TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/29 G308 2004947-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch

G308 2004947-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren amXXXX, vertreten durch XXXX - Steuerberatung & Unternehmensberatung, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 06.03.2012, VSNR:XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren amXXXX, vertreten durch römisch 40 - Steuerberatung & Unternehmensberatung, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 06.03.2012, VSNR:XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 06.03.2012, expediert am 07.03.2012, wurde gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG festgestellt, dass XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) von 01.01.2010 bis 31.12.2010 gemäß1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 06.03.2012, expediert am 07.03.2012, wurde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) von 01.01.2010 bis 31.12.2010 gemäß

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der gewerblichen Kranken- und Pensionsversicherung unterlag, ihre Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG in der Krankenversicherung (KV) und Pensionsversicherung (PV) für das Jahr 2010 monatlichParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Pflichtversicherung in der gewerblichen Kranken- und Pensionsversicherung unterlag, ihre Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, GSVG in der Krankenversicherung (KV) und Pensionsversicherung (PV) für das Jahr 2010 monatlich

EUR 436,66 beträgt, die BF für die Zeit von 01.01.2010 bis 31.12.2010 verpflichtet ist, in der Pensionsversicherung gemäß § 27 GSVG Beiträge in Höhe von monatlich EUR 70,96 und in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von monatlich EUR 33,40 zu entrichten, sie gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG verpflichtet ist, im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 Beiträge in Höhe von monatlich EUR 6,68 zur Selbstständigenvorsorge zu entrichten und über sie ein Beitragszuschlag gemäß § 35 Abs. 6 GSVG für das Beitragsjahr 2010 in Höhe von EUR 116,52 verhängt wird.EUR 436,66 beträgt, die BF für die Zeit von 01.01.2010 bis 31.12.2010 verpflichtet ist, in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 27, GSVG Beiträge in Höhe von monatlich EUR 70,96 und in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von monatlich EUR 33,40 zu entrichten, sie gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG verpflichtet ist, im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 Beiträge in Höhe von monatlich EUR 6,68 zur Selbstständigenvorsorge zu entrichten und über sie ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG für das Beitragsjahr 2010 in Höhe von EUR 116,52 verhängt wird.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der belangten Behörde mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid der BF für das Jahr 2010 (Bescheiddatum: 05.09.2011) übermittelt worden sei, welcher neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der relevanten Versicherungsgrenze (hier Geringfügigkeitsgrenze 2010) in Höhe von EUR 5.239,87 ausweise. Aus den Versicherungserklärungen der BF vom 14.11.2011 und vom 23.11.2011 gehe hervor, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Jahr 2010 aus der Kommanditbeteiligung der BF an der "XXXX" (im Folgenden: KG) stammen würden. Weiters liege der belangten Behörde der Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2009 vor und sei nach Durchsicht des Vertrages festzuhalten, dass hinsichtlich der in § 7 des Vertrages festgehaltenen Bestimmungen der BF als Kommanditistin ein unternehmerisches Mitspracherecht an der Unternehmensführung eingeräumt worden sei, sodass eine Sozialversicherungspflicht der BF gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliege.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der belangten Behörde mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt römisch 40 der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid der BF für das Jahr 2010 (Bescheiddatum: 05.09.2011) übermittelt worden sei, welcher neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der relevanten Versicherungsgrenze (hier Geringfügigkeitsgrenze 2010) in Höhe von EUR 5.239,87 ausweise. Aus den Versicherungserklärungen der BF vom 14.11.2011 und vom 23.11.2011 gehe hervor, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Jahr 2010 aus der Kommanditbeteiligung der BF an der "XXXX" (im Folgenden: KG) stammen würden. Weiters liege der belangten Behörde der Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2009 vor und sei nach Durchsicht des Vertrages festzuhalten, dass hinsichtlich der in Paragraph 7, des Vertrages festgehaltenen Bestimmungen der BF als Kommanditistin ein unternehmerisches Mitspracherecht an der Unternehmensführung eingeräumt worden sei, sodass eine Sozialversicherungspflicht der BF gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorliege.

In weiterer Folge wurde die konkrete Berechnung der Beitragsgrundlagen, der konkreten monatlichen Beiträge, der Beiträge zur Selbstständigenvorsorge, sowie des verhängten Beitragszuschlages vorgenommen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Einspruch (nunmehr Beschwerde) vom 28.03.2012 worin die steuerliche Vertretung der BF im Wesentlichen begründend ausführt, dass die Intention und auch tatsächlich gelebte Umsetzung der in § 7 des Gesellschaftsvertrages gelebten Investitionsentscheidungen über EUR 5.000,-- derart erfolgt bzw. erfolgt sei, dass ausschließlich die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) im Innenverhältnis der Realisierung zustimmen bzw. eine einfache Stimmenmehrheit herbeiführen würden. Dies sei auch im ersten Absatz des § 7 Gesellschaftsvertrag beabsichtigt und hätte der Eindeutigkeit halber lauten müssen: "... bei Investitionen über EUR 5.000,- die persönlich haftenden Gesellschafter ...". Da diese im ersten Satz bezeichnet worden seien, sei für die Gesellschafter klar gewesen, dass auch an dieser Stelle die persönlich haftenden Gesellschafter gemeint gewesen seien. Seit der Gesellschaftsgründung seien Investitionsentscheidungen immer durch interne Übereinkunft zwischen den beiden Komplementären getroffen worden, was im beiliegenden Umlaufbeschluss auch festgehalten worden sei. Den Kommanditisten sei somit kein Mitspracherecht in der Unternehmensführung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes eingeräumt worden. Die BF sei reine Kapitalgeberin und wirke (unter anderem mangels facheinschlägiger Kenntnisse im Bereich Holzschlägerungen) in keiner Weise an den Geschäften des gewöhnlichen Betriebes mit. Es werde ersucht, die dargelegten Tatsachen bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge zu berücksichtigten. Da nach Ansicht der BF keine Versicherungspflicht nach dem GSVG gegeben sei und die Einbringung der Beiträge nicht gefährdet sei, werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 412 Abs. 6 ASVG beantragt.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Einspruch (nunmehr Beschwerde) vom 28.03.2012 worin die steuerliche Vertretung der BF im Wesentlichen begründend ausführt, dass die Intention und auch tatsächlich gelebte Umsetzung der in Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages gelebten Investitionsentscheidungen über EUR 5.000,-- derart erfolgt bzw. erfolgt sei, dass ausschließlich die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) im Innenverhältnis der Realisierung zustimmen bzw. eine einfache Stimmenmehrheit herbeiführen würden. Dies sei auch im ersten Absatz des Paragraph 7, Gesellschaftsvertrag beabsichtigt und hätte der Eindeutigkeit halber lauten müssen: "... bei Investitionen über EUR 5.000,- die persönlich haftenden Gesellschafter ...". Da diese im ersten Satz bezeichnet worden seien, sei für die Gesellschafter klar gewesen, dass auch an dieser Stelle die persönlich haftenden Gesellschafter gemeint gewesen seien. Seit der Gesellschaftsgründung seien Investitionsentscheidungen immer durch interne Übereinkunft zwischen den beiden Komplementären getroffen worden, was im beiliegenden Umlaufbeschluss auch festgehalten worden sei. Den Kommanditisten sei somit kein Mitspracherecht in der Unternehmensführung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes eingeräumt worden. Die BF sei reine Kapitalgeberin und wirke (unter anderem mangels facheinschlägiger Kenntnisse im Bereich Holzschlägerungen) in keiner Weise an den Geschäften des gewöhnlichen Betriebes mit. Es werde ersucht, die dargelegten Tatsachen bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge zu berücksichtigten. Da nach Ansicht der BF keine Versicherungspflicht nach dem GSVG gegeben sei und die Einbringung der Beiträge nicht gefährdet sei, werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 412, Absatz 6, ASVG beantragt.

Dem Einspruch (der Beschwerde) war ein Umlaufbeschluss der Gesellschafter der KG vom 10.02.2012 beigelegt.

3. In weiterer Folge wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Landeshauptmann der Steiermark als zuständiger Rechtsmittelinstanz am 12.04.2012 vorgelegt, der Inhalt des Bescheides zum Inhalt des Vorlageberichtes erhoben und ergänzend nach Anführung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 11.09.2008,

Zl. 2006/08/0243) eingewandt, dass sowohl der Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2009 als auch der Umlaufbeschluss vom 10.02.2012 der BF als Kommanditistin eine dem Komplementär gleichzusetzende Rechtsstellung einräume, wenn in Punkt VII. des Vertrages vereinbart sei, dass im Innenverhältnis bei Investitionen über EUR 5.000,-- die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit ihre Zustimmung zu erteilen hätten. Der Einwand, dass Investitionsentscheidungen immer durch die beiden Komplementäre getroffen worden seien, ändere nichts an der Möglichkeit, dass die BF als Kommanditistin eine solche Entscheidung - wenn auch unter Mitwirkung eines der beiden Komplementären verhindern könne. Ihr würden daher aus dem Gesellschaftsvertrag Mitwirkungsrechte an der Unternehmensführung eingeräumt, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichkommen würden (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2006/08/0173).Zl. 2006/08/0243) eingewandt, dass sowohl der Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2009 als auch der Umlaufbeschluss vom 10.02.2012 der BF als Kommanditistin eine dem Komplementär gleichzusetzende Rechtsstellung einräume, wenn in Punkt römisch sieben. des Vertrages vereinbart sei, dass im Innenverhältnis bei Investitionen über EUR 5.000,-- die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit ihre Zustimmung zu erteilen hätten. Der Einwand, dass Investitionsentscheidungen immer durch die beiden Komplementäre getroffen worden seien, ändere nichts an der Möglichkeit, dass die BF als Kommanditistin eine solche Entscheidung - wenn auch unter Mitwirkung eines der beiden Komplementären verhindern könne. Ihr würden daher aus dem Gesellschaftsvertrag Mitwirkungsrechte an der Unternehmensführung eingeräumt, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichkommen würden (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2006/08/0173).

