Entscheidungsdatum
13.06.2017Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W202 1261553-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zahl 43190903-140009695, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zahl 43190903-140009695, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt.
XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Hindus, reiste Ende 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 03.06.2005 negativ beschieden wurde. Dagegen brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Asylgerichtshof wies diese mit Erkenntnis aus dem Jahre 2010 gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Hindus, reiste Ende 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 03.06.2005 negativ beschieden wurde. Dagegen brachte der BF das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Asylgerichtshof wies diese mit Erkenntnis aus dem Jahre 2010 gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.
Am 30.04.2010 wurde dem BF die Verpflichtung zur Ausreise innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis gebracht. Bei seiner Einvernahme vom 20.05.2010 gab der BF zu Protokoll, dass seine Mutter und seine beiden Kinder sowie seine Geschwister noch in Indien lebten. Sein Reisepass wäre ihm vom Schlepper abgenommen worden und wäre er bereits bei der indischen Botschaft gewesen und hätte sich vergeblich um die Ausstellung eines neuen Reisepasses bemüht. Am selben Tag bestätigte die Rückkehrberatung des VMÖ, dass der BF am 20.05.2010 vorgesprochen habe und zur freiwilligen Ausreise bereit wäre, sofern er nicht von der MA 35 einen Aufenthaltstitel erhalten würde.
Den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus bei der MA 35 stellte der BF am 13.12.2010 und wurde dieser im Jahre 2013 abgewiesen sowie die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls abgewiesen.
Mit ausgefülltem Formular des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" vom 26.09.2014 stellte der BF den gegenständlichen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).Mit ausgefülltem Formular des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" vom 26.09.2014 stellte der BF den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Dem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Reisepass, ausgestellt am 01.05.2014 von der indischen Botschaft in Wien, eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung, eine Meldebestätigung, eine E-Card, Gutschriften von 05/14, 06/14 und 08/14 über Honorare der Firma Mediaprint bei.
Mit Schreiben vom 09.12.2014 legte der BF ein ÖSD-zertifiziertes Sprachzeugnis Deutsch A2 vom 22.12.2011, vier Empfehlungsschreiben, einen Wohnungsmietvertrag vom 25.08.2014 für die Dauer von drei Jahren in Wien 16, XXXX vor.Mit Schreiben vom 09.12.2014 legte der BF ein ÖSD-zertifiziertes Sprachzeugnis Deutsch A2 vom 22.12.2011, vier Empfehlungsschreiben, einen Wohnungsmietvertrag vom 25.08.2014 für die Dauer von drei Jahren in Wien 16, römisch 40 vor.
Mit Schreiben vom 19.03.2015 wurde eine Anstellungszusage der XXXX nachgereicht. Am 12.08.2015 wurde der Reisepass des BF sichergestellt.Mit Schreiben vom 19.03.2015 wurde eine Anstellungszusage der römisch 40 nachgereicht. Am 12.08.2015 wurde der Reisepass des BF sichergestellt.
Seitens des BFA wurde der BF mit Schreiben vom 16.12.2015 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Der BF bezog dazu mit Schriftsatz vom 03.02.2016 Stellung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass ein rechtsgültiger Arbeitsvorvertrag vorliege und daher gesichert sei, dass das in Aussicht gestellte Anstellungsverhältnis tatsächlich zustande komme. Dadurch sei auch die Finanzierung des Lebensunterhaltes des BF im Bundesgebiet gewährleistet und werde sein Aufenthalt auch künftig zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der BF habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Freundeskreis gefunden, darunter auch Österreicher, und würde seiner Ansicht nach auch eine beabsichtigte Entscheidung der Behörden von der Ablehnung des Ansuchens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingreifen. Auf die Bemühungen der sozialen und vor allem sprachlichen Integration werde ebenfalls hingewiesen. Beigelegt wurde der Stellungnahme ein Einkommensteuerbescheid von 2013, ein Berechnungsblatt 2014, eine Teilversicherungsbestätigung vom 11.01.2016, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ebenfalls vom 11.01.2016 und eine Einstellungszusage vom 13.01.2016.Der BF bezog dazu mit Schriftsatz vom 03.02.2016 Stellung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass ein rechtsgültiger Arbeitsvorvertrag vorliege und daher gesichert sei, dass das in Aussicht gestellte Anstellungsverhältnis tatsächlich zustande komme. Dadurch sei auch die Finanzierung des Lebensunterhaltes des BF im Bundesgebiet gewährleistet und werde sein Aufenthalt auch künftig zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Der BF habe während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet einen Freundeskreis gefunden, darunter auch Österreicher, und würde seiner Ansicht nach auch eine beabsichtigte Entscheidung der Behörden von der Ablehnung des Ansuchens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK eingreifen. Auf die Bemühungen der sozialen und vor allem sprachlichen Integration werde ebenfalls hingewiesen. Beigelegt wurde der Stellungnahme ein Einkommensteuerbescheid von 2013, ein Berechnungsblatt 2014, eine Teilversicherungsbestätigung vom 11.01.2016, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ebenfalls vom 11.01.2016 und eine Einstellungszusage vom 13.01.2016.
