TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/14 W250 2160712-1

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Veröffentlicht am 14.06.2017
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Entscheidungsdatum

14.06.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
BuLVwG-EGebV §1
BuLVwG-EGebV §2
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W250 2160712-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zl. IFA XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zl. IFA römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zl. IFA XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 01.06.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zl. IFA römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 01.06.2017 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO und Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 26.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im diesbezüglich geführten Verfahren hat sich ergeben, dass der BF bereits am 22.07.2016 einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat.

1.2. Am 13.08.2016 wurde durch die österreichische Asylbehörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Mit Schreiben vom 19.08.2016 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der österreichischen Dublin-Behörde mit, dass dem Übernahmeersuchen entsprochen werde und der BF von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden würde.1.2. Am 13.08.2016 wurde durch die österreichische Asylbehörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Mit Schreiben vom 19.08.2016 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der österreichischen Dublin-Behörde mit, dass dem Übernahmeersuchen entsprochen werde und der BF von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden würde.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 17.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen Nichtzuständigkeit Österreichs als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.12.2016 wurde der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2017 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 17.10.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz wegen Nichtzuständigkeit Österreichs als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig sei. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21.12.2016 wurde der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2017 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

1.4. Am 27.03.2017 hat das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zum Zwecke der Abschiebung erlassen, da die Überstellung des BF nach Deutschland für den XXXX geplant war. Durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde wiederholt versucht diesen Festnahmeauftrag durchzuführen, doch sei die Wohnung an der Meldeadresse des BF nicht geöffnet worden und sei von befragten Nachbarn angegeben worden, dass in der Wohnung nur zwei Inländer wohnhaft seien. Aus diesem Grund sei die amtliche Abmeldung des BF angeregt worden. Die Überstellung des BF nach Deutschland ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Dublin-Behörde der Bundesrepublik Deutschland von der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate verständigt.1.4. Am 27.03.2017 hat das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zum Zwecke der Abschiebung erlassen, da die Überstellung des BF nach Deutschland für den römisch 40 geplant war. Durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde wiederholt versucht diesen Festnahmeauftrag durchzuführen, doch sei die Wohnung an der Meldeadresse des BF nicht geöffnet worden und sei von befragten Nachbarn angegeben worden, dass in der Wohnung nur zwei Inländer wohnhaft seien. Aus diesem Grund sei die amtliche Abmeldung des BF angeregt worden. Die Überstellung des BF nach Deutschland ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Dublin-Behörde der Bundesrepublik Deutschland von der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate verständigt.

1.5. Am 01.06.2017 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Begründend führte er aus, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist am 30.05.2017 abgelaufen und daher sein Asylantrag in Österreich zuzulassen sei.

1.6. Der BF wurde am 01.06.2017 gemäß § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 BFA-VG festgenommen und am selben Tag vom Bundesamt zur Anordnung der Schubhaft in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er zwar gewusst habe, dass er einen negativen Asylbescheid erhalten habe, er habe jedoch nicht gewusst, dass er nach Deutschland müsse. Die Rechtsberatung habe ihn belehrt, dass er immer wieder neue Folgeanträge stellen könne und solle damit er in Österreich bleiben könne. In XXXX halte er sich an seiner Meldeadresse sowie in der Wohnung seines Bruders und seiner Schwester auf. Die genaue Adresse der Wohnung seiner Geschwister könne er nicht angeben, er wisse lediglich den Namen der U-Bahn-Station. Dass ihn die Polizei trotz mehrmaliger Versuche nicht an seiner Meldeadresse erreicht habe erklärte der BF damit, dass er an dieser Adresse wohne, aber öfters seine Familie besuche. Eine Erklärung, warum Nachbarn bei der Befragung durch die Polizei angegeben haben den BF nicht zu kennen, habe er nicht, da er an dieser Adresse wohne. Er habe Österreich seit seiner Einreise im Juli 2016 nicht verlassen. In Deutschland habe er keinen Asylantrag gestellt, da er zu seiner Familie nach Österreich gewollt habe. Auf Vorhalt des bisherigen Verfahrens, wonach Deutschland für das Verfahren des BF zuständig sei, gab der BF an, dass er nicht nach Deutschland gehen wolle und werde. Er bleibe in Österreich bei seiner Familie. Den Stand seines Asylverfahrens in Deutschland wisse er nicht. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Unterstützung der XXXX . Befragt nach in Österreich aufhältigen Familienangehörigen gab der BF seinen Onkel und dessen Familie sowie seinen Bruder und seine Schwester an. Auf die Frage warum er der Behörde keine andere Adresse bekannt gegeben habe, an der er erreichbar sei, sondern untergetaucht sei und dadurch seine Überstellung nach Deutschland vereitelt habe, gab der BF an, dass er sich nicht versteckt habe, sondern seine zweite Adresse an die Meldebehörde geschickt habe. Befragt nach seiner konkreten Adresse an der er erreichbar sei, gab der BF seine Meldeadresse an. Nach Bekanntgabe des weiteren Verfahrensverlaufes, insbesondere der beabsichtigten Überstellung nach Deutschland, gab der BF an, dass er nicht freiwillig nach Deutschland gehen werde, da er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle.1.6. Der BF wurde am 01.06.2017 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und am selben Tag vom Bundesamt zur Anordnung der Schubhaft in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er zwar gewusst habe, dass er einen negativen Asylbescheid erhalten habe, er habe jedoch nicht gewusst, dass er nach Deutschland müsse. Die Rechtsberatung habe ihn belehrt, dass er immer wieder neue Folgeanträge stellen könne und solle damit er in Österreich bleiben könne. In römisch 40 halte er sich an seiner Meldeadresse sowie in der Wohnung seines Bruders und seiner Schwester auf. Die genaue Adresse der Wohnung seiner Geschwister könne er nicht angeben, er wisse lediglich den Namen der U-Bahn-Station. Dass ihn die Polizei trotz mehrmaliger Versuche nicht an seiner Meldeadresse erreicht habe erklärte der BF damit, dass er an dieser Adresse wohne, aber öfters seine Familie besuche. Eine Erklärung, warum Nachbarn bei der Befragung durch die Polizei angegeben haben den BF nicht zu kennen, habe er nicht, da er an dieser Adresse wohne. Er habe Österreich seit seiner Einreise im Juli 2016 nicht verlassen. In Deutschland habe er keinen Asylantrag gestellt, da er zu seiner Familie nach Österreich gewollt habe. Auf Vorhalt des bisherigen Verfahrens, wonach Deutschland für das Verfahren des BF zuständig sei, gab der BF an, dass er nicht nach Deutschland gehen wolle und werde. Er bleibe in Österreich bei seiner Familie. Den Stand seines Asylverfahrens in Deutschland wisse er nicht. In Österreich gehe er keiner Beschäftigung nach, seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Unterstützung der römisch 40 . Befragt nach in Österreich aufhältigen Familienangehörigen gab der BF seinen Onkel und dessen Familie sowie seinen Bruder und seine Schwester an. Auf die Frage warum er der Behörde keine andere Adresse bekannt gegeben habe, an der er erreichbar sei, sondern untergetaucht sei und dadurch seine Überstellung nach Deutschland vereitelt habe, gab der BF an, dass er sich nicht versteckt habe, sondern seine zweite Adresse an die Meldebehörde geschickt habe. Befragt nach seiner konkreten Adresse an der er erreichbar sei, gab der BF seine Meldeadresse an. Nach Bekanntgabe des weiteren Verfahrensverlaufes, insbesondere der beabsichtigten Überstellung nach Deutschland, gab der BF an, dass er nicht freiwillig nach Deutschland gehen werde, da er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle.

