Entscheidungsdatum
09.06.2017Norm
AsylG 2005 §54Spruch
I413 1421707-2/12E
I413 1421706-2/10E
I413 1421705-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden der römisch 40 ,
geboren am XXXX, StA. Ägypten (Erstbeschwerdeführerin), des XXXX,geboren am römisch 40 , StA. Ägypten (Erstbeschwerdeführerin), des römisch 40 ,
geboren am XXXX, StA. Ägypten (Zweitbeschwerdeführer) und der XXXX,geboren am römisch 40 , StA. Ägypten (Zweitbeschwerdeführer) und der römisch 40 ,
geboren am XXXX, StA. Ägypten (Drittbeschwerdeführerin), jeweils vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien sowie den Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils 28.11.2016, Zl. 810952209 – 1393108/BMI-BFA_OOE_RD, Zl. 810952002 – 1393124/BMI-BFA_OOE_RD, Zl. 810952100 – 1393116/BMI-BFA_OOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 08.02.2017, zu Recht erkannt:geboren am römisch 40 , StA. Ägypten (Drittbeschwerdeführerin), jeweils vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien sowie den Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10/IV, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils 28.11.2016, Zl. 810952209 – 1393108/BMI-BFA_OOE_RD, Zl. 810952002 – 1393124/BMI-BFA_OOE_RD, Zl. 810952100 – 1393116/BMI-BFA_OOE_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 08.02.2017, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX, geboren am XXXX, StA. Ägypten gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten sowie XXXX, geboren am XXXX, StA. Ägypten, und XXXX, geboren am XXXX, StA. Ägypten, gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs 2 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ägypten gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten sowie römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ägypten, und römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ägypten, gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer reisten in das Bundesgebiet ein und stellten am 25.08.2011 Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in weiterer Folge belangte Behörde) negativ entschied und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten auswies. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.10.2014, GZ I408 1421705-1/16E, GZ I408 1421706-1/15E sowie GZ I408 1421707-1/14E, als unbegründet ab und verwies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurück.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.11.2016 erteilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.). Als Frist für eine freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.) und erließ gegen die Beschwerdeführer ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.11.2016 erteilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Als Frist für eine freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen die Beschwerdeführer ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
3. Gegen die Bescheide der belangten Behörde erhoben der Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 14.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, einer unschlüssigen Beweiswürdigung sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
4. Am 08.02.2017 erfolgte in Anwesenheit der Beschwerdeführer am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung, in der die Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind volljährig, Staatsangehörige Ägyptens, bekennen sich zum christlichen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführer ist geklärt.
Die Beschwerdeführer stellten am 25.08.2011 ihre Anträge auf internationalen Schutz, die am 01.10.2014 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden und zur Prüfung der Erlassung von Rückkehrentscheidungen an die belangte Behörde zurückverwiesen wurden.
Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin leiden an altersentsprechender körperlicher Abnützung und Zivilisationskrankheiten. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind aufgrund einer Anpassungsstörung psychisch leicht beeinträchtigt.
Die Beschwerdeführer weisen eine mehrjährige und fundierte Schulbildung auf und konnten sich bislang ihren Lebensunterhalt in Ägypten sichern. Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin bzw die Tochter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin lebt mit deren Familie nach wie vor in Ägypten. Zudem hält sich die weitere nähere Verwandtschaft der Beschwerdeführer nach wie vor in Ägypten auf.
Die familiären Anknüpfungspunkte in Österreich gestalten sich durch die gegenseitige Anwesenheit der Beschwerdeführer aus. Zudem leben jeweils ein Bruder des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin in Österreich.
Eine integrative und soziale Verfestigung der Beschwerdeführer in Österreich ist gegeben.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:
Die allgemeine Lage in Ägypten steht einer Rückkehr der Beschwerdeführer nicht entgegen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2014, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten mit Stand 11.01.2016, in das Zentrale Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 08.02.2017.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen betreffend der Volljährigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Konfession ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Die Identität der Beschwerdeführer ist durch die vorliegenden Personalausweise geklärt.
