Entscheidungsdatum
12.06.2017Norm
AVG 1950 §35Spruch
W 199 2109258-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der XXXX und von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 07.05.2015, Zl. Jv 1313-33/15 y (929 Rev 1350/15 i), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der römisch 40 und von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.05.2015, Zl. Jv 1313-33/15 y (929 Rev 1350/15 i), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG und gemäß § 35 AVG behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG und gemäß Paragraph 35, AVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid vom 3.3.2015, FN 78355 d, 929 047 Fr 958/14 k, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX (in der Folge: Landesgericht) namens des Präsidenten dieses Gerichtshofs - der belangten Behörde - die XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 22.4.2014 "zur Zahl 47 Fr 958/14 k" (gemeint: mit 17 Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 9450 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 10.3.2015 zugestellt.1. Mit Mandatsbescheid vom 3.3.2015, FN 78355 d, 929 047 Fr 958/14 k, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 (in der Folge: Landesgericht) namens des Präsidenten dieses Gerichtshofs - der belangten Behörde - die römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 22.4.2014 "zur Zahl 47 Fr 958/14 k" (gemeint: mit 17 Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 9450 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 10.3.2015 zugestellt.
Mit Mandatsbescheid vom 3.3.2015, FN XXXX, 929 047 Fr 958/14 k, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens der belangten Behörde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) - den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft - auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes "zur Zahl 47 Fr 958/14 k" (gemeint wieder: mit 17 Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 9450 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.3.2015 zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom 3.3.2015, FN römisch 40 , 929 047 Fr 958/14 k, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens der belangten Behörde römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) - den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft - auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes "zur Zahl 47 Fr 958/14 k" (gemeint wieder: mit 17 Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 9450 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.3.2015 zugestellt.
Den Mandatsbescheiden lagen Beschlüsse ("Zwangsstrafverfügungen") zugrunde, mit denen das Landesgericht über die beschwerdeführenden Parteien Zwangsstrafen für näher bestimmte Zeiträume verhängte, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. Unternehmensgesetzbuch (in der Folge: UGB) verstoßen hatten, die Unterlagen für ihre Bilanz zu näher bezeichneten Daten beim Firmenbuchgericht einzureichen.Den Mandatsbescheiden lagen Beschlüsse ("Zwangsstrafverfügungen") zugrunde, mit denen das Landesgericht über die beschwerdeführenden Parteien Zwangsstrafen für näher bestimmte Zeiträume verhängte, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. Unternehmensgesetzbuch (in der Folge: UGB) verstoßen hatten, die Unterlagen für ihre Bilanz zu näher bezeichneten Daten beim Firmenbuchgericht einzureichen.
2. Am 24.3.2015 erhoben die beschwerdeführenden Parteien, beide nunmehr rechtsfreundlich vertreten, eine gemeinsam ausgeführte Vorstellung, die am nächsten Tag beim Landesgericht und am 26.3.2015 bei der belangten Behörde einlangte.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurück (Spruchpunkt I) und verhängte über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe von 600 Euro (Spruchpunkt II). Begründend wird zunächst der Verfahrensgang geschildert. Die belangte Behörde habe "in dieser Firmenbuchsache" bereits mehrfach über Berichtigungsanträge der beschwerdeführenden Gesellschaft, der XXXX und von deren Geschäftsführern rechtskräftig abschlägig entschieden. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könne im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer Zahlungspflicht überprüft werden, die im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Zum Ausspruch über die Mutwillensstrafe führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe bereits in zahlreichen gleichgelagerten Fällen (Zwangsstrafen wegen unterlassener Vorlage der Bilanzen) Berichtigungsanträge gestellt bzw. Vorstellungen erhoben. In allen Fällen (mit einer Ausnahme bezüglich eines Formal- bzw. Schreibfehlers) sei ihnen keine Folge gegeben worden. Der früher geltende § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG, der denselben Begriff der "Mutwilligkeit" verwendet habe wie der nun anzuwendende § 35 AVG, habe die bestmögliche Gewähr dafür bieten