TE Vfgh Erkenntnis 2005/11/29 B429/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2005
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §38, §40

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung eines Polizeibeamten aus seiner Leitungsfunktion und Zuweisung zu einer Verwendung als Referent bei einem Polizeikommissariat

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Bediensteter der Bundespolizeidirektion Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war vor der mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. April 2004 verfügten Verwendungsänderung, die den Gegenstand dieser Beschwerde bildet, Vorstand des Verkehrsamtes innerhalb der verkehrs- und sicherheitspolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Wien (im Folgenden: BPD Wien) sowie Vertreter des Leiters dieser Abteilung (A1/6 bzw. Verwendungsgruppe A mit Arbeitsplatzbewertung VIII-1).

2.1. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 13. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn aus wichtigen dienstlichen Gründen (Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Vorgesetzten) von seiner bisherigen Funktion als Vorstand des Verkehrsamtes abzuberufen und ihm gleichzeitig eine Verwendung als rechtskundiger Referent bei einem Polizeikommissariat (A1/Grundlaufbahn) zuzuweisen.

Gegen diese Mitteilung erhob der Beschwerdeführer Einwendungen iSd. §38 Abs6 BDG 1979. Mit Bescheid vom 4. Juli 2003 verfügte die Dienstbehörde die in Aussicht genommene Abberufung des Beschwerdeführers, wogegen dieser das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden kurz: Berufungskommission) erhob. Mit Bescheid der Berufungskommission vom 21. Oktober 2003 wurde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

2.2. Daraufhin erließ die BPD Wien im zweiten Rechtsgang den (bereits oben unter Pkt. 1. erwähnten) Bescheid vom 13. April 2004, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Gemäß §40 Abs1 und 2 Ziffer 1 des ... BDG werden Sie unter Anwendung des §38 Abs2 leg.cit. von Amts wegen mit sofortiger Wirksamkeit aus einem wichtigen dienstlichen Interesse von Ihrer Verwendung als Vorstand des Verkehrsamtes (Verwendungsgruppe A 1/Funktionsgruppe 6 bzw. Verwendungsgruppe A mit der Arbeitsplatzbewertung VIII-1) abberufen. Gleichzeitig wird Ihnen die Verwendung des Stellvertretenden Leiters, gleichzeitig Leiters des Referates für Verkehrspolizei, Verkehrsunfallbearbeitung, Verwaltungsstrafverfahren und Strafvollzug des Polizeikommissariates Donaustadt (Verwendungsgruppe A 1/Funktionsgruppe 3) zugewiesen.

Gemäß §38 Abs7 BDG wird festgestellt, dass Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe zu vertreten haben."

Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Verwendungsänderung wird im Wesentlichen damit begründet, dass auf Grund gravierender Verfehlungen des Beschwerdeführers das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem vorgesetzten Abteilungsleiter in einer Art zerstört worden sei, die eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr erwarten lasse.

Trotz regelmäßiger Besprechungen ab September 2002 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Abteilungsleiter, bei denen der Beschwerdeführer angewiesen worden sei, Beschwerden zu untersuchen, festgestellte Missbräuche zu bereinigen und die Lenkerprüfer zur Einhaltung der Vorschriften des Führerscheingesetzes anzuhalten, seien Unregelmäßigkeiten bei der Abhaltung von Prüfungen und der Einteilung von Prüfern nicht abgestellt worden. Im Zuge von Untersuchungen des Büros für besondere Ermittlungen der BPD Wien sei darüber hinaus ermittelt worden, dass Missstände nicht nur nicht abgestellt wurden, sondern der Beschwerdeführer selbst die vorgeschriebene Prüfungsdauer bei Führerscheinprüfungen unterschritten, zu hohe Prüfungsgebühren verrechnet und die Dienstzeit häufig nicht eingehalten habe. Zudem habe er dem Abteilungsleiter wiederholt falsche Statistiken über die Häufigkeit der Einteilung von Prüfern vorgelegt.

Die Dienstbehörde führt weiter aus, dem Vorstand des Verkehrsamtes werde eine besondere Erwartungshaltung entgegen gebracht, weshalb diese Funktion ein weit über das Normalmaß hinausgehendes Vertrauen erfordere. Wegen seines Verhaltens stehe der Beschwerdeführer in offenem Konflikt mit seinem Vorgesetzten. Dadurch sei eine Atmosphäre des Misstrauens entstanden, die eine erfolgreiche Dienstleistung als Vorstand des Verkehrsamtes nicht mehr erwarten lasse. Eine Bereinigung der Verhältnisse im Verkehrsamt sei nur durch die Abberufung des Beschwerdeführers von dieser Funktion zu erwarten.

