Entscheidungsdatum
08.06.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs8Spruch
W113 2000192-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina David als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Silvia Krasa und MMag. Dr. Gabriele Fischer-Szilagyi als Beisitzer über die Beschwerden der Umweltorganisationen XXXXund XXXX betreffend das teilkonzentrierte Verfahren Wasserrecht über das UVP-Genehmigungsvorhaben "Brenner Basistunnel" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina David als Vorsitzende und die Richterinnen Dr. Silvia Krasa und MMag. Dr. Gabriele Fischer-Szilagyi als Beisitzer über die Beschwerden der Umweltorganisationen XXXXund römisch 40 betreffend das teilkonzentrierte Verfahren Wasserrecht über das UVP-Genehmigungsvorhaben "Brenner Basistunnel" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte A), B) und C) des Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 16.04.2009, Zln. IIIa1-W-37.101/85, W-37.102/72, W-37.103/72, werden abgewiesen.
B) Der Spruch des Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom 16.04.2009, Zln. IIIa1-W-37.101/85, W-37.102/72, W-37.103/72, wird wie folgt abgeändert:
* Die Auflage C/1/a/2 lautet wie folgt:
"In den Teilabschnitten des Brenner Basistunnels mit geringer quantitativer Eingriffserheblichkeit (Teilabschnitt 2.6.1.1 = km 25,4 – km 25,7, jedenfalls bis Erreichen der kalkarmen Bündnerschiefer), sowie in den Teilabschnitten mit mittlerer bis sehr hoher quantitativer Eingriffserheblichkeit gemäß UVG (2.6.2 [insbesondere km 28,8 bis km 29,3; km 29,5 bis km 30,33] bzw. 2.6.3 [insbesondere km 30,33 bis km 30,90]) sind Vorerkundungen mit Hilfe von überlappenden präventergeschützten Vorbohrungen durchzuführen. Die Wahl der Länge der Vorbohrungen obliegt dem AN.
Auf die ausreichende Überlappung der Bohrungen wird hingewiesen: Bei Bohrungen geringer als 60 m hat die Überlappung zumindest 1/3 der Bohrlochlänge zu betragen. Bei Bohrungen über 60 m reichen 20 m Überlappung aus. Dabei ist nach der Nebenbestimmung C/1/a/2.2 vorzugehen.
Die Länge der Bohrungen ist zwischen AN, den geologischen Projektanten und der behördlichen Bauaufsicht abzustimmen. Letztere hat die korrekte Umsetzung auch zu überwachen."
* Die Wortfolge im Spruch auf S. 19 lautet wie folgt:
"aus dem Portal Tulfes
nach Vorreinigung über eine Gewässerschutzanlage im Ausmaß von maximal 30 l/s über den bestehenden Bergwasserableitungskanal (DN 300) des Unterinntaltunnels der ÖBB –Infrastruktur AG orographisch rechts in den Inn befristet bis zum 31.12.2018,"
* Die Wortfolge im Spruch auf S. 20 lautet wie folgt:
"in der Bauphase 2 ("Hauptbauphase")
Nach Vorreinigung über eine Gewässerschutzanlage im Ausmaß von maximal 75 l/s über einen neu zu errichtenden Ableitungskanal unterhalb der Einmündung des Unterwasserkanals der Wasserkraftanlage Untere Sill orographisch links in die Sill befristet vom 01.01.2012 bis 31.12.2020,"
* Die Wortfolge im Spruch auf S. 20 lautet wie folgt:
"aus dem Portal Wolf
nach Vorreinigung über eine Gewässerschutzanlage im Ausmaß von maximal 102 l/s über einen neu zu errichtenden Ableitungskanal (DN 800) orographisch rechts in die Sill im Bereich der Gp.1339/1, KG Steinach, befristet bis zum 31.12.2020"
* Diese Wortfolge im Spruch auf S. 28 entfällt:
"aus dem Portal Ampass
im Ausmaß befristet bis 31.12.2099,"
* Die Wortfolge im Spruch auf S. 28-29 lautet wie folgt:
"aus dem Portalbereich Innsbruck-Sillschlucht
im Ausmaß von maximal 177 l/s Bergwässer aus dem gesamten Brenner Basistunnel und der Brennerbasistunnelzugangsstollen unterhalb des Unterwasserkanals der Wasserkraftanlage untere Sill orographisch rechts in die Sill befristet bis 31.12.2099, "
Des Weiteren wurde beschlossen:
C) Das Verfahren betreffend die Beschwerden gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 09.06.2009, Zln. IIIa1-W-37.101/93, W-37.102/80, W-37.103/80, womit die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen die in Spruchpunkt A) angeführte Bewilligung ausgeschlossen wurde, wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.C) Das Verfahren betreffend die Beschwerden gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 09.06.2009, Zln. IIIa1-W-37.101/93, W-37.102/80, W-37.103/80, womit die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen die in Spruchpunkt A) angeführte Bewilligung ausgeschlossen wurde, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
D) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMVIT) vom 15.04.2009, GZ. BMVIT-220.151/0002-IV/SCH2/2009, wurde der XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) die Trassengenehmigung gemäß §§ 3 und 5 HIG und §§ 24 und 24h UVP-G 2000, die eisenbahnrechtliche Genehmigung, die Rodungsbewilligung und die Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz unter Anwendung des UVP-G 2000 im teilkonzentrierten Verfahren für das Vorhaben Brenner Basistunnel (im Folgenden: BBT) erteilt.1. Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: BMVIT) vom 15.04.2009, GZ. BMVIT-220.151/0002-IV/SCH2/2009, wurde der römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberin) die Trassengenehmigung gemäß Paragraphen 3 und 5 HIG und Paragraphen 24 und 24 h UVP-G 2000, die eisenbahnrechtliche Genehmigung, die Rodungsbewilligung und die Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz unter Anwendung des UVP-G 2000 im teilkonzentrierten Verfahren für das Vorhaben Brenner Basistunnel (im Folgenden: BBT) erteilt.
2. Mit Schriftsatz vom 29.09.2008 hat die Projektwerberin beim Landeshauptmann von Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) für das teilkonzentrierte Verfahren Wasserrecht gemäß §§ 16 und 24 Abs. 3 UVP-G 2000 iVm dem Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG) den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eingebracht:2. Mit Schriftsatz vom 29.09.2008 hat die Projektwerberin beim Landeshauptmann von Tirol (im Folgenden: belangte Behörde) für das teilkonzentrierte Verfahren Wasserrecht gemäß Paragraphen 16 und 24 Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit dem Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG) den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eingebracht:
a.) nach § 40 Abs. 2 WRG für die zeitweilige und ständige Entwässerung von Flächen in Karst- oder Kluftgrundwasserkörpern durch die Stollenbauten und die Tunnelanlage;a.) nach Paragraph 40, Absatz 2, WRG für die zeitweilige und ständige Entwässerung von Flächen in Karst- oder Kluftgrundwasserkörpern durch die Stollenbauten und die Tunnelanlage;
b.) nach § 32 WRG für die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Vorfluters Sill im Gebiet der Marktgemeinde Steinach durch die Ausleitung Zugangstunnel Wolf im Bau der BBT;b.) nach Paragraph 32, WRG für die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Vorfluters Sill im Gebiet der Marktgemeinde Steinach durch die Ausleitung Zugangstunnel Wolf im Bau der BBT;
c.) nach § 32 WRG für die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Vorfluters Sill in Innsbruck KG Vill durch die Ausleitung Zugangstunnel Ahrental im Bau des BBT;c.) nach Paragraph 32, WRG für die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Vorfluters Sill in Innsbruck KG Vill durch die Ausleitung Zugangstunnel Ahrental im Bau des BBT;
d.) nach § 32 WRG für die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Vorfluters Sill in Innsbruck (am Ausgang der Sillschlucht) durch die Ausleitung Erkundungsstollen Innsbruck-Ahrental im Bau- und – in geänderter Lage – aus dem Entwässerungsstollen im Betrieb;d.) nach Paragraph 32, WRG für die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Vorfluters Sill in Innsbruck (am Ausgang der Sillschlucht) durch die Ausleitung Erkundungsstollen Innsbruck-Ahrental im Bau- und – in geänderter Lage – aus dem Entwässerungsstollen im Betrieb;
e.) nach § 32 WRG für die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Vorfluters Aldranser Bach in Innsbruck-Rosau aus der Einleitung Zugangsstollen Ampass im Bau und im Betrieb;e.) nach Paragraph 32, WRG für die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Vorfluters Aldranser Bach in Innsbruck-Rosau aus der Einleitung Zugangsstollen Ampass im Bau und im Betrieb;
f.) nach § 32 WRG für die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Vorfluters Inn in Tulfes aus dem Rettungsstollen Umfahrung Innsbruck im Bau und im Betrieb unter Mitbenutzung der Entwässerungsanlagen des ÖBB-Inntaltunnels;f.) nach Paragraph 32, WRG für die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Vorfluters Inn in Tulfes aus dem Rettungsstollen Umfahrung Innsbruck im Bau und im Betrieb unter Mitbenutzung der Entwässerungsanlagen des ÖBB-Inntaltunnels;
g.) nach § 32 WRG für die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers aus Niederschlagswasser der Baustraße Ampass und der Inntalautobahn in diesem Abschnitt über ein Versickerungsbecken mit Notüberlauf in den Inn sowieg.) nach Paragraph 32, WRG für die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers aus Niederschlagswasser der Baustraße Ampass und der Inntalautobahn in diesem Abschnitt über ein Versickerungsbecken mit Notüberlauf in den Inn sowie
h.) nach § 34 Abs. 2 WRG in Verbindung mit der Verordnung LGBl. Nr. 26/1992 (Wasserschongebiet Rastplattenquelle).h.) nach Paragraph 34, Absatz 2, WRG in Verbindung mit der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1992, (Wasserschongebiet Rastplattenquelle).
3. Mit angefochtenem Teilbescheid der belangten Behörde vom 16.04.2009 wurden der Projektwerberin unter Berücksichtigung des Ergebnisses des oben angeführten Bescheides des BMVIT die wasserrechtliche Bewilligung gemäß §§ 10, 12, 19, 22, 32, 34, 38, 40, 111, 112 und 120 des WRG für die Entwässerung von Kluft- und Karstwasserkörpern sowie die Einleitung von Baustellen- und Bergwässern sowie die denkmalschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 5 Denkmalschutzgesetz für die Veränderung der Umgebung im Bereich von Denkmälern durch die Errichtung und den Betrieb des BBT erteilt.3. Mit angefochtenem Teilbescheid der belangten Behörde vom 16.04.2009 wurden der Projektwerberin unter Berücksichtigung des Ergebnisses des oben angeführten Bescheides des BMVIT die wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraphen 10, 12, 19, 22, 32, 34, 38, 40, 111, 112 und 120 des WRG für die Entwässerung von Kluft- und Karstwasserkörpern sowie die Einleitung von Baustellen- und Bergwässern sowie die denkmalschutzrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 5, Denkmalschutzgesetz für die Veränderung der Umgebung im Bereich von Denkmälern durch die Errichtung und den Betrieb des BBT erteilt.
Im Hinblick auf die Beurteilung öffentlicher Interessen gemäß § 105 WRG hat die belangte Behörde erwogen: Für das gegenständliche Vorhaben sei von Bedeutung, ob eine für das Inland nachteilige Ableitung von Trinkwasser ins Ausland (§ 105 Abs. 1 lit. k WRG) erfolge, was der geologische Sachverständige nachvollziehbar verneint habe.Im Hinblick auf die Beurteilung öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 105, WRG hat die belangte Behörde erwogen: Für das gegenständliche Vorhaben sei von Bedeutung, ob eine für das Inland nachteilige Ableitung von Trinkwasser ins Ausland (Paragraph 105, Absatz eins, Litera k, WRG) erfolge, was der geologische Sachverständige nachvollziehbar verneint habe.
Von Bedeutung sei auch, ob ein Widerspruch mit den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgungen (§ 105 Abs. 1 lit. l WRG) vorliege. Eine Beeinträchtigung bestehender Trinkwasserversorgungen könne trotz Rückhaltemaßnahmen für manche Gemeinden (Schmirn, Vals, Gries a. Br., Ampass und Patsch) sowie den Gasthof Wolf nicht ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Wasserverbrauch der Gemeinden Patsch und Vals derzeit schon nahe der Mindestschüttung liege, sodass von insgesamt 13 Gemeinden tatsächlich 3 Gemeinden unmittelbar durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt würden.Von Bedeutung sei auch, ob ein Widerspruch mit den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgungen (Paragraph 105, Absatz eins, Litera l, WRG) vorliege. Eine Beeinträchtigung bestehender Trinkwasserversorgungen könne trotz Rückhaltemaßnahmen für manche Gemeinden (Schmirn, Vals, Gries a. Br., Ampass und Patsch) sowie den Gasthof Wolf nicht ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Wasserverbrauch der Gemeinden Patsch und Vals derzeit schon nahe der Mindestschüttung liege, sodass von insgesamt 13 Gemeinden tatsächlich 3 Gemeinden unmittelbar durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt würden.
Von Bedeutung sei auch, ob eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 105 Abs. 1 lit. m WRG) erfolge. Eine solche Beeinträchtigung sei möglich und daher eine Interessensabwägung im Sinne des § 104a WRG für die Bewilligung notwendig. Auf Grund der Aussage der Sachverständigen, dass eine Reduzierung des natürlichen Abflusses bis zu 50 % nicht ausgeschlossen werden könne, ergebe sich trotz der vorgeschriebenen Rückhaltemaßnahmen eine Verschlechterung des Ist-Zustandes dieser Gewässer um eine Güteklasse (von sehr gut auf gut). Diese Verschlechterung führe jedoch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung gemäß § 105 WRG und könne somit gemäß § 104a WRG beurteilt werden.Von Bedeutung sei auch, ob eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Paragraph 105, Absatz eins, Litera m, WRG) erfolge. Eine solche Beeinträchtigung sei möglich und daher eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 104 a, WRG für die Bewilligung notwendig. Auf Grund der Aussage der Sachverständigen, dass eine Reduzierung des natürlichen Abflusses bis zu 50 % nicht ausgeschlossen werden könne, ergebe sich trotz der vorgeschriebenen Rückhaltemaßnahmen eine Verschlechterung des Ist-Zustandes dieser Gewässer um eine Güteklasse (von sehr gut auf gut). Diese Verschlechterung führe jedoch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung gemäß Paragraph 105, WRG und könne somit gemäß Paragraph 104 a, WRG beurteilt werden.
Zur Interessensabwägung gemäß § 104a WRG führte die Behörde aus, dass Zustandsverschlechterungen von Oberflächenwässern durch die Einleitung von Baustellenwässern gemäß §§ 30a iVm 32 WRG sowie des Venner Baches im Venntal (Natura 2000-Gebiet) und des Unterlaufes des Valserbaches (außerhalb des Natura 2000-Gebietes) durch die Entwässerung des Bergwasserkörpers identifiziert worden seien. Die belangte Behörde gelangte zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Interessenabwägung gemäß § 104a WRG gegeben seien; trotz der Verschlechterung des Gewässerzustandes die wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könne.Zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 104 a, WRG führte die Behörde aus, dass Zustandsverschlechterungen von Oberflächenwässern durch die Einleitung von Baustellenwässern gemäß Paragraphen 30 a, in Verbindung mit 32 WRG sowie des Venner Baches im Venntal (Natura 2000-Gebiet) und des Unterlaufes des Valserbaches (außerhalb des Natura 2000-Gebietes) durch die Entwässerung des Bergwasserkörpers identifiziert worden seien. Die belangte Behörde gelangte zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 104 a, WRG gegeben seien; trotz der Verschlechterung des Gewässerzustandes die wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könne.
4. Dagegen erhoben Berufung an den (damals zuständigen) Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: BMLFUW):
4.1. Berufung des Erstbeschwerdeführers samt Stellungnahme vom 16.10.2009
Der Erstbeschwerdeführer bringt im Wesentlichen folgende Beschwerdegründe vor:
* die Interessenabwägung nach § 104a WRG sei mangelhaft. Es bestehe ein Restrisiko für stehende und fließende Oberflächengewässer, für die Trinkwasserversorgung mehrerer Gemeinden und für unterirdische Trinkwasservorkommen. Es könne zu unbeherrschbaren Wassereintritten kommen.* die Interessenabwägung nach Paragraph 104 a, WRG sei mangelhaft. Es bestehe ein Restrisiko für stehende und fließende Oberflächengewässer, für die Trinkwasserversorgung mehrerer Gemeinden und für unterirdische Trinkwasservorkommen. Es könne zu unbeherrschbaren Wassereintritten kommen.
* Es komme hinsichtlich einiger Gewässer (Venner Bach, Padasterbach, Sill) zu Verschlechterungen um eine Güteklasse und könnte das Ausmaß von weiteren Beeinträchtigungen wegen des mangelnden geologischen Kenntnisstandes (z.B. Natura 2000-Gebiet Valsertal, Padastertal) nicht vorhergesagt werden.
* Der Nutzen des BBT sei nur gegeben, wenn eine Verlagerung von der Straße auf die Schiene verbindlich festgelegt werde.
* Es hätte eine Alternativenprüfung durchgeführt werden müssen. Ein konventioneller einröhriger Tunnel für Güterzüge ohne Anbindung an Innsbruck wäre geeigneter.
* Das Vorhaben in Österreich und Italien sei als Ganzes zu prüfen. In Italien sei der BBT nicht genehmigungsfähig, weshalb die Interessenabwägung in Österreich negativ ausgehen hätte müssen.
* Die belangte Behörde sei unzuständig, da das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Gewässer Italiens habe und eine Zuständigkeit gemäß § 100 Abs. 1 lit. e WRG vorliege.* Die belangte Behörde sei unzuständig, da das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Gewässer Italiens habe und eine Zuständigkeit gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera e, WRG vorliege.