1.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde nach einer Schilderung des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe, er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, er sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten habe, da er untergetaucht sei um sich seiner Überstellung nach Deutschland zu entziehen, er kein gültiges Reisedokument besitze und so Österreich nicht aus eigenem legal verlassen könne, er nicht über ausreichende Barmittel verfüge um seinen Unterhalt zu finanzieren, er keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe und in keinster Weise in Österreich integriert sei und keine sozialen Bezugspunkte in Österreich habe.

Für das weitere Verfahren des BF sei Deutschland zuständig. Der BF sei zwar laut ZMR gemeldet, es handle sich bei dieser Adresse jedoch um eine Scheinmeldung, da der BF trotz mehrmaliger Versuche an dieser Adresse nie angetroffen werden konnte und auch durch Befragung der Nachbarn bestätigt worden sei, dass es sich um eine Scheinmeldung handle, weswegen auch die Abmeldung des BF angeregt worden sei. Der BF sei in den bisherigen zahlreichen Verfahren unkooperativ gewesen und habe keinen Willen gezeigt, am Verfahren mitzuwirken.

Auf Grund der Erfüllung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, und 5 FPG liege Fluchtgefahr vor.Auf Grund der Erfüllung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3,, und 5 FPG liege Fluchtgefahr vor.

Die Behörde habe keinen Grund zu der Annahme, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Der BF verfüge über keine gesicherten Bindungen im Bundesgebiet, er sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde und habe die Behörde durch eine Scheinmeldung getäuscht. Seiner Überstellung nach Deutschland habe sich der BF durch Untertauchen entzogen. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.06.2017 habe der BF ausgeführt, dass er unter keinen Umständen nach Deutschland gehen werde. Seinen Folgeantrag habe er nur deshalb gestellt, um in Österreich bleiben zu können. Der BF habe keine Bemühungen gezeigt, freiwillig nach Deutschland zurückzukehren, sondern er habe immer wieder betont, dass er in Österreich bleiben wolle. Auch seine Schutzbehauptung, dass er an seiner Meldeadresse aufhältig sei, entbehre auf Grund des diesbezüglichen Berichtes der Landespolizeidirektion XXXX jeglicher Grundlage. Es bestehe daher erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-Verordnung. Der BF sei auch nicht gewillt, den Ausgang seines Asylverfahrens in Deutschland abzuwarten. Diese Nichtmitwirkung am Verfahren sowie seine vereitelte Überstellung nach Deutschland durch Untertauchen beweise, dass der BF überhaupt nicht gewillt und interessiert sei, an seinem Verfahren aus eigenem mitzuwirken und er sich wieder dem Verfahren und der Überstellung nach Deutschland entziehen werde.Die Behörde habe keinen Grund zu der Annahme, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Der BF verfüge über keine gesicherten Bindungen im Bundesgebiet, er sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde und habe die Behörde durch eine Scheinmeldung getäuscht. Seiner Überstellung nach Deutschland habe sich der BF durch Untertauchen entzogen. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.06.2017 habe der BF ausgeführt, dass er unter keinen Umständen nach Deutschland gehen werde. Seinen Folgeantrag habe er nur deshalb gestellt, um in Österreich bleiben zu können. Der BF habe keine Bemühungen gezeigt, freiwillig nach Deutschland zurückzukehren, sondern er habe immer wieder betont, dass er in Österreich bleiben wolle. Auch seine Schutzbehauptung, dass er an seiner Meldeadresse aufhältig sei, entbehre auf Grund des diesbezüglichen Berichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 jeglicher Grundlage. Es bestehe daher erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-Verordnung. Der BF sei auch nicht gewillt, den Ausgang seines Asylverfahrens in Deutschland abzuwarten. Diese Nichtmitwirkung am Verfahren sowie seine vereitelte Überstellung nach Deutschland durch Untertauchen beweise, dass der BF überhaupt nicht gewillt und interessiert sei, an seinem Verfahren aus eigenem mitzuwirken und er sich wieder dem Verfahren und der Überstellung nach Deutschland entziehen werde.

Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zukomme. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und sei für die Behörde nicht greifbar.

Die Prüfung, ob die Anordnung eines gelinderen Mittels gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre, führe zu dem Ergebnis, dass die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation des BF ausscheide. Auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme werde nicht das Auslangen gefunden, da auf Grund des vom BF gesetzten Vorverhaltens nicht damit zu rechnen sei, dass er auf freiem Fuß belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei. Der BF habe sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.

Der BF sei haftfähig und es werde die Überstellungsfrist von längstens 6 Wochen entsprechend der Dublin-III-Verordnung eingehalten, da Deutschland der Rücknahme des BF bereits einmal zugestimmt habe.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.06.2017 persönlich zugestellt.

