TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/18 2003/16/0499

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Veröffentlicht am 18.10.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §7 Abs2 idF 2001/I/131;
GEG §7 Abs7 idF 2001/I/131;
MRK Art6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Bausparkasse Ö AG in W, vertreten durch Dr. Gertraud Fuchs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 2, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Leoben vom 6. Oktober 2003, Zl. Jv 738-33/03, betreffend u.a. die Verhängung einer Mutwillensstrafe in einer Angelegenheit der Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Bausparkasse (im Folgenden: Beschwerdeführerin) richtete mit Schreiben vom 11. Jänner 2000 an das Bezirksgericht Rottenmann den Antrag, auf einem näher bezeichneten Grundstück der Daniela E und des Ing. Horst K zu ihren Gunsten ein Pfandrecht einzuverleiben. Weiters beantragte sie die Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß § 53 Abs. 4 WFG. In der Folge wurde die Einverleibung des Pfandrechtes bewilligt.

Mit Zahlungsauftrag vom 5. März 2003 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 582,28 für die Einverleibung des Pfandrechtes vorgeschrieben. Dieser trug den rot unterstrichenen Vermerk "Eine Befreiung der Gerichtsgebühren besteht nicht, da die Wohnfläche 209,57 m2 beträgt".

In ihrem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, nach ihrer Aktenlage seien die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 4 WFG gegeben, weil die Wohnnutzfläche unter 150 m2 betrage. Sie werde jedoch ihre Kunden hinsichtlich der gerichtlichen Beanstandung anschreiben und die von diesen übermittelten Unterlagen umgehend nachreichen. Es werde daher die Gebührenbefreiung beantragt und ersucht, von einer Vorschreibung der Gebühren vorerst Abstand zu nehmen. Weiters werde um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

Mit Vorhalt vom 21. März 2003 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Kopie eines von den Liegenschaftseigentümern vorgelegten Bauplanes, aus welchem sich eine Wohnnutzfläche von über 200 m2 errechne. Das Vorbringen, die Wohnnutzfläche betrage unter 150 m2, könne nicht nachvollzogen werden. Es ergehe daher die Aufforderung, innerhalb von fünf Wochen ein ergänzendes Vorbringen dahingehend zu erstatten, weshalb nach Ansicht der Beschwerdeführerin trotzdem eine Gebührenbefreiung gegeben sei. Seit 1. Jänner 2002 komme jedem Berichtigungsantrag von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Um Berichtigungsanträgen nur zu dem Zweck der Verlängerung der Zahlungsfrist vorzubeugen, sei gleichzeitig die Möglichkeit zur Verhängung von Mutwillensstrafen geschaffen worden (§ 7 Abs. 2 GEG). Im Beschwerdefall scheine auf Grund des zweifelsfreien Überschreitens der 150 m2 eine derartige Mutwilligkeit gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben und über die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe von EUR 100,-- verhängt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage im Zusammenhang mit § 53 WFG im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem behördlich genehmigten Bauplan der Liegenschaftseigentümer Daniela E und Ing. Horst K unter Hinzurechnung von WC und Vorraum im Kellergeschoß eine Wohnnutzfläche von über 200 m2 errechne. Die Beschwerdeführerin habe auf den Vorhalt vom 21. März 2003 (zugestellt am 26. März 2003) keine Stellungnahme abgegeben, sodass nach Aktenlage zu entscheiden und eine Gebührenbefreiung zu verneinen gewesen sei. Die Verhängung der Mutwillensstrafe sei erfolgt, weil im Beschwerdefall nicht einmal unter Vorhalt der Aktenlage und nach Aufforderung zur Erstattung eines ergänzenden Vorbringens ein solches erfolgt sei. Der Berichtigungsantrag sei als offensichtlich mutwillig anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich "in ihren Rechten insoferne verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG eine Mutwillensstrafe von EUR 100,-- " über sie verhängt hat. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, die in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist ausschließlich, ob die Beschwerdeführerin durch die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 7 Abs. 2 GEG in ihren subjektiven Rechten verletzt wurde.

Gemäß § 53 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG) sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

§ 7 Abs. 2 und Abs. 7 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG) idF BGBl. I Nr. 131/2001), lautet:

"§ 7. ...

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter Berichtigungsantrag hat aufschiebende Wirkung. Wurde ein Berichtigungsantrag offenbar mutwillig erhoben, so kann der darüber entscheidende Präsident des Gerichtshofs gegen den Zahlungspflichtigen eine Mutwillensstrafe bis zu 290 Euro verhängen.

...

(7) Gegen den Berichtigungsbescheid oder die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig."

Diese Bestimmung soll die bestmögliche Gewähr dafür bieten, dass die Präsidenten der Gerichtshöfe nicht beträchtlich mit von Vornherein aussichtslosen - unter Umständen nur zum Zweck des Hinausschiebens der Zahlungspflicht eingebrachten - Berichtigungsanträgen in Anspruch genommen werden und dass dem Bund nicht aus auf diese Weise verzögerten Gebührenzahlungen ein finanzieller Nachteil entsteht. Die Mutwillensstrafe für solche Gebührenschuldner, die einen - auch für sie selbst - offensichtlich aussichtslosen Berichtigungsantrag einbringen, wurde durch den Gesetzgeber als das zur Erreichung dieses Zieles geeignete Instrument angesehen, weil diese Maßnahme nur den unredlich Rekurrierenden trifft und von ihr dennoch der gewünschte Steuerungseffekt zu erwarten ist (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 759 BlgNR 21. GP 35f).

Die belangte Behörde hat das Vorliegen der Mutwilligkeit auf die Feststellung gestützt, dass die Beschwerdeführerin nach Vorhalt der Aktenlage der Aufforderung zur Erstattung eines ergänzenden Vorbringens nicht gefolgt ist. Dass sie den Vorhalt nicht erhalten bzw. - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - darauf geantwortet hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Sie legt auch nicht dar, aus welchen nachvollziehbaren Gründen sie an einer Stellungnahme gehindert worden wäre. Vielmehr bringt sie in ihrer Beschwerde vor, sie wäre im Allgemeinen - auch wenn sie selbst Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung hätte - gegenüber ihrem jeweiligen Darlehensnehmer verpflichtet, "das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung in Gang zu bringen, um dem Gericht eine Letztentscheidung zu ermöglichen". Dass es sich im Beschwerdefall um einen Zweifelsfall gehandelt habe, wird aber nicht behauptet und ist angesichts des Umstandes, dass das in Rede stehende Bauvorhaben mit mehr als 200 m2 Grundfläche das in § 53 Abs. 4 WFG vorgesehene Höchstausmaß von 130 m2 bzw. 150 m2 beträchtlich übersteigt, auch nicht ersichtlich. Vielmehr legt ihr Vorbringen nahe, die Beschwerdeführerin würde - unabhängig vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - routinemäßig Anträge auf Gebührenbefreiung stellen und allenfalls Berichtigungsanträge einbringen. Auch in einem jeglichem Verzicht auf die Vornahme einer eigenen Prüfung betreffend das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist eine mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte zu erblicken.

Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, die belangte Behörde habe keinerlei Erhebungen über die behauptete Mutwilligkeit durchgeführt, weil auch ein "möglicherweise entschuldbarer Irrtum oder sonst ein anerkennenswerter Grund" seitens der Beschwerdeführerin hätte vorliegen können. Abgesehen davon, dass in dem unbeantwortet gebliebenen Vorhalt vom 21. März 2003, in welchem die Verhängung der Mutwillensstrafe bereits in Erwägung gezogen und der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht Umstände darzulegen, die gegen eine mutwillige Einbringung des Berichtigungsantrages sprechen würden, unterlässt es die Beschwerdeführerin auch, die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers darzulegen. Dies stellt überdies - wie auch die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Parteiengehörs - angesichts des erwähnten Vorhalts eine aktenwidrige Behauptung dar.

Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit enthält die Beschwerde kein Vorbringen.

Bereits aus dem eingeschränkten Adressatenkreis der Bestimmung des § 7 Abs. 2 und 7 GEG (nämlich auf jene Personen, welchen die Einbringung eines Berichtigungsantrages offen steht) und der geringen Höhe der Strafdrohung (EUR 290) ergibt sich, dass Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: MRK), BGBl. Nr. 210/1958, im Beschwerdefall nicht anwendbar ist (vgl. Christoph Grabenwarter/Stefan Geppert, Die Bedeutung des Art. 6 MRK für die Verhängung von Ordnungs- und Mutwillensstrafen, JBl 1996, 159ff und 227ff). Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und - wie oben ausgeführt - Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung gelangt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160499.X00

Im RIS seit

25.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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