Entscheidungsdatum
09.06.2017Norm
BDG 1979 §123Spruch
W208 2157908-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen den Nachtragseinleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN vom 06.04.2017, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte römisch 40 , gegen den Nachtragseinleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN vom 06.04.2017, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG mit der MaßgabeA) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe
abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"XXXX, Beamter, PKZ XXXX, Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH, TAP Personalpool XXXX, seit 3. April 2017 gemäß § 39 BDG 1979 vorübergehend dem Unternehmensbereich ‚XXXX‘, Organisationseinheit ‚XXXX‘, Arbeitsplatz XXXX, Dienstort ‚XXXX‘, vorübergehend (bis 1. Juli 2017) zur Dienstleistung zugewiesen, wird beschuldigt,"XXXX, Beamter, PKZ römisch 40 , Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH, TAP Personalpool römisch 40 , seit 3. April 2017 gemäß Paragraph 39, BDG 1979 vorübergehend dem Unternehmensbereich ‚XXXX‘, Organisationseinheit ‚XXXX‘, Arbeitsplatz römisch 40 , Dienstort ‚XXXX‘, vorübergehend (bis 1. Juli 2017) zur Dienstleistung zugewiesen, wird beschuldigt,
am 14.02.2017 zu der von der Dienstbehörde am 17.01.2017 angeordneten ärztlichen Untersuchung beim Arzt Dr. Klaus XXXX, im Zeitraum von 10:28 bis 10:48 Uhr zwar erschienen, aberam 14.02.2017 zu der von der Dienstbehörde am 17.01.2017 angeordneten ärztlichen Untersuchung beim Arzt Dr. Klaus römisch 40 , im Zeitraum von 10:28 bis 10:48 Uhr zwar erschienen, aber
a) obwohl es ihm zumutbar war, nicht gehörig mitgewirkt zu haben, indem er die Fragen des Arztes nur vage beantwortet und die Vorlage von notwendigen Befunden verweigert hat, was zur Folge hatte, dass dem beauftragten Arzt die Erstellung eines Gutachtens samt Leistungskalkül nicht möglich war;
b) bei der angeführten Untersuchung unwirsch und laut geworden zu sein sowie den Arzt mehrmals vehement unterbrochen zu haben.
Durch sein Verhalten steht er im Verdacht zu a) gegen die Dienstpflicht des Beamten, der durch Krankheit Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, an einer von der Dienstbehörde angeordneten ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes soweit zumutbar mitzuwirken (§ 51 Abs. 2, Satz 2, 3. Fall iVm § 52 Abs. 2 BDG) und zu b) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG) verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG schuldig gemacht zu haben."Durch sein Verhalten steht er im Verdacht zu a) gegen die Dienstpflicht des Beamten, der durch Krankheit Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, an einer von der Dienstbehörde angeordneten ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes soweit zumutbar mitzuwirken (Paragraph 51, Absatz 2,, Satz 2, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BDG) und zu b) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG) verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG schuldig gemacht zu haben."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Telekom Austria Personalmanagement GmbH zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Mit Schreiben vom 03.11.2016 erstattete das zuständige Personalamt XXXX der Telekom Austria AG als Dienstbehörde Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission (DK).2. Mit Schreiben vom 03.11.2016 erstattete das zuständige Personalamt römisch 40 der Telekom Austria AG als Dienstbehörde Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission (DK).
3. Am 15.11.2016, fasste die DK einen Einleitungsbeschluss (EB), der in Folge einer Beschwerde des BF an das BVwG mit Erkenntnis vom 27.01.2017, W208 2144112-1/2E auf folgenden Spruch abgeändert wurde:
"XXXX, Beamter, PKZ XXXX, wird beschuldigt die Weisung der Dienstbehörde vom 03.08.2016, sich am 29.08.2016 und am 29.09.2016 einer fachärztlichen Untersuchung bei der beauftragten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX in XXXX, XXXX zu unterziehen, nur insoweit befolgt zu haben, dass er zum Untersuchungstermin zwar erschienen ist, dort aber – obwohl es im zumutbar war - an der Untersuchung nicht mitgewirkt hat, weil er die Auskunft über bisherige medizinische Erkrankungen oder Behandlungen verweigert und auch keine Befunde über seine aktuelle Erkrankung vorgelegt hat. Es besteht daher der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gem. § 91 iVm § 44 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 BDG.""XXXX, Beamter, PKZ römisch 40 , wird beschuldigt die Weisung der Dienstbehörde vom 03.08.2016, sich am 29.08.2016 und am 29.09.2016 einer fachärztlichen Untersuchung bei der beauftragten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 zu unterziehen, nur insoweit befolgt zu haben, dass er zum Untersuchungstermin zwar erschienen ist, dort aber – obwohl es im zumutbar war - an der Untersuchung nicht mitgewirkt hat, weil er die Auskunft über bisherige medizinische Erkrankungen oder Behandlungen verweigert und auch keine Befunde über seine aktuelle Erkrankung vorgelegt hat. Es besteht daher der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gem. Paragraph 91, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins und Paragraph 52, Absatz 2, BDG."
