TE Bvwg Beschluss 2017/5/30 W251 2148480-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2017
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Entscheidungsdatum

30.05.2017

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W251 2148480-1/7E

W251 2148480-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin

1) über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. XXXX , sowie1) über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. römisch 40 , sowie

2) über den Antrag von XXXX , geboren XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, vom 16.03.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. XXXX ,2) über den Antrag von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, vom 16.03.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. römisch 40 ,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2017 wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.03.2017 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016 wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016 wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit Bescheid vom 25.11.2016 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung. In der Rechtsmittelbelehrung wies das Bundesamt darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Nachdem dieser Bescheid vom Beschwerdeführer nicht behoben und an das Bundesamt retourniert wurde, stellte das Bundesamt den Bescheid nochmals am 20.01.2017 durch Hinterlegung zu.

4. Auf schriftliche Anfrage des zuständigen Rechtsberaters vom 30.01.2017 hat das Bundesamt diesem am 03.02.2017 bekannt gegeben, dass der Bescheid am 20.01.2017 hinterlegt worden sei.

5. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), brachte am 15.02.2017, per Fax, eine Beschwerde beim Bundesamt ein.

6. Mit Verspätungsvorhalt vom 09.03.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführervertreter mit, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein.

7. Mit Schriftsatz vom 16.03.2017 wurde zum Verspätungsvorhalt Stellung genommen und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erstmals am 19.01.2017 über eine erfolgte Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes informiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Benachrichtigung über eine frühere Hinterlegung erhalten, eine solche sei entweder gar nicht hinterlassen worden oder ohne Zutun des Beschwerdeführers verloren gegangen.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit vier Mitbewohnern lebe und alle ein Postfach benutzen würden. Von der Versäumung einer Frist habe der Beschwerdeführer erst durch den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungs-gerichtes erfahren. Da den Beschwerdeführer kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist treffe, wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.05.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung über die Verspätung und Wiedereinsetzungsgründe durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (vgl. AS 4).Der Beschwerdeführer stellte am 29.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vergleiche AS 4).

Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 25.11.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (vgl. AS 49). In der Rechtsmittelbelehrung wies das Bundesamt darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann (vgl. AS 88).Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 25.11.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung vergleiche AS 49). In der Rechtsmittelbelehrung wies das Bundesamt darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann vergleiche AS 88).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2016 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde am 30.11.2016 in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt und der Bescheid wurde beim Postamt ab dem 01.12.2016 zur Abholung bereitgehalten (vgl. Rückschein bei AS 90, Protokoll vom 04.05.2017, Seite 8 f).Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.12.2016 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde am 30.11.2016 in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt und der Bescheid wurde beim Postamt ab dem 01.12.2016 zur Abholung bereitgehalten vergleiche Rückschein bei AS 90, Protokoll vom 04.05.2017, Seite 8 f).

Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis von der Hinterlegungsverständigung über die Zustellung am 01.12.2016 (vgl. Protokoll vom 04.05.2017, Seite 6 f).Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis von der Hinterlegungsverständigung über die Zustellung am 01.12.2016 vergleiche Protokoll vom 04.05.2017, Seite 6 f).

Der Bescheid wurde nach Ablauf der Hinterlegungsfrist als nicht behoben zurückgestellt und langte am 22.12.2016 beim Bundesamt ein (vgl. AS 97). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nochmals am 20.01.2017 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt (vgl. Rückschein bei AS 92, Stellungnahme und Wiedereinsetzungsantrag vom 16.03.2017, Protokoll vom 04.05.2017, Seite 6 und 9).Der Bescheid wurde nach Ablauf der Hinterlegungsfrist als nicht behoben zurückgestellt und langte am 22.12.2016 beim Bundesamt ein vergleiche AS 97). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nochmals am 20.01.2017 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt vergleiche Rückschein bei AS 92, Stellungnahme und Wiedereinsetzungsantrag vom 16.03.2017, Protokoll vom 04.05.2017, Seite 6 und 9).

Der Beschwerdeführer behob den Bescheid am 19.01.2017 beim Postamt und nahm am 20.01.2017 die Rechtsberatung beim VMÖ wahr (vgl. Stellungnahme und Wiedereinsetzungsantrag vom 16.03.2017, Protokoll vom 04.05.2017, Seite 6 und 9). Der Beschwerdeführer bevollmächtigte und beauftragte den VMÖ mit der Erhebung einer Beschwerde und der Vertretung im Beschwerdeverfahren (vgl. AS 111).Der Beschwerdeführer behob den Bescheid am 19.01.2017 beim Postamt und nahm am 20.01.2017 die Rechtsberatung beim VMÖ wahr vergleiche Stellungnahme und Wiedereinsetzungsantrag vom 16.03.2017, Protokoll vom 04.05.2017, Seite 6 und 9). Der Beschwerdeführer bevollmächtigte und beauftragte den VMÖ mit der Erhebung einer Beschwerde und der Vertretung im Beschwerdeverfahren vergleiche AS 111).

