Entscheidungsdatum
01.06.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
G305 2159250-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX aliasDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias
XXXX, geb. XXXX, StA.: XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nachrömisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXXzu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von XXXX Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von römisch 40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX um XXXX Uhr, wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am römisch 40 um römisch 40 Uhr, wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit dem am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten, mit selben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch näher bezeichneten Mandatsbescheid und die seitdem andauernde Anhaltung in Schubhaft und verband die Beschwerde mit den Anträgen, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes durchführen, sodann den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF seit dem XXXX in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zu einer weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen, in eventu die ordentliche Revision zulassen.2. Mit dem am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten, mit selben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch näher bezeichneten Mandatsbescheid und die seitdem andauernde Anhaltung in Schubhaft und verband die Beschwerde mit den Anträgen, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes durchführen, sodann den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF seit dem römisch 40 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zu einer weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen, in eventu die ordentliche Revision zulassen.
3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden dem BVwG von der Regionaldirektion XXXX des BFA noch am selben Tag die Bezug habenden Verwaltungsakten elektronisch übermittelt.3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden dem BVwG von der Regionaldirektion römisch 40 des BFA noch am selben Tag die Bezug habenden Verwaltungsakten elektronisch übermittelt.
Am XXXX langte eine mit selbem Tag datierte Stellungnahme des BFA zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ein, in der gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass sich der BF derzeit im Anhaltezentrum VXXXX in Schubhaft befindet und dass für die belangte Behörde nicht feststellbar war, ob sich der BF auch tatsächlich an der Meldeadresse aufgehalten hat. Im Anschluss an ihre Ausführungen beantragte die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätte und die beschwerdeführende Partei zum Kostenersatz zu verpflichten.Am römisch 40 langte eine mit selbem Tag datierte Stellungnahme des BFA zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ein, in der gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass sich der BF derzeit im Anhaltezentrum VXXXX in Schubhaft befindet und dass für die belangte Behörde nicht feststellbar war, ob sich der BF auch tatsächlich an der Meldeadresse aufgehalten hat. Im Anschluss an ihre Ausführungen beantragte die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätte und die beschwerdeführende Partei zum Kostenersatz zu verpflichten.
4. In der gegenständlichen Rechtssache führte das Bundesverwaltungsgericht am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF nach erfolgter polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum Vordernberg und ein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Einvernommen wurden weiters zwei vom BF in der Verhandlung als Zeuginnen stellig gemachte Damen,XXXX BXXXX und XXXX4. In der gegenständlichen Rechtssache führte das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich der der BF nach erfolgter polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum Vordernberg und ein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Einvernommen wurden weiters zwei vom BF in der Verhandlung als Zeuginnen stellig gemachte Damen,römisch 40 BXXXX und römisch 40
LXXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik XXXX. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Schiit. Er lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in Bagdad und ist ledig und kinderlos. Allerdings führt er die im bekämpften Mandatsbescheid weiter angegebene Identität "XXXX" nicht.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik römisch 40 . Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Schiit. Er lebte mit seinen Eltern und Geschwistern in Bagdad und ist ledig und kinderlos. Allerdings führt er die im bekämpften Mandatsbescheid weiter angegebene Identität "XXXX" nicht.
Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der BF besitzt kein gültiges Reisedokument. Seine Behauptung, dass er über einen Personalausweis der Republik XXXX verfügt hätte, der ihm anlässlich seiner Inschubhaftnahme abgenommen worden wäre, konnte nicht objektiviert werden. Er besitzt auch keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet bzw. zum Aufenthalt in diesem.Der BF besitzt kein gültiges Reisedokument. Seine Behauptung, dass er über einen Personalausweis der Republik römisch 40 verfügt hätte, der ihm anlässlich seiner Inschubhaftnahme abgenommen worden wäre, konnte nicht objektiviert werden. Er besitzt auch keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet bzw. zum Aufenthalt in diesem.
