TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/1 G308 2005005-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2017
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Entscheidungsdatum

01.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch

G308 2005005-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 09.07.2013, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 09.07.2013, VSNR: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 09.07.2013, VSNR:XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.1. Mit Bescheid vom 09.07.2013, VSNR:XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA) gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. fest, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihr mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 vom 26.02.2013 des BF übermittelt worden sei. Dieser weise neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 12.054,57 aus.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihr mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt römisch 40 der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 vom 26.02.2013 des BF übermittelt worden sei. Dieser weise neben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 12.054,57 aus.

Über den Steuerberater habe die BF mitgeteilt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Kommanditbeteiligung an der "XXXXGESELLSCHAFT mbH & Co KG" stammen, zusätzlich wurde der Gesellschaftsvertrag dieser KG vom 25.09.2008 übermittelt.

Nach Ansicht der belangten Behörde seien der BF als Kommanditistin gesellschaftsvertragliche Mitspracherechte - unter anderem unter Pkt. 09 bei Abschluss, Kündigung oder Änderung von Kooperations-Interessengemeinschaft-, Lizenz-, Mietverträgen oder Dauerschuldverhältnissen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die Gesellschaft eingeräumt worden, was einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht den mit 24.07.2013 datierten Einspruch. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die BF mit 11,5 % an der XXXXGESELLSCHAFT mbH beteiligt und diese eine reine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft sei. Diese habe dem Finanzamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG zu erklären und wurden 2011 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 Z 2 EStGerklärt. Tatsächlich habe die Gesellschaft jedoch Immobilien angekauft. Die Gesellschaft habe bis 2010 aus der Immobilienverwaltung Verluste erzielt. Der Gewinn des Geschäftsjahres 2011, dessen anteilige Zurechnung mit € 12.054,57 auf die BF erfolgt sei, liege deshalb über der Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 5 oder 6 GSVG, weil Instandhaltungskostenersätze im Ausmaß von € 75.940,80 an die Mieter weiterverrechnet worden seien. Ohne diese Weiterverrechnung habe sich der Gewinnanteil der BF auf €2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht den mit 24.07.2013 datierten Einspruch. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die BF mit 11,5 % an der XXXXGESELLSCHAFT mbH beteiligt und diese eine reine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft sei. Diese habe dem Finanzamt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß Paragraph 28, EStG zu erklären und wurden 2011 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß Paragraph 23, Ziffer 2, EStGerklärt. Tatsächlich habe die Gesellschaft jedoch Immobilien angekauft. Die Gesellschaft habe bis 2010 aus der Immobilienverwaltung Verluste erzielt. Der Gewinn des Geschäftsjahres 2011, dessen anteilige Zurechnung mit € 12.054,57 auf die BF erfolgt sei, liege deshalb über der Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 GSVG, weil Instandhaltungskostenersätze im Ausmaß von € 75.940,80 an die Mieter weiterverrechnet worden seien. Ohne diese Weiterverrechnung habe sich der Gewinnanteil der BF auf €

2.975,46 belaufen - somit unter der Versicherungsgrenze. Ergänzend wurde ausgeführt, dass konkrete Verhandlungen um den Verkauf der Immobilien der Gesellschaft durchgeführt würden, die noch 2013 abgeschlossen werden.

3. Am 21.08.2013 legte die belangte Behörde den der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte im Vorlagebericht aus, dass Kommanditisten dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anzusehen seien, wenn die Gesellschafterstellung über einen reinen Kapitalgeber hinausgehe. Relevant sei daher, ob der Kommanditist eine reine Kommanditistenstellung im Sinne des Gesetzes innegehabt habe oder ob er eine Rechtstellung hatte, die ihm Mitwirkungsrechte auch an Rechtsgeschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vermittelt habe, und wurden im konkreten Fall auch ein unternehmerisches Mitspracherecht an der Unternehmensführung auch auf gewöhnliche den Geschäftsverkehr betreffende Geschäfte eingeräumt.3. Am 21.08.2013 legte die belangte Behörde den der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark vor und führte im Vorlagebericht aus, dass Kommanditisten dann als selbständig erwerbstätig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG anzusehen seien, wenn die Gesellschafterstellung über einen reinen Kapitalgeber hinausgehe. Relevant sei daher, ob der Kommanditist eine reine Kommanditistenstellung im Sinne des Gesetzes innegehabt habe oder ob er eine Rechtstellung hatte, die ihm Mitwirkungsrechte auch an Rechtsgeschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vermittelt habe, und wurden im konkreten Fall auch ein unternehmerisches Mitspracherecht an der Unternehmensführung auch auf gewöhnliche den Geschäftsverkehr betreffende Geschäfte eingeräumt.

