TE Vfgh Erkenntnis 2006/9/25 B1075/05

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38, §40

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung der Vorständin eines Finanzamtes von ihrer Funktion und gleichzeitige Versetzung in eine andere Organisationseinheit; vertretbare Annahme eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Versetzung; Versetzung keine Sanktion für ein allfällig zu ahndendes disziplinäres Verhalten

Spruch

I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Bedienstete der Steuer- und Zollkoordination in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war vor der mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 15. Feber 2005 verfügten Verwendungsänderung, die den Gegenstand dieser Beschwerde bildet, Vorständin des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien.

2.1. Mit Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 18. Oktober und vom 3. Dezember 2004 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §38 Abs6 BDG 1979 von der von Amts wegen in Aussicht genommenen Abberufung von ihrer Funktion als Vorständin dieses Finanzamtes und der gleichzeitigen Versetzung zur Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Einkommen- und Körperschaftssteuer, in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 Einwendungen.

2.2. Mit Bescheid vom 15. Feber 2005 verfügte der Bundesminister für Finanzen die in Aussicht genommene Abberufung der Beschwerdeführerin. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:

"Gemäß §40 in Verbindung mit §38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) werden Sie von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse

1.

von Ihrer Funktion als Vorständin des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien mit sofortiger Wirkung abberufen sowie

2.

ebenfalls mit sofortiger Wirkung zur Steuer- und Zollkoordination versetzt und Ihnen dort im Fachbereich Einkommen- und Körperschaftssteuer die Funktion einer 'Fachexpertin' (Arbeitsplatzwertigkeit A1/3) zugewiesen.

Gleichzeitig wird gemäß §38 Abs7 BDG 1979 festgestellt, dass Sie die für die Versetzung (Abberufung) maßgebenden Gründe gemäß §141a BDG 1979 zu vertreten haben."

Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Verwendungsänderung wurde iW damit begründet, dass die Beschwerdeführerin

1.

Abfragen im Abgabeninformationssystem (AIS) ohne dienstliche Veranlassung und hinsichtlich von Abgabepflichtigen vorgenommen habe, die nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien fielen;

2.

unerlaubte Beratungstätigkeiten für einen Steuerpflichtigen mit Auswirkungen auf einen anderen Steuerpflichtigen ausgeübt und einen damit verbundenen, rechtswidrigen Einnahmenausfall des Bundes in Kauf genommen habe sowie

3.

als Vorständin "im größten Betrugsfall des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien" inaktiv geblieben sei und damit die Weiterführung dieser Steuerbetrugsaktivitäten ermöglicht habe.

Die Dienstbehörde kam auf Basis der Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sei. Aus den in §45 BDG 1979 normierten "besonderen Dienstpflichten für Vorgesetzte und Dienststellenleiter" sei abzuleiten, dass gerade von der Leiterin einer Dienstbehörde, die für die Einhaltung des Dienstrechtes innerhalb der von ihr geleiteten Dienststelle zu sorgen und als Disziplinarbehörde Dienstpflichtverletzungen zu würdigen habe, vorbildliches Verhalten verlangt werden müsse. Durch die Handlungen bzw. Unterlassungen der Beschwerdeführerin sei aber der gegenteilige Effekt eingetreten, zumal die Beschwerdeführerin wiederholt und mehrfach gegen bestehende rechtliche und erlassmäßig determinierte Vorschriften verstoßen habe. Dadurch sei nicht nur eine Störung des Ansehens der Beschwerdeführerin und ihrer Autorität als Amtsvorständin eingetreten, sondern es bestehe auch die Gefahr, dass "das Ansehen und der Betrieb ihrer Dienststelle" beeinträchtigt werden könnten. Eine Belassung der Beschwerdeführerin in der Funktion einer Vorständin sei daher nicht zu rechtfertigen.

2.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

3. Mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) vom 12. Juli 2005 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Begründend wird dazu iW Folgendes ausgeführt:

"In der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Abberufung von der Funktion einer Finanzamtsvorständin und der gleichzeitig vorgenommenen Versetzung zur Steuer- und Zollkoordination, bei der der [Beschwerdeführerin] ein gegenüber ihrer bisherigen Funktion niedriger bewerteter Arbeitsplatz zugewiesen wurde, liegt eine sog. 'qualifizierte Verwendungsänderung'. Diese ist gemäß §40 Abs2 BDG einer Versetzung gleichzuhalten und somit nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des §38 BDG vorliegen.

