Entscheidungsdatum
02.06.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W169 2139615-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXXStA: Indien, vertreten durch: RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zahl 458100808-150609911, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias XXXXStA: Indien, vertreten durch: RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2016, Zahl 458100808-150609911, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 56 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, 56, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 02.07.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 09.07.2008, Zl.XXXX, wurde über den Beschwerdeführer ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (wegen Mittellosigkeit) verhängt.
2. Am 16.07.2008 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX, XXXX geb., einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, Zahl: 08 06.198-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2. Am 16.07.2008 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 , römisch 40 geb., einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, Zahl: 08 06.198-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2010, Zahl: C12 402.146-1/2088/3E, gemäß §§ 3, 8, und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.03.2010 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2010, Zahl: C12 402.146-1/2088/3E, gemäß Paragraphen 3, 8,, und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.03.2010 persönlich zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 11.11.2010, 08.12.2010, 31.03.2011, 06.05.2012, 03.11.2012, 07.02.2013 und am 13.10.2013 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seines rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich gemäß § 120 FPG angezeigt.4. Am 11.11.2010, 08.12.2010, 31.03.2011, 06.05.2012, 03.11.2012, 07.02.2013 und am 13.10.2013 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seines rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich gemäß Paragraph 120, FPG angezeigt.
5. Mit Straferkenntnis der BPD XXXX vom 02.11.2010, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung (unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach Erlassung einer Ausweisung) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro verurteilt.5. Mit Straferkenntnis der BPD römisch 40 vom 02.11.2010, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung (unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach Erlassung einer Ausweisung) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro verurteilt.
6. Am 03.06.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. Im Rahmen der Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren und indischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einem eine Kopie seines abgelaufenen Reisepasses, eine Geburtsurkunde, eine Wohnrechtsvereinbarung, einen Meldezettel, einen Mietvertrag, lautend auf XXXX, eine Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG, eine Gehaltsbestätigung einer Person der Patenschaftserklärung, eine Bestätigung einer namentlich genannten Firma über ein monatliches Entgelt auf Grund Zustellung von Werbematerial und Prospekten vom 11.12.2012, sowie eine Haftbestätigung vom 25.07.2008 vor.6. Am 03.06.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Im Rahmen der Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren und indischer Staatsangehöriger sei. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einem eine Kopie seines abgelaufenen Reisepasses, eine Geburtsurkunde, eine Wohnrechtsvereinbarung, einen Meldezettel, einen Mietvertrag, lautend auf römisch 40 , eine Patenschaftserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG, eine Gehaltsbestätigung einer Person der Patenschaftserklärung, eine Bestätigung einer namentlich genannten Firma über ein monatliches Entgelt auf Grund Zustellung von Werbematerial und Prospekten vom 11.12.2012, sowie eine Haftbestätigung vom 25.07.2008 vor.
7. Am 07.07.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu diesem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und sein richtiger Name XXXX sei und er am7. Am 07.07.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu diesem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und sein richtiger Name römisch 40 sei und er am
XXXX in XXXX geboren worden sei. Auf die Frage, warum er bisher nicht seinen richtigen Namen angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Angst gehabt habe, nach Indien zurückgeschickt zu werden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der MA 35 keinen Aufenthaltstitel beantragt habe. Er sei am 02.07.2008 nach Österreich eingereist und habe am 16.07.2008 einen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in zweiter Instanz am 24.03.2010 rechtskräftig negativ entschieden und er nach Indien ausgewiesen worden sei und er sich somit seit diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies gewusst habe. Er sei seit 2008 durchgehend in Österreich aufhältig und wohne zurzeit im 3. Bezirk in Wien. Er wohne mit zwei anderen Personen in einer Wohnung. Er bezahle keine Miete, er dürfe dort unentgeltlich wohnen. In Österreich gehe er gelegentlich einer Arbeit nach, zumeist sei er als Berater auf Baustellen tätig und erhalte ca. 300.- bis 400.