Dieser Beschluss wurde vom BF mit Beschwerde an den VfGH vom 22.03.2017 bekämpft und die aufschiebende Wirkung beantragt. Der VfGH gab diesem Antrag mit Beschluss vom 30.03.2017, E 874/2017-7 nicht statt.
4. Mit Schreiben vom 16.03.2017 erstattete die Dienstbehörde eine Nachtragsdisziplinaranzeige, in der dem BF vorgeworfen wurde er habe sich nach Beendigung einer Kur am 12.01.2017 bis 28.02.2017 krank gemeldet und eine Bestätigung seines Hausarztes vorgelegt. Nachdem ihm ein Urlaub für den gesamten März 2017 abgelehnt worden sei, habe er eine weitere ärztliche Bestätigung seines Hausarztes (ebenfalls datiert mit 12.01.2017) vorgelegt, dass er bis voraussichtlich 31.03.2017 arbeitsunfähig sei. Am 14.02.2017 habe er an einer von der Dienstbehörde angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht gehörig mitgewirkt.
5. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Nachtragseinleitungsbeschluss hat die DK beschlossen gegen den BF ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten und in das bestehende einzubeziehen. Der relevante Spruchteil lautet wie folgt:
"XXXX, Beamter, PKZ XXXX, Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH, TAP Personalpool XXXX, seit 3. April 2017 gemäß § 39 BDG 1979 vorübergehend dem Unternehmensbereich ‚XXXX‘, Organisationseinheit ‚XXXX‘, Arbeitsplatz XXXX, Dienstort ‚XXXX‘, vorübergehend (bis 1. Juli 2017) zur Dienstleistung zugewiesen, wird beschuldigt,"XXXX, Beamter, PKZ römisch 40 , Telekom Austria AG/Telekom Austria Personalmanagement GmbH, TAP Personalpool römisch 40 , seit 3. April 2017 gemäß Paragraph 39, BDG 1979 vorübergehend dem Unternehmensbereich ‚XXXX‘, Organisationseinheit ‚XXXX‘, Arbeitsplatz römisch 40 , Dienstort ‚XXXX‘, vorübergehend (bis 1. Juli 2017) zur Dienstleistung zugewiesen, wird beschuldigt,
am 14. Februar 2017 an einer von der Dienstbehörde angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht gehörig mitgewirkt zu haben, was zur Folge hatte, dass die Erstellung eines Gutachtens samt Leistungskalkül nicht möglich war.
Durch sein Verhalten habe [der BF] gegen die Pflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), sowie gegen die Pflicht des Beamten, der durch Krankheit Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nicht zu verweigern (§ 51 Abs. 2, Satz 2, 3. Fall, leg. cit.), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht."Durch sein Verhalten habe [der BF] gegen die Pflicht, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), sowie gegen die Pflicht des Beamten, der durch Krankheit Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung nicht zu verweigern (Paragraph 51, Absatz 2,, Satz 2, 3. Fall, leg. cit.), verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, leg. cit. schuldig gemacht."
6. Gegen diesen Beschluss (zugestellt am 13.04.2017) richtet sich die mit Schriftsatz vom 10.05.2017 (eingelangt am 11.05.2017) eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen BF, mit der eine Verhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die DK beantragt wurde.
Als Beschwerdegründe wurden zusammengefasst angeführt:
Der BF werde seit Juni 2016 von seiner Dienstbehörde gemobbt, weil er Krankenstände in Anspruch habe nehmen müssen. Er habe sich am 14.02.2017 pünktlich in der Ordination des Arztes Dr. H. eingefunden. Der Arzt habe vermutlich eine Information der Dienstbehörde gehabt, dass er "schwierig" sei und sei daher nicht unbefangen und objektiv vorgegangen. Nur während der Anwesenheit der Ordinationshilfe sei ein objektives Gespräch möglich gewesen, ansonsten habe ihn der Arzt ständig grundlos gefragt, warum er nicht mitwirke. Er habe sich durch das Verhalten des Arztes schikaniert gefühlt. Er wäre bereit gewesen, alle Befunde/Informationen, die er beim Gespräch nicht parat gehabt habe, nachzubringen. Nicht er – obwohl er vom unsachlichen Ton des Arztes geschockt gewesen wäre – habe das Gespräch abgebrochen, sondern der Arzt.
