RS Vfgh 2006/9/25 B1075/05

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38, §40
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung der Vorständin eines Finanzamtes von ihrer Funktion und gleichzeitige Versetzung in eine andere Organisationseinheit; vertretbare Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung; Versetzung keine Sanktion für ein allfällig zu ahndendes disziplinäres Verhalten

Rechtssatz

Keine Willkür, keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel.

Die Auffassung der belangten Behörde, das seitens der Dienstbehörde anhand ihrer Ermittlungen objektiv festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin sei mit den Anforderungen an in Führungspositionen tätige Bedienstete sowie mit der von solchen Personen zu erfüllenden Vorbildfunktion unvereinbar und lasse daher auf die mangelnde Eignung der Beschwerdeführerin für Führungstätigkeiten schließen, sodass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung von ihrer bisherigen Verwendung bestand, ist ebenso vertretbar wie der Standpunkt, dass die Zuweisung eines höher bewerteten neuen Arbeitsplatzes an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht kam (vgl E v 29.11.05, B429/05).Die Auffassung der belangten Behörde, das seitens der Dienstbehörde anhand ihrer Ermittlungen objektiv festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin sei mit den Anforderungen an in Führungspositionen tätige Bedienstete sowie mit der von solchen Personen zu erfüllenden Vorbildfunktion unvereinbar und lasse daher auf die mangelnde Eignung der Beschwerdeführerin für Führungstätigkeiten schließen, sodass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung von ihrer bisherigen Verwendung bestand, ist ebenso vertretbar wie der Standpunkt, dass die Zuweisung eines höher bewerteten neuen Arbeitsplatzes an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht kam vergleiche E v 29.11.05, B429/05).

Kein Entzug des gesetzlichen Richters.

Die Frage, ob das Verhalten eines Beamten dessen Versetzung aus dem Grunde wichtiger dienstlicher Interessen rechtfertigt, ist von der Frage zu trennen, ob dieses Verhalten auch einer disziplinären Ahndung unterliegt. Zweck eines Versetzungsverfahrens ist nicht die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens, sondern die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Mag die bekämpfte Versetzungsentscheidung seitens der Beschwerdeführerin auch als belastend empfunden werden, so macht sie das noch nicht zu einer disziplinarrechtlichen Entscheidung; im Hinblick darauf aber hat sich weder die belangte Behörde (vgl §41a Abs6 BDG 1979) noch der Bundesminister für Finanzen (vgl §2 Abs2 DVG iVm §1 Z1 der Dienstrechtsverfahrens- und PersonalstellenVO - BMF 2004) eine ihr/ihm nicht zukommende Zuständigkeit angemaßt.Die Frage, ob das Verhalten eines Beamten dessen Versetzung aus dem Grunde wichtiger dienstlicher Interessen rechtfertigt, ist von der Frage zu trennen, ob dieses Verhalten auch einer disziplinären Ahndung unterliegt. Zweck eines Versetzungsverfahrens ist nicht die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens, sondern die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Mag die bekämpfte Versetzungsentscheidung seitens der Beschwerdeführerin auch als belastend empfunden werden, so macht sie das noch nicht zu einer disziplinarrechtlichen Entscheidung; im Hinblick darauf aber hat sich weder die belangte Behörde vergleiche §41a Abs6 BDG 1979) noch der Bundesminister für Finanzen vergleiche §2 Abs2 DVG in Verbindung mit §1 Z1 der Dienstrechtsverfahrens- und PersonalstellenVO - BMF 2004) eine ihr/ihm nicht zukommende Zuständigkeit angemaßt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Disziplinarrecht, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1075.2005

Dokumentnummer

JFR_09939075_05B01075_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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