Mit Bescheid vom 11.07.2016, Zahl 43190903-140009695 wies das BFA den Antrag des BF vom 17.04.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 11.07.2016, Zahl 43190903-140009695 wies das BFA den Antrag des BF vom 17.04.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Die Abschiebung des BF nach Indien sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, bei einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens nicht entgegen. Die Abschiebung des BF nach Indien sei zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Dagegen erhob der BF beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der BF sei der deutschen Sprache gut mächtig, habe auch entsprechend ein Zeugnis über die Prüfung A2 zur Vorlage gebracht und sei dieser bei der Firma Mediaprint tätig, erziele daher eigenes Einkommen und sei dieser auch ordnungsgemäß an seinem Wohnsitz gemeldet. Für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels hätte dieser auch die Möglichkeit einer Festanstellung. Er habe in all den Jahren einen Freundes- und Bekanntenkreis im österreichischen Bundesgebiet aufgebaut und sei sprachlich, gesellschaftlich und sozial integriert. Zwar lebten noch Familienangehörige im Herkunftsland, dennoch bestehe kein intensiver, naher Bezug zu diesen. Der BF habe in den letzten 13 Jahren diverse Bekanntschaften und einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut und greife die Rückkehrentscheidung entgegen den Feststellungen der Behörde in dessen Privat- und Familienleben ein. Er sei im Bundesgebiet unbescholten, gehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach und habe sich sprachlich entsprechend ebenfalls integriert. Er habe die ihm gesetzlich möglichen Wege ausgeschöpft, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet entsprechend zu legalisieren. Es seien Urkunden zur Vorlage gebracht worden, aus denen hervorgehe, dass eine Teilversicherung des BF bestehe, sowie bei Vorliegen einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung und Arbeitserlaubnis der BF einer Tätigkeit nachgehen könnte. Der Umstand, dass der BF bis 2014 über keinen Reisepass verfügt habe, könne diesem nicht zum Nachteil gereichen.
Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 30.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der BF vorbrachte, dass es ihm gut gehe, seine Mutter, zwei Töchter, drei Schwestern und zwei Brüder hielten sich in Indien auf, mit diesen habe er einmal im Monat Kontakt. Im Bundesgebiet habe er eine Lebensgefährtin, mit der er seit ca. 5 Jahren zusammenlebe. Es handle sich dabei um eine philippinische Staatsangehörige, die zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Wenn er hierbleiben dürfe und es mit seiner Arbeit gut laufe, wollten sie heiraten. Er spreche Deutsch, er habe eine Deutschprüfung auf Niveau A2 absolviert. Er wolle einen weiterführenden Deutschkurs besuchen. Bislang habe er arbeiten müssen und habe er nicht genug Geld gehabt, um einen weiteren Kurs zu besuchen. Zurzeit habe er keine Arbeit. Er habe seit dem Jahr 2010 immer wieder gearbeitet, teilweise habe er Arbeit gehabt, teilweise nicht. Er sei als Zeitungszusteller tätig gewesen. Dem BF sei zugesagt worden, dass er umgehend in Teilzeit eine Arbeit in einem indischen Restaurant beginnen könnte, in der Folge könnte es eine Vollzeitbeschäftigung sein. Im Bundesgebiet verfüge er über österreichische Freunde, mit denen er Verschiedenes unternehme. Er bewohne eine Wohnung im 16. Bezirk in einer Größe von ca. 60 m2. Es handle sich dabei um eine Mietwohnung, diese sei für weitere drei Jahre an ihn vermietet worden. Diese Wohnung bewohne er mit seiner Lebensgefährtin. Er sei bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft krankenversichert, seine Lebensgefährtin bezahle die Beiträge. Er gehe regelmäßig in den Sikh-Tempel, dort leiste er freiwillige Dienste. Er habe sich bislang nichts zuschulden kommen lassen, es bestünden auch keinerlei Rückstände beim Finanzamt oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Mit Schreiben vom 06.06.2017 legte der BF eine Anmeldebestätigung betreffend einen Deutschkurs B1 (Teil 1+2 von 4), eine Teilversicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 30.05.2017 sowie mehrere Empfehlungsschreiben von Personen österreichischer Abstammung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Mutter, seine zwei Kinder sowie seine Geschwister leben nach wie vor in Indien. Mit seinen Familienangehörigen steht er in telefonischem Kontakt.
Der BF reiste Ende des Jahres 2003 in das Bundesgebiet ein, stellte Anfang des Jahres 2004 einen Asylantrag, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2010 abgewiesen wurde.
Im Bundesgebiet lebt der BF mit einer philippinischen Staatsangehörigen, die über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, seit ca. fünf Jahren in Lebensgemeinschaft zusammen. Sie wohnen dabei in einer Mietwohnung des BF in der Größe von ca. 60 m2 im 16. Wiener Gemeindebezirk. Der BF verfügt im Bundesgebiet über einen Freundeskreis, darunter befinden sich auch österreichische Staatsbürger.
