TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/8 W117 2159949-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2017
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Entscheidungsdatum

08.06.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Satz1
FPG §80 Abs1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

W117 2159949-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:

Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.05.2017, Zl. IFA 133438005 - 170607239 (SIM), sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.05.2017 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF, § 80 Abs. 1 FPG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2017, Zl. IFA 133438005 - 170607239 (SIM), sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.05.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF, Paragraph 80, Absatz eins, FPG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2017, Zl. IFA 133438005 - 170607239 (SIM), sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 20.05.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 erster Satz FPG idgF, wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, erster Satz FPG idgF, wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV idgF dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV idgF dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,60 Euro Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 20.05.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

"[...]

"F: Sprechen Sie gut genug Deutsch, um die Einvernahme in Deutsch zu gestalten?

A: Gut.

F: Sind sie gesund und können Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja. Ich nehme Tabletten gegen Epilepsie und Alkohol. Ich habe auch einen Asthmaspray. Ich habe die Medikamente im PAZ HG eh bekommen.

SV: Sie werden im PAZ HG medizinisch betreut und bekommen die Medikamente.

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein.

Gegen Sie wurde im Jahr 2008 ein Aufenthaltsverbot wegen Straffälligkeit erlassen, welches eine Gültigkeit bis 2020 aufweist. Gegen Sie wurde im Jahr 2011 eine asylrechtliche Ausweisung rechtskräftig. Sie halten sich unrechtmäßig in Österreich auf und sind zur Ausreise verpflichtet.

Sie sind bisher nicht ausgereist und besteht gegen Sie ein rechtskräftiger und durchsetzbarer Abschiebetitel. Sie sind nicht im Besitz von Reisedokumenten.

Sie wurden am 18.01.2017 festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Sie wurden zur Ausreise aufgefordert und es wurden die erforderlichen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt. Sie wurden anschließend wieder aus der Haft entlassen.

Am 23.02.2017 wurde bei Ihrer Vertretungsbehörde um ein Ersatzreisedokument angesucht. Am 30.03.2017 teilte Ihre Vertretungsbehörde mit, dass für eine positive Identifizierung ein Interview oder die Vorlage weiterer Dokumente nötig ist. Da Sie über keine Dokumente verfügen, ist ein Interview notwendig.

Sie verfügen seit Dezember 2016 über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr und ist Ihr Aufenthalt seither unbekannt.

F: Möchten Sie sich zu diesem Sachverhalt äußern?

A: Das ist soweit richtig. Ich weiß, dass ich hier nicht sein darf. Ich kann mich nicht anmelden, weil ich keinen Ausweis habe. Ich habe auch kein Geld, um mich auszuweisen. Ich kann mir von niemandem Geld ausborgen. Ein Freund, von dem ich hin und wieder Geld bekommen habe, ist vor einigen Tagen gestorben.

F: Seit wann sind Sie durchgehend in Österreich?

A: Seit 1992. Ich hole mir immer bei der Caritas am Praterstern in der Nacht essen, damit ich etwas habe. Sonst hätte ich nichts zu essen.

F: Wo nehmen Sie Unterkunft?

A: Ich schlafe auf der Straße. Hin und wieder kann ich bei einem Freund oder so schlafen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich immer bei anderen Leuten schlafe und immer woanders bin.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig und habe eine Tochter.

F: Wie alt ist die Tochter und wo lebt diese?

A: 11 Jahre und lebt bei der Kindesmutter. Die Kindesmutter hat auch das Sorgerecht. Alimente zahle ich keine, weil ich kein Geld habe.

F: Haben Sie denn derzeit Barmittel?

A: Nein, ich bin mittellos.

F: Können Sie legal an Geld kommen?

A: Nein. Ich schnorre mich auf der Straße durch. Das Leben ist hart.

F: Haben Sie Bekannte oder Verwandte hier in Österreich?

A: Onkel, Tanten, zwei Brüder, Mutter.

F: Wer lebt noch in Bosnien?

A: Niemand, alle sind hier.

F: Wissen Sie, dass Sie nicht in Österreich sein dürfen?

A: Ja, ich weiß das. Ich bleibe aber hier. Ich war schon oft eingesperrt deswegen.

F: Nennen Sie Ihre Heimatadresse!

A: Ich habe dort keine Adresse mehr.

F: Werden Sie in Bosnien strafrechtlich oder politisch verfolgt?

A: Nein.

F: Haben Sie Effekten einzuholen?

A: Nein. Ich habe nicht mehr als meine Kleidung.

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".

Sie befinden sich unrechtmäßig in Österreich. Es besteht gegen Sie ein rechtskräftiger und durchsetzbarer Abschiebetitel. Sie sind wissentlich illegal in Österreich geblieben und sind nicht ausreisewillig. Sie führen keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sind für die Behörde nicht greifbar. Ihr Aufenthalt ist unstet und der Behörde unbekannt. Sie werden zur Sicherung Ihrer Abschiebung jetzt in Schubhaft genommen werden, da in Ihrem Fall ein hoher Sicherungsbedarf besteht. Es wird umgehend ein Interviewtermin mit Ihrer Vertretungsbehörde organisiert werden, um ein Heimreisezertifikat für Sie zu erlangen. Nach Erlangung des Heimreisezertifikates werden Sie nach Bosnien abgeschoben werden.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Die Verfahrensanordnung wird mir im Anschluss durch persönliche Übergabe zugestellt.Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Die Verfahrensanordnung wird mir im Anschluss durch persönliche Übergabe zugestellt.

Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen. In Ihrem Fall kann mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Weder eine finanzielle Sicherheitsleistung, noch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten noch eine periodische Meldeverpflichtung sind in Ihrem Fall zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Sie würden das gelindere Mittel dazu nutzen, um unterzutauchen und sich dem Verfahren zu Ihrer Abschiebung zu entziehen. Die Schubhaft ist daher in Ihrem Fall notwendig, verhältnismäßig und ultima ratio zur Erreichung Ihrer Abschiebung. Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung Ihrer Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.

F: Haben Sie alles verstanden?

A: Ja. Ich habe nichts mehr zu sagen."

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:

"Verfahrensgang

Gegen Sie wurde im Jahr 2008 ein Aufenthaltsverbot wegen Straffälligkeit erlassen, welches eine Gültigkeit bis 2020 aufweist. Gegen Sie wurde im Jahr 2011 eine asylrechtliche Ausweisung rechtskräftig. Sie halten sich unrechtmäßig in Österreich auf und sind zur Ausreise verpflichtet.

Sie sind bisher nicht ausgereist und besteht gegen Sie ein rechtskräftiger und durchsetzbarer Abschiebetitel. Sie sind nicht im Besitz von Reisedokumenten.

Sie wurden am 18.01.2017 festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Sie wurden zur Ausreise aufgefordert und es wurden die erforderlichen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt. Sie wurden anschließend wieder aus der Haft entlassen.

Am 23.02.2017 wurde bei Ihrer Vertretungsbehörde um ein Ersatzreisedokument angesucht. Am 30.03.2017 teilte Ihre Vertretungsbehörde mit, dass für eine positive Identifizierung ein Interview oder die Vorlage weiterer Dokumente nötig ist. Da Sie über keine Dokumente verfügen, ist ein Interview notwendig.

Sie verfügen seit Dezember 2016 über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr und ist Ihr Aufenthalt seither unbekannt. Ihr Aufenthalt ist seither unbekannt, unstet und nächtigen Sie auf der Straße. Sie sind für die ha. Behörde nicht greifbar.

Sie wurden am 20.05.2017 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

[...]

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder.

Sie sind bosnischer Staatsbürger, somit Drittstaatsangehöriger.

Ihre Identität steht nicht fest. Sie verfügen über keine Personaldokumente.

Sie sind haftfähig und stellen Ihre gesundheitlichen Beschwerden keine Probleme für eine Haft dar.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie halten sich illegal in Österreich auf.

Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Gegen Sie wurde 2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen Straffälligkeit erlassen.

Gegen Sie wurde am 26.01.2011 eine Ausweisung zweitinstanzlich rechtkräftig.

Es besteht gegen Sie ein rechtskräftiger und durchsetzbarer Abschiebetitel.

Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher vehement nicht nachgekommen.

Sie haben bisher vehement die bestehenden Rechtsvorschriften und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen missachtet.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Gegen Sie wurde im Jahre 2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen Straffälligkeit erlassen. Sie haben 2010 einen Asylantrag gestellt, welcher am 26.01.2011 zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden wurde.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind Ihrer Verpflichtung zur Ausreise bisher vehement nicht nachgekommen und sind nicht ausreisewillig. Sie wollen mit allen Mitteln illegal in Österreich bleiben.

  • -Strichaufzählung
    Sie fallen in Österreich immer wieder durch Anzeigen und strafrechtliche Verurteilungen auf. Sie gehen keiner Arbeit nach und sind vollkommen mittellos. Eine Versicherung haben Sie nicht. Sie können Ihren Lebensunterhalt legal nicht sichern und müssen sich immer wieder strafbaren Handlungen bedienen.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keine Personaldokumente und haben bisher unzureichende Angaben zu Ihrer Person gemacht. Die bosnische Botschaft konnte Sie bisher nicht identifizieren und stellte kein Ersatzreisedokument aus. Für dessen Ausstellung ist ein Interview notwendig, das bisher aufgrund Ihres unbekannten Aufenthalts nicht durchgeführt werden konnte.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind vollkommen mittellos und haben keine Möglichkeit an Geld zu kommen. Sie haben in Österreich einige Angehörige. Sie führen keinen ordentlichen Wohnsitz, sind unsteten Aufenthalts und nächtigen auf der Straße. Essen besorgen Sie sich nachts am Praterstern bei der Caritas. Sie sind behördlich in keinster Weise greifbar.

  • -Strichaufzählung
    Ihr Verhalten begründet einen hohen Sicherungsbedarf.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben einige Familienangehörige in Österreich, darunter Ihre Mutter und zwei Brüder.

Sie sprechen gut deutsch.

Sie sind ledig und haben eine Tochter, die jedoch bei der Kindesmutter wohnt.

Das Sorgerecht für Ihre Tochter hat die Kindesmutter und leisten Sie keinen Unterhalt.

Sie gehen keiner Arbeit nach und sind nicht versichert.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. FrB. 1.079.975 sowie aus Ihrer Einvernahme am 20.05.2017.

Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Identität ergeben sich aus dem Akt. Mangels vorgelegter Dokumente ist Ihre Identität nicht gesichert.

Sie sind ebenso als haftfähig einzustufen. Dass Sie Medikamente gegen Epilepsie und Alkohol nehmen und einen Asthmaspray haben, stellt Ihre Haftfähigkeit nicht in Frage. Diese wurde festgestellt durch den Amtsarzt. Sie erhalten im PAZ auch die erforderlichen Medikamente, dies haben Sie selbst bestätigt. Es muss auch angemerkt werden, dass Sie in Schubhaft im PAZ HG viel besser medizinisch versorgt sind als auf der Straße. Die Schubhaft ist aus medizinischer Sicht mit Sicherheit ein Gewinn für Sie, da Sie hier jederzeit medizinisch versorgt werden können.

Sie haben in der Einvernahme angegeben, dass Sie ledig sind und eine Tochter haben. Ihre Tochter wohnt bei der Kindesmutter und hat die Kindesmutter das Sorgerecht. Sie leisten keinen Unterhalt und ist Ihr Aufenthalt für Ihre Tochter und die Kindesmutter nicht von Nöten, da Sie nichts zu deren Existenz beitragen können.

Sie haben in der Einvernahme selbst angegeben, dass Sie unsteten Aufenthalts sind und auf der Straße nächtigen. Hin und wieder nächtigen Sie bei Freunden, jedoch immer bei anderen Freunden. Der Regelfall ist jedoch, dass Sie auf der Straße nächtigen und nachts am Praterstern essen von der Caritas bekommen, da Sie sonst nichts hätten. Sie sind vollkommen mittellos und haben niemanden mehr, der Ihnen Geld geben könnte.

Der Umstand, dass Sie von niemandem Geld bekommen können und auf der Straße nächtigen müssen, relativiert auch Ihre familiären Bindungen zu Österreich. Sie haben in Österreich laut Ihren Angaben zwar Ihre Mutter, 2 Brüder, sowie diverse andere Verwandte, jedoch gewährt Ihnen niemand von diesen Unterhalt oder Unterkunft. Wenn Ihre familiären Bindungen stark wären, würden Sie nicht mittellos auf der Straße nächtigen und es würde Ihnen jemand aus der Familie zu essen geben. Dass Sie in Österreich einige Angehörige haben, ist somit durch diese Umstände nur beschränkt zu bewerten. Die Schubhaft stellt angesichts dieser Tatsache für Sie auch keinen Nachteil dar, da Sie im PAZ drei ausreichende Mahlzeiten am Tag bekommen und ein warmes Dach über dem Kopf haben.

Sie halten sich laut Ihren Angaben seit 1992 in Österreich auf und sind keinesfalls ausreisewillig. Sie haben angeblich niemanden mehr in Bosnien und wollen mit aller Macht in Österreich bleiben.

Für Ihre Identifizierung durch die bosnische Botschaft ist ein Interviewtermin notwendig, der aufgrund Ihres unbekannten Aufenthalts aber bisher nicht organisiert werden konnte. Die Ihr Aufenthalt unstet ist und Sie auf der Straße nächtigen und zudem nichts ausreisewillig sind, kann dieser Interviewtermin nur aus der Schubhaft heraus organisiert werden. Aus Ihrem Verhalten ergibt sich ein hoher Sicherbedarf und kann in Ihrem Fall von der Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung keinesfalls Abstand genommen werden.

Rechtliche Beurteilung

[...]

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. [...]

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. [...]

5. [...]

6. [...]

7. [...]

8. [...]

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1, 3 und 9

Sie haben sich Ihrer Abschiebung wiederholt durch Untertauchen entzogen. Sie nehmen regelmäßig unangemeldet im Verborgenen Unterkunft und waren schon mehrmals in Haft. Sie sind nicht ausreisewillig und wollen mit aller Macht in Österreich illegal bleiben. Sie haben bisher unzureichende Angaben für die bosnische Botschaft gemacht und können keine Unterlagen zu Ihrer Identität vorlegen.

Sie sind seit Ihrer Entlassung am 18.01.2017, als das Heimreisezertifikat beantragt wurde, unsteten Aufenthalts und nächtigen auf der Straße. Sie entziehen sich der behördlichen Greifbarkeit und konnte bisher keine Interviewtermin mit der bosnischen Botschaft vereinbart werden.

Der Umstand, dass Sie in Österreich Familienangehörige haben, muss in Ihrem Fall als relativiert angesehen werden. Wären Ihre familiären Bindungen stark, dann würden Sie nicht auf der Straße nächtigen und wären nicht vollkommen mittellos. Sie haben nicht einmal die Mittel, um sich essen zu kaufen. Aus Ihrer Familie unterstützt Sie niemand, was Ihre Bindungen eben sehr relativiert. Sie sind unsteten Aufenthalts und nächtigen auf der Straße.

Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass Sie Österreich verlassen müssen. Sie sind nicht ausreisewillig und nehmen im Verborgenen Unterkunft bzw. nächtigen auf der Straße. Sie entziehen sich bewusst dem behördlichen Zugriff, damit Sie weiter illegal in Österreich bleiben können.

Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Wie bereits eingehend begründet, sind Ihre familiären Bindungen als höchst relativiert anzusehen. Sie sind vollkommen mittellos und nächtigen auf der Straße. Sie sind nicht ausreisewillig und wollen illegal in Österreich bleiben. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Sie sind als mittellos anzusehen und haben kein Geld. Sie oder Ihre Angehörigen können auch keinen Betrag erlegen, welcher auf Grund ihres bisher gezeigten persönlichen Verhaltens für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheint. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben durch Ihr beharrliches illegales Verbleiben in Österreich gezeigt, dass Sie unbedingt in Österreich bleiben wollen und auch nicht vor strafbaren Handlungen zurückschrecken. Auch das gelindere Mittel kann in Ihrem Fall zu keinem gesicherten Erfolg führen. Sie würden das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um wieder unterzutauchen.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Ihre Haftfähigkeit wurde durch den Amtsarzt der LPD festgestellt und sind Sie im PAZ medizinisch besser versorgt als auf der Straße. Ihre Beschwerden schränken Ihre Haftfähigkeit nicht ein.

Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

[...]

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und seiner in der Schubhafteinvernahme zugezogenen (gesetzlichen) Vertretung durch Übergabe am 20.05.2016 ordnungsgemäß zugestellt.

Gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 07.09.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG zur Seite gestellt wird. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer und seiner (gesetzlichen) Vertretung durch Übergabe am 07.09.2016 ordnungsgemäß zugestellt.Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Beschwerdeführer am 07.09.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zur Seite gestellt wird. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer und seiner (gesetzlichen) Vertretung durch Übergabe am 07.09.2016 ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus (Hervorhebung im Original).

"Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und

weiteren Anhaltung in Schubhaft

Sachverhalt (Kurzdarstellung)

Der BF wurde am [...] in [...] im heutigen Bosnien und Herzegowina, Republika Srpska, geboren. Er reiste im Jahr 1992 mit seiner Familie kriegsbedingt nach Österreich ein. Er ist seit 1992 durchgehend in Österreich aufhältig. Der BF war bis zum Jahr 2008 rechtmäßig in Österreich aufhältig. Mit Bescheid der BPD Wien vom 26.02.2008, Zahl III- 1079975/FrB/08 (Teilakt 1, AS 48 ff) wurde gegenüber dem BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, nachdem der BF aufgrund von Straftaten rechtskräftig verurteilt worden war. Dieser Bescheid erwuchs in 2.Instanz in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 18.07.2012, Zahl HI-1079975/FrB/12, änderte die BPD Wien den Bescheid vom 26.02.2008 von Amts wegen dahingehend ab, dass das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 10 Jahren befristet wurde (AS 677 ff).

Am 23.08.2010 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010, Zahl 10 07.880, abgewiesen wurde (AS 80 ff). Unter einem wurde der BF nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.01.2011, Zahl B9 416.628- 1/2010/2E, ab (AS 259 ff).

Gegen den BF wurde zweimal Schubhaft angeordnet, zuletzt mit Bescheid der BPD Wien vom 29.01.2011, Zahl II1-1.079.975/FrB/11. Diese Schubhaft wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 08.02.2011, Zahl UVS-01/8/974/2011-5, für rechtswidrig erklärt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen (AS 378 ff).

Mit Bescheid vom 02.09.2011, Zahl 111-1079975/FrB/11, der BPD Wien wurde gegenüber dem BF das gelindere Mittel gern § 77 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde aufgetragen, sich jeden Mittwoch in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr bei der BPD an der Adresse Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien, zu melden (AS 460 ff). Am 02.11.2011 übermittelte das bosnische Innenministerium ein Schreiben, dass auf Basis der überlieferten Daten die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) nicht möglich sei (AS 513). Am 25.01.2012 wurde das gelindere Mittel mangels Aussicht auf ein HRZ amtswegig aufgehoben (AS 516).Mit Bescheid vom 02.09.2011, Zahl 111-1079975/FrB/11, der BPD Wien wurde gegenüber dem BF das gelindere Mittel gern Paragraph 77, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde aufgetragen, sich jeden Mittwoch in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr bei der BPD an der Adresse Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien, zu melden (AS 460 ff). Am 02.11.2011 übermittelte das bosnische Innenministerium ein Schreiben, dass auf Basis der überlieferten Daten die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) nicht möglich sei (AS 513). Am 25.01.2012 wurde das gelindere Mittel mangels Aussicht auf ein HRZ amtswegig aufgehoben (AS 516).

Der BF ist seit mehreren Jahren obdachlos und hält sich vorwiegend am Praterstern, 1020 Wien, auf. Er ist dort sämtlichen regelmäßig tätigen Exekutivbeamten und Sozialarbeiter*innen bekannt.

Zwischen 2012 und 2017 setzte sich die belangte Behörde wiederholt mit der Person des BF auseinander. Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen wurden (bis auf kurzfristige Festnahmen) keine gesetzt, da die belangte Behörde davon ausging, dass von der bosnischen Botschaft kein HRZ zu erlangen sei, siehe z.B. Aktenvermerk (AV) vom 03.02.2014 (AS 10); Entlassungsschein vom 16.08.2016 (AS 177); E-Mail-Verkehr vom 16.01.2017 (AS 190); Entlassungsschein vom 18.01.2017 (AS 215).

