TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/31 L503 2158895-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2017
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Entscheidungsdatum

31.05.2017

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L503 2158895-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (nunmehr: XXXX ), vertreten durch Mag. Werner Obermüller, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.03.2017 zur Beitragskontonummer XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 (nunmehr: römisch 40 ), vertreten durch Mag. Werner Obermüller, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.03.2017 zur Beitragskontonummer römisch 40 zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom 28.3.2017 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "OÖGKK") aus, dass seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF") ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG in Höhe von € 3.300 an die OÖGKK zu entrichten sei. Der Strafantrag der Finanzpolizei werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheids dar. Verwiesen wurde auf folgende Rechtsgrundlagen: §§ 4, 33, 35, 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 410 Abs 1 Z 5 ASVG.1. Mit Bescheid vom 28.3.2017 sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "OÖGKK") aus, dass seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden auch kurz: "BF") ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Höhe von € 3.300 an die OÖGKK zu entrichten sei. Der Strafantrag der Finanzpolizei werde beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheids dar. Verwiesen wurde auf folgende Rechtsgrundlagen: Paragraphen 4, 33, 35, 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG.

Begründend führte die OÖGKK aus, bei einer Überprüfung durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes am 18.2.2017, um 22:45 Uhr, sei festgestellt worden, dass fünf – namentlich genannte – Dienstnehmer bei der BF beschäftigt seien, ohne dass sie bei der Kasse gemeldet worden wären. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß der BF innerhalb der letzten zwölf Monate handle.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die OÖGKK auf den Strafantrag der Finanzpolizei und die ausgefüllten Personenblätter. Der festgestellte Sachverhalt sei unstrittig und ergebe sich widerspruchsfrei aus den erwähnten Beweismitteln.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die OÖGKK zunächst die einschlägigen Rechtsgrundlagen wie insbesondere die §§ 4, 33, 35, 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 und 410 Abs 1 Z 5 ASVG dar. Sodann wurde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu Beitragszuschlägen gem. § 113 ASVG verwiesen. § 113 Abs 1 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssten: Nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitseintritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt worden. Im vorliegenden Fall handle es sich um den ersten Meldeverstoß. Es seien fünf Dienstnehmer betreten worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH könne nicht mehr von unbedeutenden Folgen im Sinne des § 113 Abs 2 ASVG ausgegangen werden, weshalb weder die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabgesetzt hätten werden können.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die OÖGKK zunächst die einschlägigen Rechtsgrundlagen wie insbesondere die Paragraphen 4, 33, 35, 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und 410 Absatz eins, Ziffer 5, ASVG dar. Sodann wurde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu Beitragszuschlägen gem. Paragraph 113, ASVG verwiesen. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssten: Nämlich, dass die Arbeit angetreten wurde und die Anmeldung vor Arbeitseintritt nicht erfolgte. Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt worden. Im vorliegenden Fall handle es sich um den ersten Meldeverstoß. Es seien fünf Dienstnehmer betreten worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH könne nicht mehr von unbedeutenden Folgen im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG ausgegangen werden, weshalb weder die Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabgesetzt hätten werden können.

2.1. Im Akt befindet sich diesbezüglich ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 24.2.2017 gegen die BF. Dieser Anzeige zufolge wurde am 18.2.2017 um 22:45 Uhr durch Organe der Finanzpolizei eine Kontrolle in der Diskothek L. an näher bezeichneter Adresse durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle seien fünf Personen bei der Arbeit betreten worden, welche zum Zeitpunkt der Kontrolle um ca. 22:45 Uhr nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Alle fünf Personen hätten auf den von ihnen persönlich ausgefüllten Personenblättern angegeben, an diesem Tag seit 22 Uhr zu arbeiten. Der Betriebsleiter, Herr A. A., habe sich damit gerechtfertigt, dass an diesem Tag eine Veranstaltung stattfinde und er daher noch keine Zeit gehabt habe, diese Personen anzumelden. Auf Grund des ermittelten Sachverhaltes sei somit erwiesen, dass die fünf Personen am 18.2.2017 ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigt worden seien. Die Finanzpolizei L. beantrage daher die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens.