* Es hätte gemäß § 42 AVG sowie der UVP-RL und der Espoo-Konvention eine Kundmachung in Tageszeitungen in Südtirol erfolgen müssen. Es hätte ein grenzüberschreitendes Verfahren stattfinden müssen, die Espoo-Konvention biete den Rahmen dafür.* Es hätte gemäß Paragraph 42, AVG sowie der UVP-RL und der Espoo-Konvention eine Kundmachung in Tageszeitungen in Südtirol erfolgen müssen. Es hätte ein grenzüberschreitendes Verfahren stattfinden müssen, die Espoo-Konvention biete den Rahmen dafür.
* Die belangte Behörde hätte nicht unparteilich und unabhängig entschieden, wie aus einer Stellungnahme dieser im Rahmen der Verhandlung des BMVIT ersichtlich sei.
4.2. Berufung des Zweitbeschwerdeführers
Der Zweitbeschwerdeführer bringt im Wesentlichen folgende Beschwerdegründe vor:
* Es sei der BMLFUW gemäß § 100 Abs. 1 lit. e WRG zuständige Behörde gewesen, da es sich eventuell um Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten handle.* Es sei der BMLFUW gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera e, WRG zuständige Behörde gewesen, da es sich eventuell um Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten handle.
* Die Trasse des BBT südlich des Brennerpasses sei nicht umweltverträglich und somit nicht genehmigungsfähig.
* Es hätte ein Verfahren nach der Espoo-Konvention über die Umweltverträglichkeit im grenzüberschreitenden Rahmen durchgeführt werden müssen.
* Die Interessenabwägung nach § 104a WRG sei unzureichend. Es komme hinsichtlich einiger Gewässer zu erheblichen Verschlechterungen um eine Güteklasse. Von einer Minimierung von Schadstoffen und Lärm könne man nur ausgehen, wenn tatsächlich eine Verlagerung auf die Eisenbahnstrecke stattfinde.* Die Interessenabwägung nach Paragraph 104 a, WRG sei unzureichend. Es komme hinsichtlich einiger Gewässer zu erheblichen Verschlechterungen um eine Güteklasse. Von einer Minimierung von Schadstoffen und Lärm könne man nur ausgehen, wenn tatsächlich eine Verlagerung auf die Eisenbahnstrecke stattfinde.
* Einige Bergwasserkörper würden ungeachtet ihrer Trinkwasserqualität rückhaltlos auslaufen. Die Relevanz dieses Trinkwassers für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung, insbesondere der Wipptaler Bevölkerung, hätte in der Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen.
* Das geologische Modell müsse kontinuierlich überprüft werden. Aus den vorliegenden Erkenntnissen könne geschlossen werden, dass Zonen mit höherer Wasserführung existieren würden. Die Lage dieser Zonen könne eingeschätzt werden, diese Prognosen seien aber mit Unsicherheit verbunden.
* Das "Feilschen" der Projektwerberin um möglichst wenige Vorschreibungen gehe zu Lasten der Bevölkerung und sei zynisch.
5. Mit ebenfalls angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2009 wurde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung aller vier Berufungen ausgeschlossen. Dagegen haben der Erst-, Zweit- und die Viertbeschwerdeführerin ebenfalls Berufung an den BMLFUW erhoben.
6. Mit Parteiengehör des BMLFUW vom 23.10.2009 wurden der Projektwerberin die Eingaben der Berufungswerber zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Mit Eingabe vom 20.11.2009 hat die Projektwerberin eine Stellungnahme zu den Beschwerden eingebracht.
7. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin haben hinsichtlich ihrer drei anhängigen Berufungsverfahren Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht. Mit rechtskräftigem Bescheid des BMLFUW vom 09.12.2010, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0259-I/6/2010, wurden diese drei Berufungen der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin ab- bzw. zurückgewiesen. Die anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren dieser Berufungswerber wurden in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof eingestellt.
8. Das mittlerweile zuständige Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Projektwerberin um Stellungnahme im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 14.07.2016. Mit weiterem Schreiben vom 25.08.2016 wurden die Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde um Stellungnahme ersucht.
9. Mit Schreiben vom 12.08.2016 teilte die Projektwerberin mit, welche Änderungsanträge aus ihrer Sicht offen seien, wie der Verfahrensstand des denkmalschutzrechtlichen Berufungsverfahrens sei und legte Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 13.10.2016 legte die belangte Behörde eine Stellungnahme samt Unterlagen vor.
10. Mit Beschluss vom 19.12.2016 wurden XXXX, XXXX und XXXX als Sachverständige für den Fachbereich Geologie/Hydrogeologie (in der Folge: SV Geologie/Hydrogeologie), XXXX und XXXX für den Fachbereich Gewässerökologie (in der Folge: SV Gewässerökologie), XXXX für den Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft/Grundwasserschutz (in der Folge: SV Siedlungswasserwirtschaft/Grundwasserschutz) und XXXX für den Fachbereich Hydrologie/Hydrographie (in der Folge: SV Hydrologie/Hydrographie) bestellt bzw. dem Verfahren beigezogen. Sie wurden beauftragt, Gutachten zu einem vom Gericht erstellten Fragenkatalog zu erstatten und in der Beschwerdeverhandlung zu präsentieren.10. Mit Beschluss vom 19.12.2016 wurden römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als Sachverständige für den Fachbereich Geologie/Hydrogeologie (in der Folge: SV Geologie/Hydrogeologie), römisch 40 und römisch 40 für den Fachbereich Gewässerökologie (in der Folge: SV Gewässerökologie), römisch 40 für den Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft/Grundwasserschutz (in der Folge: SV Siedlungswasserwirtschaft/Grundwasserschutz) und römisch 40 für den Fachbereich Hydrologie/Hydrographie (in der Folge: SV Hydrologie/Hydrographie) bestellt bzw. dem Verfahren beigezogen. Sie wurden beauftragt, Gutachten zu einem vom Gericht erstellten Fragenkatalog zu erstatten und in der Beschwerdeverhandlung zu präsentieren.
11. Mit Schreiben vom 08.05.2017 wurden die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen – mit Ausnahme des Fachbereichs Hydrologie/Hydrographie, bei dem schließlich kein schriftliches Gutachten für erforderlich erachtet wurde – den Parteien übermittelt.
12. Am 23.05.2017 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage und insbesondere die fachlichen Gutachten erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1.1. Allgemeines
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen und Gutachten sowie insbesondere der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.05.2017. Besonders beachtenswert war, dass auf Grund der langen Verfahrensdauer des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens und der Tatsache, dass der BBT seit Jahren gebaut wird, die Erkenntnisse der Beweissicherungen und Vorerkundungen in das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens einfließen konnten.
Angemerkt wird, dass die Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen sind.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um mit Bescheiden des BMLFUW anerkannte Umweltorganisationen. Beide Beschwerden wurden fristgerecht eingebracht.
1.2. Zur Frage, ob erhebliche Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten zu erwarten sind
Dazu können zunächst die Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens (in der Folge: UVGA) herangezogen werden. Das hydrogeologische UVGA vom 26.09.2008 baut auf Untersuchungen und darauf basierenden Aussagen in der Umweltverträglichkeitserklärung (in der Folge: UVE) auf (vgl. Zusammenfassung, Grenzüberschreitende Auswirkungen, 29.02.2008). Demnach sei aufgrund des Tunnelvortriebs auf österreichischem Staatsgebiet eine wasserwirtschaftliche Beeinflussung von Gewässern auf italienischem Staatsgebiet in Bezug auf zwei Quellensysteme, die Ralserquelle und die Lueggeralmquelle, möglich (vgl. auch UVGA, Teil 7, S. 86). Die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen werde aber als sehr gering eingeschätzt (UVGA, Teil 7, S. 168). Der hydrogeologische Gutachter kommt zum Schluss, dass Beeinträchtigungen dieser Quellen möglich seien (UVGA, Teil 7, S. 307). Im Fachgutachten Geologie/Hydrogeologie zum Wasserrechtsverfahren konnten schließlich Auswirkungen auf die Thermalquellen Brennerbad nicht völlig ausgeschlossen werden.Dazu können zunächst die Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens (in der Folge: UVGA) herangezogen werden. Das hydrogeologische UVGA vom 26.09.2008 baut auf Untersuchungen und darauf basierenden Aussagen in der Umweltverträglichkeitserklärung (in der Folge: UVE) auf vergleiche Zusammenfassung, Grenzüberschreitende Auswirkungen, 29.02.2008). Demnach sei aufgrund des Tunnelvortriebs auf österreichischem Staatsgebiet eine wasserwirtschaftliche Beeinflussung von Gewässern auf italienischem Staatsgebiet in Bezug auf zwei Quellensysteme, die Ralserquelle und die Lueggeralmquelle, möglich vergleiche auch UVGA, Teil 7, S. 86). Die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen werde aber als sehr gering eingeschätzt (UVGA, Teil 7, S. 168). Der hydrogeologische Gutachter kommt zum Schluss, dass Beeinträchtigungen dieser Quellen möglich seien (UVGA, Teil 7, S. 307). Im Fachgutachten Geologie/Hydrogeologie zum Wasserrechtsverfahren konnten schließlich Auswirkungen auf die Thermalquellen Brennerbad nicht völlig ausgeschlossen werden.
Die Projektwerberin weist in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2009 darauf hin, dass die Beurteilung betreffend die beiden genannten Quellen relativiert werden müsse, da die hydrogeologischen Beurteilungen in der UVE Rückhaltemaßnahmen im Gebirge zur Verminderung der Drainagewirkung des Tunnel unberücksichtigt lassen würden. Die im UVGA verlangten Maßnahmen hätten Eingang in die UVP-Genehmigung gefunden und seien auch im wasserrechtlichen Verfahren für projektgegenständlich erklärt worden.
Im Beschwerdeverfahren gaben die SV Geologie/Hydrogeologie zur Frage, mit welchen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten zu rechnen ist, auf S. 32 bis 43 des Gutachtens auszugsweise an:
"Beim Vorhaben "Brenner-Basistunnel" handelt es sich aus der Sicht des Fachbereiches Geologie – Hydrogeologie um keine Maßnahme mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten.
[ ]
a) zur Entwässerung des Tunnelbauwerks
Der Scheitelpunkt der beiden Tunnelröhren fällt mit der Staatsgrenze unmittelbar zusammen. Dies bedeutet, dass Bergwässer, die auf österreichischem Staatsgebiet dem Tunneldrainagesystem (z.B. Ulmdrainagen) zufließen, gegen Norden nach Österreich abgeleitet werden. Bergwässer, die auf italienischem Staatsgebiet dem Tunneldrainagesystem zufließen, werden gegen Süden nach Italien abgeleitet.
b) validiertes geologisches Modell und dessen Relevanz für die hydrogeologischen Gegebenheiten im Grenzbereich Österreich zu Italien
[ ]
Eine mögliche Interaktion von Grund-(Berg-) wässern auf österreichischem bzw. italienischem Staatgebiet, die zu einer Beeinträchtigung von Grund- (Berg-) wässern führend kann, ist im Wesentlichen nur über den Hochstegenmarmor, der als Kluft-(Karst-) grundwasserträger fungiert, möglich. Eine weitere Möglichkeit besteht über eine Entwässerung über das Olperer- (Kuhberg-) Störungssystem.
Das geologische Modell konnte durch die in den Jahren 2015 und 2016 niedergebrachten Bohrungen grundsätzlich bestätigt und präzisiert werden. Die große Sprunghöhe des südlichen Astes der Olperer- (Kuhberg-) störung konnte verifiziert werden, wogegen die Sprunghöhe des nördlichen Astes der Olperer- (Kuhberg-) Störung geringer als angenommen ist. Auf Tunnelniveau ergeben sich dadurch aber keine Änderungen, sodass der hydrogeologisch relevante Hochstegenmarmor auf Tunnelniveau an den ursprünglich prognostizierten Stellen erwartet wird.
Die detaillierten hydraulischen Untersuchungen insbesondere zur Festlegung von konkreten (Wasserrückhalte-) Maßnahmen stehen noch aus und sind, ausgehend vom Erkundungsstollen aus, im Zuge eines Versuchsprogrammes geplant.
c) Erstreckung der möglichen Auswirkungen auf Grundwasser und Oberflächengewässer durch den Tunnelvortrieb auf österreichischem Staatsgebiet
[ ]
Durch die in den Jahren 2015 und 2016 abgeteuften Bohrungen konnte der geologische Aufbau im Bereich der prognostizierten Querung des Tunnelbauwerks mit den Hochstegenmarmoren im Vergleich zum Kenntnisstand der Einreichung grundsätzlich bestätigt, und das geologische Modell aktualisiert werden. Dabei hat sich der Versetzungsbetrag des nördlichen Astes der Olperer- (Kuhberg-) Störung etwas verringert.
Das Tunnelbauwerk wird ausschließlich die von der Kuhbergstörung tektonisch abgesetzte "Hangendscholle" durchörtern. Die direkt an der Geländeoberfläche ausstreichende und mit Oberflächengewässern in Kontakt stehende "Liegendscholle" wird durch die Vortriebsarbeiten nicht berührt.
Aus der aktualisierten Profildarstellung ist zu ersehen, dass die Gesteinsabfolgen generell mittelsteil gegen Norden einfallen. Auf Grund der geländemorphologischen Gegebenheiten erstreckt sich das hydrogeologische Einzugsgebiet daher auch auf italienisches Staatgebiet.
In den Untergrund gelangende Niederschlagswässer werden daher – den Lagerungsverhältnissen der Aquifere und dem internen Trennflächengefüge folgend, auch vom italienischen Staatsgebiet tendenziell gegen Norden Richtung Österreich abgeleitet.
Bei einer ungestörten Fortsetzung des Hochstegenmarmor-Komplexes könnten Grund-(Bergwässer), die über die Oberflächengewässer im Griesbergtal gespeist werden, bis auf Tunnelniveau abdringen.
Wohl ist aber davon auszugehen, dass die Olperer- (Kuhberg-) Störung für normal auf diese zuströmenden Grund-(Berg-)wässer gering wasserdurchlässig ist, somit eine hydrogeologisch wirksame Barriere für das abströmende Grund-(Berg-)wasser darstellt. Durch diese Barriere wird ein ungehinderter Abstrom von Grund-(Bergwasser) aus der "Liegendscholle" in die "Hangendscholle", in welcher das Tunnelbauwerk umgeht, erschwert. Der stauende Charakter dieser Störung äußert sich beispielsweise in einer Reihe von Quellaustritten südlich der Olperer- (Kuhberg-) Störung.
Eine Abflussminderung an Oberflächengewässern, die durch Vortriebsarbeiten auf österreichischem Staatsgebiet (ohne Sondermaßnahmen) hervorgerufen werden kann, beschränkt sich theoretisch auf jene Bereiche, wo das Tunnelbauwerk durchlässige Gesteinsabfolgen (Aigerbach Formation, Hochstegen- Formation) quert und ein ungestörter Hochstegenmarmor-Komplex vorliegt. Dies trifft theoretisch insbesondere auf den Vennbach sowie die Quellbäche der Sill zu und beschränkt sich somit auf österreichisches Staatsgebiet.
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das Tunnelbauwerk ausschließlich die "Hangendscholle" durchörtert, der Vennbach bzw. die Quellbäche der Sill über jene Hochstegenmamor-Komplexe fließen, die südöstlich des Olperer-Störungssystems, somit in der "Liegendscholle" liegen.
Die südlich des Zentralgneises gelegenen Hochstegenmarmore liegen zudem morphologisch höher und stellen einen Aquifer dar, der vorwiegend auf italienisches Staatgebiet zum Eisack entwässert.
d) maximale theoretische Erstreckung jenes Aquifers, der die Lueggeralm- und Ralserquellen alimentiert
Die Lueggeralm-Quellen und die Ralserquellen entspringen jenem Hochstegenmarmor-Komplex, der vorwiegend auf italienischem Staatgebiet liegt und die Fortsetzung der "Liegendscholle" darstellt.
Dieser Teil des Hochstegenmarmor-Komplexes wird vom Tunnelbauwerk, welcher ausschließlich die "Hangendscholle" durchörtert, somit nicht direkt gequert. Er liegt einerseits südlich des Olperer- (Kuberg-) Störungsystems und wird zusätzlich durch einen Aufbruch von Zentralgneis erosiv getrennt. Aus der Lagebeziehung insbesondere der Lueggeralmqellen zum Olperer Störungssystem (Kuhbergstörung) kann abgeleitet werden, dass dieses ein durchflusshemmendes Element darstellt und somit als hydrogeologisch wirksame Barriere fungiert.
Die für die Lueggeralm- und Ralserquellen relevante Zirkulationszone des Fließsystems FSI-R1 wurde auf Seite 472 des Projektberichtes D0154-0039 beschrieben.
Aus den Ganglinien ist auch abzuleiten, dass es sich bei den Wässern dieser Quellgruppe um oberflächennahe Wässer ohne längere Verweilzeit handelt. Die geringe Verweilzeit geht auch aus der relativ niedrigen elektr. Leitfähigkeit hervor (siehe Abb. 75 aus Bericht D0154-0079).
Für die Alimentierung jenes Grundwasserkörpers, aus dem die Lueggeralm-Quellen sowie die Ralserquellen entspringen, sind die Quellbäche des Eisack von Bedeutung. Diese werden durch das Tunnelbauwerk nicht beeinflusst.
Eine Abflussminderung der auf italienischem Staatsgebiet liegenden Quellbäche des Eisack durch die Vortriebsarbeiten auf österreichischem Staatsgebiet ist daher unwahrscheinlich.
In Übereinstimmung mit der Projektwerberin kann aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass in horizontaler Richtung des Olperer- (Kuhberg-) Störungssystems eine bessere Wasserwegigkeit gegeben ist, wodurch (wenngleich wenig wahrscheinlich) eine geringe Wassermenge aus dem Störungssystem abgezogen werden kann.