- Euro. Auf die Frage, ob die seinem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels beigelegte Einkommensbestätigung als Zeitungszusteller aus dem Jahr 2012 noch gelte, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Tätigkeit damals ausgeübt habe, jetzt arbeite er nur mehr als Berater auf Baustellen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zu der von ihm im Antrag beigelegten Patenschaftserklärung befragt und darauf hingewiesen, dass die Unterlagen zur Patenschaftserklärung nicht ausreichend seien, zumal die jeweiligen Einkommensnachweise der Personen benötigt werden würden. Außerdem benötige man noch Informationen über die familiären Verhältnisse der einzelnen Personen. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, dass er alle Unterlagen beibringen werde. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er im Moment keine aufrechte Krankenversicherung und seit seiner Einreise keine Kurse oder sonstigen Fortbildungen besucht habe. Er habe niemals einen Deutschkurs besucht. Er verstehe auch nicht so gut Deutsch. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation, er gehe aber in einen Kulturverein. Dieser sei neu eingetragen worden und habe noch keinen Sitz und somit noch keine Anschrift. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Sein Vater, seine Ehefrau, sein Sohn sowie seine vier Brüder und zwei Schwestern würden in Indien leben. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau. Er habe in Österreich einen großen Freundeskreis, darunter seien nicht nur indische Staatsangehörige, sondern zwei oder drei Personen seien auch Österreicher. Er habe im Heimatland zwölf Jahre die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach habe er für drei Jahre ein College besucht, welches er jedoch nicht abgeschlossen habe. Er habe in Indien als Angestellter gearbeitet.römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei. Auf die Frage, warum er bisher nicht seinen richtigen Namen angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Angst gehabt habe, nach Indien zurückgeschickt zu werden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der MA 35 keinen Aufenthaltstitel beantragt habe. Er sei am 02.07.2008 nach Österreich eingereist und habe am 16.07.2008 einen Asylantrag gestellt. Auf Vorhalt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz in zweiter Instanz am 24.03.2010 rechtskräftig negativ entschieden und er nach Indien ausgewiesen worden sei und er sich somit seit diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies gewusst habe. Er sei seit 2008 durchgehend in Österreich aufhältig und wohne zurzeit im 3. Bezirk in Wien. Er wohne mit zwei anderen Personen in einer Wohnung. Er bezahle keine Miete, er dürfe dort unentgeltlich wohnen. In Österreich gehe er gelegentlich einer Arbeit nach, zumeist sei er als Berater auf Baustellen tätig und erhalte ca. 300.- bis 400.- Euro. Auf die Frage, ob die seinem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels beigelegte Einkommensbestätigung als Zeitungszusteller aus dem Jahr 2012 noch gelte, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Tätigkeit damals ausgeübt habe, jetzt arbeite er nur mehr als Berater auf Baustellen. Anschließend wurde der Beschwerdeführer zu der von ihm im Antrag beigelegten Patenschaftserklärung befragt und darauf hingewiesen, dass die Unterlagen zur Patenschaftserklärung nicht ausreichend seien, zumal die jeweiligen Einkommensnachweise der Personen benötigt werden würden. Außerdem benötige man noch Informationen über die familiären Verhältnisse der einzelnen Personen. Daraufhin gab der Beschwerdeführer an, dass er alle Unterlagen beibringen werde. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er im Moment keine aufrechte Krankenversicherung und seit seiner Einreise keine Kurse oder sonstigen Fortbildungen besucht habe. Er habe niemals einen Deutschkurs besucht. Er verstehe auch nicht so gut Deutsch. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation, er gehe aber in einen Kulturverein. Dieser sei neu eingetragen worden und habe noch keinen Sitz und somit noch keine Anschrift. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Sein Vater, seine Ehefrau, sein Sohn sowie seine vier Brüder und zwei Schwestern würden in Indien leben. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau. Er habe in Österreich einen großen Freundeskreis, darunter seien nicht nur indische Staatsangehörige, sondern zwei oder drei Personen seien auch Österreicher. Er habe im Heimatland zwölf Jahre die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach habe er für drei Jahre ein College besucht, welches er jedoch nicht abgeschlossen habe. Er habe in Indien als Angestellter gearbeitet.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er weder die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG, noch die Voraussetzungen des § 55 AsylG im Hinblick auf Artikel 8 EMRK bezüglich eines solchen Aufenthaltstitels erfüllen würde, und deshalb beabsichtigt sei, seinen eingebrachten Antrag abzuweisen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Er habe die Möglichkeit, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme einzubringen.Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er weder die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, noch die Voraussetzungen des Paragraph 55, AsylG im Hinblick auf Artikel 8 EMRK bezüglich eines solchen Aufenthaltstitels erfüllen würde, und deshalb beabsichtigt sei, seinen eingebrachten Antrag abzuweisen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Er habe die Möglichkeit, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme einzubringen.