Im Strafantrag tätigte die Finanzpolizei zudem nähere Angaben zu den betretenen Personen:

  • -Strichaufzählung
    Die Dienstnehmerin A. D. sei als Garderobenfrau tätig gewesen und habe ihre Tätigkeit am 18.2.2017 aufgenommen, wobei die Entlohnung aufgrund mündlicher Vereinbarung netto € 10 pro Stunde betragen habe.

  • -Strichaufzählung
    Die Dienstnehmerin S. I. sei aufgrund mündlicher Vereinbarung als Kellnerin tätig gewesen und habe zu ihrer Entlohnung keine Angaben gemacht; sie sei vom 18.2.2017, 22:00 Uhr bis 19.2.2017, 05:00 Uhr tätig gewesen.Die Dienstnehmerin S. römisch eins. sei aufgrund mündlicher Vereinbarung als Kellnerin tätig gewesen und habe zu ihrer Entlohnung keine Angaben gemacht; sie sei vom 18.2.2017, 22:00 Uhr bis 19.2.2017, 05:00 Uhr tätig gewesen.

  • -Strichaufzählung
    Die Dienstnehmerin C. K. sei als Kellnerin tätig gewesen und habe ihre Entlohnung aufgrund mündlicher Vereinbarung € 12 netto pro Stunde betragen; sie sei vom 18.2.2017, 22:00 Uhr bis 19.2.2017, 05:00 Uhr tätig gewesen.

  • -Strichaufzählung
    Der Dienstnehmer B. M. sei als Kellner tätig gewesen und habe seine Entlohnung aufgrund mündlicher Vereinbarung € 12 netto pro Stunde betragen; er sei vom 18.2.2017, 22:00 Uhr bis 19.2.2017, 05:00 Uhr tätig gewesen.

  • -Strichaufzählung
    Die Dienstnehmerin S. Z. sei als Barmitarbeiterin tätig gewesen und habe ihre Entlohnung aufgrund mündlicher Vereinbarung € 12 netto pro Stunde betragen; sie sei vom 18.2.2017, 22:00 Uhr bis 19.2.2017, 05:00 Uhr tätig gewesen.

Abschließend führte die Finanzpolizei aus, in Anbetracht der dargestellten Umstände werde eine Strafhöhe von insgesamt € 3.650 für angemessen bzw. als gebotenes Minimum erachtet.

Beigelegt sind dem Strafantrag zudem die von den betretenen Personen ausgefüllten Personenblätter, denen die im Strafantrag zusammengefassten Angaben zu entnehmen sind.

2.2. Aus dem Akt folgt zudem, dass die OÖGKK am 9.3.2017 ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an die BF gerichtet hatte.