Auf schriftliche Anfrage des Beschwerdevertreters vom 30.01.2017 hat das Bundesamt diesem am 03.02.2017 bekannt gegeben, dass der Bescheid am 20.01.2017 hinterlegt wurde (vgl. AS 101 und 103).Auf schriftliche Anfrage des Beschwerdevertreters vom 30.01.2017 hat das Bundesamt diesem am 03.02.2017 bekannt gegeben, dass der Bescheid am 20.01.2017 hinterlegt wurde vergleiche AS 101 und 103).

Am Mittwoch den 15.02.2017 wurde Beschwerde gegen den Bescheid beim Bundesamt mittels Fax eingebracht (vgl. AS 105 ff). Dem Beschwerdevertreter wurde am 13.03.2017 seitens des Gerichts der Verspätungsvorhalt vom 09.03.2017 zugestellt (vgl. Verspätungsvorhalt vom 09.03.2017, Übernahmebestätigung vom 13.03.2017).Am Mittwoch den 15.02.2017 wurde Beschwerde gegen den Bescheid beim Bundesamt mittels Fax eingebracht vergleiche AS 105 ff). Dem Beschwerdevertreter wurde am 13.03.2017 seitens des Gerichts der Verspätungsvorhalt vom 09.03.2017 zugestellt vergleiche Verspätungsvorhalt vom 09.03.2017, Übernahmebestätigung vom 13.03.2017).

Der Beschwerdeführervertreter brachte eine Stellungnahme vom 16.03.2017 zur Fristversäumnis beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. Stellungnahme und Wiedereinsetzungsantrag vom 16.03.2017).Der Beschwerdeführervertreter brachte eine Stellungnahme vom 16.03.2017 zur Fristversäumnis beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vergleiche Stellungnahme und Wiedereinsetzungsantrag vom 16.03.2017).

Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit mindestens drei Personen in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer sowie seine Mitbewohner besitzen keinen Schlüssel zum Brieffach der Wohnung, einen solchen besitzt lediglich der Vermieter dieser Wohnung (vgl. Protokoll vom 04.05.2017, Seite 5).Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit mindestens drei Personen in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer sowie seine Mitbewohner besitzen keinen Schlüssel zum Brieffach der Wohnung, einen solchen besitzt lediglich der Vermieter dieser Wohnung vergleiche Protokoll vom 04.05.2017, Seite 5).

2. Beweiswürdigung:

Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt XXXX (Beschwerdeverfahren) und in den Verwaltungsakt XXXX (Wiederein-setzungsverfahren) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX (Zustellorgan) sowie durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2017.Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt römisch 40 (Beschwerdeverfahren) und in den Verwaltungsakt römisch 40 (Wiederein-setzungsverfahren) sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 (Zustellorgan) sowie durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2017.

Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln.

Die Aussage des Beschwerdeführers war nachvollziehbar und plausibel. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der zweiten Zustellung und dem Termin bei der Rechtsberatung decken sich mit den nachvollziehbaren zeugenschaftlichen Angaben des Beschwerdeführervertreters.

