Entscheidungsdatum
12.06.2017Norm
AVG 1950 §57 Abs3Spruch
W199 2107124-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der XXXX und von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 24.03.2015, Zl. Jv 881-33/15 v (929 Rev 874/15 i), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der römisch 40 und von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.03.2015, Zl. Jv 881-33/15 v (929 Rev 874/15 i), zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 57 Abs. 3 AVG behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG behoben.
II. Die Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde der römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde des Herrn XXXX gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde des Herrn römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.
IV. Die Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Die Beschwerde der römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.
V. Die Beschwerde des Herrn XXXX gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.römisch fünf. Die Beschwerde des Herrn römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4109/14 w-2, verhängte das Landesgericht XXXX (in der Folge: Landesgericht) über die XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. Unternehmensgesetzbuch (in der Folge: UGB) verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.1999 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.1.1. Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4109/14 w-2, verhängte das Landesgericht römisch 40 (in der Folge: Landesgericht) über die römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. Unternehmensgesetzbuch (in der Folge: UGB) verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.1999 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4110/14 x-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2000 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4110/14 x-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2000 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4111/14 y-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2001 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4111/14 y-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2001 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4112/14 z-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2002 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4112/14 z-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2002 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4113/14 a-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2003 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4113/14 a-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2003 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4114/14 b-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2004 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4114/14 b-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2004 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4115/14 d-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2005 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4115/14 d-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2005 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4116/14 f-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2006 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4116/14 f-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2006 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4117/14 g-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2007 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4117/14 g-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2007 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4118/14 h-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2008 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4118/14 h-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2008 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4119/14 i-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2009 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4119/14 i-2, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2009 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4120/14 k-1, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 30.9.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2010 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4120/14 k-1, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 30.9.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2010 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4121/14 m-1, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 30.9.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2011 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4121/14 m-1, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 30.9.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2011 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4122/14 p-1, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 30.9.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2012 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4122/14 p-1, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 30.9.2014, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2012 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4123/14 s-1, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2013 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4123/14 s-1, verhängte das Landesgericht über die beschwerdeführende Gesellschaft eine Zwangsstrafe von 700 Euro, da sie gegen ihre Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für ihre Bilanz zum 31.12.2013 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Alle diese Beschlüsse wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft am 14.11.2014 zugestellt. Die Summe dieser Zwangsstrafen beträgt 17.500 Euro.
1.2. Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4109/14 w-1, verhängte das Landesgericht über Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) – den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft – eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.1999 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.1.2. Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4109/14 w-1, verhängte das Landesgericht über Herrn römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) – den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft – eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.1999 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4110/14 x-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2000 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4110/14 x-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 4200 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2000 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4111/14 y-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2001 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4111/14 y-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2001 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4112/14 z-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2002 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4112/14 z-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2002 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4113/14 a-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2003 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4113/14 a-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2003 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4114/14 b-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2004 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4114/14 b-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2004 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4115/14 d-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2005 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4115/14 d-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2005 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4116/14 f-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2006 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4116/14 f-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2006 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4117/14 g-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2007 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4117/14 g-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2007 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4118/14 h-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2008 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4118/14 h-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2008 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4119/14 i-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2009 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4119/14 i-1, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2014 bis zum 31.8.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2009 bis zum 31.8.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4120/14 k-2, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 30.9.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2010 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4120/14 k-2, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 30.9.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2010 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4121/14 m-2, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 30.9.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2011 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4121/14 m-2, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 30.9.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2011 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4122/14 p-2, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 30.9.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2012 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4122/14 p-2, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 30.9.2014, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2012 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, XXXX Fr 4123/14 s-2, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro, da er gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 277 ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2013 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.Mit Beschluss ("Zwangsstrafverfügung") vom 5.11.2014, römisch 40 Fr 4123/14 s-2, verhängte das Landesgericht über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von 700 Euro, da er gegen seine Verpflichtung gemäß Paragraphen 277, ff. UGB verstoßen hatte, die Unterlagen für die Bilanz der beschwerdeführenden Gesellschaft zum 31.12.2013 bis zum 30.9.2014 beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Alle diese Beschlüsse wurden dem Beschwerdeführer am 14.11.2014 zugestellt. Die Summe dieser Zwangsstrafen beträgt 17.500 Euro.
