TE Bvwg Beschluss 2018/1/9 W242 2164703-1

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Veröffentlicht am 09.01.2018
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Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

AsylG 2005 §35
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W242 2164703-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus, Zl. XXXX , vom XXXX aufgrund des Vorlageantrages der XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch die XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus, XXXX , vom XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus, Zl. römisch 40 , vom römisch 40 aufgrund des Vorlageantrages der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die römisch 40 , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus, römisch 40 , vom römisch 40 :

I.) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.03.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG.Die Beschwerdeführerin stellte am 15.03.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus, vom XXXX abgewiesen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.12.2016 zugestellt.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus, vom römisch 40 abgewiesen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13.12.2016 zugestellt.

Bis zum Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 10.01.2017 langte bei der Österreichischen Botschaft keine Beschwerde ein.

Per E-Mail vom 03.04.2017 übermittelte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter eine mit 09.01.2017 datierte Beschwerde an die Österreichische Botschaft Damaskus.

Am 06.04.2017 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter durch die Österreichische Botschaft Damaskus mitgeteilt, dass die am 03.04.2017 übermittelte Beschwerde verspätete eingebracht sei und wurde er gleichzeitig aufgefordert einen fristgerechten Versand der Beschwerde nachzuweisen. Der rechtsfreundliche Vertreter sagte zwar am 10.04.2017 die Übermittlung der Sendebestätigung zum Nachweis des fristgerechten Versands der Beschwerde zu, kam seiner Zusage allerdings nicht nach, weshalb die Österreichische Botschaft Damaskus die am 03.04.2017 übermittelte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung, GZ Damaskus-OB/KONS/1213/2017, vom 03.05.2017 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückwies. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 03.05.2017 zugestellt.Am 06.04.2017 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter durch die Österreichische Botschaft Damaskus mitgeteilt, dass die am 03.04.2017 übermittelte Beschwerde verspätete eingebracht sei und wurde er gleichzeitig aufgefordert einen fristgerechten Versand der Beschwerde nachzuweisen. Der rechtsfreundliche Vertreter sagte zwar am 10.04.2017 die Übermittlung der Sendebestätigung zum Nachweis des fristgerechten Versands der Beschwerde zu, kam seiner Zusage allerdings nicht nach, weshalb die Österreichische Botschaft Damaskus die am 03.04.2017 übermittelte Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung, GZ Damaskus-OB/KONS/1213/2017, vom 03.05.2017 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückwies. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 03.05.2017 zugestellt.

Der rechtsfreundliche Vertreter begehrte mit Schriftsatz vom 05.05.2017 fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.10.2017 wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

Mit E-Mail vom 23.10.2017 teilte die XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin sie mit der rechtsfreundlichen Vertretung betraut wurde.Mit E-Mail vom 23.10.2017 teilte die römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführerin sie mit der rechtsfreundlichen Vertretung betraut wurde.

Am 11.12.2017 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung die Verspätung der Beschwerde vorgehalten und gleichzeitig die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit wurde fristgerecht Gebrauch gemacht und vorgebracht, dass die Beschwerde rechtzeitig per E-Mail übermittelt wurde. Zum Beweis wurde ein Sendebestätigung übermittelt, aus der sich ergibt, dass eine E-Mail am 09.01.2017, 09:55 Uhr an die Österreichische Botschaft Damaskus versandt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

I.) Zur Zurückweisung der Beschwerderömisch eins.) Zur Zurückweisung der Beschwerde

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

VwGVG

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7, (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,3. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und4. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.5. in den Fällen des Artikel 132, Absatz 5, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Der am XXXX gestellte Antrag wurde mit dem am 13.12.2016 zugestellten Bescheid gemäß § 26 FPG und § 35 AsylG als abgewiesen. Die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche im Bescheid zutreffend hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 10.01.2017. Die Österreichische Botschaft Damaskus geht daher zurecht davon aus, dass die am 10.04.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet erhoben zu betrachten ist.Der am römisch 40 gestellte Antrag wurde mit dem am 13.12.2016 zugestellten Bescheid gemäß Paragraph 26, FPG und Paragraph 35, AsylG als abgewiesen. Die vierwöchige Beschwerdefrist, auf welche im Bescheid zutreffend hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 10.01.2017. Die Österreichische Botschaft Damaskus geht daher zurecht davon aus, dass die am 10.04.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet erhoben zu betrachten ist.

Zum Vorbringen, die Beschwerde sei ursprünglich am 09.01.2017 rechtzeitig eingebracht, ist auszuführen, dass eine Beschwerde als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde angekommen ist. Elektronisch übermittelte Beschwerden gelten als angekommen, wenn sie auf dem von der Behörde benutzten Server eingelangt sind. Die Gefahr, dass die Beschwerde bei der Übermittlung verloren geht, trägt der Einschreiter. Aus den Ausführungen der Österreichischen Botschaft vom 06.04.2017 ergibt sich zweifelsfrei, dass innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde bei der Österreichischen Botschaft eingelangt ist. Aus dem mit der Stellungnahme vorgelegten Sendebericht ergibt sich zwar, dass am 09.01.2017 eine elektronische Nachricht an die Österreichische Botschaft übermittelt wurde. Ein Beweis für das Einlangen der Nachricht und der Beschwerde im elektronischen Verfügungsbereich der Österreichischen Botschaft Damaskus ergibt sich daraus aber nicht. So reicht es bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels per E-Mail nicht aus, sich auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen. Vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens des mittels E-Mail eingebrachten Rechtsmittels eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern (VwGH vom 28.11.2016, Ro 2016/11/0015).

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Zur Unzulässigkeit der Revisionrömisch zwei. Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beschwerdefrist, E - Mail, Einreisetitel, Nachweismangel,
österreichische Botschaft, Verspätung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W242.2164703.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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