Entscheidungsdatum
14.06.2017Norm
AVG 1950 §10Spruch
W155 2120762-1/220Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und Mag. Katharina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX mit Sitz in XXXX, vertreten durch Obmann XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, mit dem das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung" gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und Mag. Katharina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , vertreten durch Obmann römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, mit dem das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung" gemäß Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt wurde, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, erteilte die Salzburger Landesregierung der XXXX und der XXXX, vertreten durch die Onz-Onz-Krämmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gemäß § 17 UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung".1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, erteilte die Salzburger Landesregierung der römisch 40 und der römisch 40 , vertreten durch die Onz-Onz-Krämmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung".
2. Gegen diese Genehmigung richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, in der der Tourismusverband XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) ausführt,2. Gegen diese Genehmigung richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, in der der Tourismusverband römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer) ausführt,
a) in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt zu sein und
b) Tourismusbetriebe "als Anrainer" von der beantragten Starkstromleitung betroffen wären.
c) Weiters wurde unter Beschwerdepunkt D) als letzter Satz angeführt: "Dasselbe gilt ebenso für die von mir vertretenen Einzelpersonen und Bürgerinitiativen".
3. Mit Schreiben vom 08.05.2017, nachweislich zugestellt am 15.05.2017, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche bei sonstiger Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG3. Mit Schreiben vom 08.05.2017, nachweislich zugestellt am 15.05.2017, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG
a) seine Stellung als Partei auszuführen und zu belegen,
b) Namen, Adressen, Art der Tourismusbetriebe bekanntzugeben und die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bereits vorgelegenen Vollmachten vorzulegen - sofern ein Vertretungsverhältnis besteht - sowie deren Stellung als Nachbaren darzulegen,
c) Name und Adressen jener Einzelpersonen und Bürgerinitiativen bekanntzugeben, die vom Beschwerdeführer vertreten werden, sowie die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung vorgelegenen Vollmachten vorzulegen.
4. Die Frist ist ungenützt verstrichen, eine Stellungnahme langte bis heute nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und maßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der Aktenlage des anhängigen Beschwerdeverfahrens zu oben genanntem Vorhaben festgestellt werden.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (BV-G) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (BV-G) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 BV-G erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, BV-G erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in Rechtssachen in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7 BV-G) vorgesehen werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes in Rechtssachen in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, BV-G) vorgesehen werden.
Gemäß § 40 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G in Senaten.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G in Senaten.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Zu Spruchpunkt A)
Art. 132 Abs. 1 BV-G lautet wie folgt:Artikel 132, Absatz eins, BV-G lautet wie folgt:
"Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt."2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt."
§ 19 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet wie folgt:Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet wie folgt:
"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;3. der Umweltanwalt gemäß Absatz 3,;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959;
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden."7. Umweltorganisationen, die gemäß Absatz 7, anerkannt wurden."
§10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) lautet wie folgt:
"Vertreter
§10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."
2.2.1 Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers( I.2.a)2.2.1 Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers( römisch eins.2.a)
Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Unter anderem besteht die Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Art 132 Abs. 1 BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde).Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Unter anderem besteht die Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Artikel 132, Absatz eins, BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde).
Bei der behaupteten Rechtsverletzung muss es sich um einen Eingriff in bestimmte eigene Rechte handeln. Daraus folgt, dass zur Beschwerdelegitimation insbesondere die Parteistellung des Beschwerdeführers gehört (§ 7 VwGVG), wenn sie sich aus der Berechtigung zur Geltendmachung eines subjektiven Rechtes in der Sache gem. § 8 AVG oder aus den Verwaltungsvorschriften ergeben hat (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 555, RZ 704).Bei der behaupteten Rechtsverletzung muss es sich um einen Eingriff in bestimmte eigene Rechte handeln. Daraus folgt, dass zur Beschwerdelegitimation insbesondere die Parteistellung des Beschwerdeführers gehört (Paragraph 7, VwGVG), wenn sie sich aus der Berechtigung zur Geltendmachung eines subjektiven Rechtes in der Sache gem. Paragraph 8, AVG oder aus den Verwaltungsvorschriften ergeben hat (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, RZ 555, RZ 704).
Aus dem Beschwerdevorbringen geht nicht hervor, woraus sich die Verletzung subjektiver Rechte für den Beschwerdeführer ergibt und dieser seine Beschwerdelegitimation ableitet (Parteistellung, Beschwer).
