TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/1 W189 1264359-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W189 1264359-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RAe Dr. Kocher/Mag. Bucher, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.03.2015, Zl. 442630809-150315560, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RAe Dr. Kocher/Mag. Bucher, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.03.2015, Zl. 442630809-150315560, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylgesetzA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Asylgesetz

2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Georgien, er hat sein Heimatland im September 2004 verlassen und sich auf dem Luftweg über die Ukraine ins Bundesgebiet begeben, wo er am 02.10.2004 einen Asylantrag gestellt hat.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.09.2005 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1997 abgewiesen, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 fest und wies den BF gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem Bundesgebiet aus.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.09.2005 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 1997 abgewiesen, stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 fest und wies den BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem Bundesgebiet aus.

Nach Einbringung einer fristgerechten Berufung wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.06.2011 behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Nach Einbringung einer fristgerechten Berufung wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.06.2011 behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.09.2011, Zl. 04 20.183-BAG, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. Unter einem wurde ihm in weiterer Folge gem. § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.09.2011, Zl. 04 20.183-BAG, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt. Unter einem wurde ihm in weiterer Folge gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts f. Strafsachen Graz vom XXXX2013, XXXX, rechtskräftig seit dem 03.12.2013 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127,130 1. Fall, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts f. Strafsachen Graz vom XXXX2013, römisch 40 , rechtskräftig seit dem 03.12.2013 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127,,130 1. Fall, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts f. Strafsachen Graz vom XXXX2014, XXXX, rechtskräftig seit dem 18.02.2014 wurde der BF neuerlich wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127,130 1. Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts f. Strafsachen Graz vom XXXX2014, römisch 40 , rechtskräftig seit dem 18.02.2014 wurde der BF neuerlich wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127,,130 1. Fall, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG abzuerkennen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Bf befragt zu seinem Gesundheitszustand vor an Aids, Hepatitis und Blutarmut erkrankt zu sein, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat befragt führte er aus, dass er in Georgien fünf Schwestern und einen Bruder habe, der Bf mit diesen aber nicht in Kontakt stehe. Er habe bis zu seiner Haft nur mit seiner Tochter per Skype Kontakt gehalten, den aber aktuell verloren. Im Bundesgebiet habe er keine familiären Beziehungen. Zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes gab er an, dass er nicht wisse was dann aus ihm werde, seine mehrfachen Erkrankungen bedürfen einer umfassenden Behandlung ansonsten ihm eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohe, er werde entsprechende Befunde vorlegen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abzuerkennen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der Bf befragt zu seinem Gesundheitszustand vor an Aids, Hepatitis und Blutarmut erkrankt zu sein, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat befragt führte er aus, dass er in Georgien fünf Schwestern und einen Bruder habe, der Bf mit diesen aber nicht in Kontakt stehe. Er habe bis zu seiner Haft nur mit seiner Tochter per Skype Kontakt gehalten, den aber aktuell verloren. Im Bundesgebiet habe er keine familiären Beziehungen. Zur beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes gab er an, dass er nicht wisse was dann aus ihm werde, seine mehrfachen Erkrankungen bedürfen einer umfassenden Behandlung ansonsten ihm eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohe, er werde entsprechende Befunde vorlegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in der Folge dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt, und ihm im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides unter einem die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Im III. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wurde unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei. Schließlich wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in der Folge dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt, und ihm im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides unter einem die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Im römisch drei. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wurde unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei. Schließlich wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch vier).