Seit dem Jahre 2010 hat der BF immer wieder als Zeitungszusteller gearbeitet, er hat Einkommensteuer abgeführt und ist sozialversichert.
Er verfügt über eine "Einstellungszusage", wonach er 30 Stunden pro Woche zu einem Bruttolohn von 1.025,-- Euro in einem indischen Restaurant im 3. Wiener Gemeindebezirk als Küchengehilfe arbeiten könnte.
Der BF versteht gut und spricht einigermaßen Deutsch, er hat am 22.12.2011 ein österreichisches Sprachdiplom A2-Grundstufe Deutsch 2 am Prüfungszentrum VHS Ottakring mit "Gut" bestanden. Eine Anmeldung für einen Deutschkurs B1 (Teil 1+2) liegt vor.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Identität des BF steht auf Grund des seitens des BFA sichergestellten Reisepass fest.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, zu seiner Erwerbsfähigkeit und zu seiner Berufserfahrung in Österreich sowie zu seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den plausiblen und glaubhaften Angaben des BF im Verfahren, sowie den diesbezüglich vorgelegten Urkunden. Zweifel am festgestellten Sachverhalt bestehen nicht.
Auch sein Verhalten und sein in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gemachter Eindruck bestätigten sein diesbezügliches Vorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu Spruchteil A):
Zur Rückkehrentscheidung :
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der VwGH feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. [ ] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. [ ] (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt, mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein, den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25.09.2009, 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein (vgl. dazu etwa VwGH vom 30.08.2011, 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem Erkenntnis vom 10.05.2011, 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte (vgl. VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256).Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt, mag dieser auch auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen sein, den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann vergleiche etwa das Erkenntnis vom 25.09.2009, 2007/18/0538, mwH). Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein vergleiche dazu etwa VwGH vom 30.08.2011, 2008/21/0605, mwN). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen, so etwa in dem dem Erkenntnis vom 10.05.2011, 2011/18/0100, zugrunde liegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer trotz eines Aufenthaltes von elfeinhalb Jahren zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder familiäre Anknüpfungspunkte noch relevante integrationsbegründende Umstände (etwa Deutschkenntnisse oder berufliche Integration) nachgewiesen hatte vergleiche VwGH 20.03.2012, 2011/18/0256).
Der BF hält sich mittlerweile seit 13,5 Jahren im Bundesgebiet auf, sodass die ob zitierte Judikatur betreffend den langen Inlandsaufenthalt anzuwenden ist. Aus den Feststellungen ergibt sich nun aber entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass sich der BF im Bundesgebiet sozial und beruflich integriert hat. Er verfügt über eine Lebensgefährtin, er hat immer wieder gearbeitet, es gibt eine Einstellungszusage, er bewohnt eine ortsübliche Unterkunft, er ist kranken- und unfallversichert, hat Freunde im Bundesgebiet, die auch nicht nur aus dem indischen Kulturkreis stammen, er versteht gut die deutsche Sprache und spricht sie einigermaßen, er ist bemüht, seine Sprachkenntnisse zu erweitern, sodass letztendlich im Hinblick auf die obzitierte Judikatur zum langen Aufenthalt die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und die öffentlichen Interessen an der Einhaltung, der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, denen grundsätzlich nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Insgesamt kann im Falle des BF von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Von einem Fehlen jeglicher Integration und dem Vorliegen eines dahingehenden Ausnahmefalls, welcher eine Rückkehrentscheidung nach einem derart langjährigen, zu einem guten Teil rechtmäßigen Aufenthalt laut oben zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung als zulässig erscheinen lassen würde, kann im Falle des BF, wie oben aufgezeigt, nicht die Rede sein.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien für auf Dauer unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde die angefochtene Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Zur Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgendeGemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
§ 55 AsylG samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4). Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind gemäß § 14a Abs. 5 Z 2 NAG Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,). Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind gemäß Paragraph 14 a, Absatz 5, Ziffer 2, NAG Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
Auszug aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr. 87/2012, mit dem der aktuell geltende § 55 AsylG erlassen wurde:Auszug aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mit dem der aktuell geltende Paragraph 55, AsylG erlassen wurde:
"In § 55 [ ] bildet [ ] die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab."In Paragraph 55, [ ] bildet [ ] die Bestimmungen zu Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 43 Absatz 3, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ab.
Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich.
Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte [richtig: bekannt gewordenen] Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte [richtig: bekannt gewordenen] Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.Eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze vergleiche dazu Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung‘, der der bisherigen ‚Niederlassungsbewilligung‘ gemäß § 43 Abs. 3 NAG entspricht."Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung‘, der der bisherigen ‚Niederlassungsbewilligung‘ gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG entspricht."
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dem BF aufgrund seines Antrages eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen, da diese gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist und der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 14a NAG erfüllt hat, indem er ein entsprechendes Zeugnis hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse vorlegte.Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist dem BF aufgrund seines Antrages eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen, da diese gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist und der BF das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat, indem er ein entsprechendes Zeugnis hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse vorlegte.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen unter Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsdauer, bestehendesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W202.1261553.2.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2017