Die Pflichtversicherung bestehe daher zu Recht. Es werde beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 16.04.2012 wurde der BF die im Rahmen der Vorlage erstattete Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und der BF die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von vier Wochen eine Gegenäußerung zu erstatten.

5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17.04.2012 wurde dem Rechtsmittel der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Mit der am 16.05.2012 beim Landeshauptmann von Steiermark eingelangten Stellungnahme vom 11.05.2012 wurde seitens der BF zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung genommen und ausgeführt, dass Kommanditisten nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen seien. Komplementäre könnten alle gewöhnlichen Geschäfte ohne Rücksprache beschließen und in weiterer Folge durchführen. Wonach sich der Umfang eines gewöhnlichen Betriebes bemisst, sei allerdings weder in § 164 UGB noch in § 116 UGB definiert. In der Literatur und Judikatur werde ausdrücklich betont, dass immer auf die individuellen Verhältnisse des Unternehmens abgestellt werden müsse; für eine Klassifizierung in gewöhnliche und ungewöhnliche Geschäfte somit Art und Umfang des Betriebes sowie die Art, Größe und Bedeutung des jeweiligen Geschäfts für das Unternehmen von wesentlicher Bedeutung seien. Seitens der BF stehe außer Zweifel, dass Investitionen, die nicht regelmäßig anfallen und mit einem entsprechenden Risiko verbunden seien, jedenfalls über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen würden. Es bestünde insofern ein Risiko, als die getätigte Investition bzw. deren Anschaffungskosten, die unter Umständen fremdfinanziert würden, sich über die Nutzungsdauer durch Umsätze erst wieder amortisieren müsse. Die Gesellschafter der KG hätten derartige außergewöhnliche Geschäfte im § 7 des Gesellschaftsvertrages sowie im Umlaufbeschluss vom 10.02.2012 näher definiert. Die Kommanditisten seien bei Investitionen entsprechend ihrem Geschäftsanteil ihr Stimmrecht auszuüben. Relevant würde die Bestimmung erst ab einem Investitionsbetrag von EUR 5.000,-- werden. Verglichen mit den aufgebrachten bzw. zu haftenden Einlagen sei dies ein nennenswerter Betrag, da die Komplementäre reine Arbeitsgesellschafter seien und die Kommanditisten jeweils mit einem Betrag von EUR 1.000,--, insgesamt somit EUR 3.000,-- haften würden. Eine Investition von EUR 5.000,-- stelle bezogen auf das Haftungskapital somit beinahe das Doppelte dar. Komplementäre hingegen würden unbeschränkt und persönlich haften. Sie seien daher berechtigt, ohne Widerspruch der Kommanditisten die nachfolgenden gewöhnlichen Geschäfte durchzuführen:6. Mit der am 16.05.2012 beim Landeshauptmann von Steiermark eingelangten Stellungnahme vom 11.05.2012 wurde seitens der BF zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung genommen und ausgeführt, dass Kommanditisten nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen seien. Komplementäre könnten alle gewöhnlichen Geschäfte ohne Rücksprache beschließen und in weiterer Folge durchführen. Wonach sich der Umfang eines gewöhnlichen Betriebes bemisst, sei allerdings weder in Paragraph 164, UGB noch in Paragraph 116, UGB definiert. In der Literatur und Judikatur werde ausdrücklich betont, dass immer auf die individuellen Verhältnisse des Unternehmens abgestellt werden müsse; für eine Klassifizierung in gewöhnliche und ungewöhnliche Geschäfte somit Art und Umfang des Betriebes sowie die Art, Größe und Bedeutung des jeweiligen Geschäfts für das Unternehmen von wesentlicher Bedeutung seien. Seitens der BF stehe außer Zweifel, dass Investitionen, die nicht regelmäßig anfallen und mit einem entsprechenden Risiko verbunden seien, jedenfalls über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen würden. Es bestünde insofern ein Risiko, als die getätigte Investition bzw. deren Anschaffungskosten, die unter Umständen fremdfinanziert würden, sich über die Nutzungsdauer durch Umsätze erst wieder amortisieren müsse. Die Gesellschafter der KG hätten derartige außergewöhnliche Geschäfte im Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages sowie im Umlaufbeschluss vom 10.02.2012 näher definiert. Die Kommanditisten seien bei Investitionen entsprechend ihrem Geschäftsanteil ihr Stimmrecht auszuüben. Relevant würde die Bestimmung erst ab einem Investitionsbetrag von EUR 5.000,-- werden. Verglichen mit den aufgebrachten bzw. zu haftenden Einlagen sei dies ein nennenswerter Betrag, da die Komplementäre reine Arbeitsgesellschafter seien und die Kommanditisten jeweils mit einem Betrag von EUR 1.000,--, insgesamt somit EUR 3.000,-- haften würden. Eine Investition von EUR 5.000,-- stelle bezogen auf das Haftungskapital somit beinahe das Doppelte dar. Komplementäre hingegen würden unbeschränkt und persönlich haften. Sie seien daher berechtigt, ohne Widerspruch der Kommanditisten die nachfolgenden gewöhnlichen Geschäfte durchzuführen:

  • -Strichaufzählung
    Aufnahme von Darlehen und Krediten

  • -Strichaufzählung
    Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen

  • -Strichaufzählung
    Abschluss von Dienstverhältnissen (kurz- und langfristige)

  • -Strichaufzählung
    Beauftragung von Fremdleistern

  • -Strichaufzählung
    Erstellung von Maschinen- und Mitarbeitereinsatzplänen inkl. Organisation von notwendigen Maschinenüberstellungen

  • -Strichaufzählung
    Eintreibung offener Forderungen

Geschäfte mit außerordentlichem Umfang, insbesondere mit mehrjähriger Wirkung, seien jedoch auch, wenn sie in die oben angeführten Bereiche fallen, nicht unter den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu subsumieren. Daher werde für derartige Geschäfte in der Literatur immer wieder auf die Widerspruchsrechte der Kommanditisten verwiesen. Eine Zustimmung der Kommanditisten im Vorfeld erschien daher sinnvoll. Sämtliche Kommanditisten der KG würden nicht über das Ausmaß eines reinen Kapitalgebers hinaus agieren und würden im Rahmen ihrer Kommanditistenstellung keiner aktiven Betätigung nachgehen. Den Kommanditisten werde keine Rechtsstellung eingeräumt, die jener eines Komplementärs gleichkomme. Der BF würden darüber hinaus facheinschlägige Kenntnisse im Bereich Holzschlägerungen fehlen und wirke sohin in keiner Weise an den gewöhnlichen Geschäften der KG mit. Die BF sei der Ansicht, dass somit keine Versicherungspflicht gemäß dem GSVG vorliege.

7. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 05.06.2012 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der BF vom 11.05.2012 zum Vorlagebericht der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme übermittelt und der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von vier Wochen eine Gegenäußerung zu erstatten.

8. Am 27.07.2012 langte ein mit 23.07.2012 datiertes Schreiben der belangten Behörde beim Landeshauptmann von Steiermark ein, wonach diese nach Durchsicht der Stellungnahme der BF vom 11.05.2012 an ihrer Rechtsansicht festhalte.

9. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 17.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10. Der BF wurde vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 01.03.2017 mitgeteilt, dass mit Übergang der Zuständigkeit infolge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle ihr Rechtsmittel nunmehr als Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht anhängig ist und zugleich aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen sich schriftlich zu äußern bzw. die Beschwerde zu ergänzen. Im Falle eines Verzichts auf eine Stellungnahme werde eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage ergehen.

Eine Stellungnahme der BF langte bis dato beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2017 erging an die BF der Auftrag zur Vorlage konkret genannter Unterlagen und Beweismittel binnen einer Frist von vier Wochen und wurde der BF in diesem Zusammenhang zur Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör zugleich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

12. Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 10.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2017 einlangend, wurde zunächst auf das bisherige Vorbringen der BF in den Stellungnahmen vom 28.03.2012 sowie vom 11.05.2012 verwiesen und ergänzend angeführt, dass die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb im verfahrensgegenständlichen Jahr 2010 und auch in den Folgejahren nicht ihre Haupteinnahmequelle darstellen würden. Die berufliche Tätigkeit der BF liege ausschließlich im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, was jedoch aufgrund der steuerlichen Pauschalierungsmöglichkeiten nicht aus dem Einkommenssteuerbescheid hervorgehe. Die durchschnittlichen Jahresumsätze der Jahre 2010 bis 2012 würden EUR 530.000,00 bis EUR 800.000,00 betragen. Verträge mit Kunden würden ausschließlich von den Komplementären abgeschlossen. In den Jahren 2010 bis 2012 seien durchschnittlich zwei bis drei Investitionen getätigt worden, deren Anschaffungskosten EUR 5.000,00 überschritten hätten. Dazu werde auf die beiliegenden Unterlagen verwiesen. Insbesondere die Anschaffung von Holzerntemaschinen sei in den ersten Jahren nach Gesellschaftsgründung (im Jahr 2009) notwendig gewesen. Die letzte Großinvestition dieser Art habe nach Abschluss der Investitionsphase im Jahr 2013 stattgefunden. Personalentscheidungen würden ausschließlich von den Komplementären getroffen werden. Insbesondere das nunmehrige Vorbringen zu den Jahresumsätzen, den Investitionen und den Personalentscheidungen würden die bisherige Argumentation der BF stützen, dass diese nicht an den gewöhnlichen, ordentlichen bzw. laufenden Betriebsgeschäften teilnehme. Es werde daher wie bisher beantragt, die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb als Kommanditistin der KG als reine Kapitalbeteiligung und damit als sozialversicherungsfrei zu behandeln und den festgesetzten Beitragszuschlag von EUR 116,52 gutzuschreiben.