Ebenso resultiert die Feststellung wonach ihre Anträge auf internationalen Schutz in zweiter Instanz bereits rechtskräftig negativ entschieden wurden aus den diesbezüglichen in den Akten aufliegenden Bescheiden und Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2014, GZ I408 1421705-1/16E, GZ I408 1421706-1/15E sowie GZ I408 1421707-1/14E.
Zum jeweiligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer wird wie folgt ausgeführt:
Die Erstbeschwerdeführerin litt bzw. leidet laut ärztlichem Befundbericht eines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe vom 14.03.2016 an einem Gebärmuttertumor (myoma uteri) sowie einer Schilddrüsenfehlfunktion (latente Hypothyreosis). Laut Patientenbrief eines Wiener Krankenhauses vom 09.04.2016 wurde der Erstbeschwerdeführerin der Gebärmuttertumor mittels Pelviskopie am 06.04.2016 operativ entfernt. Sie konnte beschwerdefrei entlassen werden. Zur Behandlung ihrer Schilddrüsenfehlfunktion wurde der Erstbeschwerdeführerin laut Patientenbrief eines Wiener Krankenhauses vom 09.04.2016 das Medikament Euthyrox verschrieben, wobei angemerkt wurde, dass ihr der Arzt ein "gleichartiges Medikament mit einem anderen Namen verschreiben" werde. Darüber hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigungen der Erstbeschwerdeführerin wurden von ihr nicht geltend gemacht und konnten nicht festgestellt werden.
Laut Befund- und Entlassungsberichten diverser Grazer Fachärzte und Krankenhäuser vom 16.07.2013, 28.04.2014, 27.11.2014, 25.03.2015, 02.04.2015, 14.04.2015, 08.03.2016, 12.05.2016 und anderen leidet der Zweitbeschwerdeführer an einer erhöhten Flüssigkeitsansammlung im Herzbeutel (Perikarderguss), Bluthochdruck (arterielle Hyperthonie), Fettleber (Steatosis hepatis), Prostatavergrößerung (Prostatahypertrophie). Er ist zuckerkrank (Diabetes mellitus Typ II) und befindet sich diesbezüglich in laufender ärztlicher Behandlung. Seine leichte psychische Beeinträchtigung ergibt sich aus einer psychotherapeutischen Bestätigung eines interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums in Graz.Laut Befund- und Entlassungsberichten diverser Grazer Fachärzte und Krankenhäuser vom 16.07.2013, 28.04.2014, 27.11.2014, 25.03.2015, 02.04.2015, 14.04.2015, 08.03.2016, 12.05.2016 und anderen leidet der Zweitbeschwerdeführer an einer erhöhten Flüssigkeitsansammlung im Herzbeutel (Perikarderguss), Bluthochdruck (arterielle Hyperthonie), Fettleber (Steatosis hepatis), Prostatavergrößerung (Prostatahypertrophie). Er ist zuckerkrank (Diabetes mellitus Typ römisch zwei) und befindet sich diesbezüglich in laufender ärztlicher Behandlung. Seine leichte psychische Beeinträchtigung ergibt sich aus einer psychotherapeutischen Bestätigung eines interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums in Graz.
Auch wenn sie keinerlei ärztliche Unterlagen in Vorlage brachte, bestätigte die Drittbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde vom 06.07.2016 sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.02.2016 glaubhaft, dass sie aufgrund ihrer Zuckerkrankheit und aufgrund des Bluthochdruckes in medizinischer Behandlung ist. Hinsichtlich ihrer psychischen Beeinträchtigung brachte sie ebenfalls die psychotherapeutische Bestätigung einer interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums in Graz sowie mehrere Therapiebestätigungen aus dem Herbst 2014 in Vorlage.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich und in ihrem Herkunftsstaat – insbesondere, dass sie über eine mehrjährige und fundierte Schulausbildung verfügen und sie sich dort ihren Lebensunterhalt sichern konnten – beruhen auf ihren glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde vom 06.07.2016 sowie ihren glaubwürdigen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 07.02.2017. Aus diesen Angaben leitet sich auch ab, dass sich sowohl ein Bruder des Zweitbeschwerdeführers als auch ein Bruder der Drittbeschwerdeführerin in Österreich aufhalten und sich die weitere Familie der Beschwerdeführer, insbesondere auch die Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer und deren Familie, nach wie vor in Ägypten aufhalten.