Entgegen dem Vorbringen vom 16.03.2017 (Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und Wiedereinsetzungsantrag) ist das Gericht der Ansicht, dass beim Zustellvorgang vom 01.12.2016 der Hinterlegungszettel in das Postfach der Wohnung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Der Zeuge XXXX , der als Briefzusteller den gegenständlichen Bescheid aufgrund des Zustellvorganges am 30.11.2016 durch Hinterlegung am 01.12.2016 zugestellt hat, hatte zwar keine konkrete Erinnerung an die gegenständliche Zustellung, er hat jedoch den Ablauf eines routinemäßigen Zustellvorganges schlüssig und nachvollziehbar geschildert, sodass es für das Gericht keinen Grund gibt anzunehmen, dass der Zusteller von dieser Routine abgewichen sein soll (Protokoll vom 04.05.2017, Seite 8; AS 90 - Rückschein). Dies auch daher, da der Rückschein ordnungsgemäß ausgefüllt wurde und das Gericht keinen Grund hat an diesen Angaben zu zweifeln (vgl. VwGH vom 16.01.1973, 1153/72). Darüber hinaus war dem Zusteller die gegenständliche Hausbriefanlage vertraut und beschrieb er diese als sehr gepflegt. Der Zusteller gab auch an, dass er dort keine Probleme mit überfüllten Briefkästen hat, da diese regelmäßig entleert werden (Protokoll vom 04.05.2017, Seite 9). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Zusteller beim Zustellvorgang am 30.11.2016 den Hinterlegungszettel in das Postfach der Wohnung des Beschwerdeführers eingelegt hat. Auch der Rückschein über den Zustellversuch am 30.11.2016 weist den Vermerk auf, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde (AS 90). Für das Gericht steht daher zweifelsfrei fest, dass der Hinterlegungszettel in das Hausbrieffach des Beschwerdeführers eingelegt wurde und der Bescheid mit 01.12.2016 zur Abholung bereitgehalten wurde. Es wurde daher festgestellt, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 01.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde.Entgegen dem Vorbringen vom 16.03.2017 (Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt und Wiedereinsetzungsantrag) ist das Gericht der Ansicht, dass beim Zustellvorgang vom 01.12.2016 der Hinterlegungszettel in das Postfach der Wohnung des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Der Zeuge römisch 40 , der als Briefzusteller den gegenständlichen Bescheid aufgrund des Zustellvorganges am 30.11.2016 durch Hinterlegung am 01.12.2016 zugestellt hat, hatte zwar keine konkrete Erinnerung an die gegenständliche Zustellung, er hat jedoch den Ablauf eines routinemäßigen Zustellvorganges schlüssig und nachvollziehbar geschildert, sodass es für das Gericht keinen Grund gibt anzunehmen, dass der Zusteller von dieser Routine abgewichen sein soll (Protokoll vom 04.05.2017, Seite 8; AS 90 - Rückschein). Dies auch daher, da der Rückschein ordnungsgemäß ausgefüllt wurde und das Gericht keinen Grund hat an diesen Angaben zu zweifeln vergleiche VwGH vom 16.01.1973, 1153/72). Darüber hinaus war dem Zusteller die gegenständliche Hausbriefanlage vertraut und beschrieb er diese als sehr gepflegt. Der Zusteller gab auch an, dass er dort keine Probleme mit überfüllten Briefkästen hat, da diese regelmäßig entleert werden (Protokoll vom 04.05.2017, Seite 9). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Zusteller beim Zustellvorgang am 30.11.2016 den Hinterlegungszettel in das Postfach der Wohnung des Beschwerdeführers eingelegt hat. Auch der Rückschein über den Zustellversuch am 30.11.2016 weist den Vermerk auf, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde (AS 90). Für das Gericht steht daher zweifelsfrei fest, dass der Hinterlegungszettel in das Hausbrieffach des Beschwerdeführers eingelegt wurde und der Bescheid mit 01.12.2016 zur Abholung bereitgehalten wurde. Es wurde daher festgestellt, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 01.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Antrag auf Wiedereinsetzung

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).

Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 115). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 21.11.2000, 97/19/0217).Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 115). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft vergleiche VwGH vom 21.11.2000, 97/19/0217).

Der Beschwerdeführervertreter hatte mit Zustellung des Verspätungsvorhalts am 13.03.2017 jedenfalls Kenntnis über die Verspätung und somit Kenntnis über den Wiedereinsetzungsgrund. Die Frist des § 33 Abs 3 VwGVG hat daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Es sind daher seitens des Gerichts ausschließlich die Wiedereinsetzungsgründe des Beschwerdeführervertreters beachtlich, die in der Stellungnahme vom 16.03.2017 enthalten sind, da sämtliches Vorbringen in der Verhandlung vom 04.05.2017, welches über das Vorbringen aus der Stellungnahme hinausgeht, als neuerlicher Antrag zu qualifizieren ist, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt ist.Der Beschwerdeführervertreter hatte mit Zustellung des Verspätungsvorhalts am 13.03.2017 jedenfalls Kenntnis über die Verspätung und somit Kenntnis über den Wiedereinsetzungsgrund. Die Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG hat daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Es sind daher seitens des Gerichts ausschließlich die Wiedereinsetzungsgründe des Beschwerdeführervertreters beachtlich, die in der Stellungnahme vom 16.03.2017 enthalten sind, da sämtliches Vorbringen in der Verhandlung vom 04.05.2017, welches über das Vorbringen aus der Stellungnahme hinausgeht, als neuerlicher Antrag zu qualifizieren ist, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt ist.

Keine Verständigung von der Hinterlegung

Da, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, für das Gericht zweifelsfrei feststeht, dass im Zuge des Zustellvorganges am 30.11.2016 ein Hinterlegungszettel in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und der Bescheid ab dem 01.12.2016 zur Abholung bereit lag, ist der Bescheid am 01.12.2016 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Behauptung, dass es keine Verständigung über die Hinterlegung gegeben habe, stellt zudem keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 33 VwGVG, sondern allenfalls einen Zustellmangel dar, der jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht vorliegt.Da, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, für das Gericht zweifelsfrei feststeht, dass im Zuge des Zustellvorganges am 30.11.2016 ein Hinterlegungszettel in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und der Bescheid ab dem 01.12.2016 zur Abholung bereit lag, ist der Bescheid am 01.12.2016 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Behauptung, dass es keine Verständigung über die Hinterlegung gegeben habe, stellt zudem keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 33, VwGVG, sondern allenfalls einen Zustellmangel dar, der jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht vorliegt.