Gemäß §38 Abs2 BDG ist 'die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.'

Die in Abs3 vom Gesetzgeber vorgenommene Aufzählung von Gründen, die ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen können, ist lediglich von exemplarischem Charakter und nicht abschließend zu verstehen (arg. 'insbesondere').

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind bei der Beurteilung des Vorliegens eines 'wichtigen dienstlichen Interesses' - auszugsweise - folgende Maßstäbe anzulegen:

Das für eine Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen (VwGH 13.9.2002, 99/12/0139). Im Falle einer Versetzung ist die Dienstbehörde befugt, unter dem Gesichtspunkt der wichtigen dienstlichen Interessen die Frage zu beurteilen, ob das Verhalten eines Beamten gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat (VfGH 11.12.1978, B294/77 und B462/77).

Aus Art74 Abs1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) über die Einrichtung des Misstrauensvotums ist abzuleiten, dass für den Bundesminister ein Interesse besteht, dass die Beamten seines Ressorts, die selbständige Entscheidungen treffen und approbationsbefugt sind (wie etwa auch Finanzamtsvorstände und Leiter von Abteilungen in Finanzämtern), ihre Funktionen im Sinne der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabenstellung erfüllen. Ein derartiges Interesse des Bundesministers kann als wichtiges Interesse verstanden werden (VwGH 4.5.1972, 64/72). Ein wichtiges dienstliches Interesse wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben ist (VwGH 27.11.1975, 1014/75).

Die Dienstbehörde begründet die angefochtene Maßnahme mit dem Vorwurf unzulässiger Abfragen im Abgabeninformationssystem hinsichtlich von Personen, für die die [Beschwerdeführerin] nicht zuständig war, mit dem Vorwurf der Überschreitung von Manuduktionspflichten, dem Vorwurf des Inkaufnehmens eines Steuerausfalls des Bundes und dem Vorwurf der mangelhaften Wahrnehmung der Leitertätigkeiten und der Dienstaufsicht als Finanzamtsvorständin.

Der Umstand, dass die [Beschwerdeführerin] Abfragen hinsichtlich Frau K. und Dr. E.S., für die sie nicht zuständig war, im Abgabeninformationssystem vorgenommen hat, ist unstrittig. Im Erlass des BMF vom 30. Oktober 2000, GZ 66 1009/30-VI/6/00, ist normiert, dass die Abfrage von Daten nur dann zulässig ist, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Diese dienstlichen Veranlassungen haben sich an der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Dienststelle und der jeweiligen Funktion des Abfragenden zu orientieren.

Wenn die [Beschwerdeführerin] dazu ausführt, dass bezüglich Frau K. Vermutungen, aber noch kein konkreter Verdacht, bezüglich Steuerhinterziehung vorgelegen wären, so ist ihr auch nach Ansicht der Berufungskommission entgegenzuhalten, dass es nicht ihre Aufgabe sein konnte, diesen Vermutungen durch Datenabfragen, für die sie nicht zuständig war, nachzugehen, sondern dass dies Aufgabe der zuständigen Behörde gewesen wäre. Würde man der Verantwortung der [Beschwerdeführerin] folgen, dann würde dies jegliches Grundrecht auf Datenschutz beeinträchtigen, weil jede unzuständige Stelle Vermutungen fassen könnte, um die Berechtigung für Datenauskünfte beliebig zu erweitern. ...

Nach Ansicht der Berufungskommission musste der [Beschwerdeführerin] spätestens ab dem Jahr 2000, in dem das DSG 2000 in Kraft getreten ist und in dem ein weiterer einschlägiger Erlass des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Zulässigkeit von Abfragen erging, völlig klar sein, dass ihre Handlungsweise unrechtmäßig war.

Im Fall des Dr. E.S. wurden von der [Beschwerdeführerin] als Hilfeleistung für das Ausfüllen der Steuererklärung ebenfalls Abfragen vorgenommen, die, wie im angefochtenen Bescheid genau dargestellt, in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Eingang der einzelnen Abgabenerklärungen erfolgten. Der Umstand, dass auch Faxe vom Finanzamt der [Beschwerdeführerin] an das für Herrn Dr. E.S. zuständige Finanzamt gesandt wurden, wird von der Dienstbehörde überzeugend dahingehend interpretiert, dass die Steuererklärungen durch die [Beschwerdeführerin] erstellt wurden. Die Argumentation der [Beschwerdeführerin], dass sie die Steuererklärungen nicht selbst verfasst habe, steht mit ihrem an anderer Stelle ihrer Berufung erhobenen Vorbringen, dass Dr. E.S. nicht in der Lage gewesen sei, entsprechend ihren Anleitungen selbst die erforderlichen Änderungen seiner Abgabenerklärung vorzunehmen, in Widerspruch. ...