Die soziale und integrative Verfestigung der Beschwerdeführer ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.02.2017. Zum Nachweis ihrer Integration brachte die Erstbeschwerdeführerin unter anderem die nachstehenden Unterlagen in Vorlage:
Die Mitgliedsbestätigungen der koptisch-orthodoxen Kirche; ein Konvolut privater Unterstützungserklärungen; die Teilnahmebestätigung eines niederländischen Trainingszentrums für Humanentwicklung vom 18.12.2014, die Besuchsbestätigung eines Deutschkurses der ISOP vom 12.03.2014, das Bestätigungsschreiben des katholischen Pfarrers von St. Andrä vom 23.10.2014, das Zeugnis über die Absolvierung der Deutschprüfung A2 vom 20.11.2014; die Arbeitsvorverträge eines Grazer Handyshops vom 01.04.2015 und vom 18.01.2016; Teilnahmebestätigung des Roten Kreuzes über die Absolvierung eines sechszehnstündigen Erste-Hilfe-Grundkurses vom 12.06.2016; Dienstausweis des Roten Kreuzes über die Mitarbeit der Erstbeschwerdeführerin an der Team-Österreich-Tafel; einen weiteren undatierten Arbeitsvorvertrag einer Pizzeria in Wien sowie das Bestätigungsschreiben des Bischofsvikars für die Caritas vom 05.02.2017 und eine Vielzahl an Fotos der Erstbeschwerdeführerin über die Teilnahme an Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten in Österreich.
Zum Nachweis seiner sozialen und integrativen Verfestigung brachte der Zweitbeschwerdeführer unter anderem die nachstehenden Unterlagen in Vorlage:
Die Mitgliedsbestätigungen der koptisch-orthodoxen Kirche; ein Konvolut privater Unterstützungserklärungen; einen Arbeitsvorvertrag datiert mit 10.02.2015; das Bestätigungsschreiben des katholischen Pfarrers von St. Andrä vom 23.10.2014; die Bestätigung der Caritas Akademie vom 18.07.2016, ein Empfehlungsschreiben der Caritas Akademie vom 27.01.2017 sowie das Bestätigungsschreiben des Bischofsvikars für die Caritas vom 05.02.2017 und eine Vielzahl an Fotos des Zweitbeschwerdeführers über die Teilnahme an Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten in Österreich.
Zum Nachweis ihrer sozialen und integrativen Verfestigung brachte die Drittbeschwerdeführerin unter anderem die nachstehenden Unterlagen in Vorlage:
Die Mitgliedsbestätigungen der koptisch-orthodoxen Kirche; ein Konvolut privater Unterstützungserklärungen;, das Bestätigungsschreiben des katholischen Pfarrers von St. Andrä vom 23.10.2014; das Bestätigungsschreiben des katholischen Pfarrers von St. Andrä vom 23.10.2014; einen Kulturpass der ISOP GmbH datierend vom 10.11.2014; die Bestätigung der Vinzenz Gemeinschaft vom 11.11.2014, wonach die Drittbeschwerdeführerin ehrenamtlich im Bereich der Integrationsassistenz tätig ist, einen Arbeitsvorvertrag vom 02.01.2015, eine Bestätigung der Caritas über die wöchentliche Freiwilligenarbeit der Drittbeschwerdeführerin, die Bestätigung über die Teilnahme am Projekt "Portobella – Begleitende Integration 2017" vom 16.01.2017, die Bestätigungen der Caritas Akademie vom 18.07.2016 und vom 27.01.2017 über die Teilnahme an außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahmen für Asylwerber in der Grundversorger, ein Empfehlungsschreiben der Caritas Akademie vom 27.01.2017; das Empfehlungsschreiben eines internationalen Frauentreffs in Graz vom 04.02.2017 über die regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen sowie das Bestätigungsschreiben des Bischofsvikars für die Caritas vom 05.02.2017 und eine Vielzahl an Fotos der Drittbeschwerdeführerin über die Teilnahme an Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten in Österreich.
