Entscheidungsdatum
11.01.2018Norm
AuslBG §18 Abs12Spruch
G304 2164715-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer, in der Beschwerdesache der XXXX (Entsendebetrieb), in XXXX, etabliert, sowie des XXXX, geb. XXXX, StA: Kroatien (Arbeitnehmer), beide vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.03.2017, GZ: XXXX, betreffend der Ablehnung der Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und Untersagung der Entsendung von XXXX, geb. XXXX, StA: Kroatien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer, in der Beschwerdesache der römisch 40 (Entsendebetrieb), in römisch 40 , etabliert, sowie des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Kroatien (Arbeitnehmer), beide vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 07.03.2017, GZ: römisch 40 , betreffend der Ablehnung der Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und Untersagung der Entsendung von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Kroatien, beschlossen:
Gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2016/09/0087 anhängigen VerfahrensGemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ra 2016/09/0087 anhängigen Verfahrens
ausgesetzt.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Die XXXX mit Firmensitz in Italien (im Folgenden: die Erstbeschwerdeführerin) meldete am 09.01.2017 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) mittels Formularvordruck (XXXX) die Entsendung des bei der Fa. XXXX beschäftigten und an die Erstbeschwerdeführerin überlassenen XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Kroatien (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) für die berufliche Tätigkeit als "Software-Ingenieur/Inbetriebnahme der L2 Automation" gemäß § 7b AVRAG und § 18 Abs. 12 AuslBG für den Zeitraum vom 10.01.2017 bis 31.03.2017 an.1.1. Die römisch 40 mit Firmensitz in Italien (im Folgenden: die Erstbeschwerdeführerin) meldete am 09.01.2017 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) mittels Formularvordruck (römisch 40 ) die Entsendung des bei der Fa. römisch 40 beschäftigten und an die Erstbeschwerdeführerin überlassenen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kroatien (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) für die berufliche Tätigkeit als "Software-Ingenieur/Inbetriebnahme der L2 Automation" gemäß Paragraph 7 b, AVRAG und Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG für den Zeitraum vom 10.01.2017 bis 31.03.2017 an.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2017, zugestellt am 10.03.2017, wurde die am 01.01.2017 beantragte Bestätigung der Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgelehnt und die Entsendung des Zweitbeschwerdeführers untersagt.1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2017, zugestellt am 10.03.2017, wurde die am 01.01.2017 beantragte Bestätigung der Entsendung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG abgelehnt und die Entsendung des Zweitbeschwerdeführers untersagt.
Begründend wurde ausgeführt, für den Erstbeschwerdeführer seien für den im Spruch genannten Ausländer bereits mehrere EU-Entsendebestätigungen ausgestellt worden, bei welchen zwischen Ende der bereits bewilligten Entsendezeiträume und dem nunmehr mit der gegenständlichen Meldung beantragten Beginn einer weiteren Entsendung keine Unterbrechung von zwei Monaten vorliege. Der Zweitbeschwerdeführer sei zuletzt von 10.11.2016 bis 30.12.2016 bereits als Betriebsentsandter bei demselben Entsendebetrieb und demselben österreichischen Vertragspartner beschäftigt gewesen. Eine zweimonatige Unterbrechung liegt somit nicht vor. Die eingebrachte Anzeige einer weiteren Entsendung für denselben Ausländer widerspreche daher Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 im Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009, wonach eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, dieselben Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangegangenen Entsendezeitraums zugelassen werden könne, außer es würden besondere Gegebenheiten geltend gemacht.Begründend wurde ausgeführt, für den Erstbeschwerdeführer seien für den im Spruch genannten Ausländer bereits mehrere EU-Entsendebestätigungen ausgestellt worden, bei welchen zwischen Ende der bereits bewilligten Entsendezeiträume und dem nunmehr mit der gegenständlichen Meldung beantragten Beginn einer weiteren Entsendung keine Unterbrechung von zwei Monaten vorliege. Der Zweitbeschwerdeführer sei zuletzt von 10.11.2016 bis 30.12.2016 bereits als Betriebsentsandter bei demselben Entsendebetrieb und demselben österreichischen Vertragspartner beschäftigt gewesen. Eine zweimonatige Unterbrechung liegt somit nicht vor. Die eingebrachte Anzeige einer weiteren Entsendung für denselben Ausländer widerspreche daher Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 96/71/EG vom 16.12.1996 im Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission vom 12.06.2009, wonach eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, dieselben Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangegangenen Entsendezeitraums zugelassen werden könne, außer es würden besondere Gegebenheiten geltend gemacht.
1.3. Mit Schreiben vom 07.04.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.04.2017, erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde.
Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung und die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG des angefochtenen Bescheides und die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung und die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG des angefochtenen Bescheides und die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
1.4. Am 18.07.2017 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.5. Mit Schreiben der Erstbeschwerdeführerin vom 14.04.2017 wurden im Wege einer Beschwerdeergänzung beglaubigte Übersetzungen zweier mit Beschwerde vorgelegter Unterlagen nachgereicht.
1.6. Parallel zum gegenständlichen Verfahren ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zl. Ra 2016/09/0087 hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2016, GZ.: G309 2123486-1/4E, anhängig, das die Lösung grundsätzlicher Rechtsfragen zur Entsendung im EU-Ausland überlassener Drittstaatsangehöriger bzw. Arbeitnehmer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, durch EU-ausländische Unternehmen, nach Österreich zum Gegenstand hat. Eine Entscheidung in diesem Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht getroffen worden.
1.7. Gegenwärtig sind vor dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt acht Beschwerdeverfahren anhängig, welche die gleiche zu lösende Rechtsfrage zum Gegenstand haben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122), geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122), geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
3.2. Zur Aussetzung des Verfahrens:
3.2.1. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Z 1) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Z 2).3.2.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Ziffer eins,) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Ziffer 2,).
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat.
Gemäß § 44 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., ist das anhängige Beschwerdeverfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., ist das anhängige Beschwerdeverfahren mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs an das Verwaltungsgericht fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
3.2.2. Beim Verwaltungsgerichtshof ist (unter anderem) das Verfahren über die zu
Zl. Ra 2016/09/0087 protokollierte Revision anhängig, in der der Ausschluss der möglichen Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG in Fällen in denen Unternehmen unter Einsatz ihnen von konzernverwandten Unternehmen überlassene EU- bzw. Drittausländern, die in Österreich vertraglich eingegangen Aufträge zu erfüllen suchen, releviert worden ist, wobei in diesem Kontext die Frage der rechtlichen Auslegung bzw. Äquivalenz der Begriffe "rechtmäßige" und "ordnungsgemäße" Beschäftigung im Lichte unionsrechtlicher, die Freizügigkeiten betreffender Normen, strittig ist.Zl. Ra 2016/09/0087 protokollierte Revision anhängig, in der der Ausschluss der möglichen Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG in Fällen in denen Unternehmen unter Einsatz ihnen von konzernverwandten Unternehmen überlassene EU- bzw. Drittausländern, die in Österreich vertraglich eingegangen Aufträge zu erfüllen suchen, releviert worden ist, wobei in diesem Kontext die Frage der rechtlichen Auslegung bzw. Äquivalenz der Begriffe "rechtmäßige" und "ordnungsgemäße" Beschäftigung im Lichte unionsrechtlicher, die Freizügigkeiten betreffender Normen, strittig ist.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind in Summe acht Beschwerdeverfahren anhängig, welche dieselbe Rechtsfrage zur Grundlage haben und lässt sich eine Judikatur des VwGH zur Frage der Bedeutung und Reichweite der Begriffe "rechtmäßige Beschäftigung" iSd. § 18Beim Bundesverwaltungsgericht sind in Summe acht Beschwerdeverfahren anhängig, welche dieselbe Rechtsfrage zur Grundlage haben und lässt sich eine Judikatur des VwGH zur Frage der Bedeutung und Reichweite der Begriffe "rechtmäßige Beschäftigung" iSd. Paragraph 18
Abs. 12 AuslGB, vor allem im Hinblick auf dessen Äquivalenz zu "ordnungsgemäße Beschäftigung" und der damit verbundenen Frage der Beschränkung des Anwendungsbereiches des § 18 Abs. 12 AuslBG einzig auf Entsendungen von Eigenpersonal EU-ausländischer Unternehmen oder deren rechtlich zulässigen Erweiterung auf die Entsendung zuvor überlassener ausländischer Arbeitskräfte durch ausländischer Unternehmen im Lichte der unionsrechtlichen Freizügigkeiten, nicht finden. Lediglich die Frage zur Beschäftigung an sich fand bisher eine Klärung in der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 06.11.2012, 2012/09/0143), nicht jedoch im Hinblick auf deren differenten rechtlichen Bedeutung bezüglich deren Rechtmäßig- und/oder Ordentlichkeit.Absatz 12, AuslGB, vor allem im Hinblick auf dessen Äquivalenz zu "ordnungsgemäße Beschäftigung" und der damit verbundenen Frage der Beschränkung des Anwendungsbereiches des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG einzig auf Entsendungen von Eigenpersonal EU-ausländischer Unternehmen oder deren rechtlich zulässigen Erweiterung auf die Entsendung zuvor überlassener ausländischer Arbeitskräfte durch ausländischer Unternehmen im Lichte der unionsrechtlichen Freizügigkeiten, nicht finden. Lediglich die Frage zur Beschäftigung an sich fand bisher eine Klärung in der Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0143), nicht jedoch im Hinblick auf deren differenten rechtlichen Bedeutung bezüglich deren Rechtmäßig- und/oder Ordentlichkeit.