1.8. Am 07.06.2017 hat der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2017 eingebracht und nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, dass er seit 03.08.2016 durchgehend an seinem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Er sei daher für die Behörde greifbar gewesen und nicht untergetaucht. Laut Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.04.2017 sei wiederholt versucht worden, den BF an seiner Wohnadresse anzutreffen. Da in der Wohnung niemand anwesend gewesen sei und laut Befragung der Nachbarn zwei Inländer an dieser Adresse wohnhaft seien, sei die amtliche Abmeldung des BF bei der zuständigen Meldebehörde angeregt worden. Die Meldebehörde habe dem BF am 27.04.2017 eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Der BF habe daraufhin mit Schreiben vom 07.05.2017 mitgeteilt, dass ihn die Behörde jederzeit in XXXX antreffen könne und er die meiste Zeit, die er nicht an seiner Meldeadresse verbringe, bei seiner Mutter, seiner jüngeren Schwester und seinem Bruder an einer bestimmten Adresse in XXXX verbringe. Außerdem habe der BF angegeben, dass er jederzeit für die Behörde auffindbar sei. Auch die Mitbewohner des BF wüssten, dass er oft bei seiner Familie zu Besuch sei. Er sei sehr eng mit seiner Familie verbunden und es sei ihm wichtig, so viel Zeit wie möglich bei seiner Familie zu verbringen. Auch der Unterkunftgeber des BF habe gegenüber der Meldebehörde bestätigt, dass der BF nach wie vor an seiner Meldeadresse wohne er und auch gewusst habe, dass der BF viel Zeit bei seiner Familie verbringe. Mit Schreiben vom 31.05.2017 habe die Meldebehörde dem BF mitgeteilt, dass das Abmeldeverfahren gemäß § 15 Meldegesetz eingestellt worden sei und der BF an seiner Wohnadresse gemeldet bleibe.1.8. Am 07.06.2017 hat der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2017 eingebracht und nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen vorgebracht, dass er seit 03.08.2016 durchgehend an seinem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei. Er sei daher für die Behörde greifbar gewesen und nicht untergetaucht. Laut Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.04.2017 sei wiederholt versucht worden, den BF an seiner Wohnadresse anzutreffen. Da in der Wohnung niemand anwesend gewesen sei und laut Befragung der Nachbarn zwei Inländer an dieser Adresse wohnhaft seien, sei die amtliche Abmeldung des BF bei der zuständigen Meldebehörde angeregt worden. Die Meldebehörde habe dem BF am 27.04.2017 eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Der BF habe daraufhin mit Schreiben vom 07.05.2017 mitgeteilt, dass ihn die Behörde jederzeit in römisch 40 antreffen könne und er die meiste Zeit, die er nicht an seiner Meldeadresse verbringe, bei seiner Mutter, seiner jüngeren Schwester und seinem Bruder an einer bestimmten Adresse in römisch 40 verbringe. Außerdem habe der BF angegeben, dass er jederzeit für die Behörde auffindbar sei. Auch die Mitbewohner des BF wüssten, dass er oft bei seiner Familie zu Besuch sei. Er sei sehr eng mit seiner Familie verbunden und es sei ihm wichtig, so viel Zeit wie möglich bei seiner Familie zu verbringen. Auch der Unterkunftgeber des BF habe gegenüber der Meldebehörde bestätigt, dass der BF nach wie vor an seiner Meldeadresse wohne er und auch gewusst habe, dass der BF viel Zeit bei seiner Familie verbringe. Mit Schreiben vom 31.05.2017 habe die Meldebehörde dem BF mitgeteilt, dass das Abmeldeverfahren gemäß Paragraph 15, Meldegesetz eingestellt worden sei und der BF an seiner Wohnadresse gemeldet bleibe.

Es werde festgehalten, dass sich der BF zu keinem Zeitpunkt dem Verfahren entzogen habe und bis zu seiner Festnahme aufrecht gemeldet gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Vollziehung des Festnahmeauftrages habe sich der BF bei seiner Familie befunden. Da der BF nie flüchtig im Sinne der Dublin-III-Verordnung gewesen sei, sei am 30.05.2017 die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen und sei der Asylantrag des BF in Österreich zuzulassen.

Die Verhängung und die Anhaltung in Schubhaft sei unverhältnismäßig und rechtswidrig. Der Sicherungszweck der Schubhaft könne nicht erreicht werden. Darüber hinaus lasse das bisherige Verhalten des BF keine Rückschlüsse darauf zu, dass er sich seinem Verfahren entziehen werde.

Die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung komme nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer erreicht werden könne. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung möglich sei, da die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bereits am 30.05.2017 abgelaufen sei. Diese Überstellungsfrist könne verlängert werden, wenn der BF inhaftiert oder flüchtig sei. Im gegenständlichen Fall sei die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate verlängert worden, da die Behörde davon ausgegangen sei, dass der BF flüchtig sei. Dies sei jedoch aus mehreren Gründen zu Unrecht erfolgt. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Meldelücke bestanden, der BF sei durchgehend an seiner Meldeadresse gemeldet und für die Behörde greifbar gewesen. Unter "flüchtig" seien nur Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar sei oder sonst das Verfahren absichtlich behindere. Die Tatsache, dass der Festnahmeauftrag nicht vollziehbar gewesen sei, sei nicht dem BF zuzurechnen. Dieser habe lediglich seine Familie besucht. Der Aufenthaltsort der Familie sei der Behörde bekannt gewesen und es sei daher möglich gewesen, den Festnahmeauftrag an der Wohnadresse der Familie des BF zu vollziehen. Außerdem habe der BF die Meldebehörde im Schreiben vom 07.05.2017 davon informiert, dass er sich regelmäßig bei seiner Familie aufhalte. Das Scheitern der Festnahme sei nicht dem BF zuzurechnen, da es der Behörde oder den einschreitenden Sicherheitsorganen möglich und zumutbar gewesen sei, mit den Familienangehörigen des BF Kontakt aufzunehmen, um den BF zu finden. Alternativ habe die belangte Behörde auch die Möglichkeit gehabt, dem BF eine schriftliche Ladung zu übermitteln.Die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung komme nur dann in Frage, wenn das Sicherungsziel der Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer erreicht werden könne. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung möglich sei, da die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29 Absatz 2, Dublin-III-VO bereits am 30.05.2017 abgelaufen sei. Diese Überstellungsfrist könne verlängert werden, wenn der BF inhaftiert oder flüchtig sei. Im gegenständlichen Fall sei die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate verlängert worden, da die Behörde davon ausgegangen sei, dass der BF flüchtig sei. Dies sei jedoch aus mehreren Gründen zu Unrecht erfolgt. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Meldelücke bestanden, der BF sei durchgehend an seiner Meldeadresse gemeldet und für die Behörde greifbar gewesen. Unter "flüchtig" seien nur Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar sei oder sonst das Verfahren absichtlich behindere. Die Tatsache, dass der Festnahmeauftrag nicht vollziehbar gewesen sei, sei nicht dem BF zuzurechnen. Dieser habe lediglich seine Familie besucht. Der Aufenthaltsort der Familie sei der Behörde bekannt gewesen und es sei daher möglich gewesen, den Festnahmeauftrag an der Wohnadresse der Familie des BF zu vollziehen. Außerdem habe der BF die Meldebehörde im Schreiben vom 07.05.2017 davon informiert, dass er sich regelmäßig bei seiner Familie aufhalte. Das Scheitern der Festnahme sei nicht dem BF zuzurechnen, da es der Behörde oder den einschreitenden Sicherheitsorganen möglich und zumutbar gewesen sei, mit den Familienangehörigen des BF Kontakt aufzunehmen, um den BF zu finden. Alternativ habe die belangte Behörde auch die Möglichkeit gehabt, dem BF eine schriftliche Ladung zu übermitteln.