7. Mit Schriftsatz vom 12.05.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 17.01.2017 aufgefordert sich zwecks Beurteilung seiner Dienstfähigkeit vom gerichtlich beeideten Sachverständigen und Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie Dr. Klaus XXXX, einer Untersuchung zu unterziehen. H. teilte dem BF als Termin den 14.02.2017, 10:30 Uhr mit.Der BF wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 17.01.2017 aufgefordert sich zwecks Beurteilung seiner Dienstfähigkeit vom gerichtlich beeideten Sachverständigen und Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie Dr. Klaus römisch 40 , einer Untersuchung zu unterziehen. H. teilte dem BF als Termin den 14.02.2017, 10:30 Uhr mit.
In der Weisung die dem BF auch zugegangen ist, wird ua. wörtlich ausgeführt:
"Dieser Termin ist jedenfalls wahrzunehmen. Wir ersuchen Sie dem Arzt ein umfassendes Bild Ihrer Beschwerden zu geben, allenfalls vorhandene aktuelle Befunde und Gutachten über ihren Gesundheitszustand mitzubringen und dem Gutachter unaufgefordert vorzulegen."
Der BF erschien am 14.02.2017 bei der Untersuchung, die von 10:28 bis 10:48 Uhr dauerte, verweigerte aber nach den Angaben des Arztes Dr. H. im Gutachten vom 20.02.2017, die Unterzeichnung der ihm vorgelegten Einverständniserklärung zur Einholung allfälliger weiterer Befunde, die der Gutachtenserstellung dienen sollten. Er habe auch trotz mehrfacher Aufforderung und Belehrung die weitere Beibringung bzw. Anforderung von Befunden verweigert und sei insgesamt in seinen Antworten vage und nicht kooperativ gewesen. Der BF habe ihn mehrmals vehement unterbrochen, sei unwirsch gewesen und laut geworden.
Die Herstellung des gewünschten Gutachtens samt Leistungskalkül sei daher mangels Mitarbeit des Untersuchten nicht möglich gewesen.
Der BF stellte die Vorgänge bei der Untersuchung wie in der Beschwerde angeführt (oben Punkt I.6.) anders dar. Er bestritt jedoch nicht bestimmte Befunde/Informationen bei der Untersuchung nicht parat gehabt zu haben und gab unter anderem an, er sei vom Arzt provoziert worden und vom unsachlichen Ton geschockt gewesen. Er wäre bereit gewesen, die Zustimmung zu Einholung der Befunde zu geben, das Gespräch sei jedoch von Dr. H. abgebrochen worden.Der BF stellte die Vorgänge bei der Untersuchung wie in der Beschwerde angeführt (oben Punkt römisch eins.6.) anders dar. Er bestritt jedoch nicht bestimmte Befunde/Informationen bei der Untersuchung nicht parat gehabt zu haben und gab unter anderem an, er sei vom Arzt provoziert worden und vom unsachlichen Ton geschockt gewesen. Er wäre bereit gewesen, die Zustimmung zu Einholung der Befunde zu geben, das Gespräch sei jedoch von Dr. H. abgebrochen worden.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, den Ausführungen des Arztes Dr. H. im Gutachten vom 20.02.2017 sowie aus der Weisung der Dienstbehörde vom 17.01.2017.
Dass der BF zur Untersuchung erschienen ist und Fragen zumindest teilweise beantwortet hat, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass der begutachtende Arzt in seinem Gutachten festgestellt hat, dass eine Einverständniserklärung zur Einholung allfälliger weiterer Befunde, vom BF nicht unterzeichnet wurde (Seite 4), der BF vor einer Übermittlung der Blutbefunde, die Zustimmung seiner Rechtsanwältin einholen wollte (Seite 5), er den Befund über seinen Kuraufenthalt nicht vorgelegt hat (Seite 5), er die Verschiebung seiner Untersuchung verlangt hat, um eine Vertrauensperson beizuziehen.
Der Arzt hat in seinem Gutachten auch ausgeführt, der BF habe ihn mehrmals vehement unterbrochen (Seite 4), sei unwirsch (Seite 4) und laut (Seite 5) gewesen. Letztlich hat der Arzt festgestellt, dass das gewünschte Gutachten, mangels vager Antworten (Seite 5) und Mitarbeit des BF (Seite 6) nicht erstellt werden konnte.
Der Arzt führte als Beweis für seinen Aussagen (insb. dass der BF laut geworden sei) in seinem Gutachten an, dass er gegen Ende der Untersuchung als Zeugin seine Assistentin Fr. L. beigezogen habe.
Der BF bestreitet die Aussagen des Arztes H. in seiner Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vgl. dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 135 a, BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor (und zwar auch bei einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes vergleiche dazu VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).
Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs. 1 i. V.m. Abs. 4 VwGVG).Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt, wird vom BVwG aber aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (Paragraph 24, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Absatz 4, VwGVG).
Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Art. 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl. Nr. 210/1958 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Artikel 6, EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor vergleiche im Übrigen auch VfSlg 16716 aus 2002, mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" i.S.d Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach Paragraph 123, BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).
Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43Paragraph 43
[ ]
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
[ ]
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Abwesenheit vom Dienst
§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51, (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Ärztliche Untersuchung
§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.Paragraph 52, (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
"Disziplinaranzeige
§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.Paragraph 109, (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß Paragraph 78, StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. [ ]
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
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1.-der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2.-die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3.-Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4.-die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. [ ]
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123, (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. [ ]"
Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen [Anmerkung des BVwG: Da der Verhandlungsbeschluss nach der aktuellen Rechtslage im Einleitungsbeschluss aufgegangen ist, gelten die Aussagen des VwGH für den Verhandlungsbeschluss sinngemäß nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss. Hervorhebungen BVwG]:
Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).
Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).
Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 124 Abs. 2 BDG [nunmehr § 123 Abs. 2 BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in Paragraph 124, Absatz 2, BDG [nunmehr Paragraph 123, Absatz 2, BDG] folgt weiters, dass anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beschwerdeführer im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses ist die "BESTIMMTE" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserheblich: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substantiiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. (VwGH 19.12.2002, 2002/09/0128, mit Hinweis auf E 16. Juli 1992, 92/09/0016, und B 1. Juli 1998, 97/09/0095, jeweils mit weiteren Nachweisen).
§ 51 Abs. 2 Satz 2 BDG 1979 stellt der Bescheinigungspflicht zwei weitere Verpflichtungen des Beamten zur Seite, nämlich 1. die Pflicht zur zumutbaren Krankenbehandlung, die die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sicherstellen soll, und 2. die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung. Die zuletzt genannte Mitwirkungspflicht dient offenkundig der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten. Sie bezieht sich jedenfalls auf den Fall, dass der Beamte unter Berufung auf seine Erkrankung dem Dienst fernbleibt. In diesem Fall dient sie der Kontrolle, ob die vom Beamten geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstverhinderung überhaupt vorlag oder noch vorliegt bzw. die zumutbare Krankenbehandlung stattfindet oder stattgefunden hat. Diese Kontrollfunktion ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit § 52 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979 (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108), der die Dienstbehörde ermächtigt (und nach dem dritten Satz auch verpflichtet) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es letztlich der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit im vorher dargestellten Sinn, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (so bereits das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 97/12/0108; VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095)Paragraph 51, Absatz 2, Satz 2 BDG 1979 stellt der Bescheinigungspflicht zwei weitere Verpflichtungen des Beamten zur Seite, nämlich 1. die Pflicht zur zumutbaren Krankenbehandlung, die die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sicherstellen soll, und 2. die Pflicht zur zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung. Die zuletzt genannte Mitwirkungspflicht dient offenkundig der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten. Sie bezieht sich jedenfalls auf den Fall, dass der Beamte unter Berufung auf seine Erkrankung dem Dienst fernbleibt. In diesem Fall dient sie der Kontrolle, ob die vom Beamten geltend gemachte krankheitsbedingte Dienstverhinderung überhaupt vorlag oder noch vorliegt bzw. die zumutbare Krankenbehandlung stattfindet oder stattgefunden hat. Diese Kontrollfunktion ergibt sich auch aus dem Zusammenhang mit Paragraph 52, Absatz 2, Satz 1 BDG 1979 (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 97/12/0108), der die Dienstbehörde ermächtigt (und nach dem dritten Satz auch verpflichtet) den Gesundheitszustand des unter Berufung auf eine Krankheit abwesenden Beamten durch eine ärztliche Untersuchung überprüfen zu lassen. Damit soll es letztlich der Dienstbehörde ermöglicht werden, die von ihr zu entscheidende Rechtfrage der Dienstfähigkeit im vorher dargestellten Sinn, deren Lösung zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erforderlich macht, zu klären und die jeweils nach dem Prüfungsergebnis allenfalls gebotenen dienstrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (so bereits das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1999, 97/12/0108; VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095)