Die Angaben der Aktenzahlen beziehen sich auf den Akt des BFA - Regionaldirektion Wien, in welchen der BFV am 29.05.2017 Einsicht nahm. Dieser Akt ist in zwei Teilakte gegliedert (1. Akt 2001 bis 2013, 2. Akt 2014 bis dato).

Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 iVm § 76 Abs 3 FPG liegt nicht vorFluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt nicht vor

Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gern § 76 Abs 2 Z 1 FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Art 3 Z 7 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiert Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten.Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gern Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiert Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten.

Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239).

Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr damit, dass sich der BF seiner Abschiebung wiederholt durch Untertauchen entzogen habe. Er nehme regelmäßig unangemeldet im Verborgenen Unterkunft und sei schon mehrmals in Haft gewesen. Er sei nicht ausreisewillig und wolle mit aller Macht illegal in Österreich bleiben. Er hätte bisher unzureichende Angaben für die bosnische Botschaft gemacht und könne keine Unterlagen zu seiner Identität vorlegen. Seit seiner Entlassung am 18.01.2017 sei der BF unsteten Aufenthaltes und nächtige auf der Straße. Er entziehe sich der behördlichen Greifbarkeit, es hätte bisher kein Interviewtermin mit der bosnischen Botschaft vereinbart werden können.

Diese Ausführungen basieren aber auf nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen und einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung.

Dies trifft insbesondere auf die Feststellung zu, der BF sei für die Behörden nicht greifbar. Zwar ist der BF seit Jahren obdachlos, er ist jedoch, wie bereits unter Punkt 1. angeführt, sämtlichen am Praterstern tätigen Exekutivbeamten und Sozialarbeiterinnen bekannt und tritt dort laufend in Erscheinung (siehe insbesondere der Bericht der LPD Wien - Verkehrsreferat, GZ E1/429644/2016, vom 28.12.2016 (AS 179 ff). Der BF wurde in den vergangenen Jahren regelmäßig am Praterstern aufgegriffen (im vergangenen Jahr z.B. am 16.08.2016 (AS 140) am 17.01.2017 (AS 192), zuletzt am 20.05.2017 (AS 227).

Obdachlosigkeit bzw das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes bedeutet nicht zwingend, dass ein Fremder für die Behörden nicht greifbar ist. Der VwGH hat in einer Schubhaftentscheidung im Fall einer obdachlosen Beschwerdeführerin den Umstand zugunsten dieser ausdrücklich berücksichtigt, dass der Behörde bekannt war, in welchen Obdachloseneinrichtungen sich diese aufhielt (vgl VwGH 20.10.2016, 2015/21/0091).Obdachlosigkeit bzw das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes bedeutet nicht zwingend, dass ein Fremder für die Behörden nicht greifbar ist. Der VwGH hat in einer Schubhaftentscheidung im Fall einer obdachlosen Beschwerdeführerin den Umstand zugunsten dieser ausdrücklich berücksichtigt, dass der Behörde bekannt war, in welchen Obdachloseneinrichtungen sich diese aufhielt vergleiche VwGH 20.10.2016, 2015/21/0091).

Gerade im Fall des BF wäre es aufgrund des bekannten Aufenthaltsortes problemlos möglich, eine Ladung zu einer Einvernahme mit einer Delegation der bosnischen Botschaft durch Exekutivbeamte an den BF aushändigen zu lassen. Die Notwendigkeit der Schubhaft ist daher jedenfalls in Abrede zu stellen.

Auch der Vorwurf, der BF habe bisher unzureichende Angaben für eine Identifizierung durch die bosnische Botschaft gemacht, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Akt, dass der BF in den fremdenpolizeilichen Einvernahmen stets mitgewirkt und auch immer Angaben zu seiner Herkunft und seinen Familienangehörigen gemacht hat. Er hat auch zuletzt das Rückübernahmeersuchen ausgefüllt und unterschrieben (AS 220 f), Dass die bosnische Botschaft bis dato kein HRZ ausgestellt hat, liegt somit nicht an einer mangelnden Mitwirkung des BF, sondern ist offenbar eher dem Umstand geschuldet, dass der BF noch zu einer Zeit aus seiner Heimat ausgereist ist, als die Republik Bosnien und Herzegowina völkerrechtlich noch kein eigenständiger Staat war.

Der BF trat mehrmals von sich aus Ersatzfreiheitsstrafen im PAZ Rossauer Lände an. (vgl Auszug aus dem ZMR). Auch dieser Aspekt, welcher von der belangten Behörde nicht berücksichtigt wurde, spricht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr.Der BF trat mehrmals von sich aus Ersatzfreiheitsstrafen im PAZ Rossauer Lände an. vergleiche Auszug aus dem ZMR). Auch dieser Aspekt, welcher von der belangten Behörde nicht berücksichtigt wurde, spricht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr.

Die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit begründet kein Sicherungserfordernis (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Die Nicht-Befolgung des Ausreisebefehles ist für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen (vgl VwGH 24.10.2007,Die dem BF angelastete Ausreiseunwilligkeit begründet kein Sicherungserfordernis (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311). Die Nicht-Befolgung des Ausreisebefehles ist für sich genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2007,

2006/21/0045).

Auch, dass der BF - wie von der belangten Behörde festgestellt - immer wieder durch Anzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen auffalle, vermag die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit stellen keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft dar (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).

im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde besteht daher keine Fluchtgefahr. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die aktuelle Situation des BF von der Situation in den vergangenen Jahren unterscheidet. Der BF ist seit über sechs Jahren obdachlos. In dieser Zeit setzte sich die belangte Behörde mehrmals mit der Person des BF auseinander, sah jedoch stets von Zwangsmaßnahmen ab. Bestünde tatsächlich Fluchtgefahr und wäre die Erlangung eines FIRZ aussichtsreich, wäre es naheliegend, dass bereits viel früher die Schubhaft angeordnet wurde. Diesen Widerspruch kann die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht aufklären.

Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft - Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 iVm Abs 3 FPG besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt. Dies ist jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Dies trifft insbesondere auf das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gern § 77 Abs 3 Z 2 FPG sowie auf das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gern § 77 Abs 3 Z 1 FPG zu.Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG besteht, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Hier wäre es an der belangten Behörde gelegen, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt. Dies ist jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise erfolgt. Dies trifft insbesondere auf das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie auf das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, der BF werde das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um "wieder" unterzutauchen. Es bleibt in diesem Zusammenhang aber unberücksichtigt, dass gegenüber dem BF bereits einmal ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung angeordnet worden war (Bescheid vom 02.09.2011, AS 460 ff), welchem der BF - über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg - Folge geleistet hat. Entgegenstehende Hinweise, dass der BF der Meldeverpflichtung einmal nicht nachgekommen wäre, sind dem fremdenpolizeilichen Akt nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, während der Gültigkeitsdauer der Meldeverpflichtung wurde der BF jedenfalls am 19.10.2011 (AS 494 f) und am 05.11.2011 (AS 499 f) aufgegriffen. Beide Male unterblieb nach Abklärung mit der BPD Wien eine Festnahme. Die

Aufhebung des gelinderen Mittels erfolgte amtswegig, da die Ausstellung eines HRZ nicht möglich sei (AS 516).

Zur Erreichung des Sicherungszwecks wäre daher auch diesmal die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung möglich und ausreichend gewesen. Im Zuge dieser Meldeverpflichtung hätte auch der Termin mit der bosnischen Botschaft organisiert werden können.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls -und Zwangsgewalt nicht entgegen steht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG).

Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.Alternativ wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse Zinnergasse 29a, 1110 Wien, oder an der Adresse Hauptstraße 38, 2540 Bad Vöslau, zur Verfügung.

Aufgrund der Option der angeordneten Unterkunftnahme gern § 77 Abs 3 Z 1 FPG gehen auch die Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beweäswürdigung (Seite 5 f) ins Leere, wonach der BF im Polizeianhaltezentrum "viel besser medizinisch versorgt sei als auf der Straße und dass es einen Vorteil für den BF darstelle, dass er im PAZ "drei ausreichende Mahlzeiten am Tag bekomme" und "ein warmes Dach über dem Kopf habe".Aufgrund der Option der angeordneten Unterkunftnahme gern Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gehen auch die Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Beweäswürdigung (Seite 5 f) ins Leere, wonach der BF im Polizeianhaltezentrum "viel besser medizinisch versorgt sei als auf der Straße und dass es einen Vorteil für den BF darstelle, dass er im PAZ "drei ausreichende Mahlzeiten am Tag bekomme" und "ein warmes Dach über dem Kopf habe".

Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die belangte Behörde mit diesen Ausführungen die Verhängung der Schubhaft als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit offenbar völlig verkennt. Dass der BF in der Schubhaft versorgt wird, ist in einem Rechtsstaat selbstverständlich und kann keineswegs als Rechtfertigung für die Verhängung der Schubhaft dienen.

Der BF ist (aktenkundig) alkoholabhängig, er leidet an Asthma und Epilepsie.

Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FrPolG 2005 ausreichend ist (vgl VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404). Diesen Umstand ließ die belangte Behörde unberücksichtigt bzw verkehrte sie diesen sogar ins Gegenteil.Die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FrPolG 2005 ausreichend ist vergleiche VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404). Diesen Umstand ließ die belangte Behörde unberücksichtigt bzw verkehrte sie diesen sogar ins Gegenteil.

Der BF ist auf die wöchentliche Behandlung durch den "Loutsebus" der Caritas angewiesen. Wie der Website zu entnehmen ist (https://www.caritas-wjen.at/hilfe-anqebote/obdach

wohnen/mobile-notversorqunq/medizinbus-louise-bus/). macht dieser jeden Dienstag zwischen 9:00 und 12:00 Uhr am Praterstern Station. Schon aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass der BF seinen hauptsächlichen Aufenthaltsort - den Praterstern - verlassen würde.

Zur Erreichbarkeit des Sicherungszwecks der Abschiebung

Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Sicherungszweck ~ die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina - innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer erreichbar ist.

Da der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, ist die Ausstellung eines HRZ durch den Heimatstaat Voraussetzung für die Abschiebung.

In mehreren Jahren hat die bosnische Botschaft jedoch kein HRZ ausgestellt. Am 02.11.2011 übermittelte das bosnische Innenministerium ein Schreiben, dass auf Basis der überlieferten Daten die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) nicht möglich sei (AS 513). In weiterer Folge wurde das damals bestehende gelindere Mittel aufgehoben.