Die belangte Behörde könne sich auch deshalb nicht auf die Verlängerung der Überstellungsfrist berufen, da im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt werde, dass die deutschen Behörden vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist über die Verlängerung der Frist informiert worden seien.

Nach Ablauf der sechs Monate sei ein Zuständigkeitsübergang eingetreten, eine Abschiebung nach Deutschland mangels Verpflichtung der deutschen Behörden zur Übernahme nicht mehr durchführbar und das Verfahren des BF in Österreich zuzulassen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung könne nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage komme.

Die belangte Behörde habe auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die erforderliche einzelfallbezogene Interessenabwägung nicht durchgeführt und gerade die Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid bestehe in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinarteigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. In der rechtlichen Beurteilung seien keine Umstände dargetan worden, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr hindeuten.

Der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der BF einen Folgeantrag nur deshalb eingebracht habe um in Österreich zu verweilen, werde entschieden entgegengetreten. Der BF habe am 30.05.2017 die Beratungsstelle seiner Rechtsberaterin in dem Glauben aufgesucht, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen und sein Asylverfahren in Österreich zuzulassen sei. Er habe sich nach Rücksprache mit der Rechtsberaterin entschieden, einen neuen Asylantrag zu stellen. Ein entsprechendes Begleitschreiben habe die Rechtsberaterin verfasst und der BF habe dieses bei der Stellung seines Antrages auch vorgezeigt. Aus diesem Schreiben gehe klar hervor, dass die neuerliche Asylantragstellung nur deswegen erfolge, da der BF davon ausgehe, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Da der BF nie flüchtig im Sinne der Dublin-III-Verordnung gewesen sei, sei die Verlängerung der Überstellungsfrist zu Unrecht erfolgt.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, jene Kriterien, die im Fall des BF eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-Verordnung begründen, konkret zu benennen. Es seien die Ziffern 1, 3 und 5 des § 76 Abs. 3 FPG durch Fettdruck hervorgehoben worden, wobei eine genaue Subsumtion unter die jeweiligen Tatbestände unterblieben sei. Aus diesem Grund erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, was entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für die darauf gestützte Anhaltung gelten muss.Die belangte Behörde habe es unterlassen, jene Kriterien, die im Fall des BF eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-Verordnung begründen, konkret zu benennen. Es seien die Ziffern 1, 3 und 5 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG durch Fettdruck hervorgehoben worden, wobei eine genaue Subsumtion unter die jeweiligen Tatbestände unterblieben sei. Aus diesem Grund erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, was entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für die darauf gestützte Anhaltung gelten muss.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG sei zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder die Abschiebung umgehe oder behindere. Im gegenständlichen Fall gebe es jedoch keine Hinweise dafür, dass der BF nicht am Verfahren mitgewirkt habe oder die Rückkehr oder die Abschiebung umgehen oder behindern habe wollen. Im Gegenteil sei der BF durchgehend seit 03.08.2016 an seiner Meldeadresse wohnhaft und dort auch gemeldet.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirke oder die Rückkehr oder die Abschiebung umgehe oder behindere. Im gegenständlichen Fall gebe es jedoch keine Hinweise dafür, dass der BF nicht am Verfahren mitgewirkt habe oder die Rückkehr oder die Abschiebung umgehen oder behindern habe wollen. Im Gegenteil sei der BF durchgehend seit 03.08.2016 an seiner Meldeadresse wohnhaft und dort auch gemeldet.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG sei auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen habe. Dass zurzeit keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestehe, ergebe sich bereits daraus, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-Verordnung bereits abgelaufen sei.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG sei auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen habe. Dass zurzeit keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestehe, ergebe sich bereits daraus, dass die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Dublin-III-Verordnung bereits abgelaufen sei.

Die von der belangten Behörde herangezogenen Z 1 und Z 3 des § 76 Abs. 3 FPG seien daher im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen.Die von der belangten Behörde herangezogenen Ziffer eins und Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG seien daher im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen.

Sofern die belangte Behörde die Schubhaft implizit auch auf die Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG stütze, sei dabei zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien, da diese Umstände bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorlägen. Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes treffe auf den BF zu, da er zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft weniger als ein Jahr in Österreich aufhältig gewesen sei. Gerade in seinem Fall könne die mangelnde soziale Verankerung für sich genommen daher keine Fluchtgefahr begründen.Sofern die belangte Behörde die Schubhaft implizit auch auf die Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG stütze, sei dabei zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien, da diese Umstände bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorlägen. Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes treffe auf den BF zu, da er zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft weniger als ein Jahr in Österreich aufhältig gewesen sei. Gerade in seinem Fall könne die mangelnde soziale Verankerung für sich genommen daher keine Fluchtgefahr begründen.

Im gegenständlichen Fall sei zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich durchaus über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen – seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder – habe der BF intensiven Kontakt.