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Schlussfolgerung
Es steht außer Zweifel, dass im Teilabschnitt 2.6.2 (Schuppenzone Hochstegen; km 28,440 - 30,330) Vorerkundungsmaßnahmen vom Tunnel aus erfolgen müssen. Vom Ergebnis dieser Vorerkundungen abhängig müssen allfällige Wasserrückhaltemaßnahmen sorgfältig geplant und umgesetzt werden.
Es ist davon auszugehen, dass bei Setzung von entsprechenden Wasserrückhaltemaßnahmen die quantitativen Auswirkungen auf Oberflächengewässer auf dem vom SV für Naturkunde im Umweltverträglichkeitsgutachten festgesetzten tolerablen Ausmaß von <0,3 m gehalten werden können und sich auf österreichisches Staatsgebiet beschränken.
Derartige, dem Stand der Technik entsprechende von untertage aus erfolgende Wasserrückhaltemaßnahmen, die auch bei anderen vergleichbaren Tunnelbauprojekten mit Erfolg umgesetzt wurden, reduzieren den Wasserzudrang signifikant, sodass unerwünschte Auswirkungen sowohl auf Grund-(Berg-)wässer als auch auf Oberflächengewässer vermieden oder zumindest auf ein tolerables Ausmaß verringert werden können.
In Abhängigkeit von den Ergebnissen der noch ausstehenden Bohrlochtests im Venntal und Griesbergtal können auch komplementäre Sondermaßnahmen (z.B. temporäre Absenkung des Bergwasserspiegels im Hochstegenmarmor-Aquifer, gebirgsverbessernde Maßnahmen) erfolgen. Derartige Absenkungen können den Bergwasserdruck und die Zuflussmenge merklich reduzieren, aber auch die Eigenschaften des Gebirges verbessern und dadurch die Injektionsarbeiten untertage erleichtern. Zudem können allfällige Auswirkungen auf die Oberflächenwässer durch die vorgeschriebenen Monitoringmaßnahmen leicht kontrolliert, die Maßnahmen bei Erreichen der maximal zulässigen Absenkung (max. 0,3 m) sofort abgebrochen und / oder entsprechend nachgebessert werden.
Es ist aber nahezu auszuschließen, dass die auf italienischem Staatsgebiet liegenden Lueggeralm-Quellen (SO146 – SO149) und die Ralserquellen (SO151) durch die Vortriebsarbeiten auf österreichischem Gebiet beeinträchtigt werden.
Auf der Kartendarstellung "Versiegenswahrscheinlichkeit" (D0154-00052) wurden die Lueggeralm-Quellen und die Ralserquelle als "gering" gefährdet eingestuft. Wie in der gutachterlichen Beantwortung zur Frage 1 dargelegt, sind die Ergebnisse auf Grund der Evaluierungsmethode als worst case Szenario zu werten. Aus den bisherigen Erfahrungen (Bereich Mittelgebirge) geht deutlich hervor, dass die ermittelten Ergebnisse nicht zwingend mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, vielmehr die tatsächliche Situation überbewerten.
Da die Wasserrückhaltemaßnahmen dauerhaft wirken, ist während des Regelbetriebes mit keiner signifikanten quantitativen Beeinträchtigung zu rechnen.
Aus geologisch – hydrogeologischer Sicht ist somit abzuleiten, dass durch die Vortriebarbeiten auf österreichischem Staatsgebiet der Wasserentzug kleiner als die Grundwassererneuerung ist, somit der gute mengenmäßige Zustand des Grund-(Berg-)wassers erhalten bleibt und somit keine erheblichen Auswirkungen auf Gewässer auf italienischem Staatsgebiet ausgeübt werden.
Eine qualitative Belastung kann sowohl für das Grund-(Berg-)wasser als auch das Oberflächenwasser grundsätzlich ausgeschlossen werden."
Im Beschwerdeverfahren gaben die SV Gewässerökologie zu dieser Frage auf S. 36 bis 37 des Gutachtens an:
"Der FB Gewässerökologie bearbeitet in Bezug auf diese Frage ausschließlich Oberflächengewässer (Fließgewässer, Seen). Im FB Gewässerökologie liegt eine Erheblichkeit vor, wenn es in einem Oberflächengewässer durch das Vorhaben zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gemäß EU?WRRL Art 4 bzw. § 30a WRG 1959 kommt. Gemäß EuGH?Entscheidung vom 01.07.2015 (C?451/13) zur Weservertiefung liegt dieser Tatbestand bereits dann vor, wenn durch das Vorhaben eine Verschlechterung eines einzelnen QE bedingt wird. Die Erreichung des guten Zustands bzw. guten ökologischen Potentials eines Oberflächengewässers darf jedenfalls nicht gefährdet werden."Der FB Gewässerökologie bearbeitet in Bezug auf diese Frage ausschließlich Oberflächengewässer (Fließgewässer, Seen). Im FB Gewässerökologie liegt eine Erheblichkeit vor, wenn es in einem Oberflächengewässer durch das Vorhaben zu einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gemäß EU?WRRL Artikel 4, bzw. Paragraph 30 a, WRG 1959 kommt. Gemäß EuGH?Entscheidung vom 01.07.2015 (C?451/13) zur Weservertiefung liegt dieser Tatbestand bereits dann vor, wenn durch das Vorhaben eine Verschlechterung eines einzelnen QE bedingt wird. Die Erreichung des guten Zustands bzw. guten ökologischen Potentials eines Oberflächengewässers darf jedenfalls nicht gefährdet werden.
Wie bereits im Befund erwähnt, stellen die bisher vorgelegten Gutachten und Aussagen – vor allem des FB Hydrogeologie ? sowie die gewonnenen Erfahrungen im bisher umgesetzten Bauabschnitt des BBT wesentliche Grundlagen für die Beurteilung etwaiger erheblicher Auswirkungen auf Oberflächengewässer dar. Laut Gutachten des FB Hydrogeologie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren können bei der Querung der Hochstegenmarmore und der Olperer (Kuhberg?)Störung ohne Sondermaßnahmen größere Wassermengen zutreten.
Wasserrückhaltemaßnahmen (z.B. Injektionen zur Rückhaltung des Wassers) werden daher im Bereich der Hochstegenquerung, allenfalls auch den im Hangenden derselben aufsitzenden Serien der Aigerbach?Fm (aber auch der Olperer Störung) jedenfalls erforderlich sein. Im sehr weit anhaltenden Störungsverlauf können aber allfällige Wasserverluste sehr leicht kompensiert werden, sodass bei den Quellen die Wasserverluste wahrscheinlich im Bereich der Messgenauigkeit bzw. der natürlichen Schwankungen liegen. Eine Erheblichkeit liegt somit aus Sicht des FB Hydrogeologie nicht vor.
Auf Grund dieser gutachterlichen Einschätzung des FB Hydrogeologie bzgl. der wahrscheinlich geringfügig eintretenden Wasserverluste bei den im Beschwerdeverfahren genannten Quellsysteme (Ralserquelle, Lueggeralmquelle) sind aus Sicht des FB Gewässerökologie keine erheblichen Auswirkungen auf Oberflächengewässer anderer Staaten zu erwarten. Die Auswirkungen (geringe Wasserverluste auf Basis der vorliegenden hydrogeologischen Prognosen nicht auszuschließen) auf die zwei Quellen im Oberlauf des Eisack bewirken keine negative Beeinflussung von Oberflächengewässern (z.B. Eisack?Oberlauf). Folglich kommt es durch die unmittelbaren hydrogeologischen grenzüberschreitenden Auswirkungen zu keinen erheblichen Auswirkungen auf das Abflussgeschehen und den Hochwasserschutz, Wasserkraftnutzungen, Ausleitungen, Gewässerökologie und Fischerei auf italienischem Staatsgebiet.
Nachdem keine Verschlechterung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern anderer Staaten durch die Entwässerung von Karst? und Kluftwässern zu erwarten ist (vgl. FB Hydrogeologie) und die Erreichung des guten Zustands eines Oberflächengewässers nicht gefährdet ist, sind aus Sicht des FB Gewässerökologie keine erheblichen Auswirkungen auf Oberflächengewässer auf italienischem Staatsgebiet zu erwarten."Nachdem keine Verschlechterung des ökologischen Zustandes von Oberflächengewässern anderer Staaten durch die Entwässerung von Karst? und Kluftwässern zu erwarten ist vergleiche FB Hydrogeologie) und die Erreichung des guten Zustands eines Oberflächengewässers nicht gefährdet ist, sind aus Sicht des FB Gewässerökologie keine erheblichen Auswirkungen auf Oberflächengewässer auf italienischem Staatsgebiet zu erwarten."
Festgestellt werden kann daher in Übereinstimmung mit den zitierten Quellen vorweg die theoretische Möglichkeit einer wasserwirtschaftlichen Beeinflussung von Gewässern auf italienischem Staatsgebiet in Bezug auf die Quellen Ralserquelle und Lueggeralmquelle sowie das Quellsystem der Thermalquellen Brennerbad durch die auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Vorhabensteile.
Gemäß den schlüssigen Ausführungen der SV werden die Quellen durch das Tunnelbauwerk nicht beeinflusst und ist eine Abflussminderung der auf italienischem Staatsgebiet liegenden Quellbäche des Eisack durch die Vortriebsarbeiten auf österreichischem Staatsgebiet unwahrscheinlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in horizontaler Richtung des Olperer- (Kuhberg-) Störungssystems eine bessere Wasserwegigkeit gegeben ist, wodurch eine geringe Wassermenge aus dem Störungssystem abgezogen werden kann. Diese Möglichkeit wird von den SV Gewässerökologie und Geologie/Hydrogeologie plausibel als wenig wahrscheinlich beurteilt.
Nicht festgestellt werden kann daher, dass die genannten Beeinträchtigungen tatsächlich erwartet werden. Unter Berücksichtigung der in der UVP-Genehmigung vorgeschriebenen Maßnahmen, die unbestritten dazu dienen sollen, die genannten Beeinträchtigungen hintanzuhalten oder zumindest zu verringern, ist der Eintritt von Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten vielmehr unwahrscheinlich. Dies ergab sich deutlich aus den Gutachten der SV Gewässerökologie und Geologie/Hydrogeologie.
1.3. Zum Fachbereich Geologie/Hydrogeologie
Ad Einwand "Unbeherrschbare Wassereintritte"
Der Erstbeschwerdeführer wendete ein, es könne durch das Vorhaben zu unbeherrschbaren Wassereintritten kommen, belegte dies aber nicht weiter.
Die SV Geologie/Hydrogeologie nahmen in ihrem Gutachten im Beschwerdeverfahren auf den von der Projektwerberin vorgelegten Bericht des Dr. Ziegler "Erfahrungsbericht von durchgeführten Abdichtungsmaßnahmen" Bezug, aus dem sich die Wirksamkeit von Abdichtungsmaßnahmen in Bereichen mit Wasserzutritten ergab. Die SV führten in ihrem Gutachten auf S. 45 dazu zusammenfassend aus:
"Wassereintritte sind auch unter solchen hydrostatischen Druckverhältnissen, wie sie beim Brenner Basistunnel auftreten können, beherrschbar, insbesondere wenn die Maßnahmen zur Wasserrückhaltung noch unter nicht strömenden Verhältnissen durchgeführt werden. Diese Vorgangsweise entspricht dem Stand der Technik. "
Die SV legten auch nachvollziehbar die bereits vorgesehenen bzw. vorgeschriebenen Maßnahmen dar, die dem Zweck dienen, Wasserzutritten ab bestimmten Druckverhältnissen wirksam entgegenzutreten. Insbesondere ist vorgesehen, Vorerkundungsmaßnahmen (z.B. Vorausbohrungen) vorzunehmen und Wasserrückhaltemaßnahmen zu setzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ab S. 46 ihres Gutachtens beschrieben die SV diese Maßnahmen detailliert und wurden sämtliche von den SV vorgeschlagenen Maßnahmen im Behördenverfahren in die Bewilligungsbescheide übernommen.
Eine Gefahr von unbeherrschbaren Wassereintritten, wie der Erstbeschwerdeführer dies unbelegt behauptete, war somit nicht erkennbar. Im Gegenteil wurden von der belangten Behörde bzw. bereits im UVP-Genehmigungsbescheid, sofern dies nicht ohnehin schon im Projekt selber vorgesehen war, nach den schlüssigen Ausführungen der SV Geologie/Hydrogeologie sämtliche Vorkehrungen getroffen, um Wassereintritten wirksam zu begegnen und allfällige Gefahren von vornherein zu vermeiden.
Ad Einwand "Geologisches Modell"
Die Beschwerdeführer brachten vor, das geologische Model müsse kontinuierlich überprüft werden. Die Lage von Zonen mit höherer Wasserführung könnten nur eingeschätzt werden, diese Prognosen seien aber mit Unsicherheit verbunden.
Auf die Frage an die SV Geologie/Hydrogeologie im Beschwerdeverfahren, ob das geologische und hydrogeologische Modell dem Stand der Technik entspricht, führten diese auf S. 55 ihres Gutachtens aus: " Die Unterlagen, die zur Erstellung des geologischen bzw. hydrogeologischen Modells herangezogen wurden, wurden nach dem Stand der Wissenschaften und der Technik erhoben ". Sie gaben weiter an, dass durch die laufenden Untersuchungen in Zusammenhang mit den eingereichten Änderungen 2013 und 2015, die Untersuchungsarbeiten im Venntal sowie die Untertageaufschlüsse im Zuge der Tunnelvortriebsarbeiten das geologische und hydrogeologische Modell weiter präzisiert werden konnten.
Dies ist schlüssig, da sämtliche Untersuchungen und Vorerkundungen auch den Zweck verfolgen, das Eintreffen der Prognosen zu überprüfen. Die kontinuierliche Überprüfung des geologischen und hydrogeologischen Modells ist damit gewährleistet.
Ad Einwand der Beeinträchtigung des Grundwassers
Die Beschwerdeführer behaupten pauschal, es komme hinsichtlich einiger Gewässer zu Verschlechterungen, belegen dies aber nicht näher, sondern zählen nur beispielhaft auf, bei welchen Gewässern dies der Fall sein soll (z.B. Vennbach). Die SV Geologie/Hydrogeologie wurden daher im Beschwerdeverfahren ersucht darzulegen, zu welchen quantitativen und qualitativen Beeinträchtigungen des Grundwassers es durch das Vorhaben komme und ob Verschlechterungen des Grundwassers zu erwarten seien.
In ihrem Gutachten legten die SV ab S. 68 zur Frage der quantitativen Beeinträchtigung des Grundwassers dar, dass es in den Teilabschnitten 2.6.2 (Schuppenzone Hochstegen, km 28,440-30,330) und 2.6.3 (Zentralgneis, km 30,330-32,087) zu einer mittleren Resterheblichkeit (Restbelastung) komme. Beim Teilbereich der Sillquerung habe die vorerst erhobene mittlere Resterheblichkeit durch eine Projektänderung 2013 auf eine geringe Resterheblichkeit reduziert werden können. In sämtlichen anderen Abschnitten komme es zu einer geringen oder vernachlässigbar geringen Resterheblichkeit. Zur Frage der qualitativen Beeinträchtigung des Grundwassers gaben die SV an, dass es im Bereich der Sillquerung nach der Änderung 2013 auch qualitativ nur noch zu einer geringen Resterheblichkeit komme.
Zur Frage, ob auf Grund des Vorhabens durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern eine Zustandsverschlechterung eines Grundwasserkörpers zu erwarten ist oder nicht mit einer Zielerreichung zu rechnen ist, gaben die SV ab S. 75 ihres Gutachtens an, dass es bei Einhaltung aller vorgeschriebenen Maßnahmen zu keiner mengenmäßigen Zustandsverschlechterung des Grund-(Berg-)wasserkörpers komme. Eine qualitative Zustandsverschlechterung könne grundsätzlich ausgeschlossen werden. Der gute mengenmäßige und qualitative Zustand des Grund-(Berg-)wasserkörpers bleibe somit erhalten. Ein mengenmäßig guter Zustand des Grund-(Berg-)wasserkörpers sei dann gegeben, wenn im potentiellen Einwirkungsbereich des Tunnels die mittlere jährliche Wasserentnahme die verfügbaren Ressourcen langfristig nicht übersteige. Im projektrelevanten Bereich sei von einer Grundwassererneuerung von mindestens 2.700 l/s auszugehen. Die prognostizierte Zuflussmenge zum Tunnel von ca. 310 l/s überschreite die verfügbare Grundwasserressource nicht. Zudem werde das Ausmaß der quantitativen Auswirkungen bestmöglich nach dem Stand der Technik reduziert.
Den plausiblen Ausführungen der SV Geologie/Hydrogeologie sind die Beschwerdeführer nicht mehr entgegen getreten, weshalb festzustellen war, dass eine mengenmäßige und qualitative Zustandsverschlechterung des Grund-(Berg-)wasserkörpers durch das Vorhaben auszuschließen ist.
Ad Einwand der Beeinträchtigung von Oberflächenwässern
Die Beschwerdeführer behaupten pauschal, es komme hinsichtlich einiger Gewässer zu Verschlechterungen, belegen dies aber nicht näher, sondern zählen nur beispielhaft auf, bei welchen Gewässern dies der Fall sein soll (z.B. Vennbach). Die SV Geologie/Hydrogeologie wurden daher im Beschwerdeverfahren ersucht darzulegen, zu welchen quantitativen und qualitativen Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern es durch das Vorhaben komme und ob Verschlechterungen von Oberflächengewässer zu erwarten seien.
Zur Frage nach Auswirkungen auf Oberflächengewässer durch die Entwässerung der Bergwasserkörper bzw. die zeitweilige und ständige Entwässerung von Flächen in Karst- oder Kluftwasserkörpern durch die Stollenbauten und Tunnelanlagen gaben die SV ab S. 70 ihres Gutachtens im Beschwerdeverfahren an: Zum Kenntnisstand der Erstellung des UVGA hätten quantitative Beeinträchtigungen insbesondere des Lansersees und des Seerosenweihers nicht ausgeschlossen werden können. Daher seien zusätzliche Untersuchungen vorgeschrieben worden. Für den Bereich des Mittelgebirges (Lansersee, Seerosenweiher etc.) könnten auf Grund der Ergebnisse der ergänzenden Untersuchungen quantitative Auswirkungen auf Oberflächengewässer nun ausgeschlossen werden.