Die Pflichtversicherung werde dadurch begründet, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit insgesamt die relevante jährliche Geringfügigkeitsgrenze überschreite und binde die Sozialversicherungsanstalt hinsichtlich der Einkunftsart an die jeweiligen Einkommensteuerbescheide.

4. Mit Schreiben vom 29.08.2013 wurde die Vertretung der BF unter Vorlage der Stellungnahme aufgefordert, binnen 4 Wochen Frist dazu Stellung zu nehmen.

5. Mit Schreiben vom 05.09.2013, eingelangt am 10.09.2013 beim Landeshauptmann der Steiermark, ergänzte die BF, dass die in den Punkten 8.2. a-e, 9.1 und 9.2 angeführten Geschäfte nicht dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen seien, diese würden eindeutig über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Deshalb beantrage sie nochmals die vollinhaltliche Entsprechung des Entscheidungsantrages, also die Aufhebung des Bescheides.

6. Mit Schreiben vom 10.09.2013 wurde die belangte Behörde unter Vorlage der Stellungnahme des BF binnen 4 Wochen Frist aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

7. Mit Schreiben vom 20.09.2013, eingelangt am 27.09.2013 beim Landeshauptmann der Steiermark, führte die belangte Behörde aus, dass es nicht auf das faktische Tätigwerden ankomme, sondern allein auf die Einflussmöglichkeit des Kommanditisten, ansonsten werde auf den Vorlagebericht verwiesen.

8. Mit Schreiben vom 09.10.2013 wurde die BF unter Beilage der Stellungnahme der belangten Behörde binnen 4wöchiger Fristsetzung aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.

9. Mit Bescheid vom 02.12.2013, GZ XXXX gab der Landeshauptmann für Steiermark dem Antrag der BF, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt.9. Mit Bescheid vom 02.12.2013, GZ römisch 40 gab der Landeshauptmann für Steiermark dem Antrag der BF, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt.

10. Infolge Zuständigkeitsübergangs auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit legte der Landeshauptmann der Steiermark am 17.03.2014 die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

11. Mit Schreiben vom 10.03.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die BF durch ihren Vertreter bekanntzugeben, worin genau die Tätigkeit der BF bestanden hat. Im Gesellschaftsvertrag wird die BF als Geschäftsführerin angeführt, wie sei dies zu verstehen?

12. Mit Schreiben vom 15.03.2017 teilte der Vertreter der BF mit, dass eine aktive Beteiligung seitens der BF in der Gesellschaft zu keiner Zeit ausgeübt wurde. Er verwies auf die bereits ergangene Stellungnahme vom 05.09.2013, den Firmenbuchauszug, worin die BF als kapitalistische Beteiligte genannt sei sowie den Gesellschaftsvertrag, wonach sämtliche Beschlüsse einer Mehrheit von 60% bedürfen, und ohne die Zustimmung der BF gefasst werden können. Er wies darauf hin, dass die BF im Gesellschaftsvertrag nicht als Geschäftsführerin angeführt werde.

13. Mit Schreiben vom 17.3.2017 wurde dieses Schreiben des Vertreters der BF an die SVA zur etwaigen Stellungnahme übermittelt. Eine solche ist bis dato nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX wurde der belangten Behörde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 (Bescheiddatum: 26.02.2013) der BF übermittelt. Dieser weist neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von Euro 12.054,57 aus, welche über der relevanten Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) liegen.1.1. Mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt römisch 40 wurde der belangten Behörde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2011 (Bescheiddatum: 26.02.2013) der BF übermittelt. Dieser weist neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von Euro 12.054,57 aus, welche über der relevanten Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) liegen.

1.2. Mit Schriftsatz vom 08.05.2013 durch den Steuerberater teilte die BF mit, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Kommanditbeteiligung an der "XXXXGMBH & Co KG" bzw. "XXXXGMBH & Co KG" stammen.

1.3. Am 25.09.2008 schlossen sich die BF, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und die XXXX GmbH zu einer Kommanditerwerbsgesellschaft unter der Firma XXXXGESELLSCHAFT mbH & Co KG zusammen. Die Errichtung dieser Kommanditgesellschaft erfolgte mit Eintragung ins Firmenbuch zu FN XXXX am 01.10.2008.1.3. Am 25.09.2008 schlossen sich die BF, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und die römisch 40 GmbH zu einer Kommanditerwerbsgesellschaft unter der Firma XXXXGESELLSCHAFT mbH & Co KG zusammen. Die Errichtung dieser Kommanditgesellschaft erfolgte mit Eintragung ins Firmenbuch zu FN römisch 40 am 01.10.2008.