Die von der belangten Behörde angeführten Vorhalte seien nicht ausreichend, um einen Sicherungsbedarf im Fall des BF zu begründen. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt von gehe teilweise von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen und Feststellungen aus. Insbesondere sei es unzutreffend, dass der BF in keinster Weise gewillt sei, am Verfahren mitzuwirken. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren sei.

Da im vorliegenden Fall Schubhaft nach den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung angeordnet worden sei, dürfe eine Person nur nach Durchführung einer Einzelfallprüfung in Haft genommen werden und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig sei und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden ließen. Aus dem Wortlaut der Dublin-III-Verordnung lasse sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein solle und es daher in jedem Einzelfall erforderlich sei, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werde. Derartige besondere Umstände lägen im gegenständlichen Fall nicht vor. Der BF habe nie vorgehabt, sich seinem Asylverfahren in Österreich zu entziehen. Er sei nur bei seiner Familie zu Besuch gewesen, was er der belangten Behörde auch bekannt gegeben habe. Auch aus dem Verhalten des BF lasse sich keine Fluchtgefahr ableiten, jedenfalls nicht in dem von der Dublin-III-Verordnung geforderten erheblichen Ausmaß. Im Gegenteil habe der BF die Behörde über seinen Aufenthaltsort und über den Aufenthaltsort seiner Familie informiert.

Die belangte Behörde begründe das Vorliegen einer Fluchtgefahr einzig und allein mit der angeblichen Ausreiseunwilligkeit des BF und dem Umstand, dass der BF in Österreich weder beruflich oder sozial verankert sei und über keine finanziellen Mittel verfüge. Eine fehlende familiäre oder soziale Verankerung im Bundesgebiet sowie der Mangel an finanziellen Mitteln und der Umstand, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge, seien jedoch keine besonderen Umstände, die eine Ausnahmesituation begründen, da diese in einer Fallkonstellation nach der Dublin-III-Verordnung geradezu typischerweise vorliege. Dasselbe gelte für den Umstand, dass der BF illegal eingereist sei. Es müsse vielmehr zu einem aktiven Tun oder einem bewussten Unterlassen kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutliche, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen.

Auch die von der belangten Behörde angenommene Ausreiseunwilligkeit stelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Annahme von Sicherungsbedarf dar.

Auf Grund der Tatsache, dass der BF von sich aus die Behörde über den Aufenthaltsort seiner Familie informiert habe, lägen keine besonders ausgeprägten Hinweise auf die Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung vor, um die Verhängung der Schubhaft in einem frühen Verfahrensstadium zu rechtfertigen.

Selbst wenn man vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes ausgehe, so hätte vorrangig ein gelinderes Mittel angewendet werden müssen. Die belangte Behörde habe die Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung anstatt eines gelinderen Mittels lediglich mit einem modulhaften Textbaustein begründet, ohne auf den individuellen Fall einzugehen. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, warum der BF einem gelinderen Mittel in der Form einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde und auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Alternativ habe die belangte Behörde den BF anzuweisen gehabt, in einer von ihr zur Verfügung gestellten Räumlichkeit Unterkunft zu nehmen. Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft habe, sei der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

Der Beschwerde wurden das Schreiben des BF an die Meldebehörde vom 07.05.2017, sein Asylantrag vom 31.05.2017 sowie ein Schreiben der Meldebehörde vom 31.05.2017 angeschlossen, aus dem sich ergibt, dass das Abmeldeverfahren gemäß § 15 Meldegesetz eingestellt worden sei und der BF an seiner Wohnadresse gemeldet bleibe, angschlossen.Der Beschwerde wurden das Schreiben des BF an die Meldebehörde vom 07.05.2017, sein Asylantrag vom 31.05.2017 sowie ein Schreiben der Meldebehörde vom 31.05.2017 angeschlossen, aus dem sich ergibt, dass das Abmeldeverfahren gemäß Paragraph 15, Meldegesetz eingestellt worden sei und der BF an seiner Wohnadresse gemeldet bleibe, angschlossen.

Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der genannten Zeugen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

1.9. Das Bundesamt legte am 08.06.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, aus der sich neben einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ergibt, dass der BF am 01.06.2017 beim Bundesamt einen Asylantrag gestellt habe. Im Rahmen dieser Antragstellung sei festgestellt worden, dass gegen den BF ein Festnahmeauftrag bestehe, weshalb der BF festgenommen worden sei. Das Verfahren zur Überstellung nach Deutschland sei am XXXX ausgesetzt worden, da der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen worden sei und Erhebungen zu einer amtlichen Abmeldung des BF geführt hätten. Im Rahmen seiner Einvernahme am 01.06.2017 habe der BF erklärt, dass eine Rückkehr nach Deutschland für ihn nicht in Frage komme, da er in Österreich bleiben wolle. Am 06.06.2017 habe das Bundesamt festgestellt, dass gemäß § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) dem Antrag vom 01.06.2017 der faktische Abschiebeschutz nicht zukomme.1.9. Das Bundesamt legte am 08.06.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, aus der sich neben einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ergibt, dass der BF am 01.06.2017 beim Bundesamt einen Asylantrag gestellt habe. Im Rahmen dieser Antragstellung sei festgestellt worden, dass gegen den BF ein Festnahmeauftrag bestehe, weshalb der BF festgenommen worden sei. Das Verfahren zur Überstellung nach Deutschland sei am römisch 40 ausgesetzt worden, da der BF an seiner Meldeadresse nicht angetroffen worden sei und Erhebungen zu einer amtlichen Abmeldung des BF geführt hätten. Im Rahmen seiner Einvernahme am 01.06.2017 habe der BF erklärt, dass eine Rückkehr nach Deutschland für ihn nicht in Frage komme, da er in Österreich bleiben wolle. Am 06.06.2017 habe das Bundesamt festgestellt, dass gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) dem Antrag vom 01.06.2017 der faktische Abschiebeschutz nicht zukomme.

Der Beschwerde werde entgegen gehalten, dass im Schubhaftbescheid die erhebliche Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien.

Zum Einwand des BF, wonach eine Erreichbarkeit bestanden habe, werde festgehalten, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 07.05.2017 angebe, dass ein weites familiäres Netzwerk existiere. Der BF habe eindeutig zu Protokoll gegeben, dass eine Rückkehr nach Deutschland nicht in Frage komme. Auf Grund des weiten familiären Netzes sei es dem BF sehr leicht möglich, jederzeit die Unterkunft zu wechseln und für die Behörde daher nicht erreichbar zu sein. Der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.04.2017 zeige, dass die Meldeadresse des BF nur als Postadresse benützt werde und der tatsächliche Unterkunftsort durch den BF verschleiert werde. Vom BF sei kein Mitwirken im Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu erwarten, vielmehr werde der BF alles daran setzen, dass die Frist zur Überstellung ablaufe und somit das Ziel des Weiterverbleibes in Österreich erreicht werden könne.Zum Einwand des BF, wonach eine Erreichbarkeit bestanden habe, werde festgehalten, dass der BF in seiner Stellungnahme vom 07.05.2017 angebe, dass ein weites familiäres Netzwerk existiere. Der BF habe eindeutig zu Protokoll gegeben, dass eine Rückkehr nach Deutschland nicht in Frage komme. Auf Grund des weiten familiären Netzes sei es dem BF sehr leicht möglich, jederzeit die Unterkunft zu wechseln und für die Behörde daher nicht erreichbar zu sein. Der Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.04.2017 zeige, dass die Meldeadresse des BF nur als Postadresse benützt werde und der tatsächliche Unterkunftsort durch den BF verschleiert werde. Vom BF sei kein Mitwirken im Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu erwarten, vielmehr werde der BF alles daran setzen, dass die Frist zur Überstellung ablaufe und somit das Ziel des Weiterverbleibes in Österreich erreicht werden könne.

Auf Grund der Aussetzung der Überstellungsfrist mit XXXX sei nunmehr eine Rückführung nach Deutschland zulässig, die Überstellungsfrist sei noch nicht abgelaufen. Der weitere Antrag auf internationalen Schutz sei als Folgeantrag gewertet worden, weshalb diesem gemäß § 12a Abs. 1 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Die Rückführung nach Deutschland sei daher auch durchführbar.Auf Grund der Aussetzung der Überstellungsfrist mit römisch 40 sei nunmehr eine Rückführung nach Deutschland zulässig, die Überstellungsfrist sei noch nicht abgelaufen. Der weitere Antrag auf internationalen Schutz sei als Folgeantrag gewertet worden, weshalb diesem gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukomme. Die Rückführung nach Deutschland sei daher auch durchführbar.

Trotz der familiären Bindungen des BF bestehe die Verpflichtung, der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland Folge zu leisten. Der Umstand, dass der BF diese Entscheidung nicht akzeptiere, rechtfertige nicht, dass der BF den Aufenthalt in Österreich fortsetzen könne. Auf Grund des bisherigen Sachverhaltes müsse die Behörde davon ausgehen, dass sich der BF dem Verfahren zur Abschiebung entzogen habe und mit der Fehlinformation, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei, am 01.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der BF sei nicht vertrauenswürdig, weshalb die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage komme. Das Risiko, dass der BF untertauche um sich der Abschiebung nach Deutschland zu entziehen, sei als schlüssig anzusehen.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zu verpflichten.Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

1.10. Am 09.06.2017 teilte das Bundesamt mit, dass die Überstellung des BF nach Deutschland für den XXXX vorgesehen ist.1.10. Am 09.06.2017 teilte das Bundesamt mit, dass die Überstellung des BF nach Deutschland für den römisch 40 vorgesehen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang

Der zu I.1.1. bis I.1.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der zu römisch eins.1.1. bis römisch eins.1.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der BF besitzt keine Dokumente, die seine Identität belegen. Er gibt an, Staatsbürger von Afghanistan zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten.

2.2. Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF, er nimmt keine Medikamente ein und ist nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist haftfähig.

2.3. Der BF befindet sich seit 01.06.2017 in Schubhaft.

2.4. Für die Führung des Asylverfahrens des BF ist Deutschland zuständig. Es besteht eine rechtskräftige und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Die Überstellungsfrist wurde am XXXX entsprechend den Bestimmungen der Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert. Die Überstellung des BF nach Deutschland ist für den XXXX vorgesehen und ist rechtlich und faktisch durchführbar.2.4. Für die Führung des Asylverfahrens des BF ist Deutschland zuständig. Es besteht eine rechtskräftige und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Die Überstellungsfrist wurde am römisch 40 entsprechend den Bestimmungen der Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert. Die Überstellung des BF nach Deutschland ist für den römisch 40 vorgesehen und ist rechtlich und faktisch durchführbar.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF hat am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland und am 26.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Am 01.06.2017 hat der BF einen Folgeantrag in Österreich gestellt.

3.2. Die für XXXX vorgesehene Überstellung des BF nach Deutschland konnte nicht durchgeführt werden, da der BF wiederholt an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte.3.2. Die für römisch 40 vorgesehene Überstellung des BF nach Deutschland konnte nicht durchgeführt werden, da der BF wiederholt an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte.

3.3. Die im Rahmen der Festnahmeversuche eingeholten Erkundigungen reichen nicht aus um von einem Untertauchen des BF ausgehen zu können. Das angeregte Verfahren zur Abmeldung des Hauptwohnsitzes des BF von Amts wegen wurde von der Meldebehörde eingestellt.

3.4. Der BF möchte nicht nach Deutschland zurückkehren, er hat sich seinem Asylverfahren in Deutschland entzogen.

3.5. In Österreich leben die Mutter, der Bruder und die Schwester des BF. Weitere Familienangehörige des BF leben in Österreich nicht. Über ein weiteres nennenswertes soziales Netz verfügt der BF in Österreich nicht.

3.6. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

3.7. Der BF verfügt über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich und befand sich bis zu seiner Festnahme aufrecht in Grundversorgung.

2. Beweiswürdigung:

1. Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, wonach Deutschland für die Führung des Asylverfahrens des BF zuständig ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016. Dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden ist, steht auf Grund des im Akt befindlichen Schreibens an die zuständige Dublin-Behörde vom XXXX fest. Dass die Überstellung des BF für den XXXX vorgesehen ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung des Bundesamtes vom 09.06.2017.Die Feststellung, wonach Deutschland für die Führung des Asylverfahrens des BF zuständig ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016. Dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden ist, steht auf Grund des im Akt befindlichen Schreibens an die zuständige Dublin-Behörde vom römisch 40 fest. Dass die Überstellung des BF für den römisch 40 vorgesehen ist, ergibt sich aus der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung des Bundesamtes vom 09.06.2017.