Darin wurde die BF nochmals von der am 18.2.2017 stattgefundenen Kontrolle in der Diskothek L. in Kenntnis gesetzt, bei der fünf namentlich genannte Dienstnehmer bei der Arbeit betreten worden seien, ohne dass diese zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Alle fünf Personen hätten auf den von ihnen persönlich ausgefüllten Personenblättern angegeben, an diesem Tag seit 22 Uhr zu arbeiten. Der Betriebsleiter, Herr A. A., habe sich damit gerechtfertigt, dass an diesem Tag eine Veranstaltung stattfinde und er daher noch keine Zeit gehabt habe, die betretenen Personen anzumelden. In Anbetracht dessen gehe die Kasse bezüglich der genannten Personen von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG aus. Entgegen § 33 ASVG habe die BF als Dienstgeberin eine Meldung zur Pflichtversicherung bis heute nicht erstattet. Die BF werde daher ersucht, die genannten Personen unverzüglich mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bei der Kasse nachzumelden und die Beiträge abzurechnen. Sollte sich der angeführte Sachverhalt aus Sicht der BF anders darstellen, könne sie dazu innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder nach telefonischer Terminvereinbarung zur OÖGKK zu einer mündlichen Erörterung der Sache kommen.Darin wurde die BF nochmals von der am 18.2.2017 stattgefundenen Kontrolle in der Diskothek L. in Kenntnis gesetzt, bei der fünf namentlich genannte Dienstnehmer bei der Arbeit betreten worden seien, ohne dass diese zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Alle fünf Personen hätten auf den von ihnen persönlich ausgefüllten Personenblättern angegeben, an diesem Tag seit 22 Uhr zu arbeiten. Der Betriebsleiter, Herr A. A., habe sich damit gerechtfertigt, dass an diesem Tag eine Veranstaltung stattfinde und er daher noch keine Zeit gehabt habe, die betretenen Personen anzumelden. In Anbetracht dessen gehe die Kasse bezüglich der genannten Personen von einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus. Entgegen Paragraph 33, ASVG habe die BF als Dienstgeberin eine Meldung zur Pflichtversicherung bis heute nicht erstattet. Die BF werde daher ersucht, die genannten Personen unverzüglich mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bei der Kasse nachzumelden und die Beiträge abzurechnen. Sollte sich der angeführte Sachverhalt aus Sicht der BF anders darstellen, könne sie dazu innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder nach telefonischer Terminvereinbarung zur OÖGKK zu einer mündlichen Erörterung der Sache kommen.

Das Schreiben der OÖGKK wurde laut Zustellnachweis am 13.3.2017 hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 14.3.2017).

2.3. Weiters langte der Aktenlage zufolge am 29.3.2017 bei der OÖGKK eine Vollmachtsbekanntgabe der steuerlichen Vertretung der BF ein und wurde im Rahmen einer Stellungnahme lediglich darauf hingewiesen, dass das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs der nunmehrigen Vertretung übergeben worden sei, wobei "wegen interner Arbeitsüberlastung ein Verfassen einer Stellungnahme und –einsicht in den Akt nicht möglich" gewesen sei. Es werde um Fristverlängerung bis 20.4.2017 gebeten; "bis dorthin" sei "die Erstellung einer ausführlichen Äußerung möglich".

3. Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 10.4.2017, bei der OÖGKK eingelangt am 12.4.2017, erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 28.3.2017.

Darin wurde nach Wiederholung des Sachverhalts eingangs beantragt, das BVwG möge a) "eine mündliche Verhandlung in Senatsbesetzung im Sinne des § 24 Abs 1 VwGVG anberaumen"; b) gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGG nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass von der Vorschreibung des Beitragszuschlages zur Gänze abgesehen werde; c) in eventu gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beziehungsweise § 28 Abs. 4 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.Darin wurde nach Wiederholung des Sachverhalts eingangs beantragt, das BVwG möge a) "eine mündliche Verhandlung in Senatsbesetzung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG anberaumen"; b) gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGG nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass von der Vorschreibung des Beitragszuschlages zur Gänze abgesehen werde; c) in eventu gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beziehungsweise Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Sodann wurde zunächst eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend gemacht, da das Schreiben der OÖGKK zur Wahrung des Parteiengehörs am 13.3.2017 zugestellt worden sei, wodurch die Frist am 27.3.2017 geendet habe. An diesem Tag sei ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden, weil die Zeit für eine umfassende Stellungnahme nicht ausgereicht habe. Dessen ungeachtet sei dann, ohne über den Antrag positiv oder negativ zu entscheiden, der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen worden.