Unter einem wurden mit der Stellungnahme die folgenden Beweismittel und Unterlagen vorgelegt:

? Einkommenssteuerbescheid der BF für das Jahr 2010 (Beilage 1);

? Umsatzsteuerbescheide der KG für die Jahre 2010, 2011 und 2012 (Beilage 2);

? Anlagenspiegel (Beilage 3) sowie Anlagenverzeichnis (Beilage 4) der Jahre 2010, 2011 und 2012;

? Dienstnehmerliste der Jahre 2010, 2011 und 2012 (Beilage 5);

? Gewinn- und Verlustrechnung der KG der Jahre 2011 und 2012, wobei die Gewinn- und Verlustrechnung 2011 auch die Ergebnisse von 2010 aufweist (Beilage 6);

? bereits aktenkundige Stellungnahme der BF vom 28.03.2012 samt damaliger Beilage an die Steiermärkische Landesregierung (Beilage 7);

? bereits aktendkundige Stellungnahme der BF vom 11.05.2012 an die Steiermärkische Landesregierung (Beilage 8);

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit notariell beglaubigtem Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft vom 11.12.2009 gründeten

1.) XXXX(im Folgenden: E.S. oder Komplementär 1) als Komplementär und reiner Arbeitsgesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 37,5 %;

2.) XXXX (im Folgenden: G.T. oder Komplementär 2) als Komplementär und reiner Arbeitsgesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 37,5 %;2.) römisch 40 (im Folgenden: G.T. oder Komplementär 2) als Komplementär und reiner Arbeitsgesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 37,5 %;

3.) XXXX (die BF) als Kommanditistin mit einer Bareinlage von EUR 5.000,-- und einem Gesellschaftsanteil von 12,5 %;3.) römisch 40 (die BF) als Kommanditistin mit einer Bareinlage von EUR 5.000,-- und einem Gesellschaftsanteil von 12,5 %;

4.) XXXX (im Folgenden: B.T. oder Kommanditistin 2) als Kommanditistin mit einer Bareinlage von EUR 5.000,-- und einem Gesellschaftsanteil von 12,5 %; und4.) römisch 40 (im Folgenden: B.T. oder Kommanditistin 2) als Kommanditistin mit einer Bareinlage von EUR 5.000,-- und einem Gesellschaftsanteil von 12,5 %; und

5.) Verein "XXXX" (im Folgenden: Verein oder Kommanditistin 3) als Kommanditistin mit einer Bareinlage von EUR 1.000,-- und einem Gesellschaftsanteil von 0,00 %

die zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene "XXXX KG" (KG) als Kommanditgesellschaft mit dem im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweig "Dienstleistungen und Vermietung von Maschinen".die zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 eingetragene "XXXX KG" (KG) als Kommanditgesellschaft mit dem im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweig "Dienstleistungen und Vermietung von Maschinen".

Beide Komplementäre vertreten die Gesellschaft selbstständig seit 29.12.2009. Die BF sowie die Kommanditistin 2 sind jeweils mit einer Haftsumme von EUR 5.000,-- in das Firmenbuch eingetragen. Der Verein hingegen ist mit einer Haftsumme von EUR 1.000,-- in das Firmenbuch eingetragen.

Aus § 3 des Gesellschaftsvertrages "Einlagen, Ergebnisbeteiligung und Erstellung des Jahresabschlusses" geht auszugsweise hervor:Aus Paragraph 3, des Gesellschaftsvertrages "Einlagen, Ergebnisbeteiligung und Erstellung des Jahresabschlusses" geht auszugsweise hervor:

"[...]

Die beschränkt haftenden Gesellschafter (Kommanditisten) M.S. und B.T. erbringen je eine Kapitaleinlage von EUR 5.000,00, welche in das Vermögen der KG übergeht. [...] Die Hafteinlage beträgt je Gesellschafter EUR 1.000,00. Die Kapitaleinlage ist dem starren Kapitalkonto gutzuschreiben. Die Gesellschafter können keine Entnahmen zu Lasten der starren Kapitalkonten vornehmen.

Der beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditist) XXXX [Anm.:Der beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditist) römisch 40 [Anm.:

Verein] erbringt eine Kapital- und Hafteinlage von EUR 1.000,00, welche in das Vermögen der KG übergeht. [...] Die Hafteinlage ist dem starren Kapitalkonto gutzuschreiben. Die Gesellschafter können keine Entnahmen zu Lasten dieser starren Kapitalkonten vornehmen.

Bei den Kommanditisten ist die Haftung auf den Betrag der voll erbrachten Hafteinlage beschränkt.

[...]

Alle Gesellschafter sind im dargelegten Verhältnis nicht nur am laufenden Gewinn, sondern auch am Werte des Geschäftsvermögens, einschließlich stiller Reserven, Firmenwert und nicht realisierter Wertsteigerungen des Betriebsvermögens beteiligt. Am Gewinn der Gesellschaft nehmen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungen teil. Ein Verlust ist nach Höhe der Beteiligungsverhältnisse aufzuteilen. Der Kommanditist nimmt an den Verlusten jedoch nur bis zum Betrag seiner Hafteinlage teil.

Davon abweichend nimmt der KommanditistXXXX [Anm.: Verein] an Verlusten nicht teil und erhält einen jährlichen Gewinnvortrag in Abhängigkeit vom Nettojahresumsatz wie folgt:

Bei einem Jahresumsatz bis € 110.000 fix € 2.200,--

Liegt der Jahresumsatz über € 110.000,-- dann gilt folgende Regel:

2 % Gewinnanteil für die ersten € 300.000 Jahresumsatz,

1 % Gewinnanteil für die nächsten € 200.000 Jahresumsatz,

0,50 % Gewinnanteil für den Teil des Jahresumsatzes, der über €

500.000 liegt.

Somit beträgt der errechnete Gewinnvorweg bei einem Jahresumsatz von € 700.000 wie folgt:

2 % von 300.000 = 6.000,--

1 % von 200.000 = 2.000,--

0,50 % von 200.000 = 1.000,--

Gewinnanteil 9.000,--

Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird seinem variablen Kapitalkonto zugeschrieben, der auf ihn entfallende Verlust wird davon abgeschrieben.

Abweichende Ergebnisverteilungen bedürfen der vorherigen schriftlichen einstimmigen Beschlussfassung.

[...]"

Der mit "Unternehmensgegenstand" betitelte § 5 Gesellschaftsvertrag lautet:Der mit "Unternehmensgegenstand" betitelte Paragraph 5, Gesellschaftsvertrag lautet:

"Gegenstand des Unternehmens ist:

1. Holzschlägerung und -bringung

2. Handel mit Waren aller Art

3. der Erwerb, Besitz und die Verwaltung von beweglichen und unbeweglichen Sachen insbesondere die Vermietung von Maschinen und Spezialmaschinen sowie die Durchführung von Arbeiten mit diesen Geräten und Maschinen;

4. Die Beteiligung an anderen Unternehmen (Gesellschaften) gleicher oder ähnlicher Art sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen (Gesellschaften);

5. die Gesellschaft ist weiters zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks förderlich erscheinen, wie insbesondere Erwerb und Pachtung von sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften, sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften;"

Der mit "Geschäftsführung, Wettbewerbsverhalten, Zustimmungspflichtige Geschäfte" betitelte § 7 Gesellschaftsvertrag lautet:Der mit "Geschäftsführung, Wettbewerbsverhalten, Zustimmungspflichtige Geschäfte" betitelte Paragraph 7, Gesellschaftsvertrag lautet:

"Die persönlich haftenden Gesellschaften sind zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Sie vertreten die Gesellschaft alleine und einzeln. Im Innenverhältnis müssen bei Investitionen über EUR 5.000,-- die Gesellschafter mit einfacher Stimmenmehrheit ihre Zustimmung erteilen.

Die Gesellschafter halten ausdrücklich fest, dass der Kommanditist "XXXX" [Anm.: Verein] der Gesellschaft vorrangig Aufträge zukommen lässt. Diese sind an erster Stelle, unabhängig von eigen akquirierten Aufträgen, von der Gesellschaft zu erledigen. Die Abrechnung erfolgt zwingend über den Maschinenring.

Der Kommanditist XXXX [Anm.: Verein] ist berechtigt, die Bücher zu führen, wobei dieser besondere Maßnahmen treffen muss, damit außer der buchführenden Kraft keine weiteren Personen Einsicht in die Bücher nehmen können. Weiters hat der Kommanditist XXXX [Anm.:Der Kommanditist römisch 40 [Anm.: Verein] ist berechtigt, die Bücher zu führen, wobei dieser besondere Maßnahmen treffen muss, damit außer der buchführenden Kraft keine weiteren Personen Einsicht in die Bücher nehmen können. Weiters hat der Kommanditist römisch 40 [Anm.:

Verein] Sorge zu tragen, dass die Belege der Gesellschaft in einem versperrbaren Kasten aufbewahrt werden und der Zugang ausschließlich der buchführenden Kraft möglich ist.

Die Verminderung von eingeräumten Rechten der Kommanditisten, die nach dem derzeitigen Gesellschaftsvertrag vereinbart sind, können nur mit Zustimmung der Kommanditisten wirksam getroffen werden.