Für die Bereiche des Valsertales, des Venntales und des Griesbergtales könnten direkte und indirekte Auswirkungen dann ausgeschlossen werden, wenn im Zuge der Vortriebsarbeiten Vorerkundungen und von den Ergebnissen abhängend entsprechende Wasserrückhaltemaßnahmen erfolgen würden. Durch die ergänzenden Untersuchungen im Venntal und im Griesbergtal seien zumindest Hinweise gefunden worden, dass die Bergwasserzutritte zum Hochstegenmarmor der "Hangendscholle" offensichtlich geringer als ursprünglich prognostiziert seien. Das Risiko von Wasserzutritten verringere sich somit. Die notwendigen Vorerkundungen seien vorgeschrieben worden und auch umsetzbar und könne das Risiko für die Oberflächengewässer aus geologischer/hydrogeologischer Sicht als gering, örtlich sogar als vernachlässigbar gering angegeben werden.
Den plausiblen Ausführungen der SV Geologie/Hydrogeologie sind die Beschwerdeführer nicht mehr entgegen getreten, weshalb festzustellen war: Entgegen den Annahmen im Behördenverfahren können quantitative Beeinträchtigungen insbesondere des Lanser Sees und des Seerosenweihers nun auf Grund von Untersuchungsergebnissen ausgeschlossen werden. Für die Bereiche des Valsertales, des Venntales und des Griesbergtales können quantitative Auswirkungen ebenfalls ausgeschlossen werden, da Vorerkundungen vorgeschrieben sind, denen ergebnisorientiert Wasserrückhaltemaßnahmen folgen.
1.4. Zum Fachbereich Gewässerökologie
Die Beschwerdeführer behaupten pauschal, es komme hinsichtlich einiger Gewässer zu Verschlechterungen, belegen dies aber nicht näher, sondern zählen nur beispielhaft auf, bei welchen Gewässern dies der Fall sein soll (z.B. Vennbach). Die SV Gewässerökologie wurden daher im Beschwerdeverfahren ersucht darzulegen, zu welchen quantitativen und qualitativen Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern es durch das Vorhaben komme und ob Verschlechterungen von Oberflächengewässer zu erwarten seien.
1.4.1. Zur Frage nach Auswirkungen auf Oberflächengewässer durch die Entwässerung der Bergwasserkörper bzw. die zeitweilige und ständige Entwässerung von Flächen in Karst- oder Kluftwasserkörpern durch die Stollenbauten und Tunnelanlagen gaben die SV Gewässerökologie in ihrem Gutachten im Beschwerdeverfahren ab S. 38 an, dass gemäß dem limnologischen Gutachten des Behördenverfahrens eine Verschlechterung des ökologischen Zustands beim Vennbach und dem Griesbergbach nicht ausgeschlossen hätte werden können. Der Oberlauf des Vennbaches (Detailwasserkörper 304910058 und 303590000) und Griesbergbaches (Detailwasserkörper 303580002) würden sich im sehr guten ökologischen Zustand befinden, weshalb bereits geringere Änderungen der Basiswasserführung (< 20 %) erhebliche Auswirkungen haben könnten. Aktuelle geologische Modelle im Bereich der prognostizierten Querung des Tunnelbauwerkes würden belegen, dass das Tunnelbauwerk ausschließlich die "Hangendscholle" durchörtere, der Vennbach und der Grießbergbach jedoch in der "Liegendscholle" liegen würden und auf Grund einer anzunehmenden Sperrwirkung der Olperer Störung (Kuhberg?Störung) eine geringere Wasserführung erwartet werde (Verweis auf Gutachten FB Hydrogeologie). Eine Beeinflussung der Abflusssituation des Vennbaches und Griesbergbaches erscheine daher generell gering. Zusätzlich seien Maßnahmen vorgesehen, die eine Beeinflussung im worst-case-Szenarium mindern würden. Aus fachlicher Sicht seien keine erheblichen Auswirkungen (Zustandsverschlechterungen) auf den Vennbach und Griesbergbach zu erwarten.
Bei den stehenden Gewässern wären im behördlichen Verfahren keine sicheren Prognosen der Auswirkungen möglich gewesen, da keine detaillierten Untersuchungen für diese Gewässer vorgelegen hätten. Es seien daher Beweissicherungsprogramme für stehende Gewässer vorgeschrieben worden. Beim Lansersee, Seerosenweiher, Mühlsee sowie Herzsee könnten mittlerweile erhebliche Auswirkungen (Zustandsverschlechterung) grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dieser Bereich sei bereits untertunnelt und hätten weder die chemisch?physikalischen Verhältnisse noch die biologischen Qualitätselemente der untersuchten Seen (sowohl qualitativ als auch quantitativ) irgendwelche Hinweise auf mögliche hydrologisch bedingte Beeinträchtigungen des ökologischen Zustands indiziert.
Der Brennersee sei im Rahmen der Beweissicherung ebenfalls untersucht worden, wobei dieser nach gutachterlicher Einschätzung auf Grund des Qualitätselements Makrophyten den guten ökologischen Zustand nicht erreichen hätte können. Auf Grund der aktuellen hydrogeologischen Prognosen und der vorgesehenen Maßnahmen seien im Einzugsgebiet des Brennersees keine wesentlichen Auswirkungen auf Oberflächengewässer gegeben. Erhebliche Auswirkungen auf den Brennersee könnten somit ebenfalls ausgeschlossen werden, da durch die Entwässerung von Karst? und Bergwässern die Erreichung des guten ökologischen Zustandes nicht gefährdet würde.
Auf Grund des Bauvorschritts, der aktuellen hydrogeologischen Erkenntnisse sowie der Beweissicherung seien keine erheblichen Auswirkungen auf fließende und stehende Oberflächengewässer (Zustandsverschlechterungen) durch die Entwässerung von Karst? und Bergwässern gegeben bzw. zu erwarten.
Entgegen den Annahmen im behördlichen Verfahren, wo vom Limnologen von einer Verschlechterung des Vennbaches und Griesbergbaches ausgegangen wurde bzw. der Behörde, die eine Verschlechterung des Vennbaches und Valserbaches annahm, ist eine Zustandsverschlechterung dieser Oberflächengewässer nach den schlüssigen Ausführungen der SV Gewässerökologie nicht mehr anzunehmen. Bei stehenden Gewässern, wie Lansersee, Seerosenweiher, Mühlsee sowie Herzsee konnte im Behördenverfahren nicht festgestellt werden, ob es zu Beeinträchtigungen kommt, da keine ausreichenden Erhebungen dazu vorlagen. Im Zuge der Beweissicherung zeigte sich, dass vorhabensbedingte Zustandsverschlechterungen nun ausgeschlossen werden können. Dies ergab sich ebenfalls aus den nachvollziehbaren Angaben der SV Gewässerökologie (vgl. Gutachten Gewässerökologie im Beschwerdeverfahren ab S. 38).Entgegen den Annahmen im behördlichen Verfahren, wo vom Limnologen von einer Verschlechterung des Vennbaches und Griesbergbaches ausgegangen wurde bzw. der Behörde, die eine Verschlechterung des Vennbaches und Valserbaches annahm, ist eine Zustandsverschlechterung dieser Oberflächengewässer nach den schlüssigen Ausführungen der SV Gewässerökologie nicht mehr anzunehmen. Bei stehenden Gewässern, wie Lansersee, Seerosenweiher, Mühlsee sowie Herzsee konnte im Behördenverfahren nicht festgestellt werden, ob es zu Beeinträchtigungen kommt, da keine ausreichenden Erhebungen dazu vorlagen. Im Zuge der Beweissicherung zeigte sich, dass vorhabensbedingte Zustandsverschlechterungen nun ausgeschlossen werden können. Dies ergab sich ebenfalls aus den nachvollziehbaren Angaben der SV Gewässerökologie vergleiche Gutachten Gewässerökologie im Beschwerdeverfahren ab S. 38).
Die vagen Angaben der Beschwerdeführer, wonach es zu Verschlechterungen von Oberflächengewässern auf Grund der Entwässerung des Bergwasserkörpers komme, haben sich somit nicht bewahrheitet, im Gegenteil konnten Zustandsverschlechterungen, die im Behördenverfahren noch angenommen wurden, nunmehr dezidiert ausgeschlossen werden.
1.4.2. Zur Frage nach Auswirkungen auf Oberflächengewässer durch die Einleitung von Baustellenwässern und Bergwässern wurde von den SV Gewässerökologie ab S. 41 ihres Gutachtens im Beschwerdeverfahren festgehalten: Die während der Bauphase des Tunnels anfallenden Baustellen- und Bergwässer würden gesammelt, in Gewässerschutzanlagen geleitet und gereinigt in die Vorfluter Sill und Aldranser Bach bzw. Inn geleitet. Die im Baufeld zur Deponie Padastertal anfallenden Wässer würden in das bestehende kommunale Abwassernetz eingeleitet (Indirekteinleitung). Darüber hinaus sei der Vennbach von kurzzeitigen Einleitungen während der Bauphase betroffen.
In der Betriebsphase des Tunnels würden die Abwässer der Tunnelröhren gesammelt und abschnittweise in Auffangbehältern für die Entsorgung gespeichert. Die anfallenden sauberen Bergwässer würden für Feuerlöschwasserbecken verwendet bzw. in die Vorfluter Sill oder Inn geleitet.
Im Zuge der Beweissicherung und des Überwachungsprogramms würden an den Gewässerschutzanlagen kontinuierlich chemisch-physikalische Parameter und die Einhaltung der festgelegten Grenzwerte gemessen. Auch die Zustandsbewertung der biologischen Qualitätselemente (Phytobenthos, Makrozoobenthos, Fische) sei relevant. Zur Ermittlung der Schwere von negativen Auswirkungen würden als Bewertungskriterien chemisch-physikalische, hydromorphologische und biologische Qualitätskomponenten herangezogen.
Im Vennbach werde durch die vorgesehenen Maßnahmen eine maximale Temperaturerhöhung von 1,5° C entsprechend der QZV Ökologie OG, 2010 eingehalten. Unter Berücksichtigung sämtlicher geplanter Maßnahmen und der zeitlich begrenzten Beeinflussung seien nur geringfügige Auswirkungen auf die abiotischen und biotischen Verhältnisse im Vennbach und in weiterer Folge im Brennersee zu erwarten. Die obere kritische Temperatur von 25° C werde nicht erreicht. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen seien keine erheblichen Auswirkungen auf den Vennbach zu erwarten.
In den von den Einleitungen betroffenen Gewässerabschnitten der Sill seien vor allem beim Qualitätselement Makrozoobenthos Zustandsverschlechterungen um eine Zustandsklasse festgestellt worden, wobei auch festzustellen sei, dass die Sill als erheblich veränderter Wasserkörper im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (in der Folge: NGP) 2009 sowie im Entwurf NGP 2015 mit "mäßiges oder schlechteres ökologisches Potential" ausgewiesen sei. Durch vorhandene Vorbelastungen und andere Faktoren, die den Zustand des Gewässers beeinflussen, sei eine Interpretation des Einflusses der Einleitungen schwierig. Bestätigt werde dies durch die genannte Einstufung des Abschnitts der Sill, der vermeintlich verschlechtert worden sei (Detailwasserkörper 304910048). Als Maßnahmen zur Erreichung des guten ökologischen Potentials seien die Herstellung der Durchgängigkeit und die Abgabe einer Mindestwassermenge vorgesehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei es in der Sill im genannten Gewässerabschnitt zu keiner Zustandsverschlechterung gekommen bzw. werde die Erreichung des guten ökologischen Potentials durch das Vorhaben nicht gefährdet. Für den Vennbach seien durch die Einleitungen ebenfalls keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, sofern die vorgesehenen Maßnahmen eingehalten würden.
Durch die Einleitungen seien vor allem während der Bauphase negative Auswirkungen durch Schadstoffbelastungen zu erwarten. Einzelne oder kurzfristige Überschreitungen der Grenzwerte würden noch keine Überschreitung der Grenzwerte der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer darstellen, problematisch sei eine längerfristige Belastung, weshalb in der genannten Vorschrift eine Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm für Ammonium-Stickstoff definiert sei, der pH- und temperaturanhängig sei. Eine detaillierte Darstellung von tatsächlich auftretenden Konzentrationen von relevanten Schadstoffen in den Vorflutern sei – mit Ausnahme der beantragten Änderungen der Einleitungen aus dem Portal Innsbruck-Sillschlucht und Wolf in die Sill – nicht durchgeführt worden. Längere Perioden mit Grenzwertüberschreitungen relevanter Schadstoffe in der Bauphase seien bei der Gewässerschutzanlage Ampass beobachtet worden. Hier wäre eine genauere Betrachtung der tatsächlich auftretenden Konzentrationen im Aldranser Bach und im Inn nötig. Die Einhaltung eines guten chemischen Zustands in den Vorflutern könne somit derzeit nicht beurteilt werden. Durch die dem Stand der Technik entsprechenden Gewässerschutzanlagen und vorgesehenen Notfallprogramme würden negative qualitative Auswirkungen auf Oberflächengewässer aber möglichst geringgehalten. Weiters würden sich Schadstoffbelastungen auf die Bauphase beschränken. Nach einer gewissen Resilienzphase könne davon ausgegangen werden, dass die Erreichung des guten chemischen Zustands von Oberflächengewässern nicht gefährdet werde.
In der Beschwerdeverhandlung am 23.05.2017 brachten die belangte Behörde und der SV Siedlungswasserwirtschaft/Grundwasserschutz glaubhaft vor, dass der belangten Behörde Frachtenberechnungen auf Grund von Grenzwertüberschreitungen des Parameters für Nitrit-Stickstoff in der Sillschlucht laufend vorgelegt werden. Schließlich wurde auch eine Ist-Zustands-Erhebung des Gewässers durchgeführt. Eine Ammonium-Stickstoff-Überschreitung wurde bis dato nicht bekannt. Eine Überschreitung beim Parameter abfiltrierbare Stoffe trat bei der GSA Ahrental auf. Diesen Überschreitungen wurde durch die Zwischenschaltung weiterer Absetzbecken im Ahrental sowie der Verlegung der Ausleitung der GSA Sillschlucht im Bereich der Einleitung des Unterwasserkanals des Kraftwerks Untere Sill entgegengewirkt. Die Einleitungen im Zuge der Bauphase in den Aldranser Bach seien mit Ende Juli 2017 beendet.
Die SV Gewässerökologie ergänzten, dass eine Zustandsverschlechterung im Inn auf Grund der großen Vorflut jedenfalls auszuschließen sei. Auf Grund der neuen Erkenntnisse in der Beschwerdeverhandlung gelangten die SV Gewässerökologie schließlich zum Ergebnis, dass eine Beurteilung dahingehend, dass die Einhaltung des guten chemischen Zustandes in den gegenständlichen Gewässerstrecken bescheinigt werden kann, möglich sei und keine weiteren Auflagen aus fachlicher Sicht erforderlich seien.
Zusammenfassend konnte daher nach den schlüssigen Ausführungen der SV Gewässerökologie festgestellt werden, dass in der Betriebsphase des BBT keine erheblichen Auswirkungen auf Oberflächengewässer durch die Einleitung von Abwässern und Bergwässern zu erwarten sind. Die Erreichung des guten chemischen/ökologischen Zustandes bzw. des guten ökologischen Potentials von Oberflächengewässern in der Bau? und Betriebsphase des BBT erscheint unter Berücksichtigung der gesetzten Maßnahmen nach dem Stand der Technik und der zeitlich begrenzten Beeinflussung relevanter Schadstoffe nicht gefährdet. Kurzfristige Zustandsverschlechterungen von einzelnen Gewässern, wie etwa dem Aldranser Bach, konnten zumindest für die Vergangenheit nicht ausgeschlossen werden bzw. wurden als wahrscheinlich beurteilt. Diese Beeinträchtigungen traten bzw. treten aber nur vorübergehend auf und verhindern nicht die Erreichung des guten chemischen Zustands von Oberflächengewässern. Durch die zusätzlichen morphologischen Beeinträchtigungen ist ebenfalls mit keiner Zustandsverschlechterung von Oberflächengewässern zu rechnen.
Die gesetzten Maßnahmen (Wasserrückhaltemaßnahmen, GSA, Herstellung Fischpassierbarkeit, Rückbaumaßnahmen, Gewässerrenaturierungen, Beweissicherung) entsprechen dem Stand der Technik und sind geeignet, die negativen Auswirkungen zu mindern bzw. möglichst gering zu halten. Um die Auswirkungen auf Oberflächengewässer zu minimieren, sind derzeit keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
1.4.3. Zur Frage, ob allfällige Auswirkungen auf die Naturschönheit sowie den Tier? und Pflanzenbestand (Natura 2000-Gebiet) durch das Vorhaben zu erwarten sind, gaben die SV Gewässerökologie ab S. 49 ihres Gutachtens im Beschwerdeverfahren an: Ob eine erhebliche Beeinträchtigung eines Wasserkörpers im Padastertal oder Natura 2000-Gebiet Valsertal eintrete, hänge von den Vorerkundungen ab. Es seien Wasserrückhaltemaßnahmen und Sondermaßnahmen vorgesehen, um die Auswirkungen, die sich allenfalls bei den Vorerkundungen zeigen würden, möglichst gering zu halten.