Zwischen 2012 und 2017 setzte sich die belangte Behörde wiederholt mit der Person des BF auseinander. Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen wurden (bis auf kurzfristige Festnahmen) keine gesetzt, da die belangte Behörde davon ausging, dass von der bosnischen Botschaft kein HRZ zu erlangen sei, siehe z.B. Aktenvermerk (AV) vom 03.02.2014 (AS 10); Entlassungsschein vom 16.08.2016 (AS 177); E-Mail-Verkehr vom 16.01.2017 (AS 190); Entlassungsschein vom 18.01.2017 (AS 215).

Noch am 16.01.2017 hält eine Referentin der belangten Behörde in AS 190 fest: "Ein gerechtfertigter Sicherungsbedarf liegt derzeit jedoch nicht vor; zumal die bosnischen Behörden, in der Vergangenheit, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigerten Auch die am 27.01.2017 als Zeugin vernommene Mutter des BF, XXXX, gab an, über keine Dokumente ihres Sohnes zu verfügen (AS 224).Noch am 16.01.2017 hält eine Referentin der belangten Behörde in AS 190 fest: "Ein gerechtfertigter Sicherungsbedarf liegt derzeit jedoch nicht vor; zumal die bosnischen Behörden, in der Vergangenheit, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigerten Auch die am 27.01.2017 als Zeugin vernommene Mutter des BF, römisch 40 , gab an, über keine Dokumente ihres Sohnes zu verfügen (AS 224).

In diesem Zusammenhang begründet die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar, warum sie nunmehr davon ausgeht, dass die bosnische Botschaft nach Durchführung eines Interviews ein HRZ ausstellen würde.

[...]

Kostenanträge

[...]

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzverordnungZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei in Höhe von 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei in Höhe von 922,00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei in Höhe von 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei in Höhe von 922,00 Euro beantragt.

Der BF beantragt darüber hinaus gern § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machenDer BF beantragt darüber hinaus gern Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen

Der BF stellt daher aus oben ausgeführten Gründen folgende

Anträge:

Das BvwG möge

* eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes;

* den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;

* im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

* der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, und erstattete nachstehende Stellungnahme und begehrte Kosten im verzeichneten Ausmaß:

"Herr [...]( BF) wurde am 20.05.2017 um 07.30 Uhr in Wien 2 Praterstern von Beamten des SPK20 einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund des vorliegenden nicht rechtmäßigen Aufenthaltes wurde die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG durchgeführt. Der BF wurde in das PAZ HG eingeliefert.

Am 20.05.2017 um 13:20 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 20.05.2017 um 14:55 Uhr wurde dem BF der Schubbescheid persönlich zugestellt.

Ein HZ-Verfahren ist anhängig und ist auch ein persönliches Erscheinen des BF vor der bosnischen Botschaft erforderlich. Ein entsprechender Interviewtermin wird im Moment versucht zu vereinbaren.

Am 01.06.2017 um 14:45 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein.

Es darf zunächst festgehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurde.

Gegen den BF liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung nach dem Asylgesetz vor und hat sich der BF entgegen dieser Entscheidung illegal im Bundesgebiet aufgehalten.

Folgende strafrechtliche Vormerkungen liegen gegen den BF vor:

01) BG DONAUSTADT 9 U 727/99I vom 18.10.1999 RK 29.11.1999

PAR 88/1 U 3 (81/2) StGB

Geldstrafe von 70 Tags zu je 100,00 ATS (7.000,00 ATS) im NEF 35 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 13.12.2001

02) LG F.STRAFS.WIEN 24 HV 40/2003F vom 29.04.2003 RK 03.05.2003

PAR 107/1 StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 03.05.2003

zu LG F.STRAFS.WIEN 24 HV 40/2003F RK 03.05.2003

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 03.05.2003

LG F.STRAFS.WIEN 24 HV 40/2003F vom 06.05.2008

03) LG F.STRAFS.WIEN 436 HV 4/2007X vom 12.11.2007 RK 19.05.2008

PAR 142/1 15 143 (2. FALL) 143 (2. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 5 Jahre

Vollzugsdatum 14.09.2010

zu LG F.STRAFS.WIEN 436 HV 4/2007X RK 19.05.2008

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 14.09.2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG WR.NEUSTADT 45 BE 125/2010H vom 17.08.2010

zu LG F.STRAFS.WIEN 436 HV 4/2007X RK 19.05.2008

Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommenZuständigkeit gemäß Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen

LG F.STRAFS.WIEN 183 BE 255/2010Y vom 22.09.2010

zu LG F.STRAFS.WIEN 436 HV 4/2007X RK 19.05.2008

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG F.STRAFS.WIEN 183 BE 255/2010Y vom 29.08.2011

zu LG F.STRAFS.WIEN 436 HV 4/2007X RK 19.05.2008

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.WIEN 092 HV 80/2012a vom 11.10.2013

zu LG F.STRAFS.WIEN 436 HV 4/2007X RK 19.05.2008

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 14.09.2010

LG F.STRAFS.WIEN 183 BE 255/2010y vom 22.03.2016

04) LG F.STRAFS.WIEN 092 HV 80/2012a vom 11.10.2013 RK 11.10.2013

§ 83 (1) StGB

§ 287 StGB § 107 (1) StGB

§ 15 StGB § 127 StGB

§ 50 (1) Z 3 WaffG

Datum der (letzten) Tat 08.09.2013

Freiheitsstrafe 5 Monate

Vollzugsdatum 07.02.2014

05) BG LEOPOLDSTADT 028 U 126/2014h vom 25.03.2015 RK 30.03.2015

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 04.04.2014

Freiheitsstrafe 2 Monate

Vollzugsdatum 18.09.2015

Aufgrund des anhängigen HZ-Verfahren und des erforderlichen Interviewtermins bei der bosnischen Botschaft ist die sofortige Erreichbarkeit des BF erforderlich. Dieses Interview wird durch die zuständige Stelle in der Direktion des BFA( Abteilung BII) organisiert und muss sichergestellt werden, dass der BF auch zu diesem Zeitpunkt erreichbar ist. Etwaige Erhebungen durch die Polizei unter Einschaltung von Sozialarbeitern an einem amtsbekannten HOTSPOT, wo immer wieder auch strafrechtliche Delikte gesetzt werden, können nicht erfolgreich sein, da der BF vermeidet mit der Behörde in Kontakt zu treten, da das Hauptinteresse des BF am Weiterverbleib in Österreich liegt. Der BF wird daher alles unternehmen, dass das Verfahren zur Feststellung der Identität verzögert bzw. behindert wird. Aus ha. Sicht kann die Identität des BF durch die bosnischen Behörden festgestellt werden und im Hinblick auf das persönliche Verhalten des BF besteht auch ein öffentliches Interesse, dass alle möglichen rechtliche Schritte ausgeschöpft werden, um eine Entscheidung im offenen Verfahren zur Ausstellung eines HZ zu erwirken.

Es muss auch festgehalten werden, dass der BF nicht am Praterstern nächtigt und laut eigenen Angaben die Schlafstätte regelmäßig wechselt. Es ist daher nicht gesichert, dass der BF tatsächlich für das Verfahren zur Sicherung der Abschiebung greifbar ist.

Es darf auch auf die Niederschrift der Mutter hingewiesen werden (Seite 223-225), wo hervorgeht, dass sehr wohl ein sozialer Bezug in Bosnien und Herzegowina besteht. Überdies wird auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Im Gegensatz zu dieser Aussage teilte der BF mit, dass in Bosnien keine Verwandten mehr wohnen. Der BF unterließ seinen Bruder [...] anzugeben, welcher als Identitätszeuge im Verfahren zur Feststellung der Identität durch die bosnischen Behörden dienen hätte können. Aufgrund dieser Aussage ist jedoch ersichtlich, dass die Feststellung des BF, dass eine Mitwirkung im Verfahren zur Feststellung der Identität erfolgte, nicht glaubwürdig sein kann. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der BF nicht jene persönlichen Daten angegeben hat, welche dazu geführt hätten, dass die bosnischen Behörden mittels Identitätszeugen die Staatsbürgerschaft klären hätten können. Aufgrund dieser Umstände erscheint eine positive Entscheidung im HZ-Verfahren sehr wahrscheinlich und ist daher nicht aussichtslos.

Im Falle der Entlassung ist mit einem Untertauchen des BF zu rechnen und kann daher mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,

2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2. gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80

Summe--€ 426,20

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Folgende Beschwerdeausführungen und Erwägungen der Verwaltungsbehörde (in ihrem Bescheid und nachfolgenden Stellungnahme) werden, ergänzt durch weitere Sachverhaltsparameter der übermittelten Aktenteile, als Sachverhalt zugrundegelegt:

Aus dem Beschwerdeschriftsatz:

Der BF wurde am [...] in [...] im heutigen Bosnien und Herzegowina, Republika Srpska, geboren. Er reiste im Jahr 1992 mit seiner Familie kriegsbedingt nach Österreich ein. Er ist seit 1992 durchgehend in Österreich aufhältig. Der BF war bis zum Jahr 2008 rechtmäßig in Österreich aufhältig. Mit Bescheid der BPD Wien vom 26.02.2008, Zahl III- 1079975/FrB/08 (Teilakt 1, AS 48 ff) wurde gegenüber dem BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, nachdem der BF aufgrund von Straftaten rechtskräftig verurteilt worden war. Dieser Bescheid erwuchs in 2.Instanz in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 18.07.2012, Zahl HI-1079975/FrB/12, änderte die BPD Wien den Bescheid vom 26.02.2008 von Amts wegen dahingehend ab, dass das Aufenthaitsverbot auf die Dauer von 10 Jahren befristet wurde (AS 677 ff).

Am 23.08.2010 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2010, Zahl 10 07.880, abgewiesen wurde (AS 80 ff). Unter einem wurde der BF nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.01.2011, Zahl B9 416.628- 1/2010/2E, ab (AS 259 ff).

Gegen den BF wurde zweimal Schubhaft angeordnet, zuletzt mit Bescheid der BPD Wien vom 29.01.2011, Zahl II1-1.079.975/FrB/11. Diese Schubhaft wurde mit Bescheid des UVS Wien vom 08.02.2011, Zahl UVS-01/8/974/2011-5, für rechtswidrig erklärt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen (AS 378 ff).