[...]

Die Komplementäre sind verpflichtet, bei sämtlichen Maßnahmen, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, die Zustimmung der übrigen Gesellschafter einstimmig einzuholen. Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens gem. § 116 UGB hinausgehen, sind:Die Komplementäre sind verpflichtet, bei sämtlichen Maßnahmen, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, die Zustimmung der übrigen Gesellschafter einstimmig einzuholen. Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens gem. Paragraph 116, UGB hinausgehen, sind:

a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich des Unternehmensgegenstandes;

b) die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon an Nichtgesellschafter, davon ausgenommen ist die Übertragung (Verkauf, Schenkung oder Vererbung) an Ehegatten, Kinder oder Stiefkinder;"

1.2. Der Umlaufbeschluss der Gesellschafter der KG vom 10.02.2012 lautet:

"[...] Hiermit führen die Gesellschafter die beabsichtigte und auch gelebte interne Willensbildung bei speziellen Investitionsentscheidungen (geregelt in § 7 des Gesellschaftsvertrages vom 11.12.2009) aus und beschreiben diese zum Verständnis aller Beteiligten näher:"[...] Hiermit führen die Gesellschafter die beabsichtigte und auch gelebte interne Willensbildung bei speziellen Investitionsentscheidungen (geregelt in Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages vom 11.12.2009) aus und beschreiben diese zum Verständnis aller Beteiligten näher:

Im Innenverhältnis müssen bei Investitionen über EUR 5.000,-- mindestens 50 % der Gesellschafter (im Gesellschaftsvertrag als einfache Stimmenmehrheit formuliert) zustimmen. Die Stimmen der Gesellschafter richten sich nach ihrem Geschäftsanteil (die Gewinnverteilung erfolgt ebenfalls gemäß dem Geschäftsanteil - siehe § 3 des Gesellschaftsvertrages). Somit ist eine Investition bei Übereinkunft zwischen den beiden Komplementären (je 37,5 %) durchführbar. Die dargelegte Stimmenmehrheit war bei Unternehmensgründung beabsichtigt und wird seit Beginn an auch wirklich so gelebt.Im Innenverhältnis müssen bei Investitionen über EUR 5.000,-- mindestens 50 % der Gesellschafter (im Gesellschaftsvertrag als einfache Stimmenmehrheit formuliert) zustimmen. Die Stimmen der Gesellschafter richten sich nach ihrem Geschäftsanteil (die Gewinnverteilung erfolgt ebenfalls gemäß dem Geschäftsanteil - siehe Paragraph 3, des Gesellschaftsvertrages). Somit ist eine Investition bei Übereinkunft zwischen den beiden Komplementären (je 37,5 %) durchführbar. Die dargelegte Stimmenmehrheit war bei Unternehmensgründung beabsichtigt und wird seit Beginn an auch wirklich so gelebt.

[...]"

1.3. Die Umsatzsteuerbescheide der KG zur Steuernummer XXXX weisen die nachfolgenden Umsätze (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch) bzw. eine Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auf:1.3. Die Umsatzsteuerbescheide der KG zur Steuernummer römisch 40 weisen die nachfolgenden Umsätze (Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch) bzw. eine Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auf:

? Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 22.12.2011 EUR 528.865,01

? Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 22.11.2012 EUR 792.976,15

? Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 03.02.2014 EUR 558.656,93

1.4. In den Geschäftsjahren 2010 bis 2012 hat sich das Anlagevermögen der KG wie folgt entwickelt:

Im Jahr 2010 wurden Maschinen von einem Gesamtwert von EUR 73.103,58 sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung in einem Gesamtwert von EUR 29.463,66, insgesamt daher EUR 102.567,24 angeschafft.

Aus dem Anlagenverzeichnis für das Jahr 2010 geht konkret nachfolgendes Anlagevermögen hervor:

Art

Anlagevermögen

Anschaffungs-/Inbetriebnahme-Datum

Anschaffungs-wert in EUR

Maschinen und andere Anlagen

Hoftankanlage Truck Master TM900

15.02.2010

1.583,33

 

Tandempumpe HR42F

13.08.2010

1.520,25

 

Impex Königstiger HR 41 ohne Aggregat BJ04

26.08.2010

70.000,00

Büromaschinen, EDV-Anlagen

HP Compaq PC inkl. Zubehör

18.06.2010

692,00

Fuhrpark

2 Stk. Pongratz PKW-Anhänger inkl. Anmeldekosten

19.01.2010

3.421,53

 

Komplett Hydraulik-Presse mit Backen

03.05.2010

2.429,15

 

3 Stk. Pongratz PKW-Anhänger inkl. Anmeldekosten

08.11.2010

5.859,38

 

VW Caddy Kastenwagen

08.11.2010/ 20.11.2010

17.061,60

 

Gesamtsumme

 

102.567,24

Im Jahr 2011 wurden

Maschinen von einem Gesamtwert von EUR 257.092,25 sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung in einem Gesamtwert von EUR 15.671,00, insgesamt daher EUR 272.763,25 angeschafft.

Aus dem Anlagenverzeichnis für das Jahr 2011 geht konkret nachfolgendes Anlagevermögen hervor:

Art

Anlagevermögen

Anschaffungs-/Inbetriebnahme-Datum

Anschaffungs-wert in EUR

Maschinen und andere Anlagen

Aggregat BJ 2004 lt. BP 2010

01.01.2011

4.050,00

 

John Deere Forwarder 1010E neu

11.04.2011

253.042,25

Fuhrpark

VW Caddy Kastenwagen

25.10.2011

15.671,00

 

Gesamtsumme

 

272.763,25

Im Jahr 2012 wurden

Maschinen von einem Gesamtwert von EUR 290.228,13 angeschafft.

Aus dem Anlagenverzeichnis für das Jahr 2012 geht konkret nachfolgendes Anlagevermögen hervor:

Art

Anlagevermögen

Anschaffungs-/Inbetriebnahme-Datum

Anschaffungs-wert in EUR

Maschinen und andere Anlagen

Makita Schlagbohrschrauber

04.04.2012

695,45

 

Raupenharvester 19T neu

11.04.2012

250.000,00

 

Drehkopf und Pendel

03.05.2012

2.850,00

 

Messanlage Motomit IT6,5 mit Software

14.05.2012

10.875,00

 

Husqvarna Motorsäge 346xP45 cm

13.07.2012

567,50

 

Generalüberholung

30.09.2012

25.240,18

 

Gesamtsumme

 

290.228,13

Insgesamt wurde daher in den ersten drei Geschäftsjahren der KG von 2010 bis 2012 Anlagevermögen in einem Gesamtwert von EUR 665.558,62 angeschafft.

1.5. Zusätzlich zu den beiden Komplementären als Arbeitsgesellschafter wurde die nachfolgende Anzahl an Dienstnehmern von der KG beschäftigt:

? 2010: 3 Dienstnehmer

? 2011: 3 Dienstnehmer

? 2012: 5 Dienstnehmer

1.6. Aus der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung der KG für die Jahre 2010, 2011 und 2012 gehen hervor:

 

2010

2011

2012

Umsatzerlöse in EUR

535.530,87

784.306,70

552.660,52

Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen in EUR

158.447,23

239.849,35

201.490,35

Personalaufwand brutto in EUR

72.678,80

84.240,22

105.323,45

Abschreibungen in EUR

11.053,25

47.889,72

81.654,47

Sonstige betriebliche Aufwendungen in EUR

241.719,70

257.640,65

173.192,00

Ergebnis gew. Geschäftstätigkeit /Jahresüberschuss/Bilanzgewinn in EUR

54.314,85

149.501,52

65.909,38

1.7. Die BF weist beginnend mit 09.07.1984 bis 11.01.2001 durchgehend Versicherungszeiten nach dem ASVG bzw. den Bezug von Leistungen aus der Sozialversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung auf.

Im Zeitraum 01.01.2000 bis 28.02.2003 war die BF in ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrem Ehegatten, welcher als selbstständiger Land- und Forstwirt bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sozialversichert ist, mitversichert. Ab 01.03.2003 bis zum Entscheidungszeitpunkt unterliegt die BF als Betriebsführerin und selbstständige Land- und Forstwirtin der Versicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Bauern.

Aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid der BF vom 05.09.2011 für das Veranlagungsjahr 2010 gehen Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb in der Höhe von

EUR 5.239,87 hervor. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehen daraus keine hervor (EUR 0,00).

1.8. Der belangten Behörde wurden seitens des Finanzamtes XXXX die Daten des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides der BF für das Jahr 2010 vom 05.09.2011 übermittelt. Der BF wurde daraufhin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.11.2011 mitgeteilt, dass sie aufgrund der übermittelten Daten des Einkommenssteuerbescheides 2010 im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 wegen ihrer Stellung als zur Geschäftsführung befugte Kommanditistin in der KG und des Überschreitens der maßgeblichen Versicherungsgrenzen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert ist.1.8. Der belangten Behörde wurden seitens des Finanzamtes römisch 40 die Daten des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides der BF für das Jahr 2010 vom 05.09.2011 übermittelt. Der BF wurde daraufhin von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.11.2011 mitgeteilt, dass sie aufgrund der übermittelten Daten des Einkommenssteuerbescheides 2010 im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 wegen ihrer Stellung als zur Geschäftsführung befugte Kommanditistin in der KG und des Überschreitens der maßgeblichen Versicherungsgrenzen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert ist.