8. Am 27.07.2015 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers eine Stellungnahme eingebracht, in welcher ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei, da ihm ein derartiger Bescheid niemals zugestellt worden sei. Er ersuche um Beibringung der Asylakte, um dies nachvollziehen zu können. Weiters werde die Gehaltsbestätigung der Patin des Beschwerdeführers, die für seinen finanziellen Unterhalt sorgen könne, vorgelegt und es werde ersucht, ihm eine weitere Frist von vier Wochen einzuräumen, um eine abschließende Stellungnahme abgeben zu können.
9. Mit E-Mail vom 06.08.2015 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut um Mitteilung, wann und wem das Erkenntnis des Asylgerichtshofes zugestellt worden sei.
10. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 56 AsylG abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde nochmals eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In einem wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Indien übermittelt und ihm Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt.10. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde nochmals eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. In einem wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Indien übermittelt und ihm Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt.
11. Am 21.04.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, in dem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seinen sichergestellten abgelaufenen Reisepass wieder haben wolle, um sich amtlich ummelden zu können. Eine Stellungnahme bezüglich der Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde jedoch nicht eingebracht.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.12. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass über den Beschwerdeführer - nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet - am 09.07.2008 durch die Bezirkshauptmannschaft Villach ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, welches in Rechtskraft erwachsen sei. Am 16.07.2008 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und in diesem Verfahren angeführt, XXXX zu heißen und am XXXX in Indien geboren worden zu sein. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer sei gemäß § 10 AsylG nach Indien ausgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei am 09.03.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen worden. Dieses Erkenntnis sei dem Beschwerdeführer am 24.03.2010 persönlich ausgehändigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Ab diesem Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf. Am 02.11.2010 sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden und sei für ihn am 08.11.2010 ein Heimreisezertifikat beantragt worden. Am 21.12.2010, am 08.03.2011 sowie am 16.08.2011 sei eine Urgenz an die Indische Botschaft ergangen. Am 11.11.2010, 08.12.2010, 31.03.2010, 06.05.2012, 03.11.2012, 07.02.2013 und am 13.10.2013 sei der Beschwerdeführer gemäß § 120 FPG auf Grund seines rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich angezeigt worden. Aus all dem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer lediglich von Beginn der Asylantragstellung bis zur rechtskräftig negativen Asylentscheidung durch den Asylgerichtshof über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt habe. Dies sei vom 16.07.2008 bis 24.03.2010 der Fall gewesen. Es handle sich somit lediglich um eineinhalb Jahre. Die in § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG geforderte Voraussetzung, wonach mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, rechtmäßig gewesen sein müsse, liege beim Beschwerdeführer daher bei Weitem nicht vor. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Unkenntnis über die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diesen Bescheid persönlich am 24.03.2010 übernommen und den Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt habe, weshalb es sich somit um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle, um so einen längeren legalen Aufenthalt vortäuschen zu können. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des § 56 AsylG wurde im Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Sprachzeugnisse vorgelegt habe und auch selbst angegeben habe, Deutschkurse erst in Zukunft besuchen zu wollen.Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass über den Beschwerdeführer - nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet - am 09.07.2008 durch die Bezirkshauptmannschaft Villach ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, welches in Rechtskraft erwachsen sei. Am 16.07.2008 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und in diesem Verfahren angeführt, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Indien geboren worden zu sein. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer sei gemäß Paragraph 10, AsylG nach Indien ausgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei am 09.03.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen worden. Dieses Erkenntnis sei dem Beschwerdeführer am 24.03.2010 persönlich ausgehändigt worden und in Rechtskraft erwachsen. Ab diesem Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf. Am 02.11.2010 sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden und sei für ihn am 08.11.2010 ein Heimreisezertifikat beantragt worden. Am 21.12.2010, am 08.03.2011 sowie am 16.08.2011 sei eine Urgenz an die Indische Botschaft ergangen. Am 11.11.2010, 08.12.2010, 31.03.2010, 06.05.2012, 03.11.2012, 07.02.2013 und am 13.10.2013 sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 120, FPG auf Grund seines rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich angezeigt worden. Aus all dem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer lediglich von Beginn der Asylantragstellung bis zur rechtskräftig negativen Asylentscheidung durch den Asylgerichtshof über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt habe. Dies sei vom 16.07.2008 bis 24.03.2010 der Fall gewesen. Es handle sich somit lediglich um eineinhalb Jahre. Die in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG geforderte Voraussetzung, wonach mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, rechtmäßig gewesen sein müsse, liege beim Beschwerdeführer daher bei Weitem nicht vor. Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Unkenntnis über die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diesen Bescheid persönlich am 24.03.2010 übernommen und den Erhalt mit seiner Unterschrift bestätigt habe, weshalb es sich somit um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle, um so einen längeren legalen Aufenthalt vortäuschen zu können. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG wurde im Bescheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Sprachzeugnisse vorgelegt habe und auch selbst angegeben habe, Deutschkurse erst in Zukunft besuchen zu wollen.