Es steht fest, dass sein am XXXX gestellter Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes von der belangten Behörde mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, abgewiesen wurde. Über seine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde erging ein zum XXXX datiertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl.: XXXX, mit dem seine gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses dem BF am XXXX durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellte Erkenntnis blieb jedoch unbekämpft und erwuchs daher mit Ablauf des XXXX in Rechtskraft.Es steht fest, dass sein am römisch 40 gestellter Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes von der belangten Behörde mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Über seine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde erging ein zum römisch 40 datiertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl.: römisch 40 , mit dem seine gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses dem BF am römisch 40 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellte Erkenntnis blieb jedoch unbekämpft und erwuchs daher mit Ablauf des römisch 40 in Rechtskraft.
Am XXXX fuhr der BF allein mit der Bahn von XXXX nach XXXX und versuchte ausgehend von XXXX(ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments gewesen zu sein bzw. ohne über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt zu haben) das Bundesgebiet mit einem Anschlusszug zu verlassen und nach Deutschland einzureisen.Am römisch 40 fuhr der BF allein mit der Bahn von römisch 40 nach römisch 40 und versuchte ausgehend von XXXX(ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments gewesen zu sein bzw. ohne über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt zu haben) das Bundesgebiet mit einem Anschlusszug zu verlassen und nach Deutschland einzureisen.
Um nach Deutschland zu gelangen, benützte er den Personenreisezug EC XXXX, wo er am XXXX um XXXXUhr von Organen der deutschen Bundespolizei beim Versuch des illegalen Grenzübertrittes betreten und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich festgenommen und einer kurzen Befragung unterzogen wurde.Um nach Deutschland zu gelangen, benützte er den Personenreisezug EC römisch 40 , wo er am römisch 40 um XXXXUhr von Organen der deutschen Bundespolizei beim Versuch des illegalen Grenzübertrittes betreten und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich festgenommen und einer kurzen Befragung unterzogen wurde.
Am XXXX XXXX Uhr, wurde er von den deutschen Behörden nach Österreich abgeschoben. Noch am selben Tag wurde über ihn mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und wird die Schubhaft im Anhaltezentrum VXXXX vollzogen.Am römisch 40 römisch 40 Uhr, wurde er von den deutschen Behörden nach Österreich abgeschoben. Noch am selben Tag wurde über ihn mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und wird die Schubhaft im Anhaltezentrum VXXXX vollzogen.
Am XXXXhat die Regionaldirektion XXXX über die Direktion der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlagung eines Heimreisezertivikats eingeleitet und den darauf gerichteten Antrag dem Botschafter des Herkunftsstaates des BF unterbreitet. Angesichts der Faktenlage ist von einer zeitnahen Erteilung des Heimreisezertifikates und weiter davon auszugehen, dass die Sicherungsmaßnahme so kurz wie möglich gehalten wird.Am XXXXhat die Regionaldirektion römisch 40 über die Direktion der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlagung eines Heimreisezertivikats eingeleitet und den darauf gerichteten Antrag dem Botschafter des Herkunftsstaates des BF unterbreitet. Angesichts der Faktenlage ist von einer zeitnahen Erteilung des Heimreisezertifikates und weiter davon auszugehen, dass die Sicherungsmaßnahme so kurz wie möglich gehalten wird.
In Österreich verfügt der BF weder über familiäre, noch berufliche Bindungen sowie über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er unterhält zwar eine Freundschaft zu zwei in Österreich aufhältigen Frauen, einer österreichischen Staatsangehörigen und einer kroatischen Staatsangehörigen; er kennt sie erst seit kurzem. Mit keiner dieser Frauen hat er je zusammengelebt und konnten darüber hinausgehend keine tiefergehenden emotionalen Bindungen zwischen zumindest einer der beiden Frauen und dem BF festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung als maßgeblicher Sachverhalt zu Grunde gelegt.
Dazu ist festzuhalten, dass der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter den dargelegten Feststellungen des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten sind und haben sie diese vielmehr außer Streit gestellt. Da auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen sind, sind diese als erwiesen anzunehmen und der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung als maßgeblicher Sachverhalt zu Grunde zu legen gewesen.