Dass alle diese Tätigkeiten der [Beschwerdeführerin] schon der Tätigkeit einer Steuerberaterin gleichzustellen sind, erscheint evident. (Dass die betreffende Bedienstete des Finanzamtes nicht auf Vorlage einer Vollmacht gegenüber der hierarchisch weitaus höher gestellten [Beschwerdeführerin] bestanden hat, hat hier außer Belang zu bleiben.) Insofern kann der Dienstbehörde auch nicht entgegengetreten werden, dass ein derartiges Verhalten den Anschein der Parteilichkeit erweckt, weil es dem Grundprinzip der von Beamten gegenüber Abgabepflichtigen einzuhaltenden Äquidistanz entgegensteht. ...

Hinsichtlich der Frage der Rechnungen von Dr. S. an Dr. E.S. ist vor allem der umsatzsteuerliche Aspekt interessant. In Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen. Insoweit ist das Umsatzsteuerrecht sehr formal. Daher hätte die in den Rechnungen des Krankenhauses an Dr. E.S. ausgewiesene Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abgeführt werden müssen. ...

Wenn nun die Umsatzsteuererklärung von Dr. E.S. infolge der von Dr. S. nachträglich erstellten Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer geändert wurde und die [Beschwerdeführerin] durch Abfrage der Steuerdaten, insbesondere der Bescheidinhalte betreffend die Umsatzsteuer für 1996 und 1997, des steuerlich beratenen Dr. S. auch noch in Erfahrung brachte, dass Dr. S. für die Jahre 1996 und 1997 keine Umsatzsteuer abgeführt hat, aber seine Veranlagung bereits abgeschlossen war, so hätte ihr klar sein müssen, dass im Zuge der nachträglichen Rechnungserstellung mit Umsatzsteuerausweis eine Umsatzsteuerpflicht für Dr. S. gegenüber dem Finanzamt Eisenstadt eintrat. Dr. S. wurde von der [Beschwerdeführerin] aber nicht auf die steuerlichen Konsequenzen seiner nachträglichen Rechnungserstellung aufmerksam gemacht.

Es sind daher die Annahmen der Dienstbehörde nachvollziehbar, dass die [Beschwerdeführerin] zumindest in Kauf genommen hat, dass durch unrichtiges Behandeln der Umsätze von Dr. E.S. als steuerfreie Umsätze die Abfuhr der entsprechenden Umsatzsteuerbeträge unterblieb und die nunmehr von Dr. S. in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ebenfalls nicht an das Finanzamt Eisenstadt abgeführt wurde und somit ein Schaden für das finanzielle Interesse des Bundes auftreten könnte.

...

Im Fall T. bestand ein Steuerrückstand von etwa 12 Millionen Euro, als die [Beschwerdeführerin] zur Vorständin bestellt wurde,

dessen Einbringung allerdings gehemmt war. ... Das Betrugsschema des Herrn T. bestand ... darin, alte Steuerrückstände durch eklatante

Verkürzungen in den laufenden Umsatzsteuererklärungen teilweise abzudecken. Trotz beträchtlicher Zahlungseingänge stieg der Abgabenrückstand weiter an, bis er die Höhe von 40 Millionen Euro erreichte. Die Dienstbehörde wirft der [Beschwerdeführerin] vor, dass sie in der Zeit vom Mai 2003 bis August 2004 keine einzige Maßnahme im unbestrittenermaßen größten Betrugsfall des Finanzamtes gesetzt habe. ...

Die [Beschwerdeführerin] argumentiert damit, dass sie sich mit dem Fall nicht inhaltlich befasst, sondern auf den langjährigen Stellvertreter am Finanzamt vertraut habe, der den Fall kennen musste. Auch sei die Überprüfung elektronischer Listen sehr zeitaufwendig und sie habe andere Prioritäten setzen müssen. ...

Die Berufungskommission hat zu beurteilen, ob sich die [Beschwerdeführerin] in ausreichender Weise mit dem größten Abgabenbetrugsfall des Finanzamtes befasst hat und ob auf Grund dieser Beurteilung eine Abberufung der [Beschwerdeführerin] von ihrer Funktion als Vorständin des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien gerechtfertigt ist.

