Entscheidungsdatum
07.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2155619-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2871433010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2871433010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die verspätete Meldung des Abtriebs des Rindes mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX bei der Ermittlung der anteiligen Almfutterfläche außer Betracht bleibt. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die verspätete Meldung des Abtriebs des Rindes mit der Ohrmarken-Nr. AT römisch 40 bei der Ermittlung der anteiligen Almfutterfläche außer Betracht bleibt. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.2. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 28.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
Der BF trieb im Antragsjahr 2015 Tiere eine Reihe von Rindern auf die Alm der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX auf. Die Meldung erfolgte durch die Agrargemeinschaft XXXX mit Datum vom 10.06.2015.Der BF trieb im Antragsjahr 2015 Tiere eine Reihe von Rindern auf die Alm der Agrargemeinschaft römisch 40 mit der BNr. römisch 40 auf. Die Meldung erfolgte durch die Agrargemeinschaft römisch 40 mit Datum vom 10.06.2015.
2. Mit Datum vom 10.08.2015 fand auf der angeführten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen bei den beantragten Flächen und Rindern festgestellt.
Anstelle einer beantragten Fläche im Ausmaß von insgesamt 140,1414 ha wurde eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 135,9438 ha festgestellt.
Darüber hinaus wurde bei einer Reihe von Rindern festgestellt, dass diese vor der Vor-Ort-Kontrolle abgetrieben worden waren. Davon betroffen war u.a. das Rind mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX des BF. Dieses wurde laut Prüfbericht am 08.08.2015 abgetrieben.Darüber hinaus wurde bei einer Reihe von Rindern festgestellt, dass diese vor der Vor-Ort-Kontrolle abgetrieben worden waren. Davon betroffen war u.a. das Rind mit der Ohrmarken-Nr. AT römisch 40 des BF. Dieses wurde laut Prüfbericht am 08.08.2015 abgetrieben.
3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2871433010, zugestellt am 23.05.2016, wies die AMA dem BF in Summe 19,77 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 6.030,93, davon EUR 311,80 im Rahmen der gekoppelten Stützung.
Begründend wurde ausgeführt, auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle auf der angeführten Alm sei eine anteilige Fläche im Ausmaß von 0,3108 ha in Abzug gebracht worden. Aufgrund einer Verwaltungskontrolle der Almfläche seien zusätzlich 0,8845 ha in Abzug gebracht worden.
Hinsichtlich der gekoppelten Stützung führte die AMA im Wesentlichen aus: Bei den zwei beantragten Kühen habe das Tier mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX nicht auf der Alm vorgefunden werden können. Von zwei potenziell prämienfähigen Tieren sei somit eines mit Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen. Daraus errechne sich gemäß Art. 31 Abs. 3 VO 640/2014 eine Kürzung im Ausmaß von 100 %.Hinsichtlich der gekoppelten Stützung führte die AMA im Wesentlichen aus: Bei den zwei beantragten Kühen habe das Tier mit der Ohrmarken-Nr. AT römisch 40 nicht auf der Alm vorgefunden werden können. Von zwei potenziell prämienfähigen Tieren sei somit eines mit Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen. Daraus errechne sich gemäß Artikel 31, Absatz 3, VO 640 aus 2014, eine Kürzung im Ausmaß von 100 %.
Dagegen wurde die Prämie für "sonstige Rinder" für alle beantragten Tiere zur Auszahlung gebracht.
4. Mit online gestellter Beschwerde vom 09.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, die Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX sei am 06.06.2015 aufgetrieben und am 08.08.2016 abgetrieben worden, also zwei Tage vor der Vor-Ort-Kontrolle. Die Meldefrist für den Almbewirtschafter (Obmann der Agrargemeinschaft) betrage 15 Tage. Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 10.08.2015 sei die Frist noch nicht abgelaufen gewesen. Der Obmann der Alm habe den Abtrieb der Kuh fristgerecht der AMA gemeldet.4. Mit online gestellter Beschwerde vom 09.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, die Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT römisch 40 sei am 06.06.2015 aufgetrieben und am 08.08.2016 abgetrieben worden, also zwei Tage vor der Vor-Ort-Kontrolle. Die Meldefrist für den Almbewirtschafter (Obmann der Agrargemeinschaft) betrage 15 Tage. Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 10.08.2015 sei die Frist noch nicht abgelaufen gewesen. Der Obmann der Alm habe den Abtrieb der Kuh fristgerecht der AMA gemeldet.
