrens erkannt werden.3.5. Da die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen unbestrittenermaßen durch öffentlichen Aushang iSd Paragraph 11, Absatz 2, HSWO verlautbart wurden, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Verletzung einer wesentlichen Bestimmung des Wahlverfahrens erkannt werden.

3.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen war nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich liegt jedoch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, ob für die Verlautbarung von gültigen Wahlvorschlägen und Kandidaturen die Verlautbarung durch öffentlichen Aushang genügt oder ob dafür auch die Veröffentlichung auf den Homepages der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erforderlich ist.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich liegt jedoch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, ob für die Verlautbarung von gültigen Wahlvorschlägen und Kandidaturen die Verlautbarung durch öffentlichen Aushang genügt oder ob dafür auch die Veröffentlichung auf den Homepages der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erforderlich ist.

Schlagworte

Hochschülerschaftswahl, öffentlicher Aushang, Verlautbarung,
Wahlkandidatur, Wahlverfahren, Wahlvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2129440.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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