Basierend auf den Aussagen aus dem Fachbereich Hydrogeologie seien durch die Entwässerung von Karst- und Kluftwassern keine erheblichen Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern in den genannten Bereichen zu erwarten. Dies betreffe auch die gewässerassoziierten Schutzgüter sowie die in den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebietes Valsertal genannten Gewässer Zeischbach, Alpeiner Bach und Valser Bach in Bezug auf die naturnahe ökomorphologische Ausprägung und die natürliche Abflussdynamik. Erhebliche Auswirkungen könnten aber nach wie vor nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Nach den schlüssigen Angaben der SV Gewässerökologie werden Beeinträchtigungen des Natura 2000-Gebietes Valsertal oder eines Wasserkörpers im Padastertal nicht erwartet, auch wenn erhebliche Auswirkungen noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.
1.5. Zum Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft/Grundwasserschutz
Die Beschwerdeführer monieren, dass Trinkwasser durch das Vorhaben rückhaltlos auslaufen werde und die Trinkwasserversorgung, insbesondere der Wipptaler Bevölkerung, gefährdet sei.
Im Bescheid wurde bereits festgestellt, dass eine Beeinträchtigung bestehender Trinkwasserversorgungen trotz Rückhaltemaßnahmen für manche Gemeinden (Schmirn, Vals, Gries a. Br., Ampass und Patsch) sowie XXXX nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Ersatzwasserversorgung sei aber vorgesehen.Im Bescheid wurde bereits festgestellt, dass eine Beeinträchtigung bestehender Trinkwasserversorgungen trotz Rückhaltemaßnahmen für manche Gemeinden (Schmirn, Vals, Gries a. Br., Ampass und Patsch) sowie römisch 40 nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Ersatzwasserversorgung sei aber vorgesehen.
Der SV Siedlungswasserwirtschaft/Grundwasserschutz führte im Beschwerdeverfahren zur Frage, ob das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgungen widerspreche, aus (vgl. Gutachten des SV Siedlungswasserwirtschaft/Grundwasserschutz, S. 3-5):Der SV Siedlungswasserwirtschaft/Grundwasserschutz führte im Beschwerdeverfahren zur Frage, ob das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgungen widerspreche, aus vergleiche Gutachten des SV Siedlungswasserwirtschaft/Grundwasserschutz, S. 3-5):
"Aufgrund der im Projektgebiet vorhandenen geologischen/hydrogeologischen Situation (dh, dass die im Projektgebiet vorhandenen Quellen aus seichten Einzugsgebieten gespeist werden und die in den Tunnelvortrieben angetroffenen Wässer zumeist – oder "in der Regel" – tiefere Berg- bzw. Grundwasservorkommen betreffen, die mit den oberflächennahen Berg- bzw. Grundwässer (offensichtlich) nicht in Verbindung stehen), die von der Projektwerberin bei den Detailuntersuchungen und bei den bisherbei den Stollen- und bei den Tunnelvortrieben gemachten Erfahrungen nachgewiesen wurde sowie von den Sachverständigen Geologie/Hydrogeologie bestätigt wird, ist insbesondere bei aller bereits vorgeschriebenen geologischen/hydrogeologischen Maßnahmen bei den im Projektgebiet für die Trink- und Nutzwasserversorgung vorhandenen Wasserspendern in Form von Quellen durch die Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens von keiner wesentlichen Veränderung des Ist-Zustandes (dh vom Vorhaben unbeeinflussten Zustand) auszugehen.
[ ]
Das gegenständliche Vorhaben widerspricht somit nicht den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung."
Die SV Geologie/Hydrogeologie hielten den Einwand, dass einige Bergwasserkörper ungeachtet ihrer Trinkwasserqualität rückhaltlos auslaufen würden, in ihrem Gutachtens im Beschwerdeverfahren für unzutreffend. Die dafür vorgeschriebenen Maßnahmen würden genau darauf abzielen, den Grund-(Berg-)wasserkörper bestmöglich zu schonen und die Auswirkungen auf Wassernutzungen so gering wie möglich zu halten.
Zur Frage, ob die Trinkwasserversorgung, insbesondere der Wipptaler Bevölkerung, durch das Vorhaben gefährdet werde, führte der SV Siedlungswasserwirtschaft/Grundwasserschutz auf S. 5-7 aus:
"In den Projektunterlagen wurde von den Projektanten der Projektwerberin für jede betroffene Gemeinde anhand von Wasserdargebot und Wasserverbrauch schlüssig nachgewiesen, dass bei Umsetzung der dort vorgeschlagenen Maßnahmen (Zusammenschluss von vorhandenen kleinflächigen Wasserversorgungsanlagen, Ertüchtigung von bestehenden Wasserversorgungsanlagen und zusätzliche Erschließung von noch ungenutzten Quellen) die Trink- und Nutzwasserversorgung durch das gegenständliche Vorhaben nicht gefährdet ist.
Regional gesehen ist das Dargebot an Quellwasser auch nach Abzug der in den Projektunterlagen durch das gegenständliche Vorhaben als gefährdet eingestuften Quellen für die Trink- und Nutzwasserversorgung der dort lebenden Bevölkerung ausreichend.
Lokale Unterversorgungen mit Trink- und Nutzwasser wären durch Zusammenschlüsse von vorhandenen kleinflächigen Wasserversorgungsanlagen und durch die Erschließung von noch ungenutzten Quellen in der Region behebbar.
Durch das gegenständliche Projekt verursachte Unterversorgungen mit Trink- und Nutzwasser sind bisher jedoch nicht eingetreten."
Die SV Geologie/Hydrogeologie führten auf S. 64 ihres Gutachtens im Beschwerdeverfahren aus, dass für die Trinkwasserversorgung mehrerer Gemeinden, wie die Beschwerdeführer behaupten, aus ihrer fachlichen Sicht kein Restrisiko bestehe. Es seien schließlich Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Teilweise seien neue Trinkwasserquellen ertüchtigt bzw. erschlossen worden und habe bis dato nicht das Erfordernis einer Notwasserversorgung bestanden.
Festzustellen war nach den plausiblen Ausführungen des SV Siedlungswasserwirtschaft/Grundwasserschutz und der SV Geologie/Hydrogeologie, dass die Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Eine Gefährdung der Trink- und Nutzwasserversorgung durch das Vorhaben kann für manche Gemeinden – auch des Wipptals – zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, im Fall einer Beeinträchtigung sind aber geeignete Ersatzmaßnahmen vorgesehen.
Die Beschwerdeführer belegten ihren Einwand ("Die Trinkwasserversorgung, insbesondere jene der Wipptaler Bevölkerung, sei durch das Vorhaben gefährdet") nicht weiter und brachten dazu auch nichts weiter vor, weshalb den plausiblen Ausführungen der SV zu folgen war.
1.6. Zu den Änderungsanträgen der Projektwerberin
1.6.1. Mit Schreiben vom 14.06.2010 stellte die Projektwerberin den Antrag auf Änderung der Auflage C/1/a/2 des angefochtenen Bescheides. Die Auflage lautet:
"In den Teilabschnitten gemäß UVG mit geringer Restbelastung (2.1.4, = km 2,228 - km 5,000 bzw. 2.6.1.1 = km 24,000 - km 26,000) bzw. Fensterstollen Ampass sowie beide Verbindungstunnel bis zur Einbindung in die Hauptröhren und den Erkundungstunnel, sowie in den Teilabschnitten mit mittlerer bis sehr hoher quantitativer Restbelastung gemäß UVG (2.6.2 (insbesondere km 28,8 bis km 29,3; km 29,5 bis km 30,33) bzw. 2.6.3 (insbesondere km 30,33 bis km 30,90), sowie bei Verdacht des Antreffens von Teilabschnitten mit geringer, sowie mittlerer bis sehr hoher quantitativer Restbelastung auf Grund der Erkenntnisse der geologisch-hydrogeologischen Vortriebsdokumentationen sind Vorerkundungen von der Ortbrust oder aus Nischen (überlappende präventergeschützte Vorbohrungen einschließlich aller Dokumentationen und Messungen im Vortriebsbereich und in den Vorbohrungen) durchzuführen."
Die Projektwerberin begründet den Antrag, der mit weiteren Anträgen vom 12.07.2013 und 12.12.2013 modifiziert wurde, damit, dass es auch im UVP-Genehmigungsbescheid und in der naturschutzrechtlichen Bewilligung schon zu Änderungen gekommen sei. Im Ergebnis könne anstelle einer mindestens 100 m langen, 20 m überlappenden Kernbohrung und zumindest einer weiteren Vollbohrung eine zumindest 20 m überlappende Vollbohrung aus einem denkbaren Wasserdruck standhaltenden Bohrwagen vorgenommen werden.
Die SV Geologie/Hydrogeologie führten in ihrem Gutachten im Beschwerdeverfahren ab S. 78 aus, dass es für den die Gesteinsabfolgen der Innsbrucker Quarzphyllite, insbesondere Teilabschnitt 2.1.4 in nachvollziehbarer Weise nachgewiesen worden sei, dass mit keinen derartigen Wasserzutritten zu rechnen sei, die mit nachhaltig negativen Auswirkungen auf die sensiblen Oberflächengewässer verbunden seien. Die Auflage könne daher aus fachlicher Sicht wie folgt abgeändert werden:
"In den Teilabschnitten des Brenner Basistunnels mit geringer quantitativer Eingriffserheblichkeit (Teilabschnitt 2.6.1.1 = km 25,4 – km 25,7, jedenfalls bis Erreichen der kalkarmen Bündnerschiefer), sowie in den Teilabschnitten mit mittlerer bis sehr hoher quantitativer Eingriffserheblichkeit gemäß UVG (2.6.2 [insbesondere km 28,8 bis km 29,3; km 29,5 bis km 30,33] bzw. 2.6.3 [insbesondere km 30,33 bis km 30,90]) sind Vorerkundungen mit Hilfe von überlappenden präventergeschützten Vorbohrungen durchzuführen. Die Wahl der Länge der Vorbohrungen obliegt dem AN.
Auf die ausreichende Überlappung der Bohrungen wird hingewiesen: Bei Bohrungen geringer als 60 m hat die Überlappung zumindest 1/3 der Bohrlochlänge zu betragen. Bei Bohrungen über 60 m reichen 20 m Überlappung aus. Dabei ist nach der Nebenbestimmung C/1/a/2.2 vorzugehen.
Die Länge der Bohrungen ist zwischen AN, den geologischen Projektanten und der behördlichen Bauaufsicht abzustimmen. Letztere hat die korrekte Umsetzung auch zu überwachen."
Der ebenfalls umfasste Antrag auf Zurückziehung des Antrags auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nach § 40 Abs. 2 WRG betreffend die Entwässerung des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers hinsichtlich des begleitenden Rettungsstollens, der Umfahrung Innsbruck, des Zufahrtstunnels Ampass sowie der beiden Verbindungstunnel von der Umfahrung Innsbruck zum Brenner Basistunnel wurde von der Projektwerberin in der Beschwerdeverhandlung am 23.05.2017 zurückgezogen. Die SV Geologie/Hydrogeologie beurteilten den Antrag als unplausibel, da die jährlich maximal ableitbare Wassermenge mindestens 39 % betrage und somit größer als 10 % der mittleren Grundwasserneubildung sei.Der ebenfalls umfasste Antrag auf Zurückziehung des Antrags auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 40, Absatz 2, WRG betreffend die Entwässerung des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers hinsichtlich des begleitenden Rettungsstollens, der Umfahrung Innsbruck, des Zufahrtstunnels Ampass sowie der beiden Verbindungstunnel von der Umfahrung Innsbruck zum Brenner Basistunnel wurde von der Projektwerberin in der Beschwerdeverhandlung am 23.05.2017 zurückgezogen. Die SV Geologie/Hydrogeologie beurteilten den Antrag als unplausibel, da die jährlich maximal ableitbare Wassermenge mindestens 39 % betrage und somit größer als 10 % der mittleren Grundwasserneubildung sei.
1.6.2. Mit Schreiben vom 21.11.2012 stellte die Projektwerberin den Antrag auf Einschränkung der beantragten Wassermengen betreffend die Einleitungen aus dem Portal Innsbruck-Sillschlucht und Wolf in die Sill. Dem Antrag war ein Gutachten der XXXX beigelegt.1.6.2. Mit Schreiben vom 21.11.2012 stellte die Projektwerberin den Antrag auf Einschränkung der beantragten Wassermengen betreffend die Einleitungen aus dem Portal Innsbruck-Sillschlucht und Wolf in die Sill. Dem Antrag war ein Gutachten der römisch 40 beigelegt.
Die SV Gewässerökologie gaben in ihrem Gutachten auf S. 54 an, dass sie die fachlichen Ausführungen der XXXX für plausibel und nachvollziehbar halten würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass es durch die Einleitung der Tunnelabwässer im beantragten Ausmaß aller Voraussicht nach zu keinen maßgeblichen bzw. bewertungstechnisch relevanten Beeinträchtigungen der Lebewelt und damit des ökologischen Zustands der Sill kommen werde. Dem Antrag könne daher zugestimmt werden.Die SV Gewässerökologie gaben in ihrem Gutachten auf S. 54 an, dass sie die fachlichen Ausführungen der römisch 40 für plausibel und nachvollziehbar halten würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass es durch die Einleitung der Tunnelabwässer im beantragten Ausmaß aller Voraussicht nach zu keinen maßgeblichen bzw. bewertungstechnisch relevanten Beeinträchtigungen der Lebewelt und damit des ökologischen Zustands der Sill kommen werde. Dem Antrag könne daher zugestimmt werden.
1.6.3. Mit Schreiben vom 12.07.2013 stellte die Projektwerberin den Antrag auf Verlängerung der Einleitung Portal Tulfes von 31.12.2013 bis 31.12.2018. Die Verlängerung wurde mit Änderungen und Verzögerungen im Bauablauf begründet.
Die SV Gewässerökologie gaben in ihrem Gutachten ab S. 54 im Beschwerdeverfahren an, dass keine Bedenken gegen die Verlängerung der Konsensdauer bestünden.
Der SV Siedlungswasserwirtschaft/Grundwasserschutz führte dazu auf S. 9 seines Gutachtens aus, dass ebenfalls keine Bedenken gegen die Verlängerung bestünden. Die Entwässerungsanlagen beim Portal Tulfes würden nach wie vor dem Stand der Technik entsprechen und von der wasserrechtlichen Bauaufsicht regelmäßig überprüft. Aus den regelmäßig vorgelegten Prüfberichten gehe hervor, dass das bewilligte Ausmaß der Wasserbenutzung sowie die Emissionsbegrenzungen bei der Gewässerschutzanlage beim Portal Tulfes problemlos eingehalten, überwiegend sogar deutlich unterschritten würden.
1.6.4. Mit Schreiben vom 19.05.2014 zog die Projektwerberin den Antrag auf Versickerung von Straßen- und Bergwässern in Ampass zurück. Begründend führte die Projektwerberin aus, dass die zu erwartenden Bergwassermengen im Betrieb des BBT für diesen Bereich rund 5 l/s betragen würden. Die in der Betriebsphase anfallenden Bergwässer aus diesem Bereich, die nicht für den Feuerlöschbehälter benötigt würden, sollten in die bestehende Straßenentwässerungsrohrleitung zur A12 Inntalautobahn weitergeleitet werden.
Die SV Gewässerökologie gaben in ihrem Gutachten im Beschwerdeverfahren ab S. 55 an, dass die Antragsrückziehung plausibel erscheine. In der Betriebsphase würde es zu einer indirekten Mehreinleitung an anfallendem Bergwasser im Ausmaß von bis zu 15 l/s in den verrohrten Aldranser Bach bzw. Inn kommen. Unter Berücksichtigung, dass es sich um die Indirekteinleitung von sauberem Bergwasser handle, seien keine negativen oder nachteiligen Auswirkungen auf Oberflächengewässer zu erwarten.
Der SV Siedlungswasserwirtschaft/Grundwasserschutz gab ab S. 9 seines Gutachtens an, dass die Antragszurückziehung plausibel sei, da sich im Zuge der Ausführungsarbeiten eine Mitbenützungsmöglichkeit von wiederhergestellten Entwässerungsanlagenteilen der ASFINAG ergeben habe.
1.6.5. Festgestellt werden konnte, dass sämtlichen aufrechten Änderungsanträgen der Projektwerberin hinsichtlich der vorgeschriebenen Auflagen von den SV aus fachlicher Sicht zugestimmt werden konnte. Die Änderungsanträge werden daher als plausibel beurteilt und sind nicht geeignet zu Beeinträchtigungen von Gewässern zu führen. Die Beschwerdeführer sind dem nicht entgegen getreten.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Allgemeines
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht (vgl. zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide einer Landesbehörde VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht vergleiche zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide einer Landesbehörde VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zur Zulässigkeit der Beschwerden
Beide Beschwerden wurden rechtzeitig und von anerkannten Umweltorganisationen iSd § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 erhoben. Die Beschwerden sind daher zulässig.Beide Beschwerden wurden rechtzeitig und von anerkannten Umweltorganisationen iSd Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 erhoben. Die Beschwerden sind daher zulässig.
Zum Beschwerdeumfang
Der angefochtene Bescheid enthält Absprüche sowohl über den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als auch über den Antrag auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Bewilligung. Die Zweitbeschwerdeführerin hat ihre Beschwerde ausdrücklich auf die Spruchpunkte A), B) und C), also die gesamte wasserrechtliche Bewilligung, beschränkt. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin bezieht sich ebenfalls nur auf wasserrechtliche Belange, weshalb Spruchpunkt D) betreffend die denkmalschutzrechtliche Bewilligung vom Beschwerdeumfang nicht umfasst ist.
Zur Zuständigkeit der belangten Behörde
Die Beschwerdeführer bringen vor, der LH Tirol als belangte Behörde sei zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unzuständig gewesen, da das Vorhaben gemäß § 100 Abs. 1 lit. e WRG erhebliche Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten habe und daher der BMLFUW erstinstanzlich als zuständige Wasserrechtsbehörde hätte einschreiten müssen.Die Beschwerdeführer bringen vor, der LH Tirol als belangte Behörde sei zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unzuständig gewesen, da das Vorhaben gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera e, WRG erhebliche Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten habe und daher der BMLFUW erstinstanzlich als zuständige Wasserrechtsbehörde hätte einschreiten müssen.