Mit Bescheid vom 02.09.2011, Zahl 111-1079975/FrB/11, der BPD Wien wurde gegenüber dem BF das gelindere Mittel gern § 77 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde aufgetragen, sich jeden Mittwoch in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr bei der BPD an der Adresse Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien, zu melden (AS 460 ff). Am 02.11.2011 übermittelte das bosnische Innenministerium ein Schreiben, dass auf Basis der überlieferten Daten die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) nicht möglich sei (AS 513). Am 25.01.2012 wurde das gelindere Mittel mangels Aussicht auf ein HRZ amtswegig aufgehoben (AS 516).Mit Bescheid vom 02.09.2011, Zahl 111-1079975/FrB/11, der BPD Wien wurde gegenüber dem BF das gelindere Mittel gern Paragraph 77, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem BF wurde aufgetragen, sich jeden Mittwoch in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr bei der BPD an der Adresse Hernalser Gürtel 6-12, 1080 Wien, zu melden (AS 460 ff). Am 02.11.2011 übermittelte das bosnische Innenministerium ein Schreiben, dass auf Basis der überlieferten Daten die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) nicht möglich sei (AS 513). Am 25.01.2012 wurde das gelindere Mittel mangels Aussicht auf ein HRZ amtswegig aufgehoben (AS 516).

Der BF ist seit mehreren Jahren obdachlos und hält sich vorwiegend am Praterstern, 1020 Wien, auf. Er ist dort sämtlichen regelmäßig tätigen Exekutivbeamten und Sozialarbeiter*innen bekannt.

Zwischen 2012 und 2017 setzte sich die belangte Behörde wiederholt mit der Person des BF auseinander. Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen wurden (bis auf kurzfristige Festnahmen) keine gesetzt, da die belangte Behörde davon ausging, dass von der bosnischen Botschaft kein HRZ zu erlangen sei, siehe z.B. Aktenvermerk (AV) vom 03.02.2014 (AS 10); Entlassungsschein vom 16.08.2016 (AS 177); E-Mail-Verkehr vom 16.01.2017 (AS 190); Entlassungsschein vom 18.01.2017 (AS 215).

Der BF ist (aktenkundig) alkoholabhängig, er leidet an Asthma und Epilepsie.

Aus dem Schubhaftbescheid (sofern nicht bereits durch die Beschwerde abgedeckt oder aktenwidrig):

Sie sind nicht im Besitz von Reisedokumenten.

Sie wurden am 18.01.2017 festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Sie wurden zur Ausreise aufgefordert und es wurden die erforderlichen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gesetzt. Sie wurden anschließend wieder aus der Haft entlassen.

Am 23.02.2017 wurde bei Ihrer Vertretungsbehörde um ein Ersatzreisedokument angesucht.

Sie verfügen seit Dezember 2016 über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr.

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger, somit Fremder.

Sie sind bosnischer Staatsbürger, somit Drittstaatsangehöriger.

Ihre Identität steht nicht fest. Sie verfügen über keine Personaldokumente.

Sie sind haftfähig und stellen Ihre gesundheitlichen Beschwerden keine Probleme für eine Haft dar.

Sie halten sich illegal in Österreich auf.

Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Gegen Sie wurde 2008 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen Straffälligkeit erlassen.

Gegen Sie wurde am 26.01.2011 eine Ausweisung zweitinstanzlich rechtkräftig.

Es besteht gegen Sie ein rechtskräftiger und durchsetzbarer Abschiebetitel.

Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher vehement nicht nachgekommen.

Sie haben bisher vehement die bestehenden Rechtsvorschriften und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen missachtet.

Sie fallen in Österreich immer wieder durch Anzeigen und strafrechtliche Verurteilungen auf. Sie gehen keiner Arbeit nach und sind vollkommen mittellos. Eine Versicherung haben Sie nicht.

Sie haben keine Personaldokumente [...].

Sie sind vollkommen mittellos und haben keine Möglichkeit an Geld zu kommen. Sie haben in Österreich einige Angehörige. Sie führen keinen ordentlichen Wohnsitz, sind unsteten Aufenthalts und nächtigen auf der Straße. Essen besorgen Sie sich nachts am Praterstern bei der Caritas.

Sie haben einige Familienangehörige in Österreich, darunter Ihre Mutter und zwei Brüder.

Sie sprechen gut deutsch.

Sie sind ledig und haben eine Tochter, die jedoch bei der Kindesmutter wohnt.

Das Sorgerecht für Ihre Tochter hat die Kindesmutter und leisten Sie keinen Unterhalt.

Sie gehen keiner Arbeit nach und sind nicht versichert.

Aus der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde (sofern nicht bereits durch Beschwerde und Bescheid abgedeckt)

Ein entsprechender Interviewtermin wird im Moment versucht zu vereinbaren.

Folgende strafrechtliche Vormerkungen liegen gegen den BF vor:

01) BG DONAUSTADT 9 U 727/99I vom 18.10.1999 RK 29.11.1999

PAR 88/1 U 3 (81/2) StGB

Geldstrafe von 70 Tags zu je 100,00 ATS (7.000,00 ATS) im NEF 35 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe

Vollzugsdatum 13.12.2001

02) LG F.STRAFS.WIEN 24 HV 40/2003F vom 29.04.2003 RK 03.05.2003

PAR 107/1 StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 03.05.2003

zu LG F.STRAFS.WIEN 24 HV 40/2003F RK 03.05.2003

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 03.05.2003

LG F.STRAFS.WIEN 24 HV 40/2003F vom 06.05.2008

03) LG F.STRAFS.WIEN 436 HV 4/2007X vom 12.11.2007 RK 19.05.2008

PAR 142/1 15 143 (2. FALL) 143 (2. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 5 Jahre

Vollzugsdatum 14.09.2010

zu LG F.STRAFS.WIEN 436 HV 4/2007X RK 19.05.2008

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 14.09.2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG WR.NEUSTADT 45 BE 125/2010H vom 17.08.2010

zu LG F.STRAFS.WIEN 436 HV 4/2007X RK 19.05.2008

Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommenZuständigkeit gemäß Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen

LG F.STRAFS.WIEN 183 BE 255/2010Y vom 22.09.2010

zu LG F.STRAFS.WIEN 436 HV 4/2007X RK 19.05.2008

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG F.STRAFS.WIEN 183 BE 255/2010Y vom 29.08.2011

zu LG F.STRAFS.WIEN 436 HV 4/2007X RK 19.05.2008

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.WIEN 092 HV 80/2012a vom 11.10.2013

zu LG F.STRAFS.WIEN 436 HV 4/2007X RK 19.05.2008

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 14.09.2010

LG F.STRAFS.WIEN 183 BE 255/2010y vom 22.03.2016

04) LG F.STRAFS.WIEN 092 HV 80/2012a vom 11.10.2013 RK 11.10.2013

§ 83 (1) StGB

§ 287 StGB § 107 (1) StGB

§ 15 StGB § 127 StGB

§ 50 (1) Z 3 WaffG

Datum der (letzten) Tat 08.09.2013

Freiheitsstrafe 5 Monate

Vollzugsdatum 07.02.2014

05) BG LEOPOLDSTADT 028 U 126/2014h vom 25.03.2015 RK 30.03.2015

§ 83 (1) StGBParagraph 83, (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 04.04.2014

Freiheitsstrafe 2 Monate

Vollzugsdatum 18.09.2015

Ergänzend wird aus dem Verfahrensakt festgestellt (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

Mit Schreiben vom 28, März 2017 teilte die bosnische Vertretungsbehörde im Zusammenhang mit Organisation eines Heimreisezertifikates folgendes (wörtlich) mit (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

We received respond from the our police in which was stated that in our data old bases there are person with same ID data as [...] (= Beschwerdeführer - Anm. des Einzelrichters), but his identity has not prove.We received respond from the our police in which was stated that in our data old bases there are person with same ID data as [...] (= Beschwerdeführer - Anmerkung des Einzelrichters), but his identity has not prove.

The police reported that he do not have any document issued in Bosnia and Herzegovina, no address of residence in Bosnia and Herzegovina and in this case identity must be prove.

In aim to solve the case we have two solutions:

1. If you can sent us information (by asking him) of their relatives, or friends any person that knew him ([...] (= Beschwerdeführer - Anm. des Einzelrichters) in aim to prove his Identity by recognition form as photo.1. römisch eins f you can sent us information (by asking him) of their relatives, or friends any person that knew him ([...] (= Beschwerdeführer - Anmerkung des Einzelrichters) in aim to prove his Identity by recognition form as photo.

(We need address, place in BiH, ofthat person to sent police officer there )

Or

2. To bring him in our BiH Embassy in Vienna in aim to prove his identity their by our authority

(bring all his viewed documents in your possession for person subject to readmission, in Order to determine identity)

Mit Emailschreiben vom 10.01.2017 teilte die LPD-Wien der Verwaltungsbehörde mit (Hervorhebung durch den Einzelrichter), dass "der Beschwerdeführer im Bereich des SPK/PK 20 immer wieder negativ in Erscheinung tritt".

So wurde der Beschwerdeführer am 17.01.2017, um 20:20 Uhr in Wien 2, Praterstern Bahnhofshalle angetroffen und zur Identitätsfeststellung festgenommen und am 18.01.2017 niederschriftlich einvernommen - der Beschwerdeführer gab die Namen seiner Mutter, seines Vaters und seiner Tante und deren Wohnbezirke in Wien bekannt; ebenso die Namen der Geschwister und die Wohnorte, soweit ihm bekannt.

Außerdem führte er ausdrücklich an:

"Ich bin auch bereit im Falle des Falles mit einem Vertreter meine Botschaft zu sprechen."

Nach Beendigung der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aber aus der fremdenpolizeilichen Anhaltung entlassen - und zwar aus folgendem Grund (Hervorhebung im Original):

"HZ wird neuerlich beantragt, bis dato Ablehnung".

Und mit folgender Belehrung:

"Mir wird jedoch mitgeteilt, dass über mich auch die Schubhaft verhängt werden kann, sofern ich am gegenständlichen Verfahren nicht mitwirke bzw. dem entziehe."

Der Beschwerdeführer füllte noch am selben Tag das für die Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendige Formular aus.