§ 51 Abs 2 BDG 1979 regelt den Fall, dass der Beamte von sich aus dem Dienst fernbleibt. Davon ausgehend hat er den Nachweis des Grundes für diese, seine Dienstverhinderung (meist Krankheit) zu führen. Die Beurteilung, ob diese Krankheit dann die Dienstverhinderung im konkreten Fall rechtfertigt, stellt eine Rechtsfrage dar, deren Lösung der Dienstbehörde obliegt. Gelangt die Dienstbehörde zur Feststellung, dass der Beamte in Wahrheit durch die angegebene Krankheit nicht an der Dienstleistung gehindert war, so liegt jedenfalls ab dieser Feststellung eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor. Es fehlt am Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes, was bei Vorliegen der übrigen Tatbestandserfordernisse des § 13 Abs 3 Z 2 GehG zum Bezugsentfall für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst führt. Losgelöst vom Ergebnis einer solchen Beurteilung der Dienstunfähigkeit durch die Dienstbehörde sind die drei Tatbestände des § 51 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 zu sehen. Diese stellen nämlich auf den Fall ab, dass der Beamte seinen diesbezüglich normierten Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommt und die Behörde - was den ersten und dritten Tatbestand betrifft - dadurch nicht in der Lage ist, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen. In diesen Fällen gilt dann die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, weil der Beweis aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten gelegen waren, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (VwGH 17.02.1999, 97/12/0108,).Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 regelt den Fall, dass der Beamte von sich aus dem Dienst fernbleibt. Davon ausgehend hat er den Nachweis des Grundes für diese, seine Dienstverhinderung (meist Krankheit) zu führen. Die Beurteilung, ob diese Krankheit dann die Dienstverhinderung im konkreten Fall rechtfertigt, stellt eine Rechtsfrage dar, deren Lösung der Dienstbehörde obliegt. Gelangt die Dienstbehörde zur Feststellung, dass der Beamte in Wahrheit durch die angegebene Krankheit nicht an der Dienstleistung gehindert war, so liegt jedenfalls ab dieser Feststellung eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vor. Es fehlt am Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes, was bei Vorliegen der übrigen Tatbestandserfordernisse des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG zum Bezugsentfall für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst führt. Losgelöst vom Ergebnis einer solchen Beurteilung der Dienstunfähigkeit durch die Dienstbehörde sind die drei Tatbestände des Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 zu sehen. Diese stellen nämlich auf den Fall ab, dass der Beamte seinen diesbezüglich normierten Verpflichtungen nicht hinreichend nachkommt und die Behörde - was den ersten und dritten Tatbestand betrifft - dadurch nicht in der Lage ist, ein ordnungsgemäßes Verfahren durchzuführen. In diesen Fällen gilt dann die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt, weil der Beweis aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten gelegen waren, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (VwGH 17.02.1999, 97/12/0108,).
Art. 8 EMRK schützt u.a. den Grundrechtsträger in seinem Recht, selbst über den eigenen Körper zu bestimmen. Schutzgut ist die physische und psychische Integrität des Einzelnen (Hinweis Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 205 RNr 7 mwH). In dieses Recht wird eingegriffen, wenn der Gesetzgeber ärztliche Untersuchungen mit Zwang anordnet und durchführen lässt, auch wenn die körperliche Beeinträchtigung im Einzelfall gering sein mag (Hinweis Grabenwarter, aaO, 217, RNr. 22 mwH; Hinweis E 19.12.2001, 98/12/0139, Pkt. 3.2.5. zu den Grundrechtsschranken der Erteilung einer Weisung an einen Beamten, sich gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 iVm § 52 Abs. 2 BDG 1979 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen).(Hier: Die unter die Sanktion des Verlustes des Leistungsanspruches gestellte Verpflichtung von Arbeitslosen, sich gegebenenfalls zur Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, muss daher den Eingriffskriterien des Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen, dh. einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziel dienen, zur Erreichung dieses Ziels geeignet und verhältnismäßig sein; VwGH 20.10.2004, 2003/08/0271).Artikel 8, EMRK schützt u.a. den Grundrechtsträger in seinem Recht, selbst über den eigenen Körper zu bestimmen. Schutzgut ist die physische und psychische Integrität des Einzelnen (Hinweis Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 205 RNr 7 mwH). In dieses Recht wird eingegriffen, wenn der Gesetzgeber ärztliche Untersuchungen mit Zwang anordnet und durchführen lässt, auch wenn die körperliche Beeinträchtigung im Einzelfall gering sein mag (Hinweis Grabenwarter, aaO, 217, RNr. 22 mwH; Hinweis E 19.12.2001, 98/12/0139, Pkt. 3.2.5. zu den Grundrechtsschranken der Erteilung einer Weisung an einen Beamten, sich gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen).(Hier: Die unter die Sanktion des Verlustes des Leistungsanspruches gestellte Verpflichtung von Arbeitslosen, sich gegebenenfalls zur Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, muss daher den Eingriffskriterien des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entsprechen, dh. einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziel dienen, zur Erreichung dieses Ziels geeignet und verhältnismäßig sein; VwGH 20.10.2004, 2003/08/0271).
Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG hat in Form einer Weisung zu erfolgen (vgl. E 19. Februar 2003, 2002/12/0122). Die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung [ ] hat jedenfalls so weit zu erfolgen als dies dem Beamten zumutbar ist. Dazu gehört es vorerst zum Untersuchungstermin jedenfalls zu erscheinen und an der Untersuchung - soweit zumutbar - mitzuwirken. Stellt sich im Zuge einer psychologischen Untersuchung heraus, dass die Beantwortung bestimmter Fragen bzw. die Dauer der Testung die Menschenwürde des Beamten verletzt, so könnte er insoweit die (weitere) Mitwirkung an der Untersuchung mangels Zumutbarkeit verweigern. Das vom Beamten bereits verweigerte bloße Erscheinen zur psychologischen Untersuchung wäre dem Beamten aber jedenfalls zumutbar gewesen. Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung - mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes - objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach § 51 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 nicht (vgl. E 29. März 2012, 2011/12/0095). Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an (VwGH 29.01.2014, 2012/12/0152).Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG hat in Form einer Weisung zu erfolgen vergleiche E 19. Februar 2003, 2002/12/0122). Die Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung [ ] hat jedenfalls so weit zu erfolgen als dies dem Beamten zumutbar ist. Dazu gehört es vorerst zum Untersuchungstermin jedenfalls zu erscheinen und an der Untersuchung - soweit zumutbar - mitzuwirken. Stellt sich im Zuge einer psychologischen Untersuchung heraus, dass die Beantwortung bestimmter Fragen bzw. die Dauer der Testung die Menschenwürde des Beamten verletzt, so könnte er insoweit die (weitere) Mitwirkung an der Untersuchung mangels Zumutbarkeit verweigern. Das vom Beamten bereits verweigerte bloße Erscheinen zur psychologischen Untersuchung wäre dem Beamten aber jedenfalls zumutbar gewesen. Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung - mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes - objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 nicht vergleiche E 29. März 2012, 2011/12/0095). Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an (VwGH 29.01.2014, 2012/12/0152).
Mit der Bestimmung des § 51 Abs 2 BDG 1979 werden mehrere Dienstpflichten normiert. Zum einen wird der Beamte verpflichtet, Dienstverhinderungen (wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen) zu melden, wobei auf Verlangen des Vorgesetzten oder bei einer mehr als drei Tage dauernden Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist. Zum zweiten ist die Verpflichtung, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen, normiert und zum dritten die Verpflichtung, an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken. Wird eine dieser Verpflichtungen verletzt, so hat der Beamte dafür sowohl besoldungsrechtliche Konsequenzen (§ 51 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 iVm § 13 Abs 3 Z 2 GehG = Entfall der Bezüge) zu tragen als auch iSd § 91 BDG 1979 hiefür disziplinär einzustehen (VwGH 18.05.1994, 93/09/0114).Mit der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 werden mehrere Dienstpflichten normiert. Zum einen wird der Beamte verpflichtet, Dienstverhinderungen (wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen) zu melden, wobei auf Verlangen des Vorgesetzten oder bei einer mehr als drei Tage dauernden Abwesenheit eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist. Zum zweiten ist die Verpflichtung, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung zu unterziehen, normiert und zum dritten die Verpflichtung, an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken. Wird eine dieser Verpflichtungen verletzt, so hat der Beamte dafür sowohl besoldungsrechtliche Konsequenzen (Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG = Entfall der Bezüge) zu tragen als auch iSd Paragraph 91, BDG 1979 hiefür disziplinär einzustehen (VwGH 18.05.1994, 93/09/0114).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Zur ausreichenden Konkretisierung der Dienstpflichtverletzung(en)
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der DK zu den im Spruch des Nachtrags-EB angeführten Vorwurf ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten. Wobei der Spruch diesbezüglich den Vorwurf nur insofern bestimmt hat, dass der BF am 14.02.2017 an einer von der Dienstbehörde angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht gehörig mitgewirkt habe, was zur Folge gehabt habe, dass die Erstellung des Gutachtens samt Leistungskalkül nicht möglich gewesen sei, wodurch der BF sowohl gegen seine Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 als auch § 52 Abs. 2 Satz 2., dritter Fall BDG verstoßen habe. Erst aus der Begründung des Bescheides und dem Akt erschließen sich die näheren Umstände des Vorwurfes.Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der DK zu den im Spruch des Nachtrags-EB angeführten Vorwurf ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten. Wobei der Spruch diesbezüglich den Vorwurf nur insofern bestimmt hat, dass der BF am 14.02.2017 an einer von der Dienstbehörde angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht gehörig mitgewirkt habe, was zur Folge gehabt habe, dass die Erstellung des Gutachtens samt Leistungskalkül nicht möglich gewesen sei, wodurch der BF sowohl gegen seine Dienstpflichten gem. Paragraph 43, Absatz 2, als auch Paragraph 52, Absatz 2, Satz 2., dritter Fall BDG verstoßen habe. Erst aus der Begründung des Bescheides und dem Akt erschließen sich die näheren Umstände des Vorwurfes.