Tourismusverbände sind nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, LGBl Nr. 43/2003, Körperschaften öffentlichen Rechtes (§ 1 Abs. 2), also juristische Personen öffentlichen Rechtes. Juristische Personen können durch ein Vorhaben niemals persönlich gefährdet oder belästigt werden (US 08.09.2005, 4B/2005/1-49, Marchfeld Nord). Sie können jedoch einen Eigentumseingriff bzw. die Verletzung dinglicher Rechte geltend machen.Tourismusverbände sind nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2003,, Körperschaften öffentlichen Rechtes (Paragraph eins, Absatz 2,), also juristische Personen öffentlichen Rechtes. Juristische Personen können durch ein Vorhaben niemals persönlich gefährdet oder belästigt werden (US 08.09.2005, 4B/2005/1-49, Marchfeld Nord). Sie können jedoch einen Eigentumseingriff bzw. die Verletzung dinglicher Rechte geltend machen.
Eine solche Verletzung bzw. ein solcher Eingriff wird in der Beschwerde jedenfalls nicht vorgebracht, sondern werden im musterhaften Beschwerdeschriftsatz lediglich allgemeine Ausführungen getroffen.
Der Aufforderung, die Parteistellung darzulegen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
2.2.2 Beschwerdelegitimation der Tourismusbetriebe (I.2.b)2.2.2 Beschwerdelegitimation der Tourismusbetriebe (römisch eins.2.b)
Der Beschwerdeführer erwähnt in seinem Rechtsmittel, dass Tourismusbetriebe als "Anrainer" vom gegenständlichen Vorhaben betroffen wären.
Natürliche und juristische Personen können nur im eigenen Namen als Nachbar auftreten, nicht z.B. für Mitglieder einer Organisation (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 19 Rz 86).Natürliche und juristische Personen können nur im eigenen Namen als Nachbar auftreten, nicht z.B. für Mitglieder einer Organisation (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Paragraph 19, Rz 86).
Diesen Betrieben wäre offen gestanden, ihre subjektive Betroffenheit in einem eigenen Rechtsmittel vorzubringen. Dass der Beschwerdeführer als Vertreter dieser Betriebe einschreiten wollte, ist mangels Nachweis einer Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde oder Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszuschließen. Einer diesbezüglichen Aufforderung des Gerichtes, eine allfällige Bevollmächtigung vorzulegen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
2.2.3. Bevollmächtigung von Einzelpersonen und Bürgerinitiativen (I.2.c)2.2.3. Bevollmächtigung von Einzelpersonen und Bürgerinitiativen (römisch eins.2.c)
Da der Beschwerdeführer kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist, konnte er sich nicht auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen. Auch die Tatbestände des § 10 Abs. 4 AVG liegen offenkundig nicht vor, sodass das Gericht nicht von einer ausdrücklichen Bevollmächtigung hätte absehen können.Da der Beschwerdeführer kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist, konnte er sich nicht auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen. Auch die Tatbestände des Paragraph 10, Absatz 4, AVG liegen offenkundig nicht vor, sodass das Gericht nicht von einer ausdrücklichen Bevollmächtigung hätte absehen können.
Der Aufforderung, eine Bevollmächtigung nachzuweisen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Parteien sind nicht befreit, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen (VwSlg 12.559A/1987; VwGH 27.06.1997, 96/19/0256), wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (vgl. auch VwGH 25.03.1985, 84/10/0266). Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 13.12.2000, 2000/04/0128; 18.11.2003, 2002/03/0150), die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 03.09.2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 07.06.2000, 96/03/0340) bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (VwGH 11.12.2002, 2000/03/0190; 25.02.2004, 2002/03/0273), bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen (VwGH 15.09.1999, 99/04/0092; 05.07.2000, 2000/03/0157; 18.11.2003, 2002/03/0150).Parteien sind nicht befreit, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen (VwSlg 12.559A/1987; VwGH 27.06.1997, 96/19/0256), wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf vergleiche auch VwGH 25.03.1985, 84/10/0266). Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 13.12.2000, 2000/04/0128; 18.11.2003, 2002/03/0150), die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus (VwGH 03.09.2002, 2001/09/0018) und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 07.06.2000, 96/03/0340) bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (VwGH 11.12.2002, 2000/03/0190; 25.02.2004, 2002/03/0273), bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen (VwGH 15.09.1999, 99/04/0092; 05.07.2000, 2000/03/0157; 18.11.2003, 2002/03/0150).
Da die Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Sache nicht erwiesen ist und allfällige Vertretungsverhältnisse durch Vorlage von Vollmachten nicht nachgewiesen wurden, war mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwer, Beschwerdelegimitation, Mitwirkungspflicht, Nachbarrechte,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W155.2120762.1.11Zuletzt aktualisiert am
14.07.2017