Verlust der Verständigung von der Hinterlegung ohne Zutun des Beschwerdeführers

Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund bilden kann, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239, mit weiteren Hinweisen).Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund bilden kann, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt vergleiche VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239, mit weiteren Hinweisen).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus § 71 AVG (die sinngemäß auch auf die Bestimmung des § 33 VwGVG anzuwenden ist), dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG (nunmehr § § 33 Abs. 1 VwGVG) als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239). In Anbetracht der in § 71 Abs. 2 AVG (diese entspricht § 33 Abs. 3 VwGVG) normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen oder zu konkretisieren (vgl. VwGH vom 13.12.2009, 2009/12/0031).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus Paragraph 71, AVG (die sinngemäß auch auf die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG anzuwenden ist), dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, AVG (nunmehr Paragraph Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG) als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239). In Anbetracht der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG (diese entspricht Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG) normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen oder zu konkretisieren vergleiche VwGH vom 13.12.2009, 2009/12/0031).

Diesem Konkretisierungsgebot entsprach das innerhalb der Frist für die Antragstellung auf Wiedereinsetzung allein erstattete Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.03.2017 keinesfalls, beschränkte sich dieses doch - soweit überhaupt relevant - auf die bloße Tatsachenbehauptung, er habe keine Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige erhalten, welche er mit der bloßen Rechtsbehauptung verband, ihn treffe kein oder allenfalls nur ein minderer Grad des Versehens.

Der Beschwerdeführer hat daher innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist kein substantiiertes und sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, welche Vorkehrungen der Beschwerdeführer getroffen hat, um sicher zu stellen, dass er im maßgeblichen Zustellzeitraum rechtzeitig Kenntnis über ihn betreffende Schriftstücke und Hinterlegungsanzeigen erlangen konnte. Insbesondere fehlen im ursprünglichen Antrag jegliche Angaben darüber, durch wen und in welcher Frequenz im für die Zustellung maßgeblichen Zeitraum der Briefkasten überhaupt entleert wurde. Es fehlt daher im ursprünglichen Antrag sämtliches substantiiertes und sachverhaltsbezogenes Vorbringen, weswegen den Beschwerdeführer nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Eine entsprechende Präzisierung nahm der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist in der mündlichen Verhandlung am 04.05.2017 vor, wo er erstmals vorbrachte, dass er keinen Schlüssel für die Abgabeeinrichtung seiner Wohnung besitze. Einen solchen Schlüssel habe lediglich der Vermieter dieser Wohnung, der das Postfach täglich entleere und die Briefsendungen an die jeweiligen Mitbewohner verteile. Dies konnte nach dem Vorgenannten dem Antrag aber nicht zum Erfolg verhelfen, da dieses Vorbringen als verspätet außer Acht zu bleiben hat. Dass der Vermieter dem Beschwerdeführer bisher seine Post zuverlässig ausgefolgt habe und dem Beschwerdeführer daher keine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht getroffen habe, hat der Beschwerdeführer ebenfalls erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat somit das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG nicht fristgerecht und sachverhaltsbezogen dargetan. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 33 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat somit das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG nicht fristgerecht und sachverhaltsbezogen dargetan. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 33, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu A.II) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Nur in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist ebenfalls zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Nur in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist ebenfalls zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2016 wurde keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und es liegt kein Fall des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG vor, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung vier Wochen beträgt.Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2016 wurde keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und es liegt kein Fall des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG vor, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung vier Wochen beträgt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen aus.Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments gemäß Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen aus.

Die erste Zustellung des Bescheides erfolgte am 01.12.2016 durch Hinterlegung. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am 01.12.2016 und endete am 29.12.2016. Die neuerliche Zustellung durch Hinterlegung am 20.01.2017 löst hingegen keine weiteren Rechtswirkungen aus.

Da die Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesamt eingebracht wurde, war diese gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesamt eingebracht wurde, war diese gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).Die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).

Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem § 71 AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der IV. Teil des AVG gem. § 17 VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 33 VwGVG Anm 1).Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 71, AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem Paragraph 71, AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der römisch vier. Teil des AVG gem. Paragraph 17, VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf Paragraph 33, VwGVG Anwendung vergleiche Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1).

Schlagworte

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W251.2148480.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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