Sitz der Gesellschaft ist in XXXX. Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist das Immobiliengeschäft. Die XXXX GmbH ist persönlich haftender Gesellschafter der XXXXGESELLSCHAFT mbH und Co KG, XXXX (Rechtsnachfolge nach XXXX und nach XXXX), XXXX, XXXX und der BF kommt jeweils die Stellung eines Kommanditisten zu, wobei ihre jeweilige Haftung gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger mit der eingetragenen Haftungssumme von Euro 230,00 beschränkt ist. Der Komplementär ist zur Vertretung und Geschäftsführung der gegenständlichen Gesellschaft nach außen allein berechtigt und verpflichtet.Sitz der Gesellschaft ist in römisch 40 . Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist das Immobiliengeschäft. Die römisch 40 GmbH ist persönlich haftender Gesellschafter der XXXXGESELLSCHAFT mbH und Co KG, römisch 40 (Rechtsnachfolge nach römisch 40 und nach römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 und der BF kommt jeweils die Stellung eines Kommanditisten zu, wobei ihre jeweilige Haftung gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger mit der eingetragenen Haftungssumme von Euro 230,00 beschränkt ist. Der Komplementär ist zur Vertretung und Geschäftsführung der gegenständlichen Gesellschaft nach außen allein berechtigt und verpflichtet.

8.2. Folgende Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung:

a) Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Änderungen des Gegenstands des Unternehmens,

b) Aufnahme neuer Gesellschafter bzw. Eintritt eines stillen Gesellschafters,

c) Erhöhung der Kapitaleinlage (Vermögenseinlage) eines Gesellschafters,

d) die Umstrukturierung (Umwandlung) der Gesellschaft,

e) der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften

9.2. Nachstehende Rechtsgeschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss:

a) die Aufnahme von Darlehen oder Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften ab einem Betrag von € 50.000,00;

b) die Verpfändung oder sonstige Hingabe von Sicherheiten an Vermögenswerten der Gesellschaft;

c) der Abschluss von außergewöhnlichen Rechtsgeschäften mit grundsätzlicher Bedeutung für die Gesellschaft;

d) der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften bzw. immateriellen Schutzrechten;

e) Abschluss, Kündigung oder Änderung von Kooperations-, Interessensgemeinschaft-, Lizenz-, Mietverträgen oder Dauerschuldverhältnissen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die Gesellschaft

Soweit nach Gesellschaftsvertrag oder Gesetz Gesellschafterbeschlüsse erforderlich sind, werden diese in einer Gesellschafterversammlung oder in sinngemäßer Anwendung des § 34 GmbHG schriftlich durch Umlauf-Gesellschafterbeschluss gefasst, sofern sich die Gesellschafter mit der Abstimmung auf schriftlichem Wege ausdrücklich für einverstanden erklären. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 60 % der abgegebenen Stimmen erfasst, wobei das Stimmrecht der Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Kommanditkapital ausgeübt wird.Soweit nach Gesellschaftsvertrag oder Gesetz Gesellschafterbeschlüsse erforderlich sind, werden diese in einer Gesellschafterversammlung oder in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, GmbHG schriftlich durch Umlauf-Gesellschafterbeschluss gefasst, sofern sich die Gesellschafter mit der Abstimmung auf schriftlichem Wege ausdrücklich für einverstanden erklären. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 60 % der abgegebenen Stimmen erfasst, wobei das Stimmrecht der Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Kommanditkapital ausgeübt wird.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2011 erzielte die BF

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 23.618,00

Einkünfte aus Gewerbebetrieb von EUR 12.054,57

Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstammen der Kommanditbeteiligung der BF an der Firma XXXXGESELLSCHAFTMBH & Co KG.

Der BF werden durch die angeführten Punkte der Gesellschafterbeschlüsse Mitspracherechte eingeräumt, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daher nicht nur als Kapitalbeteiligung eines Kommanditisten anzusehen sind.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Kommanditgesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter und zur Fassung der Gesellschafterbeschlüsse getroffenen Feststellungen gründen auf dem Gesellschaftsvertrag der KG, sowie den Schriftsätzen der BF und der belangten Behörde sowie dem Firmenbuchauszug vom 24.05.2012 zur Zahl FN XXXX.Die zur Kommanditgesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter und zur Fassung der Gesellschafterbeschlüsse getroffenen Feststellungen gründen auf dem Gesellschaftsvertrag der KG, sowie den Schriftsätzen der BF und der belangten Behörde sowie dem Firmenbuchauszug vom 24.05.2012 zur Zahl FN römisch 40 .

Da der Gesellschaftsvertrag von keiner der beiden Parteien inhaltlich in Zweifel gezogen und die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht bestritten wurden, konnten diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen und die Feststellungen zu den erzielten Einkunftsarten gründen auf dem mit 26.02.2013 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 der für die BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt XXXX).Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen und die Feststellungen zu den erzielten Einkunftsarten gründen auf dem mit 26.02.2013 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 der für die BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt römisch 40 ).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.3.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach Paragraph 27, Absatz eins, GSVG haben die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

3.3. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).3.3. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).Mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).

Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt vergleiche beispielsweise VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.

Gemäß § 164 UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt. Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz 105 zu § 2).Gemäß Paragraph 164, UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt. Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz 105 zu Paragraph 2,).

Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich gemäß § 116 Abs. 1 UGB auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist nach Abs. 2 leg. cit. ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es gemäß Abs. 3 leg. cit. der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich gemäß Paragraph 116, Absatz eins, UGB auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist nach Absatz 2, leg. cit. ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es gemäß Absatz 3, leg. cit. der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

Nach § 164 UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar 2, Rz 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz 5 zu § 164).Nach Paragraph 164, UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb vergleiche Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar 2, Rz 4 zu Paragraph 116,; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen vergleiche Torggler-Kucsko, aaO, Rz 5 zu Paragraph 164,).

Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008,Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach Paragraph 164, UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach Paragraph 164, erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz eins, UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben vergleiche Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008,

§ 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).Paragraph 116, Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, Paragraph 116, Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).

3.4. Der Einwand der BF, dass sie lediglich auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränkt gewesen sei und ihr somit keine Geschäftsführerbefugnis zukomme, geht insofern ins Leere, da ihr, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, die Mitwirkungsmöglichkeit zB unter Punkt 9.2. a-e insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Liegenschaften bzw. immateriellen Schutzrechten und den Abschluss, Kündigung oder Änderung von Kooperations-, Interessengemeinschaft-, Lizenz-, Mietverträgen oder Dauerschuldverhältnissen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung eingeräumt wird.

Wenn nun die BF anführt, dass unter Punkt 9.2 a-e jene Fälle gemeint sind, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, wie die Einschränkung "... mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die Gesellschaft" meint, daher die angeführten Punkte 9.2. a-e nur die Zustimmung zu Geschäften der Geschäftsführung betrifft, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, muss ihm entgegen gehalten werden, dass außergewöhnliche Geschäfte nur solche sind, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben und expressis verbis im gegenständlichen Fall zB bei Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften im Gesellschaftsvertrag ein Stimmrecht für die Kommanditisten eingeräumt wird, diese somit Alltagsgeschäfte darstellen, wobei nicht nur ein Widerspruchsrecht besteht. Daher handelt es sich im vorliegenden Beschwerdefall nicht nur - entgegen der Ansicht der BF - um eine reine Kapitalbeteiligung.

Gegenständlich wird dem Kommanditisten ein Zustimmungsrecht auch bei Abschluss, Kündigung oder Änderung von Kooperations-, Interessengemeinschaft-, Lizenz-, Mietverträgen oder Dauerschuldverhältnissen vertraglich ausdrücklich eingeräumt.

Erstreckt sich das Mitwirkungsrecht auch auf Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebs der Gesellschaft, dann ist von einer aktiven Erwerbstätigkeit auszugehen. Eine die Beitragspflicht auslösende Überschreitung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte ergibt sich nach der angeführten Judikatur bereits dann, wenn der Kommanditist Mitglied eines Beirates ist, dessen Zustimmung bei bestimmten gewöhnlichen Betriebsgeschäften einzuholen ist. Auf die Möglichkeit des Überstimmt-Werdens des Kommanditisten im Rahmen des aus zB drei Personen bestehenden Beirates kommt es in der Folge ebenso wenig an, wie auf den Umstand, ob vom zustehenden Mitwirkungsrecht überhaupt Gebraucht gemacht wurde (Mag. Alfred Shubshizky, ASoK 2015, 151).

Im Ergebnis erweist sich der Einwand der BF, dass ihr kein maßgeblicher Einfluss bzw. kein Mitspracherecht zugekommen sei, als nicht berechtigt. Vielmehr ist sie als Kommanditistin über Agenden der gewöhnlichen Geschäfte abzustimmen berechtigt. Jedem Gesellschafter steht bei der Ausübung des Stimmrechtes je 1,00 Euro eine Stimme zu. Beschlüsse über wichtige Belange bedürfen 60 % der abgegebenen Stimmen und betreffen im gegenständlichen Fall gerade auch Unternehmensgegenstände, also gewöhnliche Geschäfte. Schon aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich somit ein wesentlicher Einfluss auf die laufende Unternehmensführung.

Da die BF im Jahr 2011 aus der Tätigkeit als Kommanditistin Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt.Da die BF im Jahr 2011 aus der Tätigkeit als Kommanditistin Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt.

3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Geschäftsführung, Gesellschaft, Pflichtversicherung, wesentlicher
Einfluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2005005.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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