Aufgrund dieser vorgelegten Unterlagen und den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2017 konnte sich das Bundesverwaltungsgericht den persönlichen Eindruck davon verschaffen, dass sich die Beschwerdeführer ernstlich und nachdrücklich um eine Integration in Österreich bemühen. Insbesondere die Drittbeschwerdeführerin überzeugte durch eine überaus große Integrationswilligkeit, die trotz bestehender gesundheitlicher Gebrechen und der nach wie vor bestehenden sprachlichen und auch kulturellen Barrieren vom sichtlichen – und auch erfolgreichen – Bemühen geleitet ist, sich in die Gesellschaft Österreichs zu integrieren. Nicht zuletzt ist anzuerkennen, dass die Drittbeschwerdeführerin trotz sichtlicher Schwierigkeiten die deutsche Sprache innert der kurzen Zeit, in der sie in Österreich ist, gut zu beherrschen gelernt hat. Der erkennende Richter konnte sich persönlich von der Fähigkeit der Drittbeschwerdeführerin sich auf Deutsch zu verständigen, in der mündlichen Verhandlung am 08.03.2017 überzeugen, die über das Niveau B1 sichtlich hinausgehen. Für den Zweitbeschwerdeführer gilt dies nicht, da dieser nicht in der Lage ist, sich auf Deutsch verständlich zu machen, was dieser durchaus glaubwürdig auf seine altersbedingten Gebrechen zurückführt. Die Erstbeschwerdeführerin wiederum verfügt über Deutschkenntnisse, die ein einfaches Verstehen und eine einfache Konversation ermöglichen. Gegenüber ihrer Mutter stehen ihre Kenntnisse freilich zurück. Es ist aber dennoch anzuerkennen, dass auch bezüglich der Erstbeschwerdeführerin ein für eine Integration wesentlicher Schritt, die Erlernung der landesüblichen Sprache, jedenfalls gesetzt worden ist. Daher ist eine integrative und soziale Verfestigung jedenfalls unzweifelhaft gegeben.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer leitet sich aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, die verdeutlichen, dass es in Ägypten weder eine staatlich tolerierte oder sogar geförderte Verfolgung koptischer Christen, noch sonstige Umstände gibt, die eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Ägypten verbieten würden. Es ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass es in Ägypten insbesondere im Gefolge des "Arabischen Frühlings" zu einer Phase der Instabilität gekommen ist. Auch verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das nunmehrige Regime in Ägypten mit Andersdenkenden, insbesondere mit Anhängern der Muslimbrüderschaft, durchaus hart umgeht. Auch ist die Sicherheitslage in einigen Randbereichen Ägyptens, etwa dem Sinai, nicht befriedigend. Diese Unbill ist jedoch allen Bewohnern Ägyptens gemein. Eine spezifische, auf die Familie der Beschwerdeführer oder auf die Christen in Ägypten fokussierende staatliche oder staatlich geduldete private Gewalteinwirkung kann aus dem Länderinformationsbericht ebensowenig abgeleitet werden, wie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung und in ihren Beschwerden. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Schwester der Erstbeschwerdeführerin und Tochter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin problemlos weiterhin in Ägypten leben kann, bestätigt das vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Länderinformationsblatt gewonne Bild.
