Entscheidungsdatum
08.06.2017Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W161 2125339-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über den Antrag vonXXXX, geb. XXXX, StA Syrien, vertreten durch RA XXXX, 1030 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016, Zl. W161 2125339-1/2E formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über den Antrag vonXXXX, geb. römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch RA römisch 40 , 1030 Wien, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016, Zl. W161 2125339-1/2E formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Wiederaufnahmewerberin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 25.03.2015 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, sei seit 03.09.2014 in Österreich aufhältig und habe in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.Die Wiederaufnahmewerberin ist Staatsangehörige von Syrien und stellte am 25.03.2015 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, sei seit 03.09.2014 in Österreich aufhältig und habe in Österreich Asyl erhalten. Mit diesem wolle sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.
1.2. Mit Schreiben vom 07.09.2015 wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Gültigkeit der Ehe nicht vorliege, da es sich um eine Stellvertreterehe handle, welche mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei.
1.3. Am 21.10.2014 brachte die Antragstellerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin aus, die Antragstellerin und ihr Mann seien noch vor seiner Flucht eine islamische Ehe eingegangen und hätten noch einige Wochen in Damaskus ein Eheleben geführt. Die Hochzeit sei am XXXX gewesen, der Ehemann XXXX habe am XXXX die Flucht angetreten. Bereits am XXXX hätten die beiden einen handschriftlichen Ehevertrag durch XXXX aufsetzen lassen, welcher auch die Trauung am XXXXdurchgeführt habe. Das gemeinsame Zusammenleben habe in XXXX/Damaskus stattgefunden, eine Wohnadresse gebe es nicht. Nach der Flucht ihres Ehemannes sei die Antragstellerin in die Obhut ihrer Familie zurückgekehrt. Es sei gängige Praxis in Syrien, zuerst eine religiöse Ehe zu zelebrieren und diese erst nachträglich vertraglich zu beschließen, wobei dies auf dem Wege der Bevollmächtigung erledigt werden könne. Tatsächlich seien die beiden schon zuvor nach islamischem Recht verheiratet gewesen und hätten ein Eheleben in Damaskus geführt. Solche religiösen Ehen seien den staatlichen Ehen gleichgestellt. Ein gemeinsames Familienleben habe schon im Herkunftsland bestanden. Ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland sei nicht zumutbar. In Zusammenschau sei die Erteilung eines Einreisevisums für die Antragstellerin zur Wiederaufnahme ihres Privat- und Familienlebens geboten.1.3. Am 21.10.2014 brachte die Antragstellerin durch ihre bevollmächtigte Vertreterin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin aus, die Antragstellerin und ihr Mann seien noch vor seiner Flucht eine islamische Ehe eingegangen und hätten noch einige Wochen in Damaskus ein Eheleben geführt. Die Hochzeit sei am römisch 40 gewesen, der Ehemann römisch 40 habe am römisch 40 die Flucht angetreten. Bereits am römisch 40 hätten die beiden einen handschriftlichen Ehevertrag durch römisch 40 aufsetzen lassen, welcher auch die Trauung am XXXXdurchgeführt habe. Das gemeinsame Zusammenleben habe in XXXX/Damaskus stattgefunden, eine Wohnadresse gebe es nicht. Nach der Flucht ihres Ehemannes sei die Antragstellerin in die Obhut ihrer Familie zurückgekehrt. Es sei gängige Praxis in Syrien, zuerst eine religiöse Ehe zu zelebrieren und diese erst nachträglich vertraglich zu beschließen, wobei dies auf dem Wege der Bevollmächtigung erledigt werden könne. Tatsächlich seien die beiden schon zuvor nach islamischem Recht verheiratet gewesen und hätten ein Eheleben in Damaskus geführt. Solche religiösen Ehen seien den staatlichen Ehen gleichgestellt. Ein gemeinsames Familienleben habe schon im Herkunftsland bestanden. Ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland sei nicht zumutbar. In Zusammenschau sei die Erteilung eines Einreisevisums für die Antragstellerin zur Wiederaufnahme ihres Privat- und Familienlebens geboten.