Für die Berechnung der anteiligen Alm- und Weideflächen für die XXXX mit der BNr. XXXX sei die bei der Kontrolle am 10.08.2015 ermittelte anteilige Almfutterfläche von 9,9059 ha heranzuziehen.Für die Berechnung der anteiligen Alm- und Weideflächen für die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 sei die bei der Kontrolle am 10.08.2015 ermittelte anteilige Almfutterfläche von 9,9059 ha heranzuziehen.
5. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Abtrieb des Tieres mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX habe bereits am 08.08.2015 stattgefunden und das tatsächliche Abtriebsdatum wäre gemäß Art. 2 Abs. 5 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen zu melden gewesen. Eine solche Meldung sei jedoch nicht erfolgt. Eine fehlende Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass das Tier im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden könne. Die Unterlassung der Korrektur durch den Verantwortlichen für die Alm sei dabei dem Auftreiber zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).5. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Abtrieb des Tieres mit der Ohrmarken-Nr. AT römisch 40 habe bereits am 08.08.2015 stattgefunden und das tatsächliche Abtriebsdatum wäre gemäß Artikel 2, Absatz 5, der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen zu melden gewesen. Eine solche Meldung sei jedoch nicht erfolgt. Eine fehlende Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass das Tier im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden könne. Die Unterlassung der Korrektur durch den Verantwortlichen für die Alm sei dabei dem Auftreiber zuzurechnen vergleiche VwGH 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).
Zum aktuellen Berechnungsstand wurde auf einen beiliegenden Report verwiesen. In diesem sind die Zahlungsansprüche nunmehr auf vier Kommastellen genau ausgewiesen. Weitere Änderungen sind nicht ersichtlich.
6. Mittels E-Mail vom 15.05.2017 konkretisierte die AMA Ihre Ausführungen nach Rückfrage durch das BVwG dahingehend, dass die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr vorgefundene Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX erst am 15.09.2015 als abgetrieben gemeldet wurde. Als Abtriebsdatum sei der 12.09.2015 angegeben worden. Demgegenüber sei die Abtriebsmeldung für die ebenfalls nicht mehr vorgefundene Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX fristgerecht erfolgt. Die Reduktion der anteiligen Almfutterfläche um 0,8845 ha sei auf die fehlerhafte Meldung der Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX zurückzuführen. Der Meldeverlauf lasse sich anhand der Login-Einträge nachvollziehen. Das der Beschwerde beigefügte Dokument "Meldedaten Seite 1 von 1" beinhalte nur deshalb für das zuletzt angeführte Rind als Abtriebsdatum den 08.08.2015, da AMA-intern die Meldungen in der Rinderdatenbank an die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle angepasst worden seien.6. Mittels E-Mail vom 15.05.2017 konkretisierte die AMA Ihre Ausführungen nach Rückfrage durch das BVwG dahingehend, dass die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr vorgefundene Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT römisch 40 erst am 15.09.2015 als abgetrieben gemeldet wurde. Als Abtriebsdatum sei der 12.09.2015 angegeben worden. Demgegenüber sei die Abtriebsmeldung für die ebenfalls nicht mehr vorgefundene Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT römisch 40 fristgerecht erfolgt. Die Reduktion der anteiligen Almfutterfläche um 0,8845 ha sei auf die fehlerhafte Meldung der Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT römisch 40 zurückzuführen. Der Meldeverlauf lasse sich anhand der Login-Einträge nachvollziehen. Das der Beschwerde beigefügte Dokument "Meldedaten Seite 1 von 1" beinhalte nur deshalb für das zuletzt angeführte Rind als Abtriebsdatum den 08.08.2015, da AMA-intern die Meldungen in der Rinderdatenbank an die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle angepasst worden seien.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 15.05.2017 wurde dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme zum von der AMA zugrunde gelegten Sachverhalt gegeben.