sollen, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von Vornherein aussichtslosen - unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Berichtigungsanträgen in Anspruch genommen würden und dass dem Bund nicht aus auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entstehe. Die Mutwillensstrafe für solche Gebührenschuldner, die einen - auch für sie selbst erkennbar - offensichtlich aussichtslosen Berichtigungsantrag einbrächten, sei durch den Gesetzgeber als das zur Erreichung dieses Zieles geeignete Instrument angesehen worden, weil diese Maßnahme nur den unredlich Rekurrierenden treffe und von ihr dennoch der gewünschte Steuerungseffekt zu erwarten sei (Hinweis auf VwGH 18.10.2005, 2003/16/0499). Auch die zu § 35 AVG ergangene Rechtsprechung definiere den Begriff der "Mutwilligkeit" als ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, wobei die Verhängung einer Mutwillensstrafe die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen solle (Hinweis auf VwGH 16.2.2012, 2011/01/0271). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende. Das Gesetz verlange weiters, dass der Mutwille offenbar sei, dies sei anzunehmen, wenn die Behörde wider besseres Wissen unter solchen Umständen in Anspruch genommen werde, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar sei (Hinweis auf VwGH 16.2.2012, 2011/01/0271). Der Vertreter des Beschwerdeführers sei von Beruf Rechtsanwalt, es könne vorausgesetzt werden, dass ihm § 6b GEG und § 35 AVG bekannt seien und er wissen müsse, dass die Vorstellung auf Grund der aufgezeigten sachlichen und rechtlichen Zusammenhänge von Vornherein keinerlei Erfolgsaussichten gehabt habe, insbesondere auch, da schon früher gestellte Berichtigungsanträge abgewiesen worden und mehrfach Mutwillensstrafen nach dem früheren § 7 Abs. 2 GEG verhängt worden seien; die letzte derartige Strafe sei vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden (Hinweis auf VwGH 16.7.2014, 2013/01/0129). Insoweit sei davon auszugehen, dass der rechtsfreundliche Vertreter den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aufklärungspflicht über die Bestimmungen betreffend die Mutwillensstrafen informiert und in seinem Auftrag gehandelt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer schon mehrfach von Mutwillensstrafen betroffen gewesen und habe somit wissen müssen, dass die offensichtliche Aussichtslosigkeit von Berichtigungsanträgen bzw. Vorstellungen bei eindeutig geklärter Rechtslage eine Mutwillensstrafe nach sich ziehen könne. Die vom Beschwerdeführer wiederholt zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, Berichtigungsanträge bzw. Vorstellungen könnten auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Zwangsstrafenverfahrens gestützt werden, sei "in einem Maße unvertretbar, dass die Behörde darin eine Mutwilligkeit im Sinne des § 35 AVG sieht und über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen war". Die Höhe dieser Strafe sei "im Hinblick auf die Beharrlichkeit der Stellung von aussichtslosen Berichtigungsanträgen (Vorstellungen) und des vom Vorstellungswerber selbst angegebenen Monatsgehaltes" im oberen Drittel des höchst zulässigen Strafausmaßes festzulegen gewesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins) und verhängte über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe von 600 Euro (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend wird zunächst der Verfahrensgang geschildert. Die belangte Behörde habe "in dieser Firmenbuchsache" bereits mehrfach über Berichtigungsanträge der beschwerdeführenden Gesellschaft, der römisch 40 und von deren Geschäftsführern rechtskräftig abschlägig entschieden. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG könne im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer Zahlungspflicht überprüft werden, die im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Zum Ausspruch über die Mutwillensstrafe führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe bereits in zahlreichen gleichgelagerten Fällen (Zwangsstrafen wegen unterlassener Vorlage der Bilanzen) Berichtigungsanträge gestellt bzw. Vorstellungen erhoben. In allen Fällen (mit einer Ausnahme bezüglich eines Formal- bzw. Schreibfehlers) sei ihnen keine Folge gegeben worden. Der früher geltende Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz GEG, der denselben Begriff der "Mutwilligkeit" verwendet habe wie der nun anzuwendende Paragraph 35, AVG, habe die bestmögliche Gewähr dafür bieten sollen, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von Vornherein aussichtslosen - unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Berichtigungsanträgen in Anspruch genommen würden und dass dem Bund nicht aus auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entstehe. Die Mutwillensstrafe für solche Gebührenschuldner, die einen - auch für sie selbst erkennbar - offensichtlich aussichtslosen Berichtigungsantrag einbrächten, sei durch den Gesetzgeber als das zur Erreichung dieses Zieles geeignete Instrument angesehen worden, weil diese Maßnahme nur den unredlich Rekurrierenden treffe und von ihr dennoch der gewünschte Steuerungseffekt zu erwarten sei (Hinweis auf VwGH 18.10.2005, 2003/16/0499). Auch die zu Paragraph 35, AVG ergangene Rechtsprechung definiere den Begriff der "Mutwilligkeit" als ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, wobei die Verhängung einer Mutwillensstrafe die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen solle (Hinweis auf VwGH 16.2.2012, 2011/01/0271). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wende. Das Gesetz verlange weiters, dass der Mutwille offenbar sei, dies sei anzunehmen, wenn die Behörde wider besseres Wissen unter solchen Umständen in Anspruch genommen werde, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar sei (Hinweis auf VwGH 16.2.2012, 2011/01/0271). Der Vertreter des Beschwerdeführers sei von Beruf Rechtsanwalt, es könne vorausgesetzt werden, dass ihm Paragraph 6 b, GEG und Paragraph 35, AVG bekannt seien und er wissen müsse, dass die Vorstellung auf Grund der aufgezeigten sachlichen und rechtlichen Zusammenhänge von Vornherein keinerlei Erfolgsaussichten gehabt habe, insbesondere auch, da schon früher gestellte Berichtigungsanträge abgewiesen worden und mehrfach Mutwillensstrafen nach dem früheren Paragraph 7, Absatz 2, GEG verhängt worden seien; die letzte derartige Strafe sei vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden (Hinweis auf VwGH 16.7.2014, 2013/01/0129). Insoweit sei davon auszugehen, dass der rechtsfreundliche Vertreter den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Aufklärungspflicht über die Bestimmungen betreffend die Mutwillensstrafen informiert und in seinem Auftrag gehandelt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer schon mehrfach von Mutwillensstrafen betroffen gewesen und habe somit wissen müssen, dass die offensichtliche Aussichtslosigkeit von Berichtigungsanträgen bzw. Vorstellungen bei eindeutig geklärter Rechtslage eine Mutwillensstrafe nach sich ziehen könne. Die vom Beschwerdeführer wiederholt zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, Berichtigungsanträge bzw. Vorstellungen könnten auf die behauptete Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit des (vorgelagerten) Zwangsstrafenverfahrens gestützt werden, sei "in einem Maße unvertretbar, dass die Behörde darin eine Mutwilligkeit im Sinne des Paragraph 35, AVG sieht und über den Antragsteller eine Mutwillensstrafe zu verhängen war". Die Höhe dieser Strafe sei "im Hinblick auf die Beharrlichkeit der Stellung von aussichtslosen Berichtigungsanträgen (Vorstellungen) und des vom Vorstellungswerber selbst angegebenen Monatsgehaltes" im oberen Drittel des höchst zulässigen Strafausmaßes festzulegen gewesen.
Dieser Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien am 19.5.2015 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wieder gemeinsam ausgeführte, fristgerechte Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien vom 16.6.2015. Begründend wird darin iW das Vorbringen in der Vorstellung wiederholt und - wieder zu den Fragen des Grundverfahrens - ergänzt. Ua. wird gerügt, die belangte Behörde habe die Vorstellung gegen die Mandatsbescheide abgewiesen, obwohl sie, da nicht rechtzeitig das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, von Gesetzes wegen außer Kraft getreten seien. Die beschwerdeführenden Parteien gingen vorerst davon aus, dass in den 14 Tagen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet worden sei, weil die belangte Behörde den ersten und einzigen Rechtsakt, nämlich die Erlassung des angefochtenen Bescheids, erst knapp vier Wochen später gesetzt habe. Sollte aber das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, dann sei den beschwerdeführenden Parteien das rechtliche Gehör entzogen worden. - Wenn die Behörde eine Mutwillensstrafe verhängen wolle, dann hätte sie dazu vorab den Beschwerdeführer unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu hören und ihre Absicht vorzuhalten gehabt, damit er vor Bescheiderlassung dazu hätte Stellung nehmen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach § 283 UGB verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt (vgl. VwGH 26.6.2008, 2007/06/0315; 27.1.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173; 27.1.2011, 2010/06/0127; 16.7.2014, 2013/01/0129).3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach Paragraph 283, UGB verhängt werden, der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt vergleiche VwGH 26.6.2008, 2007/06/0315; 27.1.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173; 27.1.2011, 2010/06/0127; 16.7.2014, 2013/01/0129).
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1.1. § 57 AVG lautet:1.1.1. Paragraph 57, AVG lautet:
"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.