2.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für seine amtswegige Abberufung mangels relevanter Dienstpflichtverletzungen iSd. §38 BDG 1979 nicht gegeben seien. Es sei nicht nachvollziehbar, welches konkrete Fehlverhalten ihm vorgeworfen werde bzw. auf welchen als erwiesen angenommenen Beweisen der festgestellte Sachverhalt gründe. Zudem müsse bei Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger dienstlicher Grund für die qualifizierte Verwendungsänderung gegeben sei, die Gesamtheit seiner Leistungen gewertet werden. Seine bisherige Dienstleistung und insbesondere seine Dienststellenführung beweise zum einen seine Befähigung für eine solche Tätigkeit, lasse zum anderen aber auch keinen Zweifel daran, dass er im Falle von Beanstandungen mit entsprechender Verhaltenskorrektur reagiere.

Hinsichtlich der Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 3 stellt der Beschwerdeführer fest, dass dies einen sozialen Absturz für ihn bedeute; hinzu komme eine Beeinträchtigung seiner, aber auch dienstlicher Interessen, weil ein wesentlicher Teil seiner Leistungskapazität ungenutzt bleibe.

3. Mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 23. Feber 2005 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides wurde zu den im Einzelnen aufgeführten, dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Verfehlungen ua. Folgendes festgestellt:

"1. Falsche Verrechnung von Gebühren im Zusammenhang mit der Durchführung von Lenkerprüfungen

...

[Diesbezüglich] verbleibt im Wesentlichen nur der Vorwurf der formell unzutreffenden Verrechnung von Gebühren, obwohl von jedem Beamten bei der Gebührenverrechnung besondere Genauigkeit erwartet werden kann, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Dies muss umso mehr für einen Vorgesetzten gelten, der im Hinblick auf seine Vorbildfunktion wesentlichen Einfluss auf eine ordnungsgemäße Amtsführung seiner Mitarbeiter auszuüben vermag und dessen eigene Vorgesetzte sich auf eine korrekte Vorgangsweise im Umgang mit Geld unbedingt verlassen können müssen.

2. Überschreiten der Prüfungshöchstzahlen und Vorlage falscher Berichte über die Anzahl von Prüfungen pro Monat und Prüfer

...

Die Berufungskommission erblickt allein in der Überschreitung der Prüfungshöchstzahl, wenngleich diese bei manchen Bediensteten ... erheblich war, - insbesondere vor dem Hintergrund, dass beim [Beschwerdeführer] selbst lediglich im Oktober 2002 eine wesentliche Überschreitung (11 statt 5 Prüfungen) festzustellen war, in den weiteren Monaten jedoch lediglich zwei bzw. drei Prüfungen zusätzlich erfolgten - noch kein für einen nachhaltigen Vertrauensverlust und damit die Versetzung ausreichendes Fehlverhalten.

...

Hinsichtlich der Vorlage falscher Statistiken kann der Verantwortung des [Beschwerdeführers] ... nicht gefolgt werden. ... Der [Beschwerdeführer] konnte nicht schlüssig und glaubhaft darlegen, dass die Vorlage falscher Statistiken lediglich auf Missverständnisse zurückzuführen wäre. Aus der glaubhaften Aussage von Mag. B [d.i. jener Mitarbeiter, der für die Verfassung der Listen zuständig war] ergibt sich auch eindeutig, dass in den Listen deshalb die Zahl '5' pro Prüfer eingetragen worden war, weil dies die erlaubte Höchstzahl war. Dies war dem [Beschwerdeführer] zumindest bewusst und wurde von ihm mitgetragen und nach außen gegenüber den Vorgesetzten gedeckt.

...

Es wurde der [Beschwerdeführer] von seinem Vorgesetzten mehrmals und zuletzt deutlich auf die Wichtigkeit dieser Listen (etwa deutlich Ende Jänner 2003) angesprochen. Dem [Beschwerdeführer] ist im Ergebnis diesbezüglich vorzuwerfen, dass er als verantwortlicher Amtsvorstand des Verkehrsamtes unrichtige Statistiken - die noch dazu falsche Angaben seine eigene Prüftätigkeit betreffend enthielten - in einer sensiblen und von seinem [Vorgesetzten] auch häufig als solche angesprochenen Angelegenheit weiterleitete.