Die Aussage der als Zeugin einvernommenen XXXX BXXXX erweist sich insofern als unglaubwürdig, als diese auf die Frage des Vorsitzenden, von woher sie den BF kenne, vorerst angab, diesen Anfang März XXXX in einer Diskothek in XXXX kennengelernt zu haben und ihn danach nicht mehr getroffen zu haben. Vielmehr wollte sie ihn lediglich zufällig in der Stadt gesehen haben und hätten sie sich bei dieser Gelegenheit (nur) gegrüßt. Dagegen gab sie über Befragung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an, dass sie sich mit dem BF und der weiteren Zeugin, XXXXLXXXX, sehr wohl getroffen habe und die Angeführten miteinander auch Zeit verbracht hätten. Auf die Frage, ob sie den BF dabei auch näher kennengelernt hätte, gab die Zeugin an, dass das der Fall gewesen sei. Damit erweist sich die Aussage der Zeugin BXXXX in entscheidenden Punkten als widersprüchlich und war diese daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung als unglaubwürdig zu werten. Dagegen stellte sich ihre Behauptung, dass sie den BF am Mittwoch letzter Woche im Anhaltezentrum VXXXX besucht hätte, als wahr heraus, zumal sich diese Aussage mit den Aufzeichnungen des Anhaltezentrums VXXXXin Einklang bringen ließ. Allerdings ist dieser für wahr zu haltende Teil ihrer Zeugenaussage nicht geeignet, tiefgreifende emotionale Bindungen des BF zur Zeugin BXXXX daraus abzuleiten.Die Aussage der als Zeugin einvernommenen römisch 40 BXXXX erweist sich insofern als unglaubwürdig, als diese auf die Frage des Vorsitzenden, von woher sie den BF kenne, vorerst angab, diesen Anfang März römisch 40 in einer Diskothek in römisch 40 kennengelernt zu haben und ihn danach nicht mehr getroffen zu haben. Vielmehr wollte sie ihn lediglich zufällig in der Stadt gesehen haben und hätten sie sich bei dieser Gelegenheit (nur) gegrüßt. Dagegen gab sie über Befragung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an, dass sie sich mit dem BF und der weiteren Zeugin, XXXXLXXXX, sehr wohl getroffen habe und die Angeführten miteinander auch Zeit verbracht hätten. Auf die Frage, ob sie den BF dabei auch näher kennengelernt hätte, gab die Zeugin an, dass das der Fall gewesen sei. Damit erweist sich die Aussage der Zeugin BXXXX in entscheidenden Punkten als widersprüchlich und war diese daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung als unglaubwürdig zu werten. Dagegen stellte sich ihre Behauptung, dass sie den BF am Mittwoch letzter Woche im Anhaltezentrum VXXXX besucht hätte, als wahr heraus, zumal sich diese Aussage mit den Aufzeichnungen des Anhaltezentrums VXXXXin Einklang bringen ließ. Allerdings ist dieser für wahr zu haltende Teil ihrer Zeugenaussage nicht geeignet, tiefgreifende emotionale Bindungen des BF zur Zeugin BXXXX daraus abzuleiten.