Wenn die Projektwerberin vorbringt, die Beschwerdeführer könnten nur die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften begehren und sei der Einwand der Unzuständigkeit daher unzulässig, kann dies dahingestellt bleiben. Die Zuständigkeitsfrage ist vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG bereits von Amts wegen aufzugreifen und im Beschwerdeverfahren daher jedenfalls zu prüfen.Wenn die Projektwerberin vorbringt, die Beschwerdeführer könnten nur die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften begehren und sei der Einwand der Unzuständigkeit daher unzulässig, kann dies dahingestellt bleiben. Die Zuständigkeitsfrage ist vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG bereits von Amts wegen aufzugreifen und im Beschwerdeverfahren daher jedenfalls zu prüfen.
Maßgeblich für die Klärung der (Un-)Zuständigkeit der belangten Behörde ist der Zeitpunkt der Bescheiderlassung, also gegenständlich der 16.04.2009 (VwGH, 20.01.2016, Ra 2015/17/0068). § 24 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 153/2004, lautete auszugsweise:Maßgeblich für die Klärung der (Un-)Zuständigkeit der belangten Behörde ist der Zeitpunkt der Bescheiderlassung, also gegenständlich der 16.04.2009 (VwGH, 20.01.2016, Ra 2015/17/0068). Paragraph 24, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,, lautete auszugsweise:
"Verfahren, Behörde
§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und bei Hochleistungsstrecken auch des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 24, (1) Wenn ein Vorhaben gemäß Paragraph 23 a, oder Paragraph 23 b, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und bei Hochleistungsstrecken auch des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
[ ]
(3) Der Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen bleibt unberührt.
[ ]"
§ 99 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 65/2002, lautete auszugsweise:Paragraph 99, WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, lautete auszugsweise:
"Zuständigkeit des Landeshauptmannes
(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundes-gesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;
[ ]"
§ 100 WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 82/2003, lautete auszugsweise:Paragraph 100, WRG, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,, lautete auszugsweise:
"Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser-wirtschaft
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässeraufsicht in erster Instanz zuständig
a) [ ]
e) für Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten; [ ]"
Aufgrund der damals geltenden Zuständigkeitskonzentration gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 hatte der BMVIT nicht nur die UVP, sondern erstinstanzlich auch ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren abzuhandeln, wenn es um einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand gegangen wäre, der gemäß § 100 Abs. 1 lit. e WRG in die sachliche Zuständigkeit des BMLFUW gefallen wäre (vgl. Baumgartner/Petek UVP-G 2000, S. 246). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BMLFUW ist, wie von den Beschwerdeführern vermutet, somit keinesfalls gegeben.Aufgrund der damals geltenden Zuständigkeitskonzentration gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 hatte der BMVIT nicht nur die UVP, sondern erstinstanzlich auch ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren abzuhandeln, wenn es um einen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand gegangen wäre, der gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera e, WRG in die sachliche Zuständigkeit des BMLFUW gefallen wäre vergleiche Baumgartner/Petek UVP-G 2000, S. 246). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BMLFUW ist, wie von den Beschwerdeführern vermutet, somit keinesfalls gegeben.
Ob erhebliche Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten iSd zitierten § 100 Abs. 1 lit. e WRG vorliegen und somit eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegt, ist auf sachverständiger Basis zu ergründen (VwGH 25.01.1996, 95/07/0061). Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Gewässern, die sich auf dem Staatsgebiet der Republik Italien befinden, durch die auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Vorhabensteile, kann – wie sich aus den Feststellungen ergibt – auf die Quellen Ralserquelle und Lueggeralmquelle sowie das Quellsystem der Thermalquellen Brennerbad eingegrenzt werden. Eine tatsächliche Beeinträchtigung mit höherer Wahrscheinlichkeit ist nach den schlüssigen Angaben der SV Gewässerökologie und Geologie/Hydrogeologie nicht zu erwarten, weshalb von erheblichen Auswirkungen auf die Gewässer der Republik Italien iSd zitierten § 100 Abs. 1 lit. e WRG nicht gesprochen werden kann (vgl. VwGH 25.01.1996, 95/07/0061). Die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000, idF BGBl. I Nr. 153/2004, iVm § 99 Abs. 1 lit. a WRG idF BGBl. I Nr. 65/2002, war somit gegeben.Ob erhebliche Auswirkungen auf Gewässer anderer Staaten iSd zitierten Paragraph 100, Absatz eins, Litera e, WRG vorliegen und somit eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegt, ist auf sachverständiger Basis zu ergründen (VwGH 25.01.1996, 95/07/0061). Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Gewässern, die sich auf dem Staatsgebiet der Republik Italien befinden, durch die auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Vorhabensteile, kann – wie sich aus den Feststellungen ergibt – auf die Quellen Ralserquelle und Lueggeralmquelle sowie das Quellsystem der Thermalquellen Brennerbad eingegrenzt werden. Eine tatsächliche Beeinträchtigung mit höherer Wahrscheinlichkeit ist nach den schlüssigen Angaben der SV Gewässerökologie und Geologie/Hydrogeologie nicht zu erwarten, weshalb von erheblichen Auswirkungen auf die Gewässer der Republik Italien iSd zitierten Paragraph 100, Absatz eins, Litera e, WRG nicht gesprochen werden kann vergleiche VwGH 25.01.1996, 95/07/0061). Die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004,, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, WRG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, war somit gegeben.
Nicht erschüttert wird diese Erkenntnis durch die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach sich die Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Gewässer Italiens aus dem Beschluss der Südtiroler Landesregierung vom 20.10.2003, Nr. 3749, ergäbe. Damit wurde das Vorprojekt betreffend den viergleisigen Ausbau der Brenner-Eisenbahn München-Verona auf dem Gebiet der Autonomen Provinz Bozen Südtirol, Abschnitt Basistunnel, in Bezug auf den Abschnitt Brenner - Pfitsch unter Einhaltung von Auflagen zwar genehmigt. Eine der Bedingungen moniert aber die Lage des Scheitelpunktes auf italienischem Staatsgebiet etwa 4,2 km südlich der Staatsgrenze, wodurch die Entwässerung eines Großteils der Strecke zwischen der Staatsgrenze und dem Fensterstollen Pfitsch nach Österreich erfolgen würde. Die Vorschreibungen fanden Eingang in die Entscheidung Nr. 089 des italienischen Interministeriellen Komitees vom 20.12.2004. Darin wurde insbesondere die Vorschreibung der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol betreffend den Scheitelpunkt des Tunnels an der Staatsgrenze übernommen. Nach der rechtskräftigen Entscheidung des italienischen Interministeriellen Komitees (CIPE) vom 31.07.2009 ist die UVP in Italien als abgeschlossen anzusehen. Der von den Beschwerdeführern ins Treffen gebrachte Beschluss ist somit längst überholt und bietet schon aus diesem Grund keine geeignete Grundlage für den Beweis einer erheblichen Beeinträchtigung von Gewässern anderer Staaten.
Ebenso geht der Hinweis des Zweitbeschwerdeführers auf das von diesem zitierte Gutachten von XXXX ins Leere, da auch von diesem Beeinträchtigungen zwar für möglich gehalten wurden, aber weder eine Erheblichkeit dieser noch eine zu erwartende Eintrittswahrscheinlichkeit dargelegt wurde. Darüber hinaus war XXXXeiner der drei Sachverständigen, die im Beschwerdeverfahren das Gutachten Geologie/Hydrogeologie erstattet haben und aus welchem sich ergibt, dass Beeinträchtigungen von Gewässern Italiens unwahrscheinlich sind.Ebenso geht der Hinweis des Zweitbeschwerdeführers auf das von diesem zitierte Gutachten von römisch 40 ins Leere, da auch von diesem Beeinträchtigungen zwar für möglich gehalten wurden, aber weder eine Erheblichkeit dieser noch eine zu erwartende Eintrittswahrscheinlichkeit dargelegt wurde. Darüber hinaus war XXXXeiner der drei Sachverständigen, die im Beschwerdeverfahren das Gutachten Geologie/Hydrogeologie erstattet haben und aus welchem sich ergibt, dass Beeinträchtigungen von Gewässern Italiens unwahrscheinlich sind.
2.2. Zu Spruchpunkt A)
Mit Bescheid des BMVIT vom 15.04.2009 wurde der Projektwerberin die Trassengenehmigung gemäß §§ 3 und 5 HIG und §§ 24 und 24h UVP-G 2000, die eisenbahnrechtliche Genehmigung, die Rodungsbewilligung und die Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz unter Mitanwendung der Bestimmungen des UVP-G 2000 im teilkonzentrierten Verfahren erteilt.Mit Bescheid des BMVIT vom 15.04.2009 wurde der Projektwerberin die Trassengenehmigung gemäß Paragraphen 3 und 5 HIG und Paragraphen 24 und 24 h UVP-G 2000, die eisenbahnrechtliche Genehmigung, die Rodungsbewilligung und die Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz unter Mitanwendung der Bestimmungen des UVP-G 2000 im teilkonzentrierten Verfahren erteilt.
Gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 hatte auch der Landeshauptmann ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, also die in mittelbarer Bundesverwaltung oder in unmittelbarer Bundesverwaltung, aber nicht von einem BM in erster Instanz, zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften anzuwenden hatte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 hatte auch der Landeshauptmann ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, also die in mittelbarer Bundesverwaltung oder in unmittelbarer Bundesverwaltung, aber nicht von einem BM in erster Instanz, zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften anzuwenden hatte.
§ 24 h Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 enthält in UVP-Verfahren anzuwendende zusätzliche Genehmigungskriterien für alle Genehmigungen. Diese Genehmigungskriterien gelten sowohl für die teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren beim BMVIT (§ 24 Abs. 1) und beim LH (§ 24 Abs. 3 UVP-G 2000) als auch für alle übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden Genehmigungsverfahren (§ 24 Abs. 4 UVP-G 2000).Paragraph 24, h Absatz eins bis 5 UVP-G 2000 enthält in UVP-Verfahren anzuwendende zusätzliche Genehmigungskriterien für alle Genehmigungen. Diese Genehmigungskriterien gelten sowohl für die teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren beim BMVIT (Paragraph 24, Absatz eins,) und beim LH (Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000) als auch für alle übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden Genehmigungsverfahren (Paragraph 24, Absatz 4, UVP-G 2000).
Die belangte Behörde hat in der Folge ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des WRG und des Denkmalschutzgesetzes durchgeführt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, wie oben bereits ausgeführt, ausschließlich die Genehmigung nach dem WRG. Im Zuge der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den BBT hat die belangte Behörde insbesondere eine Bewilligung erteilt für
2.2.1. Interessenabwägung gemäß § 104a WRG2.2.1. Interessenabwägung gemäß Paragraph 104 a, WRG
Ab S. 353 des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde dar, dass sie nach Prüfung der übergeordneten öffentlichen Interessen, einer Interessenabwägung, bei Vorliegen entsprechender Minderungsmaßnahmen und bei Fehlen einer besseren Umweltoption für das Vorhaben trotz Verschlechterung des Ist-Zustandes dem geplanten Vorhaben die wasserrechtliche Bewilligung erteilen könne.
Gemäß § 105 WRG kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn etwa eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären (vgl. Pkt. 1.3. unbeherrschbare Wasserzutritte), eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen wäre bzw. das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widersprechen würde (vgl. Pkt. 1.5.), eine wesentliche Beeinträchtigung der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes (vgl. Pkt. 1.4.3.) oder des ökologischen Zustandes der Gewässer (vgl. Pkt. 1.4.1. und 1.4.2.) zu besorgen wäre. Die belangte Behörde erkannte keine solchen Beeinträchtigungen, die zur Versagung der Bewilligung führen würden und konnte sich der erkennende Senat dem in Ansehung der Bezug habenden Feststellungen anschließen.Gemäß Paragraph 105, WRG kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn etwa eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären vergleiche Pkt. 1.3. unbeherrschbare Wasserzutritte), eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung zu besorgen wäre bzw. das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widersprechen würde vergleiche Pkt. 1.5.), eine wesentliche Beeinträchtigung der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes vergleiche Pkt. 1.4.3.) oder des ökologischen Zustandes der Gewässer vergleiche Pkt. 1.4.1. und 1.4.2.) zu besorgen wäre. Die belangte Behörde erkannte keine solchen Beeinträchtigungen, die zur Versagung der Bewilligung führen würden und konnte sich der erkennende Senat dem in Ansehung der Bezug habenden Feststellungen anschließen.
§ 104a Abs. 1 WRG lautet:Paragraph 104 a, Absatz eins, WRG lautet:
"Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denenParagraph 104 a, (1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106)."sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (Paragraphen 104, Absatz eins, 106,)."
Eine Bewilligung für solche Vorhaben kann nach Abs. 2 der zitierten Bestimmung ausnahmsweise erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:Eine Bewilligung für solche Vorhaben kann nach Absatz 2, der zitierten Bestimmung ausnahmsweise erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Es müssen alle praktikablen Vorkehrungen getroffen werden, um negative Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern (Minderungsmaßnahmen).
2. Die Gründe für die Änderungen müssen im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen. Der Nutzen des Vorhabens muss den Nutzen der Zielvorgaben gemäß §§ 30a, c und d für die Umwelt und die Gesellschaft sowie die Erhaltung der Sicherheit der Menschen übersteigen (Interessenabwägung).2. Die Gründe für die Änderungen müssen im übergeordneten öffentlichen Interesse liegen. Der Nutzen des Vorhabens muss den Nutzen der Zielvorgaben gemäß Paragraphen 30 a,, c und d für die Umwelt und die Gesellschaft sowie die Erhaltung der Sicherheit der Menschen übersteigen (Interessenabwägung).
3. Es darf keine anderen Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und technisch machbar sind sowie keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, geben, mit denen die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, erreicht werden können (keine bessere Umweltoption).
Zum einen wurde von der belangten Behörde eine Zustandsverschlechterung in Form der Verschlechterung von Oberflächenwässern durch die Einleitung von Baustellenwässern gemäß §§ 30a iVm 32 WRG festgestellt. Es könne trotz der vorgesehenen Maßnahmen wie Gewässerschutzanlagen nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zustandsverschlechterung der Sill durch die Einleitung von Baustellenwässern eintrete. Die belangte Behörde gelangte zur Überzeugung, dass zur vorübergehenden Verschlechterung des Ist-Zustandes im Bereich der Sill dem Bauvorhaben das übergeordnete öffentliche Interesse zugestanden werden müsse und eine Durchbrechung des Verschlechterungsverbotes gerechtfertigt sei. Es seien umfangreiche Minderungsmaßnahmen vorgesehen und sei eine bessere Umweltoption nicht zu erkennen.Zum einen wurde von der belangten Behörde eine Zustandsverschlechterung in Form der Verschlechterung von Oberflächenwässern durch die Einleitung von Baustellenwässern gemäß Paragraphen 30 a, in Verbindung mit 32 WRG festgestellt. Es könne trotz der vorgesehenen Maßnahmen wie Gewässerschutzanlagen nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zustandsverschlechterung der Sill durch die Einleitung von Baustellenwässern eintrete. Die belangte Behörde gelangte zur Überzeugung, dass zur vorübergehenden Verschlechterung des Ist-Zustandes im Bereich der Sill dem Bauvorhaben das übergeordnete öffentliche Interesse zugestanden werden müsse und eine Durchbrechung des Verschlechterungsverbotes gerechtfertigt sei. Es seien umfangreiche Minderungsmaßnahmen vorgesehen und sei eine bessere Umweltoption nicht zu erkennen.
Dem ist aus Sicht des erkennenden Senates nicht entgegen zu treten. Auch im Beschwerdeverfahren konnte von den SV Gewässerökologie nachvollziehbar dargelegt werden, dass zwar eine Zustandsverschlechterung von Gewässern (auch etwa des Aldranser Baches, wobei diese Einleitung mit Ende Juli 2017 beendet wird) auf Grund der Einleitung der Baustellenwässer während der Bauphase eintreten kann bzw. konnte. Bei der Gewässerschutzanlage Ampass etwa sind über längere Perioden Grenzwertüberschreitungen relevanter Schadstoffe aufgetreten. Diese Verschlechterung (des chemischen Zustands von Oberflächengewässern) ist bzw. war aber nur vorübergehend und kann nach einer gewissen Resilienzphase davon ausgegangen werden, dass die Erreichung des guten chemischen Zustands von Oberflächengewässern nicht gefährdet wird. Die Erreichung des guten chemischen/ökologischen Zustands bzw. des guten ökologischen Potentials von Oberflächengewässern wird in der Bau- und Betriebsphase des BBT nach dem Stand der Technik und der zeitlich begrenzten Beeinflussung nicht gefährdet.
Auch wenn die Ausführungen der belangten Behörde zum Vorliegen des öffentlichen Interesses am Bau des BBT kurz gehalten waren, begegnet die Interessenabwägung nach § 104a WRG keinen Bedenken. Zum einen tritt die Zustandsverschlechterung durch die Einleitung der Baustellenwässer nur vorübergehend auf und verhindert nicht die Erreichung des guten Zustands bzw. des guten ökologischen Potentials von Oberflächengewässern. Zum anderen wurden auch nach den nachvollziehbaren Ausführungen der SV Gewässerökologie praktikable Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern zu mindern. Die Ausführungen der belangten Behörde dazu, dass keine bessere Umweltoption vorliege und die Interessen am Bau des BBT überwiegen würden, sind nachvollziehbar. Zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann zudem auf den Genehmigungsbescheid des BMVIT vom 15.04.2009 verwiesen werden.Auch wenn die Ausführungen der belangten Behörde zum Vorliegen des öffentlichen Interesses am Bau des BBT kurz gehalten waren, begegnet die Interessenabwägung nach Paragraph 104 a, WRG keinen Bedenken. Zum einen tritt die Zustandsverschlechterung durch die Einleitung der Baustellenwässer nur vorübergehend auf und verhindert nicht die Erreichung des guten Zustands bzw. des guten ökologischen Potentials von Oberflächengewässern. Zum anderen wurden auch nach den nachvollziehbaren Ausführungen der SV Gewässerökologie praktikable Vorkehrungen getroffen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern zu mindern. Die Ausführungen der belangten Behörde dazu, dass keine bessere Umweltoption vorliege und die Interessen am Bau des BBT überwiegen würden, sind nachvollziehbar. Zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann zudem auf den Genehmigungsbescheid des BMVIT vom 15.04.2009 verwiesen werden.