Teilnahmebestätigungen seien bisher nicht vorgelegt worden. Auch die Einvernahme habe unter Mithilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden müssen, da der Beschwerdeführer selbst angeführt habe, nicht gut Deutsch zu verstehen. Der Beschwerdeführer gehe zudem keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach und beziehe sein Einkommen über illegale Tätigkeiten in der Bauwirtschaft. Er habe im Verfahren eine Patenschaftserklärung vorgelegt. Nach Aufforderung seien auch Gehaltszettel der darin angeführten Personen vorgelegt worden. Der zweiten Aufforderung über Informationen zu den familiären Verhältnissen der einzelnen Personen sei der Beschwerdeführer zwar nicht nachgekommen, auf Grund des vorliegenden Sachverhalts sei aber von einer Einvernahme zu den familiären Verhältnissen der drei Paten abzusehen gewesen. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 AsylG würden nicht vorliegen.Teilnahmebestätigungen seien bisher nicht vorgelegt worden. Auch die Einvernahme habe unter Mithilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden müssen, da der Beschwerdeführer selbst angeführt habe, nicht gut Deutsch zu verstehen. Der Beschwerdeführer gehe zudem keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach und beziehe sein Einkommen über illegale Tätigkeiten in der Bauwirtschaft. Er habe im Verfahren eine Patenschaftserklärung vorgelegt. Nach Aufforderung seien auch Gehaltszettel der darin angeführten Personen vorgelegt worden. Der zweiten Aufforderung über Informationen zu den familiären Verhältnissen der einzelnen Personen sei der Beschwerdeführer zwar nicht nachgekommen, auf Grund des vorliegenden Sachverhalts sei aber von einer Einvernahme zu den familiären Verhältnissen der drei Paten abzusehen gewesen. Die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, AsylG würden nicht vorliegen.
Der Beschwerdeführer würde zudem nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich, weshalb kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 EMRK in Österreich festgestellt habe werden können. Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und es ihm bis spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bewusst hätte gewesen sein müssen, dass es sich bei seinem Aufenthalt in Österreich nur um einen vorübergehenden handeln könnte. Die von ihm in dieser Zeit geschlossenen Kontakte müssten daher unter diesem Aspekt gesehen werden und es könnte daher auch nicht von einem schützenswerten Privatleben ausgegangen werden. Zudem gehe der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern finanziere seinen Aufenthalt durch Tätigkeiten auf Baustellen. Einen diesbezüglichen Einkommenssteuerausgleich habe der Beschwerdeführer nicht vorlegen können und habe sich aus dem Versicherungsdatenauszug auch kein Beschäftigungsverhältnis ergeben. Zudem habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Kurse oder sonstigen Fortbildungen besucht. Bezüglich eines Deutschkurses habe er zwar die Absicht geäußert, einen solchen zu besuchen, bis dato habe er jedoch keinen solchen Nachweis vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei auch kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Seinen Angaben, in einem Kulturverein in Österreich tätig zu sein, werde kein Glauben geschenkt, da der Beschwerdeführer diesbezüglich weder den Namen, noch eine Adresse nennen habe können. Weiters habe der Beschwerdeführer noch starke Bindungen zu seinem Heimatland, zumal er in ständigem telefonischem Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn sei. Darüber hinaus würden noch sein Vater und seine sechs Geschwister in Indien leben. Gegen den Beschwerdeführer sei am 09.07.2008 von der Bezirkshauptmannschaft Villach ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens am 24.03.2010 habe sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufgehalten und sei seiner Ausreiseverpflichtung seit dem Jahr 2010 bisher nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer siebenmal wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht worden, weshalb der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere die Bestimmungen zu einem geordneten Fremdenwesen, gefährden würde. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates sei bisher daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer bis zur gegenständlichen Antragstellung gemäß § 56 AsylG einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum bei den Behörden angegeben und dadurch versucht habe, seiner drohenden Abschiebung zu entgehen.Der Beschwerdeführer würde zudem nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich, weshalb kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8 EMRK in Österreich festgestellt habe werden können. Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und es ihm bis spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bewusst hätte gewesen sein müssen, dass es sich bei seinem Aufenthalt in Österreich nur um einen vorübergehenden handeln könnte. Die von ihm in dieser Zeit geschlossenen Kontakte müssten daher unter diesem Aspekt gesehen werden und es könnte daher auch nicht von einem schützenswerten Privatleben ausgegangen werden. Zudem gehe der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern finanziere seinen Aufenthalt durch Tätigkeiten auf Baustellen. Einen diesbezüglichen Einkommenssteuerausgleich habe der Beschwerdeführer nicht vorlegen können und habe sich aus dem Versicherungsdatenauszug auch kein Beschäftigungsverhältnis ergeben. Zudem habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Kurse oder sonstigen Fortbildungen besucht. Bezüglich eines Deutschkurses habe er zwar die Absicht geäußert, einen solchen zu besuchen, bis dato habe er jedoch keinen solchen Nachweis vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei auch kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Seinen Angaben, in einem Kulturverein in Österreich tätig zu sein, werde kein Glauben geschenkt, da der Beschwerdeführer diesbezüglich weder den Namen, noch eine Adresse nennen habe können. Weiters habe der Beschwerdeführer noch starke Bindungen zu seinem Heimatland, zumal er in ständigem telefonischem Kontakt zu seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn sei. Darüber hinaus würden noch sein Vater und seine sechs Geschwister in Indien leben. Gegen den Beschwerdeführer sei am 09.07.2008 von der Bezirkshauptmannschaft Villach ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens am 24.03.2010 habe sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufgehalten und sei seiner Ausreiseverpflichtung seit dem Jahr 2010 bisher nicht nachgekommen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer siebenmal wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht worden, weshalb der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere die Bestimmungen zu einem geordneten Fremdenwesen, gefährden würde. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates sei bisher daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer bis zur gegenständlichen Antragstellung gemäß Paragraph 56, AsylG einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum bei den Behörden angegeben und dadurch versucht habe, seiner drohenden Abschiebung zu entgehen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stelle somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK dar, weshalb dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen gewesen sei. Im Falle des Beschwerdeführers liege auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor, zumal sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und der Beschwerdeführer weder in der niederschriftlichen Einvernahme zum gegenständlichen Antrag gemäß § 56 AsylG noch in seinem Schreiben Gründe vorgebracht habe, die einer neuerlichen Beurteilung bedurft hätten. Eine mögliche Stellungnahme zu einer Verständigung der Beweisaufnahme sei bis zum heutigen Tage ungenützt geblieben, weshalb kein neuer Sachverhalt habe festgestellt werden können, der eine neue Prüfung nach sich gezogen hätte. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stelle somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar, weshalb dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen gewesen sei. Im Falle des Beschwerdeführers liege auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vor, zumal sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und der Beschwerdeführer weder in der niederschriftlichen Einvernahme zum gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG noch in seinem Schreiben Gründe vorgebracht habe, die einer neuerlichen Beurteilung bedurft hätten. Eine mögliche Stellungnahme zu einer Verständigung der Beweisaufnahme sei bis zum heutigen Tage ungenützt geblieben, weshalb kein neuer Sachverhalt habe festgestellt werden können, der eine neue Prüfung nach sich gezogen hätte. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG existiere nicht. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
13. Mit E-Mail vom 24.10.2016 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Meldezettel des Beschwerdeführers, sowie einen undatierten Dienstvertrag ("aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung).
14. Gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Erstbehörde nicht berücksichtigt habe, dass sich der Beschwerdeführer seit 09.07.2008 im Bundesgebiet aufhalte, sozial integriert sei, über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 verfüge und alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfülle. Der gegenständliche Bescheid greife in unzulässiger Weise in sein durch Artikel 8 EMRK gestütztes Privat- und Familienlebens ein. Er habe auf Grund seines nunmehr über achtjährigen Aufenthaltes seinen gesamten Freundeskreis in Österreich. Es sei zwar zutreffend, dass seine Ehefrau und sein Kind in Indien leben würden, jedoch habe er auf Grund der jahrelangen Trennung keinen familiären Kontakt mehr zu ihnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und besuchte in seinem Heimatland zwölf Jahre die Grundschule, welche er mit Matura abschloss. Danach besuchte er drei Jahre ein College und arbeitete als Angestellter in einer Firma. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines Sohnes. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, sein Kind, sein Vater sowie seine sechs Geschwister leben in Indien.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und besuchte in Österreich keine Kurse, auch keinen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer versteht wenig Deutsch. Er hat in Österreich Freunde, ist gesund und geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Gelegentlich ist er als Berater auf Baustellen tätig und erhält dafür ca. 300.- bis 400.- Euro. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und lebt mit vier anderen Personen in einer Wohnung. Er verfügt über einen aufschiebend bedingten – undatierten - Dienstvertrag. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2008 und reiste am 02.07.2008 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 09.07.2008 wurde über ihn von der Bezirkshauptmannschaft Villach ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Am 16.07.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2010 negativ entschieden wurde. In einem wurde der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 24.03.2010 persönlich übernommen und erging in Rechtskraft. Ab diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer wurde am 11.11.2010, 08.12.2010, 31.03.2011, 06.05.2012, 03.11.2012, 07.02.2013 und am 13.10.2013 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von der Polizei zur Anzeige gebracht. Mit Straferkenntnis der BPD XXXX vom 02.11.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000.- Euro verurteilt, da er nach Erlassung einer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen habe.Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2008 und reiste am 02.07.2008 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 09.07.2008 wurde über ihn von der Bezirkshauptmannschaft Villach ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Am 16.07.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2010 negativ entschieden wurde. In einem wurde der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 24.03.2010 persönlich übernommen und erging in Rechtskraft. Ab diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer wurde am 11.11.2010, 08.12.2010, 31.03.2011, 06.05.2012, 03.11.2012, 07.02.2013 und am 13.10.2013 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von der Polizei zur Anzeige gebracht. Mit Straferkenntnis der BPD römisch 40 vom 02.11.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000.- Euro verurteilt, da er nach Erlassung einer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen habe.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom März 2010 nicht nach. Durch die Angabe falscher Personaldaten konnte seitens der Behörde auch kein Heimreisezertifikat erlangt werden. Erst mit der gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG führte der Beschwerdeführer seine wahren Personaldaten an.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung seit der rechtskräftig negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom März 2010 nicht nach. Durch die Angabe falscher Personaldaten konnte seitens der Behörde auch kein Heimreisezertifikat erlangt werden. Erst mit der gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG führte der Beschwerdeführer seine wahren Personaldaten an.
Der Beschwerdeführer befand sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 16.07.2008 lediglich auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Nach negativer Entscheidung des Asylgerichtshofes im März 2010 war sein Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig.
1.2. Zur Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Grundversorgung/Wirtschaft
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014 aus 2015, bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern – wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)
Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014 aus 2015,) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).
Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).
Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).
Quellen:
Sozialbeihilfen
In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2014).
Die Landes- und Staatenregierungen bieten verschiedene Sozialversicherungsprogramme an. Diese richten sich allerdings meist an unterprivilegierte Bevölkerungsschichten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Webseiten der Landes- und Staatenregierungen. Auf Dorfebene kann auch der Panchayat notwendige Informationen herausgeben (BAMF 8.2014).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012). Bald dürfte etwa 1 Milliarde Inder über eine unverwechselbare, mit biometrischen Identifikationen verknüpfte Identitätsnummern verfügen, welche es den Armen des Landes ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken möglich macht, Zugang zu ihnen bisher verwehrten Finanzprodukten und Dienstleistungen zu erlangen (International Business Times, 2.2.2015). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).
Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:
(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act”), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.
(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds & sonstigem, 1952 ("EPF & MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.
(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act”), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.
(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act”), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.
(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act”), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013)
Quellen:
Medizinische Versorgung
In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vergleiche BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).
In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.4.2015).
Nur 10%der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).
In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:
Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff – $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation – $800 etc; (BAMF 8.2013).
Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC”) sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM” ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.1.2014).
Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013).
Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich – abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden – keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, sowie über die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Dass der Beschwerdeführer wenig Deutsch spricht, in Österreich bisher keine Kurse, auch keine Deutschkurse, besuchte, nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation ist, gesund ist, über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag verfügt, gelegentlich einer Arbeit als Berater auf Baustellen nachgeht und mit vier anderen Personen in einer Mietwohnung lebt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem im Verfahren vorgelegten Dienstvertrag. Dass der Beschwerdeführer keine Leistung aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über Freunde verfügt, sowie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers, zu dem auf sechs Jahre befristeten Aufenthaltsverbot, zum Asylverfahren des Beschwerdeführers, zu den Anzeigen des Beschwerdeführers wegen illegalen Aufenthalts in Österreich und zur Verurteilung wegen illegalen Aufenthalts in Österreich nach Erlassung einer Ausweisung ergeben sich aus den Fremden- und Asylakten des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das abweisende Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 09.03.2010 am 24.03.2010 persönlich übernommen hat, ergibt sich aus der im Asylakt aufliegenden Übernahmebestätigung vom 24.03.2010 (vgl. AS 249).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das abweisende Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 09.03.2010 am 24.03.2010 persönlich übernommen hat, ergibt sich aus der im Asylakt aufliegenden Übernahmebestätigung vom 24.03.2010 vergleiche AS 249).
2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt wurden, wobei weder der Beschwerdeführer noch sein rechtsfreundlicher Vertreter dazu eine Stellungnahme abgegeben haben. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter, teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A):
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Asylverfahrens lauten:
"Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Antragstellung und amtswegiges Verfahren:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
Der Beschwerdeführer erfüllt, wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG . Dies aus folgenden Gründen:Der Beschwerdeführer erfüllt, wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG . Dies aus folgenden Gründen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich von Beginn seiner Asylantragstellung in Österreich am 16.07.2008 bis zur rechtskräftig negativen Asylentscheidung durch den Asylgerichtshof, welche dem Beschwerdeführer persönlich am 24.03.2010 zugestellt wurde, über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich nach dem Asylgesetz verfügte. Somit hielt sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags gemäß § 56 AsylG ca.20 Monate rechtmäßig in Österreich auf. Da jedoch gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein muss, ist diese Bedingung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Zu der vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers behaupteten Unkenntnis des Beschwerdeführers über die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, laut der im Akt befindlichen Übernahmebestätigung, das abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2010 am 24.03.2010 persönlich übernommen und den Erhalt mit seiner Unterschrift auch bestätigt hat.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer lediglich von Beginn seiner Asylantragstellung in Österreich am 16.07.2008 bis zur rechtskräftig negativen Asylentscheidung durch den Asylgerichtshof, welche dem Beschwerdeführer persönlich am 24.03.2010 zugestellt wurde, über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich nach dem Asylgesetz verfügte. Somit hielt sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph 56, AsylG ca.20 Monate rechtmäßig in Österreich auf. Da jedoch gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen sein muss, ist diese Bedingung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Zu der vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers behaupteten Unkenntnis des Beschwerdeführers über die negative Entscheidung des Asylgerichtshofes ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer, laut der im Akt befindlichen Übernahmebestätigung, das abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2010 am 24.03.2010 persönlich übernommen und den Erhalt mit seiner Unterschrift auch bestätigt hat.