Dagegen erweist sich die Aussage der Zeugin XXXX LXXXX, die angab, zum BF eine der Dauer nach nicht bezifferbare Liebesbeziehung zu unterhalten, die jedoch nicht so weit gediehen war, dass er bis zu seinem illegalen Ausreiseversuch nach Deutschland bei ihr eingezogen wäre, als glaubwürdig. Dass die Liebensbeziehung zwischen dieser Zeugin und dem BF eine tiefgreifende emotionale Beziehung bewirkte bzw. bewirkt hätte, erscheint unglaubwürdig, zumal die Zeugin auf die Frage des Vorsitzenden, ob der BF Kinder hat, angab: "Ich glaube nicht." Nach der allgemeinen Lebenserfahrung geht die Abklärung des Beziehungsstatus und der Frage, ob und wie viele Kinder ein Partner hat, dem Eingehen einer Beziehung zwischen zwei Menschen voraus. Da die Zeugin LXXXX die Frage des Vorsitzenden nach etwaigen Kindern des BF nicht zu beantworten vermochte, erscheint das Bestehen einer länger angedauert habenden, tiefgreifenden Liebesbeziehung, wie es die Zeugin Glauben machen suchte, in Frage gestellt. Gegen eine länger währende, tiefgreifende Liebesbeziehung zwischen dieser Zeugin und dem BF spricht weiter der Umstand, dass diese den BF - im Gegensatz zur Zeugin XXXX BXXXX - bisher nicht im Anhaltezentrum VXXXX besucht hat, dies obwohl der BF seit dem XXXX im Anhaltezentrum festgehalten wird und im Zeitraum zwischen der Inhaftierung und der mündlichen Verhandlung am XXXX ein Wochenende gelegen war, während dessen ein Besuch möglich gewesen wäre und eine liebende Frau den inhaftierten Partner der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend mit Sicherheit besucht hätte.Dagegen erweist sich die Aussage der Zeugin römisch 40 LXXXX, die angab, zum BF eine der Dauer nach nicht bezifferbare Liebesbeziehung zu unterhalten, die jedoch nicht so weit gediehen war, dass er bis zu seinem illegalen Ausreiseversuch nach Deutschland bei ihr eingezogen wäre, als glaubwürdig. Dass die Liebensbeziehung zwischen dieser Zeugin und dem BF eine tiefgreifende emotionale Beziehung bewirkte bzw. bewirkt hätte, erscheint unglaubwürdig, zumal die Zeugin auf die Frage des Vorsitzenden, ob der BF Kinder hat, angab: "Ich glaube nicht." Nach der allgemeinen Lebenserfahrung geht die Abklärung des Beziehungsstatus und der Frage, ob und wie viele Kinder ein Partner hat, dem Eingehen einer Beziehung zwischen zwei Menschen voraus. Da die Zeugin LXXXX die Frage des Vorsitzenden nach etwaigen Kindern des BF nicht zu beantworten vermochte, erscheint das Bestehen einer länger angedauert habenden, tiefgreifenden Liebesbeziehung, wie es die Zeugin Glauben machen suchte, in Frage gestellt. Gegen eine länger währende, tiefgreifende Liebesbeziehung zwischen dieser Zeugin und dem BF spricht weiter der Umstand, dass diese den BF - im Gegensatz zur Zeugin römisch 40 BXXXX - bisher nicht im Anhaltezentrum VXXXX besucht hat, dies obwohl der BF seit dem römisch 40 im Anhaltezentrum festgehalten wird und im Zeitraum zwischen der Inhaftierung und der mündlichen Verhandlung am römisch 40 ein Wochenende gelegen war, während dessen ein Besuch möglich gewesen wäre und eine liebende Frau den inhaftierten Partner der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend mit Sicherheit besucht hätte.
Auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen persönlichen Eindrucks ist der BF jedoch als unglaubwürdig anzusehen.
Im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte er noch angegeben, im Besitz eines Reisedokuments (Personalausweis) der RepublikXXXXzu sein, das ihm von der Behörde abgenommen wurde. In dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszug aus der Effektenverwaltung findet sich jedoch kein Anhaltspunkt auf einen abgenommenen Personalausweis. Auch aus dem Asylakt des BF und dem daran anschließenden Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. XXXX ergeben sich keine Anhaltspunkte dahin, dass er beim Übertritt über die österreichische Staatsgrenze bzw. bei der Antragstellung ein Reisedokument seines Herkunftsstaates dabei gehabt hätte (siehe dazu die vom BF unbekämpft gebliebenen Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom XXXX, Zl. XXXX).Im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte er noch angegeben, im Besitz eines Reisedokuments (Personalausweis) der RepublikXXXXzu sein, das ihm von der Behörde abgenommen wurde. In dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszug aus der Effektenverwaltung findet sich jedoch kein Anhaltspunkt auf einen abgenommenen Personalausweis. Auch aus dem Asylakt des BF und dem daran anschließenden Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. römisch 40 ergeben sich keine Anhaltspunkte dahin, dass er beim Übertritt über die österreichische Staatsgrenze bzw. bei der Antragstellung ein Reisedokument seines Herkunftsstaates dabei gehabt hätte (siehe dazu die vom BF unbekämpft gebliebenen Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ).