Die Berufungskommission sieht es als eine grundsätzliche Dienstpflicht im Sinne des §43 Abs1 BDG an, den Dienst gewissenhaft zu besorgen und Informationen an Vorgesetzte vor deren Weiterleitung an diese zu prüfen. Unbeschadet der obigen Ausführungen, wonach die bloß manchmalige Überschreitung der Prüfungshöchstzahl keiner besonderen Beanstandung unterliegt, haben die Ermittlungen nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergeben, dass die falsche Vorlage der Statistiken nicht nur auf einzelne Fälle beschränkt ist, sondern im geprüften Zeitraum Oktober 2002 bis Februar 2003 zumindest 50 Fälle umfasst. Diese Vorlagen erfolgten also schon systematisch falsch.

Als besonders erschwerend wurde angesehen, dass trotz konkreter - die Richtigkeit der Listen betreffender - Nachfrage des Abteilungsleiters für die Monate Jänner und Februar 2003 weiterhin falsche Listen vorgelegt wurden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der [Beschwerdeführer] die Wichtigkeit der Statistiken erkennen und sein Verhalten bzw. seine Kontrolltätigkeit korrigieren müssen. Dies wurde jedoch unterlassen.

Diese Umstände sind auch die wesentliche Ursache für den Vertrauensverlust des Vorgesetzten. ...

3. Unterschreiten der gesetzlichen Mindestprüfzeit von 25 Minuten durch [den Beschwerdeführer] selbst

...

Wenngleich der [Beschwerdeführer] der Rechtsnorm [vgl. §11 Abs4 Z3 Führerscheingesetz] einen Inhalt unterstellt, der weder dem Gesetz noch den erläuternden Bemerkungen dazu entnommen werden kann, haben die Erhebungen der Berufungskommission keine Hinweise erbracht, dass durch diese bloß geringfügigen (fünf Minuten) Unterschreitungen die Verkehrssicherheit gefährdet worden wäre. ... Diese Verfehlung ist daher mangels erwiesener konkreter Folgen als geringfügig zu würdigen.

4. Nichteinhalten der Dienstzeit

...

Aufgrund ergänzender Ermittlungen der BPD Wien im Auftrag der Berufungskommission wird ergänzend und präzisierend festgestellt, dass der [Beschwerdeführer] im Zeitraum von 19.08.2002 bis 24.02.2003 insgesamt 38 mal den Dienst zu spät angetreten hatte, wobei die Verspätungen hauptsächlich zwischen fünf und zehn Minuten lagen. Nur in drei Fällen betrugen die Verspätungen 20 bzw. 25 Minuten. Die ausgewiesenen Verspätungen sind - insoweit der Aussage des [Beschwerdeführers] folgend - teilweise auch nur auf eine verspätete Anmeldung im Zeiterfassungssystem zurückzuführen. Nachdem der [Beschwerdeführer] von [seinem Vorgesetzten] im März 2003 auf diese Verspätungen angesprochen worden war, fanden sie nicht mehr statt.

Diese geringfügigen Verspätungen begründen nach Ansicht der Berufungskommission keine für einen Vertrauensverlust und die Versetzung ausreichende Verhaltensweise.

5. Mangelnde Beaufsichtigung der Tätigkeit der Sachverständigen und mangelnde Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Verkehrsamtes

...

In ihrem Bescheid wirft die erstinstanzliche Behörde dem [Beschwerdeführer] vor, trotz Vorliegens von Hinweisen auf Missstände bei der Abhaltung von Lenkerprüfungen ... und trotz Anweisung des unmittelbaren Vorgesetzten die Tätigkeit der Sachverständigen nicht ausreichend beaufsichtigt zu haben. Dadurch bestünde der Verdacht, dass durch diese Unterlassung der Fachaufsicht zahlreiche Lenker eine Lenkberechtigung erteilt bekamen, deren fachliche Kenntnisse nicht ordnungsgemäß überprüft wurden.

        In der Folge finden sich im Bescheid jedoch keine näheren

Ausführungen dazu, welche Missstände konkret vorlagen ... Eine

tatsächliche mangelhafte Beaufsichtigung der Sachverständigen ist im

Bescheid nicht ausreichend konkretisiert. Die genannten Hinweise auf

Unregelmäßigkeiten und Gerüchte darüber ... sind nicht ausreichend,

ein pflichtwidriges Verhalten nachzuweisen.

...

Die Dienstbehörde führt in ihrem Bescheid aus, dass es durch mangelhafte Dienstaufsicht zu Lenkerprüfungen innerhalb der Dienstzeit und daraus folgend zu falschen Verrechnungen (Freizeittarif) gekommen sei. ... Vor dem Hintergrund der großen Mitarbeiterzahl des Verkehrsamtes (ca. 200) und der großen Anzahl der durchzuführenden Prüfungen kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine maßgebliche und für das Verfahren wesentliche Verletzung der Dienstaufsicht, die dem [Beschwerdeführer] anzulasten wäre, von der Berufungskommission nicht erkannt werden."