1.1.2.1. § 6 GEG steht unter der Überschrift "Zuständigkeit"; sein Abs. 2 lautet:1.1.2.1. Paragraph 6, GEG steht unter der Überschrift "Zuständigkeit"; sein Absatz 2, lautet:
"Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.""Die nach Absatz eins, zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein."
Diese Gestalt erhielt § 6 Abs. 2 GEG durch Art. 5 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6, Absatz 2, GEG durch Artikel 5, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft.
1.1.2.2. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:1.1.2.2. Paragraph 6 b, GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:
"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.
(3) ...
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."
§ 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [...] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".Paragraph 6 b, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 4, VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 13, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, wurde eine Verweisung in Absatz 3, geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor Paragraph 6 b, GEG eingeführt wurde, erlaubte Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [...] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".
1.1.2.3. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem die Mandatsbescheide erlassen wurden und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:1.1.2.3. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem die Mandatsbescheide erlassen wurden und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:
"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."
Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.
Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
1.2. § 35 AVG steht unter der Überschrift "Mutwillensstrafen" und lautet:1.2. Paragraph 35, AVG steht unter der Überschrift "Mutwillensstrafen" und lautet:
"Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."
2.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Vorstellung):2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Vorstellung):
2.1.1. Unter dem Datum des 3.3.2015 ergingen zwei Mandatsbescheide, deren einer an die beschwerdeführende Gesellschaft, der andere an den Beschwerdeführer gerichtet war. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 24.3.2015 eine - gemeinsam ausgeführte - Vorstellung, die am nächsten Tag beim Landesgericht einlangte. Die nächste aktenkundige Handlung wurde mit der Vorlage an die belangte Behörde gesetzt (die Vorstellung langte am 26.3.2015 bei ihr ein), dann am 7.5.2015, als der angefochtene Bescheid genehmigt wurde, der sodann am 19.5.2015 zugestellt wurde.
2.1.2.1. Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).2.1.2.1. Ist ein Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung gegen zwei Mandatsbescheide zurückgewiesen, dies mit einer Begründung, die eine Abweisung tragen würde. Sie brachte damit nicht nur zum Ausdruck, dass sie die beschwerdeführenden Parteien zur Entrichtung bestimmter Beträge verpflichtete, sondern auch, dass sie die Mandatsbescheide bestätigte. Die belangte Behörde wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher die Mandatsbescheide nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wären (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung gegen zwei Mandatsbescheide zurückgewiesen, dies mit einer Begründung, die eine Abweisung tragen würde. Sie brachte damit nicht nur zum Ausdruck, dass sie die beschwerdeführenden Parteien zur Entrichtung bestimmter Beträge verpflichtete, sondern auch, dass sie die Mandatsbescheide bestätigte. Die belangte Behörde wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher die Mandatsbescheide nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten wären vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
2.1.2.2. Genau dies ist hier der Fall:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst, die den Gegenstand des Mandatsbescheides bildet (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde (VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025), allenfalls auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 1.10.1991, 91/11/0058). Das Ermittlungsverfahren kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde, und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, so ist nicht von einem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick ist kein Verfahrensschritt in diesem Sinne (VwGH 26.2.2015, Ro 2015/16/0002, mwN; vgl. VwSlg. 14.146 A/1994). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann ein Ermittlungsschritt sein, der die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst, die den Gegenstand des Mandatsbescheides bildet (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde (VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025), allenfalls auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 1.10.1991, 91/11/0058). Das Ermittlungsverfahren kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde, und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, so ist nicht von einem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick ist kein Verfahrensschritt in diesem Sinne (VwGH 26.2.2015, Ro 2015/16/0002, mwN; vergleiche VwSlg. 14.146 A/1994). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann ein Ermittlungsschritt sein, der die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN).