Die aktuellen Länderberichte mit Stand 11.01.2016 wurden den Beschwerdeführer im Rahmen ihrer mündlichen Beschwerdeverhandlung vorab zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt und habe sie dahingehend in der Beschwerdeverhandlung vom 07.02.2017 mit den Worten "Nicht alle Tatsachen sind richtig in den Feststellungen." sowie "Manche Tatsachen haben wir auch registriert und dokumentiert" geäußert. Aufgrund dieser Äußerungen ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, den Richtigkeitsgehalt des Länderinformationsblattes für Ägypten ernstlich in Frage zu stellen, sodass es von der Richtigkeit der dort dargestellten Situation ausgeht.
Aufgrund des Länderinformationsberichts für Ägypten und den darin verwerteten Quellen steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Ägypten möglich ist, ohne dass eine reale Gefahr besteht, dass diese Opfer von Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe werden. Sie sind auch nicht im Falle der Rückkehr nach Ägypten der Gefahr ausgesetzt, in ihrem Leben durch einen innerstaatlichen oder internationalen Konflikt beeinträchtigt zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Zur Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Rechtsfall
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen vergleiche VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Art 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass sich die Beschwerdeführer seit August 2011, somit seit mehr als fünfeinhalb Jahren, auf Grundlage von bereits im Jahr 2014 rechtskräftig negativ entschiedenen Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, wobei ihnen die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist.
Ein Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich ist zu bejahen, zumal sie nach wie vor in einem Familienverband und in einer gemeinsamen Unterkunft in Österreich leben. Es ist nicht zu übersehen, dass die Beschwerdeführer darüber hinaus über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen. Die Tochter des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und die Schwester der Drittbeschwerdeführerin ist nach wie vor in Ägypten aufhältig. Die Kenntnis der Beschwerdeführer, dass die nach wie vor in Ägypten lebende Tochter bzw Schwester einen rund einjährigen Nachwuchs hat, lässt darauf schließen, dass nach wie vor ein Kontakt besteht und liegt es in der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine derart intensive Familienbindung nicht grundlos und auch nicht abrupt aufgegeben wird. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführer ihre Hauptsozialisierung in Ägypten erfuhren, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass während ihres rund fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes eine völlige Entwurzelung der Beschwerdeführer stattgefunden hat. Dennoch ist festzuhalten, dass die Telefonate mit der in Ägypten lebenden Familie nicht darüber hinwegtäuschen können, dass sie mittlerweile ihren familiären Lebensmittelpunkt, einschließlich ihrer Freunde sowie Bekannten sowie ihre Glaubensgemeinschaft im Rahmen der koptischen Kirche in Österreich haben.
Ein schützenswertes Privatleben belegten die Beschwerdeführer nachweislich durch die Vorlage zahlreicher Dokumente. Hiezu ist auch die Frage des zukünftigen Aufkommens des Lebensunterhaltes zu klären. Zur Ansicht und zur Gewichtung von Arbeitsvorverträgen ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen ist eindeutig (VwGH vom 30.08.2011, 2010/21/0361; zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN). Realistisch betrachtet, wird dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin eine Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt – vor allem im Hinblick auf deren Alter und Gesundheitszustand sowie den sprachlichen Herausforderungen – kaum möglich sein und spricht dieser Aspekt gegen sie. Dem widersprechen allerdings das Alter und die Sprachkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin, der durchaus die Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich zurechenbar ist. Hinsichtlich des Grades der Integration variiert dieser von Beschwerdeführer zu Beschwerdeführer. So weist der Zweitbeschwerdeführer den geringsten Grad an Integration auf, welcher sich Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises sowie seinen freiwilligen sozialen und kirchlichen Aktivitäten manifestiert und spricht er von allen drei Beschwerdeführern am schlechtesten – beinahe gar nicht – Deutsch. Im Hinblick auf seine integrativen Bemühungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Integrationsbestrebungen einer Person im Alter von rund 68 Jahren nicht mit der eines jungen Menschen verglichen werden kann. Sprachlich ist die Drittbeschwerdeführerin am weitesten fortgeschritten, zumal sie einerseits ein Deutschzertifikat im Niveau A-2 vorweisen konnte und sich der erkennende Richter in Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst von den guten Deutschkenntnissen überzeugen konnte. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin durchaus eine stattliche Anzahl an privater Unterstützungserklärungen belegen konnte und sie ihr soziales Engagement sowohl in der koptischen Kirche als auch in der Österreich Tafel des Team Österreich zeigt, verkennt der zu erkennende Richter nicht, dass von einer Person mit rund 30 Jahren durchaus ein noch intensiveres und vor allem breitgefächertes integratives Bemühen erwartet werden könnte. Die Drittbeschwerdeführerin zeigt trotz ihres fortgeschrittenen Alters die tiefgreifendsten integrativen Bemühungen von allen drei Beschwerdeführern. Neben dem Engagement in der eigenen Konfession sucht sie auch den Kontakt zur örtlichen katholischen Kirche und ist auch um einen interkulturellen Dialog bemüht. Das Verhalten der Drittbeschwerdeführerin zeigt eindeutig, dass sie ihre Zeit in Österreich nicht einfach nur "absitzt" und "abwartet", sondern ist sie aktiv um eine Weiterbildung – sowohl in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht – und um ihre Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. Sie engagiert sich zudem freiwillig und auffällig überdurchschnittlich in kirchlichen und sozialen Vereinen wie dem Vinzenzgemeinschaft und einem internationalen Frauentreff. Schließlich sind die Beschwerdeführer auch strafrechtlich unbescholten.Ein schützenswertes Privatleben belegten die Beschwerdeführer nachweislich durch die Vorlage zahlreicher Dokumente. Hiezu ist auch die Frage des zukünftigen Aufkommens des Lebensunterhaltes zu klären. Zur Ansicht und zur Gewichtung von Arbeitsvorverträgen ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen ist eindeutig (VwGH vom 30.08.2011, 2010/21/0361; zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN). Realistisch betrachtet, wird dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin eine Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt – vor allem im Hinblick auf deren Alter und Gesundheitszustand sowie den sprachlichen Herausforderungen – kaum möglich sein und spricht dieser Aspekt gegen sie. Dem widersprechen allerdings das Alter und die Sprachkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin, der durchaus die Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich zurechenbar ist. Hinsichtlich des Grades der Integration variiert dieser von Beschwerdeführer zu Beschwerdeführer. So weist der Zweitbeschwerdeführer den geringsten Grad an Integration auf, welcher sich Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises sowie seinen freiwilligen sozialen und kirchlichen Aktivitäten manifestiert und spricht er von allen drei Beschwerdeführern am schlechtesten – beinahe gar nicht – Deutsch. Im Hinblick auf seine integrativen Bemühungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Integrationsbestrebungen einer Person im Alter von rund 68 Jahren nicht mit der eines jungen Menschen verglichen werden kann. Sprachlich ist die Drittbeschwerdeführerin am weitesten fortgeschritten, zumal sie einerseits ein Deutschzertifikat im Niveau A-2 vorweisen konnte und sich der erkennende Richter in Zuge der Beschwerdeverhandlung selbst von den guten Deutschkenntnissen überzeugen konnte. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin durchaus eine stattliche Anzahl an privater Unterstützungserklärungen belegen konnte und sie ihr soziales Engagement sowohl in der koptischen Kirche als auch in der Österreich Tafel des Team Österreich zeigt, verkennt der zu erkennende Richter nicht, dass von einer Person mit rund 30 Jahren durchaus ein noch intensiveres und vor allem breitgefächertes integratives Bemühen erwartet werden könnte. Die Drittbeschwerdeführerin zeigt trotz ihres fortgeschrittenen Alters die tiefgreifendsten integrativen Bemühungen von allen drei Beschwerdeführern. Neben dem Engagement in der eigenen Konfession sucht sie auch den Kontakt zur örtlichen katholischen Kirche und ist auch um einen interkulturellen Dialog bemüht. Das Verhalten der Drittbeschwerdeführerin zeigt eindeutig, dass sie ihre Zeit in Österreich nicht einfach nur "absitzt" und "abwartet", sondern ist sie aktiv um eine Weiterbildung – sowohl in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht – und um ihre Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. Sie engagiert sich zudem freiwillig und auffällig überdurchschnittlich in kirchlichen und sozialen Vereinen wie dem Vinzenzgemeinschaft und einem internationalen Frauentreff. Schließlich sind die Beschwerdeführer auch strafrechtlich unbescholten.