2. Mit Mandatsbescheid vom 2.2.2015, XXXX 929 047 Fr 4123/14 s, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 5.11.2014 "zur Zahl 47 Fr 4123/14 s" (gemeint: mit den 15 oben unter Pt. 1.1 genannten Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 17.500 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 16.2.2015 zugestellt.2. Mit Mandatsbescheid vom 2.2.2015, römisch 40 929 047 Fr 4123/14 s, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 5.11.2014 "zur Zahl 47 Fr 4123/14 s" (gemeint: mit den 15 oben unter Pt. 1.1 genannten Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 17.500 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 16.2.2015 zugestellt.
Mit Mandatsbescheid vom 2.2.2015, XXXX 929 047 Fr 4123/14 s, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens der belangten Behörde den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 5.11.2014 "zur Zahl 47 Fr 4123/14 s" (gemeint wieder: mit den 15 oben unter Pt. 1.2 genannten Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 17.500 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.2.2015 zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom 2.2.2015, römisch 40 929 047 Fr 4123/14 s, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichts namens der belangten Behörde den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Landesgerichtes vom 5.11.2014 "zur Zahl 47 Fr 4123/14 s" (gemeint wieder: mit den 15 oben unter Pt. 1.2 genannten Beschlüssen) verhängte(n) Zwangsstrafe(n) von 17.500 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.2.2015 zugestellt.
Am 23.2.2015 erhoben die beschwerdeführenden Parteien, beide nunmehr rechtsfreundlich vertreten, eine gemeinsam ausgeführte Vorstellung, die am 26.2.2015 beim Landesgericht einlangte. Darin brachten sie – gerafft wiedergegeben – vor, den Zahlungsaufträgen lägen nichtige, weil in grundrechtswidrigen Verfahren erlassene, gegen den unionsrechtlichen ordre public verstoßende Strafbeschlüsse zugrunde, weil sich die beschwerdeführenden Parteien geweigert hätten, datenschutzrechtlich geschützte persönliche Daten und Daten mit Wirtschaftsgeheimnissen offenzulegen. Die Vorschreibung solcher Zwangsstrafen sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, rechtskräftige und vollstreckbare Urteile nicht umzusetzen, weil sie gegen den unionsrechtlichen ordre public verstießen. Ua. § 283 UGB, der die Zwangsstrafen regle, (und die in Anwendung dieser Vorschrift ergangenen Zwangsstrafverfügungen) sei verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrig und verfassungsstrukturwidrig, weshalb die beschwerdeführenden Parteien die Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof beantragt hätten. Die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen seien daher ersatzlos aufzuheben.Am 23.2.2015 erhoben die beschwerdeführenden Parteien, beide nunmehr rechtsfreundlich vertreten, eine gemeinsam ausgeführte Vorstellung, die am 26.2.2015 beim Landesgericht einlangte. Darin brachten sie – gerafft wiedergegeben – vor, den Zahlungsaufträgen lägen nichtige, weil in grundrechtswidrigen Verfahren erlassene, gegen den unionsrechtlichen ordre public verstoßende Strafbeschlüsse zugrunde, weil sich die beschwerdeführenden Parteien geweigert hätten, datenschutzrechtlich geschützte persönliche Daten und Daten mit Wirtschaftsgeheimnissen offenzulegen. Die Vorschreibung solcher Zwangsstrafen sei unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, rechtskräftige und vollstreckbare Urteile nicht umzusetzen, weil sie gegen den unionsrechtlichen ordre public verstießen. Ua. Paragraph 283, UGB, der die Zwangsstrafen regle, (und die in Anwendung dieser Vorschrift ergangenen Zwangsstrafverfügungen) sei verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrig und verfassungsstrukturwidrig, weshalb die beschwerdeführenden Parteien die Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof beantragt hätten. Die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen seien daher ersatzlos aufzuheben.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung "infolge Außerkrafttretens der Zahlungsaufträge vom 2.2.2015" als unzulässig zurück (Spruchpunkt I), sprach aus, die beschwerdeführende Gesellschaft sei schuldig, die mit den oben unter Pt. 1.1. aufgezählten Beschlüssen vom 5.11.2014 verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von 17.500 Euro und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro einzuzahlen (Spruchpunkt II), und sprach weiters aus, der Beschwerdeführer sei schuldig, die mit den oben unter Pt. 1.2. aufgezählten Beschlüssen vom 5.11.2014 verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von 17.500 Euro und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von 8 Euro einzuzahlen (Spruchpunkt III).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung "infolge Außerkrafttretens der Zahlungsaufträge vom 2.2.2015" als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins), sprach aus, die beschwerdeführende Gesellschaft sei schuldig, die mit den oben unter Pt. 1.1. aufgezählten Beschlüssen vom 5.11.2014 verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von 17.500 Euro und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) von 8 Euro einzuzahlen (Spruchpunkt römisch zwei), und sprach weiters aus, der Beschwerdeführer sei schuldig, die mit den oben unter Pt. 1.2. aufgezählten Beschlüssen vom 5.11.2014 verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von 17.500 Euro und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von 8 Euro einzuzahlen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend heißt es iW, mit insgesamt 30 Verfügungen des Landesgerichtes vom 5.11.2014 seien sowohl über den Beschwerdeführer als auch über die beschwerdeführende Gesellschaft Zwangsstrafen in der Gesamthöhe von jeweils 17.500 Euro verhängt worden, die, da keine Einsprüche erhoben worden seien, in Rechtskraft erwachsen seien. Aus dem Gebührenakt ergebe sich, dass die Vorstellung am 26.2.2015 bei der belangten Behörde eingelangt sei und dass sodann keine Ermittlungen durchgeführt worden seien. Nach § 57 Abs. 3 AVG – der auch auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG anzuwenden sei (Hinweis auf VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; nach dieser Vorschrift kann der Präsident des Gerichtshofs Kostenbeamte ermächtigen, Mandatsbescheide auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren in seinem Namen zu erlassen) – habe die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft trete. Auf Verlangen der Partei sei das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. Da innerhalb der Frist des § 57 AVG keine Ermittlungsschritte aktenkundig seien, seien die angefochtenen Mandatsbescheide gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit erweise sich die Vorstellung als unzulässig, weil die beschwerdeführenden Parteien durch die nicht mehr existenten Mandatsbescheide denkunmöglich verletzt sein könnten.Begründend heißt es iW, mit insgesamt 30 Verfügungen des Landesgerichtes vom 5.11.2014 seien sowohl über den Beschwerdeführer als auch über die beschwerdeführende Gesellschaft Zwangsstrafen in der Gesamthöhe von jeweils 17.500 Euro verhängt worden, die, da keine Einsprüche erhoben worden seien, in Rechtskraft erwachsen seien. Aus dem Gebührenakt ergebe sich, dass die Vorstellung am 26.2.2015 bei der belangten Behörde eingelangt sei und dass sodann keine Ermittlungen durchgeführt worden seien. Nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG – der auch auf Mandatsbescheide gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG anzuwenden sei (Hinweis auf VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; nach dieser Vorschrift kann der Präsident des Gerichtshofs Kostenbeamte ermächtigen, Mandatsbescheide auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren in seinem Namen zu erlassen) – habe die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft trete. Auf Verlangen der Partei sei das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. Da innerhalb der Frist des Paragraph 57, AVG keine Ermittlungsschritte aktenkundig seien, seien die angefochtenen Mandatsbescheide gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit erweise sich die Vorstellung als unzulässig, weil die beschwerdeführenden Parteien durch die nicht mehr existenten Mandatsbescheide denkunmöglich verletzt sein könnten.
Dass die Mandatsbescheide außer Kraft getreten seien, ziehe eine neuerliche Entscheidung der Behörde über die Zahlungspflicht nach sich. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG könne im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer Zahlungspflicht überprüft werden, die im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Das Vorbringen in der Vorstellung betreffe nur Rechtsfragen der Verfassungsmäßigkeit der Normen, die den Zwangsstrafen zugrundelägen, und ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht. Die belangte Behörde verweist abschließend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 16.7.2014, 2013/01/0129, das eine gleichgelagerte Sach- und Rechtslage betreffe.Dass die Mandatsbescheide außer Kraft getreten seien, ziehe eine neuerliche Entscheidung der Behörde über die Zahlungspflicht nach sich. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG könne im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer Zahlungspflicht überprüft werden, die im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden sei. Das Vorbringen in der Vorstellung betreffe nur Rechtsfragen der Verfassungsmäßigkeit der Normen, die den Zwangsstrafen zugrundelägen, und ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht. Die belangte Behörde verweist abschließend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 16.7.2014, 2013/01/0129, das eine gleichgelagerte Sach- und Rechtslage betreffe.
Dieser Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils am 7.4.2015 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wieder gemeinsam ausgeführte, fristgerechte Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien vom 5.5.2015. Begründend wird darin iW das Vorbringen in der Vorstellung wiederholt und – wieder zu den Fragen des Grundverfahrens – ergänzt. Der nationale Gesetzgeber könne wohl in § 6b Abs. 4 GEG innerstaatliche Ansprüche oder Rechtsargumente innerstaatlichen Rechts für unanwendbar erklären, er könne aber nicht vorrangig anwendbares Unionsrecht für unwirksam erklären. Unter der Überschrift "Gesetzwidrige Delegation" macht die Beschwerde geltend, der Bescheid sei von einer unzuständigen Person konzipiert und erlassen worden. Weiters wird gerügt, die belangte Behörde habe die Vorstellung gegen die Mandatsbescheide abgewiesen, obwohl sie, da nicht rechtzeitig das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, von Gesetzes wegen außer Kraft getreten seien. Selbst wenn es eingeleitet worden sein sollte, sei den beschwerdeführenden Parteien das rechtliche Gehör entzogen worden.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wieder gemeinsam ausgeführte, fristgerechte Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien vom 5.5.2015. Begründend wird darin iW das Vorbringen in der Vorstellung wiederholt und – wieder zu den Fragen des Grundverfahrens – ergänzt. Der nationale Gesetzgeber könne wohl in Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG innerstaatliche Ansprüche oder Rechtsargumente innerstaatlichen Rechts für unanwendbar erklären, er könne aber nicht vorrangig anwendbares Unionsrecht für unwirksam erklären. Unter der Überschrift "Gesetzwidrige Delegation" macht die Beschwerde geltend, der Bescheid sei von einer unzuständigen Person konzipiert und erlassen worden. Weiters wird gerügt, die belangte Behörde habe die Vorstellung gegen die Mandatsbescheide abgewiesen, obwohl sie, da nicht rechtzeitig das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, von Gesetzes wegen außer Kraft getreten seien. Selbst wenn es eingeleitet worden sein sollte, sei den beschwerdeführenden Parteien das rechtliche Gehör entzogen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach § 283 UGB verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt (vgl. VwGH 26.6.2008, 2007/06/0315; 27.1.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173; 27.1.2011, 2010/06/0127; 16.7.2014, 2013/01/0129).3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach Paragraph 283, UGB verhängt werden, der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt vergleiche VwGH 26.6.2008, 2007/06/0315; 27.1.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173; 27.1.2011, 2010/06/0127; 16.7.2014, 2013/01/0129).
3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. § 57 AVG lautet:1.1. Paragraph 57, AVG lautet:
"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.
1.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem die Mandatsbescheide erlassen wurden und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:1.2. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem die Mandatsbescheide erlassen wurden und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:
"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."
Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.
Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
1.3. § 283 UGB steht unter der Überschrift "Zwangsstrafen" und lautete im maßgeblichen Zeitraum:1.3. Paragraph 283, UGB steht unter der Überschrift "Zwangsstrafen" und lautete im maßgeblichen Zeitraum:
(1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur zeitgerechten Befolgung der §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3600 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind.(1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur zeitgerechten Befolgung der Paragraphen 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des Paragraph 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des Paragraph 280 a, vom Gericht durch Zwangsstrafen von 700 Euro bis zu 3600 Euro anzuhalten. Die Zwangsstrafe ist nach Ablauf der Offenlegungsfrist zu verhängen. Sie ist wiederholt zu verhängen, soweit die genannten Organe ihren Pflichten nach je weiteren zwei Monaten noch nicht nachgekommen sind.
(2) Ist die Offenlegung nach Abs. 1 nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so ist – sofern die Offenlegung nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt ist – ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann abgesehen werden, wenn das in Abs. 1 genannte Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. In diesem Fall kann – soweit bis dahin noch keine Offenlegung erfolgt ist – mit der Verhängung der Zwangsstrafverfügung bis zum Ablauf von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches der Offenlegung entgegenstand, zugewartet werden. Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen. Gegen die Zwangsstrafverfügung kann das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Im Einspruch sind die Gründe für die Nichtbefolgung der in Abs. 1 genannten Pflichten anzuführen. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (§ 21 AußStrG). Ist der Einspruch verspätet oder fehlt ihm jegliche Begründung, so ist er mit Beschluss zurückzuweisen.(2) Ist die Offenlegung nach Absatz eins, nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgt, so ist – sofern die Offenlegung nicht bis zum Tag vor Erlassung der Zwangsstrafverfügung bei Gericht eingelangt ist – ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung eine Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung kann abgesehen werden, wenn das in Absatz eins, genannte Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. In diesem Fall kann – soweit bis dahin noch keine Offenlegung erfolgt ist – mit der Verhängung der Zwangsstrafverfügung bis zum Ablauf von vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses, welches der Offenlegung entgegenstand, zugewartet werden. Zwangsstrafverfügungen sind wie Klagen zuzustellen. Gegen die Zwangsstrafverfügung kann das jeweilige Organ binnen 14 Tagen Einspruch erheben, andernfalls erwächst die Zwangsstrafverfügung in Rechtskraft. Im Einspruch sind die Gründe für die Nichtbefolgung der in Absatz eins, genannten Pflichten anzuführen. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden (Paragraph 21, AußStrG). Ist der Einspruch verspätet oder fehlt ihm jegliche Begründung, so ist er mit Beschluss zurückzuweisen.
(3) Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3600 Euro verhängt werden. Gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren steht dem jeweiligen Organ ein Rechtsmittel zu (§§ 45 ff. AußStrG).(3) Mit der rechtzeitigen Erhebung des begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von 700 Euro bis 3600 Euro verhängt werden. Gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren steht dem jeweiligen Organ ein Rechtsmittel zu (Paragraphen 45, ff. AußStrG).
(4) Ist die Offenlegung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des letzten Tages der Offenlegungsfrist noch immer nicht erfolgt, so ist durch Strafverfügung eine weitere Zwangsstrafe von 700 Euro zu verhängen. Das Gleiche gilt bei Unterbleiben der Offenlegung für jeweils weitere zwei Monate; wird gegen eine solche Zwangsstrafverfügung Einspruch erhoben, so ist der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.
(5) Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gemäß Abs. 4 gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft, so erhöhen sich die damit zu verhängenden Zwangsstrafen sowie die in Abs. 1 und 3 angedrohten Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren jeweils auf das Dreifache. Wird das Zwangsstrafenverfahren gegen ein in Abs. 1 genanntes Organ einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft geführt, so erhöhen sich diese Beträge jeweils auf das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.(5) Richtet sich die Zwangsstrafverfügung gemäß Absatz 4, gegen ein in Absatz eins, genanntes Organ einer mittelgroßen (Paragraph 221, Absatz 2,) Kapitalgesellschaft, so erhöhen sich die damit zu verhängenden Zwangsstrafen sowie die in Absatz eins und 3 angedrohten Zwangsstrafen im ordentlichen Verfahren jeweils auf das Dreifache. Wird das Zwangsstrafenverfahren gegen ein in Absatz eins, genanntes Organ einer großen (Paragraph 221, Absatz 3,) Kapitalgesellschaft geführt, so erhöhen sich diese Beträge jeweils auf das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden.
(6) Die Zwangsstrafen sind auch dann zu vollstrecken, wenn die Bestraften ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
(7) Die den gesetzlichen Vertretern in den §§ 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280a auferlegten Pflichten treffen auch die Gesellschaft. Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so ist gleichzeitig auch mit der Verhängung von Zwangsstrafen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 auch gegen die Gesellschaft vorzugehen."(7) Die den gesetzlichen Vertretern in den Paragraphen 244, 245, 247, 270, 272 und 277 bis 280 a auferlegten Pflichten treffen auch die Gesellschaft. Kommt die Gesellschaft diesen Pflichten durch ihre Organe nicht nach, so ist gleichzeitig auch mit der Verhängung von Zwangsstrafen unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 6 auch gegen die Gesellschaft vorzugehen."
Diese Gestalt erhielt § 283 UGB durch Art. 34 Z 1 Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I 111/2010; er trat in dieser Form gemäß § 906 Abs. 23 UGB idF des Art. 34 Z 2 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 mit 1.1.2011 in Kraft. Durch Art. 1 Z 144 Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (in der Folge: RÄG 2014) wurde § 283 Abs. 1 UGB neu gefasst; gemäß § 906 Abs. 28 UGB idF des Art. 1 Z 151 RÄG 2014 trat § 283 Abs. 1 UGB in dieser Fassung am 20.7.2015 in Kraft. Er ist erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Gemäß § 906 Abs. 37 UGB ist § 283 UGB in dieser Fassung auf Verstöße gegen näher genannte Pflichten anzuwenden, die nach dem 19.7.2015 gesetzt werden oder fortdauern. – § 283 Abs. 1 UGB idF des RÄG 2014 ist somit im vorliegenden Fall ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 283, UGB durch Artikel 34, Ziffer eins, Budgetbegleitgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,; er trat in dieser Form gemäß Paragraph 906, Absatz 23, UGB in der Fassung des Artikel 34, Ziffer 2, Litera b, Budgetbegleitgesetz 2011 mit 1.1.2011 in Kraft. Durch Artikel eins, Ziffer 144, Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (in der Folge: RÄG 2014) wurde Paragraph 283, Absatz eins, UGB neu gefasst; gemäß Paragraph 906, Absatz 28, UGB in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 151, RÄG 2014 trat Paragraph 283, Absatz eins, UGB in dieser Fassung am 20.7.2015 in Kraft. Er ist erstmalig auf Unterlagen der Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Gemäß Paragraph 906, Absatz 37, UGB ist Paragraph 283, UGB in dieser Fassung auf Verstöße gegen näher genannte Pflichten anzuwenden, die nach dem 19.7.2015 gesetzt werden oder fortdauern. – Paragraph 283, Absatz eins, UGB in der Fassung des RÄG 2014 ist somit im vorliegenden Fall ohne Belang.
1.4. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:1.4. Paragraph 6 a, GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:
"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."(1) Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."
Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
1.5. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:1.5. Paragraph 6 b, GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:
"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.
(3) ...
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."
§ 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".Paragraph 6 b, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 4, VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 13, GGN 2014 wurde eine Verweisung in Absatz 3, geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor Paragraph 6 b, GEG eingeführt wurde, erlaubte Paragraph 7, Absatz eins, dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".
2.1.1. Unter dem Datum des 2.2.2015 ergingen zwei Mandatsbescheide, deren einer an die beschwerdeführende Gesellschaft, der andere an den Beschwerdeführer gerichtet war. Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 23.2.2015 eine – gemeinsam ausgeführte – Vorstellung, die am 26.2.2015 beim Landesgericht einlangte. Amtshandlungen oder Ermittlungsschritte sind nicht aktenkundig, bis der angefochtene Bescheid am 24.03.2015 genehmigt wurde.
Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies § 57 Abs. 3 AVG vorsieht. Daher sind die Zahlungsaufträge vom 2.2.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides getan.Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies Paragraph 57, Absatz 3, AVG vorsieht. Daher sind die Zahlungsaufträge vom 2.2.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides getan.
Damit erledigt sich auch der Vorwurf der Beschwerde, die belangte Behörde habe die Vorstellung gegen die Mandatsbescheide abgewiesen, obwohl sie, da nicht rechtzeitig das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, von Gesetzes wegen außer Kraft getreten seien. Tatsächlich hat die belangte Behörde die Vorstellung gar nicht in der Sache erledigt, und zwar gerade aus jenen Gründen, welche die Beschwerde ins Treffen führt.
2.1.2. Gemäß § 57 Abs. 3 AVG ist das Außerkrafttreten des Bescheides auf Verlangen der Partei schriftlich zu bestätigen. Ein solches Verlangen haben die beschwerdeführenden Parteien aber nicht gestellt. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde in der Rechtsform vergriffen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese schriftliche Bestätigung eine formlose Beurkundung, der kein Bescheidcharakter zukommt (VwSlg. 13.128 A/1990). Nur wenn der Antrag, eine solche Bestätigung auszustellen, abgewiesen wird, ist ein Bescheid zu erlassen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 [Stand 1.1.2014, rdb.at], § 57 Rz 43).2.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG ist das Außerkrafttreten des Bescheides auf Verlangen der Partei schriftlich zu bestätigen. Ein solches Verlangen haben die beschwerdeführenden Parteien aber nicht gestellt. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde in der Rechtsform vergriffen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese schriftliche Bestätigung eine formlose Beurkundung, der kein Bescheidcharakter zukommt (VwSlg. 13.128 A/1990). Nur wenn der Antrag, eine solche Bestätigung auszustellen, abgewiesen wird, ist ein Bescheid zu erlassen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Paragraph 57, Rz 43).
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ist daher rechtswidrig ergangen. Führen die Vorstellung und der Ablauf der in § 57 Abs. 3 vorgesehenen Frist dazu, dass der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, so ist für eine Zurückweisung der Vorstellung kein Raum. Der Sache nach fehlte der belangten Behörde die Zuständigkeit, einen solchen Bescheidteil zu erlassen. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung eines Bescheidspruches ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG); Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ist daher aufzuheben.Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ist daher rechtswidrig ergangen. Führen die Vorstellung und der Ablauf der in Paragraph 57, Absatz 3, vorgesehenen Frist dazu, dass der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, so ist für eine Zurückweisung der Vorstellung kein Raum. Der Sache nach fehlte der belangten Behörde die Zuständigkeit, einen solchen Bescheidteil zu erlassen. Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung eines Bescheidspruches ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 27, VwGVG); Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ist daher aufzuheben.
2.2.1. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.2.2.1. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, – sich auf ältere Rechtsprechung beziehend – festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach Paragraph 355, EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, – sich auf ältere Rechtsprechung beziehend – festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der Fassung vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vergleiche auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach Paragraph 35, EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").
2.2.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.2.2.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.
2.3.1. Die gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, sind im vorliegenden Fall, soweit die beschwerdeführende Gesellschaft betroffen ist, die oben (unter "Verfahrensgang") unter Pt. 1.1 aufgezählten Beschlüsse des Landesgerichts, soweit aber der Beschwerdeführer betroffen ist, die oben (unter "Verfahrensgang") unter Pt. 1.2 aufgezählten Beschlüsse dieses Gerichts, mit denen über die beschwerdeführenden Parteien Zwangsstrafen von jeweils – aufsummiert – 17.500 Euro verhängt wurden.2.3.1. Die gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG festgestellt wurde, sind im vorliegenden Fall, soweit die beschwerdeführende Gesellschaft betroffen ist, die oben (unter "Verfahrensgang") unter Pt. 1.1 aufgezählten Beschlüsse des Landesgerichts, soweit aber der Beschwerdeführer betroffen ist, die oben (unter "Verfahrensgang") unter Pt. 1.2 aufgezählten Beschlüsse dieses Gerichts, mit denen über die beschwerdeführenden Parteien Zwangsstrafen von jeweils – aufsummiert – 17.500 Euro verhängt wurden.
2.3.2. Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrundeläge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Soweit sie behauptet, das rechtliche Gehör der beschwerdeführenden Parteien sei verletzt worden, genügt der Hinweis darauf, dass sie ihren Standpunkt in der Beschwerde dartun konnten. Das von den beschwerdeführenden Parteien vermisste Ergebnis des Ermittlungsverfahrens – das ihnen vorzuhalten gewesen wäre – darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage mit der Feststellung begnügen, dass eine gerichtliche Entscheidung besteht, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidung darzustellen. Auch die Beschwerde macht ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung geltend, sodass offen bleibt, wie ein Ermittlungsergebnis aussehen sollte, das sie im Auge hat. Das übrige Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der Vorstellung und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Soweit sie meinen, diese Regeln seien dann außer Acht zu lassen, wenn die Unionsrechtswidrigkeit von Vorschriften oder Vollzugsakten behauptet wird, sind sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen zu verweisen (VwGH 16.7.2014, 2013/01/0129, mwN), ebenso darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die in der Beschwerde erwähnte Klage der beschwerdeführenden Parteien zurückgewiesen hat (VfGH 11.6.2015, A 3/2015).2.3.2. Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrundeläge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Soweit sie behauptet, das rechtliche Gehör der beschwerdeführenden Parteien sei verletzt worden, genügt der Hinweis darauf, dass sie ihren Standpunkt in der Beschwerde dartun konnten. Das von den beschwerdeführenden Parteien vermisste Ergebnis des Ermittlungsverfahrens – das ihnen vorzuhalten gewesen wäre – darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage mit der Feststellung begnügen, dass eine gerichtliche Entscheidung besteht, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidung darzustellen. Auch die Beschwerde macht ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung geltend, sodass offen bleibt, wie ein Ermittlungsergebnis aussehen sollte, das sie im Auge hat. Das übrige Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der Vorstellung und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Soweit sie meinen, diese Regeln seien dann außer Acht zu lassen, wenn die Unionsrechtswidrigkeit von Vorschriften oder Vollzugsakten behauptet wird, sind sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Fragen zu verweisen (VwGH 16.7.2014, 2013/01/0129, mwN), ebenso darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die in der Beschwerde erwähnte Klage der beschwerdeführenden Parteien zurückgewiesen hat (VfGH 11.6.2015, A 3 aus 2015,).
Soweit die Beschwerde behauptet, der angefochtene Bescheid sei von einer dazu nicht ermächtigten Person genehmigt worden, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass nach der "Geschäftseinteilung des LG für 2014 u. 2015" (vgl. BvWG 20.4.2016, W 208 2109845-1) die Richterin, die den Bescheid genehmigt hat, als Vertreterin des Präsidenten des Landesgerichtes in Justizverwaltungssachen gemäß § 31 GOG für Gebühren- und Kostensachen zuständig ist. Darauf, wer die Entscheidung konzipiert hat, kommt es schließlich von Vornherein nicht an.Soweit die Beschwerde behauptet, der angefochtene Bescheid sei von einer dazu nicht ermächtigten Person genehmigt worden, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass nach der "Geschäftseinteilung des LG für 2014 u. 2015" vergleiche BvWG 20.4.2016, W 208 2109845-1) die Richterin, die den Bescheid genehmigt hat, als Vertreterin des Präsidenten des Landesgerichtes in Justizverwaltungssachen gemäß Paragraph 31, GOG für Gebühren- und Kostensachen zuständig ist. Darauf, wer die Entscheidung konzipiert hat, kommt es schließlich von Vornherein nicht an.
2.4. Den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides haften daher die von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Mängel nicht an.2.4. Den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides haften daher die von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Mängel nicht an.
Die Vorschreibung von jeweils weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.Die Vorschreibung von jeweils weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG.
2.5. Es ist offenkundig, dass sich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides nur an die beschwerdeführende Gesellschaft, Spruchpunkt III nur an den Beschwerdeführer richtet. Eine Rechtsmittellegitimation der jeweils anderen der beiden beschwerdeführenden Parteien scheidet daher aus, da mit den entsprechenden Spruchpunkten über ihre Rechte nicht abgesprochen wurde (vgl. etwa VwGH 24.9.2002, 2001/16/0603; 26.6.2013, 2011/05/0199; 19.5.2015, 2013/05/0128; 29.9.2015, 2013/05/0179). Die beschwerdeführenden Parteien sind auch nicht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes insoweit zur Beschwerdeerhebung berechtigt.2.5. Es ist offenkundig, dass sich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides nur an die beschwerdeführende Gesellschaft, Spruchpunkt römisch drei nur an den Beschwerdeführer richtet. Eine Rechtsmittellegitimation der jeweils anderen der beiden beschwerdeführenden Parteien scheidet daher aus, da mit den entsprechenden Spruchpunkten über ihre Rechte nicht abgesprochen wurde vergleiche etwa VwGH 24.9.2002, 2001/16/0603; 26.6.2013, 2011/05/0199; 19.5.2015, 2013/05/0128; 29.9.2015, 2013/05/0179). Die beschwerdeführenden Parteien sind auch nicht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes insoweit zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
Die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, jene des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides richtet, mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.Die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides, jene des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides richtet, mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Außerkrafttreten, Beschwerdelegimitation, BindungswirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2107124.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017