Im Übrigen rügte die BF Rechtswidrigkeit aufgrund mangelnder Sachverhaltserhebung. Es seien nämlich fünf Personenblätter vorgelegt worden, die allerdings nur auf der Vorderseite ausgefüllt seien, nicht aber auf der Rückseite. Der BF seien diese fünf Personenblätter "im Ergebnis" kommentarlos mit einer Liste von zehn weiteren Personen übermittelt worden, wobei nicht erkennbar sei, welche Beweise aufgenommen wurden und worin das Ergebnis bestehen solle. Obzwar das Lokal zum Zeitpunkt der Kontrolle noch den Namen H. getragen habe, finde sich auf den Personenblättern nicht dieser, sondern der spätere Name des Lokals, nämlich L. Sodann wurde wörtlich ausgeführt: "Die Frage ist und bleibt unbeantwortet, nämlich, welche Tätigkeit haben die angeführten Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle (objektiv geprüft) ausgeübt? Die Bediensteten A. D. VSNR xx, S. I. VSNR xx, C. K. VSNR xx, B. M. VSNR xx und S. Z. VSNR xx erwähnen ihre persönlichen Daten, aber es findet sich keine Feststellung, dass objektiv die Tätigkeit der Personen dokumentiert wird. Dazu hätte die Rückseite der Personalblätter gedient, die aber nicht ausgefüllt wurde. Es wurde ja nicht einmal die Identität der Personen geprüft, eine Niederschrift wurde nicht aufgenommen, auch nicht mit dem anwesenden Betriebsleiter im Lokal. Im Grunde genommen handelt es sich um keine Beweisaufnahme [ ]. Tatsächlich war es so, dass der Betriebsleiter sich verspätet hat, dann sofort mit der Anmeldung begonnen hat, zu den letzten 5 Personen, wobei lediglich eine einzige (!) erstmals zu arbeiten beginnen sollte, ist er nicht mehr gekommen, die Kontrolle hatte begonnen. Haben die 5 Personen die Arbeit schon angetreten gehabt, der Akt gibt dazu nichts her, die an Dürftigkeit nicht mehr zu überbietende ‚Beweisaufnahme‘ versagt."Im Übrigen rügte die BF Rechtswidrigkeit aufgrund mangelnder Sachverhaltserhebung. Es seien nämlich fünf Personenblätter vorgelegt worden, die allerdings nur auf der Vorderseite ausgefüllt seien, nicht aber auf der Rückseite. Der BF seien diese fünf Personenblätter "im Ergebnis" kommentarlos mit einer Liste von zehn weiteren Personen übermittelt worden, wobei nicht erkennbar sei, welche Beweise aufgenommen wurden und worin das Ergebnis bestehen solle. Obzwar das Lokal zum Zeitpunkt der Kontrolle noch den Namen H. getragen habe, finde sich auf den Personenblättern nicht dieser, sondern der spätere Name des Lokals, nämlich L. Sodann wurde wörtlich ausgeführt: "Die Frage ist und bleibt unbeantwortet, nämlich, welche Tätigkeit haben die angeführten Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle (objektiv geprüft) ausgeübt? Die Bediensteten A. D. VSNR xx, S. römisch eins. VSNR xx, C. K. VSNR xx, B. M. VSNR xx und S. Z. VSNR xx erwähnen ihre persönlichen Daten, aber es findet sich keine Feststellung, dass objektiv die Tätigkeit der Personen dokumentiert wird. Dazu hätte die Rückseite der Personalblätter gedient, die aber nicht ausgefüllt wurde. Es wurde ja nicht einmal die Identität der Personen geprüft, eine Niederschrift wurde nicht aufgenommen, auch nicht mit dem anwesenden Betriebsleiter im Lokal. Im Grunde genommen handelt es sich um keine Beweisaufnahme [ ]. Tatsächlich war es so, dass der Betriebsleiter sich verspätet hat, dann sofort mit der Anmeldung begonnen hat, zu den letzten 5 Personen, wobei lediglich eine einzige (!) erstmals zu arbeiten beginnen sollte, ist er nicht mehr gekommen, die Kontrolle hatte begonnen. Haben die 5 Personen die Arbeit schon angetreten gehabt, der Akt gibt dazu nichts her, die an Dürftigkeit nicht mehr zu überbietende ‚Beweisaufnahme‘ versagt."