Als unglaubwürdig erweisen sich auch seine Angaben, am XXXX Österreich deshalb verlassen zu haben, um seine kranke Schwester in Bielefeld (Deutschland) zu besuchen. Es steht fest, dass der BF am XXXXzwei Fahrkarten gekauft hatte, davon eine für eine Bahnfahrt von XXXX nach XXXX und eine zweite für eine XXXX von XXXXnachXXXX. Wäre seine Schwester tatsächlich krank gewesen und in XXXX (Deutschland) im Krankenhaus gelegen, wie der BF Glauben machen sucht, so widerspricht der Umstand, dass er nicht gleich eine Fahrkarte von XXXXnach XXXX erwarb, der allgemeinen Lebenserfahrung. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er nur eine Fahrkarte bis XXXXerwarb. Fragen wirft insofern auch die Reiseroute des BF, die ihn von XXXX nach XXXXführte und dann von XXXX bis nach XXXX führen sollte, auf, zumal nicht nachvollzogen werden kann, warum der BF nicht gleich den direkten Weg (von XXXX über XXXX und von hier über XXXX) nach Bielefeld zu seiner vorgeblich kranken Schwester, sondern einen atypisch weiten Umweg über XXXXwählte. Nicht nachvollzogen werden kann auch sein Motiv für die Ausreise nach Deutschland. Schon in Anbetracht dieser Ausführungen erscheint die Aussage des BF dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht insgesamt als nicht glaubwürdig.Als unglaubwürdig erweisen sich auch seine Angaben, am römisch 40 Österreich deshalb verlassen zu haben, um seine kranke Schwester in Bielefeld (Deutschland) zu besuchen. Es steht fest, dass der BF am XXXXzwei Fahrkarten gekauft hatte, davon eine für eine Bahnfahrt von römisch 40 nach römisch 40 und eine zweite für eine römisch 40 von XXXXnachXXXX. Wäre seine Schwester tatsächlich krank gewesen und in römisch 40 (Deutschland) im Krankenhaus gelegen, wie der BF Glauben machen sucht, so widerspricht der Umstand, dass er nicht gleich eine Fahrkarte von XXXXnach römisch 40 erwarb, der allgemeinen Lebenserfahrung. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er nur eine Fahrkarte bis XXXXerwarb. Fragen wirft insofern auch die Reiseroute des BF, die ihn von römisch 40 nach XXXXführte und dann von römisch 40 bis nach römisch 40 führen sollte, auf, zumal nicht nachvollzogen werden kann, warum der BF nicht gleich den direkten Weg (von römisch 40 über römisch 40 und von hier über römisch 40 ) nach Bielefeld zu seiner vorgeblich kranken Schwester, sondern einen atypisch weiten Umweg über XXXXwählte. Nicht nachvollzogen werden kann auch sein Motiv für die Ausreise nach Deutschland. Schon in Anbetracht dieser Ausführungen erscheint die Aussage des BF dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht insgesamt als nicht glaubwürdig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),
BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zu Grunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647 und vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zu Grunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647 und vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Allerdings ist nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet wurde (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Allerdings ist nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet wurde (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in der mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH vom 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301 und vom 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH vom 05.07.2011,Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH vom 05.07.2011,
Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in einem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in einem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, versuchte der BF unrechtmäßig (ohne die erforderlichen Dokumente und Berechtigungen) von Österreich nach Deutschland zu gelangen. Hinzu kommt, dass er auch nicht über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Bislang hat er keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Daran vermögen selbst seine Beteuerungen in der mündlichen Verhandlung, nunmehr mit den österreichischen Behörden kooperieren zu wollen, nichts zu ändern.