1.4. Nach Übermittlung der von der Antragstellerin abgegebenen Stellungnahme und der hiezu vorgelegten Unterlagen erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.02.2016 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher abschließend festgehalten wird, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, das Vorbringen der Antragstellerin zu belegen. Der Sachverhalt bleibe für das BFA unverändert und könne somit nicht vom Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG 2005) Familienverhältnisses ausgegangen werden. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes bleibe somit aufrecht. Es liege eine Stellvertreterehe auf beiden Seiten vor, welche mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung keineswegs vereinbar und daher nicht gültig sei.1.4. Nach Übermittlung der von der Antragstellerin abgegebenen Stellungnahme und der hiezu vorgelegten Unterlagen erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.02.2016 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher abschließend festgehalten wird, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, das Vorbringen der Antragstellerin zu belegen. Der Sachverhalt bleibe für das BFA unverändert und könne somit nicht vom Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005) Familienverhältnisses ausgegangen werden. Die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes bleibe somit aufrecht. Es liege eine Stellvertreterehe auf beiden Seiten vor, welche mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung keineswegs vereinbar und daher nicht gültig sei.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2016 verweigerte die ÖB Damasksus – nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; iVm §35 AsylG mit der Begründung, die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da es sich um eine Stellvertreterehe handle, welche mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei. Eine Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson könne nicht festgestellt werden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.02.2016 verweigerte die ÖB Damasksus – nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG; in Verbindung mit §35 AsylG mit der Begründung, die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da es sich um eine Stellvertreterehe handle, welche mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei. Eine Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson könne nicht festgestellt werden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des 4. Hauptstücks des Asylgesetzes 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005).
Zusammenfassend sei festzuhalten, die Antragstellerin sei beim "handschriftlichen Ehevertrag" am XXXX nicht persönlich anwesend gewesen. Diese formlose per Hand geschriebene und in Kopie vorgelegte Notiz ohne notarielle Beglaubigung sei zudem nicht geeignet, als Ehevertrag anerkannt zu werden. Zu der behaupteten traditionellen Eheschließung am XXXX gäbe es keine auch nur ansatzweise tauglichen Beweise. Die Antragstellerin habe am XXXX eine notariell beglaubigte Vollmacht ausgestellt und sei zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht in Syrien, sondern in Saudi-Arabien aufhältig gewesen. Der Antrag auf Bestätigung der Ehe beziehe sich auf die von beiden Seiten ausgestellten Vollmachten, das heißt, es sei nicht nur die Ankerperson – wie bereits am 03.09.2015 durch das BFA festgestellt – sondern auch die Antragstellerin bei der nachträglichen Registrierung in Syrien nicht anwesend gewesen. Der bereits im Zuge der Antragstellung bei der Botschaft vorgelegte Ehevertrag vom XXXX beziehe sich ebenso auf die von beiden Parteien erteilten Vollmachten. Anhand der zahlreich aufgezeigten Ungereimtheiten sowie der widersprüchlichen Angaben könne das Vorbringen über die erfolgte traditionelle Eheschließung nur als Schutzbehauptung und folglich als unglaubwürdig betrachtet werden. Anhand der sowohl von der Antragstellerin als auch von der Ankerperson erteilten Vollmachten für die Durchführung der Eheschließung, auf die auch im Ehevertrag und im Antrag auf Bestätigung der Ehe Bezug genommen werde, sei zudem zu erkennen, dass bei der nachträglichen Registrierung/standesamtlichen Trauung keine der beiden Parteien persönlich vor Ort anwesend gewesen sei und für beide Parteien eine Vertretung organisiert worden wäre; demnach habe es de facto niemals eine Trauung zwischen Mann und Frau gegeben, sondern immer nur zwischen zwei Vertretern. Soweit in der Stellungnahme auch die Anfragebeantwortung von ACCORD über die Praxis von traditionellen Ehen und nachträglichen Eintragungen ins Personenstandsregister verwiesen werde, sei zu sagen, dass das BFA ausdrücklich von keiner traditionellen Eheschließung ausgehe, weshalb sich diesbezügliche Äußerungen erübrigen würden. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass aus der Anfragebeantwortung deutlich hervorgehe, dass Ehepaare bei der Registrierung der Ehe vor Gericht anwesend sein müssten. Die vorgelegten Fotos zum Nachweis der angeblich am XXXX durchgeführten Eheschließung seien nicht geeignet, das Vorbringen zu untermauern, da dem BFA als Vergleichsmaterial lediglich ein Foto der Antragstellerin mit Kopfbedeckung am Einreisetag vorliege, während die Frau auf dem vorgelegten Foto keine Kopfbedeckung trage und mit weit ausgeschnittenem Dekolleté zu sehen sei. Weiters handle es sich um eine Kopie ohne Aufnahmedatum und seien auf dem Foto auch keine anderen Personen wie sonst bei traditionellen Eheschließungen sehr wohl üblich, zu sehen.Zusammenfassend sei festzuhalten, die Antragstellerin sei beim "handschriftlichen Ehevertrag" am römisch 40 nicht persönlich anwesend gewesen. Diese formlose per Hand geschriebene und in Kopie vorgelegte Notiz ohne notarielle Beglaubigung sei zudem nicht geeignet, als Ehevertrag anerkannt zu werden. Zu der behaupteten traditionellen Eheschließung am römisch 40 gäbe es keine auch nur ansatzweise tauglichen Beweise. Die Antragstellerin habe am römisch 40 eine notariell beglaubigte Vollmacht ausgestellt und sei zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht in Syrien, sondern in Saudi-Arabien aufhältig gewesen. Der Antrag auf Bestätigung der Ehe beziehe sich auf die von beiden Seiten ausgestellten Vollmachten, das heißt, es sei nicht nur die Ankerperson – wie bereits am 03.09.2015 durch das BFA festgestellt – sondern auch die Antragstellerin bei der nachträglichen Registrierung in Syrien nicht anwesend gewesen. Der bereits im Zuge der Antragstellung bei der Botschaft vorgelegte Ehevertrag vom römisch 40 beziehe sich ebenso auf die von beiden Parteien erteilten Vollmachten. Anhand der zahlreich aufgezeigten Ungereimtheiten sowie der widersprüchlichen Angaben könne das Vorbringen über die erfolgte traditionelle Eheschließung nur als Schutzbehauptung und folglich als unglaubwürdig betrachtet werden. Anhand der sowohl von der Antragstellerin als auch von der Ankerperson erteilten Vollmachten für die Durchführung der Eheschließung, auf die auch im Ehevertrag und im Antrag auf Bestätigung der Ehe Bezug genommen werde, sei zudem zu erkennen, dass bei der nachträglichen Registrierung/standesamtlichen Trauung keine der beiden Parteien persönlich vor Ort anwesend gewesen sei und für beide Parteien eine Vertretung organisiert worden wäre; demnach habe es de facto niemals eine Trauung zwischen Mann und Frau gegeben, sondern immer nur zwischen zwei Vertretern. Soweit in der Stellungnahme auch die Anfragebeantwortung von ACCORD über die Praxis von traditionellen Ehen und nachträglichen Eintragungen ins Personenstandsregister verwiesen werde, sei zu sagen, dass das BFA ausdrücklich von keiner traditionellen Eheschließung ausgehe, weshalb sich diesbezügliche Äußerungen erübrigen würden. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass aus der Anfragebeantwortung deutlich hervorgehe, dass Ehepaare bei der Registrierung der Ehe vor Gericht anwesend sein müssten. Die vorgelegten Fotos zum Nachweis der angeblich am römisch 40 durchgeführten Eheschließung seien nicht geeignet, das Vorbringen zu untermauern, da dem BFA als Vergleichsmaterial lediglich ein Foto der Antragstellerin mit Kopfbedeckung am Einreisetag vorliege, während die Frau auf dem vorgelegten Foto keine Kopfbedeckung trage und mit weit ausgeschnittenem Dekolleté zu sehen sei. Weiters handle es sich um eine Kopie ohne Aufnahmedatum und seien auf dem Foto auch keine anderen Personen wie sonst bei traditionellen Eheschließungen sehr wohl üblich, zu sehen.
Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 18.02.2016 zugestellt.