Beantragt werde die Einsichtnahme in die fünf Personalblätter "und die Rückseiten dieser zum Beweis dafür, dass keine Arbeitstätigkeit der 5 Personen am 18.02. vor und während der Kontrolle angetreten wurde."

4. Am 23.5.2017 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme ab, in der ergänzend lediglich darauf hingewiesen wurde, dass die der BF gewährte Frist zur Stellungnahme am 27.3.2017 geendet habe. Ob die Stellungnahme seitens der Vertretung der BF rechtzeitig dem Zustelldienst übergeben wurde, lasse sich nicht mehr nachvollziehen, jedenfalls sei die Stellungnahme am 29.3.2017 bei der OÖGKK eingelangt. Nach Sichtung der Stellungnahme sei noch am 29.3.2017 der Bescheid, welcher bereits am Vortag (dem 28.3.2017) verfasst worden sei, unverändert zur Post gegeben worden. Die Stellungnahme seitens der Vertretung der BF sei daher bei der Erlassung des Bescheides sehr wohl berücksichtigt worden, sie habe jedoch in inhaltlicher Hinsicht am Bescheid nichts mehr ändern können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 18.2.2017 um 22:45 Uhr in der von der BF betriebenen Diskothek H. (nunmehr: L.) wurden A. D. als Garderobenfrau arbeitend, S. I., C. K. und B.M als Kellner(innen) arbeitend sowie S. Z. als Barmitarbeiterin arbeitend angetroffen. Eine Anmeldung der genannten Personen zur Sozialversicherung lag nicht vor.Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 18.2.2017 um 22:45 Uhr in der von der BF betriebenen Diskothek H. (nunmehr: L.) wurden A. D. als Garderobenfrau arbeitend, S. römisch eins., C. K. und B.M als Kellner(innen) arbeitend sowie S. Z. als Barmitarbeiterin arbeitend angetroffen. Eine Anmeldung der genannten Personen zur Sozialversicherung lag nicht vor.

Der anwesende Betriebsleiter, Herr A. A., hatte sich der Finanzpolizei gegenüber bei der Kontrolle damit gerechtfertigt, dass an diesem Tag eine Veranstaltung stattfinde und er deshalb noch keine Zeit gehabt habe, die beanstandeten Personen anzumelden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK.

2.2. Was die Feststellung hinsichtlich der Betretung der genannten Personen bei ihrer Tätigkeit als Garderobenfrau, als Kellner(innen) bzw. Barmitarbeiterin anlässlich einer Kontrolle am 18.2.2017 um 22:45 Uhr anbelangt, so ist zunächst anzumerken, dass deren Betretung per se seitens der BF in ihrer Beschwerde in keiner Weise bestritten wird. Vielmehr führt die BF in ihrer Beschwerde etwa selbst aus, die "Bediensteten" hätten der Finanzpolizei gegenüber ihre persönlichen Daten angegeben und habe der Betriebsleiter – welcher sich an diesem Abend verspätet habe – mit der Durchführung der Anmeldungen begonnen, wobei es zur Anmeldung dieser "letzten 5 Personen" eben nicht mehr gekommen sei, da die Kontrolle bereits begonnen hätte (so die BF in ihrer Beschwerde). Die Betretung per se im Betrieb der BF ist somit gänzlich unbestritten. Unbestritten ist zudem, dass die beanstandeten Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren.

Was konkret die Tätigkeit der beanstandeten Personen bei ihrer Betretung anbelangt, so rügt die BF diesbezüglich in ihrer Beschwerde eine mangelnde Sachverhaltsfeststellung und stellt in ihrer Beschwerde folgende rhetorische Frage: "Die Frage ist und bleibt unbeantwortet, nämlich, welche Tätigkeit haben die angeführten Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle (objektiv geprüft) ausgeübt?". Weiters rügt die BF diesbezüglich, auch aus den ausgefüllten Personenblättern gehe zu dieser Frage nichts hervor.