2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

2.1. Die Daten über die vom BF in Deutschland und Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus den diesbezüglichen Einträgen im Zentralen Fremdenregister.

2.2. Dass die für den XXXX vorgesehene Überstellung des BF nach Deutschland nicht durchgeführt werden konnte, da der BF an seiner Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei wiederholten Versuchen nicht angetroffen werden konnte, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.04.2017. Diese Feststellung wird auch vom BF in seiner Beschwerde nicht bestritten, da er angibt, zur fraglichen Zeit in der Wohnung seiner Familienangehörigen zu Besuch gewesen zu sein.2.2. Dass die für den römisch 40 vorgesehene Überstellung des BF nach Deutschland nicht durchgeführt werden konnte, da der BF an seiner Meldeadresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei wiederholten Versuchen nicht angetroffen werden konnte, ergibt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.04.2017. Diese Feststellung wird auch vom BF in seiner Beschwerde nicht bestritten, da er angibt, zur fraglichen Zeit in der Wohnung seiner Familienangehörigen zu Besuch gewesen zu sein.

2.3. Dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.04.2017 ist auch zu entnehmen, dass von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Nachbarn über den BF befragt worden sind. Dabei sei angegeben worden, dass in jener Wohnung offensichtlich nur zwei Inländer wohnhaft seien. Aus diesem Grund wurde die amtliche Abmeldung des BF bei der Meldebehörde angeregt. Wie sich aus dem Schreiben des BF vom 07.05.2017, das er seiner Beschwerde in Kopie beigelegt hat, ergibt, wurde von der Meldebehörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieses führte entsprechend dem Schreiben der Meldebehörde vom 31.05.2017, das ebenfalls der Beschwerde angeschlossen ist, zu dem Ergebnis, dass das Verfahren eingestellt wurde und der BF an seiner Meldeadresse weiterhin gemeldet bleibt. Wenn daher die Meldebehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass der BF über einen ordentlichen Hauptwohnsitz verfügt, so kann auf Grund der Ergebnisse der Befragung von Nachbarn im Rahmen der Durchführung des Festnahmeauftrages nicht davon ausgegangen werden, dass der BF untergetaucht ist.2.3. Dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 05.04.2017 ist auch zu entnehmen, dass von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Nachbarn über den BF befragt worden sind. Dabei sei angegeben worden, dass in jener Wohnung offensichtlich nur zwei Inländer wohnhaft seien. Aus diesem Grund wurde die amtliche Abmeldung des BF bei der Meldebehörde angeregt. Wie sich aus dem Schreiben des BF vom 07.05.2017, das er seiner Beschwerde in Kopie beigelegt hat, ergibt, wurde von der Meldebehörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dieses führte entsprechend dem Schreiben der Meldebehörde vom 31.05.2017, das ebenfalls der Beschwerde angeschlossen ist, zu dem Ergebnis, dass das Verfahren eingestellt wurde und der BF an seiner Meldeadresse weiterhin gemeldet bleibt. Wenn daher die Meldebehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass der BF über einen ordentlichen Hauptwohnsitz verfügt, so kann auf Grund der Ergebnisse der Befragung von Nachbarn im Rahmen der Durchführung des Festnahmeauftrages nicht davon ausgegangen werden, dass der BF untergetaucht ist.

2.4. Die Feststellung, wonach der BF nicht nach Deutschland zurückkehren möchte, ergibt sich aus seinen wiederholten Angaben in der Niederschrift vom 01.06.2017. Darin gibt er an, dass er nicht freiwillig nach Deutschland zurückkehren werde, da er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Dass sich der BF seinem Asylverfahren in Deutschland entzogen hat, ergibt sich auf Grund der Tatsache, dass er bereits wenige Tage nach der Antragstellung in Deutschland in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und seither entsprechend seinen Angaben in der Niederschrift vom 01.06.2017 Österreich nicht mehr verlassen hat.

2.5. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner Beschwerde, die im Wesentlichen auch mit den Feststellung im angefochtenen Bescheid übereinstimmen. Ein über die Familie hinausreichendes soziales Netz konnte im Verfahren nicht festgestellt werden und wurde vom BF auch nicht vorgebracht.

2.6. Die Feststellung, wonach der BF weder einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgeht noch über ausreichende eigene finanzielle Mittel zur Sicherung seiner Existenz verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.06.2017. Diesen Angaben tritt der BF in seiner Beschwerde nicht entgegen.

2.7. Dass der BF über einen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach es sich bei der angeführten Adresse nur um eine Scheinmeldung handle, kann insofern nicht gefolgt werden, als die Meldebehörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt hat, dass kein Grund einer amtlichen Abmeldung vorliegt und der BF weiterhin an der angeführten Adresse gemeldet bleibt. Auch den Ausführungen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 08.06.2017, wonach es sich bei der Meldeadresse des BF lediglich um eine Postadresse handle, kann nicht gefolgt werden. Das Bundesamt stützt seine Feststellungen auf die Erhebungsergebnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Durchführung eines Festnahmeauftrages. Dabei wurden Nachbarn befragt, ob ihnen der BF bekannt sei. Weitere Ermittlungsschritte wurden nicht durchgeführt und die amtliche Abmeldung des BF bei der Meldebehörde angeregt. Das Ermittlungsverfahren der Meldebehörde hat jedoch keinen Grund für eine Abmeldung ergeben, weshalb für das erkennende Gericht feststeht, dass der BF die melderechtlichen Voraussetzungen an seiner Meldeadresse erfüllt hat. Eine Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich hat ergeben, dass sich der BF aufrecht in der Grundversorgung befindet und die Leistungen Krankenversicherung, Miete und Verpflegung bezieht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.

Im vorliegenden Fall ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Deutschland zur Führung des Asylverfahrens den BF betreffend zuständig. Dies wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 festgestellt.Im vorliegenden Fall ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) Deutschland zur Führung des Asylverfahrens den BF betreffend zuständig. Dies wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 festgestellt.

Da eine Überstellung des BF nach Deutschland auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt ist, darf Schubhaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Da eine Überstellung des BF nach Deutschland auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt ist, darf Schubhaft im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 5 FPG vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 5 FPG vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen.