Grundsätzlich wäre es Aufgabe der [Beschwerdeführerin] gewesen, ihre Dienstaufsichtsagenden umfassend auszuüben, auch wenn sie durch die Umstellungen von Arbeitsmethoden von Papier auf Elektronik zeitraubender wurden. ... Auch kann die Abwicklung sonstiger Projekte wie die Einrichtung eines Infocenters oder ein Probelauf einer gemeinsamen Einbringung mit der Justiz, die zweifelsohne die persönlichen Ressourcen der [Beschwerdeführerin] gebunden haben, nicht rechtfertigen, dass die Dienstaufsicht einer Amtsleiterin nicht oder nur teilweise wahrgenommen wird. ...

Bei der Prüfung, ob diese Sachlage eine Abberufung der [Beschwerdeführerin] von ihrer Funktion zwingend erforderlich macht oder rechtfertigt, muss aber auch beachtet werden, dass es primär Aufgabe des Fachvorstandes gewesen wäre, diesen Fall zu betreuen und dass es durchaus denkbar ist, dass die [Beschwerdeführerin] nur eine gewisse Nachlässigkeit der Dienstaufsicht hinsichtlich des Nicht-Erkennens der betrügerischen Vorgänge zu vertreten hat, die eine Abberufung der [Beschwerdeführerin] nicht rechtfertigen könnte. Die Berufungskommission ist der Ansicht, dass zur abschließenden Beurteilung dieses Vorwurfs eine noch genauere Sachverhaltsermittlung anzustellen wäre ...

Die Berufungskommission hält aber eine ergänzende Sachverhaltsermittlung zu diesem Problemkreis für entbehrlich, da bereits die anderen im angefochtenen Bescheid zur Begründung der Abberufung der [Beschwerdeführerin] herangezogenen Vorwürfe die bekämpfte Maßnahme rechtfertigen. Das diesen Vorwürfen zu Grunde liegende Verhalten der [Beschwerdeführerin] ist aus den dargelegten Gründen als pflichtwidrig zu werten und mit den Anforderungen an in Führungspositionen tätige Bedienstete sowie mit der von ihnen zu erwartenden Vorbildfunktion unvereinbar. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Dienstgeber berechtigte Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausfüllung der Führungsfunktion durch die [Beschwerdeführerin] hat. Dabei verkennt die Berufungskommission nicht, dass das der [Beschwerdeführerin] vorgeworfene Verhalten zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem die [Beschwerdeführerin] noch nicht als Vorständin tätig war. Zum einen war sie aber bereits damals als Abteilungsleiterin und damit in verantwortungsvoller Position tätig. Vor allem aber ist ihr Fehlverhalten im Zusammenhang mit der ihr vorgeworfenen 'Hilfetätigkeit' für Dr. E.S. derart gravierend, dass es für sich allein ausreicht, die Zweifel der Dienstbehörde an der Eignung der [Beschwerdeführerin] für Führungstätigkeiten zu rechtfertigen. Damit erweist sich aber die Abberufung der [Beschwerdeführerin] als gerechtfertigt.

Zum Einwand der [Beschwerdeführerin], die Dienstbehörde habe es unterlassen zu prüfen, ob auch besser als mit A1/3 bewertete Posten für die [Beschwerdeführerin] zur Verfügung gestanden wären, ist auszuführen, dass die Versetzung auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A l/6 oder A1/5, die einem Ausschreibungsverfahren zu unterwerfen sind, rechtlich gar nicht in Frage kommen kann. Arbeitsplätze mit der Wertigkeit A1/4 - soweit überhaupt in der Finanzverwaltung vorhanden - sind (wie etwa die Funktionen der stellvertretenden Leiter der beiden Großbetriebsprüfungen in Wien) besondere Vertrauensposten, für die die [Beschwerdeführerin] angesichts des ihr anzulastenden Verhaltens nicht in Betracht kommt. Somit stand nur ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1/3 zur Verfügung."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie - für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung - die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