Dies ist jedoch unzutreffend: In jedem der fünf Personenblätter wurden von den betretenen Personen jeweils ihrer Tätigkeit angeführt: Frau A. D. gab "Garderobe" an, die Frauen S. I., C. K. und Herr B.M gaben "Kellner(in)" an und Frau S. Z. "Barmitarbeiterin", wobei sämtliche Personen angaben, sie würden diese Tätigkeiten seit 22:00 Uhr ausführen, wobei man sich vor Augen halten muss, dass die Kontrolle um 22:45 Uhr begonnen hatte (bzw. wurden die beanstandeten Personen dann laut den Personenblättern um 23:00 Uhr kontrolliert), sodass sich aus diesen Angaben – in Verbindung mit den Ausführungen der Finanzpolizei, wonach die Personen im Zuge der Kontrolle "bei der Arbeit betreten" worden seien – unzweifelhaft ergibt, dass die Personen die umschriebenen Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits ausgeübt hatten.Dies ist jedoch unzutreffend: In jedem der fünf Personenblätter wurden von den betretenen Personen jeweils ihrer Tätigkeit angeführt: Frau A. D. gab "Garderobe" an, die Frauen S. römisch eins., C. K. und Herr B.M gaben "Kellner(in)" an und Frau S. Z. "Barmitarbeiterin", wobei sämtliche Personen angaben, sie würden diese Tätigkeiten seit 22:00 Uhr ausführen, wobei man sich vor Augen halten muss, dass die Kontrolle um 22:45 Uhr begonnen hatte (bzw. wurden die beanstandeten Personen dann laut den Personenblättern um 23:00 Uhr kontrolliert), sodass sich aus diesen Angaben – in Verbindung mit den Ausführungen der Finanzpolizei, wonach die Personen im Zuge der Kontrolle "bei der Arbeit betreten" worden seien – unzweifelhaft ergibt, dass die Personen die umschriebenen Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits ausgeübt hatten.

Zu betonen ist, dass die BF in ihrer Beschwerde selbst vorbringt, dass ihr die Personenblätter übermittelt worden waren (arg.: "Die Vorlage der nur auf der Vorderseite ausgefüllten Personenblätter wurde als Ergebnis der Beweisaufnahme bezeichnet, wobei auch eine Liste von weiteren 10 Personen mitgesendet wurde "), sodass es an der BF gelegen wäre, konkret und substantiiert den darin umschriebenen Tätigkeiten entgegen zu treten und nicht bloß die rhetorische – in Anbetracht der vorliegenden Unterlagen unberechtigte – Frage zu stellen, welche Tätigkeiten die Personen bei ihrer Betretung denn ausgeübt hätten. Vielmehr geht aus dem diesbezüglichen Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde hervor, dass sie der Annahme einer Betretung der Personen bei den umschriebenen Tätigkeiten eben nichts entgegen zu setzen hat.

Zutreffend ist zwar, worauf die BF in ihrer Beschwerde auch hinweist, dass die Rückseite der Personenblätter ("Amtliche Vermerke" [Nur von der Behörde auszufüllen] – z. B. beobachtete Tätigkeit, Bekleidung, Sonstige Vermerke) – jeweils unausgefüllt blieb. Dies ändert aber nichts daran, dass die jeweiligen Tätigkeiten der Personen bereits auf der Vorderseite wiedergegeben und mit ihrer Unterschrift bestätigt wurden, sodass hier sehr wohl entsprechende Beweismittel vorliegen, denen die BF letztlich in keiner Weise substantiiert entgegen getreten ist.

Im Übrigen kann schließlich – soweit die BF eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend macht – auch dahingestellt bleiben, ob der von der BF mit Schreiben vom 27.3.2017 gestellte Antrag auf Fristverlängerung betreffend die Abgabe einer Stellungnahme "bis 20.4.2017" innerhalb der ursprünglich gesetzten Stellungnahmefrist zur Post gegeben wurde, zumal zum einen kein Anspruch auf eine derartige Fristverlängerung besteht und zum anderen die BF jedenfalls in ihrer Beschwerde die Möglichkeit hatte, ihr Vorbringen entsprechend darzustellen.

2.3. Was die getroffene Feststellung anbelangt, der anwesende Betriebsleiter, Herr A. A., habe sich der Finanzpolizei gegenüber bei der Kontrolle damit gerechtfertigt, dass an diesem Tag eine Veranstaltung stattfinde und er deshalb noch keine Zeit gehabt habe, die beanstandeten Personen anzumelden, so ist Folgendes anzumerken:

Eine derartige Aussage wurde zunächst seitens der Finanzpolizei in ihrem Strafantrag vom 24.2.2017 wiedergegeben. Die BF selbst gab in ihrer Beschwerdeschrift diesbezüglich wörtlich wie folgt an:

"Tatsächlich war es so, dass der Betriebsleiter sich verspätet hat, dann sofort mit der Anmeldung begonnen hat, zu den letzten 5 Personen, wobei lediglich eine einzige (!) erstmals zu arbeiten beginnen sollte, ist er nicht mehr gekommen, die Kontrolle hatte begonnen." Auch die BF selbst räumt somit ein, dass es dem Betriebsleiter bewusst war, dass er die Personen rechtzeitig hätte anmelden müsse, und dass er dies – aufgrund einer "Verspätung" – verabsäumt habe. Insofern steht dies aber durchaus im Einklang mit den Angaben der Finanzpolizei, wonach der Betriebsleiter ihr gegenüber angegeben habe, dass er (aufgrund einer stattfindenden Veranstaltung) noch "keine Zeit" zur Anmeldung gehabt habe. Aufgrund dieser im Kern im Einklang stehenden Angaben war somit zur erwähnten Feststellung zu gelangen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG entscheidet das BVwG auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind (§ 414 Abs 1 erster Satz ASVG). Im gegenständlichen Fall wurde – durch den berufsmäßigen Parteienvertreter der BF – lediglich beantragt, "eine mündliche Verhandlung in Senatsbesetzung im Sinne des § 24 Abs 1 VwGVG anzuberaumen"; wie unten dargelegt, besteht gegenständlich allerdings keine Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wurde seitens des berufsmäßigen Parteienvertreters der BF aber in keiner Weise eine Entscheidung durch einen Senat gem. § 414 Abs 2 ASVG beantragt, sodass das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden hat.In Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG entscheidet das BVwG auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind (Paragraph 414, Absatz eins, erster Satz ASVG). Im gegenständlichen Fall wurde – durch den berufsmäßigen Parteienvertreter der BF – lediglich beantragt, "eine mündliche Verhandlung in Senatsbesetzung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG anzuberaumen"; wie unten dargelegt, besteht gegenständlich allerdings keine Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wurde seitens des berufsmäßigen Parteienvertreters der BF aber in keiner Weise eine Entscheidung durch einen Senat gem. Paragraph 414, Absatz 2, ASVG beantragt, sodass das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.1.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 113, ASVG lautet auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde

[ ]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[ ]

3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[ ]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [ ]

[ .]

3.2.3. § 33 ASVG lautet:3.2.3. Paragraph 33, ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

[ .]

3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:3.2.4. Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[ ]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Was zunächst die Annahme eines Dienstverhältnisses durch die OÖGKK von A. D., S. I., C. K., B.M und S. Z. bei der BF anbelangt, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (vgl. z. B. VwGH vom 3.11.2015, Zl. 2013/08/0153, mit zahlreichen Judikaturhinweisen).3.3.1. Was zunächst die Annahme eines Dienstverhältnisses durch die OÖGKK von A. D., S. römisch eins., C. K., B.M und S. Z. bei der BF anbelangt, so ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann vergleiche z. B. VwGH vom 3.11.2015, Zl. 2013/08/0153, mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

Im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 18.2.2017 wurden A. D. als Garderobenfrau arbeitend, S. I., C. K. und B.M als Kellner(innen) arbeitend sowie S. Z. als Barmitarbeiterin arbeitend angetroffen. Dabei handelt es sich um typische einfache Tätigkeiten, die – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH - bereits per se auf Dienstverhältnisse schließen lassen.Im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 18.2.2017 wurden A. D. als Garderobenfrau arbeitend, S. römisch eins., C. K. und B.M als Kellner(innen) arbeitend sowie S. Z. als Barmitarbeiterin arbeitend angetroffen. Dabei handelt es sich um typische einfache Tätigkeiten, die – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH - bereits per se auf Dienstverhältnisse schließen lassen.

3.3.2. Folglich hat die BF somit als Dienstgeberin die Dienstnehmer(innen) A. D., S. I., C. K., B.M und S. Z. entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.3.3.2. Folglich hat die BF somit als Dienstgeberin die Dienstnehmer(innen) A. D., S. römisch eins., C. K., B.M und S. Z. entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 €, somit insgesamt 3.300 €, wurde daher von der OÖGKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 € je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 €, somit insgesamt 3.300 €, wurde daher von der OÖGKK gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Schließlich wird nicht verkannt, dass § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."Schließlich wird nicht verkannt, dass Paragraph 113, Absatz 2, dritter und vierter Satz ASVG zusätzlich Folgendes besagen: "Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen."

Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der BF zwar zuzugestehen, dass es sich laut den Ausführungen der OÖGKK um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmer(innen) war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge, insbesondere auch bei der Betretung von fünf Dienstnehmern, nicht die Rede sein (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der OÖGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht, wobei mit dem vagen Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, der Betriebsleiter habe sich "verspätet" – so hatten die Dienstnehmer(innen) ihre Arbeit um 22:00 Uhr begonnen, die Kontrolle hatte um 22:45 begonnen und die Beanstandung der Dienstnehmer(innen) war um 23:00 Uhr erfolgt – gerade kein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" dargelegt wird, was auch für die Angaben des Betriebsleiters gilt, er habe aufgrund einer an diesem Tag stattfindenden Veranstaltung noch keine Zeit gehabt, die beanstandeten Personen anzumelden.Zur Frage des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages bzw. der Herabsetzung des Prüfteilbetrages ist der BF zwar zuzugestehen, dass es sich laut den Ausführungen der OÖGKK um einen erstmaligen Meldeverstoß gehandelt hat. Die Anmeldung der Dienstnehmer(innen) war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG kann daher der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge, insbesondere auch bei der Betretung von fünf Dienstnehmern, nicht die Rede sein vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117; weitere diesbezügliche Erkenntnisse: Zl. 2010/08/0218, 2012/08/0165, 2011/08/0154), weswegen der OÖGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. Paragraph 113, Absatz 2, ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 € herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorgebracht, wobei mit dem vagen Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde, der Betriebsleiter habe sich "verspätet" – so hatten die Dienstnehmer(innen) ihre Arbeit um 22:00 Uhr begonnen, die Kontrolle hatte um 22:45 begonnen und die Beanstandung der Dienstnehmer(innen) war um 23:00 Uhr erfolgt – gerade kein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" dargelegt wird, was auch für die Angaben des Betriebsleiters gilt, er habe aufgrund einer an diesem Tag stattfindenden Veranstaltung noch keine Zeit gehabt, die beanstandeten Personen anzumelden.

3.3.3. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Verhängung eines Beitragszuschlags gem. § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs 2 ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Verhängung eines Beitragszuschlags gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2158895.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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