Gegen die Entscheidung hat der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der Entscheidung erhoben. Darin führte der Bf im Wesentlichen aus, dass der vorgehaltene Umstand seiner strafrechtlichen Verurteilung richtig sei, dass jedoch hervorzuheben sei, dass die verwirklichte strafbare Handlung aufgrund der Strafdrohung als "Verbrechen" im Sinne des § 17 StGB gelte, das Landesgericht Graz die ausgesprochene Freiheitsstrafe jedoch im untersten Bereich angesetzt habe. Auch der Umstand der eingeschränkten Einsichtsfähigkeit des Bf, welcher auch die Bestellung eines Sachwalters notwendig gemacht habe, wäre seitens des Bundesamtes zu beachten gewesen. Der Bf sei mehrfach schwer krank, er leide an einer dissoziativen Persönlichkeitsströrung, Aids, einer damit verbundenen assoziativen Enzephalopathie, Hepatitis C, unter den Folgen eines Schlaganfalls und einer Polytoxikamie. Zur Untermauerung legte der Bf ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor.Gegen die Entscheidung hat der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Entscheidung erhoben. Darin führte der Bf im Wesentlichen aus, dass der vorgehaltene Umstand seiner strafrechtlichen Verurteilung richtig sei, dass jedoch hervorzuheben sei, dass die verwirklichte strafbare Handlung aufgrund der Strafdrohung als "Verbrechen" im Sinne des Paragraph 17, StGB gelte, das Landesgericht Graz die ausgesprochene Freiheitsstrafe jedoch im untersten Bereich angesetzt habe. Auch der Umstand der eingeschränkten Einsichtsfähigkeit des Bf, welcher auch die Bestellung eines Sachwalters notwendig gemacht habe, wäre seitens des Bundesamtes zu beachten gewesen. Der Bf sei mehrfach schwer krank, er leide an einer dissoziativen Persönlichkeitsströrung, Aids, einer damit verbundenen assoziativen Enzephalopathie, Hepatitis C, unter den Folgen eines Schlaganfalls und einer Polytoxikamie. Zur Untermauerung legte der Bf ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass dem BF, einem Staatsangehörigen von Georgien, zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2011, Zl. 04 20.183-BAG, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt worden war.

In der Folge wurde der BF nach mehreren Verurteilungen wegen diverser Vergehen mit Urteil des Landesgerichts f. Strafsachen Graz vom XXXX2013, XXXX, rechtskräftig seit dem 03.12.2013, wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1. Fall, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.In der Folge wurde der BF nach mehreren Verurteilungen wegen diverser Vergehen mit Urteil des Landesgerichts f. Strafsachen Graz vom XXXX2013, römisch 40 , rechtskräftig seit dem 03.12.2013, wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Fall, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts f. Strafsachen Graz vom XXXX2014, XXXX, rechtskräftig seit dem 18.02.2014, wurde der BF neuerlich wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1. Fall, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts f. Strafsachen Graz vom XXXX2014, römisch 40 , rechtskräftig seit dem 18.02.2014, wurde der BF neuerlich wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Fall, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird der oben dargestellte Verfahrensgang als entscheidungsrelevant festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Diesbezüglich wird auf den obigen Verfahrensgang verwiesen.

Im Übrigen wurde auch seitens des BF weder dem Verfahrensgang noch seiner strafrechtlichen Verurteilung widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.

Zu A)

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet:

Gemäß § 9 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

§ 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 legen Tatbestände fest, deren Erfüllung eine amtswegige Aberkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten nach sich ziehen.Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 legen Tatbestände fest, deren Erfüllung eine amtswegige Aberkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten nach sich ziehen.

Die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamts stützt sich auf Absatz 2 leg. cit.. Aufgrund der von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Erwägungen, ist ausschließlich die Anwendung der Z 3 der zitierten Bestimmung denkbar und daher im Folgenden näher zu behandeln:Die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamts stützt sich auf Absatz 2 leg. cit.. Aufgrund der von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Erwägungen, ist ausschließlich die Anwendung der Ziffer 3, der zitierten Bestimmung denkbar und daher im Folgenden näher zu behandeln:

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß § 9 Abs. 2, letzter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, letzter Satz AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Der BF wurde zwei Mal rechtskräftig wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. § 130 1. Fall StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren bedroht und stellen diese Tatbestände damit Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar.Der BF wurde zwei Mal rechtskräftig wegen des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Paragraph 130, 1. Fall StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahren bedroht und stellen diese Tatbestände damit Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB dar.

Damit ist die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 (Z 3) AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie der Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt II.) nicht zu beanstanden.Damit ist die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, (Ziffer 3,) AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF lediglich im Bereich des unteren Strafrahmens verurteilt worden sei, es in seinem Fall auch lediglich beim Versuch geblieben sei sowie sein gesundheitlicher Gesamtzustand sind angesichts des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG, der allein auf die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) abstellt, nicht relevant.Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF lediglich im Bereich des unteren Strafrahmens verurteilt worden sei, es in seinem Fall auch lediglich beim Versuch geblieben sei sowie sein gesundheitlicher Gesamtzustand sind angesichts des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG, der allein auf die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) abstellt, nicht relevant.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BAA bzw. BFA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.

Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär Paragraph 21, Absatz eins und subsidiär Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen.

Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht.

Die Vorbringen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Die Vorbringen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Diebstahl, strafrechtliche
Verurteilung, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W189.1264359.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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