Die Höhe der Einkünfte der BF im Jahr 2010 sowie die Zuordnung zu den Einkunftsarten durch das Finanzamt und der Versicherungszeitraum sind seitens der BF unbestritten. Unstrittig sind weiters die im Rahmen des angefochtenen Bescheides ermittelten Beitragsgrundlagen, monatlichen Beiträge sowie der verhängte Beitragszuschlag aufgrund der verspäteten Versicherungserklärung.

Strittig ist lediglich, ob die BF überhaupt zwischen 01.01.2010 und 31.12.2010 aufgrund ihrer Kommanditbeteiligung an der KG der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.Strittig ist lediglich, ob die BF überhaupt zwischen 01.01.2010 und 31.12.2010 aufgrund ihrer Kommanditbeteiligung an der KG der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das BVwG nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Firmenbuch und erstellte einen Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hinsichtlich der BF.

Der Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2009, der Umlaufbeschluss vom 10.02.2012, der Einkommenssteuerbescheid der BF 2010 sowie sämtliche Korrespondenz zwischen der BF bzw. ihrem steuerlichen Vertreter und der belangten Behörde, darunter zwei Versicherungserklärungen, sind aktenkundig.

Die BF legte weiters die Umsatzsteuerbescheide, die Anlagenspiegel, die Anlagenzugänge (Investitionen) und eine Dienstnehmerliste der KG jeweils für die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der KG per 31.12.2011 mit Vorjahr

(dh 2010) und per 31.12.2012 mit Vorjahr vor und liegen diese im Gerichtsakt ein.

Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unbestritten. Strittig ist lediglich die Frage, ob die BF mit ihrer Beteiligung als Kommanditistin an der KG gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Jahr 2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag. Da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unbestritten. Strittig ist lediglich die Frage, ob die BF mit ihrer Beteiligung als Kommanditistin an der KG gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Jahr 2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag. Da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch, als "Berufung" betitelt) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2012 wurde an den Landeshauptmann von Steiermark weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die BF bestreitet, in dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlegen zu sein, da es sich bei ihrer Beteiligung an der KG als Kommanditistin lediglich um eine kapitalistische Beteiligung handle, die von der Pflichtversicherung nach GSVG ausgenommen sei.3.2. Die BF bestreitet, in dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlegen zu sein, da es sich bei ihrer Beteiligung an der KG als Kommanditistin lediglich um eine kapitalistische Beteiligung handle, die von der Pflichtversicherung nach GSVG ausgenommen sei.

Strittig ist daher, welche konkrete Form der Kommanditbeteiligung bei der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag und ob seitens der BF nun für den strittigen Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 eine Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG vorliegt.

Unbestritten blieben die jeweilige Höhe und Berechnung der in den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides, auf Basis der Daten des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2010 ausgewiesenen Einkünfte, berechneten Beitragsgrundlagen, monatlichen Beiträge, Beiträge zur betrieblichen Selbstständigenvorsorge und des Beitragszuschlages.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträge im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage des Bestehens der Versicherungspflicht in den angeführten Zeiträumen beschränkt ist. Eine Überprüfung der Beitragsgrundlagen bzw. der Berechnung der monatlichen Beiträge iSd. §§ 25, 27, 27a, 27d, 35 GSVG und § 52 BSMVG hat daher nicht stattzufinden.Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde und den Anträge im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage des Bestehens der Versicherungspflicht in den angeführten Zeiträumen beschränkt ist. Eine Überprüfung der Beitragsgrundlagen bzw. der Berechnung der monatlichen Beiträge iSd. Paragraphen 25, 27, 27 a, 27 d, 35, GSVG und Paragraph 52, BSMVG hat daher nicht stattzufinden.

3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.3.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b GSVG beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung), von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit das Zwölffache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im Jahr 2010 EUR 4.395,96) nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, GSVG beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung), von der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit das Zwölffache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im Jahr 2010 EUR 4.395,96) nicht übersteigt.

§ 6 Abs. 4 GSVG lautet:Paragraph 6, Absatz 4, GSVG lautet:

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung(4) Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;

2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung;

3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 4 Z 4.3. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Anzeige der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in Paragraph 102 a, Absatz eins, erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 4,

§ 7 Abs. 4 GSVG lautet:Paragraph 7, Absatz 4, GSVG lautet:

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,(4) Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,

1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;

3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden;3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) nicht übersteigen werden;

4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.

Die Kriterien der Versicherungspflicht "neuer Selbstständiger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sichDie Kriterien der Versicherungspflicht "neuer Selbstständiger" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sich

(1) um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines "neuen Selbstständigen" für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG n nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbstständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa § 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, mwN).(1) um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines "neuen Selbstständigen" für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG n nicht genannten Einkunftsarten nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbstständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 22, EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist vergleiche VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, mwN).

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 23. GSVG-Novelle (1235 BlgNR 20. GP, S. 20) geht zu dem mit dieser Novelle eingeführten § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in Bezug auf die Einbeziehung von Kommanditisten in die Sozialversicherung Folgendes hervor:Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 23. GSVG-Novelle (1235 BlgNR 20. GP, S. 20) geht zu dem mit dieser Novelle eingeführten Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Bezug auf die Einbeziehung von Kommanditisten in die Sozialversicherung Folgendes hervor:

"Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der bisherigen Fassung unterliegt die Tätigkeit eines Kommanditisten generell nicht der Sozialversicherungspflicht. Diese Ausnahme geht aber zu weit, weil sie zu Unrecht von der Prämisse ausgeht, dass der Kommanditist immer nur sein Kapitalvermögen in die Gesellschaft einbringt. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, wonach der Kommanditist Dienstleistungen für die Gesellschaft erbringt und/oder die Unternehmerfunktion ganz oder teilweise ausübt, ist aber ohne weiteres zulässig. Es besteht die Möglichkeit, dass in der Praxis versucht werden könnte, durch Gründung von derartigen ‚atypischen' Kommanditgesellschaften (KG) und Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG) die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Dies widerspricht aber dem Konzept der fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung. Es ist zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nur Kommanditisteneinkünfte auch dann sozialversicherungsfrei sind, wenn der Kommanditist in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig wird wie ein sonstiger Gesellschafter."Nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der bisherigen Fassung unterliegt die Tätigkeit eines Kommanditisten generell nicht der Sozialversicherungspflicht. Diese Ausnahme geht aber zu weit, weil sie zu Unrecht von der Prämisse ausgeht, dass der Kommanditist immer nur sein Kapitalvermögen in die Gesellschaft einbringt. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, wonach der Kommanditist Dienstleistungen für die Gesellschaft erbringt und/oder die Unternehmerfunktion ganz oder teilweise ausübt, ist aber ohne weiteres zulässig. Es besteht die Möglichkeit, dass in der Praxis versucht werden könnte, durch Gründung von derartigen ‚atypischen' Kommanditgesellschaften (KG) und Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG) die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Dies widerspricht aber dem Konzept der fairen Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung. Es ist zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, warum nur Kommanditisteneinkünfte auch dann sozialversicherungsfrei sind, wenn der Kommanditist in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig wird wie ein sonstiger Gesellschafter.

Die Streichung von § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG bedeutet aber nicht, dass Kommanditisten in jedem Fall der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Vielmehr hat eine genaue Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Insbesondere ist nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu prüfen, ob der Kommanditist eine ‚selbstständig erwerbstätige Person' ist oder ob er auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielt.Die Streichung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG bedeutet aber nicht, dass Kommanditisten in jedem Fall der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Vielmehr hat eine genaue Prüfung im Einzelfall zu erfolgen. Insbesondere ist nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu prüfen, ob der Kommanditist eine ‚selbstständig erwerbstätige Person' ist oder ob er auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Z1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielt.

[...]

Etwas anderes ist die Situation bei den Kommanditisten einer KG oder KEG, deren persönliche Haftung nach

§ 161 HGB auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag beschränkt ist. Sie sind nur bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen in die Geschäftsführung eingebunden und von der Vertretung der Gesellschaft nach außen sogar zwingend ausgeschlossen. Bei den Kommanditisten stehen daher in der Regel die vermögenmäßige Beteiligung und die Kapitalverzinsung im Vordergrund. Ihre Mitspracherechte gehen im Wesentlichen nicht über die der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften hinaus. Für das Regelmodell der KG (KEG) soll eine Sozialversicherungspflicht nicht bestehen, weil auch nicht mehr von einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann [...]. Bringt ein Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (zB Geschäftsführungsbefugnisse oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausgeht (zB Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (bei Dienstleistungen gegebenenfalls nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG) die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht."Paragraph 161, HGB auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag beschränkt ist. Sie sind nur bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen in die Geschäftsführung eingebunden und von der Vertretung der Gesellschaft nach außen sogar zwingend ausgeschlossen. Bei den Kommanditisten stehen daher in der Regel die vermögenmäßige Beteiligung und die Kapitalverzinsung im Vordergrund. Ihre Mitspracherechte gehen im Wesentlichen nicht über die der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften hinaus. Für das Regelmodell der KG (KEG) soll eine Sozialversicherungspflicht nicht bestehen, weil auch nicht mehr von einer Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann [...]. Bringt ein Kommanditist jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (zB Geschäftsführungsbefugnisse oder (und) trägt er ein Unternehmerrisiko, das über seine Haftungseinlage hinausgeht (zB Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (bei Dienstleistungen gegebenenfalls nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in seinem Erkenntnis vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0123, zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe der "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in seinem Erkenntnis vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0123, zur Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe der "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist.