Im vorliegenden Fall ist nicht aktenkundig, dass sich die belangte Behörde, nachdem die Vorstellung am 25.3.2015 beim Landesgericht eingelangt war, innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG mit der Angelegenheit befasst hätte, die Gegenstand der Mandatsbescheide war, indem sie im Sinne der Rechtsprechung Ermittlungen angeordnet oder durchgeführt hätte. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes geht keine derartige Tätigkeit der Behörde hervor. Die Vorlage der Vorstellung an sie zur Entscheidung kann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein solcher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil sie weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch etwa der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwSlg. 14.146 A/1994). Die belangte Behörde hat daher ein Ermittlungsverfahren iSd § 57 Abs. 3 AVG nicht eingeleitet.Im vorliegenden Fall ist nicht aktenkundig, dass sich die belangte Behörde, nachdem die Vorstellung am 25.3.2015 beim Landesgericht eingelangt war, innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG mit der Angelegenheit befasst hätte, die Gegenstand der Mandatsbescheide war, indem sie im Sinne der Rechtsprechung Ermittlungen angeordnet oder durchgeführt hätte. Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes geht keine derartige Tätigkeit der Behörde hervor. Die Vorlage der Vorstellung an sie zur Entscheidung kann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein solcher Ermittlungsschritt iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG angesehen werden, weil sie weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch etwa der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen vergleiche VwSlg. 14.146 A/1994). Die belangte Behörde hat daher ein Ermittlungsverfahren iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht eingeleitet.
Daher sind die Zahlungsaufträge vom 3.3.2015 am 8.4.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002), somit etwa einen Monat, bevor die belangte Behörde über die Vorstellung entschied, indem sie den angefochtenen Bescheid genehmigte. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich die belangte Behörde, bevor sie den Bescheid genehmigte, mit der Angelegenheit befasst hätte.Daher sind die Zahlungsaufträge vom 3.3.2015 am 8.4.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002), somit etwa einen Monat, bevor die belangte Behörde über die Vorstellung entschied, indem sie den angefochtenen Bescheid genehmigte. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich die belangte Behörde, bevor sie den Bescheid genehmigte, mit der Angelegenheit befasst hätte.
Damit war sie, als sie den angefochtenen Bescheid erließ, zur Entscheidung im Verfahren über die Vorstellung nicht mehr zuständig. Sie hätte somit nicht mehr im Vorstellungsverfahren entscheiden und die außer Kraft getretenen Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) nicht (durch Zurückweisung - der Sache nach: Abweisung - der Vorstellung) bestätigen dürfen (war aber frei, im ordentlichen Verfahren einen Bescheid zu erlassen). Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Vorstellung ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG).Damit war sie, als sie den angefochtenen Bescheid erließ, zur Entscheidung im Verfahren über die Vorstellung nicht mehr zuständig. Sie hätte somit nicht mehr im Vorstellungsverfahren entscheiden und die außer Kraft getretenen Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) nicht (durch Zurückweisung - der Sache nach: Abweisung - der Vorstellung) bestätigen dürfen (war aber frei, im ordentlichen Verfahren einen Bescheid zu erlassen). Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Vorstellung ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 27, VwGVG).
2.1.2.3. Da Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet ist, ist er aufzuheben.2.1.2.3. Da Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet ist, ist er aufzuheben.
2.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Mutwillensstrafe):2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (Mutwillensstrafe):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 AVG handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, ebenso, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; "dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist" (VwSlg. 18.337 A/2012). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach nur im "Ausnahmefall" in Betracht (VwGH 29.6.1998, 98/10/0183; dem folgend VwSlg 18.337 A/2012).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 35, AVG handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, ebenso, wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; "dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist" (VwSlg. 18.337 A/2012). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach nur im "Ausnahmefall" in Betracht (VwGH 29.6.1998, 98/10/0183; dem folgend VwSlg 18.337 A/2012).
Davon kann hier keine Rede sein. In einem Verfahren über eine Vorstellung, in dem die Verwaltungsbehörde eine erst seit 1.1.2014 geltende Rechtslage (§§ 6 bis 7 GEG) anzuwenden hat, kann nicht von einer grundsätzlichen Aussichts- und Zwecklosigkeit die Rede sein, jedenfalls solange es zu den betreffenden Vorschriften noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. Daher kann im vorliegenden Fall nicht von einer für jedermann erkennbaren Aussichtslosigkeit gesprochen werden, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht gegeben sind.Davon kann hier keine Rede sein. In einem Verfahren über eine Vorstellung, in dem die Verwaltungsbehörde eine erst seit 1.1.2014 geltende Rechtslage (Paragraphen 6 bis 7 GEG) anzuwenden hat, kann nicht von einer grundsätzlichen Aussichts- und Zwecklosigkeit die Rede sein, jedenfalls solange es zu den betreffenden Vorschriften noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. Daher kann im vorliegenden Fall nicht von einer für jedermann erkennbaren Aussichtslosigkeit gesprochen werden, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht gegeben sind.
Da Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet ist, ist er aufzuheben.Da Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet ist, ist er aufzuheben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Einhebungsgebühr, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2109258.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017