Der BF rügt diesbezüglich, dass aus dem Spruch nicht hervorgehe, durch welche konkreten Handlungen der BF gegen die zumutbare Mitwirkung verstoßen habe.
Damit ist der BF zwar im Recht kann daraus jedoch nichts gewinnen.
Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können ("Unverwechselbarkeit", um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die zitierte Judikatur).Der Einleitungsbeschluss dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der DK als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können ("Unverwechselbarkeit", um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die zitierte Judikatur).
Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des Nachtrags-EB nicht vollständig gerecht. Unter Heranziehung der Begründung des Bescheides waren der BF bzw. seine Rechtsvertreterin aber bei objektiver Betrachtung sehr wohl in der Lage sich gegen die dort angeführten Anschuldigungspunkte zur Wehr zu setzen. Dem BF wird vorgeworfen am 14.02.2017 im Rahmen der am 17.01.2017 angeordneten Diensttauglichkeitsuntersuchung, durch ungehörige und unzureichende Beantwortung der Fragen des Arztes Dr. G. sowie Verweigerung der Zustimmung zur Einholung bzw. Beibringung von Befunden die Erstellung des Gutachtens vereitelt zu haben. Wobei der BF den vom Arzt dargelegten Ablauf der Untersuchung/Befragung bestreitet, das schriftliche Gutachten des Arztes jedoch entsprechende Aussagen enthält, die diesen Verdacht tragen.
Der Spruch ist im Zweifel in Verbindung mit der Begründung auszulegen und kann das BVwG in seinem Verfahren entsprechende Mängel sanieren, weil keine Ergänzung, sondern lediglich ein Präzisierung des Vorwurfs (hier: der nicht gehörigen Mitwirkung am 14.02.2017) erforderlich ist (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0021). Was hier möglich ist, da die entsprechenden Aktenteile, insb. die Disziplinaranzeige und das Gutachten des Arztes sowie die Beschwerde des BF sich im Akt befinden.Der Spruch ist im Zweifel in Verbindung mit der Begründung auszulegen und kann das BVwG in seinem Verfahren entsprechende Mängel sanieren, weil keine Ergänzung, sondern lediglich ein Präzisierung des Vorwurfs (hier: der nicht gehörigen Mitwirkung am 14.02.2017) erforderlich ist vergleiche VwGH 21.12.2016, Ro 2014/10/0021). Was hier möglich ist, da die entsprechenden Aktenteile, insb. die Disziplinaranzeige und das Gutachten des Arztes sowie die Beschwerde des BF sich im Akt befinden.
3.3.3. Zum Vorwurf der Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG3.3.3. Zum Vorwurf der Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Diesbezüglich enthält der angefochtene Bescheid und auch die Disziplinaranzeige in der Begründung keine konkreten Vorwürfe, angeführt ist lediglich, dass er "nicht kooperativ" gewesen sei und an der Untersuchung "nicht gehörig mitgewirkt" habe.
Aus den schriftlichen Aussagen des Arztes im Gutachten ergibt sich, dass der BF diesen mehrmals "vehement unterbrochen" habe, "unwirsch" und "laut" gewesen sei.
Ein derartiges Verhalten bei einer angeordneten ärztlichen Untersuchung ist bei einer gewissen Intensität durchaus geeignet eine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG darzustellen, weil dieser Vorwurf über die bloße Weigerung der zumutbaren Mitwirkung bei einer von der Dienstbehörde angeordneten ärztlichen Untersuchung (§§ 51 Abs. 2 letzter Satz und § 52 Abs. 2 BDG) hinausgeht.Ein derartiges Verhalten bei einer angeordneten ärztlichen Untersuchung ist bei einer gewissen Intensität durchaus geeignet eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG darzustellen, weil dieser Vorwurf über die bloße Weigerung der zumutbaren Mitwirkung bei einer von der Dienstbehörde angeordneten ärztlichen Untersuchung (Paragraphen 51, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 52, Absatz 2, BDG) hinausgeht.
Dem BF ist es nicht gelungen durch seine Aussagen in der Beschwerde, den Verdacht, der durch die Aussagen des Arztes begründet wird, auszuräumen. Der Spruch ist diesbezüglich jedoch zu präzisieren und zu konkretisieren.