Dass die belangte Behörde auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides davon ausgegangen war, dass BF Fluchtgefahr bestehe, begegnet insoweit keinen Bedenken, als dieser in Österreich über keine familiären Bindungen, keine eigene gesicherte Unterkunft (bis zu seiner Ausreise nach Deutschland wohnte er in einem in erster Linie von Asylwerbern bewohnten Quartier in XXXX) und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügte bzw. verfügt. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete Liebesbeziehung zur Zeugin XXXXLXXXX stellt keine berücksichtigungswürdige soziale Beziehung dar, zumal es sich bei dieser lediglich um eine kurzfristig angelegte Bindung handelt, der schon auf Grund der kurzen Dauer am notwendigen emotionalen Tiefgang mangelt. Für das Fehlen einer berücksichtigungswürdigen sozialen Beziehung sprechen weiters die Umstände, dass der BF bei seiner Fahrt nach Deutschland weder von der Zeugin LXXXX, noch von der Zeugin BXXXX begleitet wurde und die Zeugin LXXXX, zu der eine Liebesbeziehung behauptet wurde, den BF bisher nicht im Anhaltezentrum VXXXX besucht hat. Darüber hinaus ist der BF auch nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder eines Aufenthaltstitels für die Republik Österreich. Sein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. auf Gewährung von subsidiärem Schutz wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Vor diesem Hintergrund versuchte er ohne Reisedokument (Personalausweis, Reisepass) seines Herkunftsstaates die Grenze nach Deutschland zu überschreiten, obwohl weltweit allgemein bekannt ist, dass für einen Grenzübertritt ein Reisedokument benötigt wird.Dass die belangte Behörde auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides davon ausgegangen war, dass BF Fluchtgefahr bestehe, begegnet insoweit keinen Bedenken, als dieser in Österreich über keine familiären Bindungen, keine eigene gesicherte Unterkunft (bis zu seiner Ausreise nach Deutschland wohnte er in einem in erster Linie von Asylwerbern bewohnten Quartier in römisch 40 ) und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügte bzw. verfügt. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete Liebesbeziehung zur Zeugin XXXXLXXXX stellt keine berücksichtigungswürdige soziale Beziehung dar, zumal es sich bei dieser lediglich um eine kurzfristig angelegte Bindung handelt, der schon auf Grund der kurzen Dauer am notwendigen emotionalen Tiefgang mangelt. Für das Fehlen einer berücksichtigungswürdigen sozialen Beziehung sprechen weiters die Umstände, dass der BF bei seiner Fahrt nach Deutschland weder von der Zeugin LXXXX, noch von der Zeugin BXXXX begleitet wurde und die Zeugin LXXXX, zu der eine Liebesbeziehung behauptet wurde, den BF bisher nicht im Anhaltezentrum VXXXX besucht hat. Darüber hinaus ist der BF auch nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder eines Aufenthaltstitels für die Republik Österreich. Sein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. auf Gewährung von subsidiärem Schutz wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Vor diesem Hintergrund versuchte er ohne Reisedokument (Personalausweis, Reisepass) seines Herkunftsstaates die Grenze nach Deutschland zu überschreiten, obwohl weltweit allgemein bekannt ist, dass für einen Grenzübertritt ein Reisedokument benötigt wird.
Wenn nun die belangte Behörde festgestellt hat, dass er durch seinen beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet Gesetze missachtet hätte und der Grad seiner sozialen Verankerung sehr gering wäre, so begegnet dies keinen Bedenken.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass beim BF in Anbetracht seines illegalen Ausreiseversuchs in die Bundesrepublik Deutschland Fluchtgefahr anzunehmen wäre und sich dieser der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. Abschiebung durch Flucht entziehen könnte und in Anbetracht seiner Wohn- und Familiensituation und der fehlenden Verankerung in Österreich daraus zu schließen ist, dass ein nicht unerhebliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung des festgestellten Sachverhalts auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben seien, begegnet diese Auffassung keinen Bedenken. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass der erforderliche Sicherungszweck im Anlassfall nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden könne. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung des festgestellten Sachverhalts auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben seien, begegnet diese Auffassung keinen Bedenken. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass der erforderliche Sicherungszweck im Anlassfall nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden könne. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Dem in der Beschwerde enthaltenen Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dass in der rechtlichen Beurteilung auch allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen getroffen werden und der Inhalt von relevanten Rechtsvorschriften angeführt wird, schadet nicht. Im Übrigen muss dem BF auch entgegengehalten werden, dass die Beschwerde weitgehend nur allgemein gehaltene Ausführungen fast ausschließlich rechtlicher Natur umfasst und nur vereinzelt auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls eingegangen wird.