Am 20.01.2017 wurde die Mutter des Beschwerdeführers geladen und erfolgte am 27.01.2017 ihre "Befragung zu der Identität Ihres Sohnes [...]"(Hervorhebung im Original). Die Beschwerdeführerin gab ihre persönlichen Daten sowie jene von weiteren Familienmitgliedern, soweit ihr bekannt, an und führte explizit aus:

"Befragt, ob ich noch Dokumente habe, welche meinem Sohn gehören, gebe ich an, dass ich in meiner derzeitigen Wohnung keine Dokumente mehr habe. Es gab einen Wohnungsbrand im 22ten Bezirk, hierbei wurden all unsere Dokumente zerstört.

Befragt, ob mein Sohn, welcher in Bosnien wohnt, Dokumente von meinem Sohn [...] beschaffen kann, gebe ich an, dass ich meinen Sohn [...] fragen kann.

Mein Sohn [...] wurde am [...] geboren. Er wohnt in Bosnien. Er kommt mich oft besuchen.

Ich habe in Bosnien ein großes Haus. Es wäre für [...] das Beste, er würde nach Bosnien zurückgehen.

Ich werde meinen Sohn anrufen und ihm sagen, dass er zu Hause mal nachsehen soll, ob er Dokumente von [...] findet. Wenn ja, soll er diese mitnehmen und werde ich schauen, dass diese Dokumente ha. vorgelegt werden."

Die gegenständliche Festnahme erfolgte am 20.05.2017 - wieder am Praterstern.

Mit Email vom 06.06.2017 teilte die Verwaltungsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht (auf Anfrage) folgendes mit:

"Im Bescheid gem. § 77 FPG wurde eine Meldeverpflichtung mit 1x in der Woche am Hernalser Gürtel 6 - 12 festgelegt."Im Bescheid gem. Paragraph 77, FPG wurde eine Meldeverpflichtung mit 1x in der Woche am Hernalser Gürtel 6 - 12 festgelegt.

Bedauerlicherweise liegen keine Unterlagen auf, ob die Meldeverpflichtung eingehalten wurde. Aufgrund der Aufhebung des gelinderen Mittels mit 25.1.2012 wird daraus geschlossen, dass kein Hinweis vorlag, dass Hr. [...] seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen wäre".

Mit Schreiben, GZ: Et/429644/2016, vom 28.12.2016 wandte sich die Landespolizeidirektion Wien an den Stadthauptmann und führte unter anderem aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

Der im Betreff angeführte Herr [...], geb. [...] BiH-Stbg., laut ZMR aktuell im BG o.U., davor zahlreiche Haftmeldungen, verkehrt in der Unterstandslosenszene und tritt ua. auch laufend im Bereich des Pratersterns auf, wobei die allgemeine Situation am Praterstern und dessen unmittelbaren Umgebung als bekannt vorausgesetzt wird.

Der Betroffene, welcher sich seit ca. 1999 im Bundesgebiet aufhalten dürfte, sticht aus der Masse des dort aufhältigen Problempublikums insofern heraus, als er ganz offensichtlich schwerste Defizite im sozialemotionalen Bereich aufweist und sich immer wieder als besonders verhaltensoriginell erweist Dabei ist nach ho Ansicht in seinem Verhalten eine Tendenz zu Gewalttätigkeiten erkennbar. Der Bogen der laufen im Zusammenhang mit seiner Person erforderlichen polizeilichen Interventionen spannt sich dabei über Amtshandlungen nach diversen Verwaltungsmaterien, bis hin zu laufenden Anzeigen wegen strafrechtlicher Delikte.

[...]

Sowohl für die Bevölkerung, als auch für die laufend dort einschreitenden EB ist das Einschreiten gegen den Betroffenen, nicht zuletzt durch sein meist ungepflegtes Äußeres und in Kenntnis seiner Unberechenbarkeit mehr und mehr unzumutbar.

Trotz aller mittlerweile durch verschiedenste Kooperationspartner mit erheblichem Aufwand im Bereich Praterstern erzielten Erfolgen sind Menschen wie der Herr Betroffene dafür verantwortlich, dass vor Ort nach wie vor laufend "Unordnung" wahrgenommen und berechtigt moniert wird. Der sozial nicht verträgliche Aufenthalt mancher Marginalisierter, verbunden mit laufend verübten Straftaten und sonstigen Ordnungs- und Regelwidrigkeiten führt dazu, dass eine nachhaltige Besserung der Lage nicht in Sicht ist.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände muss es daher als besonders unbefriedigend angesehen werden, dass offensichtlich niemand in der Lage ist Herrn [...] nachhaltigen Unterbringungs- bzw. Betreuungsmaßnahmen zuzuführen, bzw. diesen in sein Heimatland abzuschieben. Übrig bleibt somit in der derzeitigen Außenwahrnehmung nur, dass sich die Bevölkerung und auch unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen laufend unzumutbares Verhalten und Gefährdungen bieten lassen müssen, ohne dass daran erkennbare, halbwegs nachhaltige, Maßnahmen geknüpft sind.

Bei allem Verständnis dafür, dass es sich wie bereits oa. bei Herrn [...], aufgrund seines jahrelangen Missbrauche von berauschenden Substanzen aller Art, mittlerweile überwiegend um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen handeln dürfte und daher vermutlich nachhaltigen Betreuungsmaßnahmen der Vorzug vor allen anderen an und für sich bestehenden Möglichkeiten einzuräumen wäre, muss aber auch für die unmittelbar vor Ort eingesetzten uEB Verständnis dafür aufgebracht werden, dass diese sich mit der Situation mehr als allein gelassen fühlen.

Es wird daher dringend angeregt, bewährt wie bei den bisher durchgeführten Fallkonferenzen, auch Herrn [...] besonderes Augenmerk zu schenken und bei allen im Tagesgeschäft auftretenden Herausforderungen z.B. über die fremdenrechtliche Schiene zu versuchen den Betroffenen nachhaltigen Handlungs- und Aufenthaltsalternativen zum Praterstern näher zu bringen.

Fluchtgefahr in einem nur durch Anhaltung in Schubhaft bestehendem Ausmaß ist (daher) nicht gegeben.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständlicher Akt;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Mit folgenden allerdings entscheidungswesentlichen Ausnahmen waren sämtliche Feststellungen der Verwaltungsbehörde als Sachverhalt zu übernehmen - die Verwaltungsbehörde hatte es aber unterlassen, den umfassenden Akteninhalt einer genauesten Prüfung zu unterziehen, sodass zusätzliche sich auch eindeutig aus der Aktenlage ergebende Feststellungen zu treffen waren:

a) Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers:

Die Aktenlage liefert keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme mangelnder Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers - im Gegenteil:

Der Beschwerdeführer hat diese dadurch gezeigt, dass er

* schon einmal einem ihm auferlegten "Gelinderen Mittel" anstandslos nachgekommen war, wie letztlich auch die Verwaltungsbehörde in ihrem abschließenden Email v. 06.06.2017 an das Bundesverwaltungsgericht einräumte:

"Aufgrund der Aufhebung des gelinderen Mittels mit 25.1.2012 wird daraus geschlossen, dass kein Hinweis vorlag, dass Hr. [...] seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen wäre";

* sich in der der Einvernahme vom 18.01.2017 nicht nur damit einverstanden erklärte, mit einem Vertreter seiner Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein entsprechendes Gespräch zu führen, sondern

* auch das HZ-Formular für die bosnische Botschaft wahrheitsgemäß ausfüllte - wahrheitsgemäß deshalb, da sonst die bosnische Botschaft in ihrem Email vom 28.03.2017 nicht von einem entsprechenden Personendatensatz, der ihr bekannt sei, gesprochen hätte;

* in der Einvernahme vom 18.01.2017 solche Angaben zu seiner Familie machte, die es der Verwaltungsbehörde ermöglichten, die Mutter des Beschwerdeführers - entsprechend dem Email der bosnischen Botschaft

v. 28.03.2017 essentiell für die Erlangung eines Heimreisezertifikates - zu befragen.

b) Untertauchen des Beschwerdeführers:

Es ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Wohnsitz verfügt, doch kann daraus (ausnahmsweise!!) nicht von mangelnder Verfügbarkeit für die Verwaltungsbehörde ausgegangen werden - im Gegenteil:

Abgesehen von seinem glaubwürdigen Vorbringen, sich aufgrund mangelnder Dokumente nicht anmelden zu können, handelt es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich, auch bedingt durch seinen Alkoholabusus, um eine mittlerweile sozial äußerst auffällige Person, die laut LPD Wien am Praterstern dermaßen "unzumutbar für die Bevölkerung" in Erscheinung zu treten scheint, dass sich die LPD Wien zu dem oben als Sachverhaltsfeststellung zitierten Schreiben an den Stadthauptmann veranlasste; von einem Untertauchen geht nicht einmal die LPD Wien aus, wie unzweifelhaft ihrem Schreiben an den Stadthauptmann (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

"Der im Betreff angeführte Herr [...], geb. [...] BiH-Stbg., laut ZMR aktuell im BG o.U., davor zahlreiche Haftmeldungen, verkehrt in der Unterstandslosenszene und tritt ua. auch laufend im Bereich des Pratersterns auf",

dem Emailschreiben vom 10.01.2017 der LPD-Wien an die Verwaltungsbehörde

"der Beschwerdeführer im Bereich des SPK/PK 20 immer wieder negativ in Erscheinung tritt",

aber auch seiner aktenmäßig erfassten ständigen Aufgriffe an eben diesem Ort, teilweise zu Schubhaften oder Strafhaften führend, zu entnehmen ist.

Dass der Beschwerdeführer seinen "Lebensmittelpunkt" offensichtlich am Praterstern hat, ergibt sich weiters aus dem diesbezüglichen nicht unglaubwürdigen, von der Verwaltungsbehörde auch nicht in Zweifel gezogenen Beschwerdevorbringen, dass der nicht nur alkoholkranke, sondern auch an Epilepsie und Asthma leidende Beschwerdeführer dort seine Medikamente bezieht und zumindest einmal täglich (von der Caritas) verköstigt wird.

Bei Studium der gesamten Aktenlage drängt sich durchaus der Schluss auf, dass sich der Beschwerdeführer in einem gesundheitlichen Zustand befindet, der es ihm gar nicht erst ermöglicht, weitläufig unterzutauchen.

Von einer Verpflichtung, sich die Heimreisepapiere selbst zu organisieren, wie ihm in der Einvernahme vom 20.01.2017 (unter anderem) aufgetragen,

"Mir wird jedoch mitgeteilt, dass über mich auch die Schubhaft verhängt werden kann, sofern ich am gegenständlichen Verfahren nicht mitwirke bzw. dem entziehe."

wird man im Sinne der Verfügbarkeit und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Unmaßgeblichkeit bloßer Ausreiseunwilligkeit nicht ausgehen können - als solche könnte man diese Form mangelnder Mitwirkung ansehen, sollte man nicht ohnehin annehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines aktuellen durch Alkoholabhängigkeit offensichtlich schwer beeinträchtigten gesundheitlichen Zustandes dazu nicht in der Lage wäre.

Bei näherer Betrachtung des angeführten Schreibens der LPD Wien an den Stadthauptmann kann sich der zuständige Einzelrichter nicht ganz des Eindruckes erwehren, dass die Inschubhaftnahme eher dazu dient, den für die Bevölkerung als unzumutbar eingestuften Beschwerdeführer von eben dieser fernzuhalten als die bis dato unmögliche Abschiebung zu sichern, wie beispielsweise aus dem Schlussabsatz dieses Schreibens deutlich zum Ausdruck zu kommen scheint (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

Es wird daher dringend angeregt, bewährt wie bei den bisher durchgeführten Fallkonferenzen, auch Herrn [...] besonderes Augenmerk zu schenken und bei allen im Tagesgeschäft auftretenden Herausforderungen z.B. über die fremdenrechtliche Schiene zu versuchen den Betroffenen nachhaltigen Handlungs- und Aufenthaltsalternativen zum Praterstern näher zu bringen.

Das rechtliche Instrument der Schubhaft hat aber nicht einmal ansatzweise die Aufgabe, allfällige sonstige gesetzliche Defizite/Lücken, welche es offensichtlich unmöglich zu machen scheinen, "verhaltensoriginelle" (Schreiben der LPD Wien an den Stadthauptmann) Personen wie den Beschwerdeführer in den Griff zu bekommen.

c) Erlangung eines Heimreisezertifikates - Zweckerreichung/Mitteleinsatz

Zunächst ist anzumerken, dass die Ausführung der Verwaltungsbehörde

"Die bosnische Botschaft konnte Sie bisher nicht identifizieren [...]" in dieser Weise nicht zutrifft,

führt doch die bosnische Vertretungsbehörde im Zusammenhang mit der Organisation eines Heimreisezertifikates folgendes (wörtlich) an:

We received respond from the our police in which was stated that in our data old bases there are person with same ID data as [...] (= Beschwerdeführer - Anm. des Einzelrichters), but his identity has not prove.We received respond from the our police in which was stated that in our data old bases there are person with same ID data as [...] (= Beschwerdeführer - Anmerkung des Einzelrichters), but his identity has not prove.

Sie verfügt also über einen dem Beschwerdeführer entsprechenden Personendatensatz in einer "alten Datenbank", der aber offensichtlich von der Verwaltungsbehörde zum völligen Nachweis der Identität des Beschwerdeführers nicht ausreicht oder vom Herkunftssaat als nicht hinreichend angesehen wird.

Letztlich aber konnte zumindest ein Personendatensatz, den Beschwerdeführer betreffend, aufgrund der Übermittlung des vom Beschwerdeführer ausgefüllten HZ Formulars gefunden werden.

Insofern findet die Ausführung der Verwaltungsbehörde

"[...] und haben bisher unzureichende Angaben zu Ihrer Person gemacht"

keine Deckung in der Aktenlage.

Inwiefern hier also dem Beschwerdeführer mangelnde Kooperationsbereitschaft zum Vorwurf gemacht werden kann, nur weil er, der seit den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts in Österreich aufhältig ist und insofern verständlicherweise nur in einer alten, möglicherweise nicht mehr aktuellen Datenbank des Herkunftsstaates aufscheint, bleibt die Verwaltungsbehörde auszuführen schuldig und lässt sich eben auch nicht aus der Aktenlage ableiten.

Möglicherweise aufgrund einer nicht hinreichenden Durchsicht der Mitteilung der bosnischen Vertretungsbehörde von Ende März 2017 ging die Verwaltungsbehörde von der Unabdingbarkeit einer Vorführung und eines Interviews des Beschwerdeführers aus:

"Da Sie über keine Dokumente verfügen, ist ein Interview notwendig."

Die bosnische Vertretungsbehörde bot aber in ihrer Mitteilung vom 28.03.2017 neben der Verführung und Durchführung eines Interviews ausdrücklich noch eine zweite - die Freiheit des Beschwerdeführers wahrende - Möglichkeit an:

"If you can sent us information (by asking him) of their relatives, or friends any person that knew him ([...] (= Beschwerdeführer - Anm. des Einzelrichters) in aim to prove his Identity by recognition form as photo."If you can sent us information (by asking him) of their relatives, or friends any person that knew him ([...] (= Beschwerdeführer - Anmerkung des Einzelrichters) in aim to prove his Identity by recognition form as photo.

(We need address, place in BiH, of that person to sent police officer there )

Dass die Verwaltungsbehörde, die bereits die Mutter des Beschwerdeführers zum Zwecke der Abklärung der Identität desselben am 27.01.2017 befragte und welche Auskunft über ihre Verwandten gab - unter anderem über den sie oft besuchenden, aber im Herkunftssaat lebenden Bruder des Beschwerdeführers - nicht diesen Weg einschlagen hätte können, wurde von ihr weder behauptet noch lässt sich dies aus der Aktenlage ableiten:

Die Aktenlage enthält vielmehr alle Anhaltspunkte, den diesbezüglichen Erfordernissen

* sent us information (by asking him) of their relatives;

* by recognition form as photo;

* We need address, place in BiH, of that person to sent police officer there

zu entsprechen.

Bemerkenswerterweise weist die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme auch im Zusammenhang mit dem oft die Mutter besuchenden Bruder auf die Möglichkeit der Heranziehung dieser Person zur Identifizierung des Beschwerdeführers hin:

"Der BF unterließ seinen Bruder [...] anzugeben, welcher als Identitätszeuge im Verfahren zur Feststellung der Identität durch die bosnischen Behörden dienen hätte können".

Wie aber anfangs ausgeführt, könnte der Fehler der Verwaltungsbehörde gerade darin gelegen sein, den ausschließlichen Fokus ihrer Aufmerksamkeit lediglich auf Punkt 2. des Schreibens der bosnischen Vertretungsbehörde gelegt zu haben, denn anders lässt sich die "schriftliche Deutung" dieser Mitteilung durch die Verwaltungsbehörde, im Email vom 22.05.2017 an die hauseigene Direktion nicht erklären, wie der entsprechende Inhalt des Emails verdeutlicht:

"Am 30.03.2017 teilte die Botschaft mit, dass ein Interview oder weitere Unterlagen nötig sind. Da die Person keine weiteren Unterlagen hat und auf der Straße genächtigt hat, wurde am 20.05.2017 die Schubhaft verhängt, um ein Interview zu organisieren.

Person ist im PAZ HG und es wird um Organisation eines Interviewtermins mit Bosnien gebeten."

Von weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers, abgesehen von der Niederschrift der Mutter und einem aktuellen Foto, deren Erstellung wohl nicht ernstlich auf Schwierigkeiten stoßen wird, sowie dem bereits vom Beschwerdeführer ausgefüllten HZ-Formular ist in Punkt 1. nicht die Rede.

Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers aber

* (bisherige) Befolgung eines gelinderen Mittels;

* Ausfüllen des HZ-Formulars;

* ausdrückliche Bereitschaft, mit einem Vertreter der bosnischen Botschaft zu sprechen;

hätte sich aber noch eine Möglichkeit angeboten, sofern man von der unbedingten Notwendigkeit der Durchführung eines Interviews des Beschwerdeführers mit der bosnischen Vertretungsbehörde ausgeht:

Anordnung eines gelinderen Mittels und Bekanntgabe des Interviewtermins - siehe auch rechtliche Beurteilung.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass auch die (schlussfolgernde) Feststellung im Schubhaftbescheid (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Sie können Ihren Lebensunterhalt legal nicht sichern und müssen sich immer wieder strafbaren Handlungen bedienen"

nicht aus der Aktenlage ableitbar ist:

Der Beschwerdeführer findet offensichtlich bei der Caritas ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und hat offensichtlich auch ausreichenden Zugang zu Medikamenten gegen seine Epilepsie- und Asthmaerkrankung - die Begehung von strafbaren Handlungen ist daher nicht die zwangsläufige Folge der von der Verwaltungsbehörde unzutreffenden Annahme, den Lebensunterhalt selbst nicht sichern zu können, sondern die Konsequenz der Alkoholerkrankung, wie der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme am 18.01.2017 nicht unglaubwürdig angab:

"Zu meinen Anzeigen gebe ich an, dass ich alkoholsüchtig bin und dies alles passiert, wenn ich getrunken habe."

Auf die (zumindest) in sehr legerem Ton gefassten Ausführungen der Verwaltungsbehörde (Hervorhebung durch den Einzelrichter)

Die Schubhaft ist aus medizinischer Sicht mit Sicherheit ein Gewinn für Sie, da Sie hier jederzeit medizinisch versorgt werden können.

Die Schubhaft stellt angesichts dieser Tatsache für Sie auch keinen Nachteil dar, da Sie im PAZ drei ausreichende Mahlzeiten am Tag bekommen und ein warmes Dach über dem Kopf haben.

mögen sie gerade im gegenständlichen Fall menschlich (durchaus) verständlich erscheinen, brauchte nicht mehr eingegangen zu werden. Ein allfälliger Unmut hätte sich - dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt - aber eher gegen die sich seit Jahren gegen eine Rücknahme sperrende bosnische Botschaft als gegen den verhaltensauffälligen Beschwerdeführer zu richten.

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage als geklärt anzusehen war.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Vorab ist anzumerken, dass von einer Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung aufgrund der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers - auch die gegenständliche Schubhafteinvernahme wurde in deutscher Sprache durchgeführt - Abstand genommen werden konnte: im Übrigen wäre der ohnedies obsiegende Beschwerdeführer diesbezüglich nicht als beschwert anzusehen.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen XXV. GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)Nach den Materialien zum durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - 582 der Beilagen römisch 25 . GP-Regierungsvorlage-Erläuterungen - neu eingeführten Absatz 3 des §76 FPG (Hervorhebungen durch den Einzelrichter)

"handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur.""handelt es sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des §76 FPG ist damit keine grundlegenden rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur."