3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die BF von der belangten Behörde für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogen, da nach Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der BF eine atypische Kommanditbeteiligung an der KG vorliege, ihr aus dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere aus § 7 des Vertrages, ein unternehmerisches Mitspracherecht an der gewöhnlichen Geschäftsführung des Betriebes zukomme und die BF daher nicht nur kapitalistisch an der KG beteiligt sei, sodass sie damit der Pflichtversicherung nach GSVG unterliege.3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die BF von der belangten Behörde für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einbezogen, da nach Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der BF eine atypische Kommanditbeteiligung an der KG vorliege, ihr aus dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere aus Paragraph 7, des Vertrages, ein unternehmerisches Mitspracherecht an der gewöhnlichen Geschäftsführung des Betriebes zukomme und die BF daher nicht nur kapitalistisch an der KG beteiligt sei, sodass sie damit der Pflichtversicherung nach GSVG unterliege.

Die BF wandte dagegen zusammengefasst ein, dass § 7 des Gesellschaftsvertrages der BF in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin kein Mitspracherecht in der Unternehmensführung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes einräume. Bei der Beurteilung, ob ein Geschäft zum gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Betrieb eines Unternehmens gehöre, müsse immer auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden. Relevante Verfügungen über Gesellschaftsgewinne würden immer außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen darstellen. Investitionen seien in der KG nicht regelmäßig und mit einem entsprechenden Risiko angefallen, sodass diese jedenfalls als außergewöhnliche Geschäftstätigkeiten anzusehen und den Kommanditisten daher ein diesbezügliches Mitspracherecht einzuräumen gewesen sei. Dieses Stimmrecht werde im Verhältnis der Gesellschaftsanteile und nur für Investitionen ab einem Investitionsbetrag von EUR 5.000,00 und daher selten ausgeübt. Investitionsentscheidungen würden tatsächlich und im Innenverhältnis ausschließlich durch die Komplementäre getroffen werden und sei dies auch tatsächlich bisher immer so gelebt worden. Der BF würden weiters die facheinschlägigen Kenntnisse der Branche fehlen und würde daher in keiner Weise an den gewöhnlichen Geschäften mitwirken noch sei sie Ansprechpartner für Kunden, Lieferanten oder Dienstnehmer der KG. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden auch nicht die Haupteinkunftsquelle der BF darstellen, sondern ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. In den Jahren 2010 bis 2012 wären durchschnittliche lediglich zwei bis drei Investitionen getätigt worden, die die Grenze von EUR 5.000,00 überschritten hätten und seien Personalentscheidungen immer von den Komplementären getroffen worden. Die Einkünfte der BF aus ihrer Kommanditbeteiligung würden daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.Die BF wandte dagegen zusammengefasst ein, dass Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages der BF in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin kein Mitspracherecht in der Unternehmensführung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes einräume. Bei der Beurteilung, ob ein Geschäft zum gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Betrieb eines Unternehmens gehöre, müsse immer auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden. Relevante Verfügungen über Gesellschaftsgewinne würden immer außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen darstellen. Investitionen seien in der KG nicht regelmäßig und mit einem entsprechenden Risiko angefallen, sodass diese jedenfalls als außergewöhnliche Geschäftstätigkeiten anzusehen und den Kommanditisten daher ein diesbezügliches Mitspracherecht einzuräumen gewesen sei. Dieses Stimmrecht werde im Verhältnis der Gesellschaftsanteile und nur für Investitionen ab einem Investitionsbetrag von EUR 5.000,00 und daher selten ausgeübt. Investitionsentscheidungen würden tatsächlich und im Innenverhältnis ausschließlich durch die Komplementäre getroffen werden und sei dies auch tatsächlich bisher immer so gelebt worden. Der BF würden weiters die facheinschlägigen Kenntnisse der Branche fehlen und würde daher in keiner Weise an den gewöhnlichen Geschäften mitwirken noch sei sie Ansprechpartner für Kunden, Lieferanten oder Dienstnehmer der KG. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden auch nicht die Haupteinkunftsquelle der BF darstellen, sondern ihre land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit. In den Jahren 2010 bis 2012 wären durchschnittliche lediglich zwei bis drei Investitionen getätigt worden, die die Grenze von EUR 5.000,00 überschritten hätten und seien Personalentscheidungen immer von den Komplementären getroffen worden. Die Einkünfte der BF aus ihrer Kommanditbeteiligung würden daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

3.5. Die Beschwerde ist in mehrfacher Hinsicht nicht berechtigt:

Gemäß § 116 Abs. 1 und Abs. 2 UGB in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 120/2005 erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens einer Gesellschaft mit sich bringt (Abs. 1 leg. cit.). Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich (Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 116, Absatz eins und Absatz 2, UGB in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens einer Gesellschaft mit sich bringt (Absatz eins, leg. cit.). Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich (Absatz 2, leg. cit.).

Gemäß § 164 UGB idF. BGBl. I Nr. 120/2005 sind Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.Gemäß Paragraph 164, UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, sind Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.

Von Bedeutung ist die nach dem Gesellschaftsvertrag eingeräumte rechtliche Möglichkeit, einen Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, der über die bloße Kommanditistenstellung nach dem UGB hinausgeht. Es kommt weder darauf an, ob derartige Geschäfte tatsächlich getätigt wurden, noch ob der Kommanditist gesundheitlich in der Lage gewesen ist, an der Geschäftsführung teilzunehmen, oder ob er eine Erwerbsunfähigkeitspension bezogen hat (VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043).

Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB (zuvor HGB) zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz HGB (jetzt UGB) in Verbindung mit § 116 Abs. 1 HGB (jetzt UGB) zusteht (vgl. VwGH vom 11.09.2008,Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach Paragraph 164, UGB (zuvor HGB) zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach Paragraph 164, erster Satz zweiter Halbsatz HGB (jetzt UGB) in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz eins, HGB (jetzt UGB) zusteht vergleiche VwGH vom 11.09.2008,

Zl. 2006/08/0041).

Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235 mwN).Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb vergleiche VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235 mwN).

Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen. Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag (vgl. Krejci in Krejci, RK UGB, Rz 60 zu § 105, mwN) kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist - beim Vorliegen entsprechender Indizien - darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt (vgl. § 20 Abs. 1 GmbHG), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt (vgl. VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen. Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag vergleiche Krejci in Krejci, RK UGB, Rz 60 zu Paragraph 105,, mwN) kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist - beim Vorliegen entsprechender Indizien - darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt vergleiche VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z.B. der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen, die Abgrenzung der Arbeitsgebiete der Vertreter eines Handelsunternehmens, das mit Vertretern arbeitet, bei Bestehen von Zweigniederlassungen die Gründung oder Stilllegung von diesen, die Veräußerung von Vermögensgegenständen gewöhnlichen Wertes im Vergleich zum Restvermögen und zur sonstigen Tätigkeit (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Zl. 2013/08/0168, mwN).Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z.B. der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen, die Abgrenzung der Arbeitsgebiete der Vertreter eines Handelsunternehmens, das mit Vertretern arbeitet, bei Bestehen von Zweigniederlassungen die Gründung oder Stilllegung von diesen, die Veräußerung von Vermögensgegenständen gewöhnlichen Wertes im Vergleich zum Restvermögen und zur sonstigen Tätigkeit vergleiche VwGH vom 09.09.2015, Zl. 2013/08/0168, mwN).

Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben, d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen. Die Qualifikation einer Geschäftsführung als außergewöhnlich kann stets nur aus einer Gesamtbetrachtung erfolgen (vgl. VwGH vom 09.09.2015, Zl. 2013/08/0168, mwN).Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben, d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen. Die Qualifikation einer Geschäftsführung als außergewöhnlich kann stets nur aus einer Gesamtbetrachtung erfolgen vergleiche VwGH vom 09.09.2015, Zl. 2013/08/0168, mwN).

3.6. Im konkreten Fall sind gemäß § 5 des Gesellschaftsvertrages Holzschlägerungen und -bringungen (Z 1), Handel mit Waren aller Art (Z 2), der Erwerb, Besitz und die Verwaltung von beweglichen und unbeweglichen Sachen insbesondere die Vermietung von Maschinen und Spezialmaschinen sowie die Durchführung von Arbeiten mit diesen Geräten und Maschinen (Z 3), die Beteiligung an anderen Unternehmen (Gesellschaften) gleicher oder ähnlicher Art sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen (Gesellschaften) (Z 4) Unternehmensgegenstand und ist die KG weiters zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks förderlich erscheinen, wie insbesondere Erwerb und Pachtung von sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften, sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften (Z 5).3.6. Im konkreten Fall sind gemäß Paragraph 5, des Gesellschaftsvertrages Holzschlägerungen und -bringungen (Ziffer eins,), Handel mit Waren aller Art (Ziffer 2,), der Erwerb, Besitz und die Verwaltung von beweglichen und unbeweglichen Sachen insbesondere die Vermietung von Maschinen und Spezialmaschinen sowie die Durchführung von Arbeiten mit diesen Geräten und Maschinen (Ziffer 3,), die Beteiligung an anderen Unternehmen (Gesellschaften) gleicher oder ähnlicher Art sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen (Gesellschaften) (Ziffer 4,) Unternehmensgegenstand und ist die KG weiters zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks förderlich erscheinen, wie insbesondere Erwerb und Pachtung von sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften, sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften (Ziffer 5,).

§ 7 des Gesellschaftsvertrages sieht dabei vor, dass die persönlichen haftenden Gesellschafter zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sind und die Gesellschaft alleine und einzeln vertreten. Im Innenverhältnis müssen bei Investitionen über EUR 5.000,00 die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit ihre Zustimmung erteilen.Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages sieht dabei vor, dass die persönlichen haftenden Gesellschafter zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet sind und die Gesellschaft alleine und einzeln vertreten. Im Innenverhältnis müssen bei Investitionen über EUR 5.000,00 die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit ihre Zustimmung erteilen.

Die Komplementäre sind weiters nach § 7 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, bei sämtlichen Maßnahmen, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, die Zustimmung der übrigen Gesellschafter einstimmig einzuholen. Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens gemäß § 116 UGB hinausgehen, sind die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich des Unternehmensgegenstandes und die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon an Nichtgesellschafter, davon ausgenommen die Übertragung (Verkauf, Schenkung oder Vererbung) an Ehegatten, Kinder oder Stiefkinder.Die Komplementäre sind weiters nach Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, bei sämtlichen Maßnahmen, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, die Zustimmung der übrigen Gesellschafter einstimmig einzuholen. Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens gemäß Paragraph 116, UGB hinausgehen, sind die Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich des Unternehmensgegenstandes und die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen oder Teilen davon an Nichtgesellschafter, davon ausgenommen die Übertragung (Verkauf, Schenkung oder Vererbung) an Ehegatten, Kinder oder Stiefkinder.

Schon wegen der systematischen Formulierung des § 7 des Gesellschaftsvertrages könnte der Schluss gezogen werden, dass es sich bei Investitionen von über EUR 5.000,00 um gewöhnliche Geschäfte im ordentlichen Betrieb der KG handeln muss, denn § 7 regelt außergewöhnliche Geschäfte explizit im Vertrag mit einer Aufzählung und der Konsequenz, dass solche außergewöhnliche Maßnahmen der einstimmigen Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Hingegen ist die verpflichtende Zustimmung der Gesellschafter zu Investitionen über EUR 5.000,00 systematisch bei den ordentlichen Geschäftsführungsbefugnissen eingeordnet und sieht auch nur das Erfordernis der Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Gesellschafter vor.Schon wegen der systematischen Formulierung des Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages könnte der Schluss gezogen werden, dass es sich bei Investitionen von über EUR 5.000,00 um gewöhnliche Geschäfte im ordentlichen Betrieb der KG handeln muss, denn Paragraph 7, regelt außergewöhnliche Geschäfte explizit im Vertrag mit einer Aufzählung und der Konsequenz, dass solche außergewöhnliche Maßnahmen der einstimmigen Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen. Hingegen ist die verpflichtende Zustimmung der Gesellschafter zu Investitionen über EUR 5.000,00 systematisch bei den ordentlichen Geschäftsführungsbefugnissen eingeordnet und sieht auch nur das Erfordernis der Zustimmung einer einfachen Mehrheit der Gesellschafter vor.

Betrachtet man weiters die konkrete Bestimmung über die erforderliche Zustimmung für Investitionen über EUR 5.000,00 im Zusammenhang mit den vertraglich geregelten Unternehmensgegenständen laut § 5 des Gesellschaftsvertrages (insbesondere die Z 1 und 3), so sind erhebliche Teile des Unternehmensgegenstandes der KG, nämlich jedenfalls die Holzschlägerung/-bringung und die Vermietung von (Spezial)Maschinen sowie die Durchführung von Arbeiten mit diesen Geräten und Maschinen, im Grunde nur dann durchführbar, wenn die entsprechenden Geräte und Maschinen zuvor angeschafft werden, was jedenfalls - wie in den Feststellungen im konkreten Fall gezeigt - erhebliche Investitionen über einen Betrag von EUR 5.000,00 hinaus nötig machte. Der Argumentation der BF, dass Investitionen über EUR 5.000,00 nur zwei bis dreimal jährlich vorgekommen wären und darüber hinaus jedenfalls außergewöhnliche Geschäfte seien, kann daher nicht gefolgt werden, weil diese Investitionen in Maschinen und Geräte die Gegenstände des konkreten Unternehmens betreffen und daher durch den gewöhnlichen Betrieb verursacht sind (vgl. VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235). Ohne diese Investitionen könnte nämlich der (Haupt)Zweck des Unternehmens gar nicht ausgeübt werden.Betrachtet man weiters die konkrete Bestimmung über die erforderliche Zustimmung für Investitionen über EUR 5.000,00 im Zusammenhang mit den vertraglich geregelten Unternehmensgegenständen laut Paragraph 5, des Gesellschaftsvertrages (insbesondere die Ziffer eins und 3), so sind erhebliche Teile des Unternehmensgegenstandes der KG, nämlich jedenfalls die Holzschlägerung/-bringung und die Vermietung von (Spezial)Maschinen sowie die Durchführung von Arbeiten mit diesen Geräten und Maschinen, im Grunde nur dann durchführbar, wenn die entsprechenden Geräte und Maschinen zuvor angeschafft werden, was jedenfalls - wie in den Feststellungen im konkreten Fall gezeigt - erhebliche Investitionen über einen Betrag von EUR 5.000,00 hinaus nötig machte. Der Argumentation der BF, dass Investitionen über EUR 5.000,00 nur zwei bis dreimal jährlich vorgekommen wären und darüber hinaus jedenfalls außergewöhnliche Geschäfte seien, kann daher nicht gefolgt werden, weil diese Investitionen in Maschinen und Geräte die Gegenstände des konkreten Unternehmens betreffen und daher durch den gewöhnlichen Betrieb verursacht sind vergleiche VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235). Ohne diese Investitionen könnte nämlich der (Haupt)Zweck des Unternehmens gar nicht ausgeübt werden.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich ist, hat die KG im verfahrensgegenständlichen Jahr 2010 in Anlagevermögen in der Gesamthöhe von EUR 102.567,24 investiert, Umsatzerlöse in der Höhe von EUR 535.530,87 generiert und dabei Gesamtaufwendungen inklusive Abschreibungen von EUR 483.898,98 geltend gemacht, sodass ein Jahresüberschuss in der Höhe von EUR 54.314,85 verzeichnet werden konnte. In den folgenden Jahren 2011 und 2012 wurde die jeweilige Investitionssumme mehr als verdoppelt (EUR 272.763,25 im Jahr 2011 und EUR 290.228,13 im Jahr 2012) und erhöhten sich auch die Umsätze. Es wird nicht verkannt, dass einige der jeweils angeschafften Maschinen einen fünf- bis sechsstelligen Anschaffungswert hatten und damit die Zahl der einzelnen Investitionen im Verhältnis zum Anschaffungswert gering waren. Im Verhältnis zur vertraglich bestimmten und - laut BF und den übrigen Gesellschaftern (siehe Umlaufbeschluss) auch tatsächlich gelebten - Zustimmungsgrenze bei Investitionen von EUR 5.000,00 ist es bei diesem tatsächlichen Investitionsvolumen aber gleich, ob viele Investitionen zu niedrigen Anschaffungskosten oder ob einige wenige Investitionen zu hohen Anschaffungskosten getätigt wurden, sie bleibt unverhältnismäßig niedrig.

Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung anhand der konkreten Art und des Umfanges des Betriebes der KG sowie der Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb der KG stellen die Investitionen über EUR 5.000,00 somit auch unabhängig der vorangestellten Überlegungen gewöhnliche Geschäfte im ordentlichen Betrieb der KG dar.

3.7. Ist im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass für bestimmte Geschäfte ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit zwingend erforderlich ist, wobei einfache Mehrheit entsprechend dem Vertragswillen der Gründungsgesellschafter erst gegeben ist, wenn mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile den betreffenden Gesellschafterbeschluss unterstützen, und bleibt unbestritten, dass es sich bei den Geschäften um solche handelt, die zum gewöhnlichen Betrieb der KG gehören, dann hat der in einem 20 %-Beteiligungsverhältnis stehende Kommanditist die Möglichkeit, mittels entsprechender Gesellschafterbeschlüsse unmittelbar auf die (gewöhnliche) Geschäftsführung des Komplementärs (in einer über § 164 UGB hinausgehenden Weise) Einfluss zu nehmen. An der über die Mitwirkungsrechte eines Kommanditisten nach § 164 UGB hinausgehenden Möglichkeit zur Einflussnahme auf die gewöhnliche Geschäftsführung der KG ändert es nichts, dass eine Beschlussfassung mit der erforderlichen Mehrheit der Zustimmung des zweiten Kommanditisten (mit einem Geschäftsanteil von 40 %) bedarf, um so eine der im Gesellschaftsvertrag genannten Maßnahmen verhindern bzw. dem Komplementär der KG Anweisungen zur Geschäftsführung erteilen zu können (VwGH vom 04.09.2013,3.7. Ist im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass für bestimmte Geschäfte ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit zwingend erforderlich ist, wobei einfache Mehrheit entsprechend dem Vertragswillen der Gründungsgesellschafter erst gegeben ist, wenn mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile den betreffenden Gesellschafterbeschluss unterstützen, und bleibt unbestritten, dass es sich bei den Geschäften um solche handelt, die zum gewöhnlichen Betrieb der KG gehören, dann hat der in einem 20 %-Beteiligungsverhältnis stehende Kommanditist die Möglichkeit, mittels entsprechender Gesellschafterbeschlüsse unmittelbar auf die (gewöhnliche) Geschäftsführung des Komplementärs (in einer über Paragraph 164, UGB hinausgehenden Weise) Einfluss zu nehmen. An der über die Mitwirkungsrechte eines Kommanditisten nach Paragraph 164, UGB hinausgehenden Möglichkeit zur Einflussnahme auf die gewöhnliche Geschäftsführung der KG ändert es nichts, dass eine Beschlussfassung mit der erforderlichen Mehrheit der Zustimmung des zweiten Kommanditisten (mit einem Geschäftsanteil von 40 %) bedarf, um so eine der im Gesellschaftsvertrag genannten Maßnahmen verhindern bzw. dem Komplementär der KG Anweisungen zur Geschäftsführung erteilen zu können (VwGH vom 04.09.2013,

Zl. 2011/08/0345).

Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat. Auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob der Beschwerdeführer faktisch überhaupt von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch macht. Die rechtliche Einflussnahmemöglichkeit liegt somit schon in einem Tätigwerdenkönnen aufgrund der ihm eingeräumten Rechte (vgl. VwGH vom 28.01.2015,Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer einem Gremium angehört, das durch Ausübung der Zustimmungsrechte Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens hat. Auf die Möglichkeit des Überstimmtwerdens kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Umstand, ob der Beschwerdeführer faktisch überhaupt von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch macht. Die rechtliche Einflussnahmemöglichkeit liegt somit schon in einem Tätigwerdenkönnen aufgrund der ihm eingeräumten Rechte vergleiche VwGH vom 28.01.2015,

Zl. 2012/08/0235, mwN).

Davon ausgehend ändert - entgegen dem Beschwerdevorbringen - an der über die Mitwirkungsrechte des Kommanditisten nach § 164 UGB hinausgehenden Möglichkeit zur Einflussnahme der BF auf die Geschäftsführung der KG nichts, dass eine Beschlussfassung mit der erforderlichen Mehrheit der Zustimmung zumindest einem der Komplementäre oder gar einem der Komplementäre und der Kommanditistin 2 (zur Erreichung von über 50 %) bedarf, um eine der in § 7 des Gesellschaftsvertrages angeführten Investitionen über EUR 5.000,00 zu verhindern bzw. einem geschäftsführenden Komplementär Anweisungen zur Geschäftsführung erteilen zu können.Davon ausgehend ändert - entgegen dem Beschwerdevorbringen - an der über die Mitwirkungsrechte des Kommanditisten nach Paragraph 164, UGB hinausgehenden Möglichkeit zur Einflussnahme der BF auf die Geschäftsführung der KG nichts, dass eine Beschlussfassung mit der erforderlichen Mehrheit der Zustimmung zumindest einem der Komplementäre oder gar einem der Komplementäre und der Kommanditistin 2 (zur Erreichung von über 50 %) bedarf, um eine der in Paragraph 7, des Gesellschaftsvertrages angeführten Investitionen über EUR 5.000,00 zu verhindern bzw. einem geschäftsführenden Komplementär Anweisungen zur Geschäftsführung erteilen zu können.

3.8. Zum Vorbringen der BF, dass ein Investitionsbetrag von EUR 5.000,00 die Hafteinlage der BF um beinahe das Dreifache übersteigen würde, wird der Vollständigkeit halber ausgeführt:

Das Abstellen auf die Einkünfte der BF aus ihrer Kommanditbeteiligung des Jahres 2010 (bzw. der Höhe ihrer konkreten Hafteinlage) ist nicht dazu geeignet, die Frage zu beurteilen, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Investitionen über EUR 5.000,00 um Maßnahmen der außergewöhnlichen Geschäftsführung der KG handelt, zumal im gegebenen Zusammenhang die Betriebsgeschäfte der KG zu beurteilen sind (und nicht etwa die der Kommanditistin), weshalb die genannten Geschäfte vielmehr in Relation zu den übrigen von der KG getätigten Geschäfte zu setzen waren (vgl. VwGH vom 09.09.2015,Das Abstellen auf die Einkünfte der BF aus ihrer Kommanditbeteiligung des Jahres 2010 (bzw. der Höhe ihrer konkreten Hafteinlage) ist nicht dazu geeignet, die Frage zu beurteilen, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Investitionen über EUR 5.000,00 um Maßnahmen der außergewöhnlichen Geschäftsführung der KG handelt, zumal im gegebenen Zusammenhang die Betriebsgeschäfte der KG zu beurteilen sind (und nicht etwa die der Kommanditistin), weshalb die genannten Geschäfte vielmehr in Relation zu den übrigen von der KG getätigten Geschäfte zu setzen waren vergleiche VwGH vom 09.09.2015,

Zl. 2013/08/0168).

Darüber hinaus wird zur konkreten Höhe der Haftsumme der BF als Kommanditistin der KG angemerkt:

Gemäß § 171 Abs. 1 UGB idF. BGBl. I Nr. 58/2010 der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Auf Verlangen hat der Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten Einlage binnen angemessener Frist Auskunft zu geben.Gemäß Paragraph 171, Absatz eins, UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe der im Firmenbuch eingetragenen Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Auf Verlangen hat der Kommanditist den Gläubigern über die Höhe der geleisteten Einlage binnen angemessener Frist Auskunft zu geben.

Gemäß § 174 UGB idF. BGBl. I Nr. 120/2005 ist eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten, solange sie nicht in das Firmenbuch eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.Gemäß Paragraph 174, UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, ist eine Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten, solange sie nicht in das Firmenbuch eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

Gemäß § 15 Abs. 3 UGB idF. BGBl. I Nr. 120/2005 muss jemand, der eine unrichtige Eintragung in das Firmenbuch veranlasst oder der eine, wenn auch nicht von ihm veranlasste, wohl aber von ihm als unrichtig erkannte oder für ihn als unrichtig erkennbare Eintragung aus Verschulden nicht löschen lässt, die unrichtige Eintragung dem Dritten gegenüber im Geschäftsverkehr gegen sich gelten lassen, sofern er nicht beweist, dass der Dritte nicht im Vertrauen auf die Eintragung gehandelt hat oder deren Unrichtigkeit erkannte.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, UGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005, muss jemand, der eine unrichtige Eintragung in das Firmenbuch veranlasst oder der eine, wenn auch nicht von ihm veranlasste, wohl aber von ihm als unrichtig erkannte oder für ihn als unrichtig erkennbare Eintragung aus Verschulden nicht löschen lässt, die unrichtige Eintragung dem Dritten gegenüber im Geschäftsverkehr gegen sich gelten lassen, sofern er nicht beweist, dass der Dritte nicht im Vertrauen auf die Eintragung gehandelt hat oder deren Unrichtigkeit erkannte.

Aus § 3 des Gesellschaftsvertrages geht zwar hervor, dass die BF und die Kommanditistin 2 jeweils eine Kapitaleinlage in der Höhe von EUR 5.000,00 zu erbringen haben, sich die Hafteilage pro Kommanditistin jedoch nur auf EUR 1.000,00 beschränkt. Im Firmenbuchauszug der KG sind hinsichtlich der BF und der Kommanditistin 2 jedoch jeweils EUR 5.000,00 als Haftsumme eingetragen. Im Sinne der oben angeführten rechtlichen Bestimmungen würden die beiden Kommanditistinnen daher Dritten gegenüber jedenfalls mit EUR 5.000,00 und nicht nur mit EUR 1.000,00 haften.Aus Paragraph 3, des Gesellschaftsvertrages geht zwar hervor, dass die BF und die Kommanditistin 2 jeweils eine Kapitaleinlage in der Höhe von EUR 5.000,00 zu erbringen haben, sich die Hafteilage pro Kommanditistin jedoch nur auf EUR 1.000,00 beschränkt. Im Firmenbuchauszug der KG sind hinsichtlich der BF und der Kommanditistin 2 jedoch jeweils EUR 5.000,00 als Haftsumme eingetragen. Im Sinne der oben angeführten rechtlichen Bestimmungen würden die beiden Kommanditistinnen daher Dritten gegenüber jedenfalls mit EUR 5.000,00 und nicht nur mit EUR 1.000,00 haften.

3.9. Die Einkunftsart sowie die Höhe der Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb für das gegenständliche Jahr 2010 (01.01. bis 31.12.) stehen rechtskräftig fest und blieben darüber hinaus der Höhe nach unbestritten.

Die BF unterliegt zusätzlich der Pflichtversicherung nach dem BSVG.

Die Versicherungspflicht nach dem BSVG setzt die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr voraus, wobei es auf die Absicht und Möglichkeit einer Gewinnerzielung nicht ankommt. Aufgrund der (weiteren) Versicherungspflicht nach dem BSVG ist das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft und damit einer "sonstigen Erwerbstätigkeit" im Sinne von § 4 Abs. 1 Z 6 lit. a GSVG zu bejahen und deshalb die "niedrigere" Versicherungsgrenze heranzuziehen. Ob aus steuerlicher Sicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorgelegen sind, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht von Bedeutung (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307).Die Versicherungspflicht nach dem BSVG setzt die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr voraus, wobei es auf die Absicht und Möglichkeit einer Gewinnerzielung nicht ankommt. Aufgrund der (weiteren) Versicherungspflicht nach dem BSVG ist das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft und damit einer "sonstigen Erwerbstätigkeit" im Sinne von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, GSVG zu bejahen und deshalb die "niedrigere" Versicherungsgrenze heranzuziehen. Ob aus steuerlicher Sicht Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorgelegen sind, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht von Bedeutung (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307).

Die Höhe der Beitragsgrundlagen sowie der Beiträge wurden seitens der BF nicht bestritten. Die BF erstattete weiters kein Beschwerdevorbringen dazu, dass sie die im Jahr 2010 maßgebliche "niedrigere" Versicherungsgrenze nach dem GSVG nicht erreicht hätte.

In einer Gesamtbeurteilung begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die Einkünfte der BF aus der Kommanditbeteiligung an der KG als aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG stammend bewertete und die Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung bejaht hat.In einer Gesamtbeurteilung begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die Einkünfte der BF aus der Kommanditbeteiligung an der KG als aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG stammend bewertete und die Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung bejaht hat.

Es war daher spruchgemäß zu entschieden und die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007,

Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt.Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Geschäftsführung, Gesellschaft, Mitwirkungsrecht,
Pflichtversicherung, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2004947.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten