TE Bvwg Beschluss 2017/6/2 W147 2159976-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2017
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Entscheidungsdatum

02.06.2017

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W147 2159976-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Mai 2017, Zl. 810376404-170244900, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Mai 2017, Zl. 810376404-170244900, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet, wurde im Zuge einer Verkehrskontrolle fremdenpolizeilich behandelt und brachte am 19. April 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens einen russischen Reisepass vor.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zunächst befragt zu seinem Gesundheitszustand an, er habe im letzten Jahren erfahren, an Hepatitis C erkrankt zu sein, habe in Tschetschenien eine Behandlung begonnen, einmal in der Woche eine Injektion erhalten und Medikamente eingenommen, diese Behandlung jedoch vor fünf Monaten wegen privater Probleme von sich aus abgebrochen. Seine Eltern seien verstorben, einer seiner beiden Brüder sei im Jahre XXXX in einem Fluss ertrunken, der andere lebe ebenso wie seine beiden Schwestern nach wie vor in Tschetschenien; weiters seien auch seine Tochter und seine ehemalige Gattin dort aufhältig.Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zunächst befragt zu seinem Gesundheitszustand an, er habe im letzten Jahren erfahren, an Hepatitis C erkrankt zu sein, habe in Tschetschenien eine Behandlung begonnen, einmal in der Woche eine Injektion erhalten und Medikamente eingenommen, diese Behandlung jedoch vor fünf Monaten wegen privater Probleme von sich aus abgebrochen. Seine Eltern seien verstorben, einer seiner beiden Brüder sei im Jahre römisch 40 in einem Fluss ertrunken, der andere lebe ebenso wie seine beiden Schwestern nach wie vor in Tschetschenien; weiters seien auch seine Tochter und seine ehemalige Gattin dort aufhältig.

Befragt zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer umfangreich aus, er werde von Verwandten seiner Ex-Freundin verfolgt, es seien dies ihre vier Brüder und kenne er weiters zwei Cousins. Seine Ex-Freundin, deren Name und Adresse der Beschwerdeführer angab, habe er in XXXX in einem Cafehaus kennengelernt, alles hätte bereits nach einer Hochzeit ausgesehen. Entgegen den Regeln seiner Religion habe er jedoch mit seiner Ex-Freundin im XXXX vor der Hochzeit Geschlechtsverkehr vollzogen, habe seine Ex-Freundin aus Dummheit hierüber mit ihrer Freundin gesprochen und habe schlussendlich auch deren Bruder davon erfahren. Mitte Februar 2011 sei er in XXXX in der Nähe seines Wohnhauses von drei Personen, zwei seien Cousins seiner Ex-Freundin gewesen, die dritte sei ihm unbekannt, zuerst verfolgt und danach mit Füßen und Fäusten zusammengeschlagen worden. Er selbst sei mit dem Auto unterwegs gewesen und habe bei einem Lebensmittelgeschäft gehalten, um einzukaufen. Als er aus dem Geschäft herausgetreten sei, sei er zusammengeschlagen worden. Sein Nachbar und andere Personen hätten den Vorfall beobachtet und seien ihm zu Hilfe gekommen. Die beiden Cousins seiner Ex-Freundin und die ihm unbekannte Person seien sodann mit einem Auto weggefahren. Er habe verspürt, dass sie ihn in den Kofferraum sperren wollten. Durch eine Freundin seiner Ex-Freundin habe er Mitte Februar 2011, zwei oder drei Tage vor dem genannten Vorfall, erfahren, dass deren Familie mit dieser in einer Krankenanstalt feststellen ließen, dass seine Ex-Freundin nicht mehr Jungfrau gewesen sei. Nach dem Vorfall habe der Beschwerdeführer versucht sich zu verstecken, habe nicht mehr zu Hause gelebt, sondern einige Monate in Moskau, dann in der Ukraine und in Weißrussland. Insgesamt sei er eineinhalb Monate unterwegs gewesen und dann wieder nach XXXX zurückgekehrt. Die Verwandten seiner Ex-Freundin hätten von seiner Rückkehr erfahren. Am 20. oder 22. März 2011 habe ihn sein Nachbar zu Hause angerufen und ihm mitgeteilt, dass einige Leute vor seinem Haus stehen würden. Es sei nach Mitternacht gewesen als der Beschwerdeführer selbst aus dem Fenster gesehen habe und dort vier oder fünf Personen stehen gesehen habe. Er habe niemanden erkannt, aber Stimmen vernommen und unter diesen mit Sicherheit die Stimme des Bruders seiner Ex-Freundin erkannt. Er habe sich mit dem Gewand seiner Schwester als Frau verkleidet und sei über den Innenhof geflüchtet und zu einem Freund gefahren. Dort habe er zwei Nächte zugewartet und sei dann mit diesem kurz in sein Haus gefahren, um dort seinen Reisepass, Geld und Kleidung zu holen, woraufhin er seinen Herkunftsstaat verlassen habe.Befragt zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer umfangreich aus, er werde von Verwandten seiner Ex-Freundin verfolgt, es seien dies ihre vier Brüder und kenne er weiters zwei Cousins. Seine Ex-Freundin, deren Name und Adresse der Beschwerdeführer angab, habe er in römisch 40 in einem Cafehaus kennengelernt, alles hätte bereits nach einer Hochzeit ausgesehen. Entgegen den Regeln seiner Religion habe er jedoch mit seiner Ex-Freundin im römisch 40 vor der Hochzeit Geschlechtsverkehr vollzogen, habe seine Ex-Freundin aus Dummheit hierüber mit ihrer Freundin gesprochen und habe schlussendlich auch deren Bruder davon erfahren. Mitte Februar 2011 sei er in römisch 40 in der Nähe seines Wohnhauses von drei Personen, zwei seien Cousins seiner Ex-Freundin gewesen, die dritte sei ihm unbekannt, zuerst verfolgt und danach mit Füßen und Fäusten zusammengeschlagen worden. Er selbst sei mit dem Auto unterwegs gewesen und habe bei einem Lebensmittelgeschäft gehalten, um einzukaufen. Als er aus dem Geschäft herausgetreten sei, sei er zusammengeschlagen worden. Sein Nachbar und andere Personen hätten den Vorfall beobachtet und seien ihm zu Hilfe gekommen. Die beiden Cousins seiner Ex-Freundin und die ihm unbekannte Person seien sodann mit einem Auto weggefahren. Er habe verspürt, dass sie ihn in den Kofferraum sperren wollten. Durch eine Freundin seiner Ex-Freundin habe er Mitte Februar 2011, zwei oder drei Tage vor dem genannten Vorfall, erfahren, dass deren Familie mit dieser in einer Krankenanstalt feststellen ließen, dass seine Ex-Freundin nicht mehr Jungfrau gewesen sei. Nach dem Vorfall habe der Beschwerdeführer versucht sich zu verstecken, habe nicht mehr zu Hause gelebt, sondern einige Monate in Moskau, dann in der Ukraine und in Weißrussland. Insgesamt sei er eineinhalb Monate unterwegs gewesen und dann wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Die Verwandten seiner Ex-Freundin hätten von seiner Rückkehr erfahren. Am 20. oder 22. März 2011 habe ihn sein Nachbar zu Hause angerufen und ihm mitgeteilt, dass einige Leute vor seinem Haus stehen würden. Es sei nach Mitternacht gewesen als der Beschwerdeführer selbst aus dem Fenster gesehen habe und dort vier oder fünf Personen stehen gesehen habe. Er habe niemanden erkannt, aber Stimmen vernommen und unter diesen mit Sicherheit die Stimme des Bruders seiner Ex-Freundin erkannt. Er habe sich mit dem Gewand seiner Schwester als Frau verkleidet und sei über den Innenhof geflüchtet und zu einem Freund gefahren. Dort habe er zwei Nächte zugewartet und sei dann mit diesem kurz in sein Haus gefahren, um dort seinen Reisepass, Geld und Kleidung zu holen, woraufhin er seinen Herkunftsstaat verlassen habe.

Befragt, wann und wie oft er Kontakt zu den Verwandten seiner Ex-Freundin hatte, antwortete der Beschwerdeführer, das erste Mal sei im Februar 2011 gewesen, als er zusammengeschlagen worden sei, das zweite Mal als sie vor seinem Haus gestanden seien. Er wisse aber, dass er in Weißrussland, in der Ukraine und auch in Moskau seitens der Verwandten gesucht worden sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Seitens des Staates oder der Sicherheitsbehörden habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen.

2. Am 19. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, an Hepatitis

C erkrankt zu sein. Sein Auslandsreisepass sei ihm im XXXX im Passamt in XXXX ausgestellt worden. In den Jahren 1994 bis 2009 sei er in Zentralrussland aufhältig gewesen und 2009 nach Tschetschenien zurückgekehrt. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, diese Leute würden ihn noch immer suchen. Der Vorfall, bei welchem er zusammengeschlagen worden sei, habe sich im Jänner 2011 ereignet. Drei Monate habe er sich in Moskau und in Weißrussland versteckt, er sei in dieser Zeit immer wieder heimlich nach Hause zurückgekehrt, habe aber niemals zu Hause übernachtet. Als er wieder nach XXXX zurückgekehrt sei, sei er in der Nacht vor seinem Haus im März oder April "abgepasst" worden. Er sei dann durch ein Fenster über den Wald geflohen. Seine Angehörigen hätten diese Leute gesehen, auch wenn der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, auch sie seien bedroht worden. Ein einziges Mal sei er dann in sein Haus zurückgekehrt, um sich bei seinen Verwandten zu verabschieden. Die Häuser würden nebeneinander liegen. Befragt, wohin er nach der Flucht aus dem Fenster gegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei in den Bezirk XXXX gefahren und habe sich dort im Haus seiner Eltern versteckt. Dezidiert befragt gab er weiters an, sich nicht erinnern zu können, daraufhin noch woanders hingegangen zu sein. Einen oder zwei Tage später sei er ausgereist.C erkrankt zu sein. Sein Auslandsreisepass sei ihm im römisch 40 im Passamt in römisch 40 ausgestellt worden. In den Jahren 1994 bis 2009 sei er in Zentralrussland aufhältig gewesen und 2009 nach Tschetschenien zurückgekehrt. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, diese Leute würden ihn noch immer suchen. Der Vorfall, bei welchem er zusammengeschlagen worden sei, habe sich im Jänner 2011 ereignet. Drei Monate habe er sich in Moskau und in Weißrussland versteckt, er sei in dieser Zeit immer wieder heimlich nach Hause zurückgekehrt, habe aber niemals zu Hause übernachtet. Als er wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sei, sei er in der Nacht vor seinem Haus im März oder April "abgepasst" worden. Er sei dann durch ein Fenster über den Wald geflohen. Seine Angehörigen hätten diese Leute gesehen, auch wenn der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, auch sie seien bedroht worden. Ein einziges Mal sei er dann in sein Haus zurückgekehrt, um sich bei seinen Verwandten zu verabschieden. Die Häuser würden nebeneinander liegen. Befragt, wohin er nach der Flucht aus dem Fenster gegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei in den Bezirk römisch 40 gefahren und habe sich dort im Haus seiner Eltern versteckt. Dezidiert befragt gab er weiters an, sich nicht erinnern zu können, daraufhin noch woanders hingegangen zu sein. Einen oder zwei Tage später sei er ausgereist.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Dezember 2011, Zl. 11 03.764-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14. Juli 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Dezember 2011, Zl. 11 03.764-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14. Juli 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Wesentlichen zusammengefasst wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft angesehen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich gewesen.

4. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 13. Dezember 2011 zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 19. Dezember 2013 fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln vollinhaltlich angefochten.

6. Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 12, 127 und §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre verurteilt.6. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 12, 127 und Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahre verurteilt.

7. Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von zu Tagessätzen verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zur Erstverurteilung auf fünf Jahre erhöht.7. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von zu Tagessätzen verurteilt. In Einem wurde die Probezeit zur Erstverurteilung auf fünf Jahre erhöht.

8. Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. In Einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zur Erstverurteilung widerrufen.8. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. In Einem wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zur Erstverurteilung widerrufen.

9. Am 20. August 2015 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner gewillkürten Vertretung neuerlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie seinem Gesundheitszustand befragt wurde.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15. September 2015, W147 1423387-1/17E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 leg.cit. wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15. September 2015, W147 1423387-1/17E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, leg.cit. wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde darin ausgeführt:

"Die belangte Behörde kam im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Fluchtvorbringen nicht glaubhaft war. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer nicht im Stande, Widersprüche aufzuklären, ein asylrelevantes Fluchtvorbringen zu erstatten und eine Verfolgungssituation in seinem Herkunftsstaat in glaubhafter Weise darzustellen.

Diese im Folgenden dargelegten Widersprüche sind nicht auf eine psychisch bedingte eingeschränkte Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Beschwerdeführer gab sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung über Befragung an, psychisch zu einer Einvernahme in der Lage zu sein, und war insbesondere auch hinsichtlich seiner persönlichen Lebensumstände zu konkreten und gleichbleibenden Angaben fähig.

Dem Beschwerdeführer wurden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine widersprüchlichen Angaben in Bezug auf den Vorfall, bei welchem er behauptetermaßen seitens der Verwandten seiner Ex-Freundin zusammengeschlagen worden sei, vorgehalten. Auch in Bezug auf seine unterschiedlichen Aussagen, wo und wie lange er sich nach den beiden Vorfällen aufgehalten habe, wurde der Beschwerdeführer seitens des erkennenden Richters aufgefordert Stellung zu beziehen. Nunmehr ordnete der Beschwerdeführer den ersten Vorfall wiederum in den Februar 2011, datierte aber den zweiten Vorfall entgegen seiner bisherigen Angaben nunmehr ebenfalls in den Februar 2011. Auch gab er entgegen bisherigen Äußerungen in der Beschwerdeverhandlung an, beim ersten Vorfall von einem Cousin und zwei ihm unbekannten Personen zusammengeschlagen worden zu sein. Selbst über nochmalige Befragung durch seine gewillkürte Vertretung konnten die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weder mit denen in der Erstbefragung noch mit jenen vor dem Bundesasylamt in Einklang gebracht werden.

Schlussendlich wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine nunmehrige Erzählung der behaupteten Vorfälle über die bereits seitens der belangten Behörde dargelegten Widersprüche weitere Widersprüche aufzeigen, die insbesondere in Zusammenhang mit dem Datum der Passausstellung keinesfalls der Wahrheit entsprechen können. Seine diesbezügliche Rechtfertigung, möglicherweise etwas verwechselt zu haben, konnte diesen Vorhalt nicht widerlegen.

Auch wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es nicht plausibel erscheine, Verwandte der Ex-Freundin zu erkennen, die er seinen eigenen Angaben noch nicht gesehen habe. Diesbezüglich rechtfertigte sich der Beschwerdeführer nunmehr in der Verhandlung, er habe den (einen) Cousin einmal von weitem gesehen. Ein Umstand, welcher jedoch nicht zu erklären vermag, den Bruder der Ex-Freundin in der Finsternis an seiner Stimme zu erkennen.

Über Vorhalt, wonach die Blutrache bei Abwesenheit seiner Person doch eigentlich auf seinen Bruder übergehen müsste, dieser aber nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat lebe, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, dieser achte auf seine Sicherheit und sei nicht dumm.

Lediglich am Rande verbleibt anzumerken, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch durch seine Angaben in Bezug auf die Einreise nach Österreich gravierend erschüttert ist. So brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor, das Ziel seiner Reise nicht gekannt zu haben, auch beim Ausstieg des Schlepperfahrzeuges habe er nicht gewusst, wo er sich befinden würde. Über entsprechenden Vorhalt seiner Aussage, wonach er dem Taxilenker "Vienna, Vienna" als Zielort genannt habe, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer, seinen Aufenthalt durch die KfZ-Kennzeichen eruiert zu haben. Auch die gewillkürte Vertretung wies den Beschwerdeführer nochmals auf diesen Widerspruch hin

In Gesamtbetrachtung hat der Beschwerdeführer somit weder eine aktuelle individuelle asylrelevante Bedrohung noch ein Abschiebungshindernis glaubwürdig vorgebracht und liegt beides zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor."

11. Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29. September 2015 Parteiengehör zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung eingeräumt und aufgetragen, er möge Angaben zu seinem Privat- und Familienleben tätigen bzw. Bescheinigungsmittel hinsichtlich seiner erfolgten Integration vorlegen.

Mit per E-Mail vom 14. Oktober 2015 übermitteltem Schreiben gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich nicht verheiratet sei und keine Kinder habe, auch würden keine anderen Verwandten in Österreich leben. Er besuche derzeit keinen Deutschkurs, allerdings könne er bereits gut Deutsch sprechen. Der Beschwerdeführer verneinte, in Österreich einer Arbeit nachzugehen, in einem Verein tätig zu sein oder bereits über einen Freundeskreis im Bundesgebiet zu verfügen. Er sei allerdings strafrechtlich in Erscheinung getreten und deshalb auch von einem Gericht verurteilt worden. In Österreich habe er eine Zukunftsperspektive und wolle hier eine Arbeit, eine Familie und somit ein Leben aufbauen.

12. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 leg.cit. zulässig ist (Spruchpunkt I.). Weiters sprach das Bundesamt aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).12. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, leg.cit. zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters sprach das Bundesamt aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.).

13. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid vollinhaltlich Beschwerde. Darin führte er aus, dass er seit dem 18. April 2011 in Österreich sei und sich stets um seine Integration bemüht habe, er habe sich dem Asylverfahren auch nie entzogen. Er habe bereits einen Deutschkurs besucht und könne eine Vollzeitanstellung in einer Filiale für Schuhservice und Schlüsseldienst im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels ausüben. Dem Beschwerdeschreiben fügte der Beschwerdeführer die bereits im Akt aufliegenden Integrationsunterlagen an.

14. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt.14. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Wochen verurteilt.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21. Dezember 2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers – die nach Vorlage einer Vollmacht in der Verhandlung als seine Rechtsvertreterin auftrat –eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, dass er an Hepatitis C leide; er habe diesbezüglich vor vier Jahren eine Behandlung erhalten, sei ansonsten aber gesund und arbeitsfähig. Vor einer Woche sei er in eine Schlägerei verwickelt gewesen, wobei er sich eine Verletzung an der Nase zugezogen habe, die im Krankenhaus genäht werden habe müssen. Er benötige deshalb eine Operation; außerdem habe er Probleme mit seinen Augen. Er nehme einige Medikamente unter anderem für den Magen und den Darm, könne allerdings seinen Alltag normal bewältigen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, in Österreich alleine zu leben und keine (längerfristige) Beziehung zu führen. Seine Schwester lebe schon lange mit ihrem Mann und ihren vier Kindern in Österreich; sie habe für den Beschwerdeführer auch eine Arbeit gefunden, die er annehmen könnte, sofern er in Österreich bleiben dürfte.

Sein Bruder und dessen Familie, sowie zwei Schwestern, die auch bereits verheiratet seien, würden nach wie vor in Tschetschenien leben, auch Cousins und Cousinen von ihm seien noch dort. Zu seinen Geschwistern habe er ungefähr einmal im Monat über das Internet Kontakt. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Geschwister hätten wegen des Beschwerdeführers keine Probleme gehabt; es habe aber die Befürchtung bestanden, dass es Probleme geben könnte, weshalb er auch lange keinen Kontakt mit den Geschwistern gehabt habe.

16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2017, W237 1423387-2/15E, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Jänner 2017, W237 1423387-2/15E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: FPG), und Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

17. Am 24. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlich, nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der Erstbefragung zu seinen Gründen an, er möchte einerseits aus den alten Gründen, die er bereits genannt habe, in Österreich bleiben. Als neuen Grund brachte er vor, dass er in Österreich am Bahnhof in der Nacht von Tschetschenen zusammengeschlagen worden sei. Dies habe er auch der Polizei angezeigt, jedoch habe er damals nicht gewusst, wer dies gewesen sei. Von zu Hause aus sei ihm mitgeteilt worden, dass er vorsichtig sein soll, da er gesucht werde. Er könne auf keinen Fall zurück. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben, er fürchte umgebracht zu werden.

18. Am 30. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen und führte nunmehr zu seinen Gründen für die neuerlich Antragstellung aus, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer und seien aktuell. Er habe auch neue Gründe: er sei in Österreich von Tschetschenen zusammengeschlagen worden. Er wolle in Österreich bleiben, da dies ein Rechtsstaat sei. Er habe mit seiner Familie telefoniert, die ihm mitgeteilt hätte, dass seine Gegner aus Tschetschenien ihn hier in Österreich suchen würden. Er habe keine Papiere, die dies bestätigen könnten.

Er leide seit 10 bis 12 Jahren an Hepatitis C und stünde deswegen in Behandlung. In Österreich habe er nunmehr eine Freundin, ein gemeinsamer Haushalt bestünden nicht.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführer betreffend gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 30. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführer betreffend gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben.

Die Aktenvorlage der belangten Behörde langte am 1. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und erging am selben Tag die Mitteilung gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG.Die Aktenvorlage der belangten Behörde langte am 1. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und erging am selben Tag die Mitteilung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das vom Beschwerdeführer 19. April 2011 initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2017 negativ abgeschlossen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem Beschwerdeführer - siehe Erkenntnisse vom 16. Jänner 2017 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge, zwei Wochen danach, einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde dem Beschwerdeführer - siehe Erkenntnisse vom 16. Jänner 2017 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge, zwei Wochen danach, einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren bzw. im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erörtert und abgewogen. Auch eine für den Beschwerdeführer gegenständliche relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann anhand der vorliegenden Informationen ebenso nicht festgestellt werden, wie Änderungen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, wie sein Gesundheitszustand.

In seinem Vorverfahren hat der Beschwerdeführer als Verfolgungsgründe angeführt, er werde von Verwandten seiner Ex-Freundin verfolgt, es seien dies ihre vier Brüder und kenne er weiters zwei Cousins. Seine Ex-Freundin, deren Name und Adresse der Beschwerdeführer angab, habe er in Grosny in einem Cafehaus kennengelernt, alles hätte bereits nach einer Hochzeit ausgesehen. Entgegen den Regeln seiner Religion habe er jedoch mit seiner Ex-Freundin im Dezember 2010 vor der Hochzeit Geschlechtsverkehr vollzogen, habe seine Ex-Freundin aus Dummheit hierüber mit ihrer Freundin gesprochen und habe schlussendlich auch deren Bruder davon erfahren.

Soweit der Beschwerdeführer somit im nunmehrigen Verfahren vorbringt, er werden weiterhin von diesen Personen verfolgt, dies sogar in Österreich, verbleibt darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt bereits im Erstverfahren wegen inhaltlicher Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers selbst als unglaubwürdig gewertet wurde.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht konkret behauptet. Sämtliche diesbezügliche Fakten wurden bereits im Verfahren, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes entschieden wurde, als nicht ausreichend für eine anderslautende Entscheidung gewertet. Auch sonstige nunmehr beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Ebenso wurde im Vorverfahren die gesundheitliche Beeinträchtigung und die medizinische Versorgungslage in der Russischen Föderation, speziell im Fall einer Hepatitis C Infektion umfassend behandelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) AsylG 2005 idgF:Paragraph 22, (10) AsylG 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2017 eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2017 zu verweisen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA- VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 2017 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA- VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 30. Mai 2017 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2159976.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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