Eine Reaktion auf das angeführte Schreiben ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 28.04.2015 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
Der BF trieb im Antragsjahr 2015 eine Reihe von Rindern, darunter zwei potenziell prämienfähige Kühe, auf die Alm der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX auf. Die Meldung erfolgte durch die Agrargemeinschaft XXXX mit Datum vom 10.06.2015. Als Auftriebsdatum wurde der 06.06.2015 angegeben.Der BF trieb im Antragsjahr 2015 eine Reihe von Rindern, darunter zwei potenziell prämienfähige Kühe, auf die Alm der Agrargemeinschaft römisch 40 mit der BNr. römisch 40 auf. Die Meldung erfolgte durch die Agrargemeinschaft römisch 40 mit Datum vom 10.06.2015. Als Auftriebsdatum wurde der 06.06.2015 angegeben.
Der BF beantragte für das Antragsjahr 2015 eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 28,6383 ha, davon nach Maßgabe der als gealpt gemeldeten Rinder eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 10,7903 ha.
Mit Datum vom 10.08.2015 fand auf der angeführten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen bei den beantragten Flächen und Rindern festgestellt.
Tatsächlich war anstatt der beantragten Alm-Fläche im Ausmaß von 140,1414 ha lediglich eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 135,9438 ha beihilfefähig. Nach Maßgabe der vom BF aufgetriebenen GVE ergab sich daraus für den BF nach Berücksichtigung des Reduktionsfaktors gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 eine anteilige Abweichung der ermittelten von der beantragten Fläche im Ausmaß von 0,3108 ha.Tatsächlich war anstatt der beantragten Alm-Fläche im Ausmaß von 140,1414 ha lediglich eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 135,9438 ha beihilfefähig. Nach Maßgabe der vom BF aufgetriebenen GVE ergab sich daraus für den BF nach Berücksichtigung des Reduktionsfaktors gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 eine anteilige Abweichung der ermittelten von der beantragten Fläche im Ausmaß von 0,3108 ha.
Darüber hinaus wurde das Rind mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht vorgefunden. Dieses wurde bereits am 08.08.2015 abgetrieben. Die Abtriebsmeldung erfolgte erst mit Datum vom 15.09.2015. Als Datum des Abtriebs wurde der 12.09.2015 angegeben.Darüber hinaus wurde das Rind mit der Ohrmarken-Nr. AT römisch 40 bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht vorgefunden. Dieses wurde bereits am 08.08.2015 abgetrieben. Die Abtriebsmeldung erfolgte erst mit Datum vom 15.09.2015. Als Datum des Abtriebs wurde der 12.09.2015 angegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden vom BF nicht bestritten. Gegen die festgestellten Flächenabweichungen wurden keine Einwendungen erhoben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene
Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Zur gekoppelten Stützung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[ ].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[ ]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
[ ].
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.
[ ]."
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 – im Folgenden VO (EG) 1760/2000:Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, Amtsblatt L 204, 11.8.2000, S. 1 – im Folgenden VO (EG) 1760/2000:
Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:Gemäß Artikel 3, VO (EG) 1760 aus 2000, beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:Gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:
? Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
? sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.
Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, Amtsblatt L 235, 4.9.2001, S. 23 in der Fassung Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, Amtsblatt L 127 vom 26.5.2010, S. 19:
"Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
? die Registriernummer des Weideplatzes
? und für jedes Rind
? die individuelle Kennnummer des Tieres;
? die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;
? das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;
? den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.
[ ]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
"Artikel 21
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen
[ ].
(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.
[ ]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[ ].
13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;
[ ].
18. "ermitteltes Tier":
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [ ]."
"Artikel 15
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."
"Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. [ ].
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[ ].
Artikel 31
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tiere
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.
[ ].
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.
Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden.Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden.
[ ]."
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13, (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
1. bei Kühen
............................................................................
124 714 RGVE
2. bei sonstigen Rindern
.......................................................... 149 262
RGVE
3. bei Mutterschafen und Mutterziegen
.................................... 12 871 RGVE
4. bei sonstigen Schafen und Ziegen
........................................... 3 153 RGVE"
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010:Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 66/2010:
"Meldungen durch den Tierhalter
§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6, (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
[ ]
(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Absatz eins bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, bei der AMA einzubringen.
(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."
Zur Basisprämie:
VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[ ]."
VO (EU) 809/2014:
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
[ ].
Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identität des Begünstigten;
b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,;
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
[ ]."
"Artikel 39
Prüfung der Fördervoraussetzungen
[ ].
(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
[ ]."
VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[ ].
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
[ ]."
"Artikel 10
Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.
Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.
[ ]."
"Artikel 19
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Zwecke einer flächenbezogenen Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 18 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe oder Stützung gewährt.
[ ]."
MOG 2007:
"Basisprämie
§ 8a. [ ].Paragraph 8 a, [ ].
(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:
"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)
§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.Paragraph 19, (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermittelt.
[ ].
(4) Auf den Teilflächen wird
1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente – ausgenommen Bäume – entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und
2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100%
angewendet."
"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen
§ 23. [ ].Paragraph 23, [ ].
(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
Zur gekoppelten Stützung:
In Österreich kann gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden.In Österreich kann gemäß Paragraph 8 f, Absatz eins, MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
Im vorliegenden Fall hat die AMA die gekoppelte Stützung für Kühe des BF gekürzt, da ein beantragtes Rind nicht auf der Alm, auf die das Tier gemeldet wurde, vorgefunden wurde. Die betroffene Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX wurde bereits am 08.08.2015, mithin zwei Tage vor der Vor-Ort-Kontrolle, die am 10.08.2015 stattfand, abgetrieben. Die AMA macht dem BF zum Vorwurf, der für die Meldung zuständige Alm-Obmann habe die Abtriebsmeldung nicht binnen 15 Tagen abgegeben.Im vorliegenden Fall hat die AMA die gekoppelte Stützung für Kühe des BF gekürzt, da ein beantragtes Rind nicht auf der Alm, auf die das Tier gemeldet wurde, vorgefunden wurde. Die betroffene Kuh mit der Ohrmarken-Nr. AT römisch 40 wurde bereits am 08.08.2015, mithin zwei Tage vor der Vor-Ort-Kontrolle, die am 10.08.2015 stattfand, abgetrieben. Die AMA macht dem BF zum Vorwurf, der für die Meldung zuständige Alm-Obmann habe die Abtriebsmeldung nicht binnen 15 Tagen abgegeben.
Tatsächlich kann gemäß Art. 53 Abs. 4, 1. Satz VO (EU) 639/2014 i. V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die gekoppelte Stützung für Rinder nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten werden. Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert.Tatsächlich kann gemäß Artikel 53, Absatz 4, eins, Satz VO (EU) 639 aus 2014, i. römisch fünf.m. Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 die gekoppelte Stützung für Rinder nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten werden. Gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass seitens der AMA das Fehlen der Abtriebsmeldung vor Ablauf der Meldefrist festgestellt wurde. Die AMA wirft dem BF bzw. dem Obmann offensichtlich auch gar nicht vor, dass die Meldung zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch nicht erfolgt war, sondern dass diese nach Feststellung des Fehlens im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht fristgerecht nachgeholt wurde. Aufgrund dieses Mangels wertet die AMA die betroffene Kuh als nicht ermittelt und kürzt die gekoppelte Stützung für die Beihilferegelung für Kühe nach den Kürzungsbestimmungen in Art. 31 VO (EU) 640/2014 auf 0.Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass seitens der AMA das Fehlen der Abtriebsmeldung vor Ablauf der Meldefrist festgestellt wurde. Die AMA wirft dem BF bzw. dem Obmann offensichtlich auch gar nicht vor, dass die Meldung zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch nicht erfolgt war, sondern dass diese nach Feststellung des Fehlens im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht fristgerecht nachgeholt wurde. Aufgrund dieses Mangels wertet die AMA die betroffene Kuh als nicht ermittelt und kürzt die gekoppelte Stützung für die Beihilferegelung für Kühe nach den Kürzungsbestimmungen in Artikel 31, VO (EU) 640 aus 2014, auf 0.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, die erforderlichen Meldungen an die Rinderdatenbank durchzuführen, durch eine Vor-Ort-Kontrolle mangels entsprechender Regelungen grundsätzlich nicht berührt wird; zumal wenn zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle – wie im vorliegenden Fall – noch nicht einmal eine Unregelmäßigkeit vorlag.