Die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 1 Z. 3 und 5 FPG sind erfüllt. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z. 3). Er hat seinen Asylantrag am 01.06.2017 zu einem Zeitpunkt gestellt, an dem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand (Z. 5). Da das Bundesamt die Verlängerung der Überstellungsfrist rechtzeitig der deutschen Dublin-Behörde mitgeteilt hat, beträgt diese Frist – entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde – 18 Monate und ist daher noch nicht abgelaufen.Die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 FPG sind erfüllt. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,). Er hat seinen Asylantrag am 01.06.2017 zu einem Zeitpunkt gestellt, an dem eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand (Ziffer 5,). Da das Bundesamt die Verlängerung der Überstellungsfrist rechtzeitig der deutschen Dublin-Behörde mitgeteilt hat, beträgt diese Frist – entgegen den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde – 18 Monate und ist daher noch nicht abgelaufen.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt sieht diesen Tatbestand insofern als erfüllt an, als der BF seinen wahren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe und es sich bei seiner Meldeadresse um eine Scheinmeldung oder ausschließlich um eine Postadresse handle. Aus diesem Grund habe der BF an seinem Wohnort nicht festgenommen werden können, weshalb er seine Abschiebung verhindert habe. Die Feststellung des Bundesamtes gründet sich dabei auf Angaben der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Erhebungen im Rahmen der Durchführung des Festnahmeauftrages vom 27.03.2017. Die Feststellung wurde auf den Angaben von Nachbarn des BF gestützt, die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurden und angegeben haben, den BF nicht zu kennen. Das von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeregte Verfahren zur Abmeldung des BF von Amts wegen wurde jedoch nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens durch die Meldebehörde eingestellt. Es liegen daher nunmehr keine Anhaltspunkte vor, dass der BF untergetaucht sei, um seine Überstellung nach Deutschland zu verhindern. Anzuführen ist auch, dass sich der BF nach wie vor in Grundversorgung befindet und neben anderen Leistungen daraus auch die Leistungsart Miete erhält. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG im vorliegenden Fall nicht erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung von Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-III-Verordnung zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das Bundesamt sieht diesen Tatbestand insofern als erfüllt an, als der BF seinen wahren Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe und es sich bei seiner Meldeadresse um eine Scheinmeldung oder ausschließlich um eine Postadresse handle. Aus diesem Grund habe der BF an seinem Wohnort nicht festgenommen werden können, weshalb er seine Abschiebung verhindert habe. Die Feststellung des Bundesamtes gründet sich dabei auf Angaben der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Erhebungen im Rahmen der Durchführung des Festnahmeauftrages vom 27.03.2017. Die Feststellung wurde auf den Angaben von Nachbarn des BF gestützt, die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurden und angegeben haben, den BF nicht zu kennen. Das von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeregte Verfahren zur Abmeldung des BF von Amts wegen wurde jedoch nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens durch die Meldebehörde eingestellt. Es liegen daher nunmehr keine Anhaltspunkte vor, dass der BF untergetaucht sei, um seine Überstellung nach Deutschland zu verhindern. Anzuführen ist auch, dass sich der BF nach wie vor in Grundversorgung befindet und neben anderen Leistungen daraus auch die Leistungsart Miete erhält. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Die Tatsache, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er trotz dieser einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, vermag keine für die Anordnung der Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin-III-Verordnung erforderliche erhebliche Fluchtgefahr zu begründen. Dies vor allem unter Berücksichtigung der Angaben der Rechtsberaterin des BF, wonach der Antrag auf internationalen Schutz am 01.06.2017 unter der Annahme gestellt worden ist, dass die Überstellungsfrist von 6 Monaten mittlerweile abgelaufen und Österreich für die Führung des Verfahrens zuständig sei.Die Tatsache, dass gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er trotz dieser einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, vermag keine für die Anordnung der Schubhaft gemäß Artikel 28, Dublin-III-Verordnung erforderliche erhebliche Fluchtgefahr zu begründen. Dies vor allem unter Berücksichtigung der Angaben der Rechtsberaterin des BF, wonach der Antrag auf internationalen Schutz am 01.06.2017 unter der Annahme gestellt worden ist, dass die Überstellungsfrist von 6 Monaten mittlerweile abgelaufen und Österreich für die Führung des Verfahrens zuständig sei.

Die fehlende Ausreisewilligkeit des BF, von der auf Grund seiner Angaben in seiner Einvernahme vom 01.06.2017 auszugehen ist, vermag entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine die Anordnung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Der Sicherungsbedarf muss vielmehr in weiteren Umständen - wie zum Beispiel der mangelnden familiären und sozialen Bindungen - begründet sein. Der BF verfügt in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz, er befindet sich in Grundversorgung und seine Mutter und zwei Geschwister halten sich in Österreich auf. Es liegen daher keine Umstände vor, die im Fall der Ausreiseunwilligkeit des BF die Anordnung von Schubhaft rechtfertigen.

Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die als erfüllt anzusehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG nicht ausreichen, um von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-Verordnung auszugehen und einen Eingriff in die persönliche Freiheit des BF zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall geht das Gericht nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfes aus und war daher der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen.Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die als erfüllt anzusehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht ausreichen, um von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-Verordnung auszugehen und einen Eingriff in die persönliche Freiheit des BF zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall geht das Gericht nicht vom Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfes aus und war daher der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft sowie eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte daher entfallen.

3.1.4. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 01.06.2017 war daher rechtswidrig.

3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles, der getroffenen Feststellungen und ihrer rechtlichen Würdigung keine maßgeblichen Umstände ergeben, die im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug Umstände erkennen lassen, die eine andere Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zur Folge haben.Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles, der getroffenen Feststellungen und ihrer rechtlichen Würdigung keine maßgeblichen Umstände ergeben, die im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug Umstände erkennen lassen, die eine andere Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zur Folge haben.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.

Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.

3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt V. – Eingabegebühr3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch fünf. – Eingabegebühr

§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.Gemäß Paragraph eins, BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. Paragraph 2, leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

Da eine sachliche Gebührenbefreiung für Schubhaftbeschwerden - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - gesetzlich nicht vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.

3.6. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Eingabengebühr, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz,
Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W250.2160712.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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