Wie sich aus diesem festgestellten Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, haben die Beschwerdeführer einen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht und überwiegt in Anbetracht der gegenständlichen Umstände (unverschuldet lange Aufenthaltsdauer, Bemühungen um eine Selbsterhaltungsfähigkeit, gute Deutschkenntnisse, gemeinnütziges Engagement und soziale Kontakte in Österreich) das private Interesse der Beschwerdeführer an der Fortführung ihres Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass die Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste.
Da im Hinblick auf diese Abwägung zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführer im konkreten Fall die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als nicht rechtmäßig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig.Da im Hinblick auf diese Abwägung zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführer im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als nicht rechtmäßig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig.
Da die Erstbeschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau-A2 durch Vorlage des Österreichischen Sprachdiploms nachgewiesen hat und war ihr gemäß § 55 Abs 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin ist gemäß § 55 Abs 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher den Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs 7 AsylG auszufolgen, wobei Aufenthaltstitel gemäß § 54 Abs 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum gilt.Da die Erstbeschwerdeführerin Deutschkenntnisse auf dem Niveau-A2 durch Vorlage des Österreichischen Sprachdiploms nachgewiesen hat und war ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher den Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, wobei Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum gilt.
3.2. Zu Spruchpunkte II., III. und IV.3.2. Zu Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier.
Die in Spruchpunkt II. ausgesprochene Zulässigkeit der Abschiebung und die in Spruchpunkt III. verhängte Frist für eine freiwillige Ausreise bedingen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Nachdem diese Rückkehrentscheidung sich als rechtswidrig erwiesen hat, fallen zwingend auch die in Spruchpunkten II. und III. ausgesprochene Zulässigkeit der Abschiebung und die verhängte Frist für eine freiwillige Ausreise weg, zumal diese Spruchpunkte keinen eigenständigen Bestand unabhängig von Spruchpunkt I. haben.Die in Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochene Zulässigkeit der Abschiebung und die in Spruchpunkt römisch drei. verhängte Frist für eine freiwillige Ausreise bedingen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Nachdem diese Rückkehrentscheidung sich als rechtswidrig erwiesen hat, fallen zwingend auch die in Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. ausgesprochene Zulässigkeit der Abschiebung und die verhängte Frist für eine freiwillige Ausreise weg, zumal diese Spruchpunkte keinen eigenständigen Bestand unabhängig von Spruchpunkt römisch eins. haben.
Das in Spruchpunkt IV. verhängte Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren ist mit der Rückkehrentscheidung verbunden (§ 53 Abs 1 FPG). Mit der durch dieses der Beschwerde stattgebende Erkenntnis behobenen Rückkehrentscheidung fällt somit auch die Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbots nach § 53 Abs 1 FPG weg. Voraussetzung und Anknüpfungspunkt für die Erlassung eines Einreiseverbots ist die Rückkehrentscheidung, welche sich freilich im vorliegenden Fall als rechtswidrig erwiesen hat. Daher fällt mit der Stattgebung der Beschwerde auch das in Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides erlassene Einreiseverbot weg und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.Das in Spruchpunkt römisch vier. verhängte Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren ist mit der Rückkehrentscheidung verbunden (Paragraph 53, Absatz eins, FPG). Mit der durch dieses der Beschwerde stattgebende Erkenntnis behobenen Rückkehrentscheidung fällt somit auch die Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbots nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG weg. Voraussetzung und Anknüpfungspunkt für die Erlassung eines Einreiseverbots ist die Rückkehrentscheidung, welche sich freilich im vorliegenden Fall als rechtswidrig erwiesen hat. Daher fällt mit der Stattgebung der Beschwerde auch das in Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides erlassene Einreiseverbot weg und gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, gesundheitlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I413.1421707.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017