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Meldung für das Rind mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX nach Ablauf der 15-tägigen Meldefrist. Somit war dieses Tier mit einer Unregelmäßigkeit behaftet und der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 31 VO (EU) 640/2014 tatsächlich auf 0 zu kürzen. Gemäß Art. 15 VO (EU) 640/2014 finden die in dieser Verordnung angeführten Verwaltungssanktionen (= Einbehalt der Prämie auch für die korrekt gemeldete Kuh) allerdings keine Anwendung auf jene Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit seiner Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. Bereits in der Vergangenheit wurden seitens der AMA zu Recht keine Verwaltungssanktionen verhängt, wenn eine Meldung an die Rinderdatenbank zwar verspätet erfolgte, die Verspätung aber aus der Meldung selbst hervorging ("Selbstanzeige"). Hätte der Bewirtschafter der Alm also den Abtrieb der Kuh zwar verspätet, im Übrigen aber korrekt gemeldet, hätte die angeführte Regelung Anwendung finden können und es wäre beim Einbehalt der Prämie für eine Kuh geblieben. Im vorliegenden Fall wurde jedoch ein unzutreffendes Bewegungsdatum angegeben, weshalb die angeführte Ausnahme-Regelung keine Anwendung mehr finden kann. Für die Anwendung des Art. 4 VO (EU) 809/2014 (offensichtlicher Irrtum) bleibt in einer Konstellation wie der vorliegenden mangels anzunehmender Gutgläubigkeit kein Anwendungsbereich. Davon, dass sich der Almbewirtschafter etwa darauf verlassen hätte, dass nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle keine Meldung mehr erforderlich wäre, kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, da für beide nicht vorgefundenen Rinder eine Meldung (einmal korrekt, einmal fehlerhaft) erfolgte.Im vorliegenden Fall erfolgte die Meldung für das Rind mit der Ohrmarken-Nr. AT römisch 40 nach Ablauf der 15-tägigen Meldefrist. Somit war dieses Tier mit einer Unregelmäßigkeit behaftet und der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 31, VO (EU) 640 aus 2014, tatsächlich auf 0 zu kürzen. Gemäß Artikel 15, VO (EU) 640 aus 2014, finden die in dieser Verordnung angeführten Verwaltungssanktionen (= Einbehalt der Prämie auch für die korrekt gemeldete Kuh) allerdings keine Anwendung auf jene Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit seiner Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. Bereits in der Vergangenheit wurden seitens der AMA zu Recht keine Verwaltungssanktionen verhängt, wenn eine Meldung an die Rinderdatenbank zwar verspätet erfolgte, die Verspätung aber aus der Meldung selbst hervorging ("Selbstanzeige"). Hätte der Bewirtschafter der Alm also den Abtrieb der Kuh zwar verspätet, im Übrigen aber korrekt gemeldet, hätte die angeführte Regelung Anwendung finden können und es wäre beim Einbehalt der Prämie für eine Kuh geblieben. Im vorliegenden Fall wurde jedoch ein unzutreffendes Bewegungsdatum angegeben, weshalb die angeführte Ausnahme-Regelung keine Anwendung mehr finden kann. Für die Anwendung des Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, (offensichtlicher Irrtum) bleibt in einer Konstellation wie der vorliegenden mangels anzunehmender Gutgläubigkeit kein Anwendungsbereich. Davon, dass sich der Almbewirtschafter etwa darauf verlassen hätte, dass nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle keine Meldung mehr erforderlich wäre, kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, da für beide nicht vorgefundenen Rinder eine Meldung (einmal korrekt, einmal fehlerhaft) erfolgte.
Die Beurteilung durch die AMA erweist sich somit als nachvollziehbar und korrekt.
Zur Basisprämie:
Gemäß Art. 32 und 33 VO (EU) 1307/2013 erfolgte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung der Basisprämie im Jahr 2015 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.Gemäß Artikel 32 und 33 VO (EU) 1307 aus 2013, erfolgte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung der Basisprämie im Jahr 2015 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche.
In Österreich findet bei Almflächen gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 i.V.m. § 19 Horizontale GAP-Verordnung ein Pro-rata-System zur Ermittlung der beihilfefähigen Fläche Anwendung. Ferner kam bei der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 ein Verringerungskoeffizient von 80 % zur Anwendung.In Österreich findet bei Almflächen gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 19, Horizontale GAP-Verordnung ein Pro-rata-System zur Ermittlung der beihilfefähigen Fläche Anwendung. Ferner kam bei der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 ein Verringerungskoeffizient von 80 % zur Anwendung.
Die Aufteilung der Almflächen erfolgt gemäß Art. 39 Abs. 2 VO (EU) 809/2014 i.V.m. § 23 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung anteilig nach Maßgabe der aufgetriebenen Tiere auf die Auftreiber. Dabei sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 1, 2 und 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 betreffend die gekoppelte Stützung zu beachten. Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 ist die gekoppelte Stützung nur für Rinder zu gewähren, die ordnungsgemäß gekennzeichnet wurden.Die Aufteilung der Almflächen erfolgt gemäß Artikel 39, Absatz 2, VO (EU) 809 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung anteilig nach Maßgabe der aufgetriebenen Tiere auf die Auftreiber. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 betreffend die gekoppelte Stützung zu beachten. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 ist die gekoppelte Stützung nur für Rinder zu gewähren, die ordnungsgemäß gekennzeichnet wurden.
Im Verweis-Weg gilt das Erfordernis der ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern also auch für die Zuweisung der anteiligen Almfläche. Konsequent wurde seitens der AMA die anteilige Almfläche beim BF um den Wert reduziert, der dem strittigen Rind mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX entsprach.Im Verweis-Weg gilt das Erfordernis der ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Registrierung von Rindern also auch für die Zuweisung der anteiligen Almfläche. Konsequent wurde seitens der AMA die anteilige Almfläche beim BF um den Wert reduziert, der dem strittigen Rind mit der Ohrmarken-Nr. AT römisch 40 entsprach.
Die Verknüpfung der Zuweisung von anteiligen Almflächen mit der Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung widerspricht jedoch aus Warte des BVwG den europarechtlichen Vorgaben. Grundsätzlich kommt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein gewisser Spielraum zu, soweit die ergriffenen Maßnahmen mit den Zielen der Beihilferegelung in Einklang stehen und nicht die Schwelle des Verhältnismäßigen überschreiten; vgl. mwN aus der Rechtsprechung des EuGH BVwG 14.11.2016, W118 2135947-1/10E. Ziel der Basisprämien-Regelung ist die Förderung beihilfefähiger Flächen als Einkommensstützung für die antragstellenden Landwirte, wobei im Rahmen der Basisprämien-Regelung eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Mittel auf alle landwirtschaftlichen Nutzflächen angestrebt wird (Umsetzung des Regionalmodells mit einheitlichen Zahlungsanspruchs-Werten bis zum Jahr 2019, vgl. Erwägungsgrund 23 der VO (EU) 1307/2013). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verknüpfung der Zuweisung der anteiligen Almflächen mit den Bestimmungen der Rinderkennzeichnung nicht den Zielen der Basisprämien-Regelung zuwiderläuft, erscheint es zweifelhaft, ob mit der beschriebenen Maßnahme das Ausmaß des Erforderlichen nicht überschritten wurde. Für zulässig erklärte der EuGH in der Vergangenheit explizit solche Maßnahmen, die das (bessere) Funktionieren des INVEKOS gewährleisten sollen; EuGH 24. Juni 2010, Rs. C-375/08, Pontini. Auch bei Überschreiten der 15-tägigen Meldefrist erscheint jedoch die Kontrollierbarkeit der Maßnahme gewährleistet, solange die Frist für den Auftrieb (15.07.) der Tiere eingehalten wurde; zur Bedeutung dieses Stichtags vor dem Hintergrund der alten Rechtslage vgl. ausführlich BVwG 04.03.2016, W158 2115917-1/2E. Darüber hinaus ist es den Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht erlaubt, zusätzliche Förderungsvoraussetzungen oder Sanktionen zu normieren; vgl. EuGH 9. Juni 2016, verb. Rs. C?333/15 und C?334/15, Bresco (Beschränkung der beihilfefähigen Fläche) sowie EuGH 24. Mai 2007, Rs. C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins (zusätzliche Kürzung der Schlachtprämie). Auch eine Beschränkung des Bezieherkreises ist im Rahmen der Direktzahlungen etwa ausgeschlossen; vgl. EuGH 9. Juni 2011, Rs. C-115/10, Bábolna (Ausschluss von in Liquidation befindlichen Gesellschaften von der Prämiengewährung). Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie für die Gewährung der Basisprämie ist die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen; vgl. Art. 32 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Was unter einer landwirtschaftlichen Fläche zu verstehen ist, wird in Art. 4 Abs. 1 lit. e) ff. VO (EU) 1307/2013 definiert. Die Beihilfefähigkeit der strittigen Fläche steht im vorliegenden Fall nicht in Zweifel; ferner steht nicht in Zweifel, dass das strittige Rind dem Betrieb des BF zuzurechnen war. Auch wenn die aufgetriebenen Rinder den Aufteilungsschlüssel für die Ermittlung der anteiligen Futterfläche bilden, bleibt die Basisprämie eine flächenbezogene Maßnahme und kommen bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche die Art. 17 ff. VO (EU) 640/2014 zur Anwendung und nicht die Art. 30 ff., die eine Engführung mit den Bestimmungen der Rinderkennzeichnung vorsehen. Um zu vermeiden, dass Direktzahlungen ungekürzt auch solchen Landwirten gewährt werden, die gegen grundlegende Anforderungen an die Betriebsführung verstoßen, kam es darüber hinaus im Rahmen der Reform der GAP 2003 zur Einführung der landwirtschaftlichen Cross Compliance. Aktuell finden sich die Bestimmungen zur landwirtschaftlichen Cross Compliance in Art. 91 ff. VO (EU) 1306/2013. Die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung sind Teil der landwirtschaftlichen Cross Compliance; vgl. GAB 7 in Anhang II VO (EU) 1306/2013. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance kann zu einer Kürzung der Basisprämie um einen seitens der zuständigen Behörde festzulegenden Prozentsatz führen; vgl. Art. 99 VO (EU) 1306/2013. Die Feststellung eines Verstoßes gegen die landwirtschaftliche Cross Compliance, deren Einhaltung eine Auflage für die Gewährung der Direktzahlungen darstellt, kann jedoch nicht dazu führen, dass eine bestimmte Fläche als nicht ermittelt zu werten ist. Somit stellt das Erfordernis der mangelfreien Rinderkennzeichnung für die Zuweisung von anteiligen Almflächen zum einen eine unzulässige Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Flächen, zum anderen eine unzulässige zusätzliche Sanktionierung dar. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts hat die sinngemäße Anwendung des § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 somit bei der Ermittlung der anteiligen Almfutterfläche unangewendet zu bleiben. Auch dem Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011, Rs. C-21/10, Nagy, kann, obwohl darin die Bedeutung der Daten der Rinderdatenbank in Zusammenhang mit Maßnahmen der ländlichen Entwicklung betont wird, nichts Gegenteiliges entnommen werden. Das Kriterium der Besatzdichte kann bei Maßnahmen der ländlichen Entwicklung eine Förderungsvoraussetzung darstellen, sodass ein verwaltungstechnischer Abgleich mit den Daten der Rinderdatenbank angezeigt sein kann. Für die vorliegende Fallkonstellation kann daraus jedoch nichts gewonnen werden.Die Verknüpfung der Zuweisung von anteiligen Almflächen mit der Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung widerspricht jedoch aus Warte des BVwG den europarechtlichen Vorgaben. Grundsätzlich kommt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ein gewisser Spielraum zu, soweit die ergriffenen Maßnahmen mit den Zielen der Beihilferegelung in Einklang stehen und nicht die Schwelle des Verhältnismäßigen überschreiten; vergleiche mwN aus der Rechtsprechung des EuGH BVwG 14.11.2016, W118 2135947-1/10E. Ziel der Basisprämien-Regelung ist die Förderung beihilfefähiger Flächen als Einkommensstützung für die antragstellenden Landwirte, wobei im Rahmen der Basisprämien-Regelung eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Mittel auf alle landwirtschaftlichen Nutzflächen angestrebt wird (Umsetzung des Regionalmodells mit einheitlichen Zahlungsanspruchs-Werten bis zum Jahr 2019, vergleiche Erwägungsgrund 23 der VO (EU) 1307 aus 2013,). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verknüpfung der Zuweisung der anteiligen Almflächen mit den Bestimmungen der Rinderkennzeichnung nicht den Zielen der Basisprämien-Regelung zuwiderläuft, erscheint es zweifelhaft, ob mit der beschriebenen Maßnahme das Ausmaß des Erforderlichen nicht überschritten wurde. Für zulässig erklärte der EuGH in der Vergangenheit explizit solche Maßnahmen, die das (bessere) Funktionieren des INVEKOS gewährleisten sollen; EuGH 24. Juni 2010, Rs. C-375/08, Pontini. Auch bei Überschreiten der 15-tägigen Meldefrist erscheint jedoch die Kontrollierbarkeit der Maßnahme gewährleistet, solange die Frist für den Auftrieb (15.07.) der Tiere eingehalten wurde; zur Bedeutung dieses Stichtags vor dem Hintergrund der alten Rechtslage vergleiche ausführlich BVwG 04.03.2016, W158 2115917-1/2E. Darüber hinaus ist es den Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht erlaubt, zusätzliche Förderungsvoraussetzungen oder Sanktionen zu normieren; vergleiche EuGH 9. Juni 2016, verb. Rs. C?333/15 und C?334/15, Bresco (Beschränkung der beihilfefähigen Fläche) sowie EuGH 24. Mai 2007, Rs. C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins (zusätzliche Kürzung der Schlachtprämie). Auch eine Beschränkung des Bezieherkreises ist im Rahmen der Direktzahlungen etwa ausgeschlossen; vergleiche EuGH 9. Juni 2011, Rs. C-115/10, Bábolna (Ausschluss von in Liquidation befindlichen Gesellschaften von der Prämiengewährung). Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie für die Gewährung der Basisprämie ist die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen; vergleiche Artikel 32, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Was unter einer landwirtschaftlichen Fläche zu verstehen ist, wird in Artikel 4, Absatz eins, Litera e,) ff. VO (EU) 1307 aus 2013, definiert. Die Beihilfefähigkeit der strittigen Fläche steht im vorliegenden Fall nicht in Zweifel; ferner steht nicht in Zweifel, dass das strittige Rind dem Betrieb des BF zuzurechnen war. Auch wenn die aufgetriebenen Rinder den Aufteilungsschlüssel für die Ermittlung der anteiligen Futterfläche bilden, bleibt die Basisprämie eine flächenbezogene Maßnahme und kommen bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche die Artikel 17, ff. VO (EU) 640 aus 2014, zur Anwendung und nicht die Artikel 30, ff., die eine Engführung mit den Bestimmungen der Rinderkennzeichnung vorsehen. Um zu vermeiden, dass Direktzahlungen ungekürzt auch solchen Landwirten gewährt werden, die gegen grundlegende Anforderungen an die Betriebsführung verstoßen, kam es darüber hinaus im Rahmen der Reform der GAP 2003 zur Einführung der landwirtschaftlichen Cross Compliance. Aktuell finden sich die Bestimmungen zur landwirtschaftlichen Cross Compliance in Artikel 91, ff. VO (EU) 1306 aus 2013,. Die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung sind Teil der landwirtschaftlichen Cross Compliance; vergleiche GAB 7 in Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013,. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance kann zu einer Kürzung der Basisprämie um einen seitens der zuständigen Behörde festzulegenden Prozentsatz führen; vergleiche Artikel 99, VO (EU) 1306 aus 2013,. Die Feststellung eines Verstoßes gegen die landwirtschaftliche Cross Compliance, deren Einhaltung eine Auflage für die Gewährung der Direktzahlungen darstellt, kann jedoch nicht dazu führen, dass eine bestimmte Fläche als nicht ermittelt zu werten ist. Somit stellt das Erfordernis der mangelfreien Rinderkennzeichnung für die Zuweisung von anteiligen Almflächen zum einen eine unzulässige Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Flächen, zum anderen eine unzulässige zusätzliche Sanktionierung dar. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts hat die sinngemäße Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 somit bei der Ermittlung der anteiligen Almfutterfläche unangewendet zu bleiben. Auch dem Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011, Rs. C-21/10, Nagy, kann, obwohl darin die Bedeutung der Daten der Rinderdatenbank in Zusammenhang mit Maßnahmen der ländlichen Entwicklung betont wird, nichts Gegenteiliges entnommen werden. Das Kriterium der Besatzdichte kann bei Maßnahmen der ländlichen Entwicklung eine Förderungsvoraussetzung darstellen, sodass ein verwaltungstechnischer Abgleich mit den Daten der Rinderdatenbank angezeigt sein kann. Für die vorliegende Fallkonstellation kann daraus jedoch nichts gewonnen werden.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2155619.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.07.2017