3.3.3. Zur zumutbaren Mitwirkung an der fachärztlichen Untersuchung
Der BF vertritt die Meinung, er sei am 14.02.2017 seiner Dienstpflicht nachgekommen, weil er zur ärztlichen Untersuchung erschienen sei, die Fragen des Arztes soweit zumutbar beantwortet und daher gem. § 51 Abs. 2 BDG an der ärztlichen Untersuchung mitgewirkt habe. Die fehlenden Befunde hätte er nachbringen wollen. Der Arzt habe aber aus unsachlichen Gründen die Untersuchung abgebrochen, was nicht ihm anzulasten sei.Der BF vertritt die Meinung, er sei am 14.02.2017 seiner Dienstpflicht nachgekommen, weil er zur ärztlichen Untersuchung erschienen sei, die Fragen des Arztes soweit zumutbar beantwortet und daher gem. Paragraph 51, Absatz 2, BDG an der ärztlichen Untersuchung mitgewirkt habe. Die fehlenden Befunde hätte er nachbringen wollen. Der Arzt habe aber aus unsachlichen Gründen die Untersuchung abgebrochen, was nicht ihm anzulasten sei.
Die Aussagen des Arztes H. in seinem Gutachten, stehen den Angaben des BF entgegen und bietet dieser sogar seine Assistentin L. (die zumindest am Ende der Untersuchung zugegen war) als Zeugin an.
Gem. der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in der Phase der Einleitung des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. § 118 BDG zu beachten.Gem. der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in der Phase der Einleitung des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gem. Paragraph 118, BDG zu beachten.
Die DK hat nicht – positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).
Bei der gegebenen Sachlage ist es keineswegs offenkundig, dass keine Verletzung des §§ 51 Abs. 2 letzter Satz und § 52 Abs. 2 BDG vorliegt. Durch die Aussagen des Arztes H. ist der Verdacht ausreichend begründet. Die bloße Behauptung, dass der Ablauf der Untersuchung anders gewesen, er vom Arzt provoziert, dieser voreingenommen gehandelt habe und er die Befunde nachgebracht hätte, führt nicht zur Ausräumung bzw. offenkundigen Unbegründetheit des Verdachts.Bei der gegebenen Sachlage ist es keineswegs offenkundig, dass keine Verletzung des Paragraphen 51, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 52, Absatz 2, BDG vorliegt. Durch die Aussagen des Arztes H. ist der Verdacht ausreichend begründet. Die bloße Behauptung, dass der Ablauf der Untersuchung anders gewesen, er vom Arzt provoziert, dieser voreingenommen gehandelt habe und er die Befunde nachgebracht hätte, führt nicht zur Ausräumung bzw. offenkundigen Unbegründetheit des Verdachts.
Unzweifelhaft erfordert eine Mitwirkung an einer von der Dienstbehörde gem. § 52 Abs. 2 BDG angeordneten ärztlichen Untersuchung iSd § 51 Abs. 2 letzte Satz BDG auch die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Vorbefunden.Unzweifelhaft erfordert eine Mitwirkung an einer von der Dienstbehörde gem. Paragraph 52, Absatz 2, BDG angeordneten ärztlichen Untersuchung iSd Paragraph 51, Absatz 2, letzte Satz BDG auch die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Vorbefunden.
Es wird im Disziplinarverfahren, durch die Vernehmung des Arztes H., seiner Assistentin L. sowie des BF selbst zu klären sein, wie die Befragung abgelaufen ist, welche konkreten Fragen, wozu und wie vom Arzt gestellt worden sind und ob deren Beantwortung im Einzelfall im Lichte der oben zitierten Rsp des VwGH (insb. VwGH 29.01.2014, 2012/12/0152) dem BF zumutbar waren oder nicht bzw. ob der Arzt die Befragung/Untersuchung tatsächlich "ohne Veranlassung" abgebrochen hat. Der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen vor der DK wird dabei entscheidende Bedeutung zukommen.
§ 51 Abs. 2 letzter Satz BDG iVm § 52 Abs. 2 BDG legt die Dienstpflicht der zumutbaren Mitwirkung bei einer angeordneten ärztlichen Untersuchung fest, als Spezialnormen gehen diese Bestimmungen dem § 44 Abs. 1 BDG (Pflicht zur Befolgung einer Weisung) vor.Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BDG legt die Dienstpflicht der zumutbaren Mitwirkung bei einer angeordneten ärztlichen Untersuchung fest, als Spezialnormen gehen diese Bestimmungen dem Paragraph 44, Absatz eins, BDG (Pflicht zur Befolgung einer Weisung) vor.
Der diesbezügliche Vorwurf ist daher nicht zu beanstanden.
3.3.4. Keine offenkundigen Einstellungsgründe
Offenkundige Einstellungsgründe nach § 118 BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich und wurden auch in der Beschwerde nicht angeführt.Offenkundige Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich und wurden auch in der Beschwerde nicht angeführt.
Im Ergebnis liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht vor, wenngleich der Spruch zu präzisieren ist.Im Ergebnis liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht vor, wenngleich der Spruch zu präzisieren ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.
Schlagworte
Abwesenheit vom Dienst, ärztliche Untersuchung, Bescheidspruch,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2157908.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017