Zum anderen wurde von der belangten Behörde eine Zustandsverschlechterung in Form der Verschlechterung des Venner Baches im Venntal (Natura 2000-Gebiet) und des Unterlaufes des Valserbaches (außerhalb des Natura 2000-Gebietes) durch die Entwässerung des Bergwasserkörpers für möglich gehalten. Auch hier sah die belangte Behörde das öffentliche Interesse am Bau des BBT als übergeordnet an und erteilte die Bewilligung als Ausnahme vom Verschlechterungsverbot.
Wie sich im Beschwerdeverfahren zeigte, sind Zustandsverschlechterungen von Oberflächengewässern durch die Entwässerung des Bergwasserkörpers auf Grund der mittlerweile vorliegenden Erhebungen bzw. des Baufortschritts nicht mehr zu erwarten. Die Ausnahme vom Verschlechterungsverbot iSd § 104a WRG war daher nicht mehr zu prüfen.Wie sich im Beschwerdeverfahren zeigte, sind Zustandsverschlechterungen von Oberflächengewässern durch die Entwässerung des Bergwasserkörpers auf Grund der mittlerweile vorliegenden Erhebungen bzw. des Baufortschritts nicht mehr zu erwarten. Die Ausnahme vom Verschlechterungsverbot iSd Paragraph 104 a, WRG war daher nicht mehr zu prüfen.
Wenn die Beschwerdeführer behaupten, die Interessenabwägung sei nur ungenügend durchgeführt worden, da es hinsichtlich einiger Gewässer zu erheblichen Verschlechterungen um eine Güteklasse komme, vermögen sie damit nicht die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung wegen einer vorübergehenden Zustandsverschlechterung durch die Einleitung der Baustellenwässer in Frage zu stellen.
Insbesondere der Einwand, die Interessenabwägung hätte schon deswegen negativ für das Vorhaben ausgehen müssen, weil die Interessenabwägung in Südtirol für den Teilabschnitt Brenner-Pfitsch negativ ausgegangen sei, geht ins Leere. Wie bereits unter dem Pkt. "Zuständigkeit" ausgeführt, wurde die UVP in Italien mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen und ist das Vorhaben auf italienischer Seite somit bewilligt und wird, wie in Österreich, seit mehreren Jahren gebaut.
Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen der Beschwerdeführer, in der Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, ob eine tatsächliche Verlagerung von der Straße auf die Schiene stattfinde, etwa durch rechtsverbindliche Übereinkommen. Dazu ist auf die Entscheidung des VwGH vom 28.11.2013, 2011/03/0219, in dieser Sache betreffend die UVP-Genehmigung zu verweisen. Der Gerichtshof hielt fest, dass es nach § 24h UVP-G 2000 nicht Voraussetzung für eine Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ist, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene erfolge und die Umweltsituation der Bevölkerung verbessert werde. Die Genehmigung des Vorhabens ist nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 an andere Voraussetzungen geknüpft. Nichts Anderes gilt für die Genehmigung nach dem WRG. Auch diesen Bestimmungen kann keine derartige Genehmigungsvoraussetzung entnommen werden.Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen der Beschwerdeführer, in der Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, ob eine tatsächliche Verlagerung von der Straße auf die Schiene stattfinde, etwa durch rechtsverbindliche Übereinkommen. Dazu ist auf die Entscheidung des VwGH vom 28.11.2013, 2011/03/0219, in dieser Sache betreffend die UVP-Genehmigung zu verweisen. Der Gerichtshof hielt fest, dass es nach Paragraph 24 h, UVP-G 2000 nicht Voraussetzung für eine Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ist, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene erfolge und die Umweltsituation der Bevölkerung verbessert werde. Die Genehmigung des Vorhabens ist nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 an andere Voraussetzungen geknüpft. Nichts Anderes gilt für die Genehmigung nach dem WRG. Auch diesen Bestimmungen kann keine derartige Genehmigungsvoraussetzung entnommen werden.
Schließlich gelingt es den Beschwerdeführern nicht, mit ihrem Vorbringen, die Trinkwasserversorgung, insbesondere der Wipptaler Bevölkerung sei durch das Vorhaben gefährdet, die Interessenabwägung der belangten Behörde zu erschüttern. Wie sich aus den Feststellungen dazu ergibt, ist das Vorhaben weder geeignet, die Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung noch die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung, insbesondere der Wipptaler Bevölkerung zu beeinträchtigen. Eine Gefährdung der Trink- und Nutzwasserversorgung für manche Gemeinden – auch des Wipptals – konnte zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, im Fall einer Beeinträchtigung sind aber geeignete Ersatzmaßnahmen vorgesehen.
2.2.2. Zum Einwand der "fehlerhaften rechtswidrige Kundmachung, Espoo-Verfahren"
Nach Ansicht des erkennenden Senates war es nicht geboten, eine Kundmachung in Südtirol iSd § 42 AVG vorzunehmen. Der Einwand, es sei nicht ausreichend, wenn jeder Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet eine UVP durchführe, blieb unverständlich. Sowohl die Republik Italien als auch die Republik Österreich sind souveräne Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft und Mitglieder der Europäischen Union.Nach Ansicht des erkennenden Senates war es nicht geboten, eine Kundmachung in Südtirol iSd Paragraph 42, AVG vorzunehmen. Der Einwand, es sei nicht ausreichend, wenn jeder Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet eine UVP durchführe, blieb unverständlich. Sowohl die Republik Italien als auch die Republik Österreich sind souveräne Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft und Mitglieder der Europäischen Union.
Ausgangspunkt ist, dass die Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts – soweit sie nicht ausdrücklich einem Gemeinschaftsorgan anvertraut ist – primär die Aufgabe der Verwaltungsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten ist (die nach Art. 10 EG dazu verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, vgl. etwa EuGH 21.09.1983, Deutsche Milchkontor u.a., verbundene Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633, Randnr. 17).Ausgangspunkt ist, dass die Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts – soweit sie nicht ausdrücklich einem Gemeinschaftsorgan anvertraut ist – primär die Aufgabe der Verwaltungsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten ist (die nach Artikel 10, EG dazu verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, vergleiche etwa EuGH 21.09.1983, Deutsche Milchkontor u.a., verbundene Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633, Randnr. 17).
Sofern der Erstbeschwerdeführer meint, dass sich die Öffentlichkeit aller betroffenen Staaten an einer einzigen grenzüberschreitenden Gesamtumweltverträglichkeitsprüfung beteiligen soll, stellt sich die Frage, welche Gerichtsautorität zur Durchführung und Entscheidung über die Umweltverträglichkeit zuständig sein soll. Da es nach Auffassung des Erstbeschwerdeführers unzulässig sei, dass jeder Mitgliedstaat auf seinem Gebiet eine UVP durchführt, muss eine staatsvertragliche Regelung aufgefunden werden, wonach die Staaten ausdrücklich auf das ihnen völkergewohnheitsrechtlich zustehende Exklusivrecht verzichtet hätten, innerhalb ihres Staatsgebietes eine unabhängige Hoheitsgewalt auszuüben (Territorialhoheit).
Entgegen der Auffassung des Erstbeschwerdeführers sehen weder die UVP-RL, insbesondere Art. 7, noch Völkervertragsrecht, wie die Aahrus-Konvention oder das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen samt Anhängen und Erklärung, BGBl. III Nr. 201/1997, (in der Folge: Espoo-Konvention) vor, dass die Mitgliedstaaten bzw. die Vertragsparteien auf ihre völkergewohnheitsrechtlich geltende Gebietshoheit, wozu auch die Ausübung einer unabhängigen Gerichtshoheit innerhalb des Staatsgebietes zählt, verzichtet hätten. Damit kann kein Mitgliedstaat ohne dessen Zustimmung verpflichtet werden, sich der Jurisdiktion eines anderen Mitgliedstaates oder einem sonstigen Organ des Völkerrechts zu unterwerfen. Nach einhelliger Meinung folgt völkerrechtlich aus der Gebietshoheit außerdem, dass ein Staat auf dem Territorium eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung keine Hoheitsakte setzt darf (vgl. zur völkerrechtlichen Territorialhoheit z.B. den Überblick bei Sengstschmitd, Handbuch Internationale Rechtshilfe in Zivilverfahren, 33, und die bei FN 28 angeführte Literatur).Entgegen der Auffassung des Erstbeschwerdeführers sehen weder die UVP-RL, insbesondere Artikel 7,, noch Völkervertragsrecht, wie die Aahrus-Konvention oder das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen samt Anhängen und Erklärung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,, (in der Folge: Espoo-Konvention) vor, dass die Mitgliedstaaten bzw. die Vertragsparteien auf ihre völkergewohnheitsrechtlich geltende Gebietshoheit, wozu auch die Ausübung einer unabhängigen Gerichtshoheit innerhalb des Staatsgebietes zählt, verzichtet hätten. Damit kann kein Mitgliedstaat ohne dessen Zustimmung verpflichtet werden, sich der Jurisdiktion eines anderen Mitgliedstaates oder einem sonstigen Organ des Völkerrechts zu unterwerfen. Nach einhelliger Meinung folgt völkerrechtlich aus der Gebietshoheit außerdem, dass ein Staat auf dem Territorium eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung keine Hoheitsakte setzt darf vergleiche zur völkerrechtlichen Territorialhoheit z.B. den Überblick bei Sengstschmitd, Handbuch Internationale Rechtshilfe in Zivilverfahren, 33, und die bei FN 28 angeführte Literatur).
Die Espoo-Konvention ist ein Instrument zur Beteiligung betroffener Staaten und deren Öffentlichkeit an UVP-Verfahren in anderen Staaten für Vorhaben, die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Sowohl Österreich als auch Italien haben diesen völkerrechtlichen Vertrag ratifiziert. Österreich hat die sich aus dem Übereinkommen ergebende Verpflichtung zur Einführung eines Verfahrens zur UVP im grenzüberschreitenden Rahmen durch § 10 UVP-G 2000 umgesetzt.Die Espoo-Konvention ist ein Instrument zur Beteiligung betroffener Staaten und deren Öffentlichkeit an UVP-Verfahren in anderen Staaten für Vorhaben, die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Sowohl Österreich als auch Italien haben diesen völkerrechtlichen Vertrag ratifiziert. Österreich hat die sich aus dem Übereinkommen ergebende Verpflichtung zur Einführung eines Verfahrens zur UVP im grenzüberschreitenden Rahmen durch Paragraph 10, UVP-G 2000 umgesetzt.
Konkret wird die "inländische Zuständigkeit" geregelt, ob und inwieweit von einer inländischen UVP-Behörde Auslandsbeziehungen, hier vorhabensbedingte Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates in Abgrenzung zu dessen Vollzugszuständigkeit, im innerstaatlichen Verfahren zu beurteilen sind. Eine Zusammenschau der Definitionen Z 1 bis 10 des Art. 1 mit Art. 2 der Espoo-Konvention zeigt, dass den Vertragsstaaten "arbeitsteilig" konkrete Zuständigkeiten (Gerichtsstände) zugewiesen werden. Im Einzelnen sind für die Durchführung des Verfahrens die Behörden jenes Staates zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Vorhaben geplant ist. Demgegenüber sind für die Durchführung der UVP die Behörden jenes (betroffenen) Staates zuständig, auf dessen Hoheitsgebiet aufgrund der Vorhabensrealisierung (im Ausland) grenzüberschreitende Auswirkungen (im Inland des betroffenen Staates) zu erwarten sind. Als Ausgleich für den "Zuständigkeitsverlust" sieht die Espoo-Konvention (prozessuale) Instrumente vor, die "betroffene Partei" am inländischen UVP-Verfahren der Ursprungspartei entsprechend der Konvention zu beteiligen.Konkret wird die "inländische Zuständigkeit" geregelt, ob und inwieweit von einer inländischen UVP-Behörde Auslandsbeziehungen, hier vorhabensbedingte Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates in Abgrenzung zu dessen Vollzugszuständigkeit, im innerstaatlichen Verfahren zu beurteilen sind. Eine Zusammenschau der Definitionen Ziffer eins bis 10 des Artikel eins, mit Artikel 2, der Espoo-Konvention zeigt, dass den Vertragsstaaten "arbeitsteilig" konkrete Zuständigkeiten (Gerichtsstände) zugewiesen werden. Im Einzelnen sind für die Durchführung des Verfahrens die Behörden jenes Staates zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Vorhaben geplant ist. Demgegenüber sind für die Durchführung der UVP die Behörden jenes (betroffenen) Staates zuständig, auf dessen Hoheitsgebiet aufgrund der Vorhabensrealisierung (im Ausland) grenzüberschreitende Auswirkungen (im Inland des betroffenen Staates) zu erwarten sind. Als Ausgleich für den "Zuständigkeitsverlust" sieht die Espoo-Konvention (prozessuale) Instrumente vor, die "betroffene Partei" am inländischen UVP-Verfahren der Ursprungspartei entsprechend der Konvention zu beteiligen.
Art. 3 der Espoo-Konvention lautet unter dem Titel "Benachrichtigung" auszugsweise:Artikel 3, der Espoo-Konvention lautet unter dem Titel "Benachrichtigung" auszugsweise:
"(1) Zur Gewährleistung angemessener und effektiver Konsultationen gemäß Artikel 5 benachrichtigt die Ursprungspartei bei einem in Anhang I angeführten geplanten Projekt, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen hat, jede ihres Erachtens möglicherweise betroffene Partei so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit über das geplante Projekt informiert."(1) Zur Gewährleistung angemessener und effektiver Konsultationen gemäß Artikel 5 benachrichtigt die Ursprungspartei bei einem in Anhang römisch eins angeführten geplanten Projekt, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen hat, jede ihres Erachtens möglicherweise betroffene Partei so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit über das geplante Projekt informiert.
[ ]
(3) Die betroffene Partei bestätigt der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist den Eingang der Benachrichtigung und gibt an, ob sie dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken will.
(4) Falls die betroffene Partei mitteilt, daß sie am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mitwirken will oder sie sich nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist äußert, finden die nachstehenden Absätze 5, 6, 7 und 8 sowie die Artikel 4 bis 7 keine Anwendung. Unter diesen Umständen bleibt das Recht der Ursprungspartei, darüber zu entscheiden, ob sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechts-vorschriften und Praktiken durchführen will, unberührt.
[ ]
(8) Die beteiligten Parteien stellen sicher, daß die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten über das geplante Projekt informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Äußerung von Einwänden sowie zur Übermittlung dieser Stellungnahmen oder Einwände entweder direkt an die zuständige Behörde der Ursprungspartei oder – soweit zweckmäßig – über die Ursprungspartei selbst, erhält."
Nach dem im Parteiengehör vorgehaltenen und unbestritten gebliebenen Verwaltungsgeschehen, wie es sich aus dem Akt des BMVIT darstellt, steht fest, dass der BMVIT gleichzeitig mit der Kundmachungsveranlassung durch Edikt vom 30.04.2008 die Verfahrenseinleitung der Espoo-Kontaktstelle der Italienischen Republik mit Schreiben vom 30.04.2008 notifiziert hat. Der Benachrichtigung iSd § 10 Abs. 1 UVP-G 2000 lagen der Antrag vom 13.03.2008, die Antragsänderung vom 25.04.2008, der Entwurf des Zeitplans, das Edikt vom 30.04.2008 sowie die beiden Mappen "Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen" bei.Nach dem im Parteiengehör vorgehaltenen und unbestritten gebliebenen Verwaltungsgeschehen, wie es sich aus dem Akt des BMVIT darstellt, steht fest, dass der BMVIT gleichzeitig mit der Kundmachungsveranlassung durch Edikt vom 30.04.2008 die Verfahrenseinleitung der Espoo-Kontaktstelle der Italienischen Republik mit Schreiben vom 30.04.2008 notifiziert hat. Der Benachrichtigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, UVP-G 2000 lagen der Antrag vom 13.03.2008, die Antragsänderung vom 25.04.2008, der Entwurf des Zeitplans, das Edikt vom 30.04.2008 sowie die beiden Mappen "Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen" bei.
Damit hat die Republik Österreich bzw. der BMVIT als zuständige Behörde rechtzeitig eine Benachrichtigung der Republik Italien unter Anschluss der in Art. 7 Abs. 1 UVP-RL bzw. in Art. 3 Abs. 2 der Espoo-Konvention vorgesehen Angaben vorgenommen.Damit hat die Republik Österreich bzw. der BMVIT als zuständige Behörde rechtzeitig eine Benachrichtigung der Republik Italien unter Anschluss der in Artikel 7, Absatz eins, UVP-RL bzw. in Artikel 3, Absatz 2, der Espoo-Konvention vorgesehen Angaben vorgenommen.