3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.
Darüber hinaus war nunmehr zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge erheblicher Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:
Die belangte Behörde hat sich am XXXX bei der Botschaft der Republik XXXXum die für eine Rückführung des BF in dessen Herkunftsstaat erforderlichen Dokumente gekümmert, sodass mit einer zeitnahen Übermittlung der für die Heimreise notwendigen Dokumente zu rechnen ist.Die belangte Behörde hat sich am römisch 40 bei der Botschaft der Republik XXXXum die für eine Rückführung des BF in dessen Herkunftsstaat erforderlichen Dokumente gekümmert, sodass mit einer zeitnahen Übermittlung der für die Heimreise notwendigen Dokumente zu rechnen ist.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der BF (erstmals) vor, dass er die Staatsgrenze nach Deutschland deshalb überschritten habe, um zu seiner kranken Schwester in XXXX (Deutschland) zu gelangen. Bezeichnend ist, dass die vom BF gelösten Fahrkarten diesen nur für eine Reise bis XXXX(Deutschland) berechtigten und er bei Fahrtantritt noch gar keine Fahrkarte nach XXXX (Deutschland) gelöst hatte.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der BF (erstmals) vor, dass er die Staatsgrenze nach Deutschland deshalb überschritten habe, um zu seiner kranken Schwester in römisch 40 (Deutschland) zu gelangen. Bezeichnend ist, dass die vom BF gelösten Fahrkarten diesen nur für eine Reise bis XXXX(Deutschland) berechtigten und er bei Fahrtantritt noch gar keine Fahrkarte nach römisch 40 (Deutschland) gelöst hatte.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist entgegen der vom BF in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung nunmehr sogar von einem verstärkten Sicherungsbedarf auszugehen, zumal ihm mit der Abweisung seines Asylantrages und der Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar bewusst geworden sein musste, dass seine Rückführung in den Herkunftsstaat unmittelbar bevorsteht. Abgesehen davon lässt auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. Der Sicherungsbedarf wird gerade dadurch verstärkt, dass ihm nunmehr bewusst geworden sein musste, dass seine Abschiebung aus Österreich unmittelbar bevorsteht und er seine Abschiebung nur dadurch abwenden könne, dass er sich dieser (etwa durch eine - mangels Reisedokuments und in Ermangelung eines Aufenthaltstitels - illegale Weiterreise in einen anderen Staat) entzieht.
Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen und familiären Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr (bedingt durch seine zuvor bestandene Wohnsituation und die losen privaten Bindungen) als ungeeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr (bedingt durch seine zuvor bestandene Wohnsituation und die losen privaten Bindungen) als ungeeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung) zu erreichen.
Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung der Umstände war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Rückführung (Abschiebung) des BF in seinen Herkunftsstaat zeitnah möglich und auch sehr wahrscheinlich ist.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung mit großer Wahrscheinlichkeit vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Daran vermag auch eine Liebesbeziehung zu einer in Österreich aufhältigen weiblichen Person nichts zu ändern.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorlägen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Beschwerdevorbringen noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig.
3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. In der mündlichen Verhandlung wurde vonseiten der belangten Behörde überdies der Ersatz des Verhandlungsaufwandes beantragt.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende, im Spruch ersichtliche Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) aufzuerlegen.
Dem in der Beschwerde gestellten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang konnte gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG nicht näher getreten werden, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und schon deshalb ein Aufwandersatz nicht in Betracht kommt.Dem in der Beschwerde gestellten Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang konnte gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG nicht näher getreten werden, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und schon deshalb ein Aufwandersatz nicht in Betracht kommt.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.
.Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht.
Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von €
240,-- zu entrichten.
Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
Schlagworte
Anhaltung, Antragsbegehren, Aufwandersatz, Kostentragung, mangelnderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2159250.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017