So nehmen die Materialien ausdrücklich Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2007, 2006/21/0027, der zufolge (Hervorhebungen durch den Einzelrichter) "Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen ist, um die Befürchtung , es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen".

In dieser (strengen) Linie ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in den Materialien zur Z6 leg. cit anhand zweier konkreter Fundstellen erwähnt (2014/21/0075 sowie 2013/21/0170), wonach für die Schubhaftverhängung (Hervorhebung durch den Einzelrichter) "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne"

Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Z 9 leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"Ausdrücklich wird im Zusammenhang mit der Ziffer 9, leg.cit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2008, 2007/21/0233, der zufolge "dabei zu beachten ist, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind"

Vor dem Hintergrund dieses strengen, auf möglichste Vermeidung der Schubhaft ausgerichteten, Judikaturmaßstabes vermag der Schubhaftbescheid und die nachfolgende, darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft nicht zu bestehen:

Die Verwaltungsbehörde wandte konkret §76 Abs. 3 Z 1, Z3 und Z9 an (Hervorhebung bereits im Original):Die Verwaltungsbehörde wandte konkret §76 Absatz 3, Ziffer eins,, Z3 und Z9 an (Hervorhebung bereits im Original):

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1, 3 und 9

Sie haben sich Ihrer Abschiebung wiederholt durch Untertauchen entzogen. Sie nehmen regelmäßig unangemeldet im Verborgenen Unterkunft und waren schon mehrmals in Haft. Sie sind nicht ausreisewillig und wollen mit aller Macht in Österreich illegal bleiben. Sie haben bisher unzureichende Angaben für die bosnische Botschaft gemacht und können keine Unterlagen zu Ihrer Identität vorlegen.

Sie sind seit Ihrer Entlassung am 18.01.2017, als das Heimreisezertifikat beantragt wurde, unsteten Aufenthalts und nächtigen auf der Straße. Sie entziehen sich der behördlichen Greifbarkeit und konnte bisher keine Interviewtermin mit der bosnischen Botschaft vereinbart werden.

Der Umstand, dass Sie in Österreich Familienangehörige haben, muss in Ihrem Fall als relativiert angesehen werden. Wären Ihre familiären Bindungen stark, dann würden Sie nicht auf der Straße nächtigen und wären nicht vollkommen mittellos. Sie haben nicht einmal die Mittel, um sich essen zu kaufen. Aus Ihrer Familie unterstützt Sie niemand, was Ihre Bindungen eben sehr relativiert. Sie sind unsteten Aufenthalts und nächtigen auf der Straße.

Wie aber bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, ergaben sich dafür bereits auf Sachverhaltsebene keine ausreichenden Anhaltspunkte. Siehe dazu Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung insbesondere zur bestehenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers

* bisherige Befolgung eines auferlegten gelinderen Mittels,

* ausdrücklich in der Einvernahme vom 18.01.2017 geäußerte Bereitschaft mit einem Botschaftsvertreter zu sprechen,

* Ausfüllen des HZ-Formulars,

* ausreichende Angaben zu Familienangehörigen, sodass die Mutter entsprechend der vorgeschlagenen Vorgangsweise der bosnischen Botschaft befragt werden konnte.

Auch der Vorwurf des Untertauchens im Sinne mangelnder Verfügbarkeit konnte, wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, einer Prüfung der Aktenlage nicht standhalten - siehe dazu im Besonderen nochmals das Aufschluss gebende Schreiben der LPD Wien an den Stadthauptmann

"Der im Betreff angeführte Herr [...], geb. [...] BiH-Stbg., laut ZMR aktuell im BG o.U., davor zahlreiche Haftmeldungen, verkehrt in der Unterstandslosenszene und tritt ua. auch laufend im Bereich des Pratersterns auf",

und

das Emailschreiben vom 10.01.2017 der LPD-Wien an die Verwaltungsbehörde

"der Beschwerdeführer im Bereich des SPK/PK 20 immer wieder negativ in Erscheinung tritt"

sowie die aktenmäßig erfassten ständigen Aufgriffe an eben diesem Ort, teilweise zu Schubhaften oder Strafhaften führend.

Da der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfügt, konnte im Übrigen seiner Rechtfertigung, er könne sich nicht anmelden, auch aus rechtlichen Gründen nicht entgegengetreten werden.

Im Ergebnis hat daher der Beschwerdeführer durch seine Kooperationsbereitschaft eben nicht versucht, seine Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu verhindern und ist mangels Untertauchens auch nicht Z 3 leg.cit erfüllt.Im Ergebnis hat daher der Beschwerdeführer durch seine Kooperationsbereitschaft eben nicht versucht, seine Abschiebung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu verhindern und ist mangels Untertauchens auch nicht Ziffer 3, leg.cit erfüllt.

Zwar ist der Verwaltungsbehörde zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer gänzlich an sozialer Verankerung mangelt, aus der vorliegenden mangelnden sozialen Verankerung kann aber gerade im gegenständlichen Fall nichts für das Vorliegen von Fluchtgefahr gewonnen werden: Der Beschwerdeführer wurde beispielsweise nicht bei einer Straftat betreten, derentwegen er ein Strafverfahren zu gewärtigen hätte und er sich einer drohenden Haftstrafe zu entziehen versuche, sondern ist seiner Lebensführung, mag er auch negativ in Erscheinung treten, nicht eine gewisse Regelmäßigkeit abzusprechen:

Er geht jeden Tag/Nacht zur Caritas, um sich Verpflegung zu holen; er bezieht dort seine für die Behandlung von Epilepsie und Asthma notwendigen Medikamente und hat auch sonst offensichtlich seinen Lebensmittelpunkt am Praterstern.

Die Verwaltungsbehörde hat die zugegebenermaßen desolate Lebenssituation rein formal(istisch) der Z 9 leg.cit unterstellt, ohne jedoch dessen Bedeutung im Sinne des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen. Damit aber verstößt sie letztlich gegen jene bereits angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mittellosigkeit etc.Die Verwaltungsbehörde hat die zugegebenermaßen desolate Lebenssituation rein formal(istisch) der Ziffer 9, leg.cit unterstellt, ohne jedoch dessen Bedeutung im Sinne des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen. Damit aber verstößt sie letztlich gegen jene bereits angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Mittellosigkeit etc.

Zutreffend hat auch die Rechtsvertretung in diesem Zusammenhang hervorgehoben (Hervorhebung laut Beschwerde):

Der VwGH hat in einer Schubhaftentscheidung im Fall einer obdachlosen Beschwerdeführerin den Umstand zugunsten dieser ausdrücklich berücksichtigt, dass der Behörde bekannt war, in welchen Obdachloseneinrichtungen sich diese aufhielt (vgl VwGH 20.10.2016, 2015/21/0091).Der VwGH hat in einer Schubhaftentscheidung im Fall einer obdachlosen Beschwerdeführerin den Umstand zugunsten dieser ausdrücklich berücksichtigt, dass der Behörde bekannt war, in welchen Obdachloseneinrichtungen sich diese aufhielt vergleiche VwGH 20.10.2016, 2015/21/0091).

Nochmals sei betont, dass die Verwaltungsbehörde mit dem Instrument der Schubhaft offensichtlich ein gänzlich anderes Problem - nämlich die laut LPD Wien unzumutbare Belästigung der Bevölkerung am Praterstern - in den Griff zu bekommen versucht. Dafür aber ist, wie schon ausgeführt, die Schubhaft nicht das rechtlich gebotene Mittel.

In diesem Sinne liegen gemäß §76 Abs. 3 Satz 1 FPG idgF keine "bestimmten Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird".In diesem Sinne liegen gemäß §76 Absatz 3, Satz 1 FPG idgF keine "bestimmten Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird".

Der Mandatsbescheid der Verwaltungsbehörde stellt sich daher wegen nicht auszumachender Fluchtgefahr als rechtswidrig dar und hat die Rechtswidrigkeit des Bescheides (rechtslogischerweise) die Rechtswidrigkeit der Anhaltung vom Anbeginn der Schubhaftanhaltung bis zum Tage der (heutigen) Entscheidung zur Folge.

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aber auch noch unter dem Gesichtspunkt des vom Verwaltungsgerichtshof (auch) aus § 80 FPG abgeleiteten "ultima-ratio-Prinzips":Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aber auch noch unter dem Gesichtspunkt des vom Verwaltungsgerichtshof (auch) aus Paragraph 80, FPG abgeleiteten "ultima-ratio-Prinzips":

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

"Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig" (vgl etwa VwGH v. 19.05.2015, Ro 2015/21/0008)."Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig" vergleiche etwa VwGH v. 19.05.2015, Ro 2015/21/0008).

Indem die Verwaltungsbehörde nicht die in Punkt 1. des ausführlich im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Schreibens der bosnischen Botschaft vorgeschlagene - Freiheit schonende Maßnahme - ergriff bzw., sollte man tatsächlich einen Sicherungsbedarf annehmen, (wie schon einmal) ein gelinderes Mittel verfügte, um dem Beschwerdeführer den Termin bei der bosnischen Botschaft bekanntzugeben oder ihn kurzfristig vorzuführen, hat sie nicht diesem durch den VwGH in ständiger Rechtsprechung angewandten ""ultima-ratio-Prinzip" entsprochen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche, also bis 08.06.2017 - abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Unzulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum sich die Verwaltungsbehörde nicht - wie schon einmal - der Anwendung eines gelinderen Mittels, welchem der Beschwerdeführer offensichtlich auch nachkam, bediente, sollte man doch von einem entsprechenden Sicherungsbedarf ausgehen.

Zu Spruchpunkt III und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei und römisch vier. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

[...]

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im beantragten Umfang - auch für Barauslagen und Aufwand - also in der Höhe von €

767,60 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war das Kostenbegehren der Verwaltungsbehörde als unterlegener Partei im Sinne des §35 Absatz eins, VwGVG zu verwerfen gewesen (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den einzelnen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts - siehe oben angeführte Judikatur - keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte von einer Übersetzung der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung Abstand genommen werden.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel, Kostenersatz,
Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2159949.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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