Gemäß Art. 4 Abs. 4 und Abs. 8 der Espoo-Konvention wird der von den Umweltauswirkungen betroffene Staat berechtigt und verpflichtet zu veranlassen, ob und inwieweit auf italienischem Staatsgebiet die dort befindliche "Öffentlichkeit" von dem in Österreich durchgeführten Verfahren durch die Republik Österreich informiert werden soll. Daraus folgt, dass nach dem Willen der Vertragsstaaten der Espoo-Konvention auf das ausdrückliche Zustimmungserfordernis des betroffenen Staates nicht verzichtet wurde, derartige Hoheitsakte einer fremden Staatsgewalt auf seinem Staatsgebiet zu dulden. Die Republik Italien hat sich als betroffene Vertragspartei zur Benachrichtigung nicht geäußert, weshalb die Abs. 5, 6, 7 und 8 des Art. 3 sowie die Art. 4 bis 7 der Espoo-Konvention keine Anwendung finden.Gemäß Artikel 4, Absatz 4 und Absatz 8, der Espoo-Konvention wird der von den Umweltauswirkungen betroffene Staat berechtigt und verpflichtet zu veranlassen, ob und inwieweit auf italienischem Staatsgebiet die dort befindliche "Öffentlichkeit" von dem in Österreich durchgeführten Verfahren durch die Republik Österreich informiert werden soll. Daraus folgt, dass nach dem Willen der Vertragsstaaten der Espoo-Konvention auf das ausdrückliche Zustimmungserfordernis des betroffenen Staates nicht verzichtet wurde, derartige Hoheitsakte einer fremden Staatsgewalt auf seinem Staatsgebiet zu dulden. Die Republik Italien hat sich als betroffene Vertragspartei zur Benachrichtigung nicht geäußert, weshalb die Absatz 5, 6, 7 und 8 des Artikel 3, sowie die Artikel 4 bis 7 der Espoo-Konvention keine Anwendung finden.
Aus diesem Grund war die Republik Österreich – entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin – nicht gehalten aufgrund der Espoo-Konvention auf italienischem Staatsgebiet ohne Zustimmung bzw. entsprechende Äußerung der Republik Italien "Kundmachungen" in Südtirol zu veranlassen (im Übrigen wird der räumliche Geltungsbereich der Kundmachungsbestimmungen der §§ 44a ff AVG iVm § 9 UVP-G 2000 auf das Bundesgebiet begrenzt).Aus diesem Grund war die Republik Österreich – entgegen dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin – nicht gehalten aufgrund der Espoo-Konvention auf italienischem Staatsgebiet ohne Zustimmung bzw. entsprechende Äußerung der Republik Italien "Kundmachungen" in Südtirol zu veranlassen (im Übrigen wird der räumliche Geltungsbereich der Kundmachungsbestimmungen der Paragraphen 44 a, ff AVG in Verbindung mit Paragraph 9, UVP-G 2000 auf das Bundesgebiet begrenzt).
Die Auslegung des Erstbeschwerdeführers, wonach Art. 7 Abs. 3 lit. b UVP-RL unabhängig von einer Beteiligung des betroffenen Mitgliedstaates am UVP-Verfahren beide zur ungeteilten Hand dafür Sorge tragen müssen, die vom Vorhaben betroffene Öffentlichkeit zu informieren, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen abzulehnen.Die Auslegung des Erstbeschwerdeführers, wonach Artikel 7, Absatz 3, Litera b, UVP-RL unabhängig von einer Beteiligung des betroffenen Mitgliedstaates am UVP-Verfahren beide zur ungeteilten Hand dafür Sorge tragen müssen, die vom Vorhaben betroffene Öffentlichkeit zu informieren, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen abzulehnen.
Vom Recht des betroffenen Staates, auf seinem Territorium befindliche Personen zu informieren oder deren Stellungnahmen an die UVP-Behörde des Ursprungsstaates zur dortigen Behandlung weiterzuleiten ist das Recht des Einzelnen bzw. der ausländischen Öffentlichkeit unberührt, sich am UVP-Verfahren der Ursprungspartei (durch eigenständiges Aktivwerden) zu beteiligten. Nach der österreichischen Rechtslage kann – unabhängig von der "Einlassung" des betroffenen Staates – die dort befindliche "ausländische" Öffentlichkeit im österreichischen UVP-Verfahren Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis erwerben.
Im Übrigen vermag die Erstbeschwerdeführerin mit diesem Vorbringen keine Verletzung von Umweltschutzvorschriften darzulegen, die sie vorzubringen berechtigt ist, da sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation der Erstbeschwerdeführerin auf den territorialen Bereich in Österreich beschränkt.
2.2.3. Trassenfestlegung auf italienischem Staatsgebiet
Der Erstbeschwerdeführer kritisiert unter Hinweis auf ein Gutachten des UVP-Beirates der Autonomen Provinz Bozen Südtirol aus dem Jahr 2003, dass der Tunnelvortrieb auf italienischem Staatsgebiet, insbesondere in Bezug auf ein dort zu durchfahrendes Gewässerschutzgebiet und dort zu Tage tretende Thermalquellen, nicht umweltverträglich sei. Deshalb sei auch die Trassenfestlegung auf österreichischem Staatsgebiet, welche die italienische Seite binden würde, nicht umweltverträglich. An dieser grundsätzlichen Einschätzung würde auch die mittlerweile ergangene, rechtskräftige Entscheidung des italienischen Interministeriellen Komitees CIPE vom 31.07.2009 nichts ändern, wonach die UVP in Italien als weitgehend abgeschlossen anzusehen sei.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum geltenden Territorialitätsprinzip und der Zuständigkeitsordnung nach der Espoo-Konvention können Beurteilungsgegenstand im österreichischen UVP-Verfahren nur Vorhabensteile sein, die auf österreichischen Staats-gebiet ausgeführt werden, oder projektbedingte Auswirkungen sein, die durch den Vortrieb des Tunnels auf österreichischem Staatsgebiet verursacht werden.
Die Beurteilung von umweltbezogenen Auswirkungen, die durch den Trassenverlauf auf italienischem Staatsgebiet zu erwarten wären, kann nur Beurteilungsgegenstand eines UVP-Verfahrens der Republik Italien sein, weshalb diesbezügliche Kritik auch im dortigen UVP-Verfahrens vorzubringen gewesen wäre. Im Übrigen ist die rechtskräftige UVP-Entscheidung des italienischen Interministeriellen Komitees CIPE vom 31.07.2009 als Hoheitsakt der Republik Italien auf ihrem Gebiet anzuerkennen.
2.2.4. Trassenfestlegung auf österreichischem Staatsgebiet
Soweit der Erstbeschwerdeführer Einwendungen gegen die Wahl des Trassenverlaufs auf österreichischem Staatsgebiet vorbringt und eine fehlende Untersuchung von Alternativvarianten moniert, gehen diese wegen Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur meritorischen Behandlung ins Leere.
Da es nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung nicht in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden, sondern in jene der Eisenbahnbehörde fällt, die Trassenführung und die damit festgelegten öffentlichen Interessen an der Verkehrsverbindung zu prüfen (vgl. VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156), überschreiten die Wasserrechtsbehörden iSd § 24h Abs. 6 UVP-G 2000 ihren Wirkungsbereich, wenn sie solche Einwendungen meritorisch erledigen.Da es nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung nicht in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden, sondern in jene der Eisenbahnbehörde fällt, die Trassenführung und die damit festgelegten öffentlichen Interessen an der Verkehrsverbindung zu prüfen vergleiche VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156), überschreiten die Wasserrechtsbehörden iSd Paragraph 24 h, Absatz 6, UVP-G 2000 ihren Wirkungsbereich, wenn sie solche Einwendungen meritorisch erledigen.
Außerdem kann auf Basis des Allgemeinen Verwaltungsrechtes festgehalten werden, dass der Gegenstand einer Verwaltungssache im antragsgebunden Verfahren durch den Inhalt des einleitenden Anbringens bestimmt wird (VwGH 22.06.2011, 2007/04/0037; 20.10.2004, 2004/04/0105). Daraus folgt, dass in Abweichung zum Bewilligungsantrag die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides, mit welchem – entsprechend den Forderungen der Erstbeschwerdeführerin – über alternative Trassenfestlegungen oder andere Standorte abgesprochen würde, den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten würde (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 3). Daher hat der BMVIT in seiner Bescheidbegründung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (konkret VwGH 14.11.2006, 2004/03/0053 mit Hinweis auf VwGH 26.04.1995, 93/03/0191) hingewiesen, wonach ausschließlich der Antragsteller im Verwaltungsverfahren die Trassenführung durch die Einreichung des Bauentwurfes festlegt und die Behörde im Rahmen dieses Antrages die Bewilligung zu erteilen oder zu versagen hat. Im Übrigen wird von der UVP-RL nicht eine innerstaatliche Rechtslage verlangt, wonach die Trassenvariante mit der höchsten Bewertung in Bezug auf die Umweltauswirkungen auszuwählen ist (vgl. VwGH 30.06.2006, 2002/03/0213).Außerdem kann auf Basis des Allgemeinen Verwaltungsrechtes festgehalten werden, dass der Gegenstand einer Verwaltungssache im antragsgebunden Verfahren durch den Inhalt des einleitenden Anbringens bestimmt wird (VwGH 22.06.2011, 2007/04/0037; 20.10.2004, 2004/04/0105). Daraus folgt, dass in Abweichung zum Bewilligungsantrag die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides, mit welchem – entsprechend den Forderungen der Erstbeschwerdeführerin – über alternative Trassenfestlegungen oder andere Standorte abgesprochen würde, den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belasten würde vergleiche dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 3). Daher hat der BMVIT in seiner Bescheidbegründung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (konkret VwGH 14.11.2006, 2004/03/0053 mit Hinweis auf VwGH 26.04.1995, 93/03/0191) hingewiesen, wonach ausschließlich der Antragsteller im Verwaltungsverfahren die Trassenführung durch die Einreichung des Bauentwurfes festlegt und die Behörde im Rahmen dieses Antrages die Bewilligung zu erteilen oder zu versagen hat. Im Übrigen wird von der UVP-RL nicht eine innerstaatliche Rechtslage verlangt, wonach die Trassenvariante mit der höchsten Bewertung in Bezug auf die Umweltauswirkungen auszuwählen ist vergleiche VwGH 30.06.2006, 2002/03/0213).
2.2.5. Zum Einwand der mangelnden Unabhängigkeit der belangten Behörde
Die Beschwerdeführer meinten, es liege eine Unparteilichkeit der belangten Behörde vor, weil diese im Zuge der mündlichen Verhandlung des BMVIT am 11.11.2008 durch den Verhandlungsleiter des gegenständlichen Verfahrens eine Stellungnahme getätigt habe, wonach seitens der Wasserrechtsbehörde bei Einhaltung der vorzuschreibenden Maßnahmen kein Einwand bestehe. Die Wasserrechtsbehörde könne unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes, gegebenenfalls auch mittels Interessenabwägung gemäß § 104a WRG die Eingriffe in den Bergwasserkörper und auf Oberflächenwässer durch die Baumaßnahmen beurteilen.Die Beschwerdeführer meinten, es liege eine Unparteilichkeit der belangten Behörde vor, weil diese im Zuge der mündlichen Verhandlung des BMVIT am 11.11.2008 durch den Verhandlungsleiter des gegenständlichen Verfahrens eine Stellungnahme getätigt habe, wonach seitens der Wasserrechtsbehörde bei Einhaltung der vorzuschreibenden Maßnahmen kein Einwand bestehe. Die Wasserrechtsbehörde könne unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes, gegebenenfalls auch mittels Interessenabwägung gemäß Paragraph 104 a, WRG die Eingriffe in den Bergwasserkörper und auf Oberflächenwässer durch die Baumaßnahmen beurteilen.
Maßgeblich könnte in diesem Zusammenhang eine Befangenheit des Verhandlungsleiters des gegenständlichen Verfahrens nach den Bestimmungen des AVG sein. Umstände, die geeignet sind die volle Unbefangenheit des Behördenvertreters iSd § 7 AVG in Zweifel zu ziehen, waren hier nicht erkennbar. Die von den Beschwerdeführern monierte Stellungnahme wurde in Ansehung des Stellungnahmerechts der belangten Behörde (etwa § 24a Abs. 3 UVP-G 2000) sowie der Koordinierungspflicht zwischen belangter Behörde und BMVIT (vgl. § 24h Abs. 7 UVP-G 2000) getätigt und begegnet keinen Bedenken.Maßgeblich könnte in diesem Zusammenhang eine Befangenheit des Verhandlungsleiters des gegenständlichen Verfahrens nach den Bestimmungen des AVG sein. Umstände, die geeignet sind die volle Unbefangenheit des Behördenvertreters iSd Paragraph 7, AVG in Zweifel zu ziehen, waren hier nicht erkennbar. Die von den Beschwerdeführern monierte Stellungnahme wurde in Ansehung des Stellungnahmerechts der belangten Behörde (etwa Paragraph 24 a, Absatz 3, UVP-G 2000) sowie der Koordinierungspflicht zwischen belangter Behörde und BMVIT vergleiche Paragraph 24 h, Absatz 7, UVP-G 2000) getätigt und begegnet keinen Bedenken.
2.3. Zu Spruchpunkt B)
Die Projektwerberin änderte im Laufe des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens ihren Genehmigungsantrag. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich meritorisch auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wodurch allerdings die Sache nicht in ihrem Wesen geändert werden darf. Die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren hat sich im Rahmen des Gegenstands des Spruches der ersten Instanz zu bewegen (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026) und ist jedenfalls insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag bloß eingeschränkt wird (LVwG NÖ 11.02.2017, LVwG-AV-1187/001-2016). Es sind in Bezug auf die Zulässigkeit solcher Antragsänderungen weiters insofern strengere Anforderungen zu stellen, als eine Antragsänderung nicht zu Lasten einer anderen Verfahrenspartei gehen darf, etwa indem deren subjektiven Rechte zusätzlich berührt werden (LVwG NÖ 14.04.2014, LVwG-AV-46/001-2014).Die Projektwerberin änderte im Laufe des Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens ihren Genehmigungsantrag. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich meritorisch auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wodurch allerdings die Sache nicht in ihrem Wesen geändert werden darf. Die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren hat sich im Rahmen des Gegenstands des Spruches der ersten Instanz zu bewegen (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026) und ist jedenfalls insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag bloß eingeschränkt wird (LVwG NÖ 11.02.2017, LVwG-AV-1187/001-2016). Es sind in Bezug auf die Zulässigkeit solcher Antragsänderungen weiters insofern strengere Anforderungen zu stellen, als eine Antragsänderung nicht zu Lasten einer anderen Verfahrenspartei gehen darf, etwa indem deren subjektiven Rechte zusätzlich berührt werden (LVwG NÖ 14.04.2014, LVwG-AV-46/001-2014).
Die in den Feststellungen unter Pkt. 1.6. dargestellten Antragsänderungen waren als Sachverhaltsneuerungen zu berücksichtigen und war darüber im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses abzusprechen. Die Antragsänderungen führten weder zu einer zusätzlichen Berührung subjektiver Rechte anderer Verfahrensparteien noch zu mehr vorhabensbedingten Beeinträchtigungen, im Gegenteil handelte es sich durchwegs um Antragseinschränkungen, weshalb deren Behandlung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nichts entgegenstand.
Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der SV konnte sämtlichen aufrechten Änderungsanträgen – ein Antrag wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zurückgezogen – zugestimmt werden, da sich daraus keine Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern oder Grundwässern oder sonstigen wasserrechtlich geschützten Schutzgütern ergeben.
2.4. Zu Spruchpunkt C)
Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die dagegen gerichteten Beschwerden ist auszuführen, dass diese Beschwerden jedenfalls mit Ende des Beschwerdeverfahrens erledigt und die Beschwerdeführer in diesen Beschwerdepunkten klaglos gestellt sind bzw. ihnen keine Beschwer mehr zukommt (vgl. BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2).Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die dagegen gerichteten Beschwerden ist auszuführen, dass diese Beschwerden jedenfalls mit Ende des Beschwerdeverfahrens erledigt und die Beschwerdeführer in diesen Beschwerdepunkten klaglos gestellt sind bzw. ihnen keine Beschwer mehr zukommt vergleiche BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos werden (vgl. VwGH 16.05.1995, 95/08/0118; vgl. auch VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003, wo dieser nicht mehr über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abspricht, weil er eine Entscheidung in der Sache trifft; oder VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, wo dieser die entwickelte Judikatur zu dieser Frage auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren anwendbar erklärt). Bescheide nach § 64 Abs. 2 AVG haben einen akzessorischen Charakter zu der Hauptsache (vgl. VwGH 24.02.2012, 2011/02/0142).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos werden vergleiche VwGH 16.05.1995, 95/08/0118; vergleiche auch VwGH 21.01.2015, Ra 2015/12/0003, wo dieser nicht mehr über den Antrag auf aufschiebende Wirkung abspricht, weil er eine Entscheidung in der Sache trifft; oder VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, wo dieser die entwickelte Judikatur zu dieser Frage auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren anwendbar erklärt). Bescheide nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG haben einen akzessorischen Charakter zu der Hauptsache vergleiche VwGH 24.02.2012, 2011/02/0142).
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruchpunkt A) meritorisch über die Beschwerden gegen die Bewilligung nach dem WRG 1959 entschieden. Der auf diese Bewilligung aufbauende Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der belangten Behörden ist somit gegenstandslos geworden und ist für die Beschwerdeführer die Beschwer weggefallen. Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014).Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruchpunkt A) meritorisch über die Beschwerden gegen die Bewilligung nach dem WRG 1959 entschieden. Der auf diese Bewilligung aufbauende Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der belangten Behörden ist somit gegenstandslos geworden und ist für die Beschwerdeführer die Beschwer weggefallen. Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein vergleiche ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014).
2.5. Zu Spruchpunkt D)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Unter Spruchpunkt A) und B) waren vorwiegend Sachfragen relevant. Die in der gegenständlichen Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen weichen weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu Spruchpunkt C) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die gegenständlichen Beschwerden betreffend die aufschiebende Wirkung gegenstandlos geworden sind (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; 16.05.1995, 95/08/0118; 20.12.1995, 95/03/0288; 24.02.2012, 2011/02/0142).Zu Spruchpunkt C) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die gegenständlichen Beschwerden betreffend die aufschiebende Wirkung gegenstandlos geworden sind vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; 16.05.1995, 95/08/0118; 20.12.1995, 95/03/0288; 24.02.2012, 2011/02/0142).
Schlagworte
Aarhus - Konvention, Alternativenprüfung, Änderungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W113.2000192.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017