Begründend wird dazu iW Folgendes vorgebracht:

a) Als Begründung des wichtigen dienstlichen Interesses an ihrer Abberufung werde im bekämpften Bescheid ua. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin insofern eine Dienstpflichtverletzung begangen habe, als sie Dr. E-S gleich einem Steuerberater vertreten und dadurch Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen missachtet habe. Dem sei zu entgegnen, dass Dr. E-S ein Klassenkollege der Beschwerdeführerin sei, der sie immer wieder um Hilfestellung in seinen steuerlichen Angelegenheiten ersucht habe. Ihre Tätigkeit für Dr. E-S sei aber schon deshalb nicht mit jener eines Steuerberaters vergleichbar, weil sie unentgeltlich erfolgt sei; es sei nicht nachvollziehbar, warum sie eigenes Wissen befreundeten Personen nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen dürfe. Zudem sei der Sachverhalt iZm. Dr. E-S hinsichtlich seiner allfälligen Strafbarkeit bereits verjährt und könne daher nicht mehr in einem Disziplinarverfahren abgehandelt werden. Das vorliegende Versetzungsverfahren sei also de facto an Stelle eines Disziplinarverfahrens abgeführt worden, um ein Verhalten mit Konsequenzen von faktischem Strafcharakter zu ahnden, das im Rahmen der Rechtsordnung nicht (mehr) strafbar sei. Da gegen einen Bescheid der Berufungskommission der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich sei, habe über ein allenfalls disziplinarrechtlich zu verfolgendes Verhalten die unzuständige Behörde abgesprochen; daher sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

Zudem enthalte das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) in der (seit 1. Mai 2004 in Geltung stehenden) Fassung nach dem Abgabenänderungsgesetz 2003 an keiner Stelle eine Regelung dahingehend, dass die Finanzämter dem Bundesminister/ium für Finanzen nachgeordnete Dienststellen seien. Auch die auf Grund des §2 AVOG erlassene Verordnung über die Einrichtung einer Steuer- und Zollkoordination, BGBl. II 2004/168, enthalte keine Bestimmung über die Stellung der Finanzämter im Verhältnis zu dieser oder dem Bundesminister/ium für Finanzen. Der Bescheid über die Abberufung der Beschwerdeführerin und ihre Versetzung zur Steuer- und Zollkoordination vom 15. Feber 2005 sei für den Bundesminister für Finanzen ausgestellt worden. Da seit 1. Mai 2004 keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung oder Verordnung eine Unterordnung der Finanzämter bzw. seiner Vorstände unter den/das Bundesminister/ium für Finanzen vorsehe, entbehre der Bescheid über ihre Versetzung der gesetzlichen Grundlage. Er sei daher von einer unzuständigen Behörde erlassen worden.

b) Der Berufungskommission sei zudem der Vorwurf der Willkür zu machen: Die materiellrechtliche Voraussetzung des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses für eine Versetzung stelle einen unbestimmten Gesetzesbegriff dar, dessen Auslegung sich an normativen Inhalten zu orientieren habe. In ihrem Fall sei zunächst festzustellen, dass keine rechtskräftige Verurteilung betreffend ein dienstrechtliches Fehlverhalten vorliege. Die belangte Behörde aber nehme aus dem Akteninhalt ein entsprechendes Fehlverhalten als erwiesen an, wobei sie wesentliche Aspekte außer Acht lasse.

So sei die als Hauptgrund für ihre Versetzung angeführte Tätigkeit für Dr. E-S nur in einem Fall und überdies unentgeltlich erfolgt. Bei dieser Hilfeleistung habe sie sich mit Zustimmung des Betroffenen der Datenbank der Abgabenverwaltung bedient; sie habe keinerlei Änderungen an den Daten vorgenommen. Sie habe den Abgabepflichtigen lediglich dahingehend unterstützt, dass er nur jene Steuerbeträge nachzuzahlen hatte, die auf die ihm tatsächlich zugekommenen Einnahmen entfielen.

Hinsichtlich Frau K sei sie bestrebt gewesen, allfällige Abgabenverkürzungen aufzudecken; ihr diesbezügliches Tätigwerden - wenn auch als unzuständiges Organ - sei daher im Interesse des Dienstgebers erfolgt und könne keinesfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an ihrer Versetzung begründen.

Die Entscheidung über die Versetzung sei eine Ermessensentscheidung, weshalb eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Dienstgebers und jenen des Dienstnehmers zu erfolgen habe. Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien seien in ihrem Fall vernachlässigt und das Verfahren lediglich auf Grund des Akteninhaltes entschieden worden. Auch könne ein Verhalten nicht unbefristet als Rechtfertigung einer Versetzung herangezogen werden; die Strafbarkeitsverjährung eines Fehlverhaltens müsse auch als Grenze für dessen Verwertbarkeit als Versetzungsgrund angesehen werden.