Auch wenn derzeit "lediglich" acht einschlägige Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, hält das erkennende Gericht die Annahme des Vorliegens einer "erheblichen Zahl von Verfahren" iSd. § 34 Abs. 3 VwGVG im gegebenen Zusammenhang für gerechtfertigt.Auch wenn derzeit "lediglich" acht einschlägige Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, hält das erkennende Gericht die Annahme des Vorliegens einer "erheblichen Zahl von Verfahren" iSd. Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG im gegebenen Zusammenhang für gerechtfertigt.
Dabei ist zu beachten, dass eine Aussetzung nach § 34 VwGVG - im Unterschied zu jener nach § 38a VwGG - keine Rechtswirkungen genereller Natur hervorruft (und keine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nach sich zieht), sondern in ihren Wirkungen auf das jeweils individuell ausgesetzte Beschwerdeverfahren beschränkt bleibt. Die für § 34Dabei ist zu beachten, dass eine Aussetzung nach Paragraph 34, VwGVG - im Unterschied zu jener nach Paragraph 38 a, VwGG - keine Rechtswirkungen genereller Natur hervorruft (und keine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nach sich zieht), sondern in ihren Wirkungen auf das jeweils individuell ausgesetzte Beschwerdeverfahren beschränkt bleibt. Die für Paragraph 34
Abs. 3 VwGVG erforderliche "Zahl" der Verfahren muss daher nicht notwendigerweise jene Schwelle erreichen, die für eine Aussetzung nach § 38a VwGG erforderlich wäre (vgl. im Übrigen auch Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Rz 183, der auf den Umstand hinweist, dass der in § 34 Abs. 3 VwGVG verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff "einigen Spielraum für extensive Anwendung" lässt).Absatz 3, VwGVG erforderliche "Zahl" der Verfahren muss daher nicht notwendigerweise jene Schwelle erreichen, die für eine Aussetzung nach Paragraph 38 a, VwGG erforderlich wäre vergleiche im Übrigen auch Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Rz 183, der auf den Umstand hinweist, dass der in Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff "einigen Spielraum für extensive Anwendung" lässt).
So findet sich zudem im VwGVG keine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl nicht ankommen (vgl. ErlRV 2009 XXIV. GP, 26), sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 34 VwGVG Anm. 15.).So findet sich zudem im VwGVG keine wertmäßige Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle, sondern soll es den Materialien folgend auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl nicht ankommen vergleiche ErlRV 2009 römisch 24 . GP, 26), sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 34, VwGVG Anmerkung 15.).
Aus Sicht des BVwG kann angesichts globaler wirtschaftlicher Vernetzungen und bestehender komplexer Unternehmens- bzw. Konzernkonstruktionen unter Beachtung der unionsrechtlichen Freizügigkeiten und sich abzeichnender steigender Endsendungszahlen (vgl. parlamentarische Anfrage vom 02.02.2016, 7982/J, XXV. GP), davon ausgegangen werden, dass, neben den bereits anhängigen Verfahren, zudem vermehrt vergleichbare - dieselben Rechtsfragen aufwerfende - Fallkonstellationen Gegenstand einer Vielzahl an Beschwerdeverfahren beim BVwG in naher Zukunft sein können.Aus Sicht des BVwG kann angesichts globaler wirtschaftlicher Vernetzungen und bestehender komplexer Unternehmens- bzw. Konzernkonstruktionen unter Beachtung der unionsrechtlichen Freizügigkeiten und sich abzeichnender steigender Endsendungszahlen vergleiche parlamentarische Anfrage vom 02.02.2016, 7982/J, römisch 25 . GP), davon ausgegangen werden, dass, neben den bereits anhängigen Verfahren, zudem vermehrt vergleichbare - dieselben Rechtsfragen aufwerfende - Fallkonstellationen Gegenstand einer Vielzahl an Beschwerdeverfahren beim BVwG in naher Zukunft sein können.
Da die Beurteilung der dargelegten Fragen eine wesentliche Rechtsfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sowie in den übrigen gleichgelagerten Beschwerdeverfahren darstellt und hierüber eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. Ra 2016/09/0087 veranlasst.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die, die Rechtssache erledigende Entscheidung, angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die, die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die, die Rechtssache erledigende Entscheidung, angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die, die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.
Schlagworte
AussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2164715.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018