Da sohin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, war die Beschwerde abzuweisen.Da sohin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, war die Beschwerde abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wird, die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 16.07.2008 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Asylverfahrens (drei Monate erstinstanzliches Verfahren zum Asylantrag, eineinhalb Jahre Beschwerdeverfahren) übersteigt auch noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/213; EGMR 04.12.2013, Fall Butt, AppL. 47.017/09/Z 85 f.). Nach negativer Entscheidung des Asylgerichtshofes im März 2010 über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, mit welcher auch eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erlassen wurde, ist der Beschwerdeführer nicht aus Österreich ausgereist, sondern hat sich entgegen einer aufrechten Ausweisung und entgegen der Verpflichtung zur Ausreise bis zum heutigen Tag weiterhin in Österreich aufgehalten. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer seit November 2010 bis November 2013 siebenmal wegen rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich von der Polizei zur Anzeige gebracht und zudem mit Straferkenntnis der BPD XXXX vom 02.11.2010 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zu einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.000.- Euro verurteilt. Desweiteren wurde bereits wenige Tage nach der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Österreich über ihn ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Asylantragstellung am 16.07.2008 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Die Dauer des Asylverfahrens (drei Monate erstinstanzliches Verfahren zum Asylantrag, eineinhalb Jahre Beschwerdeverfahren) übersteigt auch noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 18.499 aus 2008,, 19.752/213; EGMR 04.12.2013, Fall Butt, AppL. 47.017/09/Z 85 f.). Nach negativer Entscheidung des Asylgerichtshofes im März 2010 über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, mit welcher auch eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erlassen wurde, ist der Beschwerdeführer nicht aus Österreich ausgereist, sondern hat sich entgegen einer aufrechten Ausweisung und entgegen der Verpflichtung zur Ausreise bis zum heutigen Tag weiterhin in Österreich aufgehalten. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer seit November 2010 bis November 2013 siebenmal wegen rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich von der Polizei zur Anzeige gebracht und zudem mit Straferkenntnis der BPD römisch 40 vom 02.11.2010 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zu einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 2.000.- Euro verurteilt. Desweiteren wurde bereits wenige Tage nach der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in Österreich über ihn ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine Familienangehörige oder sonstigen Verwandten in Österreich, er spricht – obwohl er sich seit 2008 in Österreich aufhält - sehr wenig Deutsch und hat in Österreich noch keinen Deutschkurs sowie auch sonst keine Kurse oder Fortbildungen besucht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er arbeitet gelegentlich als Berater auf Baustellen und verfügt über einen Freundeskreis in Österreich. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren aber nicht dargetan. Auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten aufschiebend bedingten Dienstvertrag ist kein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens.
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Der Beschwerdeführer verfügt darüberhinaus über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal dort seine Ehegattin, sein Sohn, sein Vater und seine sechs Geschwister leben. Der Beschwerdeführer hat zudem sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise in Indien verbracht, wurde dort sozialisiert und ging dort auch einer Arbeit nach, sodass nichts darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer nach jahrelanger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft nicht wieder integrieren können wird.
Trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungspunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre.
Diesen schwächer ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Diesen schwächer ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt ,weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG daher keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK darstellt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt ,weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG daher keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK darstellt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Weder aus den obigen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG bedroht wäre, noch hat der Beschwerdeführer im Verfahren ein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde bereits negativ entschieden und brachte der Beschwerdeführer weder in der niederschriftlichen Einvernahme zum gegenständlichen Antrag gemäß § 56 AsylG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.07.2015 noch in seinen weiteren Schreiben diesbezügliche Gründe vor. Eine mögliche Stellungnahme zu einer Verständigung der Beweisaufnahme blieb bis zum heutigen Tage auch ungenützt.Weder aus den obigen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG bedroht wäre, noch hat der Beschwerdeführer im Verfahren ein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde bereits negativ entschieden und brachte der Beschwerdeführer weder in der niederschriftlichen Einvernahme zum gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.07.2015 noch in seinen weiteren Schreiben diesbezügliche Gründe vor. Eine mögliche Stellungnahme zu einer Verständigung der Beweisaufnahme blieb bis zum heutigen Tage auch ungenützt.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W169.2139615.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2017