1.6. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016 zur Geschäftszahl W161 2125339-1/2E gem. § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.6. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016 zur Geschäftszahl W161 2125339-1/2E gem. Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Erkenntnis insbesondere ausgeführt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe ausgehend von dem zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft des Paares zu Recht verneint. Es sei im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe gemäß dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich bestehe. Eine "Stellvertreter-Ehe" widerspreche eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folge aus § 6 IPRG dass die von der Beschwerdeführerin angegebene, in Abwesenheit beider Ehepartner in Syrien geschlossene Ehe in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 lägen nicht vor, die Antragstellerin sei keine Familienangehörige gem. § 35 Abs. 5 2005.Begründend wurde im Erkenntnis insbesondere ausgeführt, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe ausgehend von dem zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden die Familieneigenschaft des Paares zu Recht verneint. Es sei im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass keine rechtskonforme Ehe gemäß dem Internationalen Privatrechtsgesetz mit einem anerkannten Flüchtling in Österreich bestehe. Eine "Stellvertreter-Ehe" widerspreche eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folge aus Paragraph 6, IPRG dass die von der Beschwerdeführerin angegebene, in Abwesenheit beider Ehepartner in Syrien geschlossene Ehe in Österreich keinen Rechtsbestand habe. Die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 lägen nicht vor, die Antragstellerin sei keine Familienangehörige gem. Paragraph 35, Absatz 5, 2005.
1.7. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem bevollmächtigen Rechtsvertreter der Antragstellerin am 20.05.2016 im elektronischen Rechtsverkehr rechtswirksam zugestellt.
1.8. Mit E-Mail des nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters der Antragstellerin vom 21.12.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte die Wiederaufnahmewerberin den im Spruch genannten gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016 abgeschlossenen Verfahrens.
Zur Begründung ihres Antrages brachte die Wiederaufnahmewerberin vor, sie lege nunmehr die Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-XXXX, Zahl XXXX vom XXXX vor. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG liege somit ein neues Beweismittel vor, das – wäre es bereits während des Verfahrens W161 2125339-1/2E vorgelegen – voraussichtlich ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Als öffentliche Urkunde begründe die Heiratsurkunde vollen Beweis dafür, dass die Ehe der Antragstellerin mit der Bezugsperson am XXXX geschlossen worden wäre. Aus dem Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde vom XXXX gehe hervor, dass die 14-tägige Frist zur Antragstellung eingehalten worden sei.Zur Begründung ihres Antrages brachte die Wiederaufnahmewerberin vor, sie lege nunmehr die Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-XXXX, Zahl römisch 40 vom römisch 40 vor. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG liege somit ein neues Beweismittel vor, das – wäre es bereits während des Verfahrens W161 2125339-1/2E vorgelegen – voraussichtlich ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Als öffentliche Urkunde begründe die Heiratsurkunde vollen Beweis dafür, dass die Ehe der Antragstellerin mit der Bezugsperson am römisch 40 geschlossen worden wäre. Aus dem Ausstellungsdatum der Heiratsurkunde vom römisch 40 gehe hervor, dass die 14-tägige Frist zur Antragstellung eingehalten worden sei.
Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme wurde die Kopie einer Heiratsurkunde des Standesamtes Wien XXXX, ausgestellt am XXXX vorgelegt, welche sich auf eine zwischen der Wiederaufnahmewerberin und XXXX am XXXX in Damaskus, Syrien geschlossene Ehe bezieht, vorgelegt.Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme wurde die Kopie einer Heiratsurkunde des Standesamtes Wien römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vorgelegt, welche sich auf eine zwischen der Wiederaufnahmewerberin und römisch 40 am römisch 40 in Damaskus, Syrien geschlossene Ehe bezieht, vorgelegt.
1.9. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016 wurde bis dato, soweit ersichtlich, keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages:
1. § 32 VwGVG idgF lautet:1. Paragraph 32, VwGVG idgF lautet:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2. Ausgehend von der vorgelegten, am XXXX ausgestellten Heiratsurkunde ist die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes erfüllt und somit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen.2. Ausgehend von der vorgelegten, am römisch 40 ausgestellten Heiratsurkunde ist die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes erfüllt und somit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
3. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikatur-Richtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.3. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikatur-Richtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können.
Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.
3.1. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren der Wiederaufnahmewerberin aufgrund eines neuen Beweismittels (Heiratsurkunde vom XXXX) im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG wieder aufzunehmen.3.1. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren der Wiederaufnahmewerberin aufgrund eines neuen Beweismittels (Heiratsurkunde vom römisch 40 ) im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wieder aufzunehmen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens").
Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern beispielsweise ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern beispielsweise ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).
Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).
3.2. Die Wiederaufnahmewerberin bringt in ihrem Wiederaufnahmeantrag vor, aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunden des Standesamtes Wien XXXX vom XXXX läge ein neues Beweismittel vor, welches voraussichtlich ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Die Heiratsurkunde begründe vollen Beweis dafür, dass die Ehe der Antragstellerin mit der Bezugsperson am XXXX geschlossen worden wäre.3.2. Die Wiederaufnahmewerberin bringt in ihrem Wiederaufnahmeantrag vor, aufgrund der vorgelegten Heiratsurkunden des Standesamtes Wien römisch 40 vom römisch 40 läge ein neues Beweismittel vor, welches voraussichtlich ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Die Heiratsurkunde begründe vollen Beweis dafür, dass die Ehe der Antragstellerin mit der Bezugsperson am römisch 40 geschlossen worden wäre.
Dem kann im Ergebnis nicht gefolgt werden:
3.2.1. Zum Zustandekommen der vorgelegten Heiratsurkunde des Bezirksgerichtes XXXX Wien ist anzumerken wie folgt:3.2.1. Zum Zustandekommen der vorgelegten Heiratsurkunde des Bezirksgerichtes römisch 40 Wien ist anzumerken wie folgt:
Das erkennende Gericht hat sich durch Einsichtnahme in die wesentlichen Aktenbestandteile zum Zustandekommen der vorgelegten Heiratsurkunde davon überzeugt, dass einerseits zur Ausstellung der Heiratsurkunde genau dieselben Dokumente vorgelegt wurden, welche anlässlich der Antragstellung der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin zur Ausstellung eines Einreisetitels vorgelegt wurden. Darüber hinaus ergibt sich aus einer Auskunft des Standesamtes Wien XXXX weiters, dass die zur Beurkundung der Ehe vorgelegten Dokumente sämtlich in Kopie und nicht im Original vorgelegt wurden, dass bei der Eintragung das Prinzip der freien Beweiswürdigung anzuwenden ist und dass die Kopien der vorgelegten Urkunden keiner kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurden.Das erkennende Gericht hat sich durch Einsichtnahme in die wesentlichen Aktenbestandteile zum Zustandekommen der vorgelegten Heiratsurkunde davon überzeugt, dass einerseits zur Ausstellung der Heiratsurkunde genau dieselben Dokumente vorgelegt wurden, welche anlässlich der Antragstellung der nunmehrigen Wiederaufnahmewerberin zur Ausstellung eines Einreisetitels vorgelegt wurden. Darüber hinaus ergibt sich aus einer Auskunft des Standesamtes Wien römisch 40 weiters, dass die zur Beurkundung der Ehe vorgelegten Dokumente sämtlich in Kopie und nicht im Original vorgelegt wurden, dass bei der Eintragung das Prinzip der freien Beweiswürdigung anzuwenden ist und dass die Kopien der vorgelegten Urkunden keiner kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurden.