IZm. der Nutzung der Datenbanken der Finanzverwaltung sei erstmals in einem Erlass vom Oktober 2000 darauf hingewiesen worden, dass Abfragen nur im dienstlichen Interesse erfolgen dürften. Davor seien die verwaltungsinternen Erlässe in keiner Weise darauf eingegangen, dass Zugriffe seitens unzuständiger Organe unzulässig seien. Eine Beschreibung des dienstlichen Interesses im Erlassweg sei erst im November 2004 vorgenommen worden; ihr würden also nunmehr angebliche Dienstpflichtverletzungen aus den Jahren 1996 bis 2003 vorgeworfen, die erst 2004 als solche annähernd definiert worden seien.

5. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die hier in erster Linie maßgebenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 (§38 idF BGBl. I 1998/123; §40 idF BGBl. 1994/550), lauten auszugsweise wie folgt:

"Versetzung

§38.(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1.

bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2.

bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3.

wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu

erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4.

wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren."

"Verwendungsänderung

§40.(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1.

die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2.

durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

              3.              dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

2.2. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen §38 BDG 1979) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. VfSlg. 14.573/1996, S 52; ferner VfSlg. 14.658/1996, 14.854/1997 uva.) und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission dem BDG einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hätte, könnte die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

2.3. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/ 1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1992, 14.814/1997).

2.4. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Die behaupteten Verfahrensmängel sind nicht derart gravierend, dass sie iSd. oben zitierten Vorjudikatur in die Verfassungssphäre reichten. Ob eine Versetzung mit wichtigen dienstlichen Interessen begründet werden kann, ist unabhängig davon, ob das hiefür maßgebliche Verhalten des Beamten auch disziplinarrechtlichen Sanktionen unterliegt; es kann auch ein disziplinär nicht (mehr) zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen (so schon VfSlg. 8450/1978; vgl. weiters VfSlg. 16.786/2003 mwN).

Die Auffassung der belangten Behörde, das seitens der Dienstbehörde anhand ihrer Ermittlungen objektiv festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin sei mit den Anforderungen an in Führungspositionen tätige Bedienstete sowie mit der von solchen Personen zu erfüllenden Vorbildfunktion unvereinbar und lasse daher auf die mangelnde Eignung der Beschwerdeführerin für Führungstätigkeiten schließen, sodass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung von ihrer bisherigen Verwendung bestand, ist ebenso vertretbar wie der Standpunkt, dass die Zuweisung eines höher bewerteten neuen Arbeitsplatzes an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht kam (vgl. VfGH 29.11.2005 B429/05).

Die von der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Willkür vorgebrachten Rechtsverletzungen liegen daher nicht vor.

3. Die Beschwerdeführerin ist aber auch mit ihrer Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, nicht im Recht:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird dieses Recht durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (vgl. zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10.374/1985, 13.280/1992).

Wie vorstehend (Pkt. II.2.4.) dargelegt, ist die Frage, ob das Verhalten eines Beamten dessen Versetzung aus dem Grunde wichtiger dienstlicher Interessen rechtfertigt, von der Frage zu trennen, ob dieses Verhalten auch einer disziplinären Ahndung unterliegt. Zweck eines Versetzungsverfahrens ist nicht die Ahndung rechtswidrigen Verhaltens, sondern die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Mag die bekämpfte Versetzungsentscheidung seitens der Beschwerdeführerin auch als belastend empfunden werden, so macht sie das noch nicht zu einer disziplinarrechtlichen Entscheidung; im Hinblick darauf aber hat sich weder die belangte Behörde (vgl. §41a Abs6 BDG 1979) noch der Bundesminister für Finanzen (vgl. §2 Abs2 DVG iVm. §1 Z1 der Dienstrechtsverfahrens- und PersonalstellenVO - BMF 2004) eine ihr/ihm nicht zukommende Zuständigkeit angemaßt.

4. Der bekämpfte Bescheid weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob ihm darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in jenem - hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 14.807/1997 uva.).

5. Die Beschwerdeführerin wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Die von der Beschwerdeführerin für den Fall der Abweisung ihrer Beschwerde oder der Ablehnung der Beschwerdebehandlung beantragte Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof kommt nicht in Frage. Die Berufungskommission ist als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vorgesehen (vgl. §41a Abs5 BDG 1979).

Der (Eventual-)Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war daher abzuweisen.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Disziplinarrecht, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1075.2005

Dokumentnummer

JFT_09939075_05B01075_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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