Zur Abberufung des Beschwerdeführers von seinem bisherigen Arbeitsplatz führt die belangte Behörde iW Folgendes aus:

"Die dem [Beschwerdeführer] anzulastenden, als erwiesen angenommenen Verfehlungen, insbesondere die systematische Vorlage falscher Statistiken über die Einteilung von Prüfern, obwohl der [Beschwerdeführer] nicht nur allgemein vom Polizeipräsidenten auf dieses besonders heikle Thema angesprochen ... und zur Abgabe von Statistiken aufgefordert worden war und ihn sein unmittelbarer Vorgesetzter wiederholt dazu und auch ganz konkret zu deren Richtigkeit befragte - was der [Beschwerdeführer] bejahte -, [sind] nach Ansicht der Berufungskommission objektiv geeignet, das zwischen seinem Vorgesetzten und ihm für die Erfüllung dieser Leitungsposition unbedingt notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig zu stören und hat dies auch bewirkt. Dem konnte nur mit seiner Versetzung begegnet werden.

Die vom [Beschwerdeführer] innegehabte Funktion des Leiters des Verkehrsamtes, die darüber hinaus auch mit der Stellvertretung des Leiters der sicherheits- und verkehrspolizeilichen Abteilung verbunden ist, erfordert bestimmte Fähigkeiten und persönliche Kompetenzen, wie zum Beispiel Verantwortungsbewusstsein, Vorbildfunktion und Verlässlichkeit in vergleichsweise überdurchschnittlichem Ausmaß. Die festgestellten Verhaltensweisen des [Beschwerdeführers] als einem in der höheren Führungsebene verwendeten Vorgesetzten wiegen daher im Lichte dieser Anforderungen besonders schwer. Es steht auch außer Zweifel, dass ein erheblicher Vertrauensverlust durch die Verhaltensweise des [Beschwerdeführers] eingetreten ist.

Nach Maßgabe dieser objektivierten Umstände kommt den Verhaltensweisen des [Beschwerdeführers] somit jener Grad von Art und Schwere zu, der zur Versetzung im dienstlichen Interesse berechtigt (vgl. BerK 11.12.1997, GZ 38/21-BK/97, und 12.11.1999, GZ 53/7-BK/99). Ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des [Beschwerdeführers] lag im konkreten Fall eindeutig vor."

4.1. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) und auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4.2. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde im Wesentlichen Folgendes vor:

Gemäß §38 Abs6 BDG 1979 beginne ein amtswegiges Versetzungsverfahren mit der schriftlichen Verständigung des betroffenen Beamten, dass seine Versetzung in Aussicht genommen werde und der Bekanntgabe der neuen Dienststelle und Verwendung. Im vorliegenden Fall sei dem Beschwerdeführer bloß die Mitteilung, dass seine Abberufung und die Zuweisung einer Verwendung als Referent der Verwendungsgruppe A1/Grundlaufbahn in Aussicht genommen werde, zugekommen. Hinsichtlich der im zweiten Rechtsgang letztlich mit dem angefochtenen Bescheid zugewiesenen Verwendung als stellvertretender Leiter, gleichzeitig Leiter des Referates für Verkehrspolizei, Verkehrsunfallbearbeitung, Verwaltungsstrafverfahren und Strafvollzug des Polizeikommissariates Donaustadt (A1/3) sei eine derartige Mitteilung nicht erfolgt. Damit sei in unzulässiger Weise der Gegenstand des Versetzungsverfahrens geändert und der Beschwerdeführer um den gemäß §38 Abs6 BDG 1979 durchzuführenden ersten Verfahrensschritt gebracht worden. Dies sei va. im Hinblick darauf von Bedeutung, dass das Unterlassen von Einwendungen nach dieser Gesetzesstelle als Zustimmung zur Versetzung zu werten sei. Im gegebenen Zusammenhang werde hilfsweise auch die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht.

Der Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 13. April 2004 habe die Versetzung des Beschwerdeführers "mit sofortiger Wirkung", also mit der am 20. April 2004 erfolgten Zustellung dieses Bescheides, angeordnet. Da die belangte Behörde im Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides den erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich bestätigt" habe, werde im Ergebnis eine rückwirkende Versetzung vorgenommen, was rechtswidrig sei.

Auf Grund der Fürsorgepflicht der Dienstbehörde sei die im Einzelfall schonendste Art der Versetzung zu wählen, weil sonst die Gefahr bestehe, dass die Versetzung pönalen Charakter bekomme. Im vorliegenden Fall habe sich die belangte Behörde aber mit dem Einwand des Beschwerdeführers, die ihm zugewiesene neue Verwendung bedeute einen sozialen Absturz, überhaupt nicht befasst. Die getroffene Maßnahme stelle - da disziplinarrechtlich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei - den unzulässigen Versuch dar, den Beschwerdeführer im Wege der ausgesprochenen Verwendungsänderung mit einem empfindlichen Einkommensverlust zu belegen, was gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoße.