Die nunmehr vorgelegte Heiratsurkunde des Standesamtes Wien XXXX bestätigt nicht eine vor einem österreichischen Standesbeamten in Österreich geschlossene Ehe, sondern wurde nach Vorlage derselben Urkunden wie im wieder aufzunehmenden Verfahren in Kopie, ohne Untersuchung auf deren Echtheit und Richtigkeit und nach freier Beweiswürdigung der Behörde ausgestellt und bestätigt eine im Jahr 2014 in Abwesenheit der Ehegattin nach islamischem Recht vollzogene Eheschließung im Ausland. Eine derart zustande gekommene Urkunde vermag keine Bindungswirkung für das Gericht zu entfalten. Diesselben Urkunden, die nunmehr zur Ausstellung der österreichischen Urkunde führten, wurden im Verfahren vor der österreichischen Botschaft und vor dem Bundesverwaltungsgericht für nicht zum Nachweis einer in Österreich gültigen Ehe geeignet angesehen und vermag die Tatsache, dass das Standesamt eine derartige Urkunde ohne nähere Prüfung der Umstände ausstellt, an der im wiederaufzunehmenden Verfahren vertretenen Rechtsansicht, wonach Stellvertreterehen dem ordre publique widersprechen und in Österreich keine Rechtsgültigkeit haben, nichts zu ändern.Die nunmehr vorgelegte Heiratsurkunde des Standesamtes Wien römisch 40 bestätigt nicht eine vor einem österreichischen Standesbeamten in Österreich geschlossene Ehe, sondern wurde nach Vorlage derselben Urkunden wie im wieder aufzunehmenden Verfahren in Kopie, ohne Untersuchung auf deren Echtheit und Richtigkeit und nach freier Beweiswürdigung der Behörde ausgestellt und bestätigt eine im Jahr 2014 in Abwesenheit der Ehegattin nach islamischem Recht vollzogene Eheschließung im Ausland. Eine derart zustande gekommene Urkunde vermag keine Bindungswirkung für das Gericht zu entfalten. Diesselben Urkunden, die nunmehr zur Ausstellung der österreichischen Urkunde führten, wurden im Verfahren vor der österreichischen Botschaft und vor dem Bundesverwaltungsgericht für nicht zum Nachweis einer in Österreich gültigen Ehe geeignet angesehen und vermag die Tatsache, dass das Standesamt eine derartige Urkunde ohne nähere Prüfung der Umstände ausstellt, an der im wiederaufzunehmenden Verfahren vertretenen Rechtsansicht, wonach Stellvertreterehen dem ordre publique widersprechen und in Österreich keine Rechtsgültigkeit haben, nichts zu ändern.
3.2.2. Zur Eignung der vorgelegten Heiratsurkunde als Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist unter Heranziehung der zu § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergangenen Judikatur auszuführen, dass die vorgelegte österreichische Heiratsurkunde jedenfalls nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen könnte, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden hätte, aber nicht bekannt gewesen wäre. Sind derartige Beweismittel nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie diese Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z .2 AVG nicht (vgl. VwGH 24.04.1986, 86/02/0048).3.2.2. Zur Eignung der vorgelegten Heiratsurkunde als Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist unter Heranziehung der zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangenen Judikatur auszuführen, dass die vorgelegte österreichische Heiratsurkunde jedenfalls nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen könnte, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden hätte, aber nicht bekannt gewesen wäre. Sind derartige Beweismittel nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie diese Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer Punkt 2, AVG nicht vergleiche VwGH 24.04.1986, 86/02/0048).
Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2. AVG und somit auch nicht im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2. VwGVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139).Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und somit auch nicht im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139).
Tatsachen oder Beweise, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova causa super veniens oder nova producta stellen – wie oben bereits dargelegt - keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind. Da die vorgelegte Heiratsurkunde erst nach Beendigung des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht über Betreiben der im Verfahren als Bezugsperson genannten Partei erfolgte, kann eine solcher Art zustande gekommene Urkunde keinen Beweis im Sinn des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG verkörpern.Tatsachen oder Beweise, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova causa super veniens oder nova producta stellen – wie oben bereits dargelegt - keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind. Da die vorgelegte Heiratsurkunde erst nach Beendigung des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht über Betreiben der im Verfahren als Bezugsperson genannten Partei erfolgte, kann eine solcher Art zustande gekommene Urkunde keinen Beweis im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG verkörpern.
3.3. Nach Ansicht des Gerichts, ist es der Wiederaufnahmewerberin im Ergebnis nicht gelungen, neu hervorkommende Tatsachen, respektive Beweismittel vorzulegen, die entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten und daher auch im wieder aufgenommenen Verfahren führen werden.
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2. VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen. Aus den eben dargelegten Erwägungen war auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens kein Raum.Die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen. Aus den eben dargelegten Erwägungen war auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens kein Raum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einreisetitel, neu entstandene Tatsache, nova producta,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W161.2125339.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017