TE Bvwg Beschluss 2017/6/8 W259 2152084-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2017
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Entscheidungsdatum

08.06.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W259 2152084-1/8E

W259 2152084-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin

1) über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, sowie1) über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie

2) über den Antrag von XXXX, geboren XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, vom XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX:2) über den Antrag von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, vom römisch 40 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. XXXX:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.06.2017 wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.06.2017 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017 wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2017 wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 15.02.2017 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). In der Rechtsmittelbelehrung wies das BFA darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 15.02.2017 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). In der Rechtsmittelbelehrung wies das BFA darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2017 durch Hinterlegung zugestellt.

4. Am 24.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid persönlich ausgefolgt.

5. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), brachte am 28.03.2017, per Fax, eine Beschwerde beim BFA ein.

6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.05.2017, zugestellt am 23.05.2017, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführervertreter mit, dass die Angaben in der Beschwerde nicht vollständig sind. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Aktenlage der bekämpfte Bescheid durch Hinterlegung am 21.02.2017 zugestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein.

7. Mit Schriftsatz vom 02.06.2017 wurde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung genommen und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführervertreter erstmals am 23.05.2017 über eine erfolgte Hinterlegung informiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis vom Bescheid gehabt. Die Frist zur Beschwerdeerhebung sei durch ein unvorhergesehenes Ereignis versäumt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Benachrichtigung über die Hinterlegung durch die Post erhalten. Diese sei entweder nie hinterlassen worden oder ohne Zutun des Beschwerdeführers untergegangen. Es werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Mitbewohnern gemeinsam lebe. Daher sei es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nie über die Hinterlegung informiert worden sei und in diesem Sinne ein unvorhergesehenes Ereignis eingetreten sei, was kausal dafür sei, dass der Beschwerdeführer nie Kenntnis über den Bescheid erhalten habe und somit unverschuldet die Beschwerdefrist versäumt habe. Zugleich wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 15.02.2017 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung wies das BFA darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann (XXXX, AS 139f).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 15.02.2017 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung wies das BFA darauf hin, dass gegen diesen Bescheid eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben werden kann (römisch 40 , AS 139f).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2017 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde am 20.02.2017 in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt und der Bescheid wurde beim zuständigen Postamt ab dem 21.02.2017 zur Abholung bereitgehalten (vgl. Rückschein zu XXXX, AS 211). Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete am 07.03.2017.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2017 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde am 20.02.2017 in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt und der Bescheid wurde beim zuständigen Postamt ab dem 21.02.2017 zur Abholung bereitgehalten vergleiche Rückschein zu römisch 40 , AS 211). Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete am 07.03.2017.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Hinterlegungsverständigung über die Zustellung am 21.02.2017 hatte.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.03.2017 persönlich ausgefolgt (vgl. handschriftlicher Vermerk am Rückschein zu XXXX, AS 211).Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.03.2017 persönlich ausgefolgt vergleiche handschriftlicher Vermerk am Rückschein zu römisch 40 , AS 211).

Der Beschwerdeführer nahm am 27.03.2017 und am 28.03.2017 die Rechtsberatung beim VMÖ wahr (vgl. Stellungnahme und Wiedereinsetzungsantrag vom 02.06.2017, Seite 1). Der Beschwerdeführer bevollmächtigte und beauftragte den VMÖ mit der Erhebung einer Beschwerde und der Vertretung im Beschwerdeverfahren (vgl. XXXX, AS 223).Der Beschwerdeführer nahm am 27.03.2017 und am 28.03.2017 die Rechtsberatung beim VMÖ wahr vergleiche Stellungnahme und Wiedereinsetzungsantrag vom 02.06.2017, Seite 1). Der Beschwerdeführer bevollmächtigte und beauftragte den VMÖ mit der Erhebung einer Beschwerde und der Vertretung im Beschwerdeverfahren vergleiche römisch 40 , AS 223).

Am 28.03.2017 wurde Beschwerde gegen den Bescheid beim BFA mittels Fax eingebracht (vgl. XXXX, AS 217). Dem Beschwerdeführervertreter wurde am 23.05.2017 seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Mängelbehebungsauftrag vom 18.05.2017 zugestellt. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Aktenlage eine Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 21.02.2017 erfolgte und Angaben über die konkrete Bezeichnung des bekämpften Bescheides und die Rechtzeitigkeit in der Beschwerdeschrift fehlen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme im Ausmaß von zwei Wochen erteilt. (vgl. Mängelbehebungsauftrag vom 18.05.2017; Übernahmebestätigung vom 23.05.2017).Am 28.03.2017 wurde Beschwerde gegen den Bescheid beim BFA mittels Fax eingebracht vergleiche römisch 40 , AS 217). Dem Beschwerdeführervertreter wurde am 23.05.2017 seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Mängelbehebungsauftrag vom 18.05.2017 zugestellt. Darin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Aktenlage eine Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 21.02.2017 erfolgte und Angaben über die konkrete Bezeichnung des bekämpften Bescheides und die Rechtzeitigkeit in der Beschwerdeschrift fehlen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme im Ausmaß von zwei Wochen erteilt. vergleiche Mängelbehebungsauftrag vom 18.05.2017; Übernahmebestätigung vom 23.05.2017).

Der Beschwerdeführervertreter brachte eine Stellungnahme vom 02.06.2017 zum Mängelbehebungsauftrag beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2. Beweiswürdigung:

Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Akt zu XXXX (Beschwerdeverfahren) und in den Akt zu XXXX (Wiedereinsetzungsverfahren).Beweise wurden erhoben durch Einsicht in den Akt zu römisch 40 (Beschwerdeverfahren) und in den Akt zu römisch 40 (Wiedereinsetzungsverfahren).

Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren sowie zweifelsfreien Akteninhalten.

Entgegen dem Vorbringen vom 02.06.2017 (Stellungnahme des Beschwerdeführers und Wiedereinsetzungsantrag) ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass beim Zustellvorgang vom 20.02.2017 der Hinterlegungszettel in die Abgabeeinrichtung (Postfach) des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Der im Akt befindliche Rückschein im Original ist ordnungsgemäß ausgefüllt und ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus wurde die ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung auch nicht in der Stellungnahme und im Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers substantiiert bestritten. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Zusteller beim Zustellvorgang am 20.02.2017 den Hinterlegungszettel in das Postfach des Beschwerdeführers eingelegt hat. Auch der Rückschein über den Zustellversuch am 20.02.2017 weist den Vermerk auf, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde (XXXX, AS 211). Für das Gericht steht daher zweifelsfrei fest, dass der Hinterlegungszettel in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt und der Bescheid mit 21.02.2017 zur Abholung beim zuständigen Postamt bereitgehalten wurde. Es war daher festzustellen, dass der gegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.02.2017 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt wurde.Entgegen dem Vorbringen vom 02.06.2017 (Stellungnahme des Beschwerdeführers und Wiedereinsetzungsantrag) ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass beim Zustellvorgang vom 20.02.2017 der Hinterlegungszettel in die Abgabeeinrichtung (Postfach) des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Der im Akt befindliche Rückschein im Original ist ordnungsgemäß ausgefüllt und ergaben sich keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus wurde die ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung auch nicht in der Stellungnahme und im Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers substantiiert bestritten. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Zusteller beim Zustellvorgang am 20.02.2017 den Hinterlegungszettel in das Postfach des Beschwerdeführers eingelegt hat. Auch der Rückschein über den Zustellversuch am 20.02.2017 weist den Vermerk auf, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde (römisch 40 , AS 211). Für das Gericht steht daher zweifelsfrei fest, dass der Hinterlegungszettel in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt und der Bescheid mit 21.02.2017 zur Abholung beim zuständigen Postamt bereitgehalten wurde. Es war daher festzustellen, dass der gegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.02.2017 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrages geht jedoch nicht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Hinterlegungsmitteilung erlangt hat, weshalb keine entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Zum Grad des Verschuldens und zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsgrundes wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A.I.) Antrag auf Wiedereinsetzung

3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde eingebracht werden, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde eingebracht werden, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss über diesen Antrag zu entscheiden hat.

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).

Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 115). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217).Das Auswechseln des Wiedereinsetzungsgrundes käme der Stellung eines neuerlichen, anders begründeten Antrages auf Wiedereinsetzung gleich, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgte und daher unbeachtlich ist vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 115). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217).

Der Beschwerdeführervertreter hatte mit Zustellung des Mängelbehebungsauftrages am 23.05.2017 jedenfalls Kenntnis über die Verspätung und somit Kenntnis über einen allfälligen Wiedereinsetzungsgrund. Die Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG hat daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Es sind somit seitens des Gerichts ausschließlich die Wiedereinsetzungsgründe des Beschwerdeführervertreters beachtlich, die in der Stellungnahme vom 02.06.2017 enthalten sind, da sämtliches Vorbringen nach der zweiwöchigen Frist, als neuerlicher Antrag zu qualifizieren ist, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt ist.Der Beschwerdeführervertreter hatte mit Zustellung des Mängelbehebungsauftrages am 23.05.2017 jedenfalls Kenntnis über die Verspätung und somit Kenntnis über einen allfälligen Wiedereinsetzungsgrund. Die Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG hat daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Es sind somit seitens des Gerichts ausschließlich die Wiedereinsetzungsgründe des Beschwerdeführervertreters beachtlich, die in der Stellungnahme vom 02.06.2017 enthalten sind, da sämtliches Vorbringen nach der zweiwöchigen Frist, als neuerlicher Antrag zu qualifizieren ist, der außerhalb der Wiedereinsetzungsfrist erfolgt ist.

Keine Verständigung über die Hinterlegung

Da, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, für das Gericht zweifelsfrei feststeht, dass im Zuge des Zustellvorganges am 20.02.2017 ein Hinterlegungszettel in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde und der Bescheid ab dem 21.02.2017 zur Abholung beim zuständigen Postamt bereit lag, ist der Bescheid am 21.02.2017 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden (vgl. VwGH vom 16.01.1973, 1153/72). Die bloße Behauptung, dass es keine Verständigung über die Hinterlegung gegeben habe, stellt zudem keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 33 VwGVG, sondern allenfalls einen Zustellmangel dar, der jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht vorliegt.Da, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, für das Gericht zweifelsfrei feststeht, dass im Zuge des Zustellvorganges am 20.02.2017 ein Hinterlegungszettel in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt wurde und der Bescheid ab dem 21.02.2017 zur Abholung beim zuständigen Postamt bereit lag, ist der Bescheid am 21.02.2017 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden vergleiche VwGH vom 16.01.1973, 1153/72). Die bloße Behauptung, dass es keine Verständigung über die Hinterlegung gegeben habe, stellt zudem keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 33, VwGVG, sondern allenfalls einen Zustellmangel dar, der jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht vorliegt.

Unkenntnis der Verständigung über die Hinterlegung ohne Zutun des Beschwerdeführers

Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239, mit weiteren Hinweisen).Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt vergleiche VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239, mit weiteren Hinweisen).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus § 71 AVG (die sinngemäß auch auf die Bestimmung des § 33 VwGVG anzuwenden ist), dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG (nunmehr § § 33 Abs. 1 VwGVG) als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239). In Anbetracht der in § 71 Abs. 2 AVG (diese entspricht § 33 Abs. 3 VwGVG) normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen oder zu konkretisieren (vgl. VwGH vom 13.12.2009, 2009/12/0031).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus Paragraph 71, AVG (die sinngemäß auch auf die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG anzuwenden ist), dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Angaben über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und dass überdies anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller die Voraussetzungen des Paragraph 71, Absatz eins, AVG (nunmehr Paragraph Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG) als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239). In Anbetracht der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG (diese entspricht Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG) normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen oder zu konkretisieren vergleiche VwGH vom 13.12.2009, 2009/12/0031).

Diesem Konkretisierungsgebot entsprach das innerhalb der Frist für die Antragstellung auf Wiedereinsetzung allein erstattete Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.06.2017 keinesfalls, beschränkte sich dieses doch - soweit überhaupt relevant - auf die bloße Tatsachenbehauptung, er habe keine Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige erhalten, weil diese entweder nie hinterlassen worden oder ohne sein Zutun untergegangen sei. Dieses Vorbringen wurde durch die bloße Rechtsbehauptung ergänzt, dass die Versäumung aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses erfolgt sei und er die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt habe. Zusammenhangslos wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Mitbewohnern gemeinsam lebe.

Der Beschwerdeführer hat daher innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist kein substantiiertes und sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Insbesondere fehlen Angaben, warum den Beschwerdeführer an der Unkenntnis der Hinterlegung kein Verschulden treffe. Es finden sich in der Stellungnahme auch keine Ausführungen, ob der Beschwerdeführer Vorkehrungen getroffen hat, um sicher zu stellen, dass er im maßgeblichen Zustellzeitraum rechtzeitig Kenntnis über ihn betreffende Schriftstücke und Hinterlegungsanzeigen erlangen konnte. Insbesondere fehlen im Antrag jegliche Angaben darüber, durch wen und in welcher Frequenz im für die Zustellung maßgeblichen Zeitraum der Briefkasten (Abgabeeinrichtung) überhaupt entleert wurde. Es fehlt somit sämtliches substantiiertes und sachverhaltsbezogenes Vorbringen, weswegen den Beschwerdeführer kein Verschulden (bzw. nur ein minderer Grad des Versehens iSd § 33 Abs. 1 VwGVG) an der Unkenntnis treffe.Der Beschwerdeführer hat daher innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist kein substantiiertes und sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Insbesondere fehlen Angaben, warum den Beschwerdeführer an der Unkenntnis der Hinterlegung kein Verschulden treffe. Es finden sich in der Stellungnahme auch keine Ausführungen, ob der Beschwerdeführer Vorkehrungen getroffen hat, um sicher zu stellen, dass er im maßgeblichen Zustellzeitraum rechtzeitig Kenntnis über ihn betreffende Schriftstücke und Hinterlegungsanzeigen erlangen konnte. Insbesondere fehlen im Antrag jegliche Angaben darüber, durch wen und in welcher Frequenz im für die Zustellung maßgeblichen Zeitraum der Briefkasten (Abgabeeinrichtung) überhaupt entleert wurde. Es fehlt somit sämtliches substantiiertes und sachverhaltsbezogenes Vorbringen, weswegen den Beschwerdeführer kein Verschulden (bzw. nur ein minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG) an der Unkenntnis treffe.

Eine entsprechende Präzisierung erfolgte durch den Beschwerdeführer innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist jedenfalls nicht.

Der Beschwerdeführer hat somit das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG nicht sachverhaltsbezogen dargetan. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 33 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat somit das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG nicht sachverhaltsbezogen dargetan. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 33, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts der erfolgten Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung entfallen.

Zu Spruchpunkt A.II) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Nur in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist ebenfalls zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Nur in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist ebenfalls zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

Mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, sodass die Frist zur Beschwerdeerhebung zwei Wochen beträgt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments gemäß § 6 ZustG keine Rechtswirkungen aus.Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments gemäß Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen aus.

Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolgte am 21.02.2017 durch Hinterlegung. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die zweiwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung begann daher am 21.02.2017 und endete am 07.03.2017. Die persönliche Ausfolgung des Bescheides an den Beschwerdeführer am 24.03.2017 löst keine weiteren Rechtswirkungen aus.

Da die Beschwerde nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesamt - nämlich am 28.03.2017 - eingebracht wurde, war diese gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.Da die Beschwerde nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Bundesamt - nämlich am 28.03.2017 - eingebracht wurde, war diese gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage nicht von besonderer Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen war ebenfalls nicht erforderlich. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher im gegenständlichen Fall unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Frage, ob im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).Die Frage, ob im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).

Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).

Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des § 71 AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem § 71 AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der IV. Teil des AVG gem. § 17 VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf § 33 VwGVG Anwendung (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 33 VwGVG Anm 1).Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zur Bestimmung des Paragraph 71, AVG ergangen ist, so ist auch diese Judikatur auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Das Instrument der Wiedereinsetzung ist aus dem Paragraph 71, AVG bekannt und wurde in das VwGVG übernommen. Da lediglich der römisch vier. Teil des AVG gem. Paragraph 17, VwGVG nicht auf die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar ist, finden die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze und Judikatur auf Paragraph 33, VwGVG Anwendung vergleiche Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1).

Schlagworte

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W259.2152084.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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