Umstände, die den Tatbestand des wichtigen dienstlichen Interesses iSd. §38 Abs2 BDG 1979 erfüllen, müssten schwerwiegend, also gravierend sein. Davon könne im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, weil die Verfehlungen des Beschwerdeführers bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise keineswegs als schwerwiegend anzusehen seien.

Die belangte Behörde habe die Vernehmung der vom Beschwerdeführer beantragten 16 Zeugen mit dem Argument abgelehnt, keiner dieser Zeugen könne zu den verfahrensrelevanten Umständen Stellung beziehen. Dies stelle eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar, va. weil die Vernehmung dieser Zeugen auch zur durchaus relevanten Frage der Loyalität des Beschwerdeführers zu seinem Vorgesetzten Erkenntnisse hätte bringen können.

Weiters habe die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu mehreren Punkten (zB dass er das statistische Material ungeprüft unterschrieben und die Unterschiede zwischen den Soll- und Istzahlen nicht bemerkt habe; dass von seinem Vorgesetzten mit ihm kein Mitarbeitergespräch geführt worden sei) ignoriert, was ebenso wie die aktenwidrige Verkürzung der Verfehlungen des Beschwerdeführers (von 7 in erster Instanz auf nunmehr 5) auf ein willkürliches Vorgehen der Behörde hindeute.

Schließlich sei der belangten Behörde auch denkunmögliche Rechtsanwendung vorzuwerfen: Die vorgenommene Verwendungsänderung sei im Kern mit dem gestörten Vertrauensverhältnis des bisherigen Vorgesetzten zum Beschwerdeführer begründet worden. Die Behörde übersehe dabei, dass auch die Position eines stellvertretenden Leiters des Polizeikommissariates Donaustadt eine Verwendung darstelle, bei der derselbe Abteilungsleiter Vorgesetzter des Beschwerdeführers sei. Zudem stelle diese Verwendung eine Führungsposition dar, was mit der Meinung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer komme derzeit für eine Führungsposition nicht in Frage, in Widerspruch stehe.

Im Hinblick auf diese denkunmögliche Rechtsanwendung sei der Beschwerdeführer auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden.

5. Über Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die hier in erster Linie maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 (§38 idF BGBl. I 1998/123; §40 idF BGBl. 1994/550), lauten auszugsweise wie folgt:

"Versetzung

§38.(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1.

bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2.

bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3.

wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu

erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4.

wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

"Verwendungsänderung

§40.(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2.

durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

              3.              dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

2.2. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen §38 BDG 1979) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. VfSlg. 14.573/1996, S 52; ferner VfSlg. 14.658/1996, 14.854/1997 uva.) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission dem BDG einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

2.3. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtspr.; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1992, 14.814/1997).

2.4. Keiner dieser Mängel liegt aber hier vor. Die behaupteten Verfahrensmängel sind nicht derart gravierend, als dass sie iSd. oben zitierten Vorjudikatur in die Verfassungssphäre reichten. (Somit trifft aber auch der in diesem Zusammenhang "hilfsweise" erhobene Vorwurf der Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht zu.)

Die Auffassung der belangten Behörde, das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vorlage falscher Statistiken habe das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten so nachhaltig gestört, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung bestand (vgl. etwa auch VfSlg. 14.814/1997), ist ebenso vertretbar wie der Standpunkt, dass ihm ein höher bewerteter neuer Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden konnte.

Die vom Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Willkür vorgebrachten Rechtsverletzungen liegen daher nicht vor.

3. Der Beschwerdeführer ist auch mit seiner Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt zu sein, nicht im Recht:

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides (vgl. II.2.2.) würde dieser das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums - so überhaupt - nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (zB VfSlg. 10.370/1985, 11.470/1987).

Wie bereits unter Punkt II.2.4. dargelegt, kann im vorliegenden Fall von einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt.

4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der bekämpfte Bescheid verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung, geht schließlich schon deshalb ins Leere, weil die mit dem bekämpften Bescheid getroffene Verfügung keine Strafe darstellt (vgl. zB. VfSlg. 16.786/2003).

5. Der bekämpfte Bescheid weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob ihm darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in jenem - hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 14.807/1997 uva.).

6. Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B429.2005

